{"status":"available","doknr":"OLD296957","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0716.23K7230.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-16","aktenzeichen":"23 K 7230/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen ihre Klagen \nteilweise zurückgenommen haben (Begehren nach Art. 16a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 \nAbs. 1 - 4 AuslG). \nIm Übrigen wird die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung der Ziff. 3 des \nBescheides des Bundesamtes vom 8. Februar 1996 verpflichtet, hinsichtlich der \nKlägerin zu 1) das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebehindernisses \nnach § 53 Abs. 6 festzustellen. \nDie Klage der Klägerin zu 2) wird im Übrigen abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Klägerin zu 1) zu 2/6, die Klägerin zu 2) zu 3/6 und die Beklagte zu 1/6.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerinnen sind nach eigenen Angaben Staatsangehörige der \nDemokratischen Republik Kongo (DR Kongo), ehemals Zaire. \n\n3\n\nDie Klägerin zu 1), die Mutter der Klägerin zu 2) und weiterer, 1990 und 1996 \ngeborener Kinder, stellte am 30. Juni 1995 einen Asylantrag. Zur Begründung \nverwies sie auf das politische Engagement ihres Vaters für die UDPS, das sie seit \nJuli 1994 aktiv unterstützt habe. Am 25. Mai 1995 sei das Haus der Familie \nüberfallen, ihre Schwester erschossen und sie und ihr Vater verhaftet worden. Sie sei \nvon zwei Soldaten vergewaltigt worden und sie hätten Zigaretten auf ihrem Rücken \nausgedrückt. Man habe sie nach Dokumenten befragt, die man im Besitz ihres \nVaters vermutet habe. Nach sechs Tagen sei sie von einem Mann befreit worden, \nder wie ihr Vater bei Gericht gearbeitet habe. Ihr Onkel habe dann ihre Ausreise \norganisiert. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 8. Februar 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin zu 1) ab und \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \n(AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \nGleichzeitig forderte das Bundesamt die Klägerin zu 1) unter Androhung der \nAbschiebung nach Zaire (jetzt Demokratische Republik Kongo) auf, das Gebiet der \nBundesrepublik innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des \nAsylverfahrens zu verlassen.\n\n5\n\nDer Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 16. \nFebruar 1996 zugestellt.\n\n6\n\nAm 26. Februar 1996 hat die Klägerin zu 1) gegen den Bescheid des \nBundesamtes vom 8. Februar 1996 Klage erhoben (23 K 1994/96.A). Zur \nBegründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. \n\n7\n\nMit Beschluss vom 27. November 1997 hat das erkennende Gericht das \nVerfahren der Klägerin zu 1) mit dem Klageverfahren über den Asylantrag ihres \nEhemannes vom 22. September 1993 sowie den Klageverfahren ihrer Söhne L2 und \nL3 verbunden und unter dem Aktenzeichen 23 K 11210/93.A fortgeführt. \n\n8\n\nDie Klägerin zu 1) hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ein ärztliches Attest \nder Gemeinschaftspraxis L4 vom 29. Juni 1998 und zur Vorbereitung der mündlichen \nVerhandlung ein weiteres Attest derselben Ärzte vom 6. Oktober 1999 vorgelegt. \nDarin wird ihr ein therapieresistentes HWS-Syndrom nach Weichteilverletzungen \ndurch Misshandlung sowie ein ausgeprägtes depressives Syndrom bescheinigt. Sie \nwerde seit 1997 medikamentös mit Fluoxetin-neuraxpharm 20 mg behandelt; eine \npsychotherapeutische Behandlung scheitere bisher an den mangelnden \nSprachkenntnissen. Die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Klägerin zu 1) sei \nauf Grund der chronischen Erkrankungen deutlich herabgesetzt; eine Rückführung in \ndie Heimat berge auf Grund der dort herrschenden unsicheren Situation eine \nerhebliche Gefahr der Verschlimmerung der depressiven Erkrankung. \n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 11. November 1999 hat das Gericht das \nVerfahren der Klägerin zu 1) zur weiteren Sachaufklärung abgetrennt und unter dem \nAktenzeichen 23 K 7230/99.A fortgeführt.