{"status":"available","doknr":"OLD296450","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0827.1L1748.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-27","aktenzeichen":"1 L 1748/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird - einschließlich des Antrages auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E aus T - abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 10. Mai 2002 gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung \naufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung im Klageverfahren 1 K 2996/02 mit Beginn des \nSchuljahres 2002/2003 in die Jahrgangsstufe 5 der G-Schule, \nStädtische Gesamtschule X, aufzunehmen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg, da er unbegründet ist.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu \nvereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen \nRegelungsanordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle \nAnspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen \nRegelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in \nVerbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft \ngemacht, dass ihm ein Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der G-Schule \nzum kommenden Schuljahr zusteht.\n\n7\n\nDie verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Antragstellers auf \nErziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verfassung für das Land Nordrhein-\nWestfalen [Verf NRW], Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Grundgesetz [GG]) bzw. seiner Mutter, \ndie Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 \nVerf NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum \nöffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei \ninsbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen.\n\n8\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 - m.w.N., vom 1. Oktober 1997 - \n19 A 6455/96 - und vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.\n\n9\n\nDie verfassungsrechtlich gewährleistete Schulformwahlfreiheit findet allerdings \nihre Grenze in den im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG, \nArt. 8 Abs. 3 Satz 2 Verf NRW) vorgegebenen eignungs- und leistungsbezogenen \nZugangsvoraussetzungen und ferner dort, wo die Aufnahme des betreffenden \nSchülers zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der \naufnehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und \n18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -. \n\n11\n\nLetzteres ist hier der Fall; die Kapazität der von dem Antragsgegner geleiteten \nGesamtschule ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts \nausgeschöpft.\n\n12\n\nGemäß § 26 Abs. 3 Nr. 1 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) i.V.m. § 5 Abs. 2 \nAllgemeine Schulordnung (ASchO) entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme \neines Schülers innerhalb des vom Schulträger festgelegten allgemeinen Rahmens. \nDieser ist hier nach dem glaubhaften Vorbringen des Antragsgegners, dem der \nAntragsteller auch nicht entgegengetreten ist, durch die Stadt T als Schulträger \ndahingehend konkretisiert worden, dass im kommenden Schuljahr an der G-Schule \nsechs (Eingangs-)Klassen eingerichtet werden. Diese Vorgabe ist für den Schulleiter \nbindend; er ist nicht befugt, darüber hinauszugehen.\n\n13\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Erstes Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande \nNordrhein-Westfalen (Schulordnungsgesetz - SchOG), § 5 Abs. 1 lit. a) Gesetz über \ndie Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG) werden die \nKlassenstärken durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 \nVerordnung zur Ausführung des § 5 SchFG vom 22. Mai 1997 (VO zu § 5 SchFG \na.F.), ebenso jetzt § 6 Abs. 5 Satz 1 VO zu § 5 SchFG in der Fassung der \nBekanntmachung vom 22. April 2002 (GVBl. NRW S. 148), beträgt der \nKlassenfrequenzrichtwert in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Gesamtschule 28. \nGemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 lit. b) VO zu § 5 SchFG a.F. (§ 6 Abs. 5 Satz 2 lit. b) VO zu \n§ 5 SchFG) gilt bei vier- und mehrzügigen Jahrgangsstufen eine Bandbreite von 27 \nbis 29 Schülern, die um eine Schülerin oder einen Schüler über- oder unterschritten \nwerden kann.