{"status":"available","doknr":"OLD296613","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0812.19K6995.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-12","aktenzeichen":"19 K 6995/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 12. Juni 1997 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 7. August 1997 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die durch die Unterbringung ihres am \n14. Juni 1997 geborenen Kindes Q1 in der Mutter-Kind-Einrichtung „K-Haus\" in X in \nder Zeit vom 28. Juni 1997 bis zum 14. Januar 1998 entstandenen Kosten zu \nbewilligen.\n\nDer Beklagte wird weiter verpflichtet, der Klägerin die Beiträge für die \nKrankenversicherung des Kindes Q1 bei der AOK Rheinland für die Zeit vom 14. Juni \n1997 bis zum 14. Januar 1998 zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 3. Juli 1975 geborene Klägerin erstrebt die Übernahme von Kosten durch\nden Beklagten, die durch die Betreuung ihrer am 14. Juni 1997 geborenen Tochter\nQ1 in dem Mutter-Kind-Heim \"K-Haus\" in X in der Zeit vom 14. Juni 1997 bis zum 14.\nJanuar 1998 entstanden sind, sowie die Bewilligung von\nKrankenversicherungsbeiträgen für die Zeit von der Geburt des Kindes bis zu dem\nletztgenannten Zeitpunkt.\n\n3\n\nDie Klägerin ist in einer Pflegefamilie und sowie in Heimen aufgewachsen und\nhat bis zur Geburt der Tochter Q1 durchgängig in Einrichtungen gelebt, zuletzt - vor\nder Aufnahme in das \"K-Haus\" - von November 1995 bis Mai 1997 in dem Heim \"N\"\nin E, einem Heim für seelisch Behinderte.\n\n4\n\nIhren letzten Wohnsitz außerhalb von Einrichtungen hatte sie in W gehabt, und\nzwar bis zum 16. April 1991 bei einer Pflegefamilie.\n\n5\n\nIhre am 4. Juli 1992 geborene - erste - Tochter Q2 wurde alsbald in einer\nPflegefamilie untergebracht.\n\n6\n\nWährend einer durch Fehlgeburt im Juni 1994 beendeten Schwangerschaft war\neine vorläufige Betreuung eingerichtet worden. Seit Mai 1995 durchgängig bis heute\nsteht sie unter Betreuung. Betreuer sind Mitarbeiter des Betreuungsvereins der\nDiakonie in O mit Sitz in W.\n\n7\n\nIn Vorfeld des Betreuungsverfahren erstellte der Arzt für Kinder- und\nJugendpsychiatrie sowie Psychotherapie I aus F unter dem 13. April 1994 für das\nDiakonische Werk in W ein Gutachten, in dem er der Klägerin eine schwere\nneurotische Fehlentwicklung, eine Lernbehinderung und den Verdacht auf\nHebephrenie (eine schizophrene Psychose) attestierte.\n\n8\n\nAbschließend heißt es dort (Beiakte Heft 5, Bl. 4/5):\n\n9\n\n\"Da Q, m.E. krankheitsbedingt, nicht in der Lage ist, ihr Leben selbst zu\ngestalten, sollte weiterhin eine heilpädagogisch orientierte Atmosphäre\nvorhanden sein, um Q eine Orientierung zu bieten. Wie im Gespräch mit Ihnen\nschon erläutert, wäre eventuell an eine Unterbringung in einer betreuten\nWohngemeinschaft für psychisch Kranke bzw. Behinderte mit\nfeststrukturierten Abläufen auf längere Sicht für Q erforderlich. ... Insofern\ndürfte klar sein, daß die Wohnsituation Qs so gestaltet sein müßte, daß sie\nsich nicht selbst überlassen bliebe. Zum Umgang mit ihrer Tochter ergibt sich\nals Konsequenz aus der Diagnose,, daß m.E. Q zu einem verantwortlichen\nUmgang mit ihrer Tochter Q2 zurzeit auf jeden Fall nicht in der Lage ist. Die\nKontakte sollten nur unter kontrollierten Bedingungen erfolgen.\"\n\n10\n\nDerselbe Psychiater erstellte für das Amtsgericht W mit Datum vom 14. Februar\n1995 ein weiteres fachärztliches Gutachten, in welchem er zu dem Ergebnis kam, bei\nder Betroffenen liege eine Grenzbegabung in Form eines leichten Schwachsinns vor,\nzudem eine psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (eine\nHebephrenie). In der zusammenfassenden Beurteilung führte er u.a. aus (Beiakte\nHeft 5, Bl. 60/61):\n\n11\n\n \"Bezüglich der Besuchskontakte zu ihrer Tochter Q2 verweise ich auf die\nzu Grunde liegende, massive emotionale Störung der\nBeziehungsfähigkeit.\n\n12\n\nDas bedeutet, daß auf Dauer nicht zu erwarten ist, daß Q verantwortlich\nund den Bedürfnissen und Belangen ihrer Tochter entsprechend mit dieser\numgehen kann, somit die Kontakte bezüglich ihrer Frequenz, ihrer Intensität\nund ihrer Dauer eingeschränkt und kontrolliert werden müssen, um Schaden\nvon der Tochter abzuwehren.\n\n13\n\n...\n\n14\n\n..., sind die Behandlungsaussichten prognostisch dubios, eine\nRehabilitation könnte eine eher oberflächliche Einordnung ermöglichen, die\nzugrundeliegende Charakteristik der Q mit Sicherheit nicht verändern. Neben\ndem Versuch einer psychiatrischen, eventuell medikamentösen, Behandlung,\nwäre dringend eine Unterbringung in einem entsprechenden, heilpädagogisch\norientierten Milieu erforderlich, z.B. in einer Wohngemeinschaft für psychisch\nBehinderte, eine enge Anbindung an eine Bezugsperson, z.B. auch an eine\nSozialarbeiterin, die den notwendigen äußeren Rahmen gewährleistet.\n\n15\n\n...\n\n16\n\nAus dem o.g. ergibt sich, daß die Erkrankung und die sich daraus\nergebende Behinderung voraussichtlich auf Dauer bestehen bleiben\nwerden.\"\n\n17\n\nDer Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland als überörtlicher Träger der\nSozialhilfe übernahm im Wege der Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG die Kosten\nder Unterbringung der Klägerin sowohl in der Einrichtung \"N\" als auch in dem \"K-\nHaus\". Die erstgenannte Einrichtung - in der die Betroffene wegen der zu\nerwartenden Geburt nicht bleiben konnte - erstellte am 14. Mai 1997 für den\nLandschaftsverband einen Abschlussbericht, in dem u.a. dargelegt wurde (Beiakte\nHeft 4 Bl. 80-83):\n\n18\n\n\" ... Frau Q hat sich im Laufe des letzten Jahres zunehmend besser in das\nsoziale Geflecht ihrer Wohngruppe einbinden können. ... In den letzten\nMonaten ist aber ein positiver Trend erkennbar, d.h. die Rehabilitantin hat\nmittlerweile in Konfliktsituationen ein größeres Verhaltensrepertoire ... Sie\nsucht das Gespräch zu den pädagogischen Mitarbeitern. ...\n\n19\n\nFrau Q gestaltet den Gruppenalltag aktiv mit, d.h. sie nimmt regelmäßig an\nden Gruppenbesprechungen und Mahlzeiten teil. ...\n\n20\n\nDie allgemeinen lebenspraktischen Fähigkeiten sind gut, d.h. die Klientin\nkann \"ihren Alltag\" selbständig organisieren. So achtet sie auf angemessene\nKörperhygiene und hat einen relativ gut strukturierten Tagesablauf. Nur die\nSauberkeit und Ordnung in ihrem Zimmer ist häufig sehr chaotisch und\nsicherlich ein Ausdruck ihrer Persönlichkeitsstruktur.