{"status":"available","doknr":"OLD296772","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0729.18L2484.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-29","aktenzeichen":"18 L 2484/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2002 \nhinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten \nUntersagungsverfügung wiederherzustellen und im Übrigen \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nSoweit der Antragsteller sich gegen den auf die Veranstaltung eines Tages der \noffenen Tür vom 28. bis 30. Juni 2002 bezogenen Teil der Ordnungsverfügung vom \n26. Juni 2002 wendet, ist der Antrag unzulässig geworden, weil er sich durch \nZeitablauf erledigt hat.\n\n6\n\nIm Übrigen ist der Antrag unbegründet.\n\n7\n\nEine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Ordnungsverfügung im Übrigen gemäss § 80 Abs. 5 VwGO \nkommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich \nrechtswidrig oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers \nan der Suspendierung der angegriffenen Maßnahme gegenüber dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten ist. Diese \nVoraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\n8\n\nDie Ordnungsverfügung ist, soweit mit ihr für alle weiteren Veranstaltungen auf \ndem Grundstück L1/Qweg in S der Ausschank von Getränken und/oder die \nVerabreichung von Speisen gegen Entgelt an jedermann oder bestimmte \nPersonenkreise untersagt worden ist, nicht offensichtlich rechtswidrig; vielmehr \nspricht auf der Grundlage des dem Gericht vorgetragenen Sach- und Streitstandes \nvieles dafür, dass sie sich in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen \nwird.\n\n9\n\nDie Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung \nihrer Schließungsverfügung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich in \nausreichender Weise damit begründet, dass jedem Gewerbetreibenden auferlegt \nwerde, sein geplantes Vorhaben bis zur Erteilung der Erlaubnis zurückzustellen.\n\n10\n\nEs spricht Überwiegendes dafür, dass die Untersagungsverfügung als solche \nsich auch im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Bei der hier allein \nmöglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen \nVoraussetzungen für die Untersagung des Ausschanks von Getränken und/oder der \nVerabreichung von Speisen gegen Entgelt gegeben sind. Die Verfügung findet ihre \nRechtsgrundlage in § 31 GastG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Danach \nkann die Fortsetzung des Betriebes verhindert werden - und das beabsichtigt die \nAntragsgegnerin mit ihrer Untersagungsverfügung dem Sinne nach -, wenn die \nGaststätte ohne die dafür erforderliche Erlaubnis betrieben wird. Der Antragsteller \nverfügt nicht über die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG erforderliche Erlaubnis zum \nBetrieb eines Gaststättenbetriebs auf dem vorgenannten Grundstück. Über seinen \nAntrag auf Bewilligung einer Erlaubnis ist noch nicht entschieden.\n\n11\n\nVon der nach den vorgenannten Vorschriften gegebenen Befugnis, die \nSchließung des Gaststättenbetriebes anzuordnen, hat die Antragsgegnerin nach \ndem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens ermessensfehlerfrei Gebrauch \ngemacht. Die Bestimmungen sollen sicherstellen, dass das erlaubnispflichtige \nGaststättengewerbe nicht gesetzwidrig ohne Erlaubnis ausgeübt wird. Damit sollen \nzugleich die Gefahren bekämpft werden, zu deren Abwehr das präventive \nErlaubniserfordernis geschaffen worden ist. Dieser Zweckbestimmung entspricht es, \neinen ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübten Betrieb im Regelfall allein wegen \ndieser formellen Illegalität mit einer Schließungsverfügung zu belegen, ohne auf die \nmateriellen Genehmigungsvoraussetzungen abzustellen. Ob eine \nGaststättenerlaubnis erteilt werden muss, ist grundsätzlich im Erlaubnisverfahren zu \nklären. Nur dann, wenn eindeutig feststeht, dass die Voraussetzungen für die \nErteilung einer Erlaubnis vorliegen, ist diesem Umstand bei der Ausübung des \nSchließungsermessens im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nRechnung zu tragen.\n\n12\n\nOVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 4 B 1065/94 -; vgl. ferner: \nBayVGH, Beschluss vom 9. August 1996 - 22 Cs 96.2438 -, GewArch 1996, 474 \nff.; HessVGH, Beschluss vom 23. September 1996 - 14 TG 4192/95 -, GewArch \n1997, 76.