\n\n14\n\nDer Antragsgegner hat nach seinem auch insoweit glaubhaften Vorbringen von \nder Möglichkeit der Überschreitung der Bandbreite Gebrauch gemacht und 30 \nSchüler pro Klasse (insgesamt 180 Schüler) aufgenommen. Damit ist die Kapazität \nder Schule, wie sie durch § 5 VO zu § 5 SchFG a.F. (§ 6 VO zu § 5 SchFG) \nvorgegeben ist, ausgeschöpft. Das Gericht hat die an die Vorgabe in § 3 Abs. 1 Satz \n2 SchOG anknüpfende Wertung des Verordnungsgebers zu respektieren, dass zur \nGewährleistung einer erfolgreichen Bildungs- und Erziehungsarbeit die \nKlassenstärken für mehrzügige Schulen in der Regel auf 28 bis 30 Schüler zu \nbegrenzen sind. Durch die Inbezugnahme der Verordnung zu § 5 SchFG in § 3 \nAbs. 1 Satz 4 SchOG ist klargestellt, dass diese Verordnung keine ausschließlich \nfinanzrechtliche, sondern eine gleichermaßen haushaltsrechtlich wie pädagogisch \nbestimmte Zielrichtung hat. \n\n15\n\nVorbehaltlich der durch die tatsächliche Aufnahmekapazität gezogenen Grenzen \n(z.B. auf Grund der räumlichen Situation) kann über die in der Rechtsverordnung zu \n§ 5 SchFG geregelten Ausnahmetatbestände hinaus eine Überschreitung des \nRegelwertes nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SchOG, § 5 VO zu § 5 SchFG a.F. (§ 6 VO zu § \n5 SchFG) allerdings dann in Betracht gezogen werden, wenn es andernfalls vor dem \nHintergrund der genannten verfassungsrechtlichen Garantien zu unerträglichen \nErgebnissen kommen würde.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1991 - 19 B 2373/91 -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. Juli 1996 - 1 L 2457/96 -, \n23. Juni 1999 - 1 L 1774/99 -, 20. Juli 2000 - 1 L 1183/00 - und 11. Juli 2002 - 1 L \n.1505/02 -.\n\n17\n\nDas Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles hat der Antragsteller nicht \nglaubhaft gemacht. \n\n18\n\nSoweit er geltend macht, die Auswahlentscheidung sei ermessensfehlerhaft, \nkann offen bleiben, ob dies dazu führen würde, dass die Kapazität der Schule \nrechtlich noch nicht erschöpft wäre, oder ob im Hinblick auf die möglicherweise \nrechtswidrigen, aber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung doch wirksamen \nAufnahmeentscheidungen zu Gunsten der aufgenommenen Schülerinnen und \nSchüler von einer Kapazitätserschöpfung auszugehen ist. Auch im letzteren Falle \nließe sich ein Aufnahmeanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \ndaraus ableiten, dass ein Verweis auf die Kapazitätserschöpfung im Hinblick auf die \nRechtsschutzgewährleistung in Art. 19 Abs. 4 GG zu einem unerträglichen Ergebnis \nführen würde.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und \n18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -; ferner Verwaltungsgericht Düsseldorf, \nBeschluss vom 9. August 2000 - 1 L 1512/00 -.\n\n20\n\nNach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist jedoch nichts dafür ersichtlich, \ndass der Antragsgegner das ihm bei der nach § 5 Abs. 2 ASchO zu treffenden \nAufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zu Lasten des Antragstellers \nfehlerhaft ausgeübt hätte. Gemäß § 114 VwGO unterliegt die Auswahlentscheidung \ndes Antragsgegners nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahin, ob \ndieser den vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmen \nbeachtet, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht \nwidersprechenden Weise Gebrauch gemacht und seiner Ermessensentscheidung \neinen zutreffenden Sachverhalt zugrundegelegt hat.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, \n15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.\n\n22\n\nNach diesen Maßstäben lässt sich ein Ermessensfehler nicht feststellen. Die vom \nAntragsgegner herangezogenen Aufnahmekriterien - ausgewogene \nLeistungsheterogenität, ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen, \nBerücksichtigung der erforderlichen Schulwegzeit, Geschwisterkind, sozialer Härtefall \nund Losverfahren im Übrigen - sind sachgerecht, \n\n23\n\nvgl. z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 - und \n18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -; siehe auch Pöttgen/Jekuhl/Zaun, Kommentar \nzur Allgemeinen Schulordnung, 18. Aufl., § 5 Anm. 2, S. 59 ff. \n\n24\n\nAuch die Durchführung des Auswahlverfahrens anhand dieser Kriterien hält sich \nin dem durch § 114 VwGO gezogenen Rahmen. \n\n25\n\nDas Differenzierungsmerkmal der Leistungsheterogenität soll gewährleisten, \ndass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die \ngesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Damit gründet \nes sich auf den an die Gesamtschule gerichteten, ihre schulformspezifische \nAusgestaltung bestimmenden in § 4 Abs. 7, § 4 d SchVG normierten Auftrag, in \neinem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen, die zu allen \nAbschlüssen der Sekundarstufe I führen, und (in aller Regel) die zur allgemeinen \nHochschulreife führende Sekundarstufe II als gymnasiale Oberstufe vorzuhalten.