{"status":"available","doknr":"OLD296754","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0730.23K8638.96A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-30","aktenzeichen":"23 K 8638/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Demokratischen \nRepublik Kongo (DR Kongo). Er stellte am 5. Juni 1996 einen Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigter.\n\n3\n\nNach persönlicher Anhörung des Klägers lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag mit Bescheid \nvom 11. Juli 1996 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger unter Androhung der \nAbschiebung nach Zaire (jetzt Demokratische Republik Kongo) auf, das Gebiet der \nBundesrepublik innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des \nAsylverfahrens zu verlassen.\n\n4\n\nDer Bescheid wurde dem Kläger am 19. Juli 1996 zugestellt.\n\n5\n\nAm 24. Juli 1996 hat der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamtes Klage \nerhoben, mit der er sein Anerkennungsbegehren zunächst weiterverfolgt hat.\n\n6\n\nNach Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend \nvorgetragen, an Hepatitis A, B und C sowie an einer Herzkrankheit erkrankt zu sein \nund ein Attest seines behandelnden Arztes, Dr. T, vom 24. April 2001 vorgelegt. \nDanach leidet der Kläger an Essentieller Primärer Hypertonie, weshalb er mit Nebilet \nbehandelt wird, und Chronischer Hepatitis B und C, welche regelmäßige Kontrollen \nund eine diätetische Behandlung notwendig mache.\n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2001 hat der Kläger ergänzend \nangegeben, er leide unter depressiven Anfällen. Er gehe für zwei Stunden täglich \neiner Arbeit nach.\n\n8\n\nZur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das Gericht den behandelnden \nArzt des Klägers, Herrn/Frau Dr. T, um schriftliche Stellungnahme zum \nGesundheitszustand des Klägers und dessen Behandlungsbedürftigkeit gebeten. \nDieser hat unter dem 13. Juli 2001 und 12. April 2002 ausgeführt: Der Kläger leide \nan chronischer Hepatitis B und C bei mäßiger Erhöhung der Leberwerte, die \nmomentan keiner besonderen Behandlung bedürfe. Augenblicklich spüre der Kläger \nkeine Beschwerden. Deshalb werde bisher im Hinblick auf die möglichen \nNebenwirkungen auch eine Interferontherapie, die in 40% der Fällen zu einer \nAbheilung der Erkrankung führe, nicht in Betracht gezogen. Der weitere \nKrankheitsverlauf sei nur schwer abzuschätzen. Er hänge insbesondere vom \nVerhalten und der Ernährung des Klägers ab. So würde etwa der Genuss \nalkoholischer Getränke die Erkrankung voraussichtlich verschlimmern. Allerdings \nentwickle sich eine Hepatitis C in bis zu der Hälfte aller Fälle bis zu einer \nLeberzirrhose fort. Deshalb müsse die Lebererkrankung alle 4 bis 6 Monate \nkontrolliert werden. Außerdem leide der Kläger unter Bluthochdruck, der mit dem \nBeta-Blocker Nebilet behandelt werde. Auch insoweit träten augenblicklich keine \nbesonderen Beschwerden auf. Durch die vermutlich lebenslang erforderliche \nBehandlung könnten mögliche Organschäden bis zu Herzinfarkt und Schlaganfall \nverhindert werden, die eintreten könnten, wenn der Kläger nicht richtig therapiert \nwerde.\n\n9\n\nMit Schriftsatz vom 18. April 2002 hat der Kläger seine Klage insoweit \nzurückgenommen, als sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die \nVerpflichtung der Beklagten auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen \nder §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG gerichtet war.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,\n\n11\n\ndie Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes vom 11. Juni 1996 zu verpflichten \nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 \nAuslG vorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen \nBescheides.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der \nAusländerbehörde sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nNachdem der Kläger seine Klage insoweit zurückgenommen hat, als sie auf die \nAnerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 4 AuslG gerichtet war, ist das \nVerfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \neinzustellen.\n\n18\n\nÜber das noch anhängige, auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung \ndes Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG gerichtete \nKlagebegehren kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer \n(weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet haben.\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung \ndes Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Vielmehr erweist \nsich der angegriffene ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juli 1996 \ninsoweit als rechtmäßig.