{"status":"available","doknr":"OLD296781","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0726.3L2845.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-26","aktenzeichen":"3 L 2845/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen \ndie Verfügung vom 19. Juli 2002 wird hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme \nangeordnet. \n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung vom 19. Juli 2002 hinsichtlich der \nUntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der \nAndrohung der Ersatzvornahme anzuordnen,\n\n4\n\nhat nur im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung Erfolg.\n\n5\n\nDie im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin an der \nFortführung des Heimes und dem öffentlichen Interesse an der Einstellung des \nHeimbetriebes geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Weder ist die \nUntersagungsverfügung offensichtlich rechtswidrig, noch überwiegt das Interesse der \nAntragstellerin das öffentliche Vollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen. \n\n6\n\nDie Voraussetzungen für eine Untersagung des Heimbetriebes nach § 19 Abs. 1 \nHeimG dürften vorliegen. Danach ist der Betrieb eines Heimes zu untersagen, wenn \ndie Anforderungen des § 11 HeimG nicht erfüllt sind und Anordnungen nach § 17 \nHeimG nicht ausreichen. Die Feststellungen des Antragsgegners rechtfertigen die \nEinschätzung, dass die Anforderungen des § 11 HeimG zum Betrieb eines Heimes \nnicht erfüllt werden. Insbesondere dürften die angemessene Qualität der Betreuung \nder Bewohner nicht sichergestellt sein (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HeimG), die Anforderungen \nder Hygiene nicht eingehalten werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 HeimG) und nicht \nsichergestellt sein, dass Arzneimittel ordnungsgemäß aufbewahrt werden (§ 11 \nAbs. 1 Nr. 10 HeimG). Ferner dürfte nicht sichergestellt sein, dass die Zahl der \nBeschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu \nleistende Tätigkeit ausreicht (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 HeimG), weiterhin dürfte der \nAntragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 HeimG fehlen. \nAuf die Gründe der angefochtenen Verfügung wird Bezug genommen. Danach hat \ndie Antragstellerin nicht alle Schichten mit examiniertem Personal abgedeckt, \nunzureichende Dienstpläne geführt und ungenaue Angaben über den \nPersonaleinsatz gemacht. Ferner hat sie bauliche und hygienische Mängel zu \nvertreten, Arzneimittel unzureichend aufbewahrt und eine Heimbewohnerin in nicht \nzur Unterbringung geeigneten Räumen untergebracht. \n\n7\n\nDie Einwendungen der Antragstellerin gehen fehl. Die Auffassung, es bestehe \nkeine Verpflichtung zur Anzeige des Personalwechsels, weil § 12 Abs. 3 HeimG \nlediglich das Anzeigeverfahren bis zur Inbetriebnahme einer Einrichtung betreffe, trifft \nnicht zu. Ebenso wie § 7 Abs. 2 HeimG a.F. die Anzeigepflicht während des \nlaufenden Betriebes der Einrichtung regelte (vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG, \nKommentar, Stand Februar 2002 § 7 Rz. 10), erfasst auch § 12 Abs. 3 HeimG nicht \nlediglich Änderungen der Anzeige bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, sondern \nden gesamten Zeitraum bis zur - nach § 12 Abs. 4 HeimG anzeigepflichtigen - \nEinstellung des Betriebes. Eine Einschränkung der Anzeigepflicht auf den Zeitraum \nbis zur Inbetriebnahme ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Der \nRegelungszusammenhang mit § 12 