\n\n21\n\nFrau Q kann ihre Freizeit sinnvoll gestalten und benötigt wenig\nMotivationshilfen durch das pädagogische Personal. Sie nimmt an\ngruppenübergreifenden Freizeitangeboten teil. ...\n\n22\n\nHeimfahrten zu ihrer Mutter organisiert sie selbständig und in\nregelmäßigen Abständen. ...\n\n23\n\nFrau Q besucht ihre dreijährige Tochter Q2 in 14tägigem Rhythmus in M.\nDie Besuche werden vom Jugendamt der Stadt M begleitet. Sie bereitet sich\nsorgfältig auf diese Besuchstermine vor, so daß ein positives Feedback der\nPflegefamilie und der zuständigen Sozialarbeiterin des Jugendamtes\nrückgemeldet wird.\n\n24\n\n...\n\n25\n\nSeit ca. einem Jahr arbeitet Frau Q in unserer internen Druckerei. Ihre\ntägliche Arbeitszeit beträgt zum gegenwärtigen Zeitpunkt 2 Stunden. Je nach\nAuftragslage ist Frau Q bereit, ihr Arbeitspensum zu erhöhen und länger als\ndie vereinbarte Arbeitszeit zu arbeiten. Im Umgang mit den technischen\nMaschinen zeigt sie sich sehr geschickt und ist sehr lernfähig. Ihre\nArbeitsmotivation ist allerdings weiterhin von ihrem körperlichen und\npsychischen Befinden abhängig.\n\n26\n\nDie Möglichkeit, am heiminternen Schulunterricht teilzunehmen und\nschulische Defizite aufzuarbeiten, wurden nicht genutzt. Frau Q beherrscht\nalle notwendigen Kulturtechniken wie Lesen, Schreiben und Rechnen, sehr\nsicher.\n\n27\n\n...\n\n28\n\n... Frau Q benötigt weiterhin eine beschützende Wohnform, sowie die\ntägliche Mitarbeit mit pädagogischen Mitarbeitern. Ziel muß es sein, sie\nkontinuierlich an realitätsnahe Problemfelder heranzuführen, damit ihre soziale\nKompetenz weiter stabilisiert und gesteigert werden kann. Hier wären\nbesonders die Bereiche Umgang mit Gefühlen und Konflikten,\nRücksichtnahme und Kooperationsbereitschaft, sowie eventuell die\npsychotherapeutische Auseinandersetzung mit ihrer Lebenssituation zu\nnennen.\"\n\n29\n\nMit der Begründung, dass der Landschaftsverband Rheinland nur die durch die\nBetreuung der Klägerin in dem \"K-Haus\" entstehenden Kosten übernehmen würde,\nnicht aber die des Kindes, stellte der Betreuer am 15. April 1997 unter Bezugnahme\nauf § 19 SGB VIII einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten.\n\n30\n\nDie Klägerin zog am 27. Mai 1997 in das Mutter-Kind-Heim ein.\n\n31\n\nDurch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 12. Juni\n1997 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus: Für die\nbegehrten Leistungen sei er nach § 86 b SGB VIII nicht zuständig, weil die Klägerin\nseit dem 1. November 1995 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im hiesigen\nAmtsbereich mehr habe. Abgesehen davon gehe § 19 SGB VIII von einem\ngemeinsamen Leistungsanspruch der Mutter und des Kindes aus, d.h. die Leistung\nfür das Kind könne von der für die Mutter nicht getrennt werden. Die Mutter erfülle\nseit 1995 aber nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen für\nJugendhilfeleistungen. Vielmehr sei der Fall in die Sozialhilfe übergeleitet worden,\ndie auch bezüglich der Unterbringung im \"K-Haus\" fortdauern solle.\n\n32\n\nDer Betreuer der Klägerin legte hiergegen am 30. Juni 1997 mit der Begründung\nWiderspruch ein, die Betroffene habe ihren letzten, die örtliche Zuständigkeit\nbestimmenden \"gewöhnlichen Aufenthalt\" in W gehabt, anschließend habe sie\nausschließlich in Einrichtungen gelebt; die Anspruchsnorm des § 19 BSHG gehe von\neinem \"gemeinsamen Leistungsanspruch\" der Mutter und des Kindes aus, insoweit\nsei unerheblich, dass die Kosten der Mutter von dritter Seite getragen würden.\n\n33\n\nDen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 7. August\n1997 zurück. In den Gründen heißt es u.a.:\n\n34\n\nBereits aus § 19 Abs. 3 SGB VIII ergebe sich, dass keine Trennung der\nKostenträgerschaft für Mutter und Kind erfolgen solle. Unabhängig davon gehe die\nVorschrift des § 19 SGB VIII vorrangig von einem Betreuungs- und\nUnterstützungsbedarf des allein erziehenden Elternteils aus, sodass Q auch die\nKriterien dieser Hilfeart erfüllen müsste, die jedoch vor allem für minderjährige Mütter\noder aber Mütter, die ihre Schul- oder Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen\nhätten, gedacht sei. Diese sollten durch eine gemeinsame Unterbringung besser zur\nWahrnehmung ihrer Erziehungsaufgaben befähigt und in die Lage versetzt werden,\nihre Schul- und Berufsausbildung abzuschließen und eine völlige\nVerselbstständigung zu erlangen. Diese Kriterien könne die Klägerin jedoch nicht\nerfüllen, weil sie bereits zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten auf Grund ihrer\nBehinderung auf einen gesetzlichen Betreuer angewiesen sei und folgerichtig seit\nJahren Leistungen der Eingliederungshilfe gem. § 39 BSHG erhalte.\n\n35\n\nDaraufhin hat der Betreuer am 20. August 1997 Verpflichtungsklage\nerhoben.\n\n36\n\nGleichzeitig stellte er in dem Verfahren 19 L 4432/97 einen Antrag auf Erlass\neiner einstweiligen Anordnung, dem das erkennende Gericht durch Beschluss vom 9.\nSeptember 1997 unter Bezugnahme auf die Not- und Auffangzuständigkeit des § 43\nAbs. 1 SGB I für die Zeit bis zum 30. September 1997 stattgab. Der Beklagte legte\nhiergegen Rechtsmittel nicht ein. Er erbrachte die streitigen Leistungen unter\nVorbehalt der rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren bis zum 14. Januar\n1998. Am Folgetag wurde die Tochter Q von einer Pflegefamilie aufgenommen.\n\n37\n\nIn einem \"Situationsbericht\" der Leitung des \"K-Hauses\" vom 9. Januar 1998\nheißt es u.a. (Bl. 80 ff. der Beiakte Heft 2):\n\n38\n\n\"...\n\n39\n\nNach ca. 2 Wochen kam auch Q1 zu uns. Fr. Q zeigte sich fürsorglich und\nliebevoll. Den sehr engen strukturellen Rahmen unserer Aufnahmegruppe mit\neinem festgesetzten Tagesablauf konnte sie tolerieren. ...\n\n40\n\nIn dieser Zeit verkomplizierte sich jedoch die Situation auf der Gruppe, da\nwir dort ein Paar aus der ehemaligen Einrichtung von Fr. Q in E aufnahmen. ...