{"status":"available","doknr":"OLD296691","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0802.11K834.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-02","aktenzeichen":"11 K 834/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2, 3 und 4 des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Februar \n2000 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen. \n\nDie weiter gehende Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste Mitte Juli 1997 zusammen \nmit seiner Ehefrau, der georgischen Staatsangehörigen xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, in \ndas Bundesgebiet ein und stellte einen ersten Asylantrag. \n\n3\n\nZur Begründung gab er im Wesentlichen an: Wegen seiner Heirat mit einer \ngeorgischen Christin habe er in seinem Heimatland Schwierigkeiten gehabt. Er \nstamme aus einer Beduinenfamilie. Sie seien beide aus der Beduinengesellschaft \nausgestoßen und mit dem Tode bedroht worden. Ein Aufenthalt außerhalb dieser \nBeduinengesellschaft, wie zum Beispiel in einer Großstadt, käme für sie nicht in \nBetracht, weil der Häuptling des Beduinenstammes gedroht habe, sie überall hin zu \nverfolgen. Grund hierfür sei, dass er der Cousine des Häuptlings ein \nHeiratsversprechen gegeben habe, das er dann jedoch nicht eingehalten habe. Um \ndiesen Schwierigkeiten zu entgehen, seien seine Frau und er aus Ägypten \nausgereist. Sie hätten sich insgesamt drei Jahre in den Arabischen Emiraten legal \naufgehalten. Auf Grund der dortigen schwierigen finanziellen Situation habe er sich \ndann mit seiner Frau nach Griechenland begeben, wo sie ca. drei Monate gewesen \nseien. Anschließend seien sie nach Georgien, dem Heimatland seiner Ehefrau, \ngereist. In Georgien habe es aber dieselben Probleme auf Grund ihres \nunterschiedlichen Glaubens, der Kläger gab damals an, Moslem zu sein, und der \nunterschiedlichen Staatsangehörigkeiten mit der Familie seiner Frau gegeben. So \nhabe der Vater seiner Ehefrau geschworen, dass er sie beide umbringen wolle. Aus \ndiesem Grunde hätten sie sich dann entschlossen, in die Bundesrepublik \nDeutschland zu reisen. \n\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - \nlehnte diesen ersten Asylantrag mit Bescheid vom 15. August 1997 als offensichtlich \nunbegründet ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG - offensichtlich - noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Ägypten \nauf, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik \nDeutschland zu verlassen. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage lehnte das Gericht mit Beschluss vom 23. September 1997 ab - 11 L 4594/97.A -. Die \nKlage - der Kläger war nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen - wies das Gericht mit \nUrteil vom 8. April 1999 als offensichtlich unbegründet ab - 11 K 7320/97.A -. \nGleichzeitig wies es die Klage der Ehefrau des Klägers ab - 11 K 7523/97.A -. \n\n5\n\nAm 16. August 1999 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei vom \nIslam zum Christentum konvertiert. Er habe deswegen Angst vor den Islamisten, \nseiner Familie und der Regierung. Für die ägyptische Regierung stellten die Christen \nein Problem dar. Er sei Christ geworden, weil er in Ägypten eine italienische Schule \nbesucht habe, wo die Lehrer katholische Priester gewesen seien. Alle seine Freunde \nseien Christen gewesen. Er habe 13 Jahre diese katholische Schule besucht und \neinmal wöchentlich am Unterricht der christlichen Lehre teilgenommen. Zur \nGerichtsverhandlung im April 1999 sei er nicht erschienen, weil er davon nichts \ngewusst habe.