\n\n26\n\nOVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.\n\n27\n\nDas Auswahlkriterium der Leistungsheterogenität bezweckt hiernach eine \nleistungsmäßige Durchmischung der aufzunehmenden Schüler. Wie ein \nausgewogenes Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit zu \nbilden ist, ist weder gesetzlich noch in einer Rechtsverordnung geregelt. Nach der \nständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen und des erkennenden Gerichts ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, \nwenn die Hälfte der zur Verfügung stehenden Plätze an solche Schüler vergeben \nwird, die in den Kernfächern der Grundschule einen Notendurchschnitt von \nbefriedigend oder besser haben, und die andere Hälfte der Schülerplätze der Gruppe \nder leistungsschwächeren Schüler vorbehalten wird.\n\n28\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -, vom \n15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 1 L 1774/99 -; \nPöttgen/Jekuhl/Zaun, ASchO, 18. Aufl., § 5 Rdn. 2 S. 61.\n\n29\n\nEine solche gleichmäßige Verteilung der vorhandenen Schülerplätze lässt unter \nBerücksichtigung von Prognoseunsicherheiten in etwa erwarten, dass eine im \nAllgemeinen für die Führung einer gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl von \nleistungsstärkeren Schülern aufgenommen wird, bei denen davon ausgegangen \nwerden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe I erreichen \nwerden; sie ermöglicht zum anderen, dass bei der Aufnahme in grundsätzlich \nangemessener Zahl leistungsschwächere Schüler berücksichtigt werden, für die die \nsonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich nicht doch \ngemäß ihrer durch ihre Fähigkeiten und Neigungen und die darauf abgestellte \nschulspezifische Förderung bestimmten schulischen Entwicklung für die höheren \nAbschlüsse qualifizieren.\n\n30\n\nOVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.\n\n31\n\nSoweit die Heranziehung des Kriteriums der Leistungsheterogenität im Sinne der \nBildung von Leistungsgruppen dazu führt, dass die Schülerinnen und Schüler, deren \nLeistungsgruppe bei den Anmeldungen überrepräsentiert ist, über schlechtere \nAufnahmechancen verfügen als die der anderen Leistungsgruppe Zugehörigen, \nrechtfertigt dies keine andere Bewertung. Die insoweit bestehende \nUngleichbehandlung ist der Anwendung dieses Kriteriums - wie überdies der \nAnwendung jedes Differenzierungskriteriums - immanent und damit aus den oben \ngenannten Gründen sachlich gerechtfertigt.\n\n32\n\nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. Juli 2001 - 1 L 1552/01 - \nund vom 11. Juli 2002 - 1 L 1505/02 -.\n\n33\n\nIn diesem Zusammenhang ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn der \nSchulleiter sich bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit der angemeldeten \nSchülerinnen und Schüler auf das Grundschulzeugnis und dort auf die \nLeistungsbewertung in bestimmten Fächern stützt, denen ein höherer Aussagewert \nzu der Leistungsfähigkeit des Schülers zukommt als anderen Fächern. Stellt der \nSchulleiter auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht ab, ist dies nicht \nrechtswidrig.\n\n34\n\nFür die Zulässigkeit der Heranziehung dieser Fächer ausdrücklich auch OVG \nNRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -; Verwaltungsgericht \nDüsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 1 L 1774/99 -; Pöttgen/Jekuhl/Zaun, \na.a.O., § 5 Rdn. 2 S. 61.\n\n35\n\nDa die Heranziehung des durch einen Notendurchschnitt dokumentierten \nLeistungsstandes sachgerecht ist, ist es rechtlich ebenso wenig zu beanstanden, \nwenn der Antragsgegner sich für die Einordnung in eine Leistungsgruppe auf dieses \nKriterium beschränkt und lediglich hypothetische Leistungsentwicklungen - die sonst \nbei allen die Aufnahme begehrenden Kindern zu bedenken wären - nicht mit in den \nBlick nimmt. Dies gilt umso mehr, als der aufnehmenden Schule die schulischen \nLeistungen der angemeldeten Schüler bis auf die für das Anmeldeverfahren \nerforderlichen Unterlagen nicht weiter bekannt sind und dem Antragsgegner somit für \ndie Einschätzung des Leistungspotenzials eine hinreichende Beurteilungsgrundlage \nfehlen dürfte. Genauso wenig ist der Antragsgegner danach gehalten, im Rahmen \ndes Auswahlverfahrens nochmals eine gesonderte eigene Leistungsprüfung \nvorzunehmen. \n\n36\n\nAusgehend davon ist es rechtlich grundsätzlich auch nicht ermessensfehlerhaft, \nwenn für die Verteilung der Plätze drei Leistungsgruppen gebildet werden, denen \njeweils ein Drittel der zur Verfügung stehenden Plätze zugewiesen werden, und die \nGruppen nach dem Notendurchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik und \nSachunterricht gebildet werden. \n\n37\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 1 L 1179/02 -.