\nEs kam gehäuft zu Spannungen zwischen Fr. Q und dem Paar, Fr. Q wollte\nsich jedoch zuerst über die Gründe nicht äußern. Später stellte sich dann\nheraus, daß der Mann der Vater von Q1 ist, und Q1 wohl zu einem Zeitpunkt\ngezeugt wurde, in dem beide Elternteile schon wieder in neuen Beziehungen\nwaren. Leider wurde dieser Sachverhalt uns von Seiten der Eer Einrichtung\nund von Seiten der KlientInnen bei den Aufnahmegesprächen nicht mitgeteilt\n..., sonst hätten wir einer Aufnahme wohl nicht zugestimmt.\n\n41\n\nFr. Q war nicht in der Lage, sich gegenüber dem Kindsvater abzugrenzen.\n...\n\n42\n\nDie Mutter-Kind-Beziehung war deutlich erkennbar, es gab jedoch\nAuffälligkeiten in dem Umgang mit dem Kind. ...\n\n43\n\nEnde August mußte der Kindsvater die Gruppe verlassen, da die\nauftretenden Konflikte nicht mehr tragbar waren. ...\n\n44\n\nFr. Q war in der Folgezeit weiterhin nicht in der Lage, sich vom\nKindesvater abzugrenzen. Es fand, trotz Besuchs- und Kontaktsperre,\nweiterhin ein Austausch statt. ...\"\n\n45\n\nAuf Grund einer in diesem \"Situationsbericht enthaltenen, u.a. auf mehrere\nGewaltausbrüche der Klägerin gestützten Anregung entzog das Amtsgericht X dieser\ndurch Beschluss vom 15. Januar 1998 vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht,\ndie endgültige Entziehung erfolgte durch das nunmehr zuständige Amtsgericht W\nunter dem 22. April 1999.\n\n46\n\nDie Klägerin verblieb zunächst noch allein in dem \"K-Haus\" in X. Als die Betreuer\nin ihrem Zimmer mehrere Klappmesser und einen Zimmermannshammer\nvorgefunden hatten, musste sie die Einrichtung am 29. September 1998 verlassen.\nSeither lebt sie in W. Zunächst wohnte sie bei ihrer leiblichen Mutter, nunmehr wohnt\nsie - innerhalb des sog. \"betreuten Wohnens\" - in einer eigenen Wohnung.\n\n47\n\nIn dem Betreuungsverfahren betr. die Tochter Q1 erstellte der Diplom-\nPsychologe Y aus I1 bzw. P für das Amtsgericht X unter dem 2. September 1998 ein\nGutachten über die Erziehungsfähigkeit der Klägerin (Bl. 97 ff. der Gerichtsakten).\nDie Schlussbeurteilung in diesem Gutachten lautet wie folgt (Bl. 118 der\nGerichtsakten):\n\n48\n\n\"Bei der Mutter liegt auf Grund ihrer Jugendentwicklung eine\nBeeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsentwicklung vor, in deren Auswirkung\nauch eine verminderte Erziehungsbefähigung gegeben ist.\n\n49\n\nDabei ist sie emotional auf ihr Kind Q1 ausgerichtet und sie wird im\nunmittelbaren Kontakt hinreichend gut mit Q1 umgehen können.\n\n50\n\nGleichermaßen wird sie die Tätigkeit der Kindesversorgung alleine\nbeziehungsweise unter Anleitung Dritter bewerkstelligen können.\n\n51\n\nDeutlich überfordert wird sie damit sein, eigenständig und\neigenverantwortlich mit dem Kind Q1 zu leben.\n\n52\n\nDiese Überforderung wird auch für den Fall gesehen, daß die Mutter mit\ndem Kind alleine lebt, bei flankierend ambulanter Unterstützung.\n\n53\n\nEine gemeinsame Lebenssituation von Mutter und Kind sollte unter der\ntatsächlichen und unter einer zeitlich stabilen Lebensobhut einer Drittperson\nstehen.\"\n\n54\n\nEine von dem inzwischen zuständigen Amtsgericht W angeforderte ergänzende\nStellungnahme desselben Gutachters vom 10. März 1999 schließt wie folgt (Bl.\n122/123 der Gerichtsakten):\n\n55\n\n\"In der Gutachtenerhebung vom 02.09.1998 gab die Mutter ihrerseits an,\nsie habe wieder Kontakt zu ihrer leiblichen Mutter aufgenommen. Zu dieser\nkönne sie nun unmittelbar vorübergehend ziehen, bis sie eine eigene\nWohnung habe. Sie fühle sich befähigt, alleine mit Q1 in eigener Wohnung zu\nleben, wenn sie dazu eine begleitende Erziehungshilfe bekäme, ...\nbeispielsweise ihre eigene Mutter, ... .\n\n56\n\nDie Überlegungen der Mutter zielen darauf ab, die Großmutter zur Hilfe zu\nnehmen, um dadurch letztendlich relativ zügig in eine Eigensituation mit ihrem\nKind Q1 zu kommen. Zu dieser eigenständigen Erziehungsverantwortung ist\ndie Mutter aber nicht hinreichend befähigt.\n\n57\n\nWenn der Verdacht besteht, daß die Großmutter in ihrem Hilfeangebot\ndieser Zielsetzung der Mutter dient, wäre ein Obhutswechsel des Kindes zur\nGroßmutter nicht vertretbar.\n\n58\n\nWenn die Umstände einer Lebenssituation von Mutter und Großmutter im\nVorhinein nicht hinreichend gesichert erscheinen, sollte das Kind Q1, um ein\nerhebliches Risiko für die Entwicklung des Kindes zu vermeiden, in dem\njetzigen Pflegeverhältnis verbleiben.\"\n\n59\n\nIn ihrem eigenen Betreuungsverfahren beauftragte das Amtsgericht W den\nPrivatdozenten Dr. G, Arzt für Nervenheilkunde und für Neurologie, mit einer\nweiteren Begutachtung der Klägerin. Dieser erstellte unter dem 24. Juli 2000 das\nGutachten, in dessen Zusammenfassung es auszugsweise heißt (Bl. 229-232 der\nBeiakte Heft 5):\n\n60\n\n ...\n\n61\n\n1.\n\n62\n\nBei der Betroffenen liegt eine psychische Krankheit und seelische\nBehinderung vor. Diagnostisch handelt es sich unter Berücksichtigung des\nvorliegenden Längsschnittes und der jetzt im Querschnitt erhobenen\nUntersuchungen, insbesondere des Persönlichkeitsprofils, um eine\nPersönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, die gekennzeichnet ist durch\naffektive Instabilität, Depressivität, instabile zwischenmenschliche\nBeziehungen, inadäquater Umgang mit Aggressivität sowie Impulsivität und\nUnberechenbarkeit und körperliche Selbstschädigungshandlungen. Aus\ndiesem Persönlichkeitsprofil resultiert eine seelische Behinderung mit der\nUnfähigkeit, wesentliche Dinge des Alltags selbständig zu regeln. Hier ist die\nBetroffene auf engmaschige und umfassende Hilfe angewiesen.\n\n63\n\n\"...\n\n64\n\n3.\n\n65\n\nDie Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten bestehen in der engen\nsoziotherapeutischen Begleitung der Betroffenen und psychotherapeutischen\nStütze. Eine medikamentöse psychopharmakologische Therapie ist derzeit\nnicht notwendig. Es muß aber durchaus auf Grund der\npersönlichkeitsbedingten Instabilität unter belastenden Situationen mit\nDekompensation gerechnet werden.\n\n66\n\n4.\n\n67\n\nDie Erkrankung und Behinderung und das daraus folgende Unvermögen\nzur Besorgung der ... Angelegenheiten werden voraussichtlich längerfristig\nbestehen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs ist davon\nauszugehen, daß auch innerhalb der Nächsten 5 Jahre keine wesentliche\nBesserung eintreten wird und die Betroffene auch weiterhin auf die Hilfe eines\nBetreuers/Betreuerin angewiesen sein wird.\n\n68\n\n...