Abs. 4 HeimG zeigt, dass die Vorschrift nicht \nlediglich den Zeitraum bis zur Inbetriebnahme erfasst. Schließlich widerspräche es \nSinn und Zweck der Regelung, der Heimaufsicht eine effektive Überwachung des \nBetriebes und der Einhaltung der Regelungen der Heimpersonalverordnung zu \nermöglichen, die Anzeigepflicht mit dem Beginn des Betriebes entfallen zu lassen. \n\n8\n\nDie Ausführung, der Dienstplan müsse während des Betriebes ständig wegen \nKündigungen, Urlaub und Erkrankungen der Mitarbeiter verändert werden und könne \ndeshalb nicht mit den zuvor dem Antragsgegner übersandten Nachweisen \nübereinstimmen, entkräftet die Vorwürfe des Antragsgegners nicht. Dass wegen \nKündigungen und Urlaub ein Dienstplan ständig geändert werden müsste, mag im \nFall des Betriebes der Antragstellerin zutreffen, spricht aber nicht für einen \nplanmäßigen Personaleinsatz. Im Übrigen ergibt sich aus den Feststellungen des \nAntragsgegners, dass der Dienstplan etwa bei der Überprüfung am 17. Juli 2002 \ngerade nicht die Änderungen im Personalbestand berücksichtigte. Danach war Frau \nxxxxxxxxxxx an diesem Tage eingeteilt, war jedoch schon seit Anfang Juli nicht mehr \nim Dienst. Die von der Antragstellerin für den nächsten Vormittag angegebene \nFrau xxxxxx war bereits für den Nachmittag eingetragen, die für den 16. und 17. \neingetragene Frau xxxxxxxxxx war nach Angaben der Antragstellerin krank. Der \nUmstand, dass sich die Antragstellerin in dem dann überreichten Dienstplan selbst \nfür den Frühdienst eingetragen hatte, obwohl sie zuvor weder in der Einrichtung \nanwesend war noch den eigenen Einsatz angegeben hatte, belegt nur, dass sie \nbereit ist, ohne Rücksicht auf die Tatsachen beliebige Angaben gegenüber der \nHeimaufsicht zu machen. Der Einsatz einer Fachkraft rund um die Uhr wird von der \nAntragstellerin nach wie vor nicht einmal geplant, geschweige denn nachgewiesen. \nSo ergibt sich etwa aus dem Plan für August 2002 für den 3. und 4. August lediglich \nfür die Nachtschicht der Einsatz einer Fachkraft. Die Antragstellerin selbst hat sich \nzwar mit einem „Wochendienst\" eingetragen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es \nihr möglich sein sollte, ohne Pause von 6.30 Uhr bis 19.30 Uhr qualifizierte \nPflegeaufgaben zu erfüllen. Auch für den 17. und 18. August trifft dies zu. Für die als \nVollkraft angegebene Frau xxxxxxxx stand am 17. Juli ausweislich eines Schreibens \nder Antragstellerin nicht einmal fest, ob diese im Zeitpunkt ihres Einsatzes die \nerforderliche Prüfung bestanden haben würde. Der Plan für den Juli 2002 weist \nfolgende Unstimmigkeiten auf: Am 1. Juli fehlt die Einteilung einer Fachkraft für den \nSpätdienst. Am 3. Juli ist die Einteilung einer Fachkraft für die Nacht unklar, nachdem \ndie Einteilung xxxxxxx geändert wurde. Für den 6. und 7. Juli ist wiederum allein die \nAntragstellerin für den gesamten Tageszeitraum als Fachpflegekraft vorgesehen. \nEine frühere Mitarbeiterin hat bestätigt, sie sei trotz jeweils längerer Krankheit \ndurchgängig als mit Früh- oder Spätdienst anwesend geführt worden. Ein ehemaliger \nMitarbeiter hat angegeben, die Antragstellerin habe weitgehend, wenn sie sich selbst \nfür den Dienst eingeteilt habe, diesen nicht wahrgenommen. Dies stimmt wiederum \nmit den Angaben der früheren Mitarbeiterin überein. Diese hat zudem angegeben, \ndass es neben dem offiziellen Dienstplan für Kontrollen einen tatsächlich beachteten \nDienstplan gebe, nachdem tatsächlich gepflegt werde.