{"status":"available","doknr":"OLD296614","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0812.19K8511.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-12","aktenzeichen":"19 K 8511/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage für die Zeit nach Oktober 1999 \nzurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.\n\nDer Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 28. Mai 1998 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 26. August 1998 verpflichtet, der Klägerin \nEingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine ambulante Lese-\nRechtschreib-Therapie von 2 Stunden pro Woche für die Zeit vom 26. Februar 1998 \nbis zum 30. April 1998 zu gewähren.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Klägerin zu 10/11, der Beklagte zu 1/11.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am xxxxxxxxx 1985 geborene Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten \neiner Lese-Rechtschreib-Therapie im Wege der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB \nVIII.\n\n3\n\nSie wurde zum Schuljahr 1992/93 auf die Städtische Gemeinschaftsgrundschule \n„xxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx\" in xxxxx eingeschult. Dort verblieb sie bis zum Ende des \nSchuljahres 1994/95 (3. Klasse), wechselte dann unter Zurücksetzung in die 3. \nKlasse, zum Schuljahr 1995/96 zur xxxxxxxxxxxxxxxxx, Städt. \nGemeinschaftsgrundschule in xxxxx und besuchte diese bis zum Ende des \nSchuljahres 1996/97. Seit dem Schuljahr 1997/1998 besuchte sie die xxxxxxxxxxxxx-\nGesamtschule in xxxxx.\n\n4\n\nAm 6. April 2000 verzog die bis dahin in xxxxx lebende Klägerin mit ihren Eltern \nnach xxxxxxxx.\n\n5\n\nDie Zeugnisse der Gesamtschule beurteilten die Klägerin wie folgt:\n\n6\n\nKlasse 1 c/Grundschule an der xxxxxxxxxxxxx.\n\n7\n\nxxxxxxxx war zuerst noch sehr anerkennungsbedürftig und konnte sich nur \nschwer in andere hineinversetzen. Sie ermüdete rasch und verlor schnell den Mut. \nIm Laufe des Jahres wuchs ihr Selbstvertrauen und sie arbeitete nun recht \nselbstständig und mit Freude. Schriftliche Arbeiten führte sie nun sachgerecht und \nsorgfältig aus.\n\n8\n\nxxxxxxx kennt fast alle Buchstaben sicher und kann geübte Texte ohne \nStocken vorlesen. Auch unbekannte Wörter und kurze Sätze erliest sie \nselbstständig. Ihre Schrift ist formklar und sie kann Schreibarbeiten in \nangemessenem Zeitrahmen ausführen. ...\"\n\n9\n\nKlasse 2 c, Grundschule an der xxxxxxxxxxxxx.\n\n10\n\nxxxxxxxx arbeitete nur zeitweise aktiv im Unterricht mit. Oft war sie noch \nverspielt und wenig belastbar und benötigte ständig Lernanstöße. Beim Anfertigen \nvon schriftlichen Arbeiten fehlte ihr oft noch Selbstvertrauen. Sie brach die Arbeit \nab oder brauchte Hilfe durch Lehrer und Mitschüler, die sie meist gerne annahm. \nBeim Umgang mit Klassenkameraden war sie zwar hilfsbereit, konnte aber die \nBelange anderer oft noch nicht berücksichtigen.\n\n11\n\nxxxxxxx erliest einfache unbekannte Texte und versteht sie. Ihre Schrift ist klar \ngegliedert. Bei Diktaten läßt sie in Wörtern noch Buchstaben aus. Nach \nintensiverem Üben ist sie in der Lage, verkürzte Texte mit wenig Fehlern zu \nschreiben. ...\"\n\n12\n\nKlasse 3 a, 1. Halbjahr, xxxxxxxxxxxxxxxxx\n\n13\n\nxxxxxxxx beteiligte sich noch nicht regelmäßig am Unterricht, war aber meist \naufmerksam. Bei schriftlichen Arbeiten, die sie stets sorgfältig ausführte, benötigte \nsie gelegentlich Hilfen und Anstöße. Es fiel ihr noch schwer, Arbeitsanweisungen \nselbstständig umzusetzen. Es gelang ihr nicht immer, neue Sachverhalte auf \nAnhieb zu erfassen.\n\n14\n\nxxxxxxx zeigte sich kontaktbereit gegenüber Mitschülern und Lehrern. \nVereinbarte Regeln hielt sie meistens ein. ... Schriftlicher Sprachgebrauch: Beim \nErstellen von Texten fällt es xxxxxxx noch schwer, eine logische Reihenfolge \neinzuhalten.\"\n\n15\n\nKlasse 3 b, 2. Halbjahr, xxxxxxxxxxxxxxxxx\n\n16\n\nxxxxxxxx beteiligt sich nur selten mit eigenen Beiträgen am Unterricht, \nbemühte sich aber, aufmerksam zuzuhören. Sie erfaßte Arbeitsaufträge und \nerledigte einfache Aufgaben weitgehend selbstständig. Bei schwierigeren \nAufgabenstellungen und neuen Sachverhalten benötigte sie zusätzliche Hilfen. \n\n17\n\nxxxxxxx war meist freundlich und aufgeschlossen gegenüber Mitschülern und \nLehrern. Gelegentlich auftretende Konflikte konnte sie jedoch noch nicht in \nangemessener Weise lösen. ...\"\n\n18\n\nAusweislich des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges beantragten \ndie Eltern der Klägerin für diese mit an das Sozialamt des Beklagten gerichtetem \nSchreiben vom 26. Februar 1998 die Erstattung der Kosten der LRS-Förderung. Im \nAntrag gaben die Eltern weiter an, die Klägerin sei im März 1997 im xxxxxxxx in \nxxxxx vorgestellt worden. Im Anschluss an den Nachweis der Lese-Rechtschreib-\nSchwäche durch das Gutachten von Frau Dipl. Päd. xxxxxxxxxxxxxxx habe man sich \nbei der Erziehungsberatungsstelle in xxxxx um einen LRS-Förderplatz bemüht. \nNachdem man ihnen mitgeteilt habe, dass die Wartezeit bis zu 2 Jahren betragen \nkönne, hätten sie sich entschlossen, die Klägerin mit einer Wochenstunde im \nxxxxxxxx in xxxxx fördern zu lassen. Diese Förderung mit einer Stunde pro Woche \nreiche jedoch trotz des zwischenzeitlich schon eingetretenem Erfolgs nicht aus. Der \nVater sei Alleinverdiener einer Familie mit drei Kindern. Die Kosten könnten daher \nvon ihnen nicht getragen werden.\n\n19\n\nDem Antrag fügte die Klägerin ein „Lerntherapeutisches Gutachten\" der \nDipl. Päd. xxxxxxxxxxxxxxx - xxxxxxxxxxxxxx - vom 25. August 1997 an die xxx \nxxxxxxxxxx-Gesamtschule bei, in dem es heißt:\n\n20\n\nxxxxxxxx wurde im xxxxxxxxxxxxxx im März 1997 vorgestellt. Grund der \nVorstellung waren massive Rechtschreibprobleme.\n\n21\n\nIm xxxxxxxx wurden daraufhin zwei Deutschtests durchgeführt. Beim CT-D4 \nerlangte xxxxxxx einen Prozentrang von 7. \nBeim daraufhin durchgeführten WRT 4/5 erreichte sie einen PR von 5. Die \nqualitative Analyse ergab große Schwierigkeiten im Bereich Groß-Kleinschreibung \nund ähnlich klingender Laute, aber auch einen Zerfall der Wortbilder in 5 \nFällen.\n\n22\n\nDie vorliegende LRS wird seitdem im xxxxxxxx therapiert. Es gelangt vor \nallem, xxxxxxx erneut zu motivieren, sich mit ihren Schwächen auseinander zu \nsetzen.\n\n23\n\nFür xxxxxxx wäre es sicherlich von Vorteil, wenn sich eine Zusammenarbeit \nIhrer Schule und dem xxxxxxxx ergeben würde.\n\n24\n\nVielleicht wäre es möglich, wenn sich der betreffende Kollege für den \nFachbereich Deutsch und Englisch mit mir in Verbindung setzen könnte.\"\n\n25\n\nFerner legten die Eltern ein Gutachten der Dipl.-Psychologin xxxxxxx und des \nKlinischen Psychologen Dr. xxxx - Städt. Krankenhäuser xxxxxxxxxxxxxx - vom 17. \nFebruar 1998 vor, in dem es heißt:\n\n26\n\n„Elterlicherseits wird angeben, dass xxxxxxx noch eine 3 Jahre alte Schwester \nund einen 8-jährigen Bruder habe, xxxxxxx besuche die 5. Klasse einer \nGesamtschule.