{"status":"available","doknr":"OLD296797","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0725.4K960.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-25","aktenzeichen":"4 K 960/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seit dem 19.11.1990 Eigentümer der Gebäude T1 Str. 0 und 0 in \nX. Beide Objekte wurden im Jahre 1989 in die Denkmalliste der Stadt X als \nBaudenkmäler eingetragen. Es handelt sich bei den Gebäuden um dreigeschossige, \nverschieferte, Ende des 19. Jahrhunderts erbaute Wohnhäuser in \nFachwerkkonstruktion mit Satteldach. \n\n3\n\nMit Ordnungsverfügungen vom 27. September 2000 forderte der Beklagte den \nKläger nach vorheriger Anhörung zu diversen Instandsetzungsmaßnahmen an \nbeiden Objekten auf. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass beide \nGebäude infolge schadhafter Dachflächen, Dachrinnen, Fallrohre und Fehlstellen im \nBereich der Schieferverkleidung durch eindringende Feuchtigkeit in ihrer Substanz \nerheblich gefährdet seien. Da der Kläger seinen Erhaltungspflichten nicht \nnachkomme und sich der Zustand der Gebäude zunehmend verschlechtere, seien \ndie an ihn ergangenen Anordnungen erforderlich. Für den Fall des Nichtbefolgens \ninnerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bestandskraft wurde ein Zwangsgeld in \nHöhe von 2.750,00 DM angedroht. \n\n4\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E \nmit Widerspruchsbescheiden vom 29. Januar 2001 zurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 20. Februar 2001 Klage erhoben, mit der er sich gegen die an \nihn ergangenen Anordnungen wendet. Er macht im Wesentlichen geltend, der Inhalt \nder Ordnungsverfügungen sei unbestimmt und die Gefahr eindringender Feuchtigkeit \nnicht ausreichend nachgewiesen. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Ordnungsverfügungen des Beklagten vom \n27. September 2000 und die Widerspruchsbescheide der \nBezirksregierung E vom 29. Januar 2001 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung verweist er auf den Inhalt der Bescheide und vertieft sein \nbisheriges Vorbringen. \n\n11\n\nDas Gericht hat am 26. Juni 2002 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen \nder Einzelheiten wird auf die Niederschrift des gleichen Tages Bezug genommen. \nAnlässlich des Ortstermins hat der Beklagte mitgeteilt, dass sich der Zustand \nzwischenzeitlich weiter verschlechtert habe, demzufolge wegen der \nstreitgegenständlichen Ordnungsverfügungen mit Bescheiden vom 5. März 2002 die \nsofortige Vollziehung angeordnet worden sei. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nDie angegriffenen Ordnungsverfügungen des Beklagten vom \n27. September 2000 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung E vom \n29. Januar 2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n16\n\nRechtsgrundlage für die dem Kläger aufgegebenen Erhaltungsmaßnahmen ist \n§ 7 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 DSchG NRW. Danach kann die untere Denkmalbehörde \nnach Anhörung die notwendigen Anordnungen treffen, soweit der Eigentümer seinen \nErhaltungsverpflichtungen nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW nicht nachkommt. \n\n17\n\nGem. § 7 Abs. 1 DSchG NRW hat der Eigentümer sein Denkmal in Stand zu \nhalten, in Stand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu \nschützen. Der Kläger ist als Eigentümer der hier streitgegenständlichen \nBaudenkmäler T1 Straße 0 und 0 seinen Verpflichtungen zur Instandhaltung \nund -setzung der Objekte offensichtlich nicht nachgekommen. Der Zustand beider \nGebäude entspricht den in den Ordnungsverfügungen des Beklagten im Einzelnen \ndargelegten Beanstandungen. Die schadhafte Dacheindeckung, die Fehlstellen der \nFassade im Bereich der Schieferverkleidung sowie die stellenweise erheblich \nschadhaften Gesimse sind äußerlich deutlich erkennbar. Das hat die \nOrtsbesichtigung eindrucksvoll bestätigt. Die Gebäudesubstanz beider Objekte ist auf \nGrund des vorbeschriebenen Zustands Witterungseinflüssen, insbesondere solchen \ndurch eindringende Feuchtigkeit, zunehmend schutzlos ausgesetzt und droht \nSchaden zu nehmen. Die anders lautenden Ausführungen des Klägers sind im \nWesentlichen unsubstantiiert, widersprechen in Bezug auf die Undichtigkeit des \nDaches seinen eigenen Angaben gegenüber dem Beklagten im Vorfeld der \nOrdnungsverfügungen (Schreiben vom 15.11.1994) sowie im Übrigen den Angaben \nseines Architekten im Rahmen der von ihm zur Bescheidung gestellten Anträge auf \nErteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für eine umfangreiche \nGesamtsanierung bzw. Gesamterneuerung des Daches und der Fassade beider \nObjekte (vgl. GA Bl. 82 u. 112). Gerade die Beschreibung des status quo im Rahmen \nder vorgenannten Antragstellung bestätigt die Einschätzung der unteren \nDenkmalbehörde, wonach sich die Objekte in einem desolaten und gefährdeten \nZustand befinden. Eine Augenscheinseinnahme beider Objekte im Dachbereich war \nangesichts der beschriebenen Umstände entbehrlich. \n\n18\n\nDer Beklagte war zur Anordnung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen berechtigt. \nNach dem Inhalt