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 1. Februar 2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als \nunbegründet ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zugleich forderte \nes den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Ägypten auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der \nUnanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 11. Februar 2000 Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt \nund vertieft er sein früheres Vorbringen. \n\n8\n\nIm gerichtlichen Verfahren hat er Bescheinigungen der Katholischen \nKirchengemeinde xxxxxxxxxxxxxxxxxx mit der Filialkirche xxxxxxxxxxxx, Pfarrer \nxxxxxxxxxxxxxxx, vom 7. November 1997, 7. Mai 1999, 11. Februar 2000 und \n21. Januar 2002 über regelmäßige Teilnahme an den Gottesdiensten, die Taufe des \nKlägers am 4. Mai 1999, die Taufe seiner Tochter xxxxxxxxxxxxx vom 21. Juni 1998, \ndie Taufe seines Sohnes xxxxxxxxxxx sowie die kirchliche Trauung mit seiner Frau \nxxxxxxxxx vorgelegt. Weiterhin hat er Unterlagen zur Lage der Christen und \nKonvertiten in Ägypten vorgelegt. \n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2002 hat der Kläger \nbeantragt,\n\n10\n\n1. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. \nxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxx, Beweis darüber zu erheben, dass der Kläger in seiner \nHeimat schon wegen der Verweigerung der Heirat mit der Cousine und wegen der \nEheschließung mit einer christlichen Ausländerin durch Verfolgung von Seiten der \neigenen Familienangehörigen, welche vom ägyptischen Staat nicht verhindert \nwerden könnte, bedroht wird, \n\n11\n\n2. durch Einholung von Gutachten des Prof. Dr. xxxxxxxxxxxxxxx, xxxxx, des \nPastors xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxx, sowie des Prof. Dr. xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxx, \nBeweis über die Lage der Konvertiten in Ägypten zu erheben. \n\n12\n\nDer Kläger, der sich in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden erklärt \nhat, dass über die Beweisanträge mit der Entscheidung in der Hauptsache befunden \nwird, hat weiter beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 1. Februar 2000 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG vorliegen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDas Gericht hat durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes Beweis \nerhoben über die familiären Verhältnisse des Klägers in Ägypten sowie zu Fragen \nder Eheschließung in Ägypten. Auf den Inhalt der Stellungnahme des Auswärtigen \nAmtes vom 8. April 2002 wird verwiesen.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden \nAuskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht hingewiesen hat, Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDas Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne erneute mündliche \nVerhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. \n\n21\n\nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n22\n\nI.\n\n23\n\nDer Kläger ist nicht als Asylberechtigter anzuerkennen; Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 \nGG i.V.m. § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG verbietet dies, weil die Einreise über einen \n„sicheren Drittstaat\" erfolgt ist. Der Kläger hat, nachdem er 1994 Ägypten verlassen \nhat, zunächst ca. drei Jahre in den Arabischen Emiraten gelebt. Von dort ist er über \nGriechenland und Georgien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Jedenfalls \nGriechenland ist - und war 1997 - als Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft \nein sicherer Drittstaat, § 26 a Abs. 2 AsylVfG. Dass der Kläger von dort nicht \nunmittelbar, sondern über Georgien in die Bundesrepublik eingereist ist, steht dem \nAsylausschluss nach § 26 a AsylVfG nicht entgegen. Der sichere Drittstaat muss \nnicht die letzte Station vor der Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet \ngewesen sein,\n\n24\n\nvgl. Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 4. Auflage, § 26 a \nRdnr. 88.\n\n25\n\nII.