\n\n27\n\nEs wird berichtet, dass xxxxxxx erhebliche Belastungen aushalten müßte, und \n„sie ist manchmal von zwölf Kindern verprügelt worden und nachts hat sie schlecht \ngeschlafen und sie hatte Alpträume. Einmal lag sie zusammengetreten im \nVorgarten\".\n\n28\n\nIn der 3. Klasse habe xxxxxxx die Schule gewechselt, „denn in der Schule \nhieß es immer, es hätte alles nicht stattgefunden und Gewalt würde es da nicht \ngeben\".\n\n29\n\nZusätzlich zu allgemeinen Verhaltensauffälligkeiten leide xxxxxxx unter einer \nLRS-Beeinträchtigung. Eine Kontrolluntersuchung sei nicht vonnöten, da xxxxxxx \nanerkannte Legasthenikerin sei.\n\n30\n\nIn der Verhaltensbeobachtung während der psychologischen Untersuchung \nzeigte xxxxxxx bei Schreibarbeiten erhebliche Vorbehalte und Ängste. Teilweise \nkompensierte das Mädchen die Angstbelastung durch aggressive Tendenzen. \nDarüber hinaus wurde bei Leistungsangeboten eine erhebliche \nRegressionshaltung festgestellt. Diese Grundstrukturen des Verhaltens konnten \nerst relativ spät durch verhaltenstherapeutische Interventionen nivelliert \nwerden.\n\n31\n\nIm Persönlichkeitsbereich wurde im zunächst eingesetzten Rorschachtest \nnach den Kriterien des Ewald Bohm kein Hinweis auf Vorliegen von \npsychopathologischen Tendenzen gefunden.\n\n32\n\nHinsichtlich allfälliger reaktiver psychischer Irritationen wurden standardisierte \nunprojektive Persönlichkeitsprüfverfahren eingesetzt. Bei einem Schlußscore von \nN ja = im K-A-T liegt vordergründig eine unauffällige Angstbelastung vor.\n\n33\n\nDie mit der HANES KJ I+II gemessenenen Neurotizismusbelastungen sind bei \nPR-Werten von 24 bis 60 in den Sektoren von N 1 bis N 3 ebenfalls vordergründig \nalterskonform.\n\n34\n\nDa sowohl der K-A-T wie auch die HANES KJ I+II auf Grund ihrer \nTestkonstruktion potentiell verfälschbar sind, wurde von den Autoren der HANES \nKJ I+II eine L-Skala zur Erfassung des Lügens und Dissimulierens integriert. \nxxxxxxx erreicht hier überhöhte Werte, so daß davon ausgegangen werden kann, \ndaß das Mädchen erheblich stärkere Angstbelastungen aufweist, als es die \nnummerischen Werte zunächst signalisieren.\n\n35\n\nAuf Grund der Verschleierungstendenzen ihrer Belastungen ergibt sich \nnaturgemäß eine beeinträchtigte Interventionsmöglichkeit.\n\n36\n\nDie Auswertung der projektiven Persönlichkeitsprüfverfahren ergibt \ninsbesondere in Hinblick auf das Selbstwertgefühl der xxxxxxx erhebliche \nBeeinträchtigungen. Auch in den Assoziationen werden Dissimulationstendenzen \ndeutlich, sobald es um Angstbelastungen geht.\n\n37\n\nIm Leistungsbereich wurde nach einem unauffälligen MZT im HAWIK \n(Hamburg-Wechsler Intelligenztest für Kinder) ein GIQ von 78 bei einem VIQ von \n70 und einem HIQ von 90 errechnet.\n\n38\n\nEiner knapp durchschnittlichen materialgebundenen \nIntelligenzleistungsfähigkeit stehen somit erhebliche und signifikante Defizite der \ntheoretischen und schulrelevanten Intelligenzanteile gegenüber. In der von \nxxxxxxx besuchten Gesamtschule kann das Mädchen als deutlich überfordert \nangesehen werden.\"\n\n39\n\nUnter dem 5. März 1998 teilte die Leiterin der xxxxxxxxxxxxx-Gesamtschule dem \nBeklagten mit, dass die Klägerin im Schuljahr 1997/98 am zweistündigen \nFörderunterricht im Fach Mathematik teilgenommen habe und ab dem 1. Februar \n1998 an einem solchen im Fach Englisch teilnehme. Von einer Förderung im Fach \nDeutsch sei abgesehen worden, da hier keine gezielte Lese-Rechtschreib-Förderung \ngeleistet werden könne, die den massiven Defiziten im Bereich der Rechtschreibung \n- Deutsch und Englisch - gerecht werden könne. Ferner sei die Schule über die \nFörderung im xxxxxxxxxxxxxx informiert gewesen.\n\n40\n\nAuf Anfragen des Beklagten teilte der Beratungsdienst für Eltern, Jugendliche \nund Kinder des Kreises xxxxx - Beratungsstelle xxxxx - unter dem 2. April 1998 mit, \ndie Eltern der Klägerin hätten diese doch am 1. April 1998 zu einer psychologischen \nUntersuchung vorgestellt. Die Klägerin zeige sich als ein deutlich psychisch \nverunsichertes Mädchen mit Hinweisen auf Probleme in der bisherigen seelisch-\nsozialen Entwicklung sowie merklichen Auffälligkeiten im Leistungsverhalten. Die \nsprachfreie Intelligenz liege im unteren Durchschnittsbereich. Die Leistungen in der \nRechtschreibung wiesen große Mängel auf. Es liege eine gravierende Lese-\nRechtschreib-Schwäche vor. Hinzu kämen deutliche psychische Verunsicherungen, \nsodass von einer drohenden seelischen Behinderung gesprochen werden müsse. \nDie Fortführung der Betreuung durch Frau xxxxxxxxxxxxxxx sei sinnvoll, damit die \nmassiven Lese-Rechtschreibprobleme angegangen werden könnten. Eine Förderung \nvon zwei Stunden pro Woche über den Zeitraum eines Jahres hinweg sei angezeigt. \nEine Förderung könne zeitgerecht von der Beratungsstelle nicht erbracht \nwerden.\n\n41\n\nAusweislich eines Aktenvermerks teilte der Beklagte der Mutter der Klägerin \ntelefonisch am 29. April 1998 mit, dass er sich gehindert sehe, eine Hilfe für die \nRechtschreibprobleme zu gewähren, bot aber zugleich eine heilpädagogische Hilfe \ndurch die Beratungsstelle an.\n\n42\n\nUnter dem 7. Mai 1998 teilte Herr xxxxxxx vom Beratungsdienst des Kreises \nxxxxx dem Beklagten ergänzend zum Bericht vom 2. April 1998 mit, dass er neben \nder deutlichen legasthenen Schwäche bei der Klägerin eine drohende seelische \nBehinderung sehe. Es sei eine deutliche Neurotisierungstendenz erkennbar mit einer \nausgeprägten Selbstwertproblematik. Er habe den Eltern eine heilpädagogische \nBetreuung für die Klägerin angeboten, die am 6. Mai 1998 vom Vater angenommen \nworden sei.\n\n43\n\nMit Bescheid vom 28. Mai 1998 lehnte der Beklagte die Bewilligung einer \nEingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer Lese-\nRechtschreibförderung ab, wiederholte aber gleichzeitig das Angebot einer \nheilpädagogischen Betreuung der Klägerin durch die Beratungsstelle des Kreises. \nZur Begründung führte er aus, die Lese-Rechtschreib-Schwäche sei keine seelische \nBehinderung. Für den Bereich der Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten \nsei das Schulsystem zuständig, hier die xxx xxxxxxxxxx-Gesamtschule.\n\n44\n\nDa jedoch neben einer erheblichen Angstbelastung auch deutliche \nVerunsicherungen bei der Klägerin erkennbar seien, sei als Maßnahme der \nEingliederungshilfe die heilpädagogische Behandlung angezeigt.\n\n45\n\nGegen den Bescheid legten die Eltern der Klägerin am 4. Juni 1998 Widerspruch \nein. Zur Begründung überreichten sie zunächst eine Stellungnahme der \nGesamtschule vom 8. Juni 1998 - Bl. 50 der BA Heft 1 -, der xxxxxxxxxxxxxxxxx-\nSchule, Schule für Lernbehinderte - Bl. 49 der BA Heft 1 - sowie der Dipl. Päd. \nxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx vom 25. Juni 1998 - BA Heft 1, Bl. 52 -. Die \nBegründung ergänzten sie mit Schreiben vom 17. Juli 1998 - Bl. 60 bis 62 der BA \nHeft 1 -, mit dem sie geltend machten, die drohende seelische Behinderung sei Folge \nder Lese-Rechtschreib-Schwäche. Daher seien die Kosten der Lese-\nRechtschreibtherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Sie \nbeantragten daher ausdrücklich nochmals die Übernahme der Kosten seit \nAntragstellung bei dem Beklagten.