\n\n13\n\nEine solche Situation ist hier nicht gegeben. \nDabei geht das Gericht auch mit Rücksicht auf den Schriftsatz des Antragstellers \nvom 24. Juni 2002 davon aus, dass dieser auf dem Grundstück eine \nerlaubnispflichtige Gaststätte i.S.d. § 1 GastG betreibt bzw. betreiben will, weil er \njedenfalls Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen will \n(Schankwirtschaft) und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich \nsein soll (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG). Denn nach eigenen Angaben sollen (zumindest) \nan Vereinsmitglieder und damit an einen bestimmten Personenkreis kostengünstig \nGetränke ausgeschenkt werden. Dies lässt den Schluss zu, dass der \nGetränkeausschank auch gewerbemäßig, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen \nwird, weil er der Erwirtschaftung von - wenn auch möglicherweise geringfügigen - \nEinnahmen dient, die zu einem Überschuss über die eigenen Aufwendungen führen. \nOb der Gaststättenbetrieb genehmigungsfähig ist oder ob der Erlaubnis etwaige \nVersagungsgründe gemäß § 4 GastG entgegenstehen, lässt sich nach dem \nderzeitigen Erkenntnisstand nicht abschließend beurteilen. Dafür, dass der Betrieb \nu.a. im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse i.S.d. § 4 Abs. 1 \nNr. 3 GastG widerspricht, \n\n14\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18/87 -, NVwZ 1990, 559 \nff.; Beschluss vom 5. Februar 1996 - 1 B 18/96 -, GewArch 1996, 240 f..\n\n15\n\nspricht, dass er mit Vorschriften des Bauplanungsrechts unvereinbar sein dürfte, \nwie die 4. Kammer des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 28. Juni 2002 (4 L \n2041/02) ausgeführt hat. Abschließend wird dies im Erlaubnisverfahren zu klären \nsein. \nDie Erlaubnisvoraussetzungen sind auch nicht mit Blick auf das Vorbringen des \nAntragstellers eindeutig gegeben, ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe \n(mündlich?) eine Ausschankgenehmigung erteilt. Abgesehen davon, dass er diesen \nVortrag nicht durch Darlegung konkreter Umstände - Zeitpunkt, ggfs. schriftlicher \nBescheid o.ä. - substantiiert hat, ist die Antragsgegnerin dieser Behauptung \nentgegengetreten und hat unwidersprochen vorgetragen, dem Antragsteller keine \nAusschankgenehmigung erteilt zu haben.\n\n16\n\nDa mithin gegenwärtig nicht davon auszugehen ist, dass dem Antragsteller ein \nAnspruch auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis eindeutig zusteht, verbleibt es bei \ndem Grundsatz, dass ein formell illegaler Betrieb zu schließen ist.\n\n17\n\nGegen die Anordnung, die Ausgabe von Speisen und Getränken sofort nach \nZugang der Ordnungsverfügung zu unterlassen, ist bei summarischer Prüfung \nangesichts der fehlenden Konzession ebenfalls nichts einzuwenden.\n\n18\n\nUnter diesen Umständen fällt auch die allgemeine Interessenabwägung zu \nLasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Schließung \neiner Gaststätte, die ohne die erforderliche Erlaubnis betreiben wird, ist schon wegen \nder negativen Vorbildwirkung für andere Gaststättenbetreiber höher zu bewerten als \ndas wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Weiterführung des \nBetriebes.\n\n19\n\nHinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwanges kommt die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nicht in Betracht, weil \ndie angegriffene Ordnungsverfügung insoweit ebenfalls nicht offensichtlich \nrechtswidrig ist. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs beruht auf §§ 55 Abs. 1, \n57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 und 69 VwVG NRW, deren Voraussetzungen bei \nsummarischer Prüfung gegeben sind.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dabei war \nwegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Hälfte des in \neinem entsprechenden Hauptsacheverfahren angemessenen Mindestbetrages in \nAnsatz zu bringen.\n\n22\n\nVgl. auch die Streitwertpraxis des OVG NRW in gaststättenrechtlichen \nVerfahren, Beschluss vom 8. Oktober 1993 - 4 B 2077/93 -.\n\n23\n\nNach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, \nS. 605, 608, dortige Ziffer II.14.1) ist bei Streitigkeiten um eine \nGaststättenkonzession mangels konkreter Angaben zum Jahresbetrag des erzielten \noder erwarteten Gewinns ein Mindestbetrag von (früher) 20.000,-- DM, heute \n10.000,-- Euro, anzusetzen, wobei vollstreckungsrechtliche Maßnahmen \nstreitwertmäßig nicht ins Gewicht fallen.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-29/18-l-2484-02","cited_norms":[{"jurabk":"GastG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-29/18-l-2484-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296772","retrieved":"2026-07-09 03:19:37.725570+00:00"}}