\n\n20\n\nGemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unter § 53 Abs. 6 \nAuslG fallen - anders als in den Fällen des Abs. 1, 2 und 4 - auch Gefahren, die nicht \nunmittelbar oder mittelbar vom Staat, seinen Organen und Vertretern ausgehen. Ein \nsolches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann insbesondere die \nVerschlimmerung einer Krankheit auf Grund unzureichender medizinischer \nBehandlung im Zielstaat der Abschiebung darstellen.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBl 1998, 284, \nUrteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973.\n\n22\n\nVoraussetzung ist die Feststellung einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr, \ndass der einzelne Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat in den \ngenannten Rechtsgüter alsbald wesentlich oder lebensbedrohlich beeinträchtigt \nwürde.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476; \nUrteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -, dokumentiert in juris.\n\n24\n\nDabei sind allerdings Gefahren, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, \ngemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG in der Regel nicht zu berücksichtigen. Nur dann, \nwenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 und dem Wortlaut des Abs. 6 \nSatz 1 AuslG nicht bestehen, der Ausländer aber gleichwohl nicht ohne Verletzung \nhöherrangigen Verfassungsrechts abgeschoben werden kann, ist durch \nverfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen \nallgemeiner Gefahren Abschiebungsschutz zu gewähren. Dies setzt allerdings \nvoraus, dass im Zielstaat eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, die jeden \neinzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, a.a.O.\n\n26\n\nBezüglich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der drohenden extremen Gefahren \nist daher nicht wie bei unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG der \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern ein erhöhter \nMaßstab anzuwenden,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193 \n(197).\n\n28\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG zu Gunsten des Klägers nicht festgestellt werden.\n\n29\n\nDer Kläger beruft sich zur Begründung des Vorliegens eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auf das Vorliegen einer \nHepatitis-B und C-Erkrankung sowie eines behandlungsbedürftigen Bluthochdrucks. \nAuf der Grundlage der durch das Gericht eingeholten Stellungnahmen des \nbehandelnden Arztes des Klägers geht das Gericht davon aus, dass die vom Kläger \ngeltend gemachten Erkrankungen tatsächlich vorliegen. Weiter geht das Gericht \ndavon aus, dass die Hepatitiserkrankung augenblicklich nicht konkret \nbehandlungsbedürftig ist und der Kläger auf Grund dieser Erkrankung augenblicklich \nkeine gravierenden Beschwerden zu beklagen hat. Auch im Zusammenhang mit der \nBluthochdruckerkrankung verspürt der Kläger jedenfalls bei medikamentöser \nBehandlung keine besonderen Beschwerden.\n\n30\n\nDas Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr in \ndie DR Kongo auf Grund seines Gesundheitszustandes mit einer alsbaldigen \nwesentlichen oder lebensbedrohlichen Beeinträchtigung von Leib und Leben im \nSinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechnen muss. \nDa die Hepatitiserkrankung im augenblicklichen Stadium keiner Behandlung bedarf, \nstellt sich für den Fall der Rückkehr in die DR Kongo die Frage der Behandelbarkeit \nvon Hepatitis in der DR Kongo nicht. Zwar ergibt sich aus den vorliegenden \närztlichen Stellungnahmen, dass sich das Krankheitsbild verändern und fortschreiten \nkann und dann möglicherweise einer Behandlung bedarf, jedoch ist schon auf Grund \nder angegebenen Kontrollintervalle von vier bis sechs Monaten nicht erkennbar, dass \nsolche Veränderungen 'alsbald' zu erwarten sind. Auch die nicht unbeträchtliche \nWahrscheinlichkeit, dass eine (unbehandelte) Hepatitis-C-Erkrankung zu \nLeberzirrhose führt, kann den Gefahrenbegriff des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht \nerfüllen, da auf Grund der augenblicklich nur mäßigen Erhöhung der Leberwerte des \nKlägers keine Anhaltspunkte dafür feststellbar sind, dass diese Entwicklung \nkurzfristig bzw. innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von Monaten eintreten \nwird. \nAuch im Zusammenhang mit der Bluthochdruckerkrankung des Klägers vermag das \nGericht für den Fall einer Rückkehr des Klägers in die DR Kongo keine beachtlich \nwahrscheinliche Gefahr einer alsbaldigen wesentlichen oder lebensbedrohlichen \nBeeinträchtigung erkennen. Zwar muss auf Grund des katastrophalen