\n\n46\n\nDer Beklagte wies mit Bescheidung vom 26. August 1998 - mit PZU zugestellt \nam 28. August 1998 - den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung \nwiederholte er zunächst die Gründe des Ausgangsbescheides, verwies auf das \nAngebot der heilpädagogischen Behandlung und führte ergänzend aus, die \nÜbernahme der Kosten müsse auch daran scheitern, dass die Hilfe nicht von einem \nTräger der Jugendhilfe erbracht werde, sondern einem privaten Anbieter.\n\n47\n\nMit Schreiben vom 1. September 1998 wandte sich die Beratungsstelle des \nKreises xx xxx nochmals an die Eltern der Klägerin und verwies auf die angebotene \nHilfe von zunächst einer Zeitstunde pro Woche für eine Legastheniebehandlung in \nVerbindung mit einer psychologischen Therapie. Gleichzeitig wies sie darauf hin, \ndass die gewünschte Erhöhung auf zwei Stunden davon abhänge, wie sich die \nBelastungssituation der Klägerin darstelle und wie dies in den Tagesablauf der \nKlägerin verantwortungsvoll eingepasst werden könne. Ferner wurden reservierte \nTermine benannt. \n\n48\n\nDie Eltern der Klägerin lehnten dieses Angebot ab.\n\n49\n\nDie Klägerin hat am 28. September 1998 Klage erhoben, ohne den Zeitraum, für \nden die Leistung begehrt werde, zunächst zu benennen. Zur Begründung führt sie \naus, die Kosten seien zu übernehmen, da durch die Beratungsstelle die erforderliche \nTherapie weder in zeitlicher noch in fachlicher Hinsicht in ausreichendem Umfang \nerbracht werden könnte und könne. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1998, der am \n11. Februar 1999 zur Gerichtsakte gelangte, ergänzte die Klägerin ihr \nVorbringen:\n\n50\n\nBereits im Februar 1998 hätten ihre Eltern ein Gespräch mit Herrn xxxxxxx in der \nErziehungsberatungsstelle des Kreises in xxxxx geführt und ihm hierbei die Probleme \ngeschildert. Man habe letztlich die angebotene Hilfe abgelehnt, weil das Vertrauen in \ndie Erziehungsberatungsstelle verloren gegangen sei. Seit November 1998 werde \ndie beantragte LRS-Förderung durch das Förderzentrum von Frau xxxxxxxxxxxxxxx \nin xxxxxx xxxxxxxxxx aus Kostengründen in einem Umfang von einer Stunde \ndurchgeführt. Die Förderung müsse eigentlich mindestens zwei Wochenstunden \numfassen.\n\n51\n\nDie Klägerin verwies ferner darauf, dass das Wunsch- und Wahlrecht auch \ngegenüber den von ihr besuchten Einrichtungen gelte. Die vom Beklagten \nvorgenommene Unterscheidung zwischen Trägern der Jugendhilfe und privaten \nDritten sei nicht mit dem System des SGB VIII vereinbar.\n\n52\n\nDie Klägerin hat dann im weiteren Verlauf des Verfahrens Leistungen des \nBeklagten für die Zeit vom 26. Februar 1998 bis Mai 2001 erstrebt.\n\n53\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2002 behauptet sie nun, ihre \nEltern hätten schon Anfang 1997 mit allen Unterlagen, die sie dann auch 1998 dem \nBeklagten vorgelegt hätten, bei der Erziehungsberatungsstelle des Kreises xxxxx in \nxxxxx vorgesprochen und um eine Therapie der Lese-Rechtschreib-Schwäche \ngebeten. Dieser Wunsch sei unter Hinweis auf die fehlende Kapazität abgelehnt \nworden. Insoweit seien die Kosten der Therapie ab 1. April 1997 zu \nübernehmen.\n\n54\n\nDemgemäß hat sie sodann ihr Begehren um den Zeitraum vom 1. April 1997 bis \nzum 25. Februar 1998 erweitert. Soweit sich ihr ursprüngliches Begehren auf die Zeit \nnach dem 31. Oktober 1999 bezogen hat, verfolgt sie diesen mangels \nberücksichtigungsfähiger Aufwendungen und Umzugs im April 2000 nach xxxxxxxx \nnicht weiter.\n\n55\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n56\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n28. Mai 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n26. August 1998 zu verpflichten, der Klägerin \nEingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der \nÜbernahme der Kosten der ambulanten Lese- und \nRechtschreibförderung von mindestens 2 Stunden pro Woche \nfür die Zeit vom 1. April 1997 bis zum 31. Oktober 1999 zu \nbewilligen;\n\n57\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n58\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n59\n\nZur Begründung verweist er zunächst auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide. Die Zusage einer kombinierten Therapie sei schließlich erfolgt, weil sich \nder Vater der Klägerin an den ersten Beigeordneten gewandt habe. Nach einem \nGespräch zwischen diesem und dem Leiter der Beratungsstelle sei eine Behandlung \nin dem angebotenen Umfang doch möglich geworden.\n\n60\n\nHierüber sei der Vater am 24. Juni 1998 informiert worden. Ob der Wunsch nach \neiner zweiten Wochenstunde erfüllt werde, sei ausdrücklich von der \nBelastungssituation der Klägerin abhängig gemacht worden.\n\n61\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges des \nBeklagten, Beiakte Heft 1, ergänzend verwiesen.\n\n62\n\nEntscheidungsgründe:\n\n63\n\nSoweit die Klägerin die Klage für die Zeit nach Oktober 1999 zurückgenommen \nhat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n64\n\nDie Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n65\n\nDer Klägerin steht allein für die Zeit vom 26. Februar 1998 bis 30. April 1998 ein \nAnspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten einer Lese-Rechtschreib-\nTherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII - als der allein in \nBetracht kommenden Anspruchsnorm - zu.\n\n66\n\nNach § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes \nvom 23. Juli 1996 - BGBl. I S. 1088 - haben Kinder und Jugendliche, die seelisch \nbehindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf \nEingliederungshilfe.\n\n67\n\nDie Anspruchsvoraussetzungen sind lediglich für den vorgenannten Zeitraum \nerfüllt.\n\n68\n\nDie „seelische Behinderung\" ist in Fällen der vorliegenden Art in drei Schritten \nfestzustellen:\n\n69\n\nZunächst muss eine Teilleistungsstörung (z.B. Dyslexie / Legasthenie, \nDyskalkulie oder Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) vorliegen. Diese \nTeilleistungsstörung muss Hauptursache für eine „seelische Störung\" (Neurose oder \nsonstige seelische Störung) sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der \n„Eingliederung in die Gesellschaft\" (Störungen des Sozialverhaltens mit dem \nErgebnis einer dissozialen Entwicklung, einer sog. „sekundären Neurotisierung\") \nführt,\n\n70\n\nvgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, vor § 35a, Rdnr. 34; \nVondung in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (LPK-SGB VIII), 1998, § \n35a Rdnr. 6 u. 7; BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, \n487; Urteil vom 19. Juni 1984 - 5 C 125.83 -, FEVS 33, 457; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 24. April 1996 - 6 S 827/95 -, FEVS 47, 309.