\"\n\n69\n\nNach Angaben ihres Betreuers in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin\nin der Zeit vom 16. August 1999 bis zum 15. August 2000 an einer Umschulungs-\nund Trainingsmaßnahme zur Berufsorientierung mit Erfolg teilgenommen. Das\nSchwergewicht dieser Maßnahme lag auf dem theoretischen Anteil, es waren aber\nauch geringere praktische Anteile (Praktika) enthalten. In Kürze soll die Betroffene\neine gemeinnützige und zusätzliche Tätigkeit nach dem Bundessozialhilfegesetz von\njeweils vier Stunden pro Tag in einer Schreinerei des Diakonischen Werkes\naufnehmen, wobei ggf. die Umwandlung in ein reguläres Arbeitsverhältnis erwogen\nwird.\n\n70\n\nDie Klägerin steht seit ca. 18 Monaten durchgängig bei einer Psychotherapeutin\nin Behandlung, auch wird sie von ihrer langjährigen Hausärztin intensiv - über das in\nsolchen Praxen allgemein übliche Maß hinaus - betreut. Außerdem lässt sie sich seit\ndem erneuten Zuzug nach W von dem \"Freundeskreis Sozialpsychiatrie O e.V.\"\n - Frau L - unterstützen.\n\n71\n\nNachdem das Gericht die Beteiligten auf das Urteil der Kammer vom 31. August\n1998 - 19 K 4705/95 -, abgedruckt in ZFSH/SGB 1999, S. 84-87, und im NDV-RD\n1999, S. 86-88, den Beschluss der Kammer vom 20. April 2000 - 19 L 2527/99 - ,\nnicht veröffentlicht, sowie den Beschluss des OVG NRW vom 30. November 2000\n- 22 B 762/00 -, nicht veröffentlicht, hingewiesen hatte, streiten die Parteien im\nWesentlichen um die Frage, ob die Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung die\nrichtige Maßnahme gewesen ist.\n\n72\n\nDie Klägerin bejaht diese Frage. Dem Aufenthalt im \"K-Haus\" sei eine zweijährige\nRehabilitationsmaßnahme mit positivem Verlauf vorausgegangen. Unabhängig\ndavon habe die streitige Unterbringung der Klärung des weiteren Verfahrens gedient.\nOhne Hilfe der Einrichtung wäre eine gütliche Einigung kaum möglich gewesen. Ziel\neiner Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung könne auch die geordnete\nEinleitung einer weiteren Maßnahme, wie hier der Vermittlung in eine Pflegefamilie,\nsein. Schließlich habe der Versuch einer Betreuung und Erziehung der Tochter Q1\ndurch die Mutter in jedem Fall unternommen werden müssen.\n\n73\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n74\n\n1. den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 12. Juni\n1997 sowie den Widerspruchsbescheid vom 7. August 1997\naufzuheben;\n\n75\n\n2. \n\n76\n\n3. den Beklagten zu verpflichten, die Heimkosten für das am\n14. Juni 1997 geborene Kind Q1 der Klägerin in der Mutter-\nKind-Einrichtung \"K-Haus\" in X für die Zeit vom 28. Juni 1997\nbis zum 14. Januar 1998 zu übernehmen;\n\n77\n\n4. \n\n78\n\n5. den Beklagten zu verpflichten, die Beiträge für die\nKrankenversicherung der Tochter Q1 bei der AOK Rheinland\nfür die Zeit von der Geburt des Kindes bis zum 14. Januar\n1998 zu übernehmen.\n\n79\n\n6. \n\n80\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n81\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n82\n\nEr macht geltend:\n\n83\n\nDie Unterbringung der Klägerin mit ihrer Tochter Q1 in dem Mutter-Kind-Heim sei\nvon Anfang an nicht die richtige Hilfeart gewesen. Das zeige bereits der Abbruch der\nMaßnahme am 14. Januar 1998. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die ältere\nTochter Q2 nicht bei der Betroffenen hätte belassen werden können.\n\n84\n\nGeboten gewesen wäre eine getrennte Unterbringung der Klägerin und ihrer\nTochter Q1 von Anfang an. Die Persönlichkeitsdefizite der Mutter seien zu groß und\nnicht zu überbrücken gewesen.\n\n85\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten 19 K 6995/97 sowie 19 L 4432/97, der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, des Jugendamtes der Stadt X und des\nLandschaftsverbandes Rheinland als überörtlichem Träger der Sozialhilfe und der\nBetreuungsakten des Amtsgerichts W betr. die Klägerin ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n86\n\nEntscheidungsgründe:\n\n87\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n88\n\nSie ist als Verpflichtungsklage bezüglich der gesamten in Rede stehenden Zeit\nzulässig. Welche Zeiträume einer gerichtlichen Überprüfung eröffnet werden sollen,\nbestimmt grundsätzlich - von Fällen der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO\nabgesehen - die Behörde durch ihren Widerspruchsbescheid, dessen Inhalt insoweit\nggf. durch Auslegung zu ermitteln ist. Auch vorliegend hat der Beklagte den\nbetreffenden Zeitraum nicht benannt. Da sich die Behörde hier im Wesentlichen\ndarauf berufen hat, die materiellen Voraussetzungen des § 19 SGB VIII für die\nMaßnahme lägen nicht vor, muss der Widerspruchsbescheid vom 7. August 1997\ndahingehend verstanden werden, jedwede Bewilligung für die laufende Maßnahme,\nund nicht nur Leistungen bis zum Ende des damals laufenden Abrechnungszeitraum\n(31. August 1997), werde abgelehnt.\n\n89\n\nDie Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten\neinen Anspruch auf Bewilligung sowohl der durch die Betreuung ihrer Tochter Q1 in\ndem \"K-Haus\" entstandenen Kosten als auch der Krankenkassenbeiträge (§ 113\nAbs. 5 S. 1 VwGO).\n\n90\n\nIn Anwendung der § 19, § 86 b SGB VIII stehen ihr die ihre Tochter betreffenden\nHeimkosten zu.\n\n91\n\nIn rechtlicher Hinsicht folgt das Gericht zunächst den Ausführungen in seinem\nUrteil vom 31. August 1998 -19 K 4705/95 -, abgedruckt in ZFSH/SGB 1999, S. 84-\n87, und im NDV-RD 1999, 86-88 (rechtskräftig).\n\n92\n\nSoweit der hier nunmehr zur Entscheidung anstehende Fall - in wesentlichen\nElementen - mit dem seinerzeit entschiedenen deckungsgleich ist (in beiden\nVerfahren erhielten die Mütter in derselben Einrichtung seitens des\nLandschaftsverbandes Rheinland Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG, die Kosten\nfür Unterbringung und Betreuung des Kindes waren nicht gedeckt), geht das Gericht\nnach den in dem Urteil entwickelten Grundsätzen auch vorliegend davon aus, dass\nsich der Anspruch der Mutter wegen der verbleibenden Hilfe für das Kind nach § 19\nSGB VIII richtet.\n\n93\n\nIm Einzelnen gilt Folgendes:\n\n94\n\nGemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen Mütter oder Väter, die allein für ein\nKind unter sechs Jahren zu sorgen haben, gemeinsam mit dem Kind in einer\ngeeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer\nPersönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und\nErziehung des Kindes bedürfen.