{"status":"available","doknr":"OLD296860","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0722.4K7165.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-22","aktenzeichen":"4 K 7165/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger tragt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 8. September 1975 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und \nbehauptet, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Nach seinen Angaben reiste \ner am 15. November 2000 über die Flughäfen Istanbul und Frankfurt/Main nach \nDeutschland ein. Die Grenzkontrollen will er mit der Hilfe von Schleppern und einem \ngefälschten Pass überwunden haben. Er weist sich mit einem türkischen \nPersonalausweis aus, ausgestellt am 5. März 1998 in Kiziltepe (Mardin). \n\n3\n\nDer Kläger beantragte unter dem 27. November 2000 als Asylberechtigter \nanerkannt zu werden. \n\n4\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge am 28. November 2000 gab der Kläger an:\n\n5\n\nEr habe zuletzt in Konya gelebt und Rechtswissenschaften studiert. Nebenher \nhabe er bei einem Rechtsanwalt gearbeitet. Schon seit Studienbeginn im Jahr 1997 \nund noch früher seit 1995 habe er Kontakt zu Angehörigen der Hisbollah gehabt. Er \nhabe zunächst für die Organisation Koranunterricht in einer Moschee erteilt, später, \nEnde 1998 habe er den Unterricht in drei Moscheen beaufsichtigt und nur noch \nselbst unterrichten müssen, wenn ein Lehrer ausfiel. Man habe ihm zunächst immer \nversichert, dass die Hisbollah keine terroristischen Aktionen durchführe, sondern nur \nkulturell arbeite. Zwar sei er gelegentlich mit diesem Verdacht konfrontiert worden. \nEs sei aber, auch von Familienangehörigen, gesagt worden, der Verdacht sei \nunbegründet, man versuche das Verschwinden von Leuten oder Leichenfunde der \nHisbollah unterzuschieben, in Wahrheit seien der Staat oder irgendwelche \nBlutfehden verantwortlich. Im Januar 2000 habe es dann eine umfangreiche Aktion \nder staatlichen Sicherheitskräfte gegen die Hisbollah gegeben. Dabei seien deren \nTaten aufgedeckt worden. Er sei genauso schockiert gewesen, wie die türkische \nBevölkerung sonst. Davon habe er nichts gewusst. Von Genossen seien er und die \nMitbewohner der Studentenwohnung, in der sie gelebt hätten, gewarnt worden. Ihnen \nsei geraten worden, die Wohnung zu verlassen, um irgend welchen \nDurchsuchungsaktionen zu entgehen. Einer der Freunde sei auf dem Weg in sein \nHeimatdorf verhaftet worden. Der sei später zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren \nverurteilt worden. Er selbst habe sich eine andere Bleibe gesucht, die ihm seine \nFreunde vermittelt hätten. Da sei er bis Anfang März 2000 geblieben. Dann hätten \nihn zwei Angehörige der Organisation am 9. März 2000 abgeholt und praktisch in \neine Art Isolationshaft genommen. Er habe das Zimmer, in das er gebracht worden \nsei, nicht mehr verlassen dürfen. Es habe Diskussionen über die Taten der Hisbollah \ngegeben, bei denen er zunächst einen abweichenden Standpunkt vertreten habe. \nMan habe ihm einzureden versucht, dass die ganze Operation durch den Staat \ngestartet worden sei, um die Hisbollah zu diskreditieren, die Vorwürfe träfen nicht zu. \nNach einiger Zeit habe er eingesehen, dass er mit seiner oppositionellen Einstellung \nnicht weiterkomme. Er habe den Eindruck erweckt, dass er sich habe überzeugen \nlassen. Daraufhin habe er auch mehr Bewegungsfreiheit erhalten und schließlich die \nWohnung wieder ohne Aufsicht verlassen dürfen. Diese Gelegenheit habe er genutzt \num sich abzusetzen. Er sei erst nach Istanbul und dann von dort aus nach \nDeutschland geflohen. \nEr selbst habe sich nie an irgendwelchen Gewalttaten beteiligt. 