\n\n71\n\nSoweit es um das „Drohen\" einer seelischen Behinderung geht, muss die \nTeilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Ist infolge der \nTeilleistungsstörung eine „seelische Störung\" entstanden, bedarf es einer Prognose, \ndass deshalb mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad Beeinträchtigungen bei der \n„Eingliederung in die Gesellschaft\" eintreten werden. Diese Anforderungen ergeben \nsich aus § 5 EingliederungshilfeVO, der wegen der Verweisung in § 35a Abs. 2 Nr. 1 \nund 3 SGB VIII Anwendung findet.\n\n72\n\nvgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 35a, Rdnr. 8b; \nVondung in LPK-SGB VIII, § 35a, Rdnr. 8; BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 \n- 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487; Beschluss vom 5. Juli 1995 - 5 B 119.94 -, Buchholz \n436.0 § 39 BSHG Nr. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 1994 \n- 9 S 1462/96 - (Berufungsurteil zu der erstgenannten Entscheidung); Urteil vom \n13. November 1996 - 6 S 1350/94 -, FEVS 47, 342.\n\n73\n\nAuf die Klägerin bezogen kann für den vorgenannten Zeitraum vom 26. Februar \n1998 bis 30. April 1998 mindestens von einer „drohenden Behinderung\" \nausgegangen werden.\n\n74\n\nEine Teilleistungsstörung in Form der Lese-Rechtschreib-Schwäche liegt vor. Die \nBeteiligten sind insoweit einig. Die Lese-Rechtschreib-Schwäche wird durch die \ngutachtlichen Stellungnahmen des Kreispsychologiedirektor xxxxxxx vom 2. April \n1998 - Beratungsdienst für Eltern, Jugendliche und Kinder des Kreises xxxxx - sowie \ndas lerntherapeutische Gutachten der Dipl. Pädagogin xxxxxxxxxxxxxxx bestätigt. \nAusweislich des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Befundberichtes der Frau Dr. \nmed. xxxx vom 18. November 1999 wurde bei der Klägerin auch eine Fehlhörigkeit \nals Ursache ausgeschlossen.\n\n75\n\nAuch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine drohende Behinderung \nsind im Verwaltungsverfahren zureichend belegt worden.\n\n76\n\nInfolge der Lese-Rechtschreib-Schwäche war es bei der Klägerin jedenfalls \nAnfang 1998, wie die Stellungnahmen der Psychologen xxxxxxx und Dr. xxxx vom \n17. Februar 1998 und des Herrn xxxxxxx zeigen, bereits zu einer „sonstigen \nseelischen Störung\" gekommen. Die vorgenannten diagnostizierten nämlich auf der \nGrundlage der Lese-Rechtschreib-Schwäche den Aufbau eines negativen \nSelbstbildes und die Ausprägung von Ängsten.\n\n77\n\nGemäß diesen nachvollziehbaren und einleuchtenden Feststellungen lag \njedenfalls ab Februar 1998 eine „seelische Störung\" vor mit der Folge der konkreten \nGefahr und der hohen Wahrscheinlichkeit einer darauf beruhenden Beeinträchtigung \nder Eingliederung in die Gesellschaft.\n\n78\n\nDamit hatte die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf die erforderlichen und \ngeeigneten Maßnahmen, um der drohenden Behinderung entgegenzuwirken. § 35a \nSGB VIII verweist insoweit zunächst auf § 39 Abs. 3 und § 40 BSHG.\n\n79\n\nNach der erstgenannten Bestimmung ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, (1.) \neine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder \nderen Folgen zu beseitigen oder zu mildern und (2.) den Behinderten in die \nGesellschaft einzugliedern. Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe gehört auch \ndie Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG, § 12 \nEingliederungshilfeVO.\n\n80\n\nDer Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Eltern der Klägerin \nnach schriftlicher Antragstellung bei der Behörde am 26. Februar 1998 die \nBehandlung ohne Zustimmung und Mitwirkung des beklagten Jugendamtes schon \nbegonnen hatten, sich mithin die streitige Leistung selbst beschafft haben.\n\n81\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht eine solche \n„Selbstbeschaffung\" dem Anspruch nicht entgegen. Das Jugendamt muss auch für \nbei ihm beantragte Maßnahmen eintreten, die es tatsächlich nicht verantwortet hat, \nwobei die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen unberührt bleiben,\n\n82\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1987 - 5 B 50.87 -, FEVS 37, 133; \nBeschluss vom 19. April 1991 - 5 CB 2.91 -; Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 C 41.90 -, \nFEVS 44, 309; auch Urteil vom 8. Juni 1995 - 5 C 30.93 -, FEVS 46, 94; Urteil vom \n27. Januar 2000 - 5 C 19.99 -, FEVS 51, 347.\n\n83\n\nDem schließt sich das Gericht an.\n\n84\n\nDamit ist die früher auf Behördenseite wohl in ständiger Praxis vertretene \nAuffassung überholt, dass die Jugendämter nur für solche Maßnahmen finanziell \naufkommen müssen, die sie tatsächlich selbst veranlasst und begleitet haben. Diese \nAuffassung hatte zur Folge, dass eine Kostenübernahme durch das Jugendamt dann \nausschied, wenn der Hilfe Suchende sich nach Antragstellung, aber vor einer \nmöglichen Bewilligung oder nach Ablehnung während der laufenden \nRechtsmittelverfahren die begehrte Leistung selbst beschafft hatte,\n\n85\n\nvgl. Mrozynski, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. (1998), § 5, Rdnr. 7, mit \neiner klaren Darlegung dieser Auffassung.\n\n86\n\nDie Voraussetzungen für eine zulässige Selbstbeschaffung sind im vorliegenden \nFall erfüllt. Nach der schriftlichen Antragstellung beim Beklagten am 26. Februar \n1998 haben die Eltern die schon begonnene die Behandlung durch das \nxxxxxxxxxxxxxxx fortgesetzt. Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen \nist der Fall nicht anders zu behandeln als eine von dem Jugendamt begleitete \nTherapie.\n\n87\n\nDer Leistungspflicht des Beklagten steht ferner der Nachrang der Jugendhilfe \ngegenüber Maßnahmen aus dem Schulbereich nicht entgegen. Insbesondere kann \nder Klägerin nicht entgegengehalten werden, sie habe es unterlassen, gegenüber \nder Schulverwaltung Hilfemaßnahmen durchzusetzen.\n\n88\n\nUnbestrittener Ausgangspunkt ist hierbei, dass schulische Maßnahmen gemäß \n§ 10 SGB VIII Vorrang vor der Jugendhilfe haben,\n\n89\n\nvgl. zur sozialhilferechtlichen Problemlage: OVG NW, Urteil vom 14. April 1999 \n- 24 A 118/96 -, FEVS 51, 120; ferner - vom Ansatz her - Urteil vom 15. Juni 2000 \n- 16 A 3108/99 -, DVBl. 2000, 1793; OVG Bremen, Beschluss vom 10. Dezember \n1998 - BB 421/98 -, FEVS 51, 182.\n\n90\n\nDer Vorrang kommt jedoch nur dann zum Zuge, wenn es sich bei den \n„schulischen Maßnahmen\" um präsente Mittel handelt. Das ist dann der Fall, wenn \ndie Schule die Hilfen tatsächlich anbietet und auch leistet, oder wenn die Mittel \nkurzfristig, z.B. in einem gerichtlichen Eilverfahren, präsent gemacht werden können. \nAusgeschieden werden hierbei solche Begehren, die allenfalls in einem langwierigen \nRechtsmittelverfahren durchgesetzt werden könnten,\n\n91\n\nvgl. zu den Rechtsfragen: BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1999 - 5 B \n137.98 -, FEVS 49, 433; Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 - , Buchholz, \n436.0 § 2 BSHG Nr. 20; Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112.81 -, BVerwGE 67, 163 \n(167) = FEVS 33, 5 (8).\n\n92\n\nErforderlich ist eine Prognose, ob das (Eil-)Verfahren mit gewisser Sicherheit \nkurzfristig zu Gunsten der Klägerseite abgeschlossen werden kann.