{"status":"available","doknr":"OLD296654","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0807.24L2837.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-07","aktenzeichen":"24 L 2837/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 3437/01 wird hinsichtlich der \nin der Ordnungsverfügung des Antragsgegners enthaltenen Feststellung des \nErlöschens der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers vom 15. Dezember 1980 \nwiederhergestellt.\n\n2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, \nden Antragsteller bis zur Entscheidung der Klage \n24 K 3437/01 so zu behandeln, als wäre die Rechtsfolge des \n§ 44 Abs. 1 AuslG nicht eingetreten. \n\n3. Ferner wird angeordnet , dass der Antragsgegner die Ausschreibung des \nAntragstellers im Schengen-Informationssystem unverzüglich rückgängig zu machen \nhat.\n\n4. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n5. Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am xxxxxxxx 1959 in Sinitli/Türkei geborene Antragsteller ist türkischer \nStaatsangehöriger. Er reiste im Wege der Familienzusammenführung im August \n1972 in das Bundesgebiet ein und erhielt von den zuständigen Ausländerbehörden \nzunächst befristete Aufenthaltserlaubnisse. \nAm 15. Dezember 1980 erteilte ihm die Ausländerbehörde des Kreises xxxxx eine \nunbefristete Aufenthaltserlaubnis.\n\n4\n\nDer Antragsteller ist verheiratet, aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, \ndie mit der Mutter im Bereich des Antragsgegners leben und ihren Lebensunterhalt \naus Mitteln der Sozialhilfe sicherstellen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 4. Dezember 1990 hörte der Antragsgegner den Antragsteller \nerstmals zu einer beabsichtigten Ausweisung wegen ständiger Missachtung \neinwohnermelderechtlicher Pflichten an. Die Maßnahme wurde jedoch nicht \nweiterverfolgt.\n\n6\n\nAm 13. November 1995 wurde der Antragsteller von Amts wegen nach \nunbekannt abgemeldet.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 21. Oktober 1998 hörte der Antragsgegner den Antragsteller \nzur beabsichtigten Ausweisung, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung \nan. Dieses Schreiben wurde öffentlich bekannt gemacht.\n\n8\n\nMit weiterem Schreiben vom 21. Januar 1999 hörte der Antragsgegner den \nAntragsteller zur beabsichtigten Feststellung des Erlöschens der unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis, der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung an. \nAuch insoweit erfolgte eine öffentliche Bekanntmachung.\n\n9\n\nMit Ordnungsverfügung vom 5. März 1999 stellte der Antragsgegner fest, dass \ndie unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers erloschen sei, forderte ihn \nferner zur Ausreise auf und drohte unter Fristsetzung die Abschiebung an. Darüber \nhinaus ordnete er die sofortige Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung an. Eine \nBenachrichtigung über die öffentliche Bekanntmachung wurde in der Zeit vom 8. bis \n22. März 1999 ausgehängt.\n\n10\n\nBei der Ausreisekontrolle am xxxxxxxxxxxx Flughafen am 13. Juli 1999 wurde \nder Antragsteller auf Grund der Eintragungen im Ausländerzentralregister (konkret: \nAufenthaltserlaubnis erloschen am 23.9.1998) von Beamten des \nBundesgrenzschutzes im Rahmen eines Strafverfahrens wegen des Verdachts auf \nunerlaubten Aufenthaltes erkennungsdienstlich behandelt und nach Einbehaltung \neiner Sicherheitsleistung von 700 DM die Ausreise gestattet.\n\n11\n\nIm August 1999 beantragte der Antragsteller beim deutschen Generalkonsulat in \nIstanbul die Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Unter \nHinweis auf den ungeklärten Aufenthalt des Antragstellers in der Zeit von 1995 bis \n1999 verweigerte der Antragsgegner die Zustimmung. \n\n12\n\nEin anwaltliches Schreiben des Antragstellers vom 10. Oktober 2000 fasste der \nAntragsgegner als Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 5. März 1999 auf \nund legte es der Bezirksregierung xxxxxxxxxx zu Entscheidung vor.