{"status":"available","doknr":"OLD296629","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0809.6L2766.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-09","aktenzeichen":"6 L 2766/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 640.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nim Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass \nder Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 12. Juli 2002, \nmit dem der Antrag der Antragstellerin vom 9. Oktober 2001 auf \nAbgrabung zur Gewinnung von Kies und Sand in X, G1 \n„Abgrabung W - 2. Erweiterung nördlich und westlich\" - \nabgelehnt wurde, nichtig ist;\n\n4\n\nhilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig \nfestzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des \nAntragsgegners vom 12. Juli 2002, mit dem der Antrag der \nAntragstellerin vom 9. Oktober 2001 auf Abgrabung zur \nGewinnung von Kies und Sand in X, G1 „Abgrabung W - 2. \nErweiterung nördlich und westlich\" - abgelehnt wurde, nichtig \nist,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nEr ist nach Haupt- und Hilfsantrag unzulässig.\n\n7\n\nUngeachtet der Fragen, ob und in welchem Umfang im Rahmen des § 123 \nVwGO feststellende Entscheidungen getroffen werden können und ob es um eine im \nRegelfall nicht in Betracht kommende Vorwegnahme der Hauptsache geht, fehlt es \nfür auf die Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten gerichtete derartige \nAnträge an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Eine - uneingeschränkte oder \nauch wie hilfsweise beantragt vorläufige - Feststellung im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes entfaltet nur eine eingeschränkte Rechtskraft und \nbindet die Beteiligten - weil unter dem Vorbehalt der Entscheidung in der Hauptsache \nstehend - nicht endgültig. Eine solche Feststellung ist auch nicht vollstreckbar. Das \neigentlich mit dem Antrag verfolgte Ziel, den Antragsgegner zu zwingen, auf der \nGrundlage der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsauffassung das von dieser \nfür erforderlich gehaltene Behördenbeteiligungsverfahren im Zusammenhang mit \ndem gestellten Antrag auf Planfeststellung durchzuführen, lässt sich mit einer \nfeststellenden Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz nicht durchsetzen, weil es \nauf die nicht erzwingbare Bereitschaft des Antragsgegners ankommt, sein Verhalten \nan der „vorläufigen Feststellung\" auszurichten.\n\n8\n\nDas Bundesverwaltungsgericht\n\n9\n\nBeschluss vom 27. Januar 1995 - 7 VR 16.94 - in u.a. DVBl. 1995, S.520\n\n10\n\nhat im Zusammenhang mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag ausgeführt, \nein solcher Antrag sei unzulässig, weil das Feststellungsinteresse, das einen solchen \nAntrag rechtfertige, in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden könne. Die auf \nGrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung diene der \nSicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; \nsie führe jedoch nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder \nRechtswidrigkeit der Versagung des begehrten Verwaltungsaktes. Eine verbindliche \nEntscheidung über diese Frage sei nur in einem Hauptsacheverfahren möglich. Das \nBundesverwaltungsgericht hat insoweit auf die Ausführungen von Finkelnburg/Jank, \nVorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 3. Auflage Rdnr. 319 m.w.N. \n(jetzt 4. Auflage Rdnr. 390) verwiesen. Die Überlegung, die das \nBundesverwaltungsgericht insoweit zur Zulässigkeit eines \nFortsetzungsfeststellungsantrages angestellt hat, gelten uneingeschränkt auch für \nselbstständige Feststellungsanträge. \n\n11\n\nAuch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordhein-Westfalen hat in \nmehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, ein Antrag, der darauf gerichtet \nsei, durch einstweilige Anordnung i.S. des § 123 VwGO eine (einstweilige) \nFeststellung zu treffen, sei grundsätzlich unstatthaft.