\n\n26\n\nDer Kläger hat aber Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 AuslG vorliegen. Nach dieser Bestimmung darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner \nRasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die \nAnforderungen an eine politische Verfolgung im Sinne dieser Norm stimmen mit \ndenen des Art. 16 a Abs. 1 GG überein, soweit es um geschützte Rechtsgüter, die \nVerfolgungshandlung und dem politischen Charakter der Verfolgung geht,\n\n27\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -.\n\n28\n\nEin Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung besteht, wenn der Betroffene \ndie aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen \nAufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu \nwerden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen \ndieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.\n\n29\n\nNichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als beachtliche Verfolgung \nangesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu \nVerfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen unterstützt, billigt oder \ntatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil \ner hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist,\n\n30\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, NJW 1980, 2641 ff.\n\n31\n\nDie Fluchtgründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. \nWidersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen \nAnforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend \naufgelöst werden, \n\n32\n\nBVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, \n§ 28 AuslG (a.F.) Nr. 6; Urteil vom 18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984, \n129 f.\n\n33\n\nDiese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers gegeben; ihm droht bei \nRückkehr in die Heimat politische Verfolgung auf Grund individueller Umstände. \n\n34\n\nDie individuellen Umstände des Klägers werden geprägt durch seine Konversion \nzum Christentum einerseits und der besonderen familiären Situation andererseits. \n\n35\n\nDer Kläger entstammt einer moslemischen Familie. Gründe, daran zu zweifeln, \nbestehen nicht. Er ist jedoch in Deutschland zum Christentum konvertiert. Das ergibt \nsich aus einer Bescheinigung der Katholischen Kirchengemeinde \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx und Filialkirche xxxxxxxxxxxx in xxxxxxxx vom 7. Mai 1999. \nDarin bestätigt Pfarrer xxxxxxxxxxxxxxx, den Kläger am 4. Mai 1999 getauft und das \nSakrament der Firmung gespendet zu haben. Aus der Bescheinigung ergibt sich \nweiter, dass der Kläger schon seit September 1997 engen Kontakt zur Gemeinde \nhält, im Juni 1998 seine Tochter xxxxxxxxxxxxx, später auch sein Sohn, getauft und \nder Kläger und seine Frau kirchlich getraut worden sind. Entsprechende Absichten \nhatte Pfarrer xxxxxxxx bereits unter dem 7. November 1997 bescheinigt. In seinem \nkirchlichen Bemühen hat der Kläger seitdem offensichtlich nicht nachgelassen. \nPfarrer xxxxxxxx bescheinigte ihm nachfolgend unter dem 11. Februar 2000 und \n21. Januar 2002 regelmäßigen Gottesdienstbesuch und gute Kontakte zur \nGemeinde. Angesichts dessen hegt das Gericht keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit \nder Hinwendung des Klägers zur katholischen Kirche und der vollzogenen \nKonversion. Einer zusätzlichen Zeugenvernahme des zur mündlichen Verhandlung \nvom 31. Januar 2002 erschienenen Pfarrer xxxxxxxx bedurfte es deshalb nicht. \n\n36\n\nÜber die Konversion hinaus ist das besondere familiäre Umfeld des Klägers und \nEreignisse vor seiner Ausreise aus Ägypten von Bedeutung. Der Kläger entstammt \neiner einflussreichen Beduinenfamilie aus El Amiriya nahe Alexandria. Die Familie, \nein Onkel des Klägers als Clan-Chef und der Vater des Klägers, hatte nach Angaben \ndes Klägers