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 18. Mai 2001 wies die Bezirksregierung xxxxxxxxxx den \nWiderspruch als unzulässig - weil verfristet - zurück.\n\n14\n\nHiergegen ist am 21. Juni 2001 Klage (24 K 3437/01) erhoben worden, die noch \nnicht entschieden ist. Der Kläger habe sich überwiegend während der Zeit vom \nAugust 1995 bis Juli 1999 im Bundesgebiet aufgehalten. Eine Bescheinigung der \nFlughafenbehörde bestätige in diesem Zeitraum 9 Einreisen mit in einem zeitlichen \nAbstand von max. eineinhalb Monaten folgenden 8 Ausreisen aus der Türkei. Auch \nhätten Arbeitskollegen diesen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet bestätigt.\n\n15\n\nAm 24. Juli 2002 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz \nnachgesucht. Er sei mit einem Flug nach Amsterdam mit seinem Reisepass und der \ndarin befindlichen Aufenthaltserlaubnis in die Niederlande eingereist. Wegen eines \nVermerkes im Schengen-Informationssystem über das Erlöschen der \nAufenthaltserlaubnis sei er in Abschiebehaft genommen worden.\n\n16\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n17\n\n1. die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 3437/01 \nhinsichtlich der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nenthaltenen Feststellung des Erlöschens der \nAufenthaltserlaubnis des Antragstellers vom 15. Dezember 1980 \nwiederherzustellen;\n\n18\n\nund\n\n19\n\n2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, den Antragsteller so zu behandeln, als wären \ndie Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 AuslG nicht eingetreten \nund anzuweisen, die Vollziehung aufzuheben.\n\n20\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n21\n\nden Antrag abzulehnen,\n\n22\n\nund bezieht sich zur Begründung auf die Ordnungsverfügung vom 5. März \n1999.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten 24 L 2837/02 und 24 K 3437/01, sowie den der \nVerwaltungsvorgänge des Antragsgegners und der Bezirksregierung xxxxxxxxxx \nBezug genommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDer Antrag hat Erfolg.\n\n26\n\n1. Zunächst ist der Antrag zu Ziff. 1. als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nstatthaft und auch im Übrigen zulässig. Der erhobenen Klage 24 K 3437/01 kommt \nnach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu, weil der \nAntragsgegner in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 5. März 1999 die \nsofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat. Dem Antrag mangelt auch nicht das \nerforderliche Rechtsschutzbedürfnis, etwa weil die angefochtene Ordnungsverfügung \nin Bestandskraft erwachsen wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zu Unrecht hat \ndie Bezirksregierung xxxxxxxxxx den Widerspruch des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung als unzulässig - weil verfristet - zurückgewiesen. Denn die \nOrdnungsverfügung ist dem Antragsteller nicht in einer die Frist des § 70 Abs. 1 \nVwGO in Lauf setzenden Weise bekannt gemacht worden. Nach § 41 Abs. 1, 3 \nVwVfG NRW ist der Verwaltungsakt demjenigen bekannt zugeben, für den er \nbestimmt ist; er darf öffentlich bekannt gemacht werden, wenn dies durch \nRechtsvorschrift zugelassen ist. Der Antragsgegner kann seine öffentliche Zustellung \nder angefochtenen Ordnungsverfügung jedoch nicht auf § 15 Abs. 1 lit. a) VwZG \nstützen. Nach Abs. 5 der Vorschrift ist die öffentliche Zustellung in dem Fall - dass \nder Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist - nur zulässig, wenn ein \nSuchvermerk im Bundeszentralregister niedergelegt und andere