{"status":"available","doknr":"OLD296515","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0821.10K6605.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-21","aktenzeichen":"10 K 6605/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Polizeihauptmeister im BGS. In der Zeit vom 9. April 1999 bis \n28. Januar 2000 wurde er im Rahmen der Beteiligung von Polizeivollzugsbeamten \ndes Bundes und der Länder an einem multinationalen Polizeikontingent \n(Multinational Advisory Police Element - MAPE) der Westeuropäischen Union (WEU) \nnach Albanien abgeordnet. Dort bildete er zunächst albanische Polizeikräfte in der \nPolizeiakademie Tirana und im Polizeitrainingszentrum Durres aus und wurde \nanschließend im Kommissariat Kukes an der Grenze zum Kosovo zur Unterstützung \nder dortigen Grenzpolizei eingesetzt.\n\n3\n\nIm Laufe seiner Verwendung in Albanien erhielt der Kläger einen Handvorschuss \nsowie Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 53.000,00 DM im Vorgriff auf die \nfür die Zeit nach Beendigung der Abordnung vorgesehene Festsetzung ihm \nzustehender Gebührnisse (Auslandsverwendungszuschlag, Auslandstrennungsgeld, \nReisekostenvergütung, Reisebeihilfe sowie Kosten für Strom, Wasser und \nReinigung). Die endgültige Festsetzung erfolgte durch Bescheid der Grenzdirektion L \nvom 15. Februar 2000 in Höhe von insgesamt 63.270,00 DM, wovon auf das \nAuslandstrennungsgeld ein Betrag von 25.417,13 DM und auf die Kosten für Strom, \nWasser und Reinigung ein Betrag von 2.513,62 DM entfielen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 14. April 2000 teilte die Grenzschutzdirektion dem Kläger mit, \nihr sei vor wenigen Tagen bekannt geworden, dass die WEU den in Albanien \neingesetzten Polizeibeamten seit dem 1. Juli 1999 eine „Mission Subsistence \nAllowance\" (MSA) in Höhe von 30 Euro täglich als Unterhaltszuschuss zur Deckung \nvon Kosten für die Unterbringung und Verpflegung gewähre. Diese Leistung sei auf \ndas Auslandstrennungsgeld anzurechnen, sodass insoweit von einer Überzahlung \nausgegangen werden müsse. Derzeit werde die Frage einer etwaigen Rückforderung \nim Bundesministerium des Innern geprüft. \nDer Kläger nahm von diesem Schreiben am 26. Mai 2000 Kenntnis.\n\n5\n\nUnter dem 25. Januar 2001 teilte die Grenzschutzdirektion dem Kläger ihre \nAbsicht mit, den Bescheid vom 15. Februar 2000 auf Grund einer Anrechnung der \nMSA hinsichtlich des festgesetzten Auslandstrennungsgeldes und der Kosten für \nStrom, Wasser und Reinigung abzuändern (statt 27.930,75 DM 18.191,53 DM) und \ndie sich daraus ergebene Differenz in Höhe von 9.739,22 DM zurückzufordern. \nHiergegen wandte der Kläger mit Schreiben vom 1. Februar 2001 folgendes ein: Es \nsei seiner Ansicht nach überhaupt nicht einzusehen, dass 1 ½ Jahre nach ihrer \nerstmaligen Zahlung und nach über einem Jahr seit Beendigung der Abordnung jetzt \nplötzlich mit nicht nachzuvollziehenden und wohl auch fadenscheinigen, jedenfalls \neiner rechtlichen Prüfung nicht standhaltenden Begründungen die ihm von der WEU \nals Ausgleich für seinen unter denkbar schwierigsten Bedingungen (Kosovo-Krieg, \nexplodierende Schwerstkriminalität, Flüchtlingsdrama) geleisteten Dienst gewährte \nMSA auf das Auslandstrennungsgeld angerechnet werde. Abgesehen davon habe er \nauf die Richtigkeit der Endabrechnung der ihm zustehenden Gebührnisse vom \n15. Februar 2000 vertraut. Selbst eine nur teilweise Erstattung des angeblich \nüberzahlten Betrages sei „wirtschaftlich und praktisch\" auch gar nicht durchführbar, \ndenn sein aktueller Kontostand liege - trotz strikter Ausgabedisziplin - bei minus \neinigen 1.000,00 DM. Sein „redlich und manchmal auch sehr gefährlich verdientes \nAuslandsgeld\" habe der Tilgung eines Dispositionskredites in Höhe von über \n8.000,00 DM sowie der