nicht nur großen politischen Einfluss, sondern sie unterhielt/unterhält \nauch gute wirtschaftliche Kontakte, die zu großem Reichtum der Familie geführt \nhaben. Der Kläger hat Immobilienangelegenheiten und Rauschgifthandel erwähnt. Er \nwar der Tochter des Clan-Chefs fest versprochen und eine Heirat war zwischen dem \nOnkel und dem Vater fest vereinbart. Dem hat der Kläger sich jedoch entzogen. Am \n17. Oktober 1994 heiratete er seine jetzige Ehefrau. Die Eheschließung erfolgte \ngegen den erklärten, mit Drohungen und Misshandlungen unterstrichenen Willen des \nVaters. Der Kläger hielt die Eheschließung auch danach aus Angst vor dem Vater \ngeheim. Statt sich zu offenbaren, bereitete er zum Schein die von der Familie \ngewünschte Hochzeit mit seiner Cousine vor, um kurz davor seine Familie und \nÄgypten zu verlassen. \n\n37\n\nDas Gericht sieht keinen Anlass, an dieser in der mündlichen Verhandlung \ndetailliert hinterfragten Lebensgeschichte zu zweifeln.\n\n38\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck \nhinterlassen. Bei der Bewertung seiner Aussagen muss berücksichtigt werden, dass \nseine Fähigkeit, Sachverhalte vollständig und auch in zeitlicher Hinsicht richtig \ngeordnet darzustellen, nicht sehr stark ausgeprägt ist. So hatte der Kläger bei seinen \nAnhörungen durch das Bundesamt Schwierigkeiten, durch Pass oder Heiratsurkunde \ndokumentierte Daten oder Zeiten zutreffend wiederzugeben. Dies erfolgte \noffensichtlich, weil er es nicht besser konnte und nicht aus taktischem Kalkül heraus, \ndenn die Unterlagen lagen der Behörde zur jederzeitigen Kontrolle bereits vor, was \nder Kläger auch wusste. Mutwillig unsichere Angaben hätten deshalb keinen Sinn \ngemacht und die Art der Angaben ließen auch nicht erkennen, welchen \nungerechtfertigten Vorteil der Kläger sich davon hätte versprechen können. Hätte der \nKläger nach dieser Vorgeschichte nunmehr aber in der mündlichen Verhandlung auf \nAnhieb einen allumfassenden, mit dem früheren Vorbringen in jedweder Hinsicht \ndeckungsgleichen Vortrag über seine Erlebnisse in Ägypten gehalten, hätte dies \ngegen ihn und dafür gesprochen, dass der Vortrag einstudiert gewesen wäre. \n\n39\n\nDas Aussageverhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung entspricht \ndem vorbeschriebenen Bild. Es „sprudelte\" nicht aus ihm heraus. Insgesamt entstand \njedoch eine klare, individuelle Aussage, die jeweils auf Nachfrage strukturgleich \ndurch nachgeschobene Details plastisch ergänzt werden konnte. Es entstand ein \nanschauliches Bild von der familiären Situation des Klägers, von der Persönlichkeit \ndes Vaters, vom Kennenlernen der jetzigen Ehefrau, von der Reaktion der Familie, \nder heimlichen Heirat, der Verheimlichung gegenüber der Familie und dem \nVorspiegeln, ein folgsamer Sohn zu sein. \n\n40\n\nDas Gericht hat diese Aussagen im Rahmen der zur Verfügung stehenden \nMöglichkeiten überprüft. So hat das Auswärtige Amt auf Anfrage des Gerichts mit \nStellungnahme vom 8. April 2002 bestätigt, dass in Ägypten eine Eheschließung \nohne Anmeldung oder sonstige behördliche Schritte möglich ist, wobei sich die \nBrautleute erst unmittelbar am Tage der Eheschließung dem vom Gericht \neingesetzten Beamten (Maazoon) vorzustellen brauchen. Auch die Trauzeugen \nmüssen den Eheleuten nicht bekannt sein. Die Eheschließung wird nachfolgend nicht \nöffentlich bekannt gemacht, sodass auch nahe Angehörige von ihr nicht unbedingt \nerfahren müssen. Damit ist ein zentraler Punkt der Aussage des Klägers (überstürzte \nHeirat, Möglichkeit, das in Unkenntnis der Familie zu tun, hinreichende Sicherheit, \ndass die Familie jedenfalls in der unmittelbar nachfolgenden Zeit nichts davon \nerfährt) vom Auswärtigen Amt bestätigt worden.