{"status":"available","doknr":"OLD296920","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0717.7K1365.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-17","aktenzeichen":"7 K 1365/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ordnungsverfügung des Oberstadtdirektors der Stadt xxxxxxxxxx \nvom 24. Juni 1999 und der Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nvom 8. Februar 2000 werden aufgehoben.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nSeit Dezember 1994 gingen bei dem Ordnungsamt des Oberstadtdirektors der \nStadt xxx xxxxxxx immer wieder Beschwerden über die Verschmutzung der \nBahnunterführung xxx xxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxx ein. Die Beschwerdeführer \nbeklagten, dass in der Brückenkonstruktion nistende oder sonst sich aufhaltende \nTauben den Gehweg in unzumutbarer Weise beschmutzten. Dabei komme es etwa \nzu einer Beeinträchtigung des im Unterführungsbereich abgehaltenen \nWeihnachtsmarktes, zu erheblichen Belästigungen der Passanten, insbesondere \nsolcher, die sich an der Bushaltestelle aufhielten, sowie zur Verschmutzung von \nunter der Brücke abgestellten Fahrrädern. Von Seiten des Ordnungsamtes wurden \nverschiedene Abwehrmaßnahmen erwogen und teilweise erprobt. Die Spannung von \nDrahtseilen unter der Brücke bewährte sich nicht, da sich die Tauben durch diese \nMaßnahme nicht abhalten ließen. Die Verabreichung einer „Taubenpille\" konnte nicht \nrealisiert werden, weil ein derartiges Präparat, das unter dem Namen xxxxxxxxxx \nentwickelt worden war, nicht für den Markt zugelassen wurde. Bereits im Jahr 1995 \nvon Seiten der Stadt mit der xxxxxxxxxxxxxx geführte Gespräche hatten zu dem \nErgebnis geführt, dass diese eine eigene Verantwortlichkeit für die Taubenplage \nablehnte, jedoch die Bereitschaft signalisierte, Maßnahmen der Stadt an dem \nBrückenbauwerk zu dulden, wenn die der Bahn dadurch entstehenden Mehrkosten \nfür die Wartung und Instandhaltung der Brücke durch die Stadt ausgeglichen \nwürden.\n\n3\n\nDie Überlegungen des Ordnungsamtes, die mit Unterstützung verschiedener \nFachunternehmen angestellt wurden, führten schließlich dazu, dass als wirksamste \nMaßnahme die Spannung von an der Brückenunterseite zu befestigenden Netzen \nangesehen wurde. Ein von der Stadt im Mai 1999 eingeholtes Angebot bezifferte die \nKosten für die Anbringung der Netze auf etwa 17 000 DM.\n\n4\n\nDas mit der Angelegenheit befasste Rechtsamt vertrat die Auffassung, der \nEigentümer einer Sache hafte für die von dieser Sache ausgehenden Gefahren nach \nder ordnungsrechtlichen Rechtsprechung (OVG Koblenz, Urteil vom 1. Oktober 1997, \n11 A 12542/96, NJW 1998, 625) auch dann, wenn diese Gefahren auf \nNaturereignissen beruhten. Nach Anhörung der Klägerin erließ der Oberstadtdirektor \nder Stadt xxxxxxxxxxx, der Funktionsvorgänger der Beklagten, darauf hin unter dem \n24. Juni 1999 eine auf §§ 10, 13 BSeuchG gestützte Ordnungsverfügung, mit der er \nder Klägerin aufgab, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verfügung an \nder Bahnunterführung xxxxxxxxxxxxx durch das Anbringen einer Netzabspannung \n„das dauerhafte Ansammeln, Nisten und Brüten von Tauben unter der \nBrückenkonstruktion zu unterbinden\". Zur Begründung wurde im Wesentlichen \nausgeführt, die Verschmutzung durch Taubenkot im Bereich der Unterführung stelle \neine Gesundheitsgefahr für die Passanten dar, welcher nur durch die Spannung des \nfraglichen Netzes wirksam begegnet werden könne. Den von der Klägerin dagegen \nmit Schreiben vom 9. Juli 1999 eingelegten Widerspruch wies die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2000 \nzurück.