Zustands des \nGesundheitswesen in der DR Kongo und des Umstandes, dass die \nBehandlungskosten mangels eines Krankenversicherungssystems in der Regel von \nder Betroffenen privat getragen werden müssen, bezweifelt werden, dass die \nBehandlung des Bluthochdrucks des Klägers in der DR Kongo mit der gleichen \nRegelmäßigkeit und Qualität fortgesetzt wird, wie sie augenblicklich praktiziert wird. \nAllerdings muss einerseits davon ausgegangenen werden, dass sich in \nKrankheitsfällen sämtliche Familienangehörigen soweit wie möglich an den \nKrankheitskosten beteiligen. Zudem ist nach der Erkenntnislage davon auszugehen, \ndass bei mittellosen Patienten in akuten Notfällen schon aus ethischen Gründen eine \närztliche Erstversorgung auch ohne Kostenübernahme erfolgt.\n\n31\n\nVgl. Auskunft der Dt. Botschaft Kinshasa vom 24.10.2001 (RK 516.80 SE \n38502), Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.11.2001 (508516.80/3 COD), \nS. 22 f.\n\n32\n\nAndererseits ist den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht zu \nentnehmen, dass sich das Herz-Kreislauf-System des Klägers in einem Zustand \nbefindet, der bei Unregelmäßigkeiten in der Behandlung oder auch einer \nUnterbrechung bzw. einem (vorübergehenden) Abbruch der Behandlung alsbald eine \nlebensbedrohliche oder zumindest gravierende Verschlechterung des \nGesundheitszustandes des Klägers erwarten lässt. Zwar spricht der behandelnde \nArzt des Klägers in seiner Stellungnahme vom 12. April 2002 von der Möglichkeit des \nEintritts von Organschäden, Herzinfarkt und Schlaganfall bei unbehandelter oder \nschlecht eingestellter Hypertonie. Hierbei handelt es sich aber offensichtlich um eine \nallgemeine Beschreibung der Risiken im Zusammenhang mit einer \nBluthochdruckerkrankung, die durch eine konsequente und einzelfallbezogene \nBehandlung deutlich reduziert oder nahezu beseitigt werden können. Dass die \nBluthochdruckerkrankung des Klägers eine Schwere hat, dass der Eintritt solcher \nSchädigungen bei nur mangelhafter Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nkurzfristig zu erwarten ist, kann auf Grund der vorliegenden ärztlichen \nStellungnahmen nicht festgestellt werden. \nVerwertbare Anhaltspunkte dafür, dass die Gesundheit des Klägers darüber hinaus \ndurch psychische Störungen beeinträchtigt ist - wie der Kläger erstmalig in der \nmündlichen Verhandlung am 17. Mai 2002 angedeutet hat -, sind nicht erkennbar. \nWeder werden in den ärztlichen Stellungnahmen des Herrn/der Frau Dr. T solche \nBeeinträchtigungen erwähnt noch der Kläger sonstige Nachweise dafür erbracht.\n\n33\n\nEbenso wenig kann das Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage \nfestgestellt werden, die nach den oben ausgeführten Grundsätzen ausnahmsweise \ndie Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in \nerweiternder verfassungskonformer Auslegung rechtfertigen könnte.\n\n34\n\nZwar hat sich die schon vor der Machtübernahme durch Kabila schlechte \nwirtschaftliche Situation in der DR Kongo/Zaire jedenfalls seit dem Ausbruch der \nkriegerischen Auseinandersetzungen mit den Rebellenverbänden zunehmend \nverschlechtert. Durch die Besetzung großer Teile des Landes im Osten von den \nRebellenverbänden sind auch wichtige inländische Handelsverbindungen \nunterbrochen worden. Demgemäß wird die Versorgungslage auf Grund bestehender \nLebensmittelknappheit in der Hauptstadt Kinshasa weiterhin als sehr angespannt \nbezeichnet. Ebenso hat sich die soziale Lage der Bevölkerung auch infolge der \nhohen Arbeitslosigkeit und der fortlaufenden Preissteigerungen erheblich \nverschlechtert.\n\n35\n\nVgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 1 und 31; vom 23. März 2000, S. 28 \nf.; vom 05.05.2001 S. 6 und 22; vom 23.11.2001, S. 21; Auskunft vom 28. Mai \n1999, 514-516.80/33635; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar \n1999 gegenüber VG Düsseldorf.\n\n36\n\nMuss daher weiterhin eine schlechte allgemeine und soziale Lage in Kinshasa \nfestgestellt werden, so vermag das Gericht dennoch angesichts der in der DR Kongo \ngegenwärtig bestehenden namentlich wegen der kriegerischen \nAuseinandersetzungen sich verschärfenden allgemeinen Lebensumstände, denen \ndie Bevölkerung in ihrer Gesamtheit unterliegt, keine so extreme allgemeine und \nkonkrete Gefahr zu erkennen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland \ngleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder einer schweren Gefahr für seine \nGesundheit ausgeliefert würde.