\n\n41\n\nSoweit das Auswärtige Amt die Aussage des Klägers zur Bedeutung seiner \nFamilie nicht bestätigen konnte, werden damit die Aussagen nicht unglaubhaft. Das \nAuswärtige Amt hat mitgeteilt, es habe nicht ermitteln können, ob eine reiche \nBeduinengroßfamilie mit Namen xxxxxxxx in El Amiriya lebt. Das bedeutet jedoch \nnicht, dass dies ausgeschlossen ist. Das Auswärtige Amt konnte weiterhin nicht die \nParlamentszugehörigkeit des Onkels des Klägers bestätigen. Die vom Auswärtigen \nAmt genannten Abgeordneten aus dem Bereich von El Amiriya tragen andere \nNamen. Das führt jedoch nur dazu, dass die Aussage des Klägers zur politischen \nBetätigung seines Onkels ungenau ist, gänzlich falsch muss sie deshalb noch nicht \nsein. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes bezog sich auf eine Zugehörigkeit im \nägyptischen „Parlament\". Wenn der Onkel jedoch nicht Mitglied des ägyptischen \nParlaments ist, das heißt weder der Nationalversammlung noch der Shura (das \nGericht geht davon aus, dass sich die Auskunft des Auswärtigen Amtes auf beide \nKammern bezieht), ist es nicht ausgeschlossen, dass der Onkel gleichwohl \n„Abgeordneter\" ist und sich in politisch einflussreicher Funktion befindet. Ägypten \ngliedert sich nämlich in 26 Verwaltungseinheiten (Gouvernorate), die jeweils von \neinem vom Präsidenten ernannten Gouverneur regiert werden und denen \nProvinzversammlungen zur Seite stehen. Der Kläger hatte schon in der mündlichen \nVerhandlung Schwierigkeiten bei Begriffsbestimmungen. So gingen die \nBezeichnungen „Scheich, Bürgermeister, Oberbürgermeister\" durcheinander. \nUnverändert blieb jedoch die Aussage, dass der Onkel im Kommunalbereich \nFunktionen innehatte und er als „Abgeordneter\" nicht gewählt, sondern bestimmt war. \nDas spricht dafür, dass er eher Aufgaben im Rahmen des Gouvernorates von El \nAmiriya wahrnahm. \n\n42\n\nDas Gericht hat davon abgesehen, zu dieser Frage eine ergänzende Auskunft \ndes Auswärtigen Amtes einzuholen. Das Amt hat bereits in seiner Stellungnahme \nvom 8. April 2002 darauf hingewiesen, weitere Erkenntnisse, über die Angaben zu \nden Parlamentsabgeordneten hinaus, insbesondere auch zu den Bürgermeistern, \ndas heißt zur regionalen Ebene, lägen nicht vor und hätten auch nicht ermittelt \nwerden können. Ein weiteres Auskunftsersuchen verspricht daher keinen Erfolg. Die \nAngaben des Klägers zur politischen Betätigung seines Onkels, wie auch seines \nVaters, sind damit vom Auswärtigen Amt zwar nicht bestätigt, jedoch auch nicht \nwiderlegt. Angesichts der Gesamtpersönlichkeit des Klägers, die zu Zweifel an seiner \nGlaubwürdigkeit keinen Anlass gibt, geht das Gericht daher davon aus, dass der \nOnkel und der Vater jedenfalls auf regionaler Ebene politisch tätig waren und sind \nund sie damit nicht zuletzt auch auf Grund ihrer geschäftlichen Tätigkeiten einer \neinflussreichen Familie vorstehen. \n\n43\n\nSoweit das Bundesamt mit Schreiben vom 3. Mai 2002 Widersprüche im Vortrag \ndes Klägers aufzeigt, vermag es damit den Kern des Vortrages und die \nGlaubwürdigkeit des Klägers nicht zu erschüttern. Seinen Schulbesuch in Ägypten \nhat der Kläger in der mündlichen Verhandlung plastisch und nachvollziehbar \ndargestellt. Auf Nachfragen des Gerichtes konnte er jeweils ohne weiteres Details \nnachschieben, die sich organisch in das bisher Gesagte einfügten. Die Aussagen \nentsprachen dabei im Wesentlichen den Angaben seiner Anhörung durch das \nBundesamt vom 30. September 1999. Soweit der Kläger davor im Rahmen des \nersten Asylverfahrens lediglich einen Grundschulbesuch und eine anschließende \nAusbildung zum Mechaniker in der Metallverarbeitung erwähnt hat, ist damals der \n„Grundschulbesuch\" nach Art und Dauer nicht weiter hinterfragt worden, sodass der \nverwendete Begriff „Grundschule\" allein den im zweiten Asylverfahren unter Beweis \ngestellten Vortrag über den Besuch der italienischen Schule \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx, Ägypten, die \neine handwerklich-technische Ausbildung im Bereich der Metallverarbeitung \nbeinhaltet hat, nicht in Frage stellen kann. Soweit das Bundesamt außerdem auf \ndifferierende Angaben zur Dauer des Aufenthaltes in den Vereinigten Arabischen \nEmiraten verweist, ist darauf hinzuweisen, dass der tatsächliche Aufenthalt dem \nPass des Klägers, auf den dieser selbst hingewiesen hat, entnommen werden kann \nund seine abweichenden Angaben - wie ausgeführt - auf seine Schwierigkeit, Daten \nrichtig einzuordnen, zurückzuführen sind. \n\n44\n\nBei alledem muss der Kläger begründete Furcht hegen, in Ägypten bei einer \nRückkehr wegen seiner Konversion, die wegen seiner familiären Situation zusätzlich \nBedeutung gewinnt, verfolgt zu werden, ohne ausreichenden staatlichen Schutz zu \nerhalten.\n\n45\n\nDie Situation der vom Islam zum Christentum übergetretenen Ägypter in ihrem \nHeimatland wird von der Rechtsprechung unterschiedlich gesehen. Nach Auffassung \ndes Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Urteil vom 10. Dezember 1992 \n- Bf VII 9/91 - und des VG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 1997 - 15 E 12083/93.A -, \nbeide zitiert bei JURIS-Rechtsprechung bzw. Asylis-Rechtsprechung/BAFl sind zum \nChristentum konvertierte Ägypter in ihrem Heimatland vor politischer Verfolgung nicht \nhinreichend sicher. Nach Ansicht des VG Würzburg, Urteil vom 18. Oktober 2000 \n- W 2 K 98.30981 -, zitiert gleichfalls bei Asylis-Rechtsprechung/BAFl, besteht \nhingegen grundsätzlich weder unmittelbare noch mittelbare Verfolgung der Christen \nin Ägypten, auch soweit sie konvertiert sind. \n\n46\n\nLetzterer Ansicht schließt sich das erkennende Gericht - jedenfalls für den \nRegelfall - an. Die ägyptische Verfassung postuliert in Art. 40, dass alle Staatsbürger \nvor dem Gesetz gleich sind und keiner Diskriminierung auf Grund Rasse, \nAbstammung, Religion, Sprache oder des Glaubens unterliegen. Gemäß Art. 43 der \nÄgyptischen Verfassung (drittes Kapitel: Allgemeine Freiheiten, Rechte und Pflichten) \nsind Glaubensfreiheit und die Ausübung religiöser Riten uneingeschränkt \ngewährleistet und geschützt. Apostasie ist nirgendwo in der ägyptischen \nRechtsordnung unter Strafe gestellt. Dem ägyptischen Staat obliegt es, religiösen \nMinderheiten Schutz zu gewähren (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. \nSeptember 2001 - 508-516.80/38415 -). \n\n47\n\nAllerdings bedeutet dies nicht, dass vom Islam zum Christentum konvertierte \nPersonen in jedem Fall ohne jegliche Beeinträchtigung in Ägypten leben können. \n\n48\n\nVerstößt ein Konvertit gegen das Verbot der aktiven Missionierung oder bringt er \nseinen Glaubenswechsel in einer den Religionsfrieden gefährdenden Weise zum \nAusdruck, setzt er sich der Gefahr eines staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungsverfahrens aus (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. September \n1999 - 514-516.80/34755 - und vom 6. September 2001, a.a.O.). Die Behörden \nstützen ihr Tätigwerden hierbei entweder auf die geltenden Notstandsgesetze oder \nauf Art. 98 des Gesetzes Nr. 29 aus dem Jahre 1982. Durch dieses Gesetz sollen \nGefährdungen des Staates, unter anderem durch Missbrauch der Religion zur \nVerbreitung extremistischer Ideen oder Verächtlichmachung der Buchreligionen \nverhindert werden. Hier hat der Kläger für derartig begründete \nVerfolgungsmaßnahmen bisher indes keinen Anlass gegeben. Beschränkt der Staat \nzudem sein Vorgehen auf Maßnahmen gegen Religionsbetätigungen in der \nÖffentlichkeit, so wird dadurch das asylrechtlich geschützte religiöse \nExistenzminimum nicht verletzt.\n\n49\n\nVgl. Göbel - Zimmermann, Asyl- und Flüchtlingsrecht, NJW - Schriftenreihe, \nRd. 96 m.w.N.