Begleichung finanzieller Verpflichtungen innerhalb der \nFamilie in Höhe von 1.000,00 DM gedient. Des Weiteren habe er im Juli 1999 die \nKosten einer lebenswichtigen Operation seines in Peru lebenden Schwiegervaters in \nHöhe von ca. 3.500 US Dollar getragen. Auch die Kosten eines anschließenden \nBesuchs seines Schwiegervaters im Herbst 1999 in Deutschland in Höhe von ca. \n6.500,00 DM seien von ihm übernommen worden. Hinzu seien im Herbst 1999 und \nkurz vor Weihnachten zwei Kfz-Reparaturen gekommen, die ihn zusammen ca. \n2.400,00 DM gekostet hätten. Schließlich seien im Zusammenhang mit seiner nach \nBeendigung der Abordnung erfolgten Versetzung von C nach E umzugsbedingte \nKosten in Höhe von ca. 15.000,00 DM entstanden und für eine Besuchsreise nach \nPeru habe er allein für den Flug weitere 4.800,00 DM benötigt.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 8. Mai 2001 nahm die Grenzschutzdirektion ihren Bescheid \nvom 15. Februar 2000 „im Trennungsgeldbereich\" (Auslandstrennungsgeld von \n25.417,13 DM zzgl. Reinigungskosten 2.513,62 DM, also insgesamt 27.930,75 DM) \nzurück, setzte den aus Anlass der Verwendung des Klägers bei der WEU - \nFriedensmission MAPE in Albanien zustehenden Betrag unter Anrechnung der MSA \nauf 18.191,53 DM neu fest und forderte den Differenzbetrag in Höhe von \n9.739,22 DM zurück. Den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch wies \ndie Grenzschutzdirektion mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2001 \nzurück.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 18. Oktober 2001 Klage erhoben und diese im Wesentlichen \nwie folgt begründet: Es fehle bereits an einer gesetzlichen Grundlage für die \nAnrechnung der von der WEU gewährten MSA auf das ihm nach Maßgabe der \nAuslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) gezahlte Auslandstrennungsgeld. Dies \ngelte umso mehr, als die MSA nicht den Charakter einer trennungsgeldähnlichen \nLeistung gehabt habe, sondern als eine Art Gefahrenzulage für den besonders \ngefährlichen Einsatz gedacht gewesen sei. Selbst wenn jedoch die vorgenommene \nAnrechnung vom Grundsatz her zulässig sein sollte, scheitere sie im vorliegenden \nFall an der Schutzwürdigkeit seines Vertrauens in die Endabrechnung der ihm \nzustehenden Gebührnisse vom 15. Februar 2000. Außerdem sei die gem. § 48 \nAbs. 4 VwVfG zu beachtende Jahresfrist für die (teilweise) Rücknahme des \nBescheides vom 15. Februar 2000 überschritten, denn die Grenzschutzdirektion \nhabe bereits vor dem 14. April 2000 von der (angeblichen) Rechtswidrigkeit der nicht \nerfolgten Anrechnung der MSA Kenntnis gehabt. Schließlich könne der \nRückforderung auf jeden Fall die Einrede des Wegfalls der Bereicherung \nentgegengehalten sowie der Anspruch auf ein Absehen von der Rückforderung aus \nGründen der Billigkeit geltend gemacht werden.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid der Grenzschutzdirektion vom 8. Mai 2001 und \nden Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom \n27. September 2001 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die von der WEU geleistete MSA, \nderen Zweckbestimmung ein Zuschuss zu den Kosten der Unterbringung und \nVerpflegung gewesen sei, gem. § 3 Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) \nauf das Auslandstrennungsgeld voll anzurechnen sei. Auf den Schutz seines \nVertrauens in den Bestand der ursprünglichen Endabrechnung vom \n15. Februar 2000 könne sich der Kläger nicht erfolgreich berufen, weil er als in \nbesonderer Weise seinem Dienstherrn verpflichteter Beamter den Vorrang des \nöffentlichen Interesses an der Aufhebung eines überhöhte Gebührnisse \ngewährenden Verwaltungsaktes anerkennen müsse. Die Jahresfrist des § 48 \nAbs. 4 VwVfG sei eingehalten worden, weil für die Grenzschutzdirektion als