1991/1992 sei er \nverschiedentlich in Haft gewesen, einmal unter dem Verdacht, der Hisbollah \nanzugehören, einmal unter dem Verdacht, PKK-Mitglied zu sein. Mangels Beweisen \nsei er jedes Mal wieder frei gelassen worden. Die Vorfälle hätten dem späteren \nSchulabschluss und der Aufnahme in die Universität nicht entgegen gestanden. \n\n6\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den \nAsylantrag mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, \ndas Bundesgebiet zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. \n\n7\n\nDer Bescheid wurde am 30. Oktober 2001 zugestellt. Am 9. November 2001 hat \nder Kläger Klage erhoben.\n\n8\n\nEr beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 25. Oktober 2001 zu verpflichten, den Kläger als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \nvorliegen, sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 53 des Ausländergesetzes vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf die Verwaltungsvorgänge der beteiligten Behörden und den Inhalt der \nGerichtsakten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der \nKläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n15\n\n1. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die Türkei keine politische Verfolgung \nim Sinne von Art. 16a GG oder § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n16\n\n1.1 Eine Verfolgung kann politisch genannt werden, wenn sie dem Einzelnen in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Nicht jede gezielte Verletzung \nvon Rechten, die etwa nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik \nDeutschland unzulässig ist, begründet schon eine asylerhebliche politische \nVerfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in \nAnknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise \nspezifische Zielrichtung vorliegt, ist nach der erkennbaren objektiven Gerichtetheit \nder Maßnahme zu bestimmen, nicht nach den subjektiven Gründen oder \nVorstellungen, die den Verfolgenden dabei leiten. Hat die Aktion allein die Ahndung \nkriminellen Unrechts zum Gegenstand, kann sie nicht als politische Verfolgung \neingestuft werden, die bestimmte persönliche Eigenschaften oder Einstellungen als \nsolche unterdrücken soll. Die Strafverfolgung gehört zu den legitimen Verfahren \neines jeden Staates gerade als Teil der staatlichen Friedensordnung. Ihr muss sich \njeder Staatsbürger nach dem Recht seines Heimatstaates stellen. Zwar kann eine \nstaatliche Verfolgung von Taten mit Mitteln des Strafrechtes, die aus sich heraus eine \nUmsetzung politischer Überzeugung darstellen, insbesondere separatistische und \npolitisch-revolutionäre Aktivitäten, politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, \nwenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner \npolitischen Identität verteidigt. Eine derartige Vorgehensweise fällt aber aus dem \nBereich der politischen Verfolgung heraus, wenn Straftaten verfolgt werden, die sich \ngegen Rechtsgüter seiner Bürger gerichtet haben, selbst wenn diese politisch \nmotiviert waren (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, 2 BvR 502/86, BVerfGE 80, \n315 f.). Strafverfahren, die allein dem Rechtsgüterschutz dienen, sind keine politische \nVerfolgung. \n\n17\n\n1.2 Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger wegen seiner \nZugehörigkeit zur „Hisbollah\" von staatlicher türkischer Seite ins Visier genommen \nwird, mit ihm außerhalb der staatlichen Rechtsordnung verfahren und er dadurch in \neine ausweglose Lage gebracht wird, in der er schwere und unzumutbare \nVerletzungen seiner Menschenrechte hinnehmen muss. \n\n18\n\n1.2.1 Der Kläger ist unverfolgt aus der Türkei ausgereist. Nach seinem Vortrag ist \nes zu Zugriffsmaßnahmen oder auch nur hinreichend konkretisierten Versuchen dazu \nseitens der türkischen Sicherheitskräfte weder in unmittelbarem Zusammenhang mit \nden Razzien zu Jahresanfang 2000 noch später gekommen. Der Kläger ist nach \nseinem Vortrag erst Mitte November 2000 aus der Türkei geflohen, ohne dass er \nzuvor in die konkrete Gefahr einer Verhaftung geraten war. Die behaupteten \nangeblichen Nachfragen der Polizei bei der Universität, ob er die Vorlesungen \nbesuche, die angebliche Erwähnung des Klägers bei polizeilichen Vernehmungen \nseiner Freunde oder das Zeigen eines Bildes ohne Erwähnung des Namens geben \nnichts Gegenteiliges her. Abgesehen davon, dass der Kläger über diese Dinge keine \nsichere Auskunft aus eigener Anschauung geben kann, die Tatsachen also unsicher \nsind, würde eine entschlossene Fahndung nach ihm jedenfalls Vernehmungen von \nund Durchsuchungsaktionen bei seinen Verwandten ausgelöst haben. Davon kann \nder Kläger nichts berichten. \n\n19\n\n1.2.2 Es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger, unterstellt seine \nHisbollah-Zugehörigkeit ist wahr, bei einer Rückkehr politisch verfolgt werden wird. \nSelbst wenn er den Sicherheitsbehörden der Türkei als Hisbollah-Mitglied bekannt \nist, ist das, was er zu erwarten hat, keine ausgrenzende Verfolgung. Die Maßnahmen \ndes türkischen Staates werden sich vielmehr im Rahmen der legitimen Verteidigung \ndes Bestandes des Staates, der Verpflichtung zum Schutz aller türkischen Bürger \nund des Strafverfolgungsinteresses und der darin eingeschlossenen rechtmäßigen \nZiele halten. Der Kläger hat, die Richtigkeit seiner Angaben unterstellt, mit einer \npolizeilichen Festnahme, unter Umständen mit Untersuchungshaft und, bei \nunglücklichem Verlauf der Dinge, mit einem Strafverfahren und einer Verurteilung zu \neiner Freiheitsstrafe zu rechnen. Die polizeilichen und strafrechtlichen Maßnahmen \ndienen jedoch allein dem Rechtsgüterschutz. Sie knüpfen nicht an die politische \nÜberzeugung des Klägers, sondern an seine Zugehörigkeit zu einer \nTerrororganisation an, die die PKK an Gewaltbereitschaft und Brutalität noch \nübertreffen dürfte. Ihr und dem Kläger darf der türkische Staat zur Gewährleistung \nder öffentlichen Sicherheit und zur Vergeltung des verübten Unrechtes mit den \nMitteln des Polizei- und Strafrechtes entgegen treten.\n\n20\n\n1.2.3 Die türkische Hisbollah ist eine Vereinigung militanter Fundamentalisten \nislamischer Prägung. Der Nationale Sicherheitsrat der Türkei hat in seiner Sitzung \nvom 31. Januar 2000 die Hisbollah als gefährlicher als die PKK eingestuft. Ihr werden \nzahlreiche schwerste Verbrechen zur Last gelegt werden. Die Opfer waren in der \nHauptsache liberale Anhänger von religiösen Parteien und Bruderschaften, in der \nVergangenheit aber auch Anhänger der PKK und der HADEP und ihrer Vorläufer \nsowie Mitglieder aus den eigenen Reihen. Es bestand in der Vergangenheit der \nVerdacht, dass die Hisbollah mit der Unterstützung, mindestens mit der \nstillschweigenden Duldung staatlicher Sicherheitskräfte operierte. Es wurde vermutet, \ndiese