\n\n38\n\nIm Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der \nChancengleichheit setzt eine solche Gruppenbildung allerdings weiter voraus, dass \ndie konkrete Grenzziehung zwischen den Gruppen abstrakt gleichmäßig erfolgt und \nsachlich gerechtfertigt ist.\n\n39\n\nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 1 L 1179/02 -\n.\n\n40\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Leistungsgruppen sind nach dem \nNotendurchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht gebildet \nworden. Die Festlegung der Notengrenzen - bis einschließlich 2,3, über 2,3 bis \neinschließlich 2,8 und über 2,8 - erfolgte abstrakt gleichmäßig und basiert auf \nsachgerechten Erwägungen des Antragsgegners. Dieser hat mit Schriftsatz vom 18. \nJuli 2002 ausgeführt, dass bei der Grenzziehung der Leistungsgruppe I die \nErwägung zu Grunde gelegt worden sei, Schüler/Schülerinnen noch zu \nberücksichtigen, die (neben sonst guten Leistungen) maximal eine befriedigende \nLeistung in den relevanten Fächergruppen hätten. Die Festlegung der Notengrenze \nder Leistungsgruppe II sei von der Erwägung geleitet gewesen, diejenigen \nSchüler/Schülerinnen noch zu berücksichtigen, die (neben sonst im Durchschnitt \nbefriedigenden Leistungen) in einem der relevanten Fächer eine gute Leistung erzielt \nhätten. Im Übrigen seien die Schüler/Schülerinnen der Leistungsgruppe III \nzugeordnet worden. Der Antragsgegner hat weiter erläutert, dass nach den \npädagogischen Erfahrungswerten für den Einzugsbereich der G-Schule die so \nbestimmte Leistungsgruppe I die Annahme begründe, dass ein erfolgreicher \nSchulbesuch bis zum Abitur erfolge. Entsprechend fänden sich in der \nLeistungsgruppe I Schüler/Schülerinnen mit sehr häufig der Empfehlung \n„Gymnasium/Gesamtschule\" im Grundschulzeugnis. Die der Leistungsgruppe II \nzugeordneten Schüler/Schülerinnen verfügten fast durchgängig über die Empfehlung \n„Realschule/Gesamtschule\", während die Leistungsgruppe III sehr häufig mit der \nEmpfehlung „Hauptschule/Gesamtschule\" korrespondiere. Damit hat der \nAntragsgegner sich bei der Festsetzung der Notengrenzen von der Überlegung leiten \nlassen, leistungsstärkere und leistungsschwächere Schüler/Schülerinnen \nverhältnismäßig so aufzunehmen, dass die Abschlüsse aller Bildungsgänge \n(Gymnasium, Realschule, Hauptschule) erwartet werden können. Die Einteilung der \nLeistungsgruppen ist mit ihrer grundsätzlichen Orientierung an den \nGrundschulempfehlungen nachvollziehbar begründet und lässt auch in der konkreten \nAusgestaltung sachwidrige Gesichtspunkte nicht erkennen. Da allen drei \nLeistungsgruppen eine gleich große Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze \nzugewiesen worden ist, ist eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit \nnicht ersichtlich. Die zusätzliche Heranziehung leistungsunabhängiger Kriterien - \nausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen sowie Schulweglänge - ist \nebenfalls nicht zu beanstanden, da es sich dabei, wie angeführt, um zulässige \nAufnahmekriterien handelt und auch die konkrete Handhabung sachgerecht ist. \nSoweit der Antragsgegner erläutert hat, mit der Wahl des Entfernungsradius' und der \nZuweisung von Aufnahmeplätzen im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 bezogen auf eine \nSchulweglänge von näher als 3,5 km bzw. ab 3,5 km berücksichtigt zu haben, dass \nauch Schülern/Schülerinnen von weiter entfernt liegenden Grundschulen in T eine \nrelative Aufnahmechance zukommt, stellt dies eine nachvollziehbare und an \nsachlichen Gesichtspunkten orientierte Erwägung dar. Keinen Anlass zur \nBeanstandung gibt insoweit auch die Einbeziehung von auswärtigen Schülern aus \nder Nachbargemeinde I nach Maßgabe der vorstehenden Kriterien. In seinem \nBeschluss von 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 - hat das Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass die Einbeziehung von \nangemeldeten Schülern/ Schülerinnen aus der Nachbargemeinde I in das \nAufnahmeverfahren mit Blick auf § 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG gerechtfertigt ist. Diese \nErwägung legt die Kammer auch in diesem Verfahren zu Grunde; dass sich die \ntatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich geändert hätten und die Gemeinde I eine \neigene Gesamtschule eingerichtet hätte, ist nicht