{"status":"available","doknr":"OLD296858","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0722.23K3380.97A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-22","aktenzeichen":"23 K 3380/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage teilweise \nzurückgenommen hat (Art. 16a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1- 4 AuslG). \nIm Übrigen wird die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung der Ziff. 3 des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n14. April 1997 verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG festzustellen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nder Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Demokratischen \nRepublik Kongo (DR Kongo). Er stellte am 10. Januar 1997 einen Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigter. \n\n3\n\nNach persönlicher Anhörung des Klägers lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag mit Bescheid \nvom 14. April 1997 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \ndes Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nnicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger unter Androhung der \nAbschiebung nach Zaire (jetzt Demokratische Republik Kongo) auf, das Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem \nAbschluss des Asylverfahrens zu verlassen.\n\n4\n\nDer Bescheid wurde den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am \n17. April 1997 zugestellt.\n\n5\n\nAm 23. April 1997 hat der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamtes Klage \nerhoben, mit der er sein Anerkennungsbegehren zunächst in vollem Umfang \nweiterverfolgt hat. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem \nVerwaltungsverfahren. Er weist erneut darauf hin, dass sein Vater, der mittlerweile \ngetötet worden sei, aus Ruanda stammte und der Ethnie der Hutus angehört habe, \nwas auch an seinem - dem des Klägers - Namen erkennbar sei, und mit Diamanten \ngehandelt habe. Da sowohl die kongolesischen Behörden und Sicherheitsdienste als \nauch die kongolesische Bevölkerung den 'Ruandern' weiterhin feindselig gesinnt \nseien, drohe ihm auf Grund seiner Abstammung in seiner Heimat Verfolgung.\n\n6\n\nErgänzend trägt der Kläger vor, dass bei ihm im Jahr 2000 eine Hepatitis-C-\nInfektion festgestellt worden sei, die mittlerweile chronisch sei. Seit März 2001 habe \ner für neun Monate eine Interferon-Therapie durchgeführt, die erfolglos geblieben sei. \nMittlerweile sei ein Nierenschaden festgestellt worden, der auf die \nInterferonbehandlung zurückgeführt werde. \nAußerdem leide er an Bluthochdruck, der medikamentös behandelt werde. \n\n7\n\nZum Nachweis dieser Behauptungen hat der Kläger einen Krankenhausbericht \nvom 30. Juni 1998 vorgelegt, in dem bereits Anzeichen für eine \nLinksherzvergrößerung dokumentiert werden. In einem Kurzbericht desselben \nKrankenhaus über einen stationären Aufenthalt im April 2000 wird dem Kläger eine \nakute Hepatitis C sowie eine Septumhypertrophie des linken Ventrikel bescheinigt. In \neinem Attest vom 13. Juni 2000 bestätigt der den Kläger ambulant behandelnde \nInternist, Herr S, das Vorliegen einer Hepatitis-C-Erkrankung, die bei einer \nChronifizierung zu einem hohen Prozentsatz eine Lebercirrhose oder ein \nLebercarcinom nach sich ziehe. Außerdem leide der Kläger unter einem schweren \nBluthochdruck, der einer medikamentösen Dauerbehandlung bedürfe. Außerdem \nbescheinigte Herr S unter dem 19. Juni 2001, dass beim Kläger seit März 2001 eine \nInterferron-Therapie durchgeführt werde. \n\n8\n\nAuf entsprechende Anfragen des Gerichts hat Herr S unter dem 31. Mai 2001 \nschriftlich und am 18. Juli 2002 telefonisch ergänzend mitgeteilt: \nDie Symptome einer Hepatitis seien zunächst unspezifisch. Bisher habe der Kläger \nüber Juckreiz und Übelkeit geklagt, was mit der Hepatitis in Zusammenhang stehen \nkönne. Im weiteren Verlauf und ausbleibenden Behandlungserfolg sei mit Müdigkeit, \nLeistungsschwäche, Gelenkschmerzen, Wasseransammlungen, \nBlutgerinnungsstörungen mit Blutungen und Erhöhung des Blutdrucks im Bauch mit \nKrampfadern in der Speiseröhre zu rechnen. Außerdem komme es bei einer \nunbehandelten Hepatitis-C-Erkrankung etwa