{"status":"available","doknr":"OLD296601","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0813.16K8476.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-13","aktenzeichen":"16 K 8476/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Hstraße 0/Lallee 00 in E, das mit \n16 m an die Lallee, 54 m an die Hstraße und 43 m an die Istraße grenzt. Durch \nBescheid vom 12. Januar 2000 zog der Beklagte die Klägerin auf der Grundlage \ndieser Frontmeter zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2000 in Höhe von \ninsgesamt 7.912,80 DM heran, und zwar für die 12-malige wöchentliche Reinigung \nder Lallee, die 7-malige wöchentliche Reinigung der Hstraße und die 5-malige \nwöchentliche Reinigung der Istraße bei einem Gebührensatz von 10,08 DM pro \nlaufende Frontmeter multipliziert mit der jeweiligen Anzahl der wöchentlichen \nReinigungen.\n\n3\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch \nBescheid vom 13. November 2000 als unbegründet zurück.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 13. Dezember 2000 Klage erhoben. Sie trägt vor: Die \nHeranziehung sei teilweise rechtswidrig, weil die Straßenreinigung im Jahr 2000 nicht \nsatzungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Lallee sei nur sieben Mal wöchentlich, \nnämlich einmal täglich zwischen 6.00 und 7.00 Uhr morgens (gleichzeitig mit der \nPapierkorbleerung) gereinigt worden, die Hstraße und die Istraße jeweils in der Zeit \nvom 1. Januar bis 31. Oktober 2000 nur einmal wöchentlich und in der Zeit von \nNovember bis Dezember 2000 nur drei Mal wöchentlich. Dies könne ihr Hausmeister, \nHerr T, als Zeuge bestätigen. Der Beklagte könne deshalb nur \nStraßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 2.432,64 DM verlangen.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n6\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom \n12. Januar 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom \n13. November 2000 aufzuheben, soweit darin \nStraßenreinigungsgebühren in Höhe von mehr als 2.432,64 DM \nfestgesetzt worden sind.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist Beweis über die im Jahr 2000 durchgeführte \nöffentliche Reinigung der Lallee, der Hstraße und der Istraße durch Vernehmung des \nZeugen T erhoben worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll \nverwiesen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten ist im Umfang seiner Anfechtung \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nVwGO).\n\n14\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu \nStraßenreinigungsgebühren für das Jahr 2000 ist die Satzung über die Reinigung der \nöffentlichen Straßen in der Stadt E vom 13. Dezember 1991 (E Amtsblatt Nr. 51 vom \n21. Dezember 1991) in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom \n21. Dezember 1999 (E Amtsblatt Nr. 51/52 vom 31. Dezember 1999) - SRS -.\n\n15\n\nRechtliche Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit dieser \nSatzung in der genannten Fassung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \nInsbesondere entspricht der Gebührenmaßstab des § 6 SRS - Frontlänge des \nGrundstücks und Zahl der wöchentlichen Reinigungen - den Anforderungen des § 3 \ndes Straßenreinigungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n18. Dezember 1975 - GV NW S. 706 - mit späteren Änderungen (StrReinG) i.V.m. \nden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(KAG).\n\n16\n\nAuf der Grundlage der SRS ist die Klägerin zu Recht zu den \nStraßenreinigungsgebühren in der festgesetzten Höhe herangezogen worden.\n\n17\n\nDie Klägerin kann auch keine Minderung der Gebühr wegen mangelhafter \nErfüllung der Reinigungspflicht der Stadt verlangen, wobei hier dahinstehen kann, ob \nein solcher Anspruch nicht nur im Wege einer Verpflichtungsklage - nach \nvorangegangenem Verwaltungsverfahren - verfolgt werden könnte.