{"status":"available","doknr":"OLD296859","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0722.26K5940.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-22","aktenzeichen":"26 K 5940/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 7. Oktober 1946 geborene Kläger steht als Lehrer im Dienst des \nBeklagten. Unter dem 9. Oktober 2001 beantragte er unter anderem die Gewährung \neiner Beihilfe zu einem Rezept vom 14. August/10. September 2000 für die Produkte \n„Vitacor Plus\" und „Metavicor\" aus dem Programm von Dr. S in Höhe von insgesamt \n422,40 DM. Die Bezirksregierung E lehnte mit Bescheid vom 2. November 2000 die \nGewährung einer Beihilfe mit der Begründung ab, dass Dr. S's Vitaminprogramm \nnicht beihilfefähig sei, da es sich im Falle des Klägers um eine vorbeugende \nMaßnahme handele. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom \n15. November 2000 und rügte die Nichtanerkennung der vorgenannten Produkte. \nInsbesondere wies er sinngemäß darauf hin, dass es sich in seinem Fall gerade nicht \num eine vorbeugende Behandlungsmaßnahme handeln würde. Daraufhin teilte ihm \ndie Bezirksregierung E mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 mit, dass die \nProdukte „Vitacor\" und „Metavicor\" Vitaminpräparate seien, was sich schon daraus \nergebe, dass Dr. S seine Therapie als „Vitaminprogramm\" bezeichne. \nVitaminpräparate seien jedoch nur bei Vitaminmangelerkrankungen beihilfefähig. \nEine solche Erkrankung liege beim Kläger allerdings nicht vor. Selbst wenn dieser in \nder Vergangenheit in rechtswidriger Weise eine entsprechende Beihilfe erhalten \nhabe, könne er hieraus keinen Anspruch für eine Anerkennung auch für die Zukunft \nherleiten.\n\n3\n\nDer Kläger erhob mit Schreiben vom 8. Januar 2001 Widerspruch. Insbesondere \nwies er darauf hin, dass die nicht anerkannten Produkte in seinem Fall der \nRegulierung einer akuten Stoffwechselentgleisung dienen würden. Im Übrigen würde \nauch Dr. S seine Präparate nicht als „Vitaminprogramm\" bezeichnen. Der Kläger \nfügte seinem Widerspruchsschreiben ein Konvolut von Unterlagen über die \nvorgenannten Produkte und die Behandlungsmethode nach Dr. S bei. In der \nFolgezeit legte er ergänzend eine „Ärztliche Stellungnahme\" des ihn behandelnden \nArztes Dr. T aus O vom 24. Mai 2001 vor. Dieser wies in seiner Stellungnahme \ninsbesondere darauf hin, dass die bei dem Kläger vorliegende Stoffwechselstörung \nmit den klassischen Mitteln der Schulmedizin nicht ausreichend therapierbar sei. Die \ndurchgeführte Therapie mit „Vitacor\" und „Metavicor\" sei eine „anerkannte adjuvante \nTherapie, deren Nutzen ... unumstritten\" sei. \n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2001 - zur Post gegeben am \n22. August 2001 - wies die Bezirksregierung E den Widerspruch des Klägers zurück. \nHauptsächlich stellte sie zur Begründung darauf ab, dass die Produkte „Vitacor Plus\" \nund „Metavicor\" als Vitaminpräparate nur bei krankhaften \nVitaminmangelerscheinungen beihilferechtlich anerkannt werden könnten. Im \nÜbrigen sei die Behandlung im Fall des Klägers als wissenschaftlich nicht anerkannte \nund damit als nicht beihilfefähige Behandlung einzustufen. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 22. September 2001 - rechtzeitig - Klage erhoben, mit der er \nsein Begehren weiter verfolgt und vertieft. Im Wesentlichen weist er darauf hin, dass \ner seit 1972 an einer Hypercholesterinämie leide, die von dem Arzt Dr. T mit dem Ziel \nder Senkung des Cholesterinwertes behandelt werde. Auf Grund einer \nzurückliegenden länger andauernden Hepatitis sei die Einnahme von \nschulmedizinischen Präparaten bei hoher Dosierung gesundheitsschädlich. Daher \nhabe Dr. T die Präparate „Vitacor Plus\" und „Metavicor\" verabreicht. Der Beklagte \nhabe die entsprechende Behandlung in der Vergangenheit beihilferechtlich \nanerkannt. Die private Krankenversicherung des Klägers habe ihren Anteil ebenfalls \nstets übernommen. Die Behandlung mit den vorgenannten Produkten sei medizinisch \nnotwendig und erfolgreich. Zwar handele es sich bei der Methode nach Dr. S um eine \nwissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung, eine Behandlung mit \nschulmedizinischen Präparaten komme jedoch auf Grund des Krankheitsbildes des \nKlägers nicht in Betracht, so dass die Bezirksregierung ein Gutachten hinsichtlich der \nbeihilferechtlichen Anerkennung hätte einholen müssen. Zwar enthielten die \nverordneten Produkte überwiegend Vitamine, hierdurch würde jedoch der \nCholesterinwert des Klägers erheblich in den Normalbereich abgesenkt. Die \nentsprechende Behandlungsmethode nach Dr. S sei für den Kläger die einzige \nMöglichkeit der dauerhaften Absenkung seiner Cholesterinwerte. Weiterhin hat \ndieser erneut eine Vielzahl von Unterlagen über die Methode nach Dr. S vorgelegt. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n7\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - unter \nentsprechend teilweiser Aufhebung des \nBeihilfefestsetzungsbescheides der Bezirksregierung E vom \n2. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nderselben Behörde vom 15. August 2001 eine Beihilfe zu den \nProdukten „Vitacor Plus\" und „Metavicor\" in Höhe von \ninsgesamt 107,98 Euro (entspricht 211,20 DM) zu bewilligen. \n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung verweist er auf seinen Widerspruchsbescheid und darauf, dass \nes sich bei der Methode nach Dr. S nicht um eine wissenschaftlich anerkannte \nHeilmethode handele. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten und \ninsbesondere auf die vom Kläger im Vorverfahren und im gerichtlichen Verfahren \neingereichten Unterlagen verwiesen. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Entscheidung kann gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO durch den \nBerichterstatter der Kammer erfolgen, da die Beteiligten diesbezüglich ihr \nEinverständnis erklärt haben (vgl. Schriftsätze der Bezirksregierung E vom \n12. Februar 2001 und der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom \n9. Juli 2002).\n\n14\n\nIm Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO \nauch ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. hierzu ebenfalls die \nvorgenannten Schriftsätze).\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer Beihilfefestsetzungsbescheid der Bezirksregierung E vom 2. November 2000 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 15. August 2001 \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen \nAnspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe in dem von ihm begehrten Umfang \n(vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). \n\n17\n\nNach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in \nangemessenem Umfange unter anderem in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung \nder Gesundheit und zur Besserung oder zur Linderung von Leiden. Insbesondere \nsind gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BVO die bei ärztlichen Verrichtungen und die auf \nGrund einer schriftlichen ärztlichen Verordnung beschafften Arzneimittel beihilfefähig. \nDemgegenüber sind nicht beihilfefähig wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel \nund/bzw. wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 \nSatz 2 Buchstabe a, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 bis 4 BVO).\n\n18\n\nUnter Arzneimittel fallen solche Wirkstoffe, die dem menschlichen Organismus \nzugeführt werden, um einen Krankheitszustand zu beseitigen oder zu verbessern, \ndas Fortschreiten einer Krankheit zu beenden oder zu verlangsamen oder \nAuswirkungen einer Krankheit zu lindern. \n\n19\n\nVgl. Mohr/Sabolewski, Kommentar zum Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, \nStand: Februar 2002, B 78/1.\n\n20\n\nEin Heilmittel ist dann wissenschaftlich anerkannt, wenn es von den \nWissenschaftlern, die in dem durch die zu behandelnde Krankheit und die Art des \nHeilmittels gekennzeichneten Fachbereich tätig sind, auf Grund wissenschaftlicher \nErkenntnisse als für eine Behandlung der Krankheit wirksam angesehen wird. Die \nwissenschaftliche Anerkennung setzt eine weitgehende Zustimmung der in dem \njeweiligen Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus. \n\n21\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom \n25. Mai 1994 - 6 A 2192/88 und 6 A 1153/91 -; Mohr/Sabolewski, a.a.O., B 64.\n\n22\n\nWissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilmittel sind nur solche, bei denen \nnach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch Aussicht auf eine \nAnerkennung besteht, das heißt, es muss eine gewisse Substantiierung der \nAnerkennungsmöglichkeit vorliegen. Zumindest wird für erforderlich gehalten, dass \nwissenschaftlich nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die \nattestieren, dass die Behandlungsmethode bzw. das Heilmittel zur Heilung von \nKrankheiten geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.\n\n23\n\nMohr/Sabolewski, a.a.O., B 78/2 i.V.m. B 65 und B 66. \n\n24\n\nVorliegend handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Produkten „Vitacor \nPlus\" und „Metavicor\" aus dem Programm von Dr. S um wissenschaftlich nicht \nanerkannte Mittel, was selbst der Kläger nicht in Abrede stellt. Denn eine \nwissenschaftliche Zustimmung im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung ist nicht \nbelegt. Eine solche lässt sich auch nicht den vom Kläger eingereichten Unterlagen \nentnehmen. Diese sind zwar inhaltlich sehr umfangreich, vermögen dadurch jedoch \nnicht die von der Rechtsprechung geforderte allgemeine Meinung in der \nWissenschaft - hier zu der Behandlung mit den Produkten „Metavicor\" und „Vitacor \nPlus\" - zu ersetzen. Denn bei den vorgelegten wissenschaftlichen Studien handelt es \nsich ausschließlich um solche, an denen Dr. S selber mitgewirkt hat. Auch \nentsprechende Verweise auf verschiedene Veröffentlichungen im Rahmen des \nLiteraturverzeichnisses zu dem Aufsatz „Vitamintherapie stopt Koronasklerose \nbereits im Frühstadium (veröffentlicht im Journal of Applied Nutrition 48: 68 bis 78) \nvermag die Anforderungen nicht zu erfüllen (vgl. Beiakte Heft 1 = Blätter 111 ff. \nGerichtsakte).\n\n25\n\nEbensowenig liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines \nwissenschaftlich noch nicht anerkannten Mittels (bzw. einer wissenschaftlich noch \nnicht anerkannten wissenschaftlichen Heilbehandlung) im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 7 \nSatz 2 Buchstabe a i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3, 4 BVO vor. Denn diesbezüglich \nreichen allein die vom Kläger vorgelegten Unterlagen des Dr. S (ebenfalls) nicht aus. \n\n26\n\nVgl. auch Mohr/Sabolewski, a.a.O., B 65.\n\n27\n\nMithin bestand für den Beklagten keine Veranlassung, ein Gutachten eines Amts- \noder Vertrauensarztes einzuholen. \n\n28\n\nDesweiteren handelt es sich bei den Produkten „Vitacor Plus\" und „Metavicor\" \nauch um sogenannte Vitaminpräparate, und damit um Mittel, die geeignet sind, Güter \ndes täglichen Bedarfs zu ersetzen und die nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b \nBVO nicht beihilfefähig sind. Eine Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur bei \neiner anders nicht zu behebenden Vitaminmangelerkrankung beim jeweiligen \nBeihilfeberechtigten. Eine solche liegt hier jedoch nicht vor.\n\n29\n\nVgl. diesbezüglich Mohr/Sabolewski, a.a.O., B 78/6.\n\n30\n\nFür die Beantwortung der Frage, ob ein Mittel geeignet ist, Güter des täglichen \nBedarfs zu ersetzen, kommt es ausschließlich auf seine objektive Eignung hierzu, \nnicht aber darauf an, ob es ohne medizinische Indikation vernünftigerweise im \ntäglichen Leben benutzt werden würde.\n\n31\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n14. Juli 1988 - 12 A 1271/86 -, DÖD 1989, 144; Beschluss vom 2. Juni 1992 \n- 6 A 919/92 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 1999 - 26 K 4461/99 -; vgl. \nauch: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 1991 - 2 C 23.89 -, \nDÖD 1991, 203 f.\n\n32\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt es nach Auffassung des Gerichts \nauf der Hand, dass die hier streitigen Medikamente im vorliegenden Fall nicht \nbeihilfefähig sind. Mit diesen hat die Klägerin Güter des täglichen Bedarfs „ersetzt\". \nDies mag aus medizinischen Gründen indiziert gewesen sein, was jedoch am \nVorliegen des von der einschränkenden Regelung des § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. \nb. BVO erfassten Tatbestandes nichts ändert.\n\n33\n\nDie Einordnung als Vitaminpräparate im vorliegenden Fall ergibt sich unter \nanderem aus der ausdrücklichen Bezeichnung „Dr. S Vitaminprogramm\" (vgl. \nWerbebroschüre in der Hülle Blatt 169 der Beiakte Heft 2), aus der Broschüre \n„Fragen und Antworten zur Zellular Medizin\", dort insbesondere Seiten 4 und 40 \n(ebenfalls Hülle Blatt 169 der Beiakte), aus der Übersicht über die Inhaltsstoffe von \n„Metavicor\" und „Vitacor Plus\" (ebenfalls Hülle Blatt 169 Beiakte Heft 2 = Beiakte \nHeft 1 = Hülle Blatt 73 Gerichtsakte) sowie aus der Broschüre „Gesund durch \nVitamine\" (Hülle Blatt 73 Gerichtsakte).\n\n34\n\nDurch die Nichtanerkennung der Beihilfefähigkeit der Produkte „Vitacor Plus\" und \n„Metavicor\" ist auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern \nverletzt. \nZu Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu \nersetzen, kann unter Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn \neine Beihilfe grundsätzlich nicht gewährt werden. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht \nin ihrem Wesenskern setzt nämlich eine einschneidende Beeinträchtigung der \nLebensführung des Beamten voraus.\n\n35\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n9. März 1993 - 6 A 2534/91 -; auch Beschlüsse vom 17. Januar 1996 \n- 6 A 1011/96 - und vom 15. Juli 1998 - 6 A 2273/98 -.\n\n36\n\nEntsprechende konkrete Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich.\n\n37\n\nSchließlich kann der Kläger auch keinen Anspruch daraus herleiten, dass ihm in \nder Vergangenheit entsprechende Beihilfen gewährt worden sind, da dies nicht in \nÜbereinstimmung mit den anzuwendenden Beihilfevorschriften geschehen ist.\n\n38\n\nUnerheblich für den öffentlich-rechtlichen Beihilfeanspruch ist ferner die \nErstattungspraxis der privaten Krankenversicherung des Klägers.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n40\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296859","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-22/26-k-5940-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296859","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296859","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-22/26-k-5940-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296859","retrieved":"2026-07-09 03:19:44.984956+00:00"}}