bei der Hälfte der Patienten innerhalb \nvon fünf Jahren zu einer Lebercirrhose, die bei schwerer Ausprägung eine \nSterblichkeitsrate von 60% jährlich aufweise. Relativ häufig entwickle sich zudem als \nFolge einer chronischen Hepatitis ein Lebercarcinom, das meist innerhalb von sechs \nMonaten zum Tode führe. Die deshalb unbedingt angezeigte Interferron-Therapie, \ndie in 30% der Fällen zu einer Ausheilung der Hepatitis führe, sei beim Kläger \nfehlgeschlagen, da auch nach neunmonatiger Behandlung noch Hepatitis-Viren \nnachweisbar gewesen seien. Im Juli 2002 sei eine stationäre Behandlung wegen \neiner Nierenschwäche nötig geworden, die möglicherweise Folge der \nInterferrontherapie sei. Nach den festgestellten Kreatininwerten müsse mittelfristig \nmit einer Dialysebedürftigkeit der Erkrankung gerechnet werden. \nDie bereits bescheinigte schwere Hypertonie bedürfe einer medikamentösen \nMehrfachkombinationstherapie. Bereits eingetretene organische Folgeschäden \nzeigten das fortgeschrittene Stadium der Erkrankung. Bei ausbleibender Behandlung \nkomme es längerfristig zu einer Herzschwäche. Außerdem bestehe im Hinblick auf \ndie ohne Behandlung bestehenden Blutdruckspitzen die akute Gefahr \nlebensbedrohlicher hypertoner Krisen, die sich in Lähmungen, Sprachstörungen, \nBewusstlosigkeit und Verwirrtheitszuständen äußerten, und ein akutes \nSchlaganfallrisiko, das sich jederzeit realisieren könne. Die Aktualität dieser Gefahr \nhabe sich zuletzt in den Blutdruckwerten des Klägers bei seiner Einlieferung ins \nKrankenhaus am 9. Juli 2002 gezeigt. Zudem wirke sich eine Verschlechterung der \nLebensumstände (Ernährung, Wohnverhältnisse, körperliche und psychische \nBelastungen) zusätzlich ungünstig auf diese Erkrankungen und den \nGesundheitszustand des Klägers aus. \nDen übrigen Diagnosen (Thalassämie, atypisches Hämoglobin, Akne) komme \njedenfalls augenblicklich für den Gesundheitszustand des Klägers keine besondere \nBedeutung zu. \n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Bericht des T-Hospitals L \nüber seinen stationären Aufenthalt vom 9. bis 19. Juli 1997 zu den Akten gereicht. \nDanach wurde die stationäre Behandlung wegen stark erhöhter Blutdruckwerte und \nprogredienter Niereninsuffizienz erforderlich. Durch eine Perfusionstherapie und \nnachfolgende medikamentöse Fünffach-Kombinationstherapie habe eine deutliche \nVerbesserung der Blutdruckwerte erreicht werden können. Die Nierenerkrankung \nwurde nach diagnostischen Maßnahmen vorerst medikamentös behandelt, während \ndie Frage der Erforderlichkeit einer Dialysebehandlung von dem weiteren Verlauf der \nErkrankung abhängig gemacht wurde. Als Diagnosen weist der Bericht u.a. chronisch \nreplikative Hepatitis C, präterminale Niereninsuffizienz bei interstitieller Nephritis und \nbenigner Nephrosklerose sowie arterielle Hypertonie bei hypertensiver \nHerzerkrankung aus.\n\n10\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine Klage insoweit \nzurückgenommen, als sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die \nVerpflichtung der Beklagten gerichtet war, das Vorliegen der Voraussetzungen der \n§§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 - 4 AuslG festzustellen. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt nunmehr\n\n12\n\ndie Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des \nBescheides vom 14. April 1997 zu verpflichten, das Vorliegen \nder Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § \n53 Abs. 6 AuslG festzustellen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen \nBescheides.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der \nAusländerbehörde sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nNachdem der Kläger seine Klage teilweise zurückgenommen hat, war das \nVerfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \neinzustellen.