{"status":"available","doknr":"OLD296626","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0809.13K7708.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-09","aktenzeichen":"13 K 7708/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, der Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien ist, reiste am \n10. November 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. In der Folgezeit wurden \nihm Duldungen auf der Grundlage des § 55 AuslG erteilt. Ferner erhielt er ebenso \nwie seine Mutter, Frau L1, und sein Bruder, Herr L2, Leistungen nach dem \nAsylbLG.\n\n3\n\nEnde Dezember 1999 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Monat \nJanuar 2000 Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von insgesamt 582,05 DM \n(252,05 DM Gebühren Gemeinschaftsunterkunft, 320,-- DM Überweisung auf das \nKonto von Frau L1, Sachleistungen durch Zurverfügungstellung von Putzmitteln u.ä. \nin der Gemeinschaftsunterkunft in Höhe von 10,-- DM). Auch der Mutter und dem \nBruder des Klägers wurden Leistungen nach § 2 AsylbLG bewilligt.\n\n4\n\nAm 1. September 2000 erlangte der Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger \nseit dem 18. Juni 2000 im Besitz eines Führerscheins war. Bei seiner Vorsprache am \nselben Tage erklärte der Kläger, er habe seit seinem 18. Geburtstag einen \nFührerschein. Der Führerschein habe 2.000,-- DM gekostet; es sei ein Geschenk \nseiner Tante gewesen. Auf Aufforderung des Beklagten zur Vorlage von Unterlagen \nlegte er ein Schreiben eines Herrn W vor, wonach dieser dem Kläger an dessen \n18. Geburtstag (00. Dezember 1999) einen Geldbetrag in Höhe von 2.100,-- DM zur \nAnmeldung bei der Fahrschule T gegeben habe. Ferner legte der Kläger eine \nRechnung der Fahrschule T vom 7. Juni 2000 vor, die einen \nGesamtrechnungsbetrag von 2.091,-- DM ausweist.\n\n5\n\nMit ausschließlich an den Kläger gerichteten Bescheid vom 12. September 2000 \nnahm der Beklagte die Bewilligung von Leistungen an den Kläger, seine Mutter und \nseinen Bruder mit Wirkung vom 1. Januar 2000 zurück und forderte den Kläger zur \nErstattung von Leistungen in Höhe von insgesamt 1.976,15 DM auf. Zur Begründung \nführte er aus, die Bewilligung für den Monat Januar 2000 sei rechtswidrig, weil kein \nAnspruch auf Leistungen bestanden habe. Der Kläger und seine \nFamilienangehörigen seien verpflichtet gewesen, den Betrag von 2.100,-- DM zur \nBestreitung des Lebensunterhalts einsetzen. Auf Vertrauensschutz könne sich der \nKläger nicht berufen, weil er es grob fahrlässig unterlassen habe, die Änderung in \nseinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen mitzuteilen. Der \nRückforderungsbetrag setze sich aus den Regelsatz- und Unterkunftsleistungen für \nden Kläger (Regelsatz 390,-- DM, Unterkunft 252,05 DM) und seine Mutter und \nseinen Bruder (Regelsätze 440,-- DM bzw. 390,-- DM, Unterkunft jeweils 252,05 DM) \nzusammen.\n\n6\n\nMit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, der \nGeldbetrag in Höhe von 2.100,-- DM sei ihm nicht zur Bestreitung des \nLebensunterhalts, sondern zweckgebunden für den Erwerb des Führerscheins \nzugewandt worden. Hätte er nicht den Wunsch gehabt, den Führerschein zu \nerwerben, wäre diese Leistung unterblieben.\n\n7\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16. Oktober 2000 \nzurück.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 10. November 2000 Klage erhoben, zu deren Begründung er \nsein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft.\n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seinen Bescheid vom \n12. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n16. Oktober 2000 insoweit aufgehoben, als hierin die Rücknahme von Leistungen an \ndie Mutter und den Bruder des Klägers geregelt worden ist, desweiteren insoweit, als \nvom Kläger den Betrag in Höhe von 582,05 DM (1.976,15 DM abzüglich 60,-- DM \nLeistungen Kläger und 1.334,10 DM Leistungen Mutter und Bruder) übersteigende \nLeistungen zurückgefordert werden.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 12. September 2000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2000 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide.\n\n15\n\nDer Kläger ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung \nerschienen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDas Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger der \nmündlichen Verhandlung fern geblieben ist; er ist hierauf in der ordnungsgemäßen \nLadung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).\n\n19\n\nSoweit der Beklagte den Bescheid vom 12. September 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Oktober 2000 in der mündlichen Verhandlung \naufgehoben hat, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.\n\n20\n\nIm Übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n21\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 12. September 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Oktober 2000 ist in der Fassung der mündlichen \nVerhandlung vom 9. August 2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n22\n\nRechtsgrundlage für die Rücknahme der dem Kläger bewilligten Leistungen ist \n§ 45 SGB X, der gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG entsprechende Anwendung findet.\n\n23\n\nDie Bewilligung der Leistungen für den Monat Januar 2000 ist rechtswidrig, weil \nder Kläger in diesem Bedarfszeitraum keinen Anspruch auf Leistungen nach § 3 \nAsylbLG hatte. Er hätte den ihm nach seinem Vortrag zugewandten Betrag in Höhe \nvon 2.100,-- DM nach § 7 AsylbLG zur Bestreitung seines Lebensunterhalts \neinsetzen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Einkommen und Vermögen, über das \nverfügt werden kann, vom Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, \ndie im selben Haushalt leben, vor Eintritt der Leistungen nach diesem Gesetz \naufzubrauchen.