\n\n50\n\nEine Konvertierung kann auch zu rechtlichen Nachteilen führen. So ist im \nFamilienrecht die Sharia in staatliches Recht umgesetzt worden (Auskunft der \nAuswärtigen Amtes vom 15. September 1999). Soweit es hiernach einer \nmuslimischen Frau untersagt ist, einen Christen zu heiraten, ist der Kläger davon \nnicht betroffen, da er eine Christin geheiratet hat und nunmehr eine rein christliche \nEhe geführt wird. Damit entfällt auch der Grund, die Kinder als Moslime erziehen zu \nmüssen. Soweit nach ägyptischem Erbrecht ein moslemischer Erblasser nicht von \nandersgläubigen Erben beerbt werden darf ( Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n6. September 2001), kann dies den Kläger nicht in asylrelevanter Weise treffen. Er \ndürfte aus der Sicht seiner Familie ohnehin schon wegen seines Verhaltens in \nÄgypten, d.h. vor der Konversion, erbunwürdig sein und im Übrigen würde es sich \nnicht um eine Gefährdung von Leib und Leben oder eine Beschränkung der \npersönlichen Freiheit handeln. Die Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter ist jedoch \nnur dann asylrelevant, wenn sie - was hier nicht ersichtlich ist -nach Intensität und \nSchwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die \nBevölkerung des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein \nhinzunehmen hat.\n\n51\n\nDer Kläger beruft sich weiterhin auf eine Verfolgung der Konvertiten durch \nIslamisten, d.h. auf eine mittelbare Verfolgung. Christen schlechthin waren in der \nVergangenheit zwar gelegentlich Opfer gewaltsamer Übergriffe von \nFundamentalisten und anderen terroristischen Gruppen. Von fundamentalistischen \nMoslems Konvertiten zugefügte Personen- und Sachschäden sind hingegen nicht \nbelegbar (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. September 2001), weshalb eine \nhinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers insoweit nicht \nangenommen werden kann. Aus den Auskünften wird zudem deutlich, dass solche \nBeeinträchtigungen oder Verfolgungen nur dann zu befürchten sind, wenn der zum \nchristlichen Glauben konvertierte Moslem über den verfassungsrechtlich geschützten \nBereich des religiösen Existenzminimums hinaus nach außen erkennbar seinen \nÜbertritt verdeutlicht. \n\n52\n\nSpricht dies alles dafür, im Normalfall einer Konversion eines ägyptischen \nStaatsangehörigen zum christlichen Glauben nicht die hinreichende \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland \nanzunehmen, so gilt hier wegen der Besonderheit der familiären Situation des \nKlägers etwas anderes: \n\n53\n\nSchon im Normalfall können Konvertiten unter dem sozialen Druck des \nunmittelbaren moslemischen Angehörigenkreises leiden. Dieser Druck hat in \nEinzelfällen auch schon zu Ausschreitungen innerhalb der Großfamilie eines \nKonvertiten gegen diesen selbst geführt (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. \nSeptember 2001). Diese vom Auswärtigen Amt dargelegte Gefährdung wird auch \nvon anderen Quellen bestätigt. So hat Prof. Dr. Forster, Universität Mainz, in der vom \nKläger vorgelegten Stellungnahme vom 7. Februar 1990/16. Juni 1999 ausgeführt, \ndie betroffenen Familien würden, sollte ein Familienmitglied vom Islam abfallen und \nsollte diese die Familienehre beschmutzende Schandtat an die Öffentlichkeit dringen, \nenergisch gegen den Apostat vorgehen und die Wahrscheinlichkeit, dass der Apostat \nauch Verfolgungen ausgesetzt werde, sei sehr hoch. Bei einer Konversion im \nAusland setzten die Verfolgungsbemühungen voraussichtlich erst bei einer Rückkehr \nnach Ägypten ein. \n\n54\n\nDie Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr gravierenden \nVerfolgungsmaßnahmen durch seine Familie ausgesetzt sein wird, ist besonders \nhoch. Er hat sich schon vor der im Ausland vollzogenen Konversion den Zorn der \nFamilie zugezogen, weil er entgegen dem Willen