{"status":"available","doknr":"OLD296575","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0815.21L3089.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-15","aktenzeichen":"21 L 3089/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 8. August 2002 bei Gericht eingegangene Antrag, der sinngemäß darauf gerichtet ist,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit \nBescheid vom 24. Juli 2002 bewilligte einmalige Beihilfe für die Säuglingserstausstattung \nnicht als Sachleistung, sondern als Geldleistung zu gewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung eine \nvorläufige Regelung treffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller \nabzuwenden. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) sowie das \nBestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. \n§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat keinen \nAnspruch darauf, dass ihr die einmalige Beihilfe für die Säuglingserstausstattung nicht als Sachleistung, sondern \nals Geldleistung bewilligt wird.\n\n7\n\nEin solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass die Antragstellerin schon nicht zur Überzeugung des \nGerichts glaubhaft gemacht hat, dass sie überhaupt eine Säuglingserstausstattung benötigt. Da die Antragstellerin \nam 26. September 1996 ihren Sohn W und am 8. Juli 1998 ihre Tochter W1 geboren hat, geht das Gericht davon \naus, dass die Antragstellerin noch über die nötige Säuglingserstausstattung verfügt. Erst am 18. September 2001 \nwurde den beiden Kindern der Antragstellerin ein größeres Bett bewilligt, d.h. die Kinderbetten von W und W1 \nstehen nunmehr dem Neugeborenen zur Verfügung. Dies gilt ebenso für den von W und W1 genutzten \nKinderwagen. Da W und W1 in ihrem Alter einen Kinderwagen nicht mehr benötigen, kann dieser für das \nNeugeborene verwandt werden. Gründe, warum die Säuglingskleidung der beiden heute nicht mehr zur Verfügung \nsteht, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.\n\n8\n\nDie Entscheidung des Antragsgegners, die einmalige Beihilfe als Sachleistung zu bewilligen, ist bei \nWahrunterstellung eines entsprechenden Bedarfes bei der Antragstellerin nicht zu beanstanden.\n\n9\n\nNach § 8 Abs. 1 BSHG sind Formen der Sozialhilfe unter anderem die Geldleistung und die Sachleistung. Über \nForm und Maß der Sozialhilfe hat der Sozialhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, § 4 Abs. 2 \nBSHG. Zu diesem Ermessen gehört es auch, ob eine einmalige Beihilfe als Sachleistung oder als Geldleistung \ngewährt wird. Bei der Ermessensentscheidung hat der Sozialhilfeträger vor allem § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu \nbeachten. Danach ist es Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu \nermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. \n\n10\n\nDie Achtung der Menschenwürde gebietet es aber nicht, es dem Hilfeempfänger im Rahmen der einmaligen \nBeihilfen zum Lebensunterhalt durch Geldleistung für einen bestimmten Bedarf freizustellen, wie er diesen Bedarf \ndecken will. Vielmehr darf der Hilfeempfänger - nicht zuletzt aus Gründen der Sparsamkeit im Umgang mit \nöffentlichen Haushaltsmitteln - auch auf ihm zumutbare Sachleistungen verwiesen werden,\n\n11\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, 14. März 1991 - 5 C 70.86 -, FEVS 41, Seite 397 ff.\n\n12\n\nDabei hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung sogar die Bewilligung einer \ngebrauchten, gereinigten Matratze als Sachleistung für zumutbar gehalten. Dies gilt entsprechend für gebrauchte \nKleidung. Empfängern von Sozialhilfe ist es zumutbar, in erhöhtem Maße auch auf gebrauchte Kleidung \nzurückzugreifen,\n\n13\n\nvgl. OVG Münster, Urteil vom 16. April 1998 - 24 A 2057/96 -.\n\n14\n\nIm vorliegenden Falle kommt hinzu, dass es sich um gebrauchte Kleidung für ein neugeborenes Kind handelt. \nDie Verwendung gebrauchter Kleidung für ein Neugeborenes ist in der Bevölkerung auch in solchen Kreisen weit \nverbreitet, die sich in ihren finanziellen Möglichkeiten von den Angehörigen der unteren Einkommensgruppen \ndeutlich unterscheiden. Vor diesem Hintergrund hat auch der Sozialhilfeempfänger die Versorgung mit gebrauchter \nKinderkleidung hinzunehmen.\n\n15\n\nDer demgegenüber von der Antragstellerin erhobene Einwand, die Benutzung gebrauchter Kleidung \nwiderspreche den Sitten der „Sinti-Sippe\" (Wortlaut der Antragsschrift der Antragstellerin vom 6. August 2002), der \nsie angehöre, hält das Gericht für einen Vorwand, um die Bewilligung einer Geldleistung zu erstreiten. Dies wird \nauch daran deutlich, dass die Antragstellerin im Herbst 2001 die Bewilligung von Gebrauchtgegenständen \nanstandslos akzeptiert hat. Die Antragstellerin kann außerdem durch ihr eigenes Verhalten dazu beitragen, dass \nihrer Sippe der Umstand, dass sie ihre Kinder mit gebrauchten Kleidungsstücken ausstattet, verborgen bleibt. \n\n16\n\nDies gilt auch für den Einwand der Antragstellerin, die Ausstellung eines Gutscheins durch den Antragsgegner \nsei mit der Menschenwürde nicht vereinbar. Das Gericht hält es bereits für zweifelhaft, ob der Bezug von \nSozialhilfe angesichts der massenhaften Verbreitung der Sozialhilfebedürftigkeit in der Gesellschaft heute noch zu \neiner mit der Menschenwürde unvereinbaren Stigmatisierung führt. Jedenfalls kann die Antragstellerin durch eine \ndiskrete Verwendung des ihr ausgestellten Gutscheines viel dazu beitragen, dass die von ihr befürchtete Image-\nSchädigung unterbleibt. Die Beschäftigten in N`s Kinderbutike, auf die der Kostengarantieschein des \nAntragsgegners ausgestellt ist, werden außerdem an den Umgang mit Sozialhilfeempfängern gewöhnt sein und \naus diesem Umstand keinerlei Schlüsse ziehen, die zu einer Kränkung oder herabwürdigenden Behandlung der \nAntragstellerin führen könnten.\n\n17\n\nDer Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzulehnen.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-15/21-l-3089-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-15/21-l-3089-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296575","retrieved":"2026-07-09 03:19:20.028130+00:00"}}