\n\n12\n\nBeschluss vom 25.4.1996 - 15 A 2786/95 - m.w.N. in NVwZRR 1997, \n310/311\n\n13\n\nDa ein Antrag, der auf eine bestimmte Verfahrensgestaltung hinausläuft, im \nRahmen des § 123 VwGO nicht zulässig ist, stellt sich der Antrag auf Feststellung \nder Nichtigkeit der ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners als unzulässiger \nVersuch der Umgehung des § 44 a Satz 1 VwGO dar. Hierzu hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss im \nVerfahren gleichen Rubrums 20 B 1258/02 vom 12. Juli 2002 ausgeführt:\n\n14\n\nNach dieser Vorschrift sind - vorbehaltlich des nicht einschlägigen § 44 a \nSatz 2 VwGO - Rechtsschutzverfahren unzulässig, die isoliert die Einhaltung von \nVerfahrensbestimmungen zur Vorbereitung einer Sachentscheidung zum \nGegenstand haben. Rechtsschutz im Hinblick auf den Verfahrensablauf wird \nausschließlich im Rahmen des Rechtsschutzes im Hinblick auf die \nSachentscheidung gewährt. \n\n15\n\nAn dieser Betrachtungsweise ändert es nichts, dass inzwischen die - von der \nAntragstellerin für nichtig gehaltene - ablehnende Entscheidung gefallen ist. Die \nangestrebte Planfeststellung kann im Verfahren zur Hauptsache ausschließlich mit \nder - gegebenenfalls auf die Bescheidung oder Neubescheidung beschränkten - \nVerpflichtungsklage erreicht werden. \n\n16\n\nDen Überlegungen zur Unzulässigkeit des Antrages steht auch nicht § 43 Abs. 2 \nVwGO entgegen, wonach der Vorrang von Gestaltungs- oder Leistungsklagen bei \nder Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht gilt. Denn auch § 43 \nAbs. 2 Satz 2 VwGO setzt ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung \nvoraus.\n\n17\n\nSelbst wenn der Antrag zulässig wäre, wäre er nicht begründet. Ob sich im \nErgebnis im Verfahren zur Hauptsache die ablehnende Entscheidung des \nAntragsgegners als rechtswidrig erweisen wird, kann hier offenbleiben und ist auch \nnichtz absehbar. Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die \nablehnende Entscheidung des Antragsgegners hinsichtlich der beantragten \nPlanfeststellung nicht nichtig, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der \nSittenwidrigkeit noch unter dem eines schwer wiegenden Verfahrensfehlers. \n\n18\n\nDie Ablehnung des Antrags der Antragstellerin durch den Antragsgegner beruht \nauf dessen Rechtsauffassung, dass gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB \nraumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen \ndürfen. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen dem Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 \nbis 6 öffentliche Belange in der Regel u.a. dann entgegen, soweit hierfür als Ziel der \nRaumordnung deren Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Eine solche \nAusweisung an anderer Stelle ist nach Auffassung des Antragsgegners im \nGebietsentwicklungsplan 1999 für den Regierungsbezirk E (GEP 1999) gegeben. \nFolgt man dieser Auffassung, ist der Planfeststellungsantrag, da eine der \nAusnahmevoraussetzungen nicht ohne Weiteres vorliegt, ohne weitere Sachprüfung \nund ohne Behördenbeteiligung abzulehnen. Diese Rechtsauffassung ist, wie die \nKammer bereits in ihrem Beschluss vom 5. Juli 2002 - 6 L 1594/02 - ausgeführt hat, \nnicht offensichtlich unrichtig. Es handelt sich vielmehr um eine schwierige, bisher \ngerichtlich ungeklärte Rechtsfrage, die in einem Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes grundsätzlich nicht geklärt werden kann. Es kann jedenfalls nicht als \nsittenwidrig bezeichnet werden, wenn eine Behörde sich die Auffassung eines - mit \nseiner Entscheidung bisher nicht aufgehobenen - Kollegialgerichts, der bis zum Ende \ndes Geschäftsjahres 2000 zuständigen 8. Kammer des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf, zum GEP 1986 zu Eigen macht und sie auf den nunmehr \nanzuwendenden GEP 1999 überträgt. Soweit die Antragstellerin nunmehr einen \nschwerwiegenden und offensichtlichen Fehler des Verfahrens im Sinne des § 44 \nAbs. 1 VwVfG geltend macht, handelt es sich um einen Zirkelschluss: Die Schwere \nund Offensichtlichkeit des behaupteten Verfahrensverstoßes setzt gerade voraus, \ndass man sich die Rechtsauffassung der Antragstellerin zu Eigen macht. Da gerade \ndiese Auffassung jedoch in ernst zu nehmender Weise umstritten ist, kommt eine \nFestlegung des Gerichts auf diese Auffassung im Rahmen eines Verfahrens des \nvorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Ihr liegen \nfolgende Erwägungen zu Grunde: In der Sache geht es um ein \nAuskiesungevorhaben mit einem Volumen von ca. 6,4 Mio. cbm Kies und Sand. \nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW wäre im \nHauptsacheverfahren für das Verpflichtungs- sowie für das Bescheidungsbegehren \nein Streitwert von 0,50 Euro je cbm festzusetzen, im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes die Hälfte davon. Da es hier nur um die Feststellung der Nichtigkeit \nder ablehnenden Entscheidung geht, hat die Kammer den Wert weiter auf ein Fünftel \ndes Wertes des Hauptsacheverfahrens reduziert.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-09/6-l-2766-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-09/6-l-2766-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296629","retrieved":"2026-07-09 03:19:24.681341+00:00"}}