\n\n10\n\nDie Klagen des Ehemannes und der Söhne der Klägerin zu 1) wurden mit Urteil \nvom 11. November 1999 abgewiesen. Das Urteil ist seit dem 5. Mai 2000 \nrechtskräftig.\n\n11\n\nAuf der Grundlage eines Beweisbeschlusses vom 7. März 2000 hat das \nerkennende Gericht ein fachärztliche Stellungnahme über den gesundheitlichen \nZustand der Klägerin, dessen Behandlungsbedürftigkeit und die möglichen \nmedizinischen Folgen einer Rückkehr der Klägerin zu 1) in die DR Kongo durch den \nFacharzt für Psychiatrie Herrn T vom sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt T1 \neingeholt. In seinem Gutachten vom 16. Mai 2000 gelangt Herr T zu dem Ergebnis, \ndass hinsichtlich der Klägerin zu 1) auf psychiatrischem Gebiet der dringende \nVerdacht des Vorliegens einer depressiven Reaktion bei posttraumatischer \nBelastungsstörung bestehe. Diese bedürfe neben einer symptomatischen, \nantidepressiven medikamentösen Behandlung einer psychotherapeutischen \nBehandlung, deren Dauer nicht abgeschätzt werden könne, deren Durchführung \nallerdings wegen der geringen deutschen und französischen Sprachkenntnisse \nzunächst nicht möglich sei. Erfahrungsgemäß könne es bei einer Rückkehr in die \nHeimat zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen, da die \nErinnerung an die traumatischen Erfahrungen wieder bewusster würden. \n\n12\n\nIn einem Attest vom 17. September 2001 bescheinigen die Dres. L4 den \nFortbestand der chronischen depressiven Störung im Sinne einer posttraumatischen \nBelastungsstörung bei der Klägerin zu 1), die zur Linderung der Symptome mit \nantidepressiven Medikamenten behandelt werde. Die Klägerin zu 1) trägt ergänzend \nvor, dass eine muttersprachliche therapeutische Betreuung durch das psychosoziale \nZentrum E bisher an der dortigen Überlastung gescheitert sei. Bei einer Rückkehr in \ndie DR Kongo werde sie auf Grund der desolaten Versorgungslage auch auf dem \nGesundheitssektor weder eine medikamentöse noch therapeutische Behandlung \nerhalten, außerdem bestehe die konkrete Gefahr einer Verschlechterung ihres \ngesundheitlichen Zustandes. Eine Rückkehr in die DR Kongo stelle angesichts der \ndurch Bürgerkrieg zerrütteten Verhältnisse eine Gefahr für ihre gesamte Familie dar, \nda sie sich auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht \nausreichend um ihre Kinder kümmern könne. \n\n13\n\nAm 16. Juni 2000 stellten die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann für die 1999 \ngeborene Klägerin zu 2) einen Asylantrag. Zur Begründung verwiesen sie auf den \nVortrag zu ihren eigenen Asylanträgen und führten ergänzend aus, hinsichtlich der \nKlägerin zu 2) lägen jedenfalls die Voraussetzungen eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 AuslG vor, da diese auf Grund der \nkatastrophalen allgemeinen Versorgungslage und dem Fehlen medizinischer \nVersorgung in der DR Kongo einerseits und der aus gesundheitlichen Gründen \neingeschränkten Möglichkeiten der Klägerin zu 1), sich um sie zu kümmern, \nandererseits im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer lebensgefährlichen \nSituation ausgesetzt sei.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 11. Juli 2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der \nKlägerin zu 2) ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nsowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig \nforderte das Bundesamt die Klägerin zu 2) unter Androhung der Abschiebung in die \nDemokratische Republik Kongo auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb eines \nMonats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.