\n\n93\n\nHinzu kommt noch, dass der Verweis jedenfalls auf die präsent zu machenden \nMittel für die Eltern und das Kind zumutbar sein müssen,\n\n94\n\nvgl. zu Zumutbarkeitsgesichtspunkten: BVerwG, Urteil vom 23. November \n1995 - 5 C 13.94 -, FEVS 46, 397,\n\n95\n\nwobei auch der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt eine erhebliche Rolle \nspielt.\n\n96\n\nDie Variante, dass die Schule die Hilfen tatsächlich anbietet und leistet - eine \nMöglichkeit, auf die die Klägerin vorab zumutbarerweise hätte verwiesen werden \nkönnen - kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Schule die \nerforderlichen Hilfen nicht angeboten hat, wie sich aus der schriftlichen \nStellungnahme der xxxxxxx xxxxx-Gesamtschule vom 5. März 1998 ergibt. Nach der \nStellungnahme der Abteilungsleiterin xxxxxxxx wurde im Rahmen des \nFörderunterrichts im Fach Deutsch keine gezielte Lese-Rechtschreib-Förderung \ngeleistet, wie sie für Bereich der Legasthenie in dem einschlägigen Runderlass \nvorgesehen sei,\n\n97\n\nvgl. Runderlass des Kultusministeriums vom 19. Juli 1991 betr. „Förderung von \nSchülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im erlernen des \nLesens und Rechtschreibens (LRS)\", GABl. NW I S. 174 (in der jeweils geltenden \nFassung abgedruckt in der jährlich erscheinenden „Bereinigten Amtlichen \nSammlung der Schulvorschriften\" des Landes Nordrhein-Westfalen - BASS - ).\n\n98\n\nAuf ein bereitstehendes schulisches Angebot vermochte die Klägerin nicht \nzurückzugreifen.\n\n99\n\nDer Klägerin kann im Ergebnis auch nicht entgegengehalten werden, sie hätte \nzunächst vorrangige Ansprüche gegen die Schulverwaltung geltend machen \nmüssen. Ein Eilverfahren mit dem Ziel, eine Förderung nach dem genannten LRS-\nRunderlass des Kultusministeriums durchzusetzen, wäre zwar seinerzeit \nmöglicherweise in Betracht gekommen, einer Berücksichtigung zu Lasten der \nKlägerin stehen aber heute Zumutbarkeitsgesichtspunkte entgegen.\n\n100\n\nDa die tatsächlichen Abläufe in der Vergangenheit nicht geändert werden \nkönnen, ist für die Zumutbarkeitserwägungen eine Betrachtung erforderlich, bei der \ndie Betroffenen nicht gewissermaßen im Nachhinein mit Anforderungen überzogen \nwerden, die sie seinerzeit nicht erkennen und berücksichtigen konnten.\n\n101\n\nUnter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes\n\n102\n\nvgl. dazu Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 1, 11. Aufl. (1999), § 30 \nRdnr. 7 (Verpflichtung der Behörde zu einem durch die Rechtssicherheit \ngebotenen Vertrauensschutz); Sommermann in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. \nAufl. (2000), Art. 20 Abs. 2, Rdnr. 282 ff. (Vertrauensschutz als wesentliches \nMerkmal der Rechtssicherheit); Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Art. 20, Rdnr. \n1531 ff.\n\n103\n\ndarf sich das Jugendamt heute gegenüber der Klägerin für den o.g. Zeitraum \nnicht darauf berufen, Leistungen der Schule seien vorrangig gewesen. Seinerzeit hat \ndie Schule keine eigenen Leistungen angeboten, sondern auf externe - außerhalb \ndes Schulbereichs in Anspruch zu nehmende - Hilfen verwiesen, wie sich aus der \nStellungnahme der Schule ergibt. Das beklagte Jugendamt hat die Klägerin erst mit \ndem Ablehnungsbescheid, der nach Ende des Zeitraums erging, für den die Kammer \nden Anspruch gegeben sieht, an die Schule verwiesen, den Anspruch nach § 35a \nSGB VIII aber grundsätzlich anerkannt. Streitig waren nur die geeigneten \nMaßnahmen.\n\n104\n\nKann nach alledem die Klägerin nicht auf schulische Leistungen verwiesen \nwerden, ist der Beklagte auf Grund des Wunsch- und Wahlrechts, § 5 SGB VIII, \nverpflichtet, der Klägerin die erforderliche Eingliederungshilfe für den Zeitraum vom \n26. Februar 1998 bis zum 30. April 1998 durch Übernahme der Therapiekosten der \nxxxxxxxxxxxxxxxxx im Umfang von zwei Stunden pro Woche zu bewilligen.\n\n105\n\nNach Absatz 1 der genannten Bestimmung haben die Leistungsberechtigten das \nRecht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und \nWünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Absatz 2 bestimmt, dass \nder Wahl und den Wünschen entsprochen werden soll, sofern dies nicht mit \nunverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.\n\n106\n\nAusgangspunkt für das Wunsch- und Wahlrecht - hier geht es nur um das \nWahlrecht,\n\n107\n\nvgl. zur Abgrenzung der beiden Alternativen: Papenheim in LPK-SGB VIII, 1. \nAufl. 1998, § 5, Rdnr. 2-4,\n\n108\n\ndas Recht zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen \n- ist die dem Jugendamt eingeräumte Befugnis betreffend die Auswahl des Dienstes, \nder die Behandlung durchführen soll. Das Wahlrecht des Hilfeempfängers schränkt \ndiese Befugnis der Behörde in erheblichem Umfang ein. Sinn der Regelung, deren \nFormulierung im Wesentlichen auf die Arbeit des 13. Ausschusses des Deutschen \nBundestages im Gesetzgebungsverfahren zurückgeht, ist es, den Betroffenen die \nMöglichkeit zu geben, die Angebote unterschiedlicher Träger tatsächlich zu nutzen, \nund dadurch ein plurales Angebot zu Gewähr leisten,\n\n109\n\nvgl. Bundestagsdrucksache 11/6748 (Beschlussempfehlung und Bericht des \n13. Ausschusses), S. 6 und 80.\n\n110\n\nIm vorliegenden Fall vermag der Beklagte das xxxxxxxxxxxxxxx als \nFremdanbieter jedenfalls für die Zeit vom 26. Februar 1998 bis 30. April 2002 nicht \nmit dem Ziel auszuschließen, die Leistungen selbst erbringen zu können. Der \nBeklagte selbst hielt entsprechende Einrichtungen nicht vor. Der Kreis xxxxx war \nwegen fehlender Kapazität nicht in der Lage, die Therapie gegenüber der Klägerin zu \nerbringen.\n\n111\n\nDas xxxxxxxxxxxxxx ist zudem - entgegen der Auffassung des Beklagten - ein \n„Träger\" im Sinne der Bestimmung.\n\n112\n\nZunächst steht dem nicht entgegen, dass es sich bei dem Institut um einen \nkommerziellen Leistungsanbieter handelt.\n\n113\n\nOb es als solcher unter den Begriff des „Trägers\" i.S. des § 5 SGB VIII fällt, lässt \nsich indes dem Gesetzeswortlaut unmittelbar nicht entnehmen.\n\n114\n\nDas Gesetz enthält keine Begriffsbestimmung des „Trägers\" der freien \nJugendhilfe (um einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, § 69 Abs. 1 s. 1 SGB VIII, \ngeht es hier nicht). Der Begriff ist für sich genommen so neutral, dass davon jeder \nerfasst werden kann, der Jugendhilfeleistungen erbringt, mithin auch ein \ngewerblicher Anbieter.\n\n115\n\nNach dem System der Vorschriften des SGB VIII insgesamt - in einigen \nBestimmungen werden Trägergruppen und bestimmte Eigenschaften von Trägern \ngenannt, vgl. § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 12, § 74 und § 75 - sprechen bereits \nüberwiegende Gründe dafür, dass als Träger der freien Jugendhilfe jede \nPersonengruppe, Initiative, Personenvereinigung oder juristische Person in Betracht \nkommt, die auf dem Gebiet der Jugendhilfe ohne gesetzliche Verpflichtung auf Grund \neigener freier Entscheidung tätig wird,\n\n116\n\nso überzeugend Papenheim in LPK-SGB VIII, 1. Aufl. 1998, § 3 Rdnr. 10.