\n\n24\n\nDer Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm dieser Geldbetrag \nzweckgebunden zum Erwerb des Führerscheins zugewandt worden sei. Auf den \nZweck der Zuwendung kommt es im Rahmen des § 7 AsylbLG nicht an, \ninsbesondere ist eine Berücksichtigung dieser Geldmittel nicht auf Grund der §§ 78 \nAbs. 2, 88 Abs. 2 Nr. 8 oder 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG ausgeschlossen.\n\n25\n\nDie Vorschrift des § 78 Abs. 2 BSHG, wonach Zuwendungen, die ein anderer \ngewährt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, als Einkommen \naußer Betracht bleiben sollen, soweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger eine \nbesondere Härte bedeuten würde, ist ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit \nschon nach ihrem Tatbestand nicht einschlägig. In ihr wird die Berücksichtigung von \nEinkommen eines Hilfe Suchenden geregelt. Bei der Zuwendung des Herrn W an \nden Kläger handelt es sich jedoch im hier streitgegenständlichen Zeitraum (1. bis \n31. Januar 2000) nicht um Einkommen in diesem Sinne, sondern um Vermögen. \nSozialhilferechtlich ist Einkommen alles das, was jemand in dem Bedarfszeitraum \nwertmäßig dazuerhält, und Vermögen dasjenige, was er zu Beginn der Bedarfszeit \nbereits hat,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999 - 5 C 16/98 -, NJW 1999, 3210 und \n- 5 C 35/97 -, NJW 1999, 3649.\n\n27\n\nZu Beginn des hier streitgegenständlichen Bedarfszeitraumes am 1. Januar 2000 \nverfügte der Kläger jedoch bereits über den Geldbetrag, da er diesen nach seinen \nAngaben am 29. Dezember 1999 von Herrn W erhalten hatte.\n\n28\n\nDer Kläger kann sich aber auch nicht auf die den Einsatz von Vermögen \nregelnde Vorschriften des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG oder § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG \nberufen. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht \nwerden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger \nGeldwerte. Nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darf Sozialhilfe ferner nicht vom Einsatz \noder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies \nfür den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten \nAngehörigen eine Härte bedeuten würde. \n\n29\n\nDiese Vorschriften sind auf Berechtigte nach dem AsylbLG nicht anwendbar. \nEine Verweisung auf diese Normen enthält das AsylbLG nicht. Einer analogen \nAnwendung steht entgegen, dass insoweit keine Regelungslücke vorliegt, die im \nWege einer Analogie zu schließen wäre. Für Berechtigte nach dem AsylbLG ist in der \nBestimmung des § 7 AsylbLG die Herstellung des Nachrang- und \nSelbsthilfegedankens sondergesetzlich geregelt. Es kann daher jedenfalls im \nRahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (Einsatz von Einkommen und Vermögen) \nnicht auf Schutzvorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zurückgegriffen \nwerden,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2000 - 5 B 179.99 -, Buchholz 436.0 \n§ 88 BSHG Nr. 40; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 L 7342/95 -, \nFEVS 47, 92; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. März 2000 - 7 E 3333/98 (3) -, \nGK-AsylbLG VII zu § 7 Abs. 1 (VG-Nr. 17); VG Düsseldorf, Beschluss vom \n2. März 2001 - 13 K 11126/98 -.\n\n31\n\nDie somit nach § 45 Abs. 1 SGB X grundsätzlich eröffnete \nRücknahmemöglichkeit ist nicht nach Abs. 2 dieser Vorschrift wegen schutzwürdigen \nVertrauens des Klägers auf den Bestand der Bewilligung ausgeschlossen. Auf \nVertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf \nAngaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher \nBeziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2). Ein \nUnterlassen richtiger oder vollständiger Angaben steht dem gleich, wenn damit \ngegen die Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB I, der hier entsprechend \nanzuwenden ist (§ 7 Abs. 4 AsylbLG), verstoßen wird. Nach dieser Vorschrift hat, wer \nSozialhilfeleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die \nLeistung erheblich sind, und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung \nerheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen \nabgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Diese Voraussetzungen sind hier \nerfüllt. \n\n32\n\nDer Kläger hat es vorliegend zumindest grob fahrlässig unterlassen, dem \nBeklagten den Erhalt des Geldes mitzuteilen. Eine entsprechende Verpflichtung zur \nunverzüglichen Mitteilung einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen sowie \nderen Relevanz für die Leistungsbewilligung war dem Kläger auf Grund des von ihm \nunterschriebenen Hauptantrages vom 1. Februar 1999 bekannt.\n\n33\n\nAuch die übrigen Rücknahmevoraussetzungen liegen vor; insbesondere hat der \nBeklagte das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die Jahresfrist des \n§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. \n\n34\n\nAuch die gesetzlichen Vorgaben des § 50 SGB X für die Rückforderung sind \ngegeben. Hiernach sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits \nerbrachte Leistungen - hier in Höhe von insgesamt 582,05 DM / 297,60 Euro - zu \nerstatten.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296626","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-09/13-k-7708-00","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296626","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296626","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-09/13-k-7708-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296626","retrieved":"2026-07-09 03:19:24.426877+00:00"}}