\n\n37\n\nZwar waren der Presse in den letzten Monaten wiederholt Meldungen über \ngravierende Zahlen von Kongolesen, die an Unterernährung leiden bzw. an den \nFolgen von Hunger oder Krankheit sterben sowie über einer eklatant erhöhte \nSterblichkeits- und Unterernährungsrate bei Kindern (Süddeutsche Zeitung vom \n04.05.2001 und vom 17.08.2001, Die Tageszeitung vom 10.05.2001, Frankfurter \nAllgemeine Zeitung vom 10.08.2001) zu entnehmen. Jedoch bezogen sich diese \nausnahmslos auf die von den Rebellenverbänden kontrollierten, überwiegend nur \nschwer zugänglichen Ostgebiete der DR Kongo, während Meldungen über \nvergleichbare Verhältnisses in Kinshasa bzw. den weiterhin von den \nRegierungstruppen kontrollierten Gebiete der DR Kongo nicht vorliegen. Auch das \nAuswärtige Amt bezeichnet die Ernährungslage im Osten der DR Kongo als \nkatastrophal, verweist aber demgegenüber zur Beschreibung der Situation in \nKinshasa auf die erfolgreichen Bemühungen der Bevölkerung, durch individuellen \nInitiativen, etwa auch von Frauen und Kindern betriebener Kleinsthandel und eine Art \nurbaner Mikroagrarwirtschaft - dies selbst auf fremden Grundstücken und \nGrünflächen innerhalb der Stadt -, und wechselseitige Unterstützung innerhalb der \n(Groß-)Familie die Grundversorgung mit Lebensmitteln zu sichern. Wenn auch dies \nnicht immer das Ausbleiben individueller Härten garantieren kann,\n\n38\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 5.5.2001, a.a.O.,\n\n39\n\nherrscht dennoch in Kinshasa keine akute Unterversorgung,\n\n40\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 23.11.2001, a.a.O.\n\n41\n\nAuf diesem Hintergrund vermag das Gericht eine konkrete Lebens- oder \nschwerste Leibesgefahr für jeden Rückkehrer jedenfalls in Kinshasa bzw. Den von \nden Regierungstruppen kontrollierten Gebieten nicht zu erkennen.\n\n42\n\nSo im Ergebnis auch: OVG NRW, Urteil vom 18.4.2002 - 4 A 3113/95.A -, S. \n36 ff.\n\n43\n\nAuch aus den kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten der DR Kongo \nerwachsen keine extremen Gefahren für den Kläger.\n\n44\n\nNachdem die Angriffe der durch Militäreinheiten verbündeter afrikanischer \nStaaten unterstützten Rebellenverbände faktisch zu einer Teilung des Landes \ngeführt haben, konnte auch durch die Waffenstillstandsvereinbarung von Lusaka \nvom 10. Juli 1999 keine dauerhafte Befriedung des Landes erreicht werden. In \nverschiedenen Provinzen ist es auch nach dem Waffenstillstandsabkommen \nwiederholt zu kleineren Kampfhandlungen zwischen den kongolesischen \nStreitkräften und deren Verbündeten einerseits und den Soldaten der beiden \nRebellenbewegungen und den sie unterstützenden ausländischen Verbänden \nandererseits als auch zu kriegerischen Auseinandersetzungen etwa mit Milizen der \nMai-Mai oder der im Land verbliebenen Hutu gekommen.\n\n45\n\nVgl. AA, Auskunft vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; Lagebericht vom 23. \nMärz 2000, S. 19 f.; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 \ngegenüber VG Düsseldorf.\n\n46\n\nDarüber hinaus sind insbesondere aus den von den Rebellen besetzten \nGebieten des Landes wiederholt zum Teil ethnisch motivierte Übergriffe auf die \nBevölkerung bekannt geworden,\n\n47\n\nvgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 9 f., 18 f., 28; vom \n4. Dezember 1998 S. 31 f.; vom 23. März 2000, S. 20 f.; ai, Stellungnahme vom \n22. April 1999, AFR 62-98.200, S. 3.\n\n48\n\nOb die insbesondere seit dem Tod von Laurent Desire Kabila und der Einsetzung \nvon Joseph Kabila als neuen Präsidenten erkennbaren Ansätze für eine Umsetzung \nder Vereinbarungen des Abkommen von Lusaka und verschiedener UN-\nResolutionen, \n\n49\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 5.5.2001, S. 6,\n\n50\n\nzu einer realen Verbesserung der Sicherheitslage für die Bevölkerung führen \nwerden, ist zum augenblicklichen Zeitpunkt noch nicht abzusehen.\n\n51\n\nUngeachtet dessen lässt sich allerdings eine für das gesamte Land geltende, \nkonkrete und gravierende Gefährdung der Bevölkerung der DR Kongo, Opfer der \nkriegerischen Auseinandersetzungen zu werden, nicht feststellen.\n\n52\n\nSo im Ergebnis aus: OVG NW, Beschluss vom 3. November 1999 - 4 A \n3240/95.A -, S. 6 des Abdrucks.\n\n53\n\nDie Androhung der Abschiebung ist somit rechtmäßig. Sie entspricht den in §§ 34 \nAbs. 1 AsylVfG, 50 AuslG getroffenen Regelungen.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.\n\n55\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296754","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-30/23-k-8638-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296754","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296754","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-30/23-k-8638-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296754","retrieved":"2026-07-09 03:19:36.193752+00:00"}}