\n\n19\n\nIm Übrigen erweist sich die zulässige Klage auch als begründet (§ 113 Abs. 5 \nVwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen eines Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG. Der \nangegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 14. April 1997 erweist nach der allein \nmaßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \ninsoweit als rechtswidrig. \n\n20\n\nGemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unter § 53 Abs. 6 \nAuslG fallen - anders als in den Fällen des Abs. 1, 2 und 4 - auch Gefahren, die nicht \nunmittelbar oder mittelbar vom Staat, seinen Organen und Vertretern ausgehen. Ein \nsolches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann insbesondere die \nVerschlimmerung einer Krankheit auf Grund unzureichender medizinischer \nBehandlung im Zielstaat der Abschiebung darstellen. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBl 1998, 284, \nUrteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973.\n\n22\n\nEine solche Gefahr für Leib und Leben des Klägers vermag das Gericht \nallerdings nicht im Zusammenhang mit dem Vortrag des Klägers erkennen, sein \nVater habe der Ethnie der Hutus angehört und er - der Kläger - müsse deshalb auf \nGrund seiner Abstammung Übergriffe sowohl seitens staatlicher Stellen als auch \nseitens der kongolesischen Bevölkerung erwarten.\n\n23\n\nZunächst fehlt es insoweit an einem substantiierten Vortrag des Klägers. Denn \nhinsichtlich der ethnischen Zugehörigkeit seines Vater erschöpft sich dieser in der \nbloßen Behauptung, der Vater sei Hutu gewesen, ohne dass dies belegt oder \nzumindest durch detaillierte Angaben etwa zu dessen weiterer Abstammung, dessen \nGeburtsort, dessen Sprache u.ä. näher substantiiert worden wäre. Zudem erscheint \ndieser Vortrag des Kläger auf dem Hintergrund unglaubhaft, dass nach seinen \nAngaben der Vater selbst keine Veranlassung gesehen hat, Zaire endgültig in \nRichtung Europa zu verlassen. \n\n24\n\nIm Übrigen vermag das Gericht angesichts des Umstandes, dass sich die im \nHerbst 1996 und verstärkt im Sommer 1998 vorgekommenen progromartigen \nÜbergriffe auf vermeintliche ruandischstämmige Personen in Kinshasa nicht \nfortgesetzt haben und die kongolesische Regierung mittlerweile die Sicherheit \nsolcher Personen in Kinshasa in einem von der Polizei bewachten und von \nHilfsorganisationen versorgten Lager sicherstellt, \n\n25\n\nvgl. AA, Auskünfte vom 12.4.2001, 514-516.80/37385, und vom 12.12.2001, \n518-516.80/35995,\n\n26\n\neine beachtlich wahrscheinliche Gefahr für Leib und Leben eines Kongolesen, \nder sich auf eine ruandische Abstammung beruft, nicht festzustellen.\n\n27\n\nDemgegenüber kann sich der Kläger auf das Vorliegen erheblicher \nkrankheitsbedingter Gefahren berufen. Denn nach Auffassung des Gerichts wäre \neine Rückkehr des Klägers in die DR Kongo für diesen mit erheblichen \nGesundheitsgefahren verbunden. Dies folgt einerseits aus dem besonderen \nKrankheitsbild des Klägers und dessen zu erwartender Entwicklung sowie \nandererseits aus der katastrophalen Lage auf dem Gesundheitssektor in der DR \nKongo. \n\n28\n\nAusweislich der dem Gericht vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen leidet der \nKläger an chronischer Hepatitis C, schwerem Bluthochdruck bei hypertensiver \nHerzerkrankung und präterminaler Niereninsuffizienz. Während die Hepatitis-\nBehandlung mit Interferron (vorerst) abgeschlossen ist, wird der Bluthochdruck \nständig durch eine Kombination verschiedener Medikamente behandelt und durch \nregelmäßige Kontrollen überwacht. Ein vorerst endgültiges Behandlungskonzept für \ndie erst kürzlich festgestellte Niereninsuffizienz wurde bisher nicht erstellt und die \nFrage der Notwendigkeit einer Dialysebehandlung noch nicht endgültig \nbeantwortet.\n\n29\n\nNeben der äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in der DR Kongo, \ndie durch hohe Arbeitslosigkeit und extreme Schwierigkeiten bei der \nGrundversorgung mit Lebensmittel gekennzeichnet ist, ist insbesondere der \nGesundheitssektor in einem katastrophalen Zustand. Für weite Teile der Bevölkerung \nkann eine ausreichende medizinische Versorgung derzeit nicht sichergestellt werden. \nNach Auskunft des Auswärtigen Amtes existieren allerdings zumindest in Kinshasa \neinige ausreichend ausgestattete private Krankenhäuser; das Missionsärztliche \nInstitut X spricht demgegenüber auch in den größeren Städten nur von einer \nmedizinischen Grundversorgung. Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes kann \nallerdings auch in Kinshasa nicht jede Erkrankung adäquat behandelt werden. So ist \nnach Auskunft des nahezu europäischem Standard entsprechenden Krankenhaus \n'Centre medical de Kinshasa' eine ausreichende Behandlung etwa eines schwer \neinstellbaren Bluthochdrucks in der DR Kongo nicht möglich. Darüber hinaus stellt \ndie Inanspruchnahme der wenigen besser ausgestatteten Krankenhäuser ein \nerhebliches finanzielles Problem dar, da die anfallenden Kosten in der Regel von den \nKranken und ihren Familien selbst getragen werden müssen. Das Deutsche Rote \nKreuz und das Missionsärztliche Institut X gehen von einem durchschnittlichen \njährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 100 - 300 US $ aus. Ein \nKrankenversicherungssystem existiert nicht und wegen der hohen Arbeitslosigkeit \n(90%) sind auch die sonst in der Regel eintretenden Arbeitgeber als \nFinanzierungsquelle entfallen. Wenn auch nach Einschätzung des Auswärtigen \nAmtes davon auszugehen ist, dass im Einzelfall einem Bedürftigen aus ethischen \nGründen eine Akuterstversorgung nicht verweigert wird, ist dennoch grundsätzlich \ndie Übernahme der Behandlungskosten Bedürftiger durch Hilfsorganisationen o.ä. \nnicht Gewähr leistet. In Kinshasa liegen die Kosten für eine ärztliche Konsultation bei \nbis zu 20 US $, im Landesinneren sind für eine Untersuchung in einer Krankenstation \netwa 5 US $ zu zahlen. Die Preise für Medikamente variieren je nach Präparat; \nverfügbare Medikamente der medizinischen Grundversorgung sind über \nHilfsorganisationen in der Regel zu einem geringeren Preis als in Europa erhältlich. \nDemgegenüber wird etwa das für die Behandlung von Bluthochdruck verfügbare \nMedikament Nitrendipin zu einem Preis von 1.122,- belgische Franc für 14 Tabletten \nverkauft. Der Verkauf von Medikamenten über Apotheken ist profitorientiert und wird \nnicht staatlich kontrolliert. \n\n30\n\nVgl. Deutsche Botschaft Kinshasa, Auskunft vom 17.2.2000 an das \nBundesamt, RK 516.50 SE, Auskunft vom 22.3.2000 an das Bundesamt, RK \n516.50 SE, Auskunft vom 26. April 2000 an das Bundesamt, RK 516.50 SE, \nAuskunft vom 5.2.2001 an die Stadt Kerpen, RK 516.50 SE; Auskunft vom \n24.10.2001 an das Bundesamt, RK 516.80 SE 38502; AA, Lagebericht vom \n23.11.2001, 508-516.80/3 COD; Mitteilung des Deutschen Roten Kreuz an den \nBRK Kreisverband München vom 25.4.2000; Auskunft des Missionsärztlichen \nInstituts X an das VG München vom 6. 11.2000. \n\n31\n\nAus diesen allgemeinen Informationen über die augenblickliche allgemeine und \nmedizinische Versorgungslage in der DR Kongo ist zu folgern, dass dort eine \nausreichende regelmäßige Behandlung des Klägers nicht Gewähr leistet ist. Dabei ist \ndavon auszugehen, dass hinsichtlich des schweren Bluthochdrucks bei bereits \neingetretenem organischem Herzschaden weder die erforderlichen Medikamente zur \nVerfügung stehen noch die erforderlichen Kontrolluntersuchungen fachkundig und \nausreichend regelmäßig durchgeführt werden können, um die Behandlung dem \nKrankheits- und Beschwerdebild anzupassen. Ebenso erscheint es ernstlich \nzweifelhaft, dass bei Blutdruckentgleisungen eine adäquate Akutbehandlung \nerreichbar ist. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die noch erforderlichen \ndiagnostischen und therapeutischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der erst \nkürzlich festgestellten Niereninsuffizienz in ausreichendem Umfang und \nhinreichender Güte durchgeführt werden könnten. Gleiches gilt für die Behandlung \nder von dem behandelnden Arzt des Klägers beschriebenen, im weiteren Verlauf der \nHepatitiserkrankung möglicherweise auftretenden Krankheitsbilder. Neben dem \ndeutlich eingeschränkten Angebot an Behandlungsmöglichkeiten ist darüber hinaus \nzu berücksichtigen, dass es nahezu ausgeschlossen erscheint, dass es dem Kläger \nfinanziell möglich sein sollte, seine dauerhaft in erheblichem Umfang benötigten \nMedikamente und darüber hinaus regelmäßige Kontrolluntersuchungen sowie im \nEinzelfall erforderlich werdende Akutbehandlung zu finanzieren. Denn es dürfte auf \nGrund der sehr angespannten Versorgungslage und der extrem hohen \nArbeitslosigkeit in der DR Kongo für den Kläger schon äußerst schwierig