hätten gehofft, die Gewalttaten der Hisbollah richteten sich gegen die PKK und \ntrügen dadurch zum Kampf gegen diese Organisation bei. Im Sommer 1999 und im \nJanuar 2000 kam es jedoch zu groß angelegten Razzien der Polizei gegen die \nHisbollah. Ihr Anführer wurde in einem Feuergefecht in Istanbul getötet. Landesweit \nwurden auf Grund von Hinweisen durch die verhafteten Mitglieder danach zahlreiche \nLeichen der von der Hisbollah entführten und auf äußerst brutale Weise \numgebrachten Opfer gefunden. Etliche bis dahin ungeklärte Todesfälle oder Fälle \ndes Verschwindens von Personen ließen sich der Hisbollah zuschreiben. Es kam in \nder gesamten Türkei zu weiteren Hunderten von Festnahmen von \nHisbollah-Mitgliedern und zu Strafverfahren gegen sie.\n\n21\n\n1.2.4 Der Hisbollah wird die Tendenz zugeschrieben, unter Anwendung von \nGewalt die Grundlagen der säkularen Staatsordnung in der Türkei zu beseitigen. Ihre \nMitglieder machen sich, je nach ihrer individuellen Rolle, nach §§ 146 TStGB, 168, \n169 TStGB und/oder 311, 312 TStGB strafbar. § 146 TStGB betrifft die gewaltsame \nVerfassungsumwälzung, § 168 TStGB den Zusammenschluss zu einer bewaffneten \nVereinigung oder Bande und darin die Mitglieder, die sich der Vereinigung in \nKenntnis ihrer Ziele angeschlossen haben. § 169 TStGB erfasst Beihilfehandlungen \nfür Banden oder Vereinigungen im Sinne von § 168 TStGB. § 311 TStGB stellt die \nöffentliche Aufforderung zur Begehung von Straftaten unter Strafe. § 312 TStGB \nbetrifft das Preisen bzw. die öffentliche Befürwortung von Verbrechen, des \nUngehorsams gegen das Gesetz oder zu Feindseligkeiten zwischen Klassen, \nRassen, religiösen oder regional fixierten Gruppen.\n\n22\n\n1.2.5 Der Kläger hat keine Verurteilung nach den genannten Strafvorschriften zu \nbefürchten. Dazu werden seine Behauptungen als wahr unterstellt, er habe die \nHisbollah nur als auf kultureller Basis arbeitende Vereinigung angesehen und kennen \ngelernt, von den ihr zur Last gelegten Morden habe er gehört, habe das aber für \nböswillige Verleumdungen gehalten. Die schärfste Strafvorschrift (§ 146 TStGB) \nscheidet in diesem Fall von vornherein aus, weil der Kläger nach seinen \nEinlassungen an bewaffneten Aktivitäten weder direkt noch indirekt beteiligt war und \nauch nicht zum Sturz der Verfassung aufgerufen hat. Es kann den \nStrafverfolgungsbehörden nicht gelingen, dafür irgend welche gerichtsfesten \nBeweise beizubringen. Auch hinsichtlich der §§ 168, 169 TStGB fehlt es, legt man \ndas Vorbringen des Klägers zu Grunde, mindestens an den subjektiven \nVoraussetzungen. Der Kläger will der Hisbollah nicht in Kenntnis ihrer \nverbrecherischen Ziele und Methoden beigetreten sein. Für die Straftatbestände der \n§§ 311, 312 TStGB bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Eine \nVerurteilung ist unter diesen Voraussetzungen nicht wahrscheinlich. \n\n23\n\n1.2.6 Allerdings muss der Kläger befürchten, wegen seiner, nach seinem \nVorbringen auf Irrtum beruhenden und in einem unverfänglichen Außenkreis sich \nbewegenden, Mitgliedschaft in der Hisbollah in ein Strafverfahren verwickelt zu \nwerden, unter Umständen mit Untersuchungshaft. Sicher ist das nicht. Denn von den \nAnfang 2000 ihm Rahmen der gegen die Hisbollah gerichteten Polizeiaktionen \nfestgenommenen knapp 1400 Personen sind knapp 700 wieder frei gelassen worden \n(Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von Mai 2001, \nAsylisNr. TUR0004278). Da der Kläger nach eigenem Bekunden nicht