\n\n18\n\nBei der Beurteilung, ob die satzungsgemäße und die Gebühr rechtfertigende \nReinigungsleistung erbracht ist, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Nicht jede \nMinderleistung der Gemeinde zieht einen Anspruch auf Gebührenermäßigung nach \nsich, vielmehr muss eine Leistungsstörung von einem gewissen Gewicht \nvorliegen,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 1994 - 9 A 199/94 -.\n\n20\n\nVon einer die Gebührenerhebung ausschließenden oder zur Minderung der \nGebühr führenden Nicht- oder Schlechterfüllung der Reinigungspflicht der Gemeinde \nkann nur gesprochen werden, wenn nach Art und Umfang erhebliche Mängel der \nReinigung der betreffenden Straße feststellbar sind,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1990 - 9 A 299/88 -\n\n22\n\neinzelne Reinigungsausfälle in einem längeren Zeitraum reichen dazu nicht \naus.\n\n23\n\nIm vorliegenden Fall kann ein derartiger erheblicher Mangel der Straßenreinigung \nin dem maßgeblichen Zeitraum nicht festgestellt werden.\n\n24\n\nDer Beklagte hat für das gesamte Jahr 2000 sog. Kehrpläne vorgelegt. Diese \nenthalten zum einen den für jedes Revier des jeweiligen städtischen Betriebshofes \naufgestellten Kehrplan im engeren Sinne, nämlich eine Aufstellung, an welchen \nWochentagen welche Straßen wie oft gereinigt werden sollen. Zum anderen wird in \nihnen aber auch die tatsächliche Durchführung der vorgesehenen Straßenreinigung \ndokumentiert: der Leiter der jeweils eingesetzten Reinigungskolonne trägt darin \nhandschriftlich das jeweilige Datum und die Uhrzeiten der auf den einzelnen Straßen \nvorgenommenen Reinigung sowie die Nummer des jeweils benutzten \nReinigungsfahrzeugs und gegebenenfalls die Reinigungsausfälle ein. Diesen \nAufzeichnungen zufolge sind die Lallee, die Hstraße und die Istraße im Jahr 2000 -\n abgesehen von sehr wenigen Ausfällen - satzungsgemäß zwölf Mal bzw. sieben Mal \nbzw. fünf Mal wöchentlich gereinigt worden, nämlich die Lallee jeweils von Montag \nbis Freitag zwei Mal täglich, einmal zwischen 7.00 und 9.00 Uhr morgens und ein \nweiteres Mal zwischen 13.00 und 14.00 Uhr mittags, und je einmal samstags und \nsonntags zwischen 7.00 und 9.15 Uhr; die Hstraße von Montag bis Sonntag je einmal \ntäglich, und zwar montags bis freitags zwischen 4.00 und 5.30 Uhr morgens und \nsamstags und sonntags zwischen 7.00 und 9.30 Uhr morgens; die Istraße von \nmontags bis freitags jeweils einmal täglich zeitlich unmittelbar vor der Hstraße. \nDiese Kehrpläne mit ihren detaillierten und in sich schlüssigen Aufzeichnungen sind \ngrundsätzlich geeignet, dem Gericht die Überzeugung von ihrer Richtigkeit zu \nvermitteln. Sie dienen der verwaltungsinternen Kontrolle zum einen der geleisteten \nArbeit des eingesetzten Reinigungspersonals und zum anderen der Erfüllung der \nReinigungsverpflichtung der Stadt, und sie sind von der Wahrheit verpflichteten \nstädtischen Bediensteten zeitnah erstellt, sodass Manipulationen regelmäßig \nausgeschlossen erscheinen. Für vernünftige Zweifel an ihrer Richtigkeit bedarf es \nkonkreter Anhaltspunkte. Solche bestehen im vorliegenden Fall nicht. \nDie Aussage des als Zeuge vernommenen Herrn T, der u.a. im Jahr 2000 als \nHausmeister auf dem Grundstück der Klägerin tätig war, hat hierzu nichts erbracht. \nEr hat bekundet, dass die Lallee im Jahr 2000 montags bis samstags jeweils einmal \ntäglich zwischen etwa 7.00 und 8.00 Uhr morgens von der Stadt gereinigt worden \nsei. Seine Angaben stehen damit insoweit in Einklang mit den Eintragungen in den \nKehrplänen. Die nach den Kehrplänen durchgeführte zweite tägliche Reinigung von \nMontag bis Freitag zwischen 13.00 und 14.00 Uhr hat der Zeuge nicht wahrnehmen \nkönnen, weil er zu dieser Zeit seine von 12.30 bis 14.30 Uhr dauernde Mittagspause \nhatte. Seine Erklärung, diese zweite