{"status":"available","doknr":"OLD296824","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0724.19K8083.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-24","aktenzeichen":"19 K 8083/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für dass Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung auf von ihr gegenüber einem \nHerrn O erbrachter Sozialhilfeleistungen in Anspruch. Der Hilfeempfänger lebte \nzunächst in einer Notunterkunft in E und erhielt von der Beklagten laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt. Aus der Notunterkunft zog er am 31. Juli 1997 aus.\n\n3\n\nAm 6. August 1997 meldete sich der Hilfeempfänger bei der Meldebehörde der \nKlägerin für die Anschrift Fstr. 0 in X polizeilich an, sprach am gleichen Tage noch \nbeim Bezirkssozialdienst der Klägerin vor und beantragte dort Hilfe zum \nLebensunterhalt, da er zum 15. August 1997 eine Wohnung im Hause Fstraße 0 in X \nanmieten könne. Die Wohnung mietete er dann mit Zustimmung der Klägerin auch \nan. Unter dem 7. August 1997 bewilligte die Klägerin dem Hilfeempfänger auch \nschon eine einmalige Beihilfe zur Beschaffung eines Kühlschrankes in Höhe von \n379,00 DM. Der Hilfeempfänger legte ferner bei seiner Vorsprache eine \nBescheinigung der Diakonie F1 vom 1. August 1998 vor, wonach er über diese \neinstweilen zu erreichen sei, da er dort täglich vorspreche. Am 4. August 1997 hatte \nsich der Hilfeempfänger beim Arbeitsamt X arbeitslos gemeldet.\n\n4\n\nUnter dem 11. August 1997 bewilligte die Klägerin dem Hilfeempfänger eine \neinmalige Beihilfe für Möbel und Hausrat in Höhe von 1.838,50 DM. Die Miete \nübernahm die Klägerin ab dem 15. August 1997.\n\n5\n\nAm 29. Oktober 1997 wurde der seit langem an diabetes mellitus - insulinpflichtig \n- erkrankte Kläger stationär in das Klinikum der Klinikum X GmbH aufgenommen. Der \nKrankenhausaufenthalt dauerte bis zum 11. November 1997.\n\n6\n\nDas Krankenhaus stellte der Klägerin die pflegesatzmäßigen Leistungen unter \ndem 29. Januar 1998 mit 7.343,57 DM in Rechnung. Die Klägerin beglich die \nKrankenhauskosten.\n\n7\n\nDie Klägerin zeigte der Beklagten am 7. August 1997 telefonisch an, dass sie \nnunmehr den Hilfeempfänger betreue und machte mit Schreiben vom 8. September \n1998 den Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG gegenüber der Beklagten \ngeltend. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1998 erkannte die Beklagte den \nKostenerstattungsanspruch für die Zeit vom 15. August „1998\" auf zwei Jahre nach \nAufenthaltswechsel, längstens bis zum 31. Juli 2000 dem Grunde nach an. Mit \nweiterem Schreiben vom 17. Dezember 1998 erweiterte sie das Anerkenntnis der \nErstattungspflicht auf die Zeit ab dem 15. September 1997.\n\n8\n\nDie Klägerin verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 15. Januar 1999 die \nErstattung von an den Hilfeempfänger in der Zeit vom 15. September 1997 bis \n31. August 1998 erbrachter Hilfe in Höhe von 20.029,69 DM.\n\n9\n\nDie Beklagte zahlte der Klägerin hierauf einen Betrag in Höhe von 12.686,12 DM, \nlehnte aber die Erstattung der anlässlich des Krankenhausaufenthaltes in der Zeit \nvom 29. Oktober 1997 bis 11. November 1997 angefallenen Kosten ab. Wegen der \nKrankenhauskosten berief sie sich auf § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG, als es sich hierbei \num Hilfe in einer Einrichtung handele.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 24. November 2000 Klage erhoben und verfolgt den \nErstattungsanspruch hinsichtlich der Krankenhauskosten weiter.\n\n11\n\nSie ist der Auffassung, bei der Formulierung in § 107 BSHG „außerhalb von \nEinrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 S. 1\" handele es sich ausschließlich um eine \nErgänzung der Abgrenzung von Zuständigkeiten zu § 103 BSHG i.V.m. § 97 Abs. 2 \nBSHG. Der Regelung in § 107 BSHG komme nicht eine Ausschlusswirkung für die \nErstattung von Krankenhauskosten zu.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n13\n\ndie Beklagte zu verurteilen, anlässlich des \nKostenerstattungsfalles des Herrn O Krankenhauskosten für die \nZeit vom 29. Oktober 1997 bis zum 11. November 1997 in Höhe \nvon 7.343,57 DM zu zahlen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie ist der Auffassung, dass durch die Bezugnahme der Regelung des § 97 Abs. \n2 Satz 1 BSHG in § 107 Abs. 1 BSHG Krankenhauskosten von der Erstattungspflicht \nausgenommen worden seien.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin \n- Leistungs-akten O, BA Hefte 1 und 2 - und der Beklagten - Verwaltungsvorgang \nKostenerstattung, BA Heft 3 - ergänzend verwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nIm Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter der Kammer \nentscheiden, § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO.\n\n20\n\nDie als Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet.\n\n21\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der für \nHerrn O anlässlich des stationären Krankenhausaufenthaltes in der Zeit vom \n29. Oktober 1997 bis zum 11. November 1997 aufgewendeten Behandlungskosten \n- Pflegesätze - in Höhe von 7.343,57 DM.\n\n22\n\nEine Erstattung kommt zunächst nicht etwa nach § 103 Abs. 1 BSHG in Betracht, \nweil die Beklagte etwa nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG noch für die Hilfegewährung \nzuständig gewesen wäre.\n\n23\n\nNach der vorgenannten Vorschrift ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim \noder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in \ndessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der \nAufnahme hat, oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt \nhat. Die Zuständigkeit der Beklagten war schon nicht gegeben, weil der \nHilfeempfänger spätestens seit dem 15: August 1997 seinen gewöhnlichen \nAufenthalt in X und damit im Zuständigkeitsbereich der Klägerin hatte, § 97 Abs. 1 \nBSHG. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt \ndort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem \nOrt oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Hierbei genügt es für \neinen gewöhnlichen Aufenthalt, dass sich der Betreffende an dem Ort oder in dem \nGebiet „bis auf weiteres\" im Sinne eines zukunftoffenen Verbleibs aufhält und dort \nden Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.\n\n24\n\nDies war bei Herr O spätestens seit dem 6. August 1997 gegeben, als er sich in \nX polizeilich anmeldete und um die Anmietung der Wohnung Fstraße 0 bei der \nKlägerin nachsuchte.\n\n25\n\nAuch hatte der Hilfeempfänger in den letzten zwei Monaten vor Aufnahme in das \nKrankenhaus nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten, denn \ner hatte wie oben ausgeführt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der \nAufnahme ins Krankenhaus schon länger als 2 Monate in X.\n\n26\n\nDer Klägerin steht auch kein Erstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG \nwegen der Krankenhauskosten zu.\n\n27\n\nNach der vorgenannten Vorschrift ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen \nAufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der \nSozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne \nvon § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen \ngewöhnlichen Aufenthalts verzieht und innerhalb eines Monats nach dem \nAufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.\n\n28\n\nDie Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs sind insoweit gegeben, \nals Herr O aus E nach X verzog und in X unmittelbar nach dem Zuzug der Hilfe \nbedürfte. Dennoch sind die Krankenhauskosten nicht zu erstatten, da es sich hierbei \nnicht um eine Hilfe außerhalb einer Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 \nBSHG handelt, denn das Krankenhaus ist gerade eine solche Einrichtung. Anstalten, \nHeime und gleichartige Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 BSHG sind nach der \nDefinition in Abs. 4 der Vorschrift alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung \noder sonstigen im BSHG vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen. Ein \nKrankenhaus erfüllt diese Voraussetzungen im Sinne einer vollstationären \nEinrichtung zur Pflege und Behandlung im Rahmen der Krankenhilfe und ist damit \nAnstalt im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG, vgl. BSHG, Lehr- und \nPraxiskommentar, § 97 Rdnr. 64 sowie Fichtner, BSHG, Bräutigam, § 97 Rdnr. \n40.\n\n29\n\nNach dem Wortlaut der Vorschrift ist eine Erstattungspflicht für anlässlich eines \nvollstationären Aufenthaltes in einer Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1, \nAbs. 4 BSHG aufgewendeter Hilfen nicht gegeben, vgl. so auch Mergler/Zink, BSHG, \n§ 107, Rdnr. 12. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der Verweis in § 107 \nAbs. 1 BSHG auf Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG diene nicht \neinem Ausschluss der Erstattungspflicht, sondern nur einer weiteren Abgrenzung im \nVerhältnis zu § 103 BSHG, lässt sich eine solche Auslegung weder aus dem \nZusammenspiel der Vorschriften des 8. und 9. Abschnittes des BSHG entnehmen, \nnoch aus der Begründung zur gesetzlichen Regelung oder dem Gang des \nGesetzgebungsverfahrens zur Änderung der Vorschrift in der hier streitigen Fassung, \nmag das Ergebnis für die Klägerin auch insoweit unbefriedigend sein, dass damit \neine Kostenerstattung hinsichtlich immer potentiell hoher Aufwendungen für \nstationäre Krankenhausbehandlungen ausgeschlossen ist, oder es gerade von \nZufälligkeiten der Behandlungsmethode - stationär oder ambulant - bei gleicher \nKrankheit abhängt, ob diese zu erstatten sind.\n\n30\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1 VwGO, § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, §§ 124, 124a VwGO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-24/19-k-8083-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-24/19-k-8083-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296824","retrieved":"2026-07-09 03:19:42.013146+00:00"}}