\n\n117\n\nInsbesondere in § 74 und § 75 SGB VIII werden zusätzliche Anforderungen (für \ndie Förderung und die Anerkennung) normiert, die einen weiten Trägerbegriff \nvoraussetzen und darauf aufbauen.\n\n118\n\nWürdigt man in diesem Zusammenhang weiter das Vorgehen des „historischen\" \nGesetzgebers und seine Zielvorstellungen, ergibt sich ebenfalls, dass freigewerbliche \nAnbieter nicht aus dem Kreis der „Träger\" ausgeschlossen sind.\n\n119\n\nDas SGB VIII enthält auf Grund bewusster gesetzgeberischer Entscheidung \nkeinen Begriff des freien Trägers, weil man den geschlossenen Kreis der Träger \nnach dem JWG aufgeben und die Vielfalt nebst neueren Entwicklungen fördern \nwollte,\n\n120\n\nallgemeine Einschätzung, vgl. Wiesner, § 3, Rdnr. 8, der dort allerdings die \nAuffassung vertritt, das SGB VIII knüpfe an die Eigenschaft als freier Träger der \nJugendhilfe keine Rechtsfolgen; Papenheim in LPK-SGB VIII § 3, Rdnr. 10; Krug-\nGrüner-Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe, zu § 75 S. 4; vgl. zu den \nFörderungsvoraussetzungen nach den Vorstellungen der Bundesregierung: \nGesetzentwurf, Bundesratsdrucksache 503/89, S. 94/95 (Begründung zu § 66 - \nFörderung der freien Jugendhilfe; vgl. auch Protokoll der 203. Sitzung des \nDeutschen Bundestages, S. 15847 links und S. 15863 rechts, wo besonders \n„örtliche Initiativen und Selbsthilfegruppen\" angesprochen, nicht aber gewerbliche \nAnbieter gesehen werden.\n\n121\n\n(Die Materialien sind zusammengefasst in der Gesetzesdokumentation des \nDeutschen Bundestages - Parlamentsarchiv - , BD XI 254).\n\n122\n\nLediglich für Zwecke der Anerkennung (§ 75) und der Förderung (§ 74) wurden \nVoraussetzungen in das Gesetz aufgenommen.\n\n123\n\nAngesichts der weiteren Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens liegt die \nVermutung nahe, dass insoweit bestehende Differenzen verdeckt werden sollten. Die \nBundesregierung hat schon damals allem Anschein nach die kommerziellen Anbieter \nin den Kreis der Träger aufnehmen wollen. Jedenfalls vertritt Wiesner, der als \nMinisterialbeamter den Regierungsentwurf maßgeblich mitgestaltet hat, nachhaltig \neinen derartigen Trägerbegriff,\n\n124\n\nvgl. Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl. (2000), § 3 Rdnr. 10, § 5 Rdnr. 10.\n\n125\n\nAuch hat die Bundesregierung bei der Formulierung der \nAnerkennungsvoraussetzungen (jetzt § 75 SGB VIII) dort „rein privatgewerbliche \nTräger\" aufnehmen wollen, die „anerkannt gute fachliche Arbeit leisten\". \nDemgegenüber hatte der Bundesrat zuvor wegen der Beteiligung an der \nJugendhilfeplanung das Merkmal der „Gemeinnützigkeit\" verlangt,\n\n126\n\ns. Krug-Grüner-Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe, zu § 75 S . 3; vgl. im \nEinzelnen: Bundesratsdrucksache 503/89, S. 20 und 96 (zu § 67 des Entwurfs); \nBundesratsdrucksache 503/1/89 (Empfehlungen der Ausschüsse), S. 98, wo die \nGemeinnützigkeit verlangt wird; Bundesratsdrucksache 503/89 (Beschluss), S. 81 - \ngleich lautend mit der Ausschussempfehlung -; Bundestagsdrucksache 11/6002 \n(ablehnende Gegenäußerung der Bundesregierung unter Hinweis auf die \n„anerkannt gute fachliche Arbeit\" der rein privatgewerblichen Träger), S. 10; \nBundestagsdrucksache 11/6748 (Beschlussempfehlung und Bericht des 13. \nAusschusses), S. 41, dem Bundesrat folgend; gleich lautend \nBundesratsdrucksache 267/90 (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages), \nS. 19, und das verkündete Gesetz.\n\n127\n\nInsgesamt gesehen scheint wegen dieser unterschiedlichen Auffassungen die \nBestimmung des freien Trägers gezielt nicht in das Gesetz aufgenommen worden zu \nsein.\n\n128\n\nBei den Arbeiten und Beratungen betr. das Erste Gesetz zur Änderung des \nAchten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239), das in \nweiten Bereichen eine tief greifende Überarbeitung des SGB VIII zum Inhalt hatte, \nwurde insbesondere bezüglich des späteren § 35a SGB VIII die Frage \nprivatgewerblicher Anbieter von Leistungen der Eingliederungshilfe nicht erörtert. \nAuch die von dem zuständigen 14. Ausschuss des Bundestages angehörten \nSachverständigen haben diesbezügliche Fragen nicht angesprochen. Vielmehr ging \nes im Wesentlichen um Abgrenzungsfragen z.B. zum Bereich der Sozialhilfe,\n\n129\n\nvgl. dazu die in der Dokumentation BD XII 175 des Deutschen Bundestages - \nParlamentsarchiv - zusammengestellten Unterlagen: Bundesratsdrucksache \n203/92 (Gesetzentwurf der Bundesregierung), Art. 1 Nr. 9; Bundesratsdrucksache \n203/1/92 (Stellungnahme des Bundesrates), S. 1/2; Bundestagsdrucksache \n12/2866 (Gegenäußerung der Bundesregierung), S. 40; Kurzprotokoll der 36. \nSitzung des 14. Ausschusses vom 29. Oktober 1992 mit der Anhörung der \nSachverständigen; Bundestagsdrucksache 12/3711 (Beschlussempfehlung des 14. \nAusschusses), S. 7 und 42.\n\n130\n\nDas Gericht sieht keine Möglichkeit, im Rahmen der Rechtsanwendung den \nweiten Trägerbegriff einzuschränken. Eine klare gesetzgeberische Aussage, wie der \nTrägerbegriff definiert werden soll, ist bewusst nicht getroffen worden. Für eine \neinschränkende Auslegung fehlen jegliche Anhaltspunkte, nach welchen Kriterien \nLeistungsanbieter zugelassen oder ausgeschlossen werden könnten. Die \nRechtsprechung bietet - soweit sie Einschränkungen vorsieht - demgemäß ein \nuneinheitliches Bild,\n\n131\n\nvgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Juli 1998 - 3 K 1340/98 - (der Kreis \nder Anbieter wird auf solche beschränkt, mit denen Vereinbarungen gemäß § 77 \nSGB VIII getroffen werden können, um einen Kontrollverlust des Jugendamtes zu \nvermeiden; damit schieden freiberuflich oder privatgewerblich tätige Anbieter aus); \ndiese Entscheidung wurde vom VGH Baden-Württemberg mit anderer Begründung \nbestätigt. Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 2 S 1988/98 -, NDV-RD 1999, 85; im \nzugehörigen Hauptverfahren hat das VG dann aber den weiten Trägerbegriff \nzugrundegelegt, Urteil vom 19. Juli 2000 - 3 K 2970/98 -;\n\n132\n\nOVG Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 1994 - OVG Bs IV 144/94 -, NDV \n1995, 300 (das Wunsch- und Wahlrecht wird mit der öffentlichen Förderung \nverknüpft und auf solche Therapieplätze bezogen, die durch öffentliche Mittel \nlangfristig gefördert und gesichert werden);\n\n133\n\nVG Minden, Urteil vom 25. Februar 1997 - 6 K 4474/95 -, DAVorm 1997, 812 \n(das Wunsch- und Wahlrecht wird auf diejenigen Träger beschränkt, welche die \n„Mindestvoraussetzungen\" des § 75 SGB VIII für die Anerkennung erfüllen;\n\n134\n\nDie nicht näher begründeten Ansätze in der Literatur, durch Rückgriff auf den \nalten Trägerbegriff des JWG zu Einschränkungen zu gelangen, führen aus \ndenselben Gründen nicht weiter,\n\n135\n\nz.B. Mainberger in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VIII, § 3, Rdnr. 6.