\n\n95\n\nDiese Vorschrift findet hier Anwendung. Nicht einschlägig sind dagegen § 27 ff.\nSGB VIII. \n\n96\n\nGemäß § 27 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter Anspruch auf Hilfe zur\nErziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende\nErziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und\nnotwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII); die Hilfe wird insbesondere nach Maßgabe der\n§§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (§ 27 Abs. 2 SGB VIII).\n\n97\n\nAuf § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Satz 1 und 2 SGB VIII kann als\nAnspruchsgrundlage nicht zurückgegriffen werden.\n\n98\n\nIn dem Urteil der Kammer heißt es hierzu: \n\n99\n\n\"Nach der letztgenannten Bestimmung soll Hilfe zur Erziehung in einer\nEinrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen\nbetreuten Wohnform Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von\nAlltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer\nEntwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des\nKindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der\nErziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine Rückkehr in die Familie zu\nerreichen versuchen oder die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder\neine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges\nLeben vorbereiten.\n\n100\n\nDiese Vorschriften sehen mithin die Erbringung von Jugendhilfe in\nEinrichtungen außerhalb der Herkunftsfamilie des Kindes bzw. Jugendlichen vor,\nalso gerade getrennt von den Eltern bzw. dem allein erziehenden Elternteil. Dies\nergibt sich eindeutig aus der Konzeption der Rechtsgrundlage und findet seinen\nAusdruck etwa in § 34 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII, wonach eine Rückkehr in die\nHerkunftsfamilie angestrebt werden soll.\"\n\n101\n\nDemgegenüber fand im vorliegenden Fall die Unterbringung gerade nicht\naußerhalb der Familie statt. Vielmehr wurde die Hilfe gewissermaßen \"an der\nFamilie\" innerhalb einer Einrichtung erbracht, weil die alleinerziehende Mutter\ngemeinsam mit ihrer Tochter im K-Haus betreut wurde.\n\n102\n\nAuch ist Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII in anderer Form nicht\neinschlägig. In der Entscheidung der Kammer wird dazu ausgeführt:\n\n103\n\n\"Zwar sind die in §§ 28 bis 35 SGB VIII vorgesehenen Hilfeformen nicht\nabschließend, wie sich aus dem Begriff \"insbesondere\" in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB\nVIII ergibt. \n\n104\n\nSoweit jedoch Hilfeleistungen in gemeinsamen Einrichtungen für allein\nerziehende Mütter bzw. Väter und deren Kinder erbracht werden, geht § 19 SGB\nVIII als speziellere Rechtsgrundlage vor, da nur dort die für diese besondere\nSituation notwendigen Regelungen geschaffen wurden. So schließt die Vorschrift\netwa die Betreuung älterer Geschwister ein (§ 19 Abs. 1 Satz 2), erfaßt auch\nSchwangere ohne weitere Kinder (§ 19 Abs. 1 Satz 3) und gilt für die jeweiligen\nElternteile ohne Rücksicht auf deren Alter (\"Mütter oder Väter\", § 19 Abs. 1 Satz\n1). \n\n105\n\nHinzu kommt, daß auch die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit des\nJugendhilfeträgers die Anwendbarkeit des § 27 ff. SGB VIII ausschließen. Die\nörtliche Zuständigkeit für Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung knüpft grundsätzlich\nan den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern an. Nur in wenigen, klar begrenzten\nAusnahmefällen wird auf den Aufenthalt des Kindes selbst abgestellt (vgl. § 86\nSGB VIII). Einer generellen Sonderregelung zum Schutz der Einrichtungsorte\nbedurfte es daher nicht. Fällt aber durch die gemeinsame Betreuung von Kindern\nund deren Müttern bzw. Vätern der Aufenthaltsort des Elternteiles mit dem Ort, an\ndem sich die jeweilige Einrichtung befindet, zusammen, so besteht der Bedarf,\nden Träger der örtlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich sich die Einrichtung\nbefindet, vor einer zu häufigen Inanspruchnahme zu schützen. Eine derartige\nSchutzvorschrift gibt es jedoch in Rahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff.\nSGB VIII nicht. Sie ist aber ausdrücklich vorgesehen für die nach § 19 SGB VIII\nerbrachte Hilfe in gemeinsamen Wohnformen (vgl. § 86b Abs. 1 Satz 2 in\nVerbindung mit § 86a Abs. 2 SGB VIII).\"\n\n106\n\nKann somit nicht auf die §§ 27 ff. SGB VIII zurückgegriffen werden, bedarf die\nFrage, ob die weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegen, keiner\nEntscheidung.\n\n107\n\nNach alledem ist die Hilfeform des § 19 SGB VIII im Grundsatz für das geltend\ngemachte Begehren einschlägig.\n\n108\n\n§ 19 SGB VIII kommt als Grundlage für einen individuellen Rechtsanspruch\nauf Übernahme der Betreuungskosten in Betracht.\n\n109\n\nIn dem Urteil der Kammer wird dazu ausgeführt:\n\n110\n\n\"Der Wortlaut der Norm sieht Betreuungsleistungen zu Gunsten allein\nerziehender Elternteile vor und stellt sie bei Vorliegen bestimmter\nVoraussetzungen in das gebundene Ermessen des Jugendhilfeträgers; hieraus\nfolgt, daß die dadurch entstehenden Kosten - ebenso wie der notwendige\nUnterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe, vgl. § 19 Abs. 3 SGB\nVIII - vom zuständigen Träger der Jugendhilfe verlangt werden können, der die\nFinanzierung zu übernehmen hat und den in § 91 Abs. 4 SGB VIII festgelegten\nPersonenkreis zu einer Kostenbeteiligung heranziehen kann. Für die\nQualifizierung des § 19 SGB VIII als Anspruchsnorm spricht zudem auch die\nZuständigkeitsvorschrift des § 86b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, in der von dem \"nach\n§ 19 Leistungsberechtigten\" die Rede ist,\n\n111\n\nvgl. hierzu Krug-Grüner-Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe, SGB\nVIII, Kommentar, Loseblatt Stand: 1. Juli 1998, § 19 Anm. II. 5. (S. 10\nff.) und Anm. I. 2. (S. 7);\n\n112\n\ni. Erg. a.A. ohne weitere Begründung: Schellhorn/Wienand, KJHG,\nKommentar 1991, § 19 Rn. 5. \n\n113\n\n§ 19 SGB VIII ist ferner für die in Rede stehenden, das Kind Q1 betreffenden\nLeistungen vom Ansatz her eine in Betracht kommende Hilfeform.