{"status":"available","doknr":"OLD296627","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0809.1L2620.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-09","aktenzeichen":"1 L 2620/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, vorläufig für die Dauer von drei Monaten zu Gunsten des Antragstellers \nein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf Bosnien-\nHerzegowina festzustellen.\n\nDie Kosten des Verfahren, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die \nAntragsgegnerin.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 9. Juli 2002 gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1523/02.A gegen \ndie Abschiebungsandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nbedarf der Auslegung. \n\n5\n\nDer Antragsteller verweist zur Begründung seines Antrages auf seine psychische \nErkrankung und die unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland. Er \nmacht insoweit das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 Ausländergesetz (AuslG) geltend.\n\n6\n\nSelbst wenn die Voraussetzungen eines solchen Abschiebungshindernisses \ngegeben wären, vermag dies dem formulierten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der \nsich gegen die Abschiebungsandrohung richtet (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG), \naber nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 \nAbs. 6 AuslG steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen, vgl. \n§ 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 AuslG. Diese bleibt vielmehr auch dann rechtmäßig, wenn \n- im Hauptsacheverfahren - die Antragsgegnerin verpflichtet würde, die \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. Für \nden Bereich des Asylverfahrensrechts sind die Rechtsfolgen der Feststellung jenes \nAbschiebungshindernisses ausdrücklich und abschließend in § 41 Abs. 1 \nund 2 AsylVfG geregelt: Danach bewirkt die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG eine „zeitweilige \nVollziehbarkeitshemmung\" der im Übrigen in ihrem Bestand unberührt bleibenden \nAbschiebungsandrohung, nämlich in der Weise, dass der Ausländer für (zunächst) \ndrei Monate Schutz vor Durchführung der Abschiebung erhält.\n\n7\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19/96 -, \nInfAuslR 1997, 420 (421).\n\n8\n\nIm Hinblick darauf ist bei Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 \nAbs. 6 AuslG für eine erweiternde Auslegung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG bei der \nnach Maßgabe des § 34 Abs. 1 AsylVfG erlassenen Abschiebungsandrohung kein \nRaum.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997, a.a.O. (S. 422); anders BVerwG, Urteil \nvom 19. November 1996 - 1 C 6/95 -, InfAuslR 1997, 193 (196) für den Bereich \ndes Ausländerrechts.\n\n10\n\nFür den vorläufigen Rechtsschutz folgt daraus die Erfolglosigkeit eines Antrages \nnach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung. Dem steht die \nInbezugnahme eines solchen Antrages in § 41 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht \nentgegen. Jene Bestimmung kann zwar nach ihrem Wortlaut zunächst so verstanden \nwerden, dass das Gericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gerade wegen \nernstlicher Zweifel an der negativen Feststellung des Bundesamtes zu § 53 Abs. 6 \nAuslG stattgibt und die dreimonatige Aussetzung der Abschiebung mit der \nUnanfechtbarkeit dieser Entscheidung beginnt. Eine solche Auslegung ist jedoch \nnicht zwingend und widerspräche dem dargelegten System des Vorliegens eines \nAbschiebungshindernisses auf der einen und des Bestehenbleibens der \nAbschiebungsandrohung auf der anderen Seite. Bei teleologischer Auslegung des \n§ 41 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist vielmehr mit dem dort genannten Antrag nach § 80 \nAbs. 5 VwGO der Regelfall des Antrages gemeint, mit dem das Asylrecht behauptet \nwird: Wenn das Bundesamt einen mit § 80 Abs. 5 VwGO angreifbaren Bescheid \nerlassen hat (also etwa den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt oder \nauf einen Folgeantrag kein weiteres Asylverfahren durchgeführt hat), selbst aber \nbereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt \nhat, kommt § 41 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zur Anwendung. Für diesen Fall regelt die \nVorschrift bei einer das Asylbegehren ablehnenden gerichtlichen Entscheidung den \nBeginn des Laufs der Dreimonatsfrist (bei einer stattgebenden gerichtlichen \nEntscheidung gegenüber der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich \nunbegründet gälte § 37 Abs. 2 AsylVfG).