sein, seinen \nLebensunterhalt sicherzustellen, zumal seine Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit \naus krankheitsbedingten Gründen beschränkt ist und auf Grund seiner langen \nOrtsabwesenheit auch mit gewissen Anpassungsschwierigkeiten an die aktuellen \nVerhältnisse in der DR Kongo gerechnet werden muss. Auch wenn man \ngrundsätzlich davon ausgehen kann, dass solche Notlagen in aller Regel vom \n(Groß-)Familienverband aufgefangen werden, vermag das Gericht im konkreten Fall \nnicht zu erkennen, dass dieser in der Lage sein sollte, die Kosten der erforderlichen \numfangreichen Behandlung des Klägers zu übernehmen. Dabei ist zum einen zu \nberücksichtigen, dass der Kläger bereits bei seiner Anhörung durch das Bundesamt \nangegeben hat, dass seine Mutter und sein Bruder bereits vor seiner Ausreise aus \nZaire verstorben und sein Vater und seine Schwester 1996 zusammen mit ihm nach \nBrazzaville geflohen seien. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat er weiter \nvorgetragen, dass nunmehr auch sein Vater verstorben sein. Zum andern erscheint \nder Behandlungsaufwand des Klägers von einem solchen Umfang, der auch die \nLeistungsfähigkeit eines Familienverbandes, der seit etlichen Jahren mit \nexistenziellen Versorgungsschwierigkeiten kämpft, überfordert.\n\n32\n\nGeht das Gericht auf der Grundlage dieser Überlegungen davon aus, dass der \nKläger in der DR Kongo eine angemessene Behandlung nicht erhalten wird, muss im \nFalle seiner Rückkehr alsbald mit gravierender Gesundheitsverschlechterung und \nEintritt akuter Lebensgefahr gerechnet werden. Diese sieht das Gericht insbesondere \nin den bei unzureichender Behandlung des schweren Bluthochdrucks des Klägers \nkurzfristig zu erwartenden schweren Komplikationen. \nZwar stellen auch die von dem Arzt des Klägers beschriebenen, infolge der Hepatitis-\nErkrankung zu erwartenden Komplikationen und Leberschäden erhebliche und zum \nTeil lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterungen dar. Jedoch erscheint es \nzweifelhaft, ob diese im Hinblick auf die Frage der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts \nund vor allem der Zeitspanne, innerhalb derer mit ihrem Auftreten zu rechnen ist, den \nGefahrenbegriff des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausfüllen können. Hinsichtlich der erst \nvor kurzem festgestellten Nierenschädigung erscheint dem Gericht schon wegen der \nnoch nicht abgeschlossenen Bewertung des Krankheitsbildes und dessen \nTherapiebedürftigkeit eine Beurteilung der drohenden Gefahren nach dem Maßstab \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG schwierig. Demgegenüber muss nach den \nAusführungen des behandelnden Arztes des Klägers im Zusammenhang mit dem \nBluthochdruck des Klägers von einem akuten Risiko des Eintritts hypertoner Krisen \noder eines Schlaganfalls ausgegangen werden. Die Brisanz dieses Risikos ergibt \nsich plastisch aus dem vom Kläger vorgelegten Bericht über seine stationären \nBehandlung im Juli 2002. Danach ist davon auszugehen, dass selbst bei \nbestehender laufender medikamentöser Behandlung unter regelmäßiger ärztlicher \nÜberwachung beim Kläger Blutdruckspitzen auftreten, die kurzfristig eine stationäre, \nintensivmedizinische Behandlung erforderlich machen. Legt man zu Grunde, dass in \nder DR Kongo weder eine ausreichende medikamentöse Behandlung des Klägers \nnoch eine regelmäßige Kontrolle seines Gesundheitszustandes möglich ist, und \nberücksichtigt darüber hinaus die extrem schlechten allgemeinen \nLebensbedingungen, die nach der Aussage des Arztes des Klägers den \nGesundheitszustand des Klägers zudem negativ beeinflussen werden, so muss \njederzeit und mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt lebensbedrohlicher \nKomplikationen gerechnet werden.