geeignete \nNachforschungen angestellt worden sind, wobei der Aufwand im Verhältnis zur \nBedeutung der Sache und zu den Erfolgsaussichten im Verhältnis stehen muss. \nDiese Voraussetzungen lagen bei der öffentlichen Zustellung der angefochtenen \nOrdnungsverfügung evident nicht vor. Nach Lage der Akten hat der Antragsgegner \nseit der Überprüfung der letzten Meldeanschrift des Antragstellers „xxxxxxxxxxx\" im \nFebruar 1996 bis zur ersten öffentlichen Zustellung im Oktober 1998 keinerlei weitere \nNachforschungen über den Aufenthalt des Antragstellers unternommen. Dabei hatte \ndie Außendienstüberprüfung nicht nur konkrete Hinweise auf den Aufenthalt, sondern \nauch den Arbeitgeber des Antragstellers („Wirt der xxxxxxxxschänke\") gegeben, wie \ndies im Vermerk Bl. 182 Beiakte Heft 1 niedergelegt ist. Ferner durfte der \nSachbearbeitung nicht entgangen sein, dass der Antragsteller von seiner Familie, die \nim Sozialhilfebezug stand, getrennt lebte. Die Erreichbarkeit der Familie steht daher \naußer Frage, entsprechende Nachforschungen lassen sich den Akten aber nicht \nentnehmen. \nVorliegend kann mithin offen bleiben, welcher Verwaltungsaufwand nun genau \nvertretbar gewesen wäre, um der eminenten Bedeutung der unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis für den Antragsteller entsprechend, dessen Aufenthalt zu \nermitteln. Ohne Zweifel genügt aber angesichts der schon aus der Akte ersichtlichen \nAnknüpfungspunkte die Unterlassung jeglicher weiterer Nachforschungen den \nAnforderungen der Vorschrift nicht.\n\n27\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat auch Erfolg. \nDie Ordnungsverfügung erweist sich im Hinblick auf die darin verfügte Feststellung, \ndie dem Antragsteller am 15. Dezember 1980 erteilte unbefristete \nAufenthaltserlaubnis sei erloschen, als offensichtlich rechtswidrig. \nDies folgt bereits daraus, dass die Vorschrift des § 44 Abs. 1 AuslG keine \nErmächtigungsgrundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt mit dem Inhalt, die \nRechtsfolge sei eingetreten, enthält. \n\n28\n\nStändige Rechtsprechung der Kammer, Beschlüsse vom 11. November 1997, \n - 24 L 5046/97 -; 22. März 1999, - 24 L 501/99 -; 21. Juni 1999, - 24 L 1657/99 -; \n27. September 1999, - 24 L 2820/99 -; 10. Mai 2001, - 24 L 811/01 -.\n\n29\n\nDie Rechtsfolgen des § 44 Abs. 1 AuslG treten vielmehr kraft Gesetzes ein, wenn \nder Tatbestand erfüllt ist.\n\n30\n\nVgl. Kloesel/Christ/Häuser, Ausländerrecht, § 44 AuslG Rdnr. 1; \nGK-Ausländerrecht, II-§ 44 Rz. 3.\n\n31\n\nDeshalb ist auch die Anbringung eines Ungültigkeitsstempels auf der papiernen \nAufenthaltserlaubnis grundsätzlich mangels Regelungsgehalt kein \nVerwaltungsakt.\n\n32\n\nVgl. Hailbronner, Ausländerrecht Kommentar, § 44 Rnr. 3; \nGK-Ausländerrecht, II-§ 44 Rz. 4.\n\n33\n\nZum anderen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. \n2, 3 AuslG nach Lage der Akten bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung auch gar nicht vor. Weder lässt sich eine seiner \nNatur nach nicht nur vorübergehende Ausreise des Antragstellers im Zeitraum vom \nNovember 1995 bis zum Erlass der Ordnungsverfügung feststellen, noch kann dies \nfür eine Ausreise mit über sechsmonatigem Auslandsaufenthalt festgestellt werden, \ninsoweit wird auf die folgenden Ausführungen unter II. 2. Bezug genommen. \nEin öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners, soweit darin ein Erlöschen der dem Antragsteller am 15. Dezember \n1980 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festgestellt wird, ist wegen der \noffensichtlichen Rechtswidrigkeit der Verfügung nicht gegeben, die aufschiebende \nWirkung war daher wiederherzustellen. \nDem steht auch nicht die Vorschrift des § 72 Abs. 2 AuslG entgegen. Danach lassen \nWiderspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit \nder Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit \neines Aufenthaltes beendet, unberührt. Die Vorschrift kann im Hinblick auf ihre die \nRechtsschutzmöglichkeiten massiv einschränkende Wirkung Geltung nur für solche \nVerwaltungsakte beanspruchen, die - ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit im Übrigen - \nnach dem Gesetz zulässige Maßnahmen darstellen. Fehlt es - wie hier - an einer \ngesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes, kann der \nRechtsschutz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht durch behördliches \nErgreifen unzulässiger Massnahmen beschränkt werden.\n\n34\n\nEine Anordnung der aufschiebende Wirkung hinsichtlich der in der \nOrdnungsverfügung mitverfügten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung \ndürfte sich erübrigen, da diese sich mit der Ausreise des Antragstellers am 13.7.1999 \nerledigt haben.\n\n35\n\nVgl. zur Gegenstandslosigkeit einer Abschiebungsandrohung nach freiwilliger \nAusreise Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 22. Juli \n1991 \n- 18 B 1656/91 - und 6. Oktober 1995 - 18 B 956/95 -.\n\n36\n\n2. Der Antrag ist auch im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung des \nAntragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO \nzulässig. Insbesondere scheitert die Statthaftigkeit des Antrages nicht schon an § \n123 Abs. 5 VwGO. Danach kommt eine einstweilige Anordnung in den Fällen des § \n80 VwGO nicht in Betracht. \nVorliegend kann der - nach dem Vorstehenden (II. 1.) erfolgreiche - Antrag nach § 80 \nAbs. 5 VwGO dem Antragsteller nicht vollständig zum begehrten Rechtsschutzziel \nverhelfen, weil die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers vom \n15. Dezember 1980 im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen qua Gesetz \nerlöschen würde. Die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung der Klage gegen \ndie feststellende Ordnungsverfügung reicht mithin nicht soweit, als dass damit auch \neine Feststellung über den Eintritt der Rechtsfolge qua Gesetz getroffen wäre. \nInsoweit ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO die statthafte Antragsart.\n\n37\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht Norrhein-Westfalen Beschluss vom 26. August \n1988, \n- 18 B 1063/88 - in NVwZ-RR 1989, 104; Beschluss der Kammer vom 22. März \n2001, \n- 24 L 3656/00 - zur Statthaftigkeit des Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO im \neinstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich des Erlöschenstatbestandes des § 44 \nAuslG.\n\n38\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur \ngetroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies \nsetzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass \ndas Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere \nEilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden. \n\n39\n\nDer Anordnungsgrund in seiner Eilbedürftigkeit ist durch das Einsitzen des \nAntragstellers in Abschiebehaft in Amsterdam/Niederlande und der ihm von dort \ndrohenden Zurückschiebung in die Türkei glaubhaft gemacht. Der Einreiseversuch \ndes Antragstellers, der ihn über die Niederlande in die Bundesrepublik Deutschland \nnach xxxxxxx führen sollte, ist an der Einreisekontrolle auf dem Flughafen des \nSchengenstaates Niederlande gescheitert. Ausweislich des Schreibens der \nniederländischen Rechtsanwälte xxxxxxxxxxxxxx vom 18. Juli 2002 an den \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers nebst dem niederländischsprachigen \nDokument der niederländischen Grenzpolizei („Koniklijke Marechaussee\") ist dies in \nder - auf die angefochtene Ordnungsverfügung zurückzuführende - Ausschreibung \nzur Einreiseverweigerung im Schengen-Informationssystem