der für \ndie Rückforderung zuständigen Behörde erst durch einen Erlass des \nBundesinnenministeriums vom 23. Oktober 2000 erkennbar gewesen sei, dass es \nsich bei der MSA um eine gem. § 3 Abs. 3 BRKG anrechenbare Zahlung gehandelt \nhabe. Ein Wegfall der Bereicherung sei nicht anzunehmen, da den in diesem \nZusammenhang gemachten Ausführungen des Klägers entnommen werden könne, \ndass dem von ihm nach seinen Angaben verbrauchten Überzahlungsbetrag \nErsparnisse in derselben Höhe gegenüberstehen. Ein vollständiger oder auch nur \nteilweiser Verzicht auf die Rückforderung aus Billigkeitsgründen sei nicht \ngerechtfertigt. Von dem Angebot einer möglichen Ratenzahlung habe der Kläger \nkeinen Gebrauch gemacht.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der \nGrenzschutzdirektion ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der \nGrenzschutzdirektion vom 8. Mai 2001 und der zugehörige Widerspruchsbescheid \nvom 27. September 2001 sind rechtmäßig.\n\n16\n\nDie teilweise Rücknahme der durch Bescheid vom 15. Februar 2000 erfolgten \nFestsetzung der dem Kläger wegen seiner Abordnung zum multinationalen \nPolizeikontingent MAPE zustehenden Gebührnisse findet ihre Rechtsgrundlage in \n§ 48 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für \ndie Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1 Satz 1); dies gilt allerdings nicht \nfür einen Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung \nist, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat sein \nVertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme \nschutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 2). \nDie ohne Anrechnung der seit dem 1. Juli 1999 von der WEU gezahlten MSA erfolgte \nFestsetzung des Auslandstrennungsgeldes und der Kostenerstattung für Strom, \nWasser und Reinigung war rechtswidrig. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 \nSatz 1 BRKG. Nach dieser Vorschrift sind Zuwendungen, die einem Dienstreisenden \nvon dritter Seite seines Amtes wegen für dieselbe Dienstreise gewährt wurden, auf \ndie Reisekostenvergütung anzurechnen. Dass der Kläger Dienstreisender mit \nAnspruch auf Reisekostenvergütung in diesem Sinne war, ergibt sich aus § 12 \nAbs. 7 ATGV, wonach bei Abordnungen vom Inland in das Ausland und im Ausland, \nfür die keine Auslandsdienstbezüge (§ 58 BBesG) zustehen, als \nAuslandstrennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Auslandsdienstreisen gezahlt \nwird. Demzufolge erhielt der Kläger das Auslandstrennungsgeld nach Maßgabe des \n§ 3 Abs. 1 Auslandsreisekostenverordnung (ARV) i.V.m. §§ 1 Abs. 1 ARV, 17 Abs. 1 \nBRKG als Reisekostenvergütung in Form der Aufwandsvergütung für \nAuslandsdienstreisen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 BRKG). Die MSA-Zahlung der WEU wurde \ndem Kläger ebenfalls in seiner Eigenschaft als Dienstreisendem gewährt. Dies ergibt \nsich aus dem zwischen der Kommission der Europäischen Union und der WEU im \nJuli 1999 getroffenen Finanzabkommen, in dem unter Ziff. 7.1 der Anlage II \nausgeführt wird, dass als Unterhaltszuschuss für den Einsatz eine der Deckung der \nUnterhaltskosten (einschließlich der Kosten für Unterbringung und Verpflegung) der \nMitglieder der WEU-Mission in Albanien dienende Leistung eingeführt werden soll. \nVor dem Hintergrund dieser, dem Finanzabkommen zu entnehmenden \nZweckbestimmung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die MSA eine von der \nAnrechnungsvorschrift des § 3 Abs. 3 BRKG erfasste Leistung ist. Die vom Kläger \nbehauptete Zielsetzung, durch die MSA-Gewährung die Mission in Albanien finanziell \nattraktiv zu machen und dadurch einen Anreiz für die Gewinnung qualifizierten \nPersonals zu schaffen, ist demgegenüber dem Finanzabkommen gerade nicht zu \nentnehmen. Sie mag bei den Überlegungen, die