zum militanten \nKreis der Hisbollah gehörte und keine Straftaten begangen hat, ist es durchaus \nmöglich, dass es nicht einmal zu einer Anklage kommt. Findet doch ein \nStrafverfahren statt, hat der Kläger es hinzunehmen. Es ist nicht zu erwarten, dass \ndarin die rechtsstaatlichen Mindeststandards nicht eingehalten werden und der \nKläger, um ihn in seiner religiösen oder politischen Überzeugung zu treffen, einem \nfundamental unfairen Prozess ausgeliefert wird. Dem Kläger wird in einem \nStrafverfahren in der Türkei rechtliches Gehör gewährt, er kann sich eines \nVerteidigers bedienen und das Urteil wird von unabhängigen Richtern gefällt werden. \nDas gilt auch für Verfahren vor den türkischen Staatssicherheitsgerichten. Nach dem \nvon ihm vorgetragenen Sachverhalt wird er wahrscheinlich freigesprochen werden. \nEine Verurteilung nach § 146 TStGB ist sicher auszuschließen. Eine - nach dem \nVorbringen des Klägers dann irrtümliche - Verurteilung nach §§ 168 oder 169 TStGB \nkann nicht völlig von der Hand gewiesen werden. Schon der Grad der \nWahrscheinlichkeit für eine solche Verurteilung reicht allerdings als \nAnknüpfungspunkt für Überlegungen zu einer politischen Verfolgung nicht aus. Der \nKläger kann darauf verwiesen werden, sich aller prozessualen Rechts- und \nVerteidigungsmittel zu bedienen, um ein ungerechtfertigtes Urteil zu verhindern. \nSollte es wider Erwarten doch zu einer Verurteilung nach, im schlimmsten Fall, § 168 \nAbs. 2 TStGB (sonstiges Mitglied einer bewaffneten Bande oder Vereinigung) \nkommen, kann auch darin keine nach ihrer objektiven Gerichtetheit asylrelevante \nMaßnahme des türkischen Staates gesehen werden. Das gilt insbesondere und \ngerade für den Einsatz dieser Strafnorm gegen Mitglieder der Hisbollah. Die \nGefährlichkeit dieser Organisation und ihr nachgewiesen verbrecherisches und \nrücksichtsloses, Menschenleben verachtendes, von äußerster Intoleranz und von \nkaum zu überbietender Rohheit in den Methoden geprägtes Treiben eröffnet einen \nweitgespannten Bereich verhältnismäßiger Abwehrinstrumente des Staates. Der \nStrafrahmen des § 169 TStGB (zehn bis fünfzehn Jahre Zuchthaus) überschreitet ihn \nnicht. Das gilt auch dann nicht, wenn man dem Kläger, wie er in der mündlichen \nVerhandlung geltend gemacht hat, einen Fehler oder eine Fehlentscheidung aus \njugendlicher Unerfahrenheit zu Gute halten will. Abgesehen davon, dass er zu \nBeginn seines Engagements für die Hisbollah in 1998 schon 23 Jahre alt und \nStudent der Rechtswissenschaften war, wird er diesen Einwand seinen türkischen \nRichtern vortragen müssen. Mit Strafmilderungsgesichtspunkten darf der Ausländer \nauf das Strafverfahren seines Heimatstaates verwiesen werden, wenn dieses \nVerfahren selbst nicht als politische Verfolgung zu begreifen ist. \n\n24\n\n1.2.7 Der Kläger hat im Vorfeld der strafrechtlichen Verfolgung wahrscheinlich \nnicht mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch Folter oder schwere \nMisshandlungen zu rechnen. Zwar sind diese Dinge in der Türkei immer noch weit \nverbreitet. Sie kommen vor allem in den ersten Tagen nach einer Festnahme vor und \nzwar in Staatssicherheitsangelegenheiten deutlich häufiger als in sonstigen \nStrafsachen (Auswärtiges Amt, 508-516.80/3TUR, Lagebericht Türkei vom \n20. März 2002). Trotz etlicher Ansätze hat sich eine durchgreifende Verbesserung \ndieser Zustände bislang nicht ergeben. Gerade die als Mitglieder \nfundamentalistischer religiöser Gruppierungen strafrechtlich verfolgten Personen \ntragen jedoch kein signifikantes Risiko, Opfer derartiger Übergriffe zu werden. Fälle \nvon gefolterten religiösen Beschuldigten spielen in den Dokumentationen der \nneutralen Menschenrechtsstiftung, des türkischen Menschenrechtsvereins und in den \nPresseberichten praktisch keine Rolle. Letztere sprechen vielmehr dafür, dass \nHisbollah-Anhänger sichtbar besser behandelt werden als andere Häftlinge und \nForderungen zur Verbesserung der Haftbedingungen schneller und effektiver \ndurchsetzen können. Repressalien, wie sie gegenüber kurdischen Häftlingen vor \nallem im Südosten berichtet werden, sind gegenüber Angehörigen militanter \nVereinigungen nicht bekannt geworden oder stellen sich eher als Einzelfälle dar. Die \nGefahr menschenunwürdiger Behandlung ist zwar nie auszuschließen, vor allem in \ndemjenigen Stadium, in dem es um die polizeilichen Ermittlungen geht. In der \nSumme ist das Risiko aber deutlich geringer als bei einer Person, der Verbindungen \nzu linksradikalen oder separatistischen Vereinigungen zugeschrieben werden \n(Rumpf, Gutachten vom 6.1.2001 an das VG Stuttgart zu A 3 K 10163/99). \n\n25\n\nDer Kläger behauptet die Mitgliedschaft in einer fundamentalistischen \nislamischen Organisation. Damit kann das für den kurdischen Separatismus oder die \nAngehörigen linksradikaler Organisationen generell gegebenen Risiko, in der \nPolizeihaft gefoltert zu werden, bei ihm nicht angenommen werden. Die Gefahr eines \nEinzelübergriffs lässt sich nie ausschließen. Das genügt zur Anerkennung als \nAsylberechtigter nicht. Überwiegend wahrscheinlich ist im Falle des Klägers nicht \neinmal das. Seine Verwicklungen in die Organisationsstruktur sind nach seinen \nAngaben so gering, dass an ihm weder als Strafverfolgter noch als Zeuge ein \ngesteigertes Interesse besteht. Wer ernsthaft geglaubt hat, die Hisbollah beschränke \nsich auf kulturelle Aktivitäten, kann mit den eingewurzelten Hisbollah-Mitgliedern und \nerst recht mit dem „harten Kern\" militanter Fanatiker nicht ansatzweise in Berührung \ngekommen sein. Nach aller Erwartung wird der Kläger nicht anders als in \ngewöhnlichen Strafverfahren in der Türkei üblich behandelt werden. Diese \nBehandlung krimineller Täter in der Türkei mag hart sein. Allein darin ist aber keine \npolitische Verfolgung zu sehen. \n\n26\n\n1.3 Die behaupteten Nachstellungen durch die PKK oder Hisbollah-Mitglieder \nbegründen ebenfalls keine politische Verfolgung im Sinne des Asylrechtes. \n\n27\n\n1.3.1 Übergriffe von Privatpersonen fallen nur dann in den Schutzbereich des \nAsylrechtes, wenn der Staat für das Tun der Dritten wie für eigenes Handeln \nverantwortlich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Staat Verfolgungsmaßnahmen \nanregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt. Das ist \nnicht der Fall, wenn der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im \nGroßen und Ganzen Schutz gewährt. \n\n28\n\n1.3.2 Der türkische Staat tritt den von der PKK oder der Hisbollah verursachten \nBedrohungen energisch entgegen. Das bedarf keiner weiteren Darlegungen. Die \nVersuche, die Organisationen durch Großaktionen bis hin zum Einsatz militärischer \nMittel (im Fall der PKK) zu zerschlagen und die militanten Mitglieder auszuschalten, \nund ausgreifende polizeiliche Maßnahmen mit entsprechenden strafrechtlichen \nFolgen dienen der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und damit dem Schutz \nder Allgemeinheit vor kriminellen Angriffen. Er gilt auch Mitgliedern, die inneren \nSäuberungen zum Opfer zu fallen drohen. Dass mit den staatlichen Maßnahmen \nMordanschläge durch zu allem entschlossene Mitglieder der PKK oder der Hisbollah \nauf wen auch immer nicht überall und jederzeit sicher ausgeschlossen werden \nkönnen, liegt in der Natur der Sache. Diese Sicherheit kann kein Staat bieten, auch \nnicht die Bundesrepublik Deutschland. Diese vermeintliche Schutzlücke löst kein \nAsylrecht aus.