\n\n15\n\nDer Bescheid wurde am 14. Juli 2000 als Einschreibesendung gerichtet an den \nProzessbevollmächtigten der Klägerinnen zur Post gegeben.\n\n16\n\nAm 31. Juli 2000 hat die Klägerin zu 2) gegen den Bescheid des Bundesamtes \nvom 11. Juli 2000 Klage erhoben (23 K 4931/00.A). Zur Begründung verweist sie \nerneut auf die schlechte Versorgungslage in der DR Kongo und die zusätzliche \nBelastung des Familienverbandes durch die erkrankte Klägerin zu 1).\n\n17\n\nMit Beschluss vom 28. Januar 2002 hat das erkennende Gericht das Verfahren \nder Klägerin zu 2) mit dem Verfahren der Klägerin zu 1) unter dem Aktenzeichen \n23 K 7230/99.A verbunden.\n\n18\n\nMit Schriftsatz vom 19. Juni 2002 haben die Klägerinnen ihre Klagen insoweit \nzurückgenommen, als sie auf die Anerkennung als Asylberechtigte und die \nFeststellung der Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG gerichtet waren.\n\n19\n\nDie Klägerinnen beantragen nunmehr,\n\n20\n\ndie Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung der \nZiff. 3 der Bescheide des Bundesamtes vom 30. Juni 1996 und \n11. Juli 2000 zu verpflichten, das Vorliegen der \nVoraussetzungen von Abschiebungshindernissen nach § 53 \nAbs. 6 AuslG festzustellen. \n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. \nErgänzend trägt sie vor, die von den Klägerinnen geltend gemachten Gefahren seien \nallgemeine im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Deshalb könne \nAbschiebungsschutz nur ausnahmsweise unter verfassungskonformer Auslegung \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gewährt werden, wenn die Klägerinnen ansonsten in \nihrem Heimatland in eine lebensbedrohliche Lage gerieten. Dies sei im Hinblick auf \ndie Erkrankung der Klägerin zu 1) nicht zu erwarten, da die nach der Auffassung des \nGutachters erforderliche psychotherapeutische Behandlung auch in der \nBundesrepublik Deutschland nicht durchgeführt werde und die medikamentöse \nBehandlung nicht erfolgreich sein könne, da die Klägerin zu 1) nach ihren Angaben \ngegenüber dem Gutachter die Medikamente nicht entsprechend der Verordnung \neinnehme. Außerdem lebten die Klägerinnen in einem Familienverband, für dessen \nUnterhalt der Ehemann der Klägerin zu 1) und die Großfamilie Sorge tragen \nkönne.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten (23 K 11210/93.A, 23 K 1994/96.A, 23 K 7230/99.A, 23 K \n4931/00.A), die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der \nAusländerbehörde sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nSoweit die Klägerinnen ihre Klagen teilweise zurückgenommen haben, war das \nVerfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. \n\n27\n\nÜber die noch anhängigen Streitgegenstände konnte das Gericht gemäß § 101 \nAbs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung erscheinen, da die Beteiligten \nübereinstimmend auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung \nverzichtet haben. \n\n28\n\nDie Klage der Klägerin zu 1) hat im Übrigen Erfolg, da in ihrer Person die \nVoraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen \nund sich der Bescheid vom 8. Februar 1996 in diesem Punkt als rechtswidrig erweist. \nDemgegenüber bleibt die Klage der Klägerin zu 2) erfolglos, denn die Ablehnung des \nVorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 \nAuslG mit dem angegriffenen Bescheid vom 11. Juli 2000 ist rechtmäßig. \n\n29\n\nGemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei allerdings \nGefahren, die nicht nur individuell bestehen, sondern denen die Bevölkerung \nallgemein ausgesetzt