der Ordnungsverfügungen ist dem Kläger hinsichtlich beider \nObjekte aufgegeben worden Undichtigkeiten im Bereich der Dacheindeckung zu \nbeseitigen, um zu verhindern, dass Feuchtigkeit in das Gebäudeinnere gelangen \nkann, Dachrinnen und Fallrohre zu reinigen und soweit notwendig zu reparieren, um \ndie ordnungsgemäße Ableitung von Regenwasser zu sichern, die Gesimse zu \nreparieren, gegebenenfalls zu erneuern und schließlich Fehlstellen im Bereich der \nSchieferverkleidung zu reparieren. \n\n19\n\nDer vorstehende Wortlaut ist eindeutig in dem Sinne, dass alle Anordnungen \ndem Zweck dienen sollen, die Gebäudesubstanz vor eindringender Feuchtigkeit zu \nschützen und insoweit keine Verpflichtung zur Gesamterneuerung, sondern lediglich \nzu einer Ausbesserung schadhafter Materialien im Bereich des Daches und der \nSchieferfassade durch deren Teilaustausch bzw. Reparatur begründet werden soll. \nEs ist auch nicht Sache der Behörde, etwa jede Fehlstelle im Dach und im Bereich \nder Fassade in einer Verfügung genau zu kennzeichnen. Die Aufforderung alle \nschadhaften Stellen auszubessern ist ausreichend bestimmt. Die zusätzliche \nFormulierung, den Zustand des Gebäudes im Bereich der beanstandeten \nSchadstellen vorab zu überprüfen, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. \nInsbesondere verlagert der Beklagte hierdurch nicht etwa ihm obliegenden \nAmtsermittlungspflichten auf den Kläger. Er bringt damit lediglich zum Ausdruck, \ndass die Durchführung der konkreten Instandsetzung zielgerichtet auf den \nErgebnissen einer solchen Überprüfung aufbauen sollte um sicherzustellen, dass alle \nschadhaften Stellen berücksichtigt werden.\n\n20\n\nDie dem Kläger aufgegebenen Instandsetzungen sind ihm auch zumutbar. Die \nZumutbarkeitsfrage ist objektbezogen (nicht personenbezogen) zu entscheiden. Dem \nEigentümer eines Denkmals sind dabei grundsätzlich solche Erhaltungs- und \nInstandsetzungsarbeiten zumutbar, deren Kosten unter Berücksichtigung der \nZuwendungen von öffentlichen Mitteln und der steuerlichen Vorteile in einem \nangemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich realisierbaren Nutzwert des Denkmals \nstehen. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 1999 - 10 B 2574/98 -, vom \n30. Januar 1991 - 7 B 3127/90 - und vom 28. April 1989 - 10 B 833/89 -.\n\n22\n\nIm Rahmen der danach vorzunehmenden Abwägung ist hier zu berücksichtigen, \ndass sich die Zumutbarkeitsgrenze wegen § 7 Abs. 1 Satz 3 DSchG NRW von \nvornherein schon deswegen zu Lasten des Klägers verschiebt, weil etwaige \nBelastungen durch erhöhte Erhaltungskosten wegen gesetzwidrig unterlassener \nErhaltungsmaßnahmen verursacht worden sind. Es spricht unter Berücksichtigung \nder in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten dokumentierten guten \nErhaltungszustände beider Objekte zum Zeitpunkt ihrer Unterschutzstellung einiges \ndafür, dass der aktuell schlechte Zustand auf Witterungseinflüsse zurückgeht, denen \ndie Gebäude in den nachfolgenden Jahren ohne jegliche Instandsetzung \npreisgegeben waren. Letztlich bedarf es aus Anlass des vorliegenden Verfahrens \nhierzu keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch im Übrigen ergeben sich \nweder aus wirtschaftlichen noch aus sonstigen Gründen Anhaltspunkte für eine \nUnzumutbarkeit. Kosten für solche Maßnahmen, die sich wie hier auf \nSicherungsmaßnahmen beschränken, stehen zum wirtschaftlichen Nutzwert beider \nObjekte auf jeden Fall in einem angemessenen Verhältnis, zumal der Kläger \nergänzend öffentliche Zuwendungsgelder beantragen kann und ihm steuerliche \nVorteile zugute kommen. \n\n23\n\nSoweit der Kläger vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich positiv beschiedenen \nAnträge auf Erteilung denkmalrechtlicher Erlaubnisse zwecks Gesamterneuerung \ndes Daches und der Fassade möglicherweise weiter gehende, als ihm durch den \nBeklagten mit den streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen aufgegebene \nSanierungsmaßnahmen beabsichtigt und im Hinblick auf die dauerhafte Nutzung der \nObjekte für zweckmäßiger, insbesondere wirtschaftlich rentabler halten sollte, ist es \nan ihm dieses Konzept gegebenenfalls als verbindliches Austauschmittel gegenüber \ndem Beklagten anzubieten. Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der an ihn \nergangenen Erhaltungsanordnungen hat die Möglichkeit eines solchen \nAustauschangebotes zum jetzigen Zeitpunkt nicht.\n\n24\n\nDie Ordnungsverfügungen sind auch ermessensfehlerfrei, insbesondere \nverhältnismäßig ergangen. Die Anordnungen beschränken sich auf das zur Erhaltung \nder Gebäudesubstanz aktuell erforderliche und sind angemessen. \n\n25\n\nAuch die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig erfolgt. Zur Vermeidung \nunnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen der \nWiderspruchsbehörde in den angegriffenen Bescheiden vom 29.1.2001 Bezug \ngenommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-25/4-k-960-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-25/4-k-960-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296797","retrieved":"2026-07-09 03:19:39.858612+00:00"}}