\n\n114\n\nIn dem Urteil heißt es zu dieser Frage:\n\n115\n\nDiese Vorschrift sieht Hilfe nur als einheitliche Leistung an Mutter/Vater und\nKind vor. Die Betreuung in einer geeigneten Wohnform soll Hilfe zur\nPersönlichkeitsentwicklung der Mütter oder Väter sein, steht aber im Dienst der\nPflege und Erziehung des Kindes. Mütter oder Väter - auf deren Alter es im\nÜbrigen nicht ankommt - sollen durch eine gemeinsame Unterbringung mit den\nKindern zu deren Pflege, Erziehung und Förderung befähigt werden,\n\n116\n\nvgl. Wiesner/Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/ Struck, SGB\nVIII, Kinder- und Jugendhilfe, München 1995, § 19 Rn. 9;\n\n117\n\nso i. Erg. auch die Stellungnahme des Deutschen Vereins für\nöffentliche und private Fürsorge vom 18. November 1994, ... , unter\nHinweis auf die Materialien.\"\n\n118\n\nVorliegend wurde die Hilfe in Form von Unterbringung im K-Haus und Betreuung\ndurch dortige Mitarbeiterinnen gegenüber der Klägerin und ihrer Tochter gemeinsam\nerbracht. Diese Gesamtleistung ist auch rechtlich insgesamt als Hilfe in\ngemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder im Sinne des § 19 SGB\nVIII zu qualifizieren.\n\n119\n\nDabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin nach der nicht zu\nbeanstandenden Einschätzung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe als dem\nPersonenkreis des § 39 BSHG zugehörig eingestuft worden war und in der\nVergangenheit in entsprechenden Einrichtungen Eingliederungshilfe nach dem\nBundessozialhilfegesetz erhalten hat. Diese Leistungsgrundlage tritt hier aber hinter\ndie Hilfe in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder gemäß § 19 SGB\nVIII zurück.\n\n120\n\nIn dem Urteil hat die Kammer hierzu dargelegt:\n\n121\n\n\"Die Eingliederungshilfe ist von ihrer Konzeption her auf Einzelpersonen\nbezogen. Das wird etwa deutlich in der Regelung in § 40 BSHG, wonach Beihilfen\nan den Behinderten oder seine Angehörigen zum gegenseitigen Besuch während\nder Durchführung der Maßnahmen der Eingliederungshilfe in einer Anstalt, einem\nHeim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt werden (Absatz 4 a.F. bzw.\nAbs. 2 der zum 1. August 1996 in Kraft getretenen Fassung vom 23. Juli 1996,\nBGBl. I S. 1088 ff.). Wird indes eine Empfängerin von Eingliederungshilfe\nschwanger, ändert sich die bislang nur auf ihre Person bezogene\nBetrachtungsweise. Mit dem Eintritt von Schwangerschaft und Geburt rückt das\nKind in den Mittelpunkt. Die Hilfeform hat sich nunmehr vorrangig an dessen\nBelangen zu orientieren. Sind die Entwicklung und die Erziehung des Kindes auf\nGrund der behinderungsbedingt mangelnden Fähigkeiten der Mutter gefährdet,\nsind die staatlichen Maßnahmen in erster Linie auf die Behebung dieser das Kind\nbetreffenden Schwierigkeiten auszurichten. Soweit das durch einheitliche\nUnterbringung und Betreuung von Mutter und Kind in einer gemeinsamen\nWohnform geschieht, kommt als Rechtsgrundlage nur § 19 SGB VIII in Betracht,\nund zwar gleichermaßen für die dem Kind wie auch für die der Mutter gegenüber\nerbrachten Leistungen. \n\n122\n\nFür den Vorrang dieser Hilfeform gegenüber der Eingliederungshilfe nach dem\nBundessozialhilfegesetz für die an der Klägerin erbrachten Leistungen spricht der\nallgemeine Vorrang von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber den\nLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.\nZwar heißt es demgegenüber in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII:\n\n123\n\nMaßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG für junge\nMenschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen\nBehinderung bedroht sind, gehen Leistungen nach diesem Buch vor.\n\n124\n\n...\n\n125\n\nDie Hilfe nach § 19 SGB VIII, die vom Ansatz her nur für die Mutter und das\nKind gemeinsam erbracht werden kann, wird hiervon indes nicht erfaßt. Bei dieser\nHilfeform geht es vorrangig um die Belange des Kindes, das mit seinen\nBedürfnissen im Mittelpunkt steht. Ob die jeweils zuständigen Träger den in der\nPerson der Mutter liegenden Schwierigkeiten durch Maßnahmen der\nEingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz oder durch Hilfen nach\ndem Kinder- und Jugendhilferecht (z.B. § 35 a SGB VIII) entgegentreten und wie\ndiese Bereiche voneinander abzugrenzen sind, bedarf keiner Entscheidung.\nDerartige Abgrenzungsprobleme treten bei der Hilfe in gemeinsamen Wohnformen\nfür Mutter und Kind nicht auf, da das Ziel der Maßnahme darin besteht, die\nEntwicklung und Erziehung des Kindes zu fördern. Soweit dies durch die\nBetreuungsleistungen (auch) an der Mutter geschieht, stehen sie im Dienst der\nPflege und Erziehung des Kindes.\"\n\n126\n\nDer rechtlichen Einordnung der erbrachten Hilfe unter § 19 SGB VIII steht nicht\nentgegen, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe den auf die Klägerin durch ihre\nUnterbringung im K-Heim entfallenden Kostenanteil - wie schon die durch ihre\nUnterbringung in früheren Einrichtungen entstandenen Kosten - bereits im Wege der\nEingliederungshilfe übernommen hat. Maßgeblich ist nämlich - dem\nvoraufgegangenen Urteil folgend - nicht die rechtliche Qualifikation eines Teiles der\nLeistungen durch die Behörden, sondern die Frage, wie sich die tatsächlich\nerbrachte Leistung rechtlich einordnen lässt. Wenn aber - wie hier - die Hilfe\ngegenüber der Antragstellerin und ihrem Kind einheitlich innerhalb einer\ngemeinsamen Wohnform erfolgte, handelt es sich nach den vorstehenden\nAusführungen im Ansatz um Leistungen nach § 19 SGB VIII. \n\n127\n\nDass die auf die Antragstellerin entfallenden Kosten abrechnungstechnisch als\nEingliederungshilfe vom Träger der Sozialhilfe übernommen worden waren, steht der\nEinheitlichkeit der von der Einrichtung erbrachten Leistung nicht entgegen. Dies ist\nwie eine teilweise anderweitige Bedarfsdeckung einzustufen, die den Restbedarf\nnicht berührt. Würde etwa ein Dritter, z.B. ein freier Träger, den auf sie entfallenden\nTeil der im K-Heim entstandenen Kosten übernehmen, änderte dies nichts am\nRechtscharakter der Unterbringungs- und Betreuungsleistungen der Einrichtung, die\ndem Kind gegenüber erbracht worden sind. \n\n128\n\nDie Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegen vor. Die Klägerin\nbedurfte nach der Geburt ihrer Tochter Q1 auf Grund ihrer\nPersönlichkeitsentwicklung der in Rede stehenden Form der Unterstützung bei der\nPflege und Erziehung des Kindes.