{"status":"available","doknr":"OLD296682","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0805.10K1928.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-05","aktenzeichen":"10 K 1928/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1967 geborene Klägerin stand von 1989 bis 1994 als Beamtin auf Widerruf, \nzuletzt als Polizeimeisteranwärterin im BGS, im Dienst der Beklagten. Mit \nEntlassungsverfügung des Grenzschutzpräsidiums X vom 25. Oktober 1994 wurde \nsie durch Widerruf des Beamtenverhältnisses wegen mangelnder gesundheitlicher \nEignung mit Ablauf des 31. Dezember 1994 entlassen.\n\n3\n\nDie Klägerin erlitt während ihrer Dienstzeit am 20. März 1992 und \n26. Dezember 1992 Unfälle, die durch Bescheide des Grenzschutzpräsidiums X vom \n9. März 1993 und vom 15. Februar 1995 jeweils als Dienstunfall anerkannt \nwurden.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 19. Dezember 1995 - zugestellt am 23. Dezember 1995 - \nsetzte das Grenzschutzpräsidium X die dienstunfallbedingte Minderung der \nErwerbsfähigkeit (MdE) auf Grund gutachtlicher Stellungnahme des \ngrenzschutzärztlichen Dienstes wie folgt fest:\n\n5\n\nvom 20.03.1992 bis 09.08.1992 = 100 % \nvom 10.08.1992 bis 03.11.1992 = 50 % \nvom 04.11.1992 bis 31.10.1994 = 80 % \nvom 01.11.1994 bis 31.12.1994 = 40 %\n\n6\n\nIm Rahmen eines 1998 eingeleiteten Rückforderungsverfahrens teilte das Aus- \nund Fortbildungszentrum des Grenzschutzpräsidiums X der Klägerin mit Schreiben \nvom 29. Oktober 1998 die Absicht mit, überzahlte Anwärterbezüge in Höhe von \n3.399,00 DM und anteilig die Sonderzuwendung 1994 in Höhe von 375,00 DM \nzurückzufordern.\n\n7\n\nDie Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 16. November 1998, sie sehe \nsich heute außer Stande, die zu viel gezahlten Bezüge zurückzuzahlen. Bei ihrer \nEntlassung sei ihr mitgeteilt worden, dass sie den Verheiratetenzuschlag gar nicht \nzurückzahlen müsse, da sie 1994 allein stehend mit eigenem Haushalt und einer \ndienstunfallbedingten körperlichen Beeinträchtigung von 80 v.H. auf ständige Hilfe in \nihrem Haushalt angewiesen sei und dies erhebliche Mehrkosten verursacht habe. \nDies bitte sie zu prüfen. Gegenwärtig sei sie wegen ihres Dienstunfalles immer noch \nkrank und habe keine Arbeit aufnehmen können. Sie und ihr Ehemann verfügten \nweder über Sparguthaben oder sonstiges Vermögen. Ihr gemeinsames Einkommen \nreiche nur für die laufenden Lebenshaltungskosten aus. Da sie sich zurzeit mitten im \nUmzug befänden, bitte sie, die angeforderten Einkommensbelege so bald wie \nmöglich nachreichen zu dürfen.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 24. Januar 2000 teilte das Aus- und Fortbildungszentrum der \nKlägerin erneut die Absicht mit, die überzahlten Bezüge zurückzufordern und \nerinnerte sie unter Fristsetzung an die Übersendung von Belegen zum Nachweis \nihrer wirtschaftlichen Verhältnisse. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, bezüglich ihrer \nDienstunfallentschädigung habe das Grenzschutzpräsidium X eine Zahlung \nabgelehnt, weil der Anspruch gemäß § 197 BGB vier Jahre nach Ende des Jahres, in \ndem er materiell-rechtlich entstanden sei, verjährt sei.\n\n9\n\nDie Klägerin verlangte daraufhin mit Schreiben vom 4. Februar 2000 die \nÜbersendung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides und machte geltend, der \nAnspruch auf Unfallausgleich sei materiell-rechtlich erst entstanden, nachdem der \nGrad der MdE (07.03.1995) festgestellt worden sei. Infolge des Fehlens dieses \nSchreibens sei der Unfallausgleich durch die zuständige Stelle angeblich nicht \nfestgesetzt worden. Somit sei doch diese Feststellung materiell-rechtliche Grundlage \ndes Unfallausgleichs.