Reinigung könne nicht oder nur ganz selten \nstattgefunden haben, weil die Straßenpapierkörbe bei seiner Rückkehr aus der \nMittagspause - noch - voll gewesen seien, ist eine nicht gerechtfertigte Vermutung. \nDie Straßenpapierkörbe wurden nämlich nur jeweils im Zuge der am Morgen \ndurchgeführten Reinigung der Lallee geleert, wie die Klägerin auch selbst \nvorgetragen hat, und konnten angesichts des starken Fußgängerverkehrs auf dieser \nStraße mittags durchaus wieder gefüllt sein. Die sonntägliche Reinigung der Lallee \nkonnte der Zeuge nach eigenem Bekunden nicht beobachten, weil er sonntags nicht \ngearbeitet hat. Hinsichtlich der Hstraße ist die Aussage des Zeugen glaubhaft, soweit \ner mit ihr ausdrücken will, dass er eine Reinigung nur samstags festgestellt hat, nicht \naber, soweit er daraus den Schluss gezogen hat, an den übrigen Wochentagen sei \ndort nicht gereinigt worden. Die nach den Kehrplänen von montags bis freitags \njeweils zwischen 4.00 und 5.30 Uhr morgens vorgenommenen Reinigungen der \nHstraße konnte der Zeuge nämlich gar nicht beobachtet haben, weil seine Arbeitszeit \nan diesen Tagen erst um 6.30 Uhr begonnen hatte. Zu der sonntäglichen Reinigung \nder Hstraße konnte der Zeuge aus eigener Kenntnis aus den oben genannten \nGründen ebenfalls nichts sagen. Seine Angabe, eine solche Reinigung könne nicht \nstattgefunden haben, weil er am Montag (zu Arbeitsbeginn) die Hstraße völlig \nverschmutzt angetroffen habe, ist lediglich eine Vermutung, die nicht gerechtfertigt \nist. Die Hstraße ist den Kehrplänen zufolge sonntags zwischen 7.00 und 9.30 Uhr \nmorgens gereinigt worden. Es ist angesichts des starken Publikumsverkehrs auch \nauf dieser Straße anzunehmen, dass sie bis zum nächsten Morgen wieder \nverschmutzt war. \nDie Aussage des Zeugen schließlich, die Istraße sei - wie die Hstraße - jeweils am \nSamstag gereinigt worden, kann nur auf einem Irrtum beruhen. Die Istraße ist \nnämlich satzungsgemäß und den Kehrplänen zufolge nicht nur sonntags sondern \nauch samstags nie gereinigt worden. Was die Reinigungen dieser Straße von \nmontags bis freitags angeht, gilt das insoweit zu der Hstraße Gesagte entsprechend; \ndenn die Istraße ist nach den Kehrplänen an diesen Tagen jeweils zeitlich vor der \nHstraße gereinigt worden. \nDie allgemeine Aussage des Zeugen schließlich, die Straßen könnten gar nicht so oft \nwie satzungsgemäß vorgesehen gereinigt worden sein, weil sie oft unsauber \ngewesen seien, gibt ebenfalls keinen Anlass, die in den Kehrplänen dokumentierte \nReinigungshäufigkeit in Zweifel zu ziehen. Die Vorstellung von Anliegern oder deren \nBediensteten über die Sauberkeit der Straße vor ihren Grundstücken weicht nämlich \noftmals von dem ab, was die Stadt im Rahmen ihrer Reinigungsverpflichtung zu \nleisten hat. Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Straßenreinigung dient der \nAufrechterhaltung von Verkehrssicherheit und Hygiene. Unvollkommenheiten der \nReinigung können erst dann nicht mehr hingenommen werden - und zu \nGebührenminderungen führen - wenn die Verunreinigung der Straße ein solches \nAusmaß erreicht, dass sie unter Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit oder \nHygiene bedenklich wird.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1995 - 9 B 1969/94 -.\n\n26\n\nHierzu ist aber nichts vorgetragen.\n\n27\n\nDie Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n29\n\nGründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296601","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-13/16-k-8476-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296601","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296601","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-13/16-k-8476-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296601","retrieved":"2026-07-09 03:19:22.317710+00:00"}}