begründet. \n\n40\n\nDer Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil \ndie Voraussetzungen für das Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom \n15. Dezember 1980 gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2, 3 AuslG nach den für das einstweilige \nRechtsschutzverfahren geltenden Maßstäben nicht vorliegen. Weder lässt sich eine \nseiner Natur nach nicht nur vorübergehende Ausreise des Antragstellers im Zeitraum \nvom November 1995 bis zum Erlass der Ordnungsverfügung feststellen (Nr. 2), noch \nkann dies für eine Ausreise mit über sechsmonatigem (oder ausländerbehördlich \nanderweitig befristen) Auslandsaufenthalt festgestellt werden (Nr. 3). \nSoweit sich der Antragsgegner hierzu auf die Verletzung einwohnermelderechtlicher \nPflichten stützt, kann dies die Rechtsfolge der Vorschrift nicht auslösen. Aus der \nfehlenden einwohnermelderechtlichen Anmeldung eines Wohnsitzes im Zeitraum \nvom November 1995 bis Juli 1999 kann nicht zwingend auf ein Verlassen des \nBundesgebietes geschlossen werden. Auch die ausbleibende Reaktion auf zwei \nöffentliche ausgehängte Benachrichtigungen über die öffentliche Zustellung eines \nSchriftstücks ist als Nachweis für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der \nNorm nur von untergeordneter Überzeugungskraft. \n\n41\n\nVgl. dazu, dass die materielle Beweislast für das Vorliegen der \nVoraussetzungen \nder Vorschrift bei der Ausländerbehörde liegt: Beschluss der Kammer vom \n22. Oktober 2001 - 24 L 2504/01 -.\n\n42\n\nDemgegenüber hat der Antragsteller eine Bescheinigung der türkischen \nFlughafenbehörde vorgelegt, die 9 Einreisen in die Türkei im Zeitraum vom August \n1995 bis Juli 1999 nebst 8 folgenden Ausreisen im Abstand von einer Woche bis zu \neineinhalb Monaten dokumentiert. Ein Auslandsaufenthalt in der Türkei von über \nsechs Monaten oder einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ist \ndaraus nicht ersichtlich. Natürlich könnten dazwischen auch noch Reisen mit \nanderen Verkehrsmitteln getätigt worden sein, Anhaltspunkte hierfür sind aber nicht \nerkennbar. Vielmehr fügt sich in diese vorgelegten Daten ein, dass der Antragsteller \nbei aktenkundigen Überprüfungen der Gaststätte „xxxxxxxxschänke\" in xxxxxxx am \n12. Dezember 1996 und 4. Februar 1998 (nach der Flughafenbescheinigung zu der \nZeit jeweils kein Aufenthalt in der Türkei) durch die Gewerbeaufsicht als Vertreter der \nInhaberin angetroffen wurde. Diese Inhaberin hat dem Antragsgegner am 3. August \n1999 auch verhandlungsniederschriftlich erklärt, dass der Antragsteller bis auf \nkurzfristige Urlaubsreisen seit ihrer Übernahme der Gastwirtschaft im April 1996 \nkontinuierlich in ihrem Betrieb beschäftigt war. Auch der Arbeitskollege und vormalige \nInhaber der Gastwirtschaft - Herr xxxxxxxx - bestätigte unter dem vorgenannten \nDatum gegenüber dem Antragsgegner den durchgehenden Aufenthalt des \nAntragstellers. Diese Arbeitsverhältnisse bestätigte schließlich auch der \nSteuerberater xxxxxxx xxxxxx aus xxxxxxx unter dem 2. August 1999. \nDiese Nachweise werden auch nicht durchgreifend durch die nur ungenauen und \nteils widersprüchlichen Angaben des Antragstellers im Visumsverfahren gegenüber \ndem deutschen Generalkonsulat in Istanbul und im Klageverfahren über seine \njeweiligen Aufenthaltsorte und Anschriften entkräftet. Allerdings kann das \nVorbringen, der Antragsteller habe die Freundin (Visumsverfahren: xxxxxxxxxxxx; \nKlage- und Widerspruchsverfahren: xxxxxxxxxxxxx) - mit der er fünf Jahre \nzusammengelebt haben will - aus Versehen verwechselt , das Vertrauen in die \nRichtigkeit der Angaben des Antragstellers auch nicht stärken.\n\n43\n\nEin Erlöschen der dem Antragsteller am 15. Dezember 1980 erteilten \nunbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen \ndes ungeklärten Wohnsitzes im Zeitraum von 1995 bis 1999 mithin nicht \nfeststellbar.