\n\n9\n\nDie Angaben, die „eingetretenen Schäden\" seien „mittlerweile weitgehend \nbehoben\", die Wand- und Deckendurchbrüche seien erforderlich gewesen um \nschadhafte Rohre auszutauschen und seien zwischenzeitlich ordnungsgemäß \ngeschlossen worden, stehen der Richtigkeit der Feststellungen der Vertreter des \nAntragsgegners nicht entgegen. So ergibt sich aus dem Vermerk des \nAmtsapothekers und der Hygieneaufsicht, dass im Zimmer 6 der Boden \naufgeschlagen und nicht gesichert war, was eine erhebliche Gefährdung für die \nBewohner herbeigeführt habe, dass sich ein Wasserschaden durchs ganze Haus \ngezogen habe, dass im Zimmer 5 Schäden an der Decke vorhanden, der Boden \nebenfalls aufgeschlagen worden sei. Hier bestehe eine extreme Gefährdung für \nBewohner und Personal, Bodenschäden seien mit Fußmatten abgedeckt worden, \nworaus sich eine „kaum sichtbare Falle\" ergeben habe, im Zimmer 4 seien ebenfalls \nmassive Wasserschäden sichtbar, eine Bewohnerin habe angegeben, dass ihr das \nWasser durch die Decke eine Zeit lang auf den Kopf getropft sei. Angesichts dessen \nist die Behauptung, gesundheitliche Gefahren seien von den Schäden zu keinem \nZeitpunkt ausgegangen, völlig unsubstantiiert und nicht nachzuvollziehen. Die \nBehauptung, Frau xxxxxxxxxxx, eine Bewohnerin, habe ihre „Privaträume\" nur \nwenige Stunden betreten, dort aber nicht mehrere Wochen gelebt, mag unter der \nVoraussetzung zutreffen, dass die Antragstellerin den von Frau xxxxxxxxxxx \nbewohnten Raum im Dachgeschoss nicht zu ihren Privaträumen zählt. Indessen ist \nentscheidend, dass die Bewohnerin ersichtlich für längere Zeit in einem Bereich \nuntergebracht war, der nicht zu den genehmigten oder später angezeigten und zum \nBetrieb eines Heims geeigneten Räumen gehörte. Die Feststellungen der \nxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 6. Juni 2002, die Angaben der früheren Mitarbeiter der \nAntragstellerin und auch die Angaben der Antragstellerin selbst anlässlich der \nÜberprüfung am 17. Juli belegen die Richtigkeit der Feststellungen des \nAntragsgegners. Auch das Schwesternzimmer wird nach Angabe eines ehemaligen \nMitarbeiters vom 23. Juli 2002 gelegentlich zur Unterbringung von Heimbewohnern \nbenutzt.\n\n10\n\nEbenfalls fehl geht die Erwägung, die Heimuntersagung sei nur das letzte Mittel, \nwenn andere Maßnahmen nicht geeignet seien, das Ziel des Heimgesetzes zu \nerreichen. Die Antragstellerin ist mit zahlreichen Hinweisen zur Erfüllung ihrer \nPflichten als Heimbetreiberin gemahnt worden. Bereits im August 1997 wurde sie \nerstmals über einen zu geringen Fachkräfteeinsatz belehrt. Bereits im November \n1998 führte sie den Betrieb trotz erheblicher Bauarbeiten weiter, was zur \nBeanstandung durch die xxxxxxxxxxx führte. Diese stellte bereits damals fest, sie \nhabe dort „eine einzige Baustelle\" vorgefunden, woraufhin die Qualitätsprüfung sofort \nabgebrochen worden sei. Man sei einvernehmlich zu dem Ergebnis gekommen, dass \ndie Pflegebedürftigen sofort die Einrichtung verlassen müssten und der \nVersorgungsvertrag zu kündigen sei. Wiederum im Juni 2002 wies die \nxxxxxxxxxxxxxxxxx auf bauliche Mängel, insbesondere auf Wasserschäden in fast \nallen Zimmern, die übertapeziert worden seien, hin. Auch im Schreiben des \nGesundheitsamtes des Antragsgegners vom 30. April 2001 wurde bemängelt, dass \nin einem im Übrigen seit längerer Zeit nicht mehr gereinigten Zimmer ein \nWasserschaden nicht behoben worden sei. Hinsichtlich des ehemaligen \nLeichenkühlraums wurde in diesem Schreiben ausgeführt, dieser