{"status":"available","doknr":"OLD296653","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0807.1L887.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-07","aktenzeichen":"1 L 887/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig \naufgegeben, bis zur rechts- bzw. bestandskräftigen Entscheidung im \nHauptsacheverfahren bei der Entscheidung über das Begehren der Antragstellerin \nauf Zuweisung zu einem Studienkolleg gemäß ihrem Antrag vom 24. Juli 2001 das \nvorgelegte mongolische Schulzeugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung über die \nAusbildung und Prüfung für ausländische Studierende der Studienkollegs an \nwissenschaftlichen Hochschulen anzuerkennen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 15. März 2002 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nist dahin gehend auszulegen, dass die Antragstellerin beantragt,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nvorläufig aufzugeben, bis zur rechts- bzw. bestandskräftigen \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren bei der Entscheidung \nüber das Begehren der Antragstellerin auf Zuweisung zu einem \nStudienkolleg gemäß ihrem Antrag vom 24. Juli 2001 das \nvorgelegte mongolische Schulzeugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 \nVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für ausländische \nStudierende der Studienkollegs an wissenschaftlichen \nHochschulen anzuerkennen.\n\n4\n\nDiese Auslegung des Begehrens der Antragstellerin ergibt sich aus folgenden \nErwägungen: Die Beteiligten streiten in der Sache um die Frage, ob die \nAntragstellerin mit ihrem mongolischen Schulabschluss und ihrem einjährigen \nStudium an der Hochschule für Handel und Produktion in Ulaanbaatar/Mongolei die \nentsprechenden Voraussetzungen für den Besuch eines Studienkollegs in Nordrhein-\nWestfalen erfüllt. Da § 2 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung \nfür ausländische Studierende der Studienkollegs an wissenschaftlichen Hochschulen \n(Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26b SchVG - APO-StK-WissH) vom \n18. September 1989 (GV. NRW. S. 518) ausdrücklich eine \nAnerkennungsentscheidung durch die Antragsgegnerin vorsieht, könnte die \nAntragstellerin ihr diesbezügliches Begehren im Hauptsacheverfahren im Wege der \nVerpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nverfolgen.\n\n5\n\nFür die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes für die Dauer des \nHauptsacheverfahrens ist weiter zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen \nder Antragsgegnerin zu ihrer Zuweisungspraxis namentlich in dem Erörterungstermin \nam 25. Juni 2002, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, die \nBewerberinnen und Bewerber um einen Studienkollegplatz in Nordrhein-Westfalen, \nwenn sie die Zulassungsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK-WissH \nerfüllen, im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten der Studienkollegs in der \nReihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge bei der Antragsgegnerin von \ndieser an das jeweils gewünschte Studienkolleg in dem jeweils gewünschten \nSchwerpunktkurs zugewiesen werden. Sind die entsprechenden Plätze belegt, \nerfolgt die Zuteilung zu nachrangig gewählten Studienkollegs sowie ggf. zu \nnachrangig gewählten Schwerpunktkursen, sofern dort noch Kapazitäten frei sind. An \ndiese Zuweisungsentscheidung sind die einzelnen Studienkollegs gebunden. Eine \nunmittelbare Bewerbung bei einem Studienkolleg bleibt ebenso ohne Erfolg wie die \nBewerbung bei einem nicht von der Antragsgegnerin zugewiesenen \nStudienkolleg.