ersichtlich. \n\n41\n\nAuch die Durchführung des Auswahlverfahrens im Weiteren hält sich nach dem \nderzeitigen Sach- und Streitstand in dem durch § 114 VwGO gezogenen Rahmen: \nSowohl die Bildung einer weiteren Gruppe aus den im ersten Auswahlvorgang nicht \nberücksichtigten (nicht ausgelosten) Schülern/Schülerinnen unter Heranziehung der \nzulässigen Kriterien Geschwisterkind, Schulweglänge von maximal 2 km und sozialer \nHärtefall als auch die zulässige Durchführung eines Losverfahrens innerhalb jeder \ngebildeten Gruppe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Fehler bei der Anwendung \ndieser Auswahlkriterien sind weder von dem Antragsteller substantiiert geltend \ngemacht noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist das \"Auffüllen\" freibleibender \nPlätze in der Gruppe der leistungsstärkeren und wohnortnäheren Mädchen mit \nsolchen aus der Gruppe der leistungsstärkeren Mädchen mit weiterem Schulweg \nnicht ermessensfehlerhaft, da es sowohl dem aus den oben genannten Gründen \nzulässigen Ziel einer leistungsheterogenen Schülerschaft als auch dem \nausgewogenen Verhältnis von Jungen und Mädchen dient. Dass hierdurch die der \nLeistungsgruppe I zugehörigen Schülerinnen mit weiterem Schulweg faktisch \nüberproportional berücksichtigt worden sind, steht dem angesichts der Abstraktheit \ndes Auswahlverfahrens nicht entgegen. \n\n42\n\nEin Aufnahmeanspruch des Antragstellers ergibt sich auch nicht unter dem \nGesichtspunkt der Unzumutbarkeit des Besuchs einer anderen Schule. Er hat nicht \nglaubhaft gemacht, dass der Schulbesuch einer anderen als der G-Schule für ihn mit \nunzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die \ngeltend gemachte besondere Nähe seines Wohnortes zu der Schule des \nAntragsgegners. Nach der in § 13 Abs. 3 Verordnung zur Ausführung des § 7 \nSchulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) zum Ausdruck \ngekommenen normativen Wertung, die auf die Frage der Zumutbarkeit eines \nSchulweges übertragbar ist,\n\n43\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. August 1992 - 19 B 32220/92 - und \n17. August 1993 - 19 B 1913/93 -, ferner Verwaltungsgericht Düsseldorf, \nBeschlüsse vom 6. August 1997 - 1 L 3558/97 - und 7. August 2000 \n- 1 L 2182/00 -,\n\n44\n\nkönnen Entfernungsgesichtspunkte erst dann relevant werden, wenn der \nregelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen \nfür die Hin- und Rückfahrt mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder der Schüler \nüberwiegend vor 6.00 Uhr die Wohnung verlassen muss. Dass diese \nVoraussetzungen gegeben wären, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Unter diesen \nUmständen wäre die Möglichkeit, eine näher gelegene Schule zu besuchen, zwar ein \nVorteil, aus dem aber nicht zugleich resultiert, dass der mit dem Besuch einer \nentfernteren Schule verbundene Nachteil unzumutbar ist.\n\n45\n\nVgl. auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. August 2000 \n- 1 L 2182/00 - und 4. Juli 2002 - 1 L 1446/02 -.\n\n46\n\nEine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich nicht mit Blick auf das Vorbringen \ndes Antragstellers, seine Asthmaerkrankung erfordere eine wohnortnahe \nBeschulung. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Besuch jedweder neben der G-\nSchule in Betracht kommenden Schule - nach der Empfehlung der von dem \nAntragsteller besuchten Grundschule ist neben der Schulform Gesamtschule auch \ndie Hauptschule (am besten) geeignet - unter gesundheitlichen Aspekten \nunzumutbar ist. Entsprechende Belege, insbesondere ein ärztliches Attest, wonach \nallein der Besuch der G-Schule medizinisch vertretbar wäre, sind nicht vorgelegt \nworden.\n\n47\n\nAuch sonst sind Gründe, die dem Besuch einer anderen Schule als der G-Schule \nzwingend entgegenstehen könnten, weder substantiiert vorgetragen und glaubhaft \ngemacht noch sonst ersichtlich.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n49\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach § 166 VwGO i.V.m. \n§ 114 ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. \n\n50\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 \nGerichtskostengesetz.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296450","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-27/1-l-1748-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296450","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296450","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-27/1-l-1748-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296450","retrieved":"2026-07-09 03:19:07.523017+00:00"}}