\n\n136\n\nDer Anerkennung des xxxxxxxxxxxxxxxxx als „Träger\" kann ferner nicht \nentgegengehalten werden, dass das Institut nach Aktenlage nur von einer Person \ngeführt wird. Denn selbst ein Ausschluss von Einzelpersonen als freigewerblicher \nAnbieter jugendhilferechtlicher Leistungen,\n\n137\n\nvgl. dazu Klinkhardt, SGB VIII (1994), § 3 Rdnr. 3 (kein Ausschluss); \nSchellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl. (2000), § 3 Rdnr. 9 (Ausschluss), beide jedoch \nohne nähere Begründung,\n\n138\n\nkommt mangels nachvollziehbarer Abgrenzungskriterien nicht in Betracht. \nBeispielsweise ist ein rechtlich erheblicher Unterschied nicht zu erkennen, wenn \neinerseits zwei oder drei Heilpädagogen gemeinsam eine Praxis führen und \nandererseits ein Therapeut die Praxis allein als Einzelinhaber führt, ggf. mit weiteren \nKollegen als Angestellten oder freien Mitarbeitern.\n\n139\n\nEs ist Aufgabe des Gesetzgebers, die Bedenken, die sich aus den Entwicklungen \ninsbesondere der letzten Jahre ergeben haben,\n\n140\n\nvgl. dazu Papenheim in LPK-SGB VIII, 1. Aufl. 1998, § 3, Rdnr. 10 am \nEnde,\n\n141\n\nund die der Grund für die oben zitierte einschränkende Rechtsprechung gewesen \nsein dürften, zu würdigen und gegebenenfalls in politische Entscheidungen \numzusetzen.\n\n142\n\nAuch die übrigen Voraussetzungen für eine Ausübung des Wunsch- und \nWahlrechts liegen vor.\n\n143\n\nGegen die (generelle) jugendhilferechtliche Zuverlässigkeit des \nxxxxxxxxxxxxxxxx bestehen keine Bedenken, wurden auch von Herrn xxxxxxx vom \nBeratungsdienst für Eltern, Jugendliche und Kinder des Kreises xxxxx nicht \ngeäußert.\n\n144\n\nDie weiteren Voraussetzungen für die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts, \nnämlich die Geeignetheit und Erforderlichkeit der inzwischen durchgeführten \nTherapie, liegen hinsichtlich des Zeitraums vom 26. Februar bis 30. April 1998 aber \nnur wegen der besonderen Fallkonstellation vor.\n\n145\n\nErforderlich ist in Fällen der vorliegenden Art eine fachlich einwandfreie und nach \nden Gegebenheiten notwendige Therapie. Der Kreispsychologiedirektor xxxxxxx hat \nbereits mit Schreiben vom 7. Mai 1998 dem Beklagten nach weiteren Gesprächen \nmit den Eltern der Klägerin und der Klägerin mitgeteilt, dass im Falle der Klägerin \nneben der deutlichen legasthenen Schwäche eine deutliche Neurotisierungstendenz \nmit einer ausgeprägten Selbstwertproblematik erkennbar sei und insoweit eine \nheilpädagogische Betreuung für angezeigt gesehen. Die Erforderlichkeit einer \nsolchen Maßnahme bescheinigt auch die Stellungnahme der Ärztin für Kinder- und \nJugendpsychatrie, Dr. med. xxxx vom 11. November 1999. So bot dann in der \nFolgezeit - ab August 1998 - der Beratungsdienst des Kreises xxxxx für die Klägerin \neine kombinierte heilpädagogische und Lese-Rechtschreib-Schwäche-Therapie im \nUmfang von zunächst einer Wochenstunde an, die je nach Belastung der eine \nGanztagsschule besuchenden Klägerin auf zwei Wochenstunden erhöht werden \nkönne. Die Kammer hält nach den vorliegenden Gutachten / gutachtlichen \nStellungnahmen und den Erläuterungen des informatorisch in der mündlichen \nVerhandlung vom 12. August 2002 befragten Herrn xxxxxxx nur eine solche \nKombitherapie für geeignet und erforderlich. Herr xxxxxxx hat nachvollziehbar auf die \nschon ohnehin in zeitlicher Hinsicht durch den Besuch der Ganztagsschule \nbestehende Belastung der Klägerin hingewiesen und im Einzelnen dargelegt, dass \nbei einer solchen Ausgangssituation eine wieder allein erfolgsorientierte - also \nLeistungsdruck begründende - Lese-Rechtschreib-Therapie sogar kontraproduktiv \nsein könne und es daher erforderlich gewesen sei, bei der Klägerin eine \nKombitherapie einzusetzen. Dass allein eine Lese-Rechtschreib-Therapie nicht \nausreichend war, um das Ziel der Eingliederungshilfe zu erreichen, belegt dann auch \neindeutig das Gutachten der Frau Dr. xxxx aus dem November 1999, also aus einer \nZeit, als der Klägerin - wenn auch mit kurzen Unterbrechungen - fast drei Jahre eine \nisolierte Lese-Rechtschreib-Therapie erhalten hatte, denn die Ärztin bescheinigte der \nKlägerin noch im November 1999 „Teilleistungsstörungen, emotionale Störungen mit \ndepressiven Verstimmungszuständen sowie psychosomatische Reaktionen mit \nrezovierenden Kopf- und Bauchschmerzen, Schlafstörungen\" und forderte deshalb \ninsbesondere heilpädagogische Maßnahmen, wie sie der Beklagte gut eineinhalb \nJahre vorher angeboten hatte. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass \ndiese Forderung auch die beiden Geschwister der Klägerin betrifft.\n\n146\n\nEine isolierte Lese-Rechtschreib-Therapie war damit nicht geeignet und \nerforderlich im o.g. Sinne. \n\n147\n\nDennoch ist die Übernahme der Kosten für die Zeit vom 26. Februar 1998 bis zur \nBeendigung der Therapie im xxxxxxxxxxxxxxx Ende April 1998 angezeigt, da auch \nzunächst der Beklagte, bzw. der den Beklagten beratende Dienst des Kreises xxxxx \nentsprechend seiner Stellungnahme vom 2. April 1998 eine solche -isolierte- \nTherapie im xxxxxxxxx xxxxx für sinnvoll hielt und erst im Mai 1998 auf Grund \nweiterer Erkenntnisse die Erforderlichkeit weitergehender Maßnahmen \nbenannte.\n\n148\n\nDer vorgeschriebene Kostenvergleich kann für den Zeitraum 26. Februar 1998 \nbis 30. April 1998 schon keine Rolle spielen, weil der Beklagte die Hilfe nicht \nanderweitig erbringen konnte. Ein günstigeres Institut war ebenfalls nicht \nersichtlich.\n\n149\n\nSoweit die Klägerin die Übernahme der Kosten auch für die Zeit vom 1. April \n1997 bis 25. Februar 1998 sowie vom 1. Mai 1998 bis 31. Oktober 1999 begehrt, hat \ndie Klage keinen Erfolg.\n\n150\n\nFür den Zeitraum vom 1. April 1997 bis 25. Februar 1998 ist schon fraglich, ob \ndie Klage zulässig ist. Die Unzulässigkeit könnte sich - unterstellt man, die Eltern \nhätte schon im Februar 1997 bei der Beratungsstelle des Kreises vorgesprochen und \num Hilfe nachgesucht - schon daraus ergeben, dass der Bescheid des Beklagten \nvom 28. Mai 1998 für diese Zeit schon bestandskräftig ist. Die Klägerin hat in der \nWiderspruchsbegründung vom 17. Juli 1998 ausdrücklich erklärt, sie beantrage \n„hiermit die Übernahme der Kosten vom Datum unserer Antragstellung bei Ihnen...\". \nDamit beschränkt die Klägerin eindeutig ihr Begehren auf die Zeit ab dem 26. \nFebruar 1998, als sie zu jenem Zeitpunkt auch nach ihrem Vortrag im Klageverfahren \nerstmals beim Beklagten einen Antrag gestellt hat.\n\n151\n\nDoch selbst wenn die Klage für den o.g. Zeitraum zulässig sein sollte, hätte sie \nkeinen Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet.\n\n152\n\nDie Klägerin hat für die Zeit von April 1997 bis 25. Februar 1998 keinen Anspruch \nauf Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme des Lese-Rechtschreib-\nTherapie im xxxxxxxxxxxxxx.