\n\n29\n\n1.4 Darüber hinaus ist es nicht wahrscheinlich, dass dem Kläger von Seiten der \nPKK oder der Hisbollah handgreifliche Behelligungen bis hin zum Mord drohen. Die \nanders lautende Behauptung des Klägers ist nicht glaubhaft. \n\n30\n\n1.4.1 Für die PKK sind die Befürchtungen deshalb haltlos, weil es in der \nVergangenheit nie zu einem Angriff von PKK-Angehörigen auf ihn gekommen ist. \nWarum das jetzt nach einem langen Auslandsaufenthalt und einer dramatischen \nSchwächung der PKK in der Folge der Festnahme Öcalans der Fall sein sollte, ist \nnicht einzusehen. Die PKK ist gegenwärtig kollektiv weder in der Lage noch willens, \nsich militant mit rivalisierenden Gruppen und deren Mitgliedern auseinander zu \nsetzen. Sie ist militärisch durch die türkische Armee besiegt, mit der es zuletzt nur \nnoch ganz vereinzelt zu Zusammenstößen gekommen ist. Anfang Februar 2002 hat \ndie PKK angekündigt, ihre Tätigkeit in der Türkei und in den Ländern der EU unter \ndem Namen PKK einzustellen. Wie das im Allgemeinen bewertet werden muss, kann \noffen bleiben. Jedenfalls mindert das die Gefahr des Klägers, in eine \nGruppenauseinandersetzung mit der PKK zu geraten, noch weiter. Für irgendwelche \nRacheakte einzelner PKK-Angehöriger gegen den Kläger gibt der Sachverhalt nichts \nher. Er hat in der Hisbollah keine exponierte Rolle innegehabt. Er hat sich auf die \nErteilung und die Überwachung des Koranunterrichtes beschränkt. Von Gewaltakten \nseiner Organisation nach innen und außen will er nicht einmal etwas gewusst haben. \nEr hat weder individuelle Schuld gegenüber PKK-Mitgliedern auf sich geladen noch \nüberhaupt deren Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Das Risiko, von einem \nPKK-Angehörigen angegriffen zu werden, ist verschwindend gering und nicht höher \nals das allgemein Risiko, Opfer einer Straftat zu werden.\n\n31\n\n1.4.2 Der Kläger muss wahrscheinlich auch nicht mit Racheakten seiner eigenen \nOrganisation rechnen. Das ergibt sich aus seinen Schilderungen über die Vorgänge \nvor und nach Januar 2000, wenn sie zutreffen. Der Kläger beschreibt sich darin als \nvon Anfang an als in gewisser Weise kritisch seiner eigenen Organisation und deren \nBehauptung gegenüber, die ihr zugeschriebenen Morde nicht begangen zu haben. \nEr will von vornherein Bedingungen gestellt und die Versicherung erhalten haben, \ndass die Organisation keinesfalls etwas mit Terroristen zu tun habe, es werde nur auf \nkultureller Basis gearbeitet. Als das Gegenteil offenbar geworden sei, sei es mehr \nund mehr zu Diskussionen gekommen, bei denen der Kläger damit gedroht haben \nwill, die Hisbollah-Wohnung zu verlassen und nach Istanbul zu gehen. Der Kläger hat \nsich durch dieses Verhalten seiner Partei gegenüber als äußerst unsicherer \nKantonist präsentiert. Die Rücksichtslosigkeit der Hisbollah gegen Mitglieder, die die \nParteilinie verlassen, ist bekannt. Zahlreiche der ihr zugeschriebenen Morde, vor \nallem in der Westtürkei, wurden an Abweichlern aus den eigenen Reihen begangen. \nGleichwohl ist dem Kläger nichts Wesentliches passiert. Er