\n\n6\n\nHiernach führt die Verweigerung der Zeugnisanerkennung dazu, dass die \nAntragstellerin keinem Studienkolleg zugewiesen wird und deshalb die begehrte \nAusbildung dort nicht beginnen kann. Da die Antragsgegnerin, wie soeben \nausgeführt, aber nicht nur für die begehrte Zeugnisanerkennung zuständig ist, \nsondern auch das Zuweisungsverfahren durchführt, kann eine Sicherung des geltend \ngemachten Anerkennungsanspruchs auch durch eine Anordnung hinsichtlich der für \ndas kommende Studiensemester zu treffenden Zuweisungsentscheidung erfolgen. In \ndiesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass aus einem etwaigen \nAnspruch der Antragstellerin auf Anerkennung ihres Zeugnisses allein kein \nZuweisungsanspruch abgeleitet werden könnte, da Letzterer nur im Rahmen der \nverfügbaren Kapazitäten besteht. Auch wenn die Antragstellerin angesichts ihres \nAntrags aus dem Juli 2001 beanspruchen könnte, so gestellt zu werden, als wäre ihr \nAntrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Bewerbung für den nächsten \nZuweisungsdurchgang eingegangen, müssten nach der ständigen Verwaltungspraxis \nder Antragsgegnerin, aus der allein sich mangels normativer Regelung des von der \nAntragsgegnerin durchgeführten Zuweisungsverfahrens in Verbindung mit dem \nallgemeinen Gleichbehandlungsanspruch gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ein \nZuweisungsanspruch ergeben könnte, weitere Voraussetzungen erfüllt sein, bevor \neine Zuweisung ausgesprochen werden könnte. So wäre noch zu prüfen, ob an dem \nvorrangig gewünschten Studienkolleg in der vorrangig gewünschten Fachrichtung \nzum nächsten Zuweisungstermin überhaupt Plätze zur Verfügung stehen und ob vor- \noder gleichrangige Bewerbungen vorliegen, so dass ggf. eine Auswahlentscheidung \ngetroffen werden muss.\n\n7\n\nDa die Antragstellerin nicht geltend gemacht hat, dass diese Voraussetzungen \nfür die Zuweisung zu einem bestimmten Studienkolleg erfüllt wären, sie dies mangels \nnäherer Kenntnisse über die Mitbewerbersituation voraussichtlich auch nicht geltend \nmachen kann und sich ein Streit über diese Fragen bisher auch nicht angedeutet hat, \nwar ihr Begehren nicht so auszulegen, dass sie eine Verpflichtung der \nAntragsgegnerin zur Zuweisung begehrt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie \nlediglich eine erneute Entscheidung über ihren Zuweisungsantrag mit der Maßgabe \nanstrebt, dass ihr die angebliche Nichterfüllung der Voraussetzungen für die \nAnerkennung ihres mongolischen Schulzeugnisses nicht entgegengehalten wird. \nDem entspricht der oben wiedergegebene Antrag.\n\n8\n\nDieser Antrag ist zulässig. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf \nfolgt aus § 52 Nr. 3 Sätze 3 und 5, Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da die \nAntragstellerin ihren Wohnsitz in der Mongolei hat und es mithin auf den Sitz der \nAntragsgegnerin ankommt.\n\n9\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n10\n\nNach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder Gefahren zu vereiteln oder aus anderen Gründen nötig \nerscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der zu \nGrunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die \nNotwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht \nsind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung \n[ZPO]).\n\n11\n\nWird eine die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige \nAnordnung begehrt, setzt der Erlass der Anordnung voraus, dass das Begehren \nschon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden \nsummarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen \nMaßstabes erkennbar Aussicht auf Erfolg hat.\n\n12\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 \n- 2 VR 1/99 -, BVerwGE 109, S. 258 ff.; Beschluss vom 14. Dezember 1989 \n- 2 ER 301/89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15.\n\n13\n\nNach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass ihr ein \nAnordnungsanspruch zusteht.\n\n14\n\nDie Antragstellerin hat einen Anspruch auf Anerkennung ihres mongolischen \nSchulabschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK-WissH.