\n\n10\n\nDie Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines \nUnfallausgleichs mit Bescheid des Grenzschutzpräsidiums X vom 12. Mai 2000 ab \nund führte aus, dass der Anspruch auf Unfallausgleich verjährt sei.\n\n11\n\nDie Klägerin legte mit Schreiben vom 11. Mai 2000 Widerspruch hiergegen ein \nund beantragte eine erneute Prüfung ihres Anspruchs auf Gewährung von \nUnfallausgleich nach Maßgabe der am 7. März 1995 festgestellten MdE.\n\n12\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid \ndes Grenzschutzpräsidiums X vom 30. Januar 2001 - zugestellt am 3. Februar 2001 - \naus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück.\n\n13\n\nDie Klägerin hat am 14. Februar 2001 Klage - entsprechend der \nRechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid - bei dem Verwaltungsgericht \nKöln erhoben, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 2. April 2001 an das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen hat.\n\n14\n\nDie Klägerin begehrt mit der Klage die Zahlung von Unfallausgleich für die Zeit \nvom 20. März 1992 bis 31. Dezember 1994. Zur Begründung wiederholt und vertieft \nsie mit Schriftsatz vom 17. September 2001 ihr bisheriges Vorbringen und nimmt \nwegen der Höhe des Klageanspruchs auf die Unfallausgleichsberechnung in den \nVerwaltungsvorgängen der Beklagten (Blatt 10 der Beiakte Heft 2) Bezug, wonach \nsich ihr Zahlungsanspruch auf 24.524,71 DM belaufe.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nGrenzschutzpräsidiums X vom 12. Mai 2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Januar 2001 zu verpflichten, \nder Klägerin Unfallausgleich in gesetzlicher Höhe von \n12.539,38 Euro (entspricht 24.524,71 DM) nachzuzahlen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug. Mit Schriftsätzen vom \n26. November 2001 und 9. Januar 2002 tritt sie dem Vorbringen der Klägerin \nentgegen und trägt unter eingehender Darlegung der Sach- und Rechtslage vor, \ndass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Unfallausgleich verjährt sei.\n\n20\n\nDie Kammer hat durch Beschluss vom 7. Mai 2002 den Rechtsstreit dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten sowie die beigezogenen Personalakten und Verwaltungsvorgänge \nverwiesen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n24\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachzahlung des mit der Klage begehrten \nUnfallausgleichs. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.\n\n25\n\nDer Klägerin stand zwar ein Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich in \ngesetzlicher Höhe zu. Dieser Anspruch ist jedoch spätestens mit Ablauf des \nJahres 1998 verjährt.\n\n26\n\nAnsprüche auf rückständige Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten \nverjähren gemäß § 197 BGB - in der hier maßgeblichen bisherigen Fassung - in vier \nJahren. Zu den beamtenrechtlichen, monatlich wiederkehrenden \nVersorgungsbezügen zählt auch der hier streitige Unfallausgleich (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, \n30 Abs. 2 Nr. 3, 35 Abs. 1 BeamtVG). Die Verjährung des Anspruchs auf \nUnfallausgleich beginnt gemäß §§ 201, 198 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in \ndem der Anspruch entstanden ist, d.h. in dem die materiell-rechtlichen \nVoraussetzungen für die Gewährung des Unfallausgleichs erfüllt waren. An der \nErfüllung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen ändert es nichts, dass ein den \nAnspruch konkretisierender Festsetzungsbescheid des Dienstherrn noch aussteht \nund dass der Beamte verfahrensrechtlich nicht unmittelbar Klage auf Gewährung des \nUnfallausgleichs erheben kann, sondern sein Begehren zunächst durch einen Antrag \nan den Dienstherrn und ggf. durch Widerspruch gegen den darauf ergehenden \nBescheid geltend machen muss.