\n\n44\n\nDie Aufenthaltserlaubnis ist aber auch nicht wegen seines Auslandsaufenthaltes \nseit der Ausreise am 13.7.1999 nach § 44 Abs. 1 AuslG erloschen. \nDer Antragsteller ist nicht im Sinne der Ziff. 2 der Vorschrift aus einem seiner Natur \nnach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist. Vielmehr sollte diese Ausreise allein \neinem kurzfristigen Urlaubsaufenthalt dienen, wie auch die umgehend von ihm \nunternommenen Bemühungen um eine Wiedereinreise verdeutlichen. \nDie Aufenthaltserlaubnis ist auch nicht nach Ziff. 3 der Norm erloschen, weil der \nAntragsteller nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der \nAusländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Tatsächlich ist der \nAntragsteller noch nicht wieder nach der Ausreise am 13.7.1999 eingereist. Jedoch \nist das Wiedereinreisebegehren, dass er umgehend beim Generalkonsulat der \nBundesrepublik Deutschland in Istanbul und über seine Familie und Arbeitskollegen \ngegenüber dem Antragsgegner direkt angebracht hat, jedenfalls auch als Antrag auf \nBestimmung einer verlängerten Frist im Sinne der Vorschrift zu verstehen, der \nermessensgerecht nur gewährend, und zwar fristbestimmend bis zur Wiedereinreise, \nbeschieden werden kann. Es kann nicht angehen, dass der Antragsteller über das \nrechtswidrige Bestreiten seines Aufenthaltstitels dessen noch verlustig geht.\n\n45\n\nIst mithin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach den hierfür \ngeltenden Maßstäben ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nicht \nfeststellbar, so war die Verpflichtung des Antragsgegners, ihn zu behandeln als wäre \ndie Rechtsfolge des § 44 Abs. 1 AuslG nicht eingetreten, zu tenorieren und bis zur \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren zu beschränken.\n\n46\n\n3. Darüber hinaus ordnet das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zur \nAufhebung des Vollzugs der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 5. März 1999 \ngegenüber dem Antragsgegner an, die Ausschreibung des Antragstellers im \nSchengen-Informationssystem zur Festnahme und Einreiseverweigerung aus \nAnlass des angeblichen Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis vom 15. Dezember \n1980 unverzüglich rückgängig zu machen (Ziff. 3 der Tenors). Es mag sich insoweit \nnicht nur um die rein faktische Vollziehung der feststellenden Ordnungsverfügung im \nengeren Sinn handeln. Dennoch begegnet die Einbeziehung in einen \nFolgenbeseitigungsausspruch keinen durchgreifenden Bedenken. Der \nAusschreibung dürfte mangels unmittelbarer Außenwirkung keine \nVerwaltungsaktsqualität im Sinne des § 35 VwVfG zukommen\n\n47\n\nso schon Westphal, Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im \nSchengener Informationssystem - Voraussetzungen, Wirkungen und \nRechtsschutzmöglichkeiten, \nin InfAuslR 1999, 361 (364),\n\n48\n\nund damit nicht zwingend der Anfechtung durch eigenständige Rechtsmittel, wie \nWiderspruch und Klage, unterliegen. Der Anordnungsbefugnis nach § 80 Abs. 5 Satz \n3 VwGO steht darüber hinaus auch ein materielrechtlicher Anspruch des \nAntragstellers zur Seite.