\n\n11\n\nHinsichtlich der Geltendmachung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG ist daher um vorläufigen Rechtsschutz im Wege eines Antrages \nnach § 123 VwGO nachzusuchen, gerichtet gegen die Antragsgegnerin\n\n12\n\n- allein das Bundesamt ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nAsylverfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 \nAuslG berechtigt und verpflichtet, §§ 5 Abs. 1, 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG, vgl. \nBVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 48/96 -, InfAuslR 1998, 125 (126) -\n,\n\n13\n\nauf vorläufige Feststellung eines Abschiebungshindernisses im Sinne von § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG. Folge einer stattgebenden Entscheidung im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren ist die Aussetzung der angedrohten Abschiebung in den \nbetreffenden Staat für die Dauer von drei Monaten, wobei die Frist mit Eintritt der \nUnanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung beginnt. § 41 Abs. 1 AsylVfG ist \ninsoweit zur Vermeidung einer sonst auftretenden Regelungslücke entsprechend auf \neine einstweilige Anordnung anzuwenden.\n\n14\n\nEbenso Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 20. August 2001 \n- 1 L 2220/01.A -, vom 5. Februar 2002 - 1 L 3306/01.A -, vom 25. März 2002 \n- 1 L 948/02.A -, und vom 17. April 2002 - 1 L 1324/02.A -.\n\n15\n\nDem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers entspricht es somit, das dem \nGericht unterbreitete vorläufige Rechtsschutzbegehren umfassend dahingehend \nauszulegen (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass er beantragt,\n\n16\n\nder Antragsgegnerin aufzugeben, vorläufig für die Dauer \nvon drei Monaten zu seinen Gunsten ein \nAbschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im \nHinblick auf Bosnien-Herzegowina festzustellen.\n\n17\n\nDer so verstandene Antrag ist zulässig und begründet.\n\n18\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung \nin Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese \nRegelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden oder Gefahren zu vereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. \nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt jeweils voraus, dass der zu Grunde \nliegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer \nvorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 \nVwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n19\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n20\n\nDer Anordnungsgrund folgt daraus, dass die zuständige Ausländerbehörde dem \nAntragsteller gemäß ihren telefonischen Angaben gegenüber dem Gericht mitgeteilt \nhat, dass er Gefahr laufe, dass seine Ausreisepflicht zwangsweise durchgesetzt \nwerde, wenn er keinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stelle, da seine Klage \nkeine aufschiebende Wirkung habe. Hiernach ist es dem Antragsteller nicht \nzuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.\n\n21\n\nDer Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und damit ein \nAnordnungsanspruch zusteht. \n\n22\n\nNach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Auch Gefahren, die dem \nBetroffenen durch ein unterentwickeltes Gesundheitssystem im Heimatstaat konkret \ndrohen, können ein solches Abschiebungshindernis begründen.\n\n23\n\nBVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125 \n(126); vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (386 f.), und vom \n27. April 1998 - 9 C 13.97 -, InfAuslR 1998, 409 (410).\n\n24\n\nNach diesen Maßstäben ist zu Gunsten des Antragstellers ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen.\n\n25\n\nDer Antragsteller leidet nach sämtlichen vorliegenden Erkenntnissen und nach \nden Feststellungen auch der Antragsgegnerin an einer psychischen Erkrankung in \nForm einer posttraumatischen Belastungsstörung, wegen derer er ärztlicher \nBehandlung bedarf. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin sind die \nBehandlungsmöglichkeiten für eine derartige Erkrankung in Bosnien-Herzegowina \nunzureichend (vgl. Seite 3 f. des angefochtenen Bescheides). Dementsprechend ist \nes, wenn auch nicht sicher, so doch zumindest in hohem Maße wahrscheinlich, dass \nder Antragsteller im Falle der Rückkehr in sein Heimatland die erforderliche \nBehandlung nicht erlangen könnte und damit einer konkreten erheblichen Gefahr für \nseinen psychischen und möglicherweise sogar seinen physischen \nGesundheitszustand ausgesetzt wäre.\n\n26\n\nEbenso zu einem vergleichbaren Fall Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 19 B 555/00 -.\n\n27\n\nDem Anspruch des Antragstellers auf Feststellung der Voraussetzungen des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG steht schließlich nicht entgegen, dass das Bundesamt mit \nBescheid vom 23. September 1997 bestandskräftig festgestellt hat, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.\n\n28\n\nNach § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) hat die Behörde auf \nAntrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren \nVerwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde \nliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert \nhat, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere \nEntscheidung herbeigeführt haben würden, oder wenn Wiederaufnahmegründe \nentsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist \nder Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer \nStande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, \ninsbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Schließlich muss der Antrag \nnach § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit \ndem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen \nKenntnis erhalten hat.