seines Vaters seine jetzige Frau \ngeheiratet hat und auch noch danach den Schein aufrecht erhalten hat, er werde die \nvon der Familie bestimmte andere Frau, seine Cousine, heiraten. Da die von der \nFamilie geplante Hochzeit im Zeitpunkt des Verschwindens des Klägers kurz bevor \nstand, dürften die Umstände auch einem größeren Kreis bekannt geworden sein und \ndamit dürfte sich das Gefühl der Schande vergrößert haben. In ägyptischen Familien \nist weiterhin der Grundsatz stark ausgeprägt, dass Söhne, auch wenn sie auf \neigenen Füßen stehen, ihrem Vater zu gehorchen haben (Stellungnahme des \nDeutschen Orient-Institutes vom 8. September 1997 - 194 al/br -), und dagegen hat \nder Kläger nachhaltig verstoßen. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass er \nweiterhin im „Fadenkreuz\" der Familie steht. Die Möglichkeit, des Klägers bei einer \nRückkehr habhaft zu werden, dürfte die Familie auch dann haben, wenn der Kläger \nin andere Regionen des Landes ausweicht. Ägypten verfügt über ein durchaus \nfunktionierende Meldewesen und der als reich, einfussreich und durchaus auch \nkriminell beschriebenen Familie dürften ausreiche Mittel zur Verfügung stehen, um \ndie durch den Kläger verursachte „Familienschande\" zu sühnen. \n\n55\n\nAuf ausreichenden staatlichen Schutz wird der Kläger demgegenüber kaum \nvertrauen können. Zwar besteht grundsätzlich auch bei Übergriffen der Familie ein \nSchutzanspruch (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Juni 1997). Jedoch \nwürde der Kläger als Apostat in Ägypten in einem Klima allgemeiner moralischer, \nreligiöser und gesellschaftlicher Verachtung leben, das Verfolgungsmaßnahmen in \nden Augen der Verfolger begünstigt, wenn nicht gar rechtfertigt. Entsprechend \ngeringer wird die Schutzbereitschaft der staatlichen Behörden sein ( Deutsches \nOrientinstitut, Stellungnahme vom 8. September 1997, Prof. Dr. Forster, \nStellungnahme vom 7. Februar 1990/16. Juni 1999). Wenn die Familie im Falle der \nRückkehr des Klägers nach Ägypten gegen den Kläger als abtrünniges \nFamilienmitglied vorgeht und dabei die Möglichkeiten ausschöpft, die sich ihr aus den \npolitischen und insbesondere auch offensichtlich mafiösen Verhältnissen ergeben, \nwird der Kläger dem nichts entgegenzusetzen haben.\n\n56\n\nAus alledem ergibt sich, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach Ägypten \nzwar keiner unmittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein dürfte, wohl aber \nnichtstaatlichen Maßnahmen. Die erforderliche asylrechtliche Gerichtetheit wird dabei \njedenfalls dadurch begründet, dass der gebotene Schutz durch den Staat wegen \nasylrechtsrelevanter Persönlichkeitsmerkmale des Klägers, seiner Konversion, nicht \nin dem gebotenen Maß zur Verfügung steht. \n\n57\n\nIII.\n\n58\n\nDie Abschiebungsandrohung war aufzuheben, weil sie nicht den Anforderungen \ndes § 51 Abs. 4 Satz 2 AuslG genügt.\n\n59\n\nIV.\n\n60\n\nIn Anbetrachtung des (Teil-)Erfolges des Hauptantrages verliert der Hilfsantrag \nan Bedeutung. Allerdings war die von dem Bundesamt ausgesprochene Feststellung, \ndass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, aufzuheben, weil \ndiese Feststellung dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nder im Rahmen des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG notwendigen \nErmessensentscheidung nicht Rechnung trägt.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG, die \nVollstreckbarkeitsentscheidung aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n62\n\nDer Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG. \n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-02/11-k-834-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-02/11-k-834-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296691","retrieved":"2026-07-09 03:19:30.157116+00:00"}}