\n\n129\n\nAußerhalb einer speziellen Einrichtung wäre sie wegen ihrer Behinderung von\nvornherein nicht in der Lage gewesen, ihre Aufgabe als Mutter eines kleinen Kindes\nhinreichend zu erfüllen. Hätte man sie sich vollständig selbst überlassen, wäre es\numgehend zu einer erheblichen Gefährdung der Tochter gekommen, sodass\nsogleich die Fremdunterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder in einem\nHeim unausweichlich gewesen wäre. Das ist zwischen den Verfahrensbeteiligten\nnicht streitig und ließ sich damals eindeutig aus dem Abschlussbericht des Heimes\n\"N\" entnehmen, weil die Klägerin nicht hinreichend gefestigt war und weiterhin eine\nbeschützende Wohnform sowie die tägliche Zusammenarbeit mit pädagogischen\nMitarbeitern benötigte (Bl. 82 unten der Beiakte Heft 4). Der - grundsätzlich\nunerwünschten - Trennung von Mutter und Kind soll die Regelung des § 19 SGB VIII\naber gerade entgegenwirken.\n\n130\n\nAus rechtlichen wie tatsächlichen Gründen trifft die Auffassung des Beklagten\nnicht zu, wegen der Behinderung und der schwer wiegenden Persönlichkeitsdefizite\nder Klägerin sei die Unterbringung der Mutter zusammen mit der Tochter Q1 in dem\n\"K-Haus\" von vornherein die falsche Maßnahme gewesen.\n\n131\n\nWie zahlreiche Vorschriften des SGB VIII ist auch § 19 bewusst weit gefasst mit\nder Folge, dass die genauen Anspruchsvoraussetzungen, aber auch -ausschlüsse,\ndem Gesetzestext nicht unmittelbar entnommen werden können. Immerhin lässt sich\ndem Wortlaut entnehmen, dass die Unterbringung in einer \"gemeinsamen Wohnform\"\ndann in Betracht kommt, wenn und solange der allein erziehende Elternteil auf Grund\nseiner Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und\nErziehung des Kindes bedarf. Dagegen ist nicht geregelt, wie weit die Festigung der\nPersönlichkeit im Zeitpunkt des Auslaufens der Maßnahme fortgeschritten sein\nmüsste. Einhellig anerkannt ist insoweit nur, dass eine schulische oder berufliche\nAusbildung oder die Aufnahme einer Berufstätigkeit (Abs. 2 der Bestimmung) nicht\nVoraussetzungen für Leistungen nach § 19 SGB VIII sind,\n\n132\n\nvgl. Struck in Wiesner u.a., Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 19,\nRdnr. 10; Grube in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VIII, 27. Lfg. (IV 2002), §\n19 Rdnr. 18.\n\n133\n\nEiner grundsätzlichen Klärung bedürfen die genauen Anspruchsvoraussetzungen\nim vorliegenden Verfahren indes nicht. Maßgeblich für die Unterbringung in einer\nMutter-Kind-Einrichtung ist eine Prognose vor Beginn der Maßnahme. Diese fällt hier\nzu Gunsten der Klägerin aus.\n\n134\n\nFür eine solche positive Prognose genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass\ndie Mutter nach Abschluss der Maßnahme - wenn auch ggf. mit weiteren Hilfen - mit\nihrem Kind wird zusammenleben können, sodass eine Trennung vermieden wird.\nDass vorausschauend gewisse Risiken bestehen, die Mutter werde später doch nicht\nerziehungsfähig sein, und eine Fremdunterbringung werde sich im Ergebnis leider\nnicht vermeiden lassen, liegt in der Natur der Prognose und ist aus Rechtsgründen\nunerheblich.\n\n135\n\nDas folgt aus dem im Grundgesetz verankerten Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 3\nund 4). Durch die Fremdunterbringung eines Kindes wird dieser Schutz in seinem\nKernbereich berührt, es handelt sich um den stärksten Eingriff in das Elternrecht, der\nnur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem\nGrundgesetz vereinbar ist,\n\n136\n\nvgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1982 - 1 BvR\n188/80 - , BVerfGE 60, 79-95; siehe auch Beschluss vom 11. November 1988 - 1\nBvR 585/88 - , FamRZ 1989, 145-147.\n\n137\n\nIn Ausführung der verfassungsrechtlichen Vorgaben bestimmen die\nzivilrechtlichen Vorschriften über die elterliche Sorge (§ 1666 a in Verbindung mit §\n1666 BGB), dass Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der\nelterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig sind, wenn der Gefahr nicht auf andere\nWeise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Die damit\nkorrespondierenden Regelungen des SGB VIII sind darauf angelegt, nach\nMöglichkeit eine Herausnahme des Kindes aus seiner elterlichen Familie zu\nvermeiden,\n\n138\n\nvgl. Wiesner in Wiesner u.a., Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 37,\nRdnr. 104 u. 14a; Fasselt in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (1998), §\n37, Rdnr. 4 u. 5; Walter Schellhorn in Schellhorn, Kommentar zum SGB VIII, 2.\nAufl. (2000), § 37, Rdnr. 5. \n\n139\n\nDie Unterbringung in einem Mutter-Kind-Heim stellt somit - in Übereinstimmung\nmit den verfassungsrechtlichen Vorgaben - jedenfalls immer dann zunächst das\nMittel der Wahl dar, wenn ein Scheitern der Maßnahme nicht von vornherein\nfeststeht. Eine solche negative Prognose war im Falle der Klägerin vor der Aufnahme\nin das Mutter-Kind-Heim nicht zu treffen. Im Gegenteil gab es Anzeichen dafür, dass\ndie Betroffene - nach einem längeren Aufenthalt - in der Lage sein könnte, wenn\nauch mit gewissen (ambulanten) Hilfen ihr Leben eigenverantwortlich zu gestalten\nund ihre Tochter selbst zu betreuen.\n\n140\n\nDass eine Maßnahme in einem Mutter-Kind-Heim ab Mai 1997 versucht werden\ndurfte, ergibt sich eindeutig auf der Grundlage des Abschlussberichtes der\nEinrichtung \"N\" vom 14. Mai 1997. Die dort beschriebene, im Tatbestand\nauszugsweise wiedergegebene positive Entwicklung über ca. anderthalb Jahre\nhinweg hätte es geradezu als unverantwortlich erscheinen lassen, Mutter und Kind\nsogleich nach der Geburt zu trennen. Vielmehr war die Hoffnung begründet, die\nKlägerin weiter aufbauen und in Richtung auf ein eigenverantwortliches Leben\nfördern zu können. Bei der sozialen Integration, im lebenspraktischen Bereich und im\nArbeitsbereich hatte sie in nur 18 Monaten beträchtliche Fortschritte erzielt.\nWenngleich seinerzeit noch erhebliche und weit gehende Hilfen erforderlich waren\n(beschützende Wohnform, tägliche Zusammenarbeit mit pädagogischen Mitarbeitern,\nauch eine psychotherapeutische Auseinandersetzung mit ihrer Lebenssituation),\nwaren die Zukunftsperspektiven nicht etwa gänzlich negativ. Vielmehr konnte mit\neiner schrittweisen Aufarbeitung eines großen Teils der Defizite gerechnet\nwerden.