\n\n29\n\nEine den Betroffenen begünstigende Feststellung ist allerdings auch bei Ablauf \nder Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht ausgeschlossen. Insoweit gilt, dass die \nBehörde nicht gehindert ist, einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch zu \nerfüllen, wenn sie erkennt, dass der Anspruch tatsächlich besteht und das \nrechtskräftige Urteil unzutreffend ist. Damit ist das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 \ni.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu einer Abänderung seiner früheren Entscheidung \nim Hinblick auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ermächtigt, wenn sie sich \nals unrichtig erweisen sollte. Die Begrenzung des Wiederaufgreifens des Verfahrens \nauf die Fälle des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG findet insoweit keine Anwendung.\n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6/99 -, NVwZ 2000, 204 (205, \n206), m.w.N.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 1999 \n- 8 A 5515/98.A -; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom \n28. Januar 1999 - 11 L 4582/98 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg \n(VGH Baden-Württemberg), Beschluss vom 4. Januar 2000 - A 14 S 786/99 -, \nNVwZ-RR 2000, 261 (262).\n\n31\n\nDementsprechend hat der Betreffende einen ggf. gerichtlich durchsetzbaren \nAnspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über die Frage, \nob das Verfahren über die Vorschriften des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hinaus wieder \naufgegriffen wird.\n\n32\n\nOVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 1998 - 25 A 2899/98.A -; ebenso VGH \nBaden- Württemberg, Beschluss vom 4. Januar 2000 - A 14 S 786/99 -, NVwZ-RR \n2000, 261 (262).\n\n33\n\nDieses Ermessen kann von Verfassung wegen sogar auf Null reduziert sein,\n\n34\n\nOVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 1998 - 25 A 2899/98.A -; ebenso \nNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Januar 1999 \n- 11 L 4582/98 -,\n\n35\n\nwas im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG etwa \ndann anzunehmen ist, wenn dem Betroffenen anderenfalls erhebliche \nGesundheitsschäden drohen.\n\n36\n\nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 5. Mai 2000 - 26 K 1866/99.A - und \nvom 29. Mai 2001 - 1 K 10691/98.A -; ähnlich BVerwG, Urteil vom \n7. September 1999 - 1 C 6/99 -, NVwZ 2000, 204 (205): dringende \nGesundheitsgefahr.\n\n37\n\nIn diesen Fällen ist das angerufene Gericht im Hauptsacheverfahren nicht darauf \nbeschränkt, das Bundesamt zum Wiederaufgreifen des Verfahrens zu verpflichten; \nvielmehr ist es befugt \"durch zu entscheiden\", d.h. unmittelbar über die begehrte \nVerpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses zu \nbefinden.\n\n38\n\nSo ausdrücklich im Hinblick auf § 53 AuslG BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 \n- 9 C 41.99 -, NVwZ 2000, 940 (941); OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1997 \n- 25 A 3389/95 -; allgemein zum asylrechtlichen Folgeverfahren BVerwG, Urteil \nvom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, InfAuslR 1998, 367 f.\n\n39\n\nNach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der \nAntragsteller sich innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG auf eine \nVeränderung der Sachlage zu seinen Gunsten berufen hat. Hierzu bedürfte es der \nFeststellung, wann seine Erkrankung erstmals verlässlich diagnostiziert worden ist \nund wann ihm die unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland \nbekannt geworden sind. Diese Fragen können hier jedoch offen bleiben, da dem \nAntragsteller bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina in jedem Fall, wie oben \nausgeführt, eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes droht. \nDass die hierdurch bewirkte Gesundheitsgefährdung nur unerheblich und dem \nAntragsteller deshalb auch im Lichte der Verbürgung des Art. 2 Abs. 2 GG \nzuzumuten wäre, ist nicht ersichtlich. Damit aber ist das Ermessen der \nAntragsgegnerin hinsichtlich des begehrten Wiederaufgreifens des Verfahren im \nHinblick auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auf Null \nreduziert und ist die Antragsgegnerin zur Feststellung eines entsprechenden \nAbschiebungshindernisses verpflichtet.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n41\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-09/1-l-2620-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-09/1-l-2620-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296627","retrieved":"2026-07-09 03:19:24.512230+00:00"}}