\n\n5\n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 2. März 2000 erhobenen Klage. \nSie macht zur Begründung geltend, die Überführung xxxxxxxxxxxxx sei eine \nplanfestgestellte Anlage der Eisenbahn des Bundes, die durch § 4 Abs. 2 des \nallgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) dem Eingriff der Stadt entzogen sei. Für den \nbaulichen Zustand dieser Brücke sei allein das Eisenbahn-Bundesamt zuständig. Die \nangeordnete Maßnahme sei zur Bekämpfung der Taubenplage ungeeignet, da sie \nnur zu einer Verlagerung, nicht aber zu einer Verminderung des Taubenbestandes \nführe. Wenn tatsächlich konkrete Gesundheitsgefahren von den Tauben ausgingen, \nseien weiter gehende Maßnahmen erforderlich. Schließlich könne die Klägerin auch \nnicht als Eigentümerin im Wege der Zustandshaftung in Anspruch genommen \nwerden, da die Störung nicht von der Brücke selbst ausgehe, sondern von \nherrenlosen Tieren, für die die Klägerin nicht verantwortlich sei.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nDie Ordnungsverfügung des Oberstadtdirektors der Stadt \nxxxxxxxxxx vom 24. Juni 1999 und den Widerspruchsbescheid \nder xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 8. Februar 2000 \naufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\nDie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie macht geltend, § 4 Abs. 2 AEG stehe der angefochtenen Verfügung nicht \nentgegen, weil in die Bausubstanz der Brücke nicht eingegriffen werde; die Netze \nkönnten auch jederzeit wieder demontiert werden. Die angeordnete Maßnahme sei \nzur Bekämpfung der Schädlinge geeignet, weil den Tauben damit ihre Brutstätten \ngenommen würden und der infektiöse Taubenkot nicht mehr den \nUnterführungsbereich verschmutzen könne. Schließlich hafte die Klägerin sehr wohl \naus dem Gesichtspunkt des Eigentums an dem Brückenbauwerk. Die Brücke selbst \nsei nämlich mit ursächlich für die Störung, weil die Ansiedlung der Tauben nicht \nungewöhnlich sei.\n\n11\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx verwiesen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n14\n\nFraglich ist, ob das Einschreiten des Oberstadtdirektors der Stadt xxxxxxxxxx als \nFunktionsvorgängers des Beklagten (Oberstadtdirektor) gegen die Klägerin hier \nbereits durch § 4 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) \nausgeschlossen war. Nach dieser Vorschrift unterliegen u.a. Prüfungen, \nZulassungen, Genehmigungen und Überwachung für Errichtung, Änderung, \nUnterhaltung und Betrieb von Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes auf \nGrund anderer Gesetze ausschließlich dem Eisenbahn-Bundesamt. Zweck dieser \nRegelung ist es, die Funktionsfähigkeit des Bahnbetriebs nicht durch \nEingriffsbefugnisse „bahnfremder\" Verwaltungsbehörden zu beeinträchtigen.\n\n15\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27. \nDezember 1995, 4 B 249/94, Buchholz 442.09 § 4 AEG Nr. 1.\n\n16\n\nDie von dem Oberstadtdirektor verfügte Anbringung des Netzes unter der \nfraglichen Eisenbahnunterführung beeinträchtigt die Zugänglichkeit der \nBrückenunterseite für Kontrollmaßnahmen und Wartungsarbeiten an der Brücke. Das \nspricht dafür, dass schon § 4 Abs. 2 Satz 1 AEG der angefochtenen \nOrdnungsverfügung entgegensteht, zumal mit der Anbringung auch geringfügige \nEingriffe in den Baukörper einhergehen. Ob die angefochtenen Verfügungen schon \naus diesem Grund rechtswidrig sind, wird jedoch offen gelassen, da die \nherangezogene Ermächtigungsgrundlage der §§ 10, 13 des hier noch angewandten, \ninzwischen durch das Infektionsschutzgesetz abgelösten Bundesseuchengesetzes \n(BSeuchG) die getroffene Anordnung nicht trägt.\n\n17\n\nNach § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 BSeuchG hat die zuständige Behörde, wenn \ntierische Schädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie \nKrankheitserreger verbreitet werden können, zu ihrer Bekämpfung die erforderlichen \nMaßnahmen anzuordnen. Nicht geregelt ist in den genannten Vorschriften, wer durch \ndie zuständige Behörde in Anspruch genommen werden kann. Insoweit sind die \nlandesrechtlichen Vorschriften über die polizei- oder ordnungspflichtigen Personen \nanzuwenden.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1987, 3 B 21/87 (JURIS).