zur Einführung der MSA geführt \nhaben, zwar durchaus eine Rolle gespielt haben, was jedoch letztlich in der offiziellen \nBegründung für die MSA keinen Niederschlag gefunden hat. Im Übrigen ist dem \nWortlaut der Vorschrift des § 3 Abs. 3 BRKG nicht zu entnehmen, dass der \nanzurechnenden Zahlung von dritter Seite und der Reisekostenvergütung zwingend \n„derselbe Zweck\", hier die Sicherung von Unterhalts- und Verpflegungskosten, zu \nGrunde liegen muss. Vielmehr setzt § 3 Abs. 3 BRKG für die Anrechnung von \nZuwendungen, von dritter Seite lediglich voraus, dass diese dem Dienstleistungen \nseines Amtes wegen „für dieselbe Dienstreise\" gewährt worden sind, was im \nvorliegenden Fall anzunehmen ist.\n\n17\n\nEiner Aufhebung des nach alledem rechtswidrigen Teils des Bescheides vom 15. \nFebruar 2000 steht ein Anspruch des Klägers auf Schutz seines Vertrauens auf den \nBestand der Festsetzung in der ursprünglichen Höhe nicht entgegen. Zwar hat der \nKläger bei Einführung der MSA darauf vertraut, dass ihm diese unabhängig von den \nihm auf Grund seiner Abordnung an das multinationale Polizeikontingent der WEU \nzustehenden Gebührnissen gezahlt werden würde. In diesem Vertrauen durfte er \nsich durch die mit Bescheid vom 15. Februar 2000 erfolgte Endabrechnung des \nAuslandstrennungsgeldes und der Kosten für Strom, Wasser und Reinigung auch \ndurchaus bestätigt sehen. Das Vertrauen des Klägers ist jedoch unter Abwägung mit \ndem öffentlichen Interesse an dem mit der teilweisen Rücknahme des Bescheides \nvom 15. Februar 2000 verfolgten Ziel, nämlich ihm nicht mehr an Aufwandsvergütung \nzukommen zu lassen, als es die entsprechenden Vorschriften vorsehen, nicht \nschutzwürdig. Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger zu seinem Albanien-Einsatz \nzu einer Zeit gemeldet hat, zu der die MSA für seinen Entschluss, sich zur Verfügung \nzu stellen, keine Rolle gespielt haben kann. Der Kläger hat nach Anrechnung der \nMSA nicht weniger erhalten, als er ursprünglich hatte erwarten dürfen. Nicht zuletzt \nauch deshalb muss er es sich als Beamter, der sich den von seinem Dienstherrn \nwahrzunehmenden Belangen der Allgemeinheit nicht gänzlich verschließen darf, \ngefallen lassen, dass dem öffentlichen Interesse an der teilweisen Aufhebung des \nihm überhöhte Gebührnisse gewährenden Verwaltungsaktes Vorrang vor seinem, \ndem entgegenstehenden Interesse eingeräumt wird.\n\n18\n\nSoweit § 48 Abs. 4 VwVfG bestimmt, dass die Rücknahme eines rechtswidrigen \nVerwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig ist, an dem \ndie Behörde von die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat, \nist diese Forderung im vorliegenden Fall erfüllt. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 \nVwVfG ist keine Bearbeitungs-, sondern eine Entscheidungsfrist, die erst dann zu \nlaufen beginnt, wenn der für die Rücknahme maßgebliche Sachverhalt vollständig \nund zweifelsfrei, (einschließlich der für die Ermessensausübung maßgeblichen \nGesichtspunkte) ermittelt worden ist. Dies ist hier jedenfalls nicht vor dem 23. \nOktober 2000 geschehen. Zwar war der Grenzschutzdirektion als der zentralen \nAbrechnungsstelle des BGS für Auslandsverwendungen der Polizeivollzugsbeamten \ndes Bundes und der Länder die Tatsache, der seit dem 1. Juli 1999 gezahlten MSA - \nwie sich aus dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 14. April 2000 ergibt - \nbereits zu diesem Zeitpunkt bekannt. Dies allein reichte zu einer mit der Vorschrift \ndes § 3 Abs. 3 Satz 1 BRKG begründeten Rücknahme des Festsetzungsbescheides \nvom 15. Februar 2000 allerdings noch nicht aus. Vielmehr wurde die Prüfung des der \nRücknahmeentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalts erst im Oktober 2000 \nabgeschlossen. Erst mit Erlass vom 23. Oktober 2000 hat nämlich das \nBundesministerium des Innern der Grenzschutzdirektion das Ergebnis der bis dahin \ndurchgeführten Klärung der Umstände, die zur MSA-Zahlung durch die WEU geführt \nhaben, mitgeteilt. Darauf dass eine solche für die Frage einer „etwaigen \nRückforderung\" wesentliche Klärung noch anstehen würde, ist der Kläger mit dem \nSchreiben vom 14. April 2000 ausdrücklich hingewiesen worden.