\n\n141\n\nDiesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Versuch letztlich doch nicht\nerfolgreich gewesen ist. Das Scheitern der Maßnahme beruhte nämlich im\nWesentlichen auf dem völlig unvorhersehbaren Umstand, dass der Vater von Q1 mit\nseiner aktuellen Partnerin in dem \"K-Haus\" Aufnahme fand, ohne dass die näheren\nUmstände der Heimleitung bekannt gewesen wären. Die sich dann ergebende\nlängerfristige Beziehung \"zu Dritt\" wäre schon für einen psychisch stabilen Menschen\neine Art \"Ausnahmezustand\" und musste bei der Klägerin geradezu zwangsläufig zu\neinem Rückfall in tatsächlich bereits überwundene Entwicklungsstadien führen,\nzumal es ihr nach Aktenlage zumindest auf absehbare Zeit nicht gelungen ist, sich\nvon dem Kindsvater zu lösen. So wird ohne weiteres verständlich, dass erneut\nVerhaltensweisen wie massive \"Ausbrüche\" in Konfliktsituationen aufgetreten sind,\ndie während des Aufenthalts in der Einrichtung \"N\" bereits erheblich zurückgedrängt\nworden und während der Anfangsphase in dem \"K-Haus\" - bevor der Kindsvater mit\nneuer Partnerin auftauchte - nicht zu verzeichnen waren. Eine weitere soziale\nIntegration z.B. oder auch nur die Stabilisierung des zuvor Erreichten waren in einer\nsolchen Lage nicht möglich.\n\n142\n\nDen im Laufe der Zeit eingeholten, im Tatbestand näher bezeichneten und\nauszugsweise wiedergegebenen Berichten und Gutachten kann nicht entnommen\nwerden, dass die Klägerin auf Dauer erziehungsunfähig sein werde.\n\n143\n\nEinig sind sich die Gutachter lediglich darin, dass bei der Betroffenen erhebliche\npsychopathologische Auffälligkeiten bestehen, die sich nur mit Schwierigkeiten und\nmit erheblichem Zeitaufwand behandeln lassen. Schon bei der Diagnose\nunterscheiden sich die Gutachten erheblich (Dr. I: Hebephrenie; Dr. G: Borderline-\nSyndrom; Dipl-Psych. Y: Mehrfachbeeinträchtigung in der Kinder- und\nJugendentwicklung). Gleiches gilt für die Einschätzung der Begabung (Dr. I:\nGrenzbegabung, Form leichten Schwachsinns; Dr. G: unterer Bereich\ndurchschnittlicher Intelligenz; Dipl.-Psych. Y: grundlegendes Intelligenzvermögen\ndurchschnittlich, erworbene intellektuelle Befähigung im Bereich der\nLernbehinderung).\n\n144\n\nDas - erste - Gutachten des Psychiaters I vom 13. April 1994 beruht auf einer\nUntersuchung der Klägerin zu einer Zeit, in der sie sich mit ihrer zweiten\nSchwangerschaft in einer Ausnahmesituation befand. Schon wegen der beiden kurz\nhintereinander folgenden Schwangerschaften (1992 und 1994) war damals eine\nAufarbeitung der bestehenden erheblichen Persönlichkeitsdefizite nicht möglich. Der\ngeringe Zeitabstand bis zur Erstellung des - zweiten - Gutachtens desselben\nPsychiaters vom 14. Februar 1995, das zudem ohne erneute Untersuchung der\nBetroffenen gefertigt wurde, schließt deutliche Fortschritte in der\nPersönlichkeitsentwicklung aus.\n\n145\n\nBei einer Beurteilung der vor der Aufnahme in das Mutter- Kind-Heim zu\ntreffenden Prognose hat das Gericht zu berücksichtigen, dass die beiden Gutachten\nder Herren Dr. G und Y erst nach dem Ende der in Rede stehenden Maßnahme\nerstellt worden sind. Das Gutachten des Herrn Y vom 2. September 1998 / 10. März\n1999 kommt zudem zu dem Ergebnis, dass die Klägerin deutlich überfordert wäre,\nwenn sie eigenständig und eigenverantwortlich mit ihrer Tochter Q1 leben sollte.\nGerade diesen Defiziten sollte aber die gemeinsame Unterbringung in einer\nEinrichtung nach § 19 SGB VIII entgegenwirken. Dem Gutachten des Herrn Dr. G\nvom 24. Juli 2000 kann nichts für die in Rede stehende Prognose zu einem Zeitpunkt\netwa drei Jahre zuvor entnommen werden, schon weil es sich nicht mit den\nPerspektiven einer Erziehungsfähigkeit der Klägerin im Einzelnen auseinander setzt,\nsondern nur mit der Frage, ob unter den aktuellen Lebensumständen - die Betroffene\nhielt sich nicht mehr in Einrichtungen auf - eine Fortdauer der Betreuung erforderlich\nsei. Zu den Erfolgsaussichten der Betreuung in dem Mutter-Kind-Heim vor deren\nBeginn im Jahre 1997 äußert sich der Gutachter - weil nicht von dem ihm erteilten\nAuftrag umfasst - naturgemäß nicht.\n\n146\n\nDie Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Hilfeleistung bestimmt sich nach\n§ 86 b SGB VIII.\n\n147\n\nAnzuwenden ist hier § 86 b Abs. 1 Satz 2 iVm § 86 a Abs. 2 SGB VIII. Da sich\ndie Klägerin vor der Aufnahme in das Mutter-Kind-Heim durchgängig in\nBetreuungseinrichtungen aufgehalten hat, kommt es auf den gewöhnlichen\nAufenthalt vor der Aufnahme in die (erste) Einrichtung an. Diesen Aufenthalt hatte\ndie Klägerin - was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt - in W bei einer\nPflegefamilie.\n\n148\n\nDer Anspruch auf Übernahme der Krankenkassenbeiträge ergibt sich aus § 19\nAbs. 3, § 40 SGB VIII.\n\n149\n\nDie Verpflichtung des Beklagten sowohl zur Übernahme der Heimkosten als auch\nder Krankenkassenbeiträge scheitert nicht daran, dass der Gesetzgeber den\nJugendämtern in beiden Fällen Ermessen eingeräumt hat und\nErmessensentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt\nüberprüft werden können (§ 114 VwGO). Hinsichtlich der Heimkosten ist das\nErmessen - wie das Wort \"sollen\" in § 19 Abs. 1 SGB VIII anzeigt - ohnehin schon\ndahingehend eingeschränkt, dass die Leistung im Regelfall erbracht werden muss.\nDas ist bezüglich der Krankenkassenbeiträge nach § 40 SGB VIII zwar nicht der Fall,\nvorliegend wäre aber jede andere Entscheidung als die Bewilligung\nermessensfehlerhaft gewesen (Ermessensreduzierung auf Null). Die andernfalls\nzwangsläufige Trennung von Mutter und Kind hätte gegen die rechtlichen Vorgaben\nverstoßen. Die hier rechtliche mögliche Krankenversicherung des Kindes in der\ngesetzlichen Krankenversicherung war zwingend geboten.\n\n150\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.\n\n151\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §\n709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-12/19-k-6995-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":25},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":9},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-12/19-k-6995-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296613","retrieved":"2026-07-09 03:19:23.344141+00:00"}}