\n\n19\n\nDer Oberstadtdirektor hat die Klägerin als Eigentümerin des Brückenbauwerks in \nAnspruch genommen, das heißt als Zustandsstörerin. Die Voraussetzungen für eine \nZustandshaftung der Klägerin liegen aber nicht vor. Zwar ist dem Beklagten darin \nzuzustimmen, dass eine Zustandshaftung auch durch Naturereignisse, auf die der in \nAnspruch genommene Eigentümer keinen Einfluss hat, ausgelöst werden kann. Es \nentspricht der überkommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1954, I B 270.53, Buchholz \n402.421 PreußPVG Nr. 1,\n\n21\n\ndass die polizeiliche Zustandshaftung des Grundstückseigentümers ohne \nRücksicht darauf besteht, „ob der polizeiwidrige Zustand durch den Eigentümer \nselbst, durch einen Dritten oder auf andere Weise verursacht worden ist\". Davon geht \nauch die vom Oberstadtdirektor zur Stützung seiner Ordnungsverfügung \nherangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz,\n\n22\n\nUrteil vom 1. Oktober 1997, 11 A 12542/96, NJW 1998, 625,\n\n23\n\naus. Der dort entschiedene Fall zeichnete sich allerdings dadurch aus, dass die \nGefahr darin bestand, dass Teile des fraglichen Grundstücks auf tiefer gelegene \nNachbargrundstücke herabzufallen drohten, die Gefahr mithin von dem Grundstück \nselbst ausging, während im vorliegenden Fall die nach Auffassung des \nOberstadtdirektors zu bekämpfende Gesundheitsgefahr durch eine weitere Ursache, \nnämlich die in dem Brückenbauwerk zeitweise sich aufhaltenden Tauben, begründet \nwird. Dafür kann die Klägerin als Eigentümerin der Brücke im Wege der auf §§ 10, 13 \nBSeuchG gestützten Ordnungsverfügung nicht mehr haftbar gemacht werden, weil \ndie Gefahr nicht unmittelbar von ihrem Brückenbauwerk ausgeht. Das für die Frage \nder ordnungsrechtlichen Haftung heranzuziehende Landesrecht umschreibt die \nZustandshaftung in § 18 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG). § 18 Abs. 1 Satz 1 \nOBG bestimmt: „Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind die \nMaßnahmen gegen den Eigentümer zu richten.\" Die gesetzliche Überschrift der \nBestimmung lautet: „Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen\". Bereits der \nWortlaut der Überschrift spricht dafür, dass nur unmittelbar von der Sache selbst \nausgehende Gefahren gemeint sind, nicht aber solche, die sich erst nach Hinzutreten \nweiterer Ursachen wie - hier - dem Verhalten herrenloser Tiere ergeben. Dieses \nVerständnis entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985, 4 C 76.82, DÖV 1986, 287. Ähnlich \nVGH Mannheim, Beschluss vom 20. Mai 1991, 1 S 1084, AgrarR 1992, 177.\n\n25\n\nDas Bundesverwaltungsgericht führt (im Hinblick auf möglicherweise unter \nBenutzung der fraglichen Sache drohende Straftaten) aus:\n\n26\n\n„Im Verhältnis zu der die Gefahr oder den Schaden unmittelbar \nauslösenden Missbrauchshandlung eines Dritten ist der Zustand der Sache, \nauch wenn er gewisse Anreize für einen Missbrauch geben sollte, nur eine \nentfernte (mittelbare) Ursache. Solche mittelbaren Ursachen lösen die \npolizeiliche Zustandshaftung nicht aus. Anderenfalls würde nämlich die \npolizeiliche Zustandshaftung, weil haftungsbeschränkende Kriterien der \nRechtswidrigkeit und Schuld insofern fehlen, in eine konturenlose \nBilligkeitshaftung umgewandelt werden\"(a.a.O. S 287/288).\n\n27\n\nIm vorliegenden Fall wird die Gefahr unmittelbar durch das Verhalten der Tauben \nausgelöst, für das die Klägerin nicht verantwortlich ist. Der Zustand der Brücke ist nur \neine mittelbare Ursache für ihre Entstehung, sodass eine Zustandshaftung der \nKlägerin nicht gegeben und die gegen sie verfügte Maßnahme zur Gefahrenabwehr \nrechtswidrig ist. Die angefochtenen Bescheide waren deshalb aufzuheben.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n29\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung hat und nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts , des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, \n124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296920","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-17/7-k-1365-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296920","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296920","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-17/7-k-1365-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296920","retrieved":"2026-07-09 03:19:50.376049+00:00"}}