\n\n19\n\nRechtsgrundlage für die Rückforderung des nach alledem überzahlten Betrages \nin Höhe von 9.739,22 DM ist § 87 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). \nDanach sind zu viel gezahlte Dienstbezüge, zu denen auch die Reisevergütung \ngehört, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe \neiner ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuzahlen. Nach § 812 Abs. 1 BGB ist \nderjenige, der durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne \nrechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Zwar sieht § 818 \nAbs. 4 BGB vor, dass die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen ist, soweit \nder Empfänger nicht mehr bereichert ist. Hierauf kann sich der Kläger jedoch nicht \nerfolgreich berufen. Soweit er überzahlte Bezüge vor dem 15. Februar 2000 und \nnach Erhalt des Hinweises der Grenzschutzdirektion vom 14. April 2000 verbraucht \nhat, folgt dies bereits aus §820 Abs. 1 BGB. Bis zur Endabrechnung der Gebührnisse \nhandelte es sich nämlich nur um Abschlagszahlungen, bei denen die \nEntreicherungseinrede keine Wirkung entfaltet, denn analog § 820 Abs. 1 BGB tritt \neine verschärfte Haftung des Leistungsempfängers für etwaige Überzahlungen ein, \nwenn Bezüge - wie bei Abschlagszahlungen - unter dem Vorbehalt endgültiger \nFestsetzung gewährt werden. Ebenso verschärft haftet der Kläger auch für die Zeit \nnach Erhalt des Schreibens der Grenzschutzdirektion vom 14. April 2000, denn mit \ndiesem Schreiben ist er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er sich \nhinsichtlich nunmehr noch vorgenommener Vermögensdispositionen bei einer \neventuellen Rückforderung nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen \nkönne. Dass der Kläger in der Zeit zwischen der Endabrechnung seiner Gebührnisse \nund dem Erhalt des Hinweises vom 14. April 2000 Vermögensdispositionen getroffen \nhat, zu denen es ohne die Überzahlung nicht gekommen wäre und die für ihn \ndeshalb keine „Ersparnis\" ansonsten anderweitig aufzubringen gewesener \nAufwendungen darstellen, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umsomehr, als der Kläger in \nseiner Einlassung vom 1. Februar 2001 ausdrücklich hervorgehoben hat, dass die \nvon ihm im Einzelnen dargelegten „Käufe und finanziellen Begleichungen\" während \ndes Auslandseinsatzes bzw. kurz danach, in jedem Fall aber bis zum Erhalt der \nEndabrechnung im Februar entstanden sind.\n\n20\n\nSchließlich ist auch die Entscheidung darüber, ob gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 \nBBG von der Rückforderung des überzahlten Betrages aus Billigkeitsgründen \nabgesehen werden soll, ermessensfehlerfrei getroffen worden. Den vom Kläger \ngeltend gemachten, mit der Rückforderung angeblich verbundenen wirtschaftlichen \nSchwierigkeiten hat die Grenzschutzdirektion mit dem Angebot der Gewährung von \nRatenzahlungen ausreichend Rechnung getragen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n22\n\nDie Entscheidung über deren vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-21/10-k-6605-01","cited_norms":[{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"ARV 1991","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ATGV 2019","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-21/10-k-6605-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296515","retrieved":"2026-07-09 03:19:14.824559+00:00"}}