\n\n15\n\nNach dieser Vorschrift werden in das Studienkolleg Studienbewerber \naufgenommen, die nach der Feststellung des Regierungspräsidenten E als Zentrale \nZeugnisanerkennungsstelle für das Land Nordrhein-Westfalen über die \nausländischen Bildungsnachweise verfügen, die auf der Grundlage des § 68 des \nGesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen in Nordrhein-Westfalen \n(WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NRW. S. 926), geändert und umbenannt in \ndas Universitätsgesetz durch das Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher \nVorschriften vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476), und schließlich ersetzt durch das \nGesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - \nHG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), anerkannt sind. § 68 WissHG, der \nhiernach zwar nicht mehr in Kraft ist, im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK-\nWissH auf Grund der dortigen statischen Verweisung aber weiterhin zu beachten ist, \nbestimmte in Absatz 1 Satz 1, dass Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die \nnicht Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind, soweit keine Zugangshindernisse \ngemäß § 67 WissHG vorliegen, als Studierende eingeschrieben werden können, \nwenn sie die für den gewählten Studiengang erforderliche Qualifikation nachweisen, \ndie gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 WissHG erforderlichen Nachweise erbringen und \nausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbringen. \n\n16\n\nSpezifische Regelungen zur Zeugnisanerkennung enthielt § 68 WissHG auch in \nden übrigen Absätzen nicht. Abgesehen von hier nicht relevanten \nZugangshindernissen nach § 67 WissHG ist für die Zeugnisanerkennung damit \nmaßgeblich, dass hierdurch die für den Studiengang erforderliche Qualifikation \nnachgewiesen worden ist. Auf die Sprachkenntnisse der Bewerberinnen und \nBewerber kommt es im Rahmen der Entscheidung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK-\nWissH nicht an, da diese im Rahmen einer gesonderten Aufnahmeprüfung nach § 2 \nAbs. 1 Nr. 2 APO-StK-WissH nachzuweisen sind.\n\n17\n\nBei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der \"erforderlichen \nQualifikation\" für den jeweiligen Studiengang ist zu beachten, dass dieser in § 68 \nAbs. 1 Satz 1 WissHG verwandte Begriff nicht unmittelbar Maßstab für die \nAnerkennungsentscheidung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK-WissH sein kann. \nAbgesehen davon, dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK-WissH nicht von einer \nAnerkennung nach § 68 WissHG spricht, sondern nur eine Anerkennung auf der \nGrundlage des § 68 WissHG vorsieht, ist bei der Auslegung dieser Vorschrift der \nZweck des Studienkollegs zu berücksichtigen, wie er sich aus der Verordnung über \ndie Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der \nHochschulreife (Qualifikationsverordnung über ausländische Vorbildungsnachweise - \nAQVO) vom 22. Juni 1983 (GV. NRW. S. 261), zuletzt geändert durch Verordnung \nvom 15. November 1984 (GV. NRW. S. 752), in Verbindung mit § 1 APO-StK-WissH \nergibt.\n\n18\n\nNach § 1 AQVO gelten ausländische Vorbildungsnachweise, die nach Maßgabe \ndieser Verordnung als einem deutschen Qualifikationsnachweis gemäß § 65 Abs. 1 \nWissHG gleichwertig anerkannt worden sind, als Nachweis der Qualifikation für ein \nStudium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen. \nNach § 2 Abs. 1 AQVO erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit auf der \nGrundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches \nBildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der \nLänder in der Bundesrepublik Deutschland (Zentralstelle), soweit diese vom \nKultusminister für das Land Nordrhein-Westfalen für verbindlich erklärt worden sind. \nDie Verbindlicherklärung ist in Ziff. 2.