\n\n153\n\nEs ist schon fraglich, ob die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, bereits vor dem \n26. Februar 1998 einen im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts erforderlichen Antrag gestellt hat. Die Eltern selbst \ngeben an, erst im Februar 1998 beim Beklagten vorgesprochen zu haben. Jedoch \nwäre auch ein Antrag bei der Beratungsstelle für Erwachsene, Jugendliche und \nKinder des Kreises xxxxx ausreichend. Nach § 16 Abs. 2 SGB I sind Anträge, die bei \neinem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht \nzuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik \nDeutschland im Ausland gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen \nLeistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt \nder Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der nach Satz 1 \ngenannten Stellen eingegangen ist. Damit würde auch ein Antrag bei der \nBeratungsstelle des Kreises reichen.\n\n154\n\nOb die Eltern der Klägerin bereits Anfang 1997 einen Antrag gestellt haben, \nerscheint sehr fraglich, als die Angaben hierzu sehr ungenau sind. So gab die Mutter \nder Klägerin in der mündlichen Verhandlung an, sie hätten im Januar/Februar 1997 \nHerrn xxxxxxx bei der Beratungsstelle die gleichen Unterlagen vorgelegt, wie im \nFebruar 1998 dem Beklagten. Sämtliche Unterlagen, die Hinweise auf eine Lese-\nRechtschreib-Schwäche der Klägerin enthalten, stammen aber aus der Zeit nach \nJan./Febr. 1997. Aus den bis zu jenem Zeitpunkt erteilten Schulzeugnissen ergeben \nsich keine Hinweise auf eine Lese-Rechtschreib-Schwäche der Klägerin. Die Noten \nim Fach Deutsch liegen sogar im durchschnittlichen Bereich. Auch in der Klageschrift \nhat die Klägerin zunächst nur von einem Antrag vom 26. Februar 1998 gesprochen, \neine frühere Vorsprache bei der Beratungsstelle wurde nicht erwähnt.\n\n155\n\nDie Frage, ob die Eltern der Klägerin schon im Januar/Februar 1997 bei der \nErziehungsberatungsstelle vorgesprochen haben und die dortige Vorsprache schon \ndie Qualität eines Antrages im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgericht hat, kann dahinstehen, denn es lässt sich nicht \nfeststellen, dass zu jener Zeit in der Person der Klägerin schon die \nAnspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Aus der Zeit vor dem 26. Februar 1998 \nliegen der Kammer lediglich die Stellungnahme der Frau xxxxxxxxxxxx xxx vom 25. \nAugust 1997 an die xxxxxxxxxxxxx-Gesamtschule sowie das Gutachten des \nKlinikums xxxxxxx vom 17. Februar 1998 vor. Hierdurch lässt sich nicht feststellen, \ndass die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII schon zu jener Zeit vorlagen. \nFrau xxxxxxx xxxxxxx bescheinigt lediglich gegenüber der Schule eine Lese-\nRechtschreib-Schwäche. Das Gutachten der Psychologin xxxxxxx und Dr. xxxx vom \nKlinikum xxxxxxx datiert mit dem 17. Februar 1998 erst aus einer Zeit wenige Tage \nvor Stellung des Antrages vom 26. Februar 1998 und kommt zum Ergebnis, dass die \nÄngste der Klägerin auf einer deutlichen Überforderung durch den Besuch der \nGesamtschule beruhen.\n\n156\n\nFür die Zeit nach dem 30. April 1998 - Abbruch der Therapie im xxxxxxxxxxxxxxx \n- kann die Klägerin die Übernahme der Kosten einer danach ab November 1998 \nselbst beschafften Therapie nicht verlangen, da es hierfür an dem erforderlichen \nAntrag beim Beklagten fehlt, wie er von der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 28. September 2000, 5 C 29.99, bei \nfremdbeschafften Leistungen verlangt.\n\n157\n\nDer Zeitraum ist nicht etwa durch den Antrag vom 26. Februar 1998 erfasst. Die \nKlägerin gab in diesem Antrag an, sie bitte um Erstattung der LRS-Förderkosten; seit \nApril 1997 werde sie im xxxxxxxxx in xxxxx mit einer Wochenstunde gefördert, ihre \nEltern könnten die Kosten nicht mehr aufbringen, zudem reiche die eine Stunde nicht \naus. Damit war eindeutig Gegenstand des Begehrens nicht die Übernahme einer \nirgendwie gearteten LRS-Förderung, sondern Kostenerstattung hinsichtlich der \nbereits begonnenen im xxxx xxxxxxxxxx. Diese beendete die Klägerin ausweislich \nder Kontoauszüge, mit denen sie die Zahlungen nachgewiesen hat, im April 1998, da \nder Auszug vom 8. Mai 1998 den Zahlungsgrund „Foerderung xxxxxxx 04.1998\" \nausweist. Für die Zeit danach sind Zahlungen an das xxxxxxxxx nicht mehr \nnachgewiesen. Von diesem Abbruch der Maßnahme im xxxxxxxxxxxxxxx \nunterrichtete die Klägerin auch den Beklagten anlässlich der \nWiderspruchsbegründung vom 17. Juli 1998. Ferner teilte Frau xxxxxxxxxxxxxxx die \nBeendigung der Maßnahme im xxxxxxxxxxxxxxx in ihrem Schreiben vom 25. Juni \n1998 an die Eltern der Klägerin mit, welches diese mit der vorgenannten \nWiderspruchsbegründung dem Beklagten vorlegten. Der Beklagte war daher \ndahingehend informiert, dass die Maßnahme im xxxxxxxxx, für die der Antrag vom \n26. Februar 1998 gestellt worden war, beendet sei.\n\n158\n\nBei Frau xxxxxxxxxxxxxxx begann die Behandlung erst im November 1998 und \ndamit rund ein halbes Jahr nach der Beendigung der Therapie im xxxxxxxxxxxxxxx. \nDie Dauer der Unterbrechung ist derart lang, dass nach einem solchen Zeitraum die \nvom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Gründe für ein \nAntragserfordernis, auch bei Wiederaufnahme mit gleichzeitigem Wechsel des \nTräger der Maßnahme, es erfordern, beim Träger der Jugendhilfe einen neuen \nAntrag unmissverständlich zu stellen, damit dieser die Anspruchsvoraussetzungen \nneu prüfen kann. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - auch schon das \nWiderspruchsverfahren abgeschlossen war. Dass eine Unterbrechung von der hier \nvorliegenden Dauer auch von Bedeutung ist, ergibt sich schon an anderer Stelle im \nSGB VIII. Im Rahmen der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit - § 86 a SGB \nVIII - stellt eine Unterbrechung der Hilfegewährung von mehr als drei Monaten aus \nSicht des Gesetzgebers einen Zeitraum dar, der einen Fortbestand der bisherigen \nZuständigkeit nicht mehr für gerechtfertigt erscheinen lässt, weil der Fall als \nabgeschlossen anzusehen ist. Dieser Gedanke muss seine Parallele auch auf der \nBewilligungsebene finden.\n\n159\n\nDie Klägerin hat den erforderlichen neuen Antrag auch nicht etwa dadurch \ngestellt, dass sie im Rahmen des an das Verwaltungsgericht gerichteten \nSchriftsatzes ihres früheren Prozessbevollmächtigten vom 11. Dezember 1998, der \nerst am 11. Februar 1999 zur Gerichtsakte gelangte, ausführte, die LRS-Förderung \nwerde seit November 1998 im Förderzentrum von Frau xxxxxxxxxxxxxxx \ndurchgeführt. Von einer an den Beklagten gerichteten, rechtzeitigen \nBedarfsanmeldung kann hier keine Rede sei, da es hier ohne die ausdrückliche Bitte \num Weiterleitung an den Beklagten auch als Antrag, an der unzweideutigen \nunmittelbaren Anmeldung eines Bedarf beim Träger der Jugendhilfe fehlt.\n\n160\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, 2, § 188 Satz 2 VwGO.\n\n161\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nVwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n162","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296614","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-12/19-k-8511-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296614","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296614","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-12/19-k-8511-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296614","retrieved":"2026-07-09 03:19:23.449412+00:00"}}