ist, gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG in der Regel nicht zu \nberücksichtigen sind. Nur dann, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis \n4 und dem Wortlaut des Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht bestehen, der Ausländer aber \ngleichwohl nicht ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts abgeschoben \nwerden kann, ist durch verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 53 Abs. \n6 Satz 1 AuslG wegen allgemeiner Gefahren Abschiebungsschutz zu gewähren. Dies \nsetzt allerdings voraus, dass im Zielstaat eine extreme allgemeine Gefahrenlage \nbesteht, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam \nsehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. \nDann gebieten Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), dem einzelnen \nAusländer trotz der Regelungen des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG unabhängig von einer \nErmessensentscheidung nach § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG zu gewähren. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476.\n\n31\n\nBezüglich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der drohenden schweren Gefahren \nist daher nicht der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern \nein erhöhter Maßstab anzuwenden,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193 \n(197).\n\n33\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze kann ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. \n6 Satz 1 AuslG nur hinsichtlich der Klägerin zu 1), nicht aber hinsichtlich der Klägerin \nzu 2) festgestellt werden. \n\n34\n\nDabei ist zunächst in individueller Hinsicht zu Gunsten der Klägerin zu 1) zu \nberücksichtigen, dass sie nach Aussage der sie behandelnden Ärzte jedenfalls seit \n1997 bis heute unverändert an einer chronisch depressiven Störung im Sinne einer \nPosttraumatischen Belastungsstörung leidet, die ihre Leistungsfähigkeit und \nBelastbarkeit deutlich herabsetzt. Bei einer Rückkehr in die Heimat bestehe wegen \nder unsicheren Rahmenbedingungen eine erhebliche Gefahr der Verschlimmerung \ndieser Erkrankung. Außerdem werden thrapieresistente Beschwerden im Schulter-\nNacken-Bereich beschrieben. Diese Einschätzung wird in dem von Gerichts wegen \neingeholten fachpsychiatrischen Gutachten bestätigt. Nach Auffassung der \nbehandelnden Ärzte sowie des Gutachters ist die psychische Erkrankung der \nKlägerin zu 1) behandlungsbedürftig, wobei neben der medikamentösen Behandlung \nmit Antidepressiva eine psychotherapeutischen Behandlung erforderliche wäre, die \njedoch tatsächlich bisher nicht durchgeführt wurde. \nEntgegen der im Gerichtsverfahren vom Bundesamt geäußerten Ansicht handelt es \nsich bei dieser Erkrankung und den daraus möglicherweise resultierenden \nbesonderen Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Rückkehrersituation und der \nAnpassung an die schwierigen Lebensbedingungen nicht etwa deshalb um eine \nallgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, weil die Personen, die \nunter einer Traumatisierung bzw. an einer psychischen Erkrankung leiden in der DR \nKongo eine Bevölkerungsgruppe bilden, deren gruppenspezifische Gefahren \nzunächst nur über §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG, nicht aber im Asylverfahren \nBerücksichtigung finden könnten. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme \neiner solchen, durch eine bestimmte Erkrankung ausgezeichneten Personengruppe \nim Sinne einer ausreichend großen und homogenen Schicksalsgemeinschaft vermag \ndas Gericht nicht zu erkennen.