soll zwar in der kritischen \nPhase Anfang 2000 einer Art ideologischen Erziehung und einer vorübergehenden \nEinschränkungen seiner persönlichen Freiheit unterzogen worden sein. Zu weiter \ngehenden Maßnahme kam es jedoch nicht. Da die Hisbollah gerade in der fraglichen \nZeit intensiver staatlicher Fahndung auf die absolute Zuverlässigkeit aller ihrer \nMitglieder angewiesen war und sie nach ihrer sonstigen Praxis offenbar wenig \nFederlesens machte, kann die Verschonung des Klägers trotz seiner tendenziell \nkritischen Distanz nur darauf beruhen, dass er als völlig ungefährlich angesehen \nwurde. Wenn ihm damals weiter nichts passiert ist, wird das auch heute nicht der Fall \nsein. Daran ändert seine Ausreise nichts. Sie wird nach aller Wahrscheinlichkeit nicht \nals Abkehr von der Organisation, sondern als Flucht vor der Strafverfolgung durch \nden türkischen Staat verstanden. Wäre dem Kläger mit echtem Misstrauen begegnet \nworden, hätte man ihm keine Gelegenheit gegeben sich abzusetzen. Bei \nunzuverlässigen Mitgliedern ist stets zu befürchten, dass sie sich den \nSicherheitskräften offenbaren und weite Mitgliederkreise in Gefahr bringen. Dem wird \neine Organisation wie die Hisbollah effektiv und frühzeitig entgegen wirken. Hat man \ndem Kläger gleichwohl die Bewegungsfreiheit gegeben, dann deshalb, weil er, selbst \nwenn er „umfallen\" sollte, außer Stande war, der Organisation irgend wie zu \nschaden. An der Person des Klägers kann nach seiner Schilderung kein gesteigertes \nInteresse der Hisbollah bestanden haben. Nach der mittlerweile verstrichenen Zeit \ndürfte das Interesse weiter gesunken sein. Hinzu kommt, dass die türkischen \nSicherheitskräfte die Hisbollah in ihrem Land Anfang 2000 zunächst einmal \nzerschlagen oder mindestens schwer geschwächt haben. Danach ist sie in der Türkei \nnicht wieder in Erscheinung getreten. Wenn sie im Untergrund um eine \nReorganisation bemüht sein sollte, wird sie andere Probleme haben, als einem \nehemaligen nebenberuflichen Koranlehrer nachzustellen, der an militanten \nOperationen nicht beteiligt war und solche Aktivitäten vor dem Januar 2000 nach \neigener fester Überzeugung für nicht wahr hielt. Unterstellt der Vortrag des Klägers \nist wahr, hat ihn seinerzeit seine Naivität davor geschützt, von seiner Organisation \nzur Liquidierung frei gegeben zu werden. Das kann bei einer Rückkehr in die Türkei \nheute nicht anders sein. \n\n32\n\n2. Abschiebungsschutz gemäß § 53 AuslG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. \nDas ergibt sich aus den Ausführungen zu dem Anspruch auf Schutz vor politischer \nVerfolgung aus Art. 16a GG und § 51 AuslG. Der Kläger hat überwiegend \nwahrscheinlich keine Angriffe von nicht staatlicher Seite auf sein Leben oder seine \nFreiheit zu erwarten. Diese Feststellung birgt keine vollständige Sicherheit davor, \ndass nicht doch irgendjemand mit dem Kläger in der Türkei abrechnet und durch die \ntürkische Polizei daran nicht gehindert werden kann. Mit diesem Restrisiko muss der \nKläger leben, wie jedermann, der sich in einer bestimmten Lebensphase falschen \nFreunden verschrieben hat. Die Situation des Klägers genügt zur Feststellung einer \nerheblichen und konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG nicht. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-22/4-k-7165-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-22/4-k-7165-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296860","retrieved":"2026-07-09 03:19:45.068794+00:00"}}