\n\n33\n\nEs kann vorliegend offen bleiben, ob es sich bei dieser dem Kläger zu 1) \ndrohenden Leibes- und Lebensgefahr um eine individuelle Gefahr im Sinne von § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG handelt. Denn die dafür maßgebliche Rechtsfrage, ob einer \nEinzelperson drohende Gefahren für Leib und Leben, die darauf beruhen, dass \nErreichbarkeit und Finanzierbarkeit ausreichender medizinischer Behandlung auf \nGrund einer unzureichenden medizinischen Versorgungssituation bei gleichzeitiger \ndesolater Wirtschaftslage für breite Bevölkerungsschichten eines Landes in Frage \ngestellt sind, noch als individuelle Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nangesehen werden können oder sich vielmehr als Realisierung einer allgemeinen \nGefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG darstellen, bedarf für das \nvorliegende Verfahren keiner weiteren Diskussion und Entscheidung.\n\n34\n\nVgl. zum Verständnis des Verhältnisses von § 53 Abs. 6 Satz 1 und 2 AuslG im \nZusammenhang mit Krankheiten: BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C \n48.96 - InfAuslR 98,125, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 - NVwZ 1998, 973, \nUrteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - NVwZ 1999, 666; OVG NW, Beschluss \nvom 22. Februar 1999 - 1 A 636/99.A -, Urteil vom 19. November 1999 - 19 B \n1599/98 -, Urteil vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A -; BayVGH, Beschluss vom 26. \nJanuar 1998 - 10 ZS 98.181 -; OVG Bremen, Beschluss vom 24. August 1998 - 2 \nBA 224/98 -; OVG RhP, Beschluss vom 8. März 2000 - 10 A 10344/00 -.\n\n35\n\nDenn der Kläger kann sich im Ergebnis auch dann auf das Vorliegen der \nVoraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG berufen, \nwenn man die ihn bedrohende Gefahrenlage als allgemeine im Sinne von § 53 Abs. \n6 Satz 2 AuslG ansieht. \n\n36\n\nGemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können Gefahren, denen die Bevölkerung oder \neine Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, in der \nRegel kein individuelles Abschiebungshindernis begründen, sondern können nur \nnach § 54 AuslG auf der Verwaltungsebene von der obersten Landesbehörde zum \nAnlass für die Aussetzung von Abschiebungen bestimmter Ausländer in bestimmte \nStaaten genommen werden. Nur dann, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAbs. 1 bis 4 und dem Wortlaut des Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht bestehen, eine \neinschlägige Regelung nach § 54 AuslG nicht getroffen wurde und der Ausländer \naber gleichwohl nicht ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts \nabgeschoben werden kann, ist durch verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen allgemeiner Gefahren Abschiebungsschutz zu \ngewähren. Dies setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat bestehende allgemeine \nGefahrenlage den einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam \nsehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476.\n\n38\n\nBezüglich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der drohenden schweren Gefahren \nist daher nicht der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern \nein erhöhter Maßstab anzuwenden,\n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193 \n(197).\n\n40\n\nNach dem oben beschriebenen Krankheitsbild des Klägers, für den eine seinen \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sicherstellende Regelung nach § 54 \nAuslG nicht existiert, ist wegen der unzureichenden Gesundheitsversorgung in der \nDR Kongo und den nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahme aktuell \ndrohenden lebensgefährlichen Komplikationen vom Vorliegen auch einer solchen \nextremen Gefahr auszugehen. Dem Kläger ist deshalb selbst bei Einstufung der \ndrohenden Gefahren als allgemeine dennoch ausnahmsweise Abschiebungsschutz \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren, da ihm eine Rückkehr in die DR Kongo \nim Hinblick auf den nach Art. 1 und 2 Abs. 2 des Grundgesetz gebotenen \nRechtsgüterschutzes nicht zugemutet werden kann. \n\n41\n\nUngeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG erweist sich die \nAbschiebungsandrohung gemäß §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 AuslG als rechtmäßig, da \nder Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt wurde. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-22/23-k-3380-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-22/23-k-3380-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296858","retrieved":"2026-07-09 03:19:44.895506+00:00"}}