befinde sich „erneut \nin einem katastrophalen Zustand\". Er müsse entrümpelt, gereinigt und desinfiziert \nwerden. Entsprechende Angaben finden sich in einem Schreiben des \nAntragsgegners vom 4. August 2000 und wiederum im Vermerk des Amtsapothekers \nund der Hygieneaufsicht vom 17. Juli 2002 („zum wiederholten Mal in einem \nkatastrophalen Zustand\"). Die über den gesamten Betriebszeitraum festzustellenden \nvielfältigen Mängel trotz zahlreicher Hinweise (Mahnung am 28. Mai 2001, \nAnordnung am 21. August 2001, Mahnung am 5. Oktober 2001, Mahnung am \n7. Februar 2002, Mahnung am 25. Februar 2002) zeigen, dass die Antragstellerin \nnicht willens oder in der Lage ist, einen ordnungsgemäßen Heimbetrieb zu \ngewährleisten. Auch das Gesundheitsamt hat sich ungeachtet der Anordnung vom \n25. Juli 2002 für eine Schließung des Heims ausgesprochen. Die Feststellungen des \nAmtsapothekers und der Hygieneaufsicht am 17. Juli belegen überdies, dass von der \nUnzuverlässigkeit der Antragstellerin erhebliche Gefahren für die Bewohner \nausgehen. Ein Kühlschrank stank und war verschmutzt. Im Schrank unterhalb des \nSpülbeckens lagen Töpfe und Lebensmittel. Ein Transportbehälter mit angeliefertem \nwarmen Mittagessen stand offen auf dem Mülleimer. Im Speisesaal wurden \nMedikamente gelagert. Im Medikamentenschrank standen drei Behälter voll mit \nMedikamenten verstorbener Bewohner. Ein Karton Infektionslösung war verfallen. \nDer Schrank, in dem die Arzneimittel aufbewahrt wurden, war unordentlich, \nMedikamentenbehälter zum Teil verschmutzt, ein Schrank kaum zugänglich, weil \ndurch ein Bett verstellt, die Verbrauchsgüter waren mehr oder minder hineingeworfen \nworden. \n\n11\n\nDas Interesse der Antragstellerin, unter Missachtung der Pflichten eines \nHeimbetreibers Einnahmen zu erzielen, ist nicht schutzwürdig.\n\n12\n\nBedenken bestehen dagegen im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung. Die \nUntersagungsverfügung begründet für die Antragstellerin eine Unterlassungspflicht. \nEine solche Unterlassungspflicht stellt keine vertretbare Handlung dar, die durch \nErsatzvornahme erzwungen werden könnte. Soweit mit der Einstellung des \nHeimbetriebes bestimmte Verpflichtungen zum Handeln einhergehen, wie etwa die \nVerpflichtung, an der anderweitigen Unterbringung der Heimbewohner mitzuwirken, \nsind solche Handlungen zwar möglicherweise durch den Antragsgegner im Wege der \nErsatzvornahme durchführbar. Durch Unterstützung der bisherigen Bewohner bei der \nSuche nach einer anderen Unterkunft lässt sich indessen der weitere Heimbetrieb \ndurch die Antragstellerin nicht verhindern. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kosten sind der \nAntragstellerin vollständig aufzuerlegen, weil ihr Antrag lediglich im Hinblick auf die \nnicht streitwerterhöhende Zwangsmittelandrohung Erfolg hatte. \n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Das Interesse \nan der Fortführung des Heimbetriebes ist mangels Anhaltspunkten für einen höheren \nJahresgewinn mit dem Mindestbetrag von 10.000,00 Euro zu bewerten. Dieser \nBetrag mindert sich im Aussetzungsverfahren um die Hälfte. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-26/3-l-2845-02","cited_norms":[{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296781","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296781","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-26/3-l-2845-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296781","retrieved":"2026-07-09 03:19:38.607013+00:00"}}