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 2 AQVO \nausgesprochen worden. Maßgebend für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist nach \n§ 2 Abs. 2 AQVO die Zuordnung des jeweiligen ausländischen \nVorbildungsnachweises zu einer von drei Bewertungsgruppen. Ausländische \nVorbildungsnachweise ausländischer Staatsangehöriger der Bewertungsgruppe I \nsind nach § 3 Abs. 1 AQVO als gleichwertig anerkannt, wenn diese im jeweiligen \nLand die Hochschulzulassung für einen entsprechenden Studiengang eröffnen. \nAusländische Vorbildungsnachweise ausländischer Staatsangehöriger der \nBewertungsgruppen II und III werden nach § 3 Abs. 2 AQVO in Verbindung mit dem \nZeugnis über die Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer \nStudienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der \nBundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfung) als gleichwertig anerkannt. \nDiese Feststellungsprüfung zum Nachweis der Eignung des Studienbewerbers für \ndie Aufnahme des Studiums in der von ihm gewählten Fachrichtung wird nach § 1 \nAbs. 3, §§ 12 ff. APO-StK-WissH abgelegt, nachdem der Studienbewerber das \nStudienkolleg durchlaufen hat.\n\n19\n\nAus der Zusammenschau dieser Regelungen ergibt sich zunächst, dass die in \n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK-WissH auf der Grundlage von § 68 WissHG \nauszusprechende Anerkennung nicht mit der in § 68 WissHG geforderten \nQualifikation für das angestrebte Studium gleichzusetzen ist. Letztere wird durch das \nZeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife bzw. durch einen als \ngleichwertig anerkannten ausländischen Vorbildungsnachweis nachgewiesen. Da die \nGleichwertigkeitsfeststellung aber die Feststellungsprüfung voraussetzt, die \nregelmäßig erst nach dem Durchlaufen des Studienkollegs abgelegt wird, kann sie \nnicht schon zur Aufnahmevoraussetzung für das Studienkolleg nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 \nAPO-StK-WissH erhoben werden.\n\n20\n\nWeiter ergibt sich aus dem Zusammenhang der oben genannten Regelungen, \ndass der Besuch des Studienkollegs, der mit der Feststellungsprüfung \nabgeschlossen wird, grundsätzlich den Studienbewerbern offen steht, deren \nausländische Vorbildungsnachweise den Bewertungsgruppen II und III im Sinne des \n§ 2 Abs. 2 AQVO zuzuordnen sind. Nur diese können und müssen die \nFeststellungsprüfung im Sinne von § 3 Abs. 2 AQVO, §§ 1 Abs. 1, 12 ff. APO-Stk-\nWissH ablegen, um die Gleichwertigkeitsfeststellung zu erlangen. Lässt sich ein \nausländischer Vorbildungsnachweis keiner der beiden Bewertungsgruppen \nzuordnen, könnte der Betreffende auch mit der Feststellungsprüfung die erstrebte \nGleichwertigkeitsfeststellung nicht erlangen. Hieraus folgt, dass die Anerkennung des \nausländischen Vorbildungsnachweises im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK-\nWissH als Zugangsvoraussetzung für den Besuch eines Studienkollegs nur möglich \nist, wenn das ausländische Zeugnis des Bewerbers den Bewertungsgruppen II oder \nIII im Sinne von § 2 Abs. 2 AQVO zuzuordnen ist.\n\n21\n\nDarüber hinaus gehende Anforderungen lassen sich allerdings weder aus § 2 \nAbs. 1 Nr. 1 APO-StK-WissH noch aus § 68 WissHG oder aus §§ 2 f. AQVO ableiten. \nKeine dieser Vorschriften enthält weitere Qualifizierungsvorgaben hinsichtlich des \nausländischen Vorbildungsnachweises, die ein Bewerber um einen \nStudienkollegplatz zu erfüllen hätte.\n\n22\n\nSoweit es in den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle zur Mongolei heißt, für \nden Hochschulzugang über die Feststellungsprüfung (Studienkolleg) sei neben den \nnäher bezeichneten Schulzeugnissen auch der Nachweis eines mindestens \neinjährigen erfolgreichen Vollzeitstudiums oder eines entsprechenden \nTeilzeitstudiums an bestimmten staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen \nin der Mongolei vorzulegen, besteht für diese zusätzliche Anforderung keine \nRechtsgrundlage. Weder § 2 Abs. Nr. 1 APO-StK-WissH noch § 68 WissHG oder § 3 \nAbs. 2 AQVO benennen weitere Anerkennungsvoraussetzungen, zu deren \nAusfüllung die Zentralstelle berufen wäre. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK-WissH und \n§ 68 WissHG wird die Zentralstelle überhaupt nicht erwähnt. Soweit es in § 2 Abs. 1 \nAQVO heißt, die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolge auf der Grundlage der \nBewertungsvorschläge der Zentralstelle, gilt dies nur in dem durch §§ 2 f. AQVO \neröffneten Rahmen. Da § 3 AQVO die Voraussetzungen für die \nGleichwertigkeitsfeststellung ausgehend von der Zuordnung des ausländischen \nVorbildungsnachweises zu einer der Bewertungsgruppen des § 2 Abs. 2 AQVO \nunmittelbar selbst regelt, ohne der Zentralstelle insoweit eine zusätzliche \nEntscheidungsbefugnis einzuräumen, beschränkt sich die Bindungswirkung von \nderen Bewertungsvorschlägen nach der Systematik der AQVO auf die Zuordnung \ndes jeweiligen Vorbildungsnachweises zu einer der Bewertungsgruppen des § 2 Abs. \n2 AQVO. Nur in diesem Rahmen steht der Zentralstelle mithin eine \nBewertungsbefugnis zu. Für die Formulierung darüber hinausgehender Anforderung \nan die schulische Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern um einen \nStudienkollegplatz ist der Zentralstelle nach den einschlägigen nordrhein-\nwestfälischen Regelungen mithin keine Ermächtigung eingeräumt worden.\n\n23\n\nNach diesen Maßstäben steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Anerkennung \nihres mongolischen Schulabschlusses nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AQVO zu. Nach den \nFeststellungen der Antragsgegnerin verfügt die Antragstellerin über das mongolische \nZeugnis über die Mittlere Bildung. Aus den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle \nin Bezug auf die Mongolei ergibt sich, dass dieses mongolische Schulzeugnis mit \neinen deutschen Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife \nnicht vergleichbar ist, also nicht der Bewertungsgruppe I im Sinne von § 2 Abs. 2 \nAQVO zuzuordnen ist. Da das Zeugnis aber nach den Feststellungen der \nZentralstelle in der Mongolei ein Studium ermöglicht, unterfällt es damit der \nBewertungsgruppe II oder der Gruppe III. Dabei kann hier dahinstehen, welcher \ndieser beiden Bewertungsgruppe es letztlich zuzuordnen ist, da § 3 Abs. 2 AQVO \nnicht zwischen beiden Gruppen unterscheidet und auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK-\nWissH keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Differenzierung enthält. Dass die \nAntragstellerin in der Mongolei nicht ein Jahr an einer in den Bewertungsvorschlägen \nder Zentralstelle aufgeführten Hochschule studiert hat, steht ihrem \nAnerkennungsanspruch nicht entgegen, da für dieses zusätzliche Erfordernis, wie \noben ausgeführt, keine Rechtsgrundlage besteht.\n\n24\n\nDie Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr steht \nkeine andere Möglichkeit des Rechtsschutzes offen, um nicht wiedergutzumachende \nNachteile abzuwenden. Bei realistischer Einschätzung der Belastung der \nVerwaltungsgerichte und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das \nWiderspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist von einer voraussichtlichen \nDauer des Hauptsacheverfahrens bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss von kaum \nunter zwei Jahren auszugehen. Eine derartig lange Verzögerung der angestrebten \nAusbildung ist der Antragstellerin aber nicht zuzumuten. Ein anderweitige, \ngleichwertige Ausbildungsmöglichkeit für die Zwischenzeit ist nicht ersichtlich.\n\n25\n\nDie begehrte einstweilige Anordnung zur Sicherung des Anspruchs der \nAntragstellerin auf Anerkennung ihres mongolischen Schulzeugnisses nach \n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK-WissH war nach den oben zur Auslegung des Antrags \nausgeführten Erwägungen im Sinne des Hauptsachetenors zu treffen, da nur \nhierdurch der von Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Schutz der Rechte der \nAntragstellerin Gewähr leistet werden kann. Der Erlass dieser Anordnung hält sich \ndamit in dem dem Gericht durch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO eröffneten \nErmessensspielraum.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG, wobei \ndas Gericht angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache von einer \nReduzierung des Regelstreitwertes absieht.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-07/1-l-887-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-07/1-l-887-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296653","retrieved":"2026-07-09 03:19:26.818531+00:00"}}