\n\n27\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 \n- 2 C 32.81 -, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG \n(Buchholz), 232 § 155 BBG Nr. 8; Beschluss vom 30. Juni 1992 - 2 B 23.92 -, \nBuchholz, 239.1 § 35 BeamtVG Nr. 3 und Urteil vom 29. August 1996 \n- 2 C 23.95 -, ZBR 1997, 15 (16).\n\n28\n\nDie materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des \nUnfallausgleichs waren im Falle der Klägerin ab dem 20. März 1992, dem Tag des \nerlittenen Dienstunfalls, erfüllt. Die im Jahre 1992 entstandenen Ansprüche auf den \nUnfallausgleich waren daher mit Ablauf des Jahres 1996, die in 1993 entstandenen \nAnsprüche waren mit Ablauf des Jahres 1997 und die in 1994 entstandenen \nAnsprüche mit Ablauf des Jahres 1998 verjährt.\n\n29\n\nEine Unterbrechung der Verjährung nach §§ 209, 210 BGB a.F. lag ersichtlich \nnicht vor, wovon die Klägerin im Übrigen selbst ausgeht. Zu einer Unterbrechung der \nVerjährung hat insbesondere nicht ihr Schreiben vom 16. November 1998 geführt. \nDieses Schreiben bezog sich allein auf das von der Beklagten eingeleitete \nRückforderungsverfahren wegen überzahlter Anwärterbezüge. Abgesehen hiervon \nist ein bloßer Antrag oder ein Prüfungsersuchen auch nicht geeignet, die Verjährung \nzu unterbrechen.\n\n30\n\nDie von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung stellt entgegen der \nAnsicht der Klägerin keine unzulässige Rechtsausübung dar. Ein solcher Einwand \ngegenüber der Einrede der Verjährung setzt jedenfalls ein qualifiziertes \nFehlverhalten des Dienstherrn voraus. Ein qualifiziertes Fehlverhalten liegt nur dann \nvor, wenn der Schuldner (Dienstherr) Tätigkeiten entfaltet oder Maßnahmen trifft, die \nden Gläubiger (Beamten) veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte \nhinsichtlich seiner Ansprüche zu unterlassen. Davon kann hier keine Rede sein. Die \nBerechnung und Zahlung der Unfallausgleichsbeträge ist infolge des Nichteingangs \nder MdE-Festsetzung bei der zuständigen Dienststelle unterblieben. Bei einem \nbloßen Unterlassen der Berechnung und Zahlung von Bezügen - wie hier - liegt ein \nqualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn nicht vor.\n\n31\n\nDie Verjährung der Ansprüche ist hier infolge Untätigkeit der Klägerin \neingetreten. Sie hat nach ihrer Entlassung aus dem (Widerrufs-) Beamtenverhältnis \nkeine Schritte unternommen, um ihre Ansprüche auf Unfallausgleich gegenüber dem \nfrüheren Dienstherrn geltend zu machen. Dies wäre ihr ohne weiteres mit einem \neinfachen Schreiben möglich gewesen, zumal nachdem ihr der Bescheid des \nGrenzschutzpräsidiums X vom 19. Dezember 1995 zugestellt worden war.\n\n32\n\nErgänzend nimmt das Gericht auf die Begründung in den angefochtenen \nBescheiden sowie in den Schriftsätzen der Beklagten vom 26. November 2001 und \n9. Januar 2002 Bezug.\n\n33\n\nDie Klage ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-05/10-k-1928-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-05/10-k-1928-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296682","retrieved":"2026-07-09 03:19:29.363432+00:00"}}