\n\n49\n\nNach Art. 110 Abs. 1 SDÜ\n\n50\n\nÜbereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen \nvom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der \nBenelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der \nFranzösischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den \ngemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990, BGBl. 1993 II S. 1013;\n\n51\n\nhat jeder das Recht, auf seine Person bezogene unrichtige Daten berichtigen \noder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen. Dieser Anspruch ist mit \nvorliegendem Antrag auch gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet. Nach Art. \n105 SDÜ ist eine ausschreibende Vertragspartei für die Richtigkeit und Aktualität der \nDaten sowie die Rechtmäßigkeit der Speicherung im Schengener \nInformationssystem (SIS) verantwortlich. Die Änderung, Ergänzung, Berichtigung \noder Löschung der Daten darf nach Art. 106 Abs. 1 SDÜ nur durch die \nausschreibende Vertragspartei vorgenommen werden. Gemäß Art. 111 Abs. 1 SDÜ \nrichtet sich die Zuständigkeit insoweit nach nationalem Recht, mithin ist die \nausschreibende Ausländerbehörde passivlegitimiert. \n\n52\n\nVgl. hierzu Westphal, Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im \nSchengener Informationssystem - Voraussetzungen, Wirkungen und \nRechtsschutzmöglichkeiten, \nin InfAuslR 1999, 361 (364).\n\n53\n\nDer Anspruch ist auch begründet, weil die Voraussetzungen für eine \nAusschreibung zur Einreiseverweigerung nach Art. 96 SDÜ im Falle des \nAntragstellers nicht vorliegen und damit die Ausschreibung unrechtmäßig \ngespeichert ist. \nGem. Art. 96 Abs. 1 SDÜ setzt die Ausschreibung im SIS zunächst die Befugnis zur \nAusschreibung nach nationalem Recht voraus. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 7 \nAuslG lagen hierzu schon nicht vor. Eine Ausschreibung zum Zweck der \nAufenthaltsbeendigung nach Satz 1 der Vorschrift war nicht zulässig, da nach dem \nVorstehenden (II. 1. und 2.) die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers vom \n15. Dezember 1980 nicht erloschen und er daher auch nicht ausreisepflichtig war. \nEine Ausschreibung zum Zwecke der Einreiseverhinderung knüpft nach Satz 2 der \nNorm gar an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG an. \nVöllig unstreitig ist der Antragsteller aber weder ausgewiesen noch abgeschoben \nworden, womit die Ausschreibung zur Einreiseverhinderung nicht zulässig war. \nDie Ausschreibung im SIS knüpft nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SDÜ an nationale \nEntscheidungen an, die zur Gefahrenabwehr erlassen werden können. Dabei sind \nvon der Vorschrift allerdings nur Gefahren von einigem Gewicht ins Auge gefasst. \nNach Satz 2 lit. a) liegt dies insbesondere bei Drittausländern vor, die wegen einer \nStraftat verurteilt wurden, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht \nist. Der Verdacht einer begangenen oder geplanten Straftat reicht nach lit. b) aus, \nwenn es sich um eine schwere Straftat handelt. Auch diese Voraussetzungen liegen \nbeim Antragsteller ersichtlich nicht vor. \nSchließlich kann die der Ausschreibung zu Grunde liegende Entscheidung nach Art. \n96 Abs. 3 SDÜ auch eine Ausweisung, Zurückweisung oder Abschiebung beinhalten, \ndie an weitere Bedingungen geknüpft wird. Auch diese Voraussetzungen erfüllt der \nAntragsteller unstreitig nicht. \n\n54\n\nLagen mithin die Voraussetzungen für die vom Antragsgegner am 29. April 1999 \n(Bl. 203 Beiakte Heft 1) veranlasste Ausschreibung im SIS nicht vor, so ist diese \nrechtswidrig erfolgt und zu löschen. Da die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung im \nSIS - wie dargelegt - nicht vom Ausgang des Klageverfahrens 24 K 3437/01 \nabhängig ist, war der Tenor insoweit nicht zeitlich zu beschränken.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreiwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13, 20 GKG.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296654","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-07/24-l-2837-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296654","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296654","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-07/24-l-2837-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296654","retrieved":"2026-07-09 03:19:26.910049+00:00"}}