\n\n35\n\nDemgegenüber vermag das Gericht zu Gunsten der Klägerin zu 2) keine \nbesonderen individuellen Gesichtspunkte im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu \nerkennen, die bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von \nAbschiebungshindernissen zu berücksichtigen wären. Zwar ist die Lebenssituation \nder Klägerin zu 2) als knapp dreijährigem Kind wesentlich dadurch geprägt, dass sie \ngrundsätzlich auf Hilfe dritter Personen angewiesen ist, und lässt vermuten, dass sie \nauf mögliche ernährungsbedingte Engpässe empfindlicher reagieren könnte als ein \ngesunder Erwachsener. Jedoch teilt sie diese Eigenschaften mit allen, im \nFamilienverband lebenden kongolesischen Kleinkinder, weshalb es sich dabei um \ngruppenspezifische Merkmale und bei den daraus möglicherweise erwachsenden \nKonsequenzen grundsätzlich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz \n2 AuslG und nicht um individuelle, nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu \nberücksichtigende Umstände handelt. \n\n36\n\nDie allgemeine Situation in dem von den Regierungstruppen kontrollierten Teil \nder DR Kongo, in den kongolesische Asylbewerber im Falle einer Abschiebung \nausschließlich zurückgeführt werden, stellt für sich genommen keine derart extremen \nGefahrenlage in dem oben dargestellten Sinn dar, die trotz Fehlen einer \nEntscheidung nach § 54 AuslG in Hinblick Art. 1 und 2 GG ausnahmsweise die \nGewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigen \nkönnte. \n\n37\n\nZwar hat sich die schon vor der Machtübernahme durch Präsident Laurent Desire \nKabila schlechte wirtschaftliche Situation in der DR Kongo/Zaire jedenfalls seit dem \nAusbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen mit den Rebellenverbänden im \nSommer 1998 zunehmend verschlechtert. Durch die Besetzung großer Teile des \nLandes im Osten von Rebellenverbänden sind auch wichtige inländische \nHandelsverbindungen unterbrochen worden. Demgemäß wird die Versorgungslage \nauf Grund bestehender Lebensmittelknappheit in der Hauptstadt Kinshasa weiterhin \nals sehr angespannt bezeichnet. Ebenso hat sich die soziale Lage der Bevölkerung \nauch infolge der hohen Arbeitslosigkeit (90%) und der fortlaufenden \nPreissteigerungen erheblich verschlechtert. Auch nach dem Tod Laurent Desire \nKabilas im Januar 2001 sind insoweit durch die Übernahme der Regierungsgeschäfte \ndurch Joseph Kabila keine wesentlichen und dauerhaften Veränderungen \neingetreten. \n\n38\n\nVgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 1 und 31; vom 23. März 2000, S. \n28f; vom 5.5.2001 S. 6 und 22; vom 23.11.2001, S. 21; Auskunft vom 28. Mai \n1999, 514-516.80/33635; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar \n1999 gegenüber VG Düsseldorf.\n\n39\n\nMuss daher weiterhin eine schlechte allgemeine und soziale Lage in Kinshasa \nfestgestellt werden, so vermag das Gericht dennoch angesichts der in der DR Kongo \ngegenwärtig bestehenden namentlich wegen der kriegerischen \nAuseinandersetzungen sich verschärfenden allgemeinen Lebensumstände, denen \ndie Bevölkerung in ihrer Gesamtheit unterliegt, keine so extreme allgemeine und \nkonkrete Gefahr zu erkennen, dass jeder Rückkehrer aus Europa gleichsam \nsehenden Auges dem sicheren Tod oder einer schweren Gefahr für seine \nGesundheit ausgeliefert würde.\n\n40\n\nZwar waren der Presse wiederholt Meldungen über gravierende Zahlen von \nKongolesen, die an Unterernährung leiden bzw. an den Folgen von Hunger oder \nKrankheit sterben sowie über einer eklatant erhöhte Sterblichkeits- und \nUnterernährungsrate bei Kindern (Süddeutsche Zeitung vom 04.05.2001 und vom \n17.08.2001, Die Tageszeitung vom 10.05.2001, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom \n10.08.2001) zu entnehmen. Jedoch bezogen sich diese ausnahmslos auf die von \nden Rebellenverbänden kontrollierten, überwiegend nur schwer zugänglichen \nOstgebiete der DR Kongo, während Meldungen über vergleichbare Verhältnisses in \nKinshasa bzw. den weiterhin von den Regierungstruppen kontrollierten Gebiete der \nDR Kongo nicht vorliegen. Auch das Auswärtige Amt bezeichnet die Ernährungslage \nim Osten der DR Kongo als katastrophal, verweist aber demgegenüber zur \nBeschreibung der Situation in Kinshasa auf die erfolgreichen Bemühungen der \nBevölkerung, durch individuellen Initiativen, etwa auch von Frauen und Kindern \nbetriebener Kleinsthandel und eine Art urbaner Mikroagrarwirtschaft - dies selbst auf \nfremden Grundstücken und Grünflächen innerhalb der Stadt -, und wechselseitige \nUnterstützung innerhalb der (Groß-)Familie die Grundversorgung mit Lebensmitteln \nzu sichern. Wenn auch dies nicht immer das Ausbleiben individueller Härten \ngarantieren kann,\n\n41\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 5.5.2001, a.a.O.,\n\n42\n\nherrscht dennoch in Kinshasa keine akute Unterversorgung,\n\n43\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 23.11.2001, a.a.O.\n\n44\n\nVielmehr gelingt es dem überwiegenden Teil der Bevölkerung Kinshasa weiterhin \ndurch bemerkenswerte Improvisationsgabe und vielfältige Eigeninitiativen ihren \nLebensunterhalt sicherzustellen,\n\n45\n\nvgl. Auskunft der Botschaft Kinshasa vom 24.10.2001, RK 516.80 SE \n38502.\n\n46\n\nAuf diesem Hintergrund vermag das Gericht eine konkrete Lebens- oder \nschwerste Leibesgefahr für jeden Rückkehrer jedenfalls in Kinshasa bzw. den von \nden Regierungstruppen kontrollierten Gebieten nicht zu erkennen.\n\n47\n\nSo auch OVG NRW, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, S. 41 des UA \nff.\n\n48\n\nAuch aus den kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten der DR Kongo \nerwachsen grundsätzlich keine extremen Gefahren für Rückkehrer.\n\n49\n\nNachdem die Angriffe der durch Militäreinheiten verbündeter afrikanischer \nStaaten unterstützten Rebellenverbände faktisch zu einer Teilung des Landes \ngeführt haben, konnte auch durch die Waffenstillstandsvereinbarung von Lusaka \nvom 10. Juli 1999 keine dauerhafte Befriedung des Landes erreicht werden. In \nverschiedenen Provinzen ist es auch nach dem Waffenstillstandsabkommen \nwiederholt zu kleineren Kampfhandlungen zwischen den kongolesischen \nStreitkräften und deren Verbündeten einerseits und den Soldaten der beiden \nRebellenbewegungen und den sie unterstützenden ausländischen Verbänden \nandererseits als auch zu kriegerischen Auseinandersetzungen etwa mit Milizen der \nMai-Mai oder der im Land verbliebenen Hutu gekommen.\n\n50\n\nVgl. AA, Auskunft vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; Lagebericht vom 23. \nMärz 2000, S. 19f; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 \ngegenüber VG Düsseldorf.\n\n51\n\nDarüber hinaus sind insbesondere aus den von den Rebellen besetzten \nGebieten des Landes wiederholt zum Teil ethnisch motivierte Übergriffe auf die \nBevölkerung bekannt geworden,\n\n52\n\nvgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 9 f, 18 f, 28; vom 4. Dezember 1998 \nS. 31f; vom 23. März 2000, S. 20f; ai, Stellungnahme vom 22. April 1999, AFR 62-\n98.200, S. 3.\n\n53\n\nOb die insbesondere seit dem Tod von Laurent Desire Kabila und der Einsetzung \nvon Joseph Kabila als neuen Präsidenten erkennbaren Ansätze für eine Umsetzung \nder Vereinbarungen des Abkommen von Lusaka und verschiedener UN-\nResolutionen, \n\n54\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 5.5.2001, S. 6,\n\n55\n\nzu einer realen Verbesserung der Sicherheitslage für die Bevölkerung führen \nwerden, ist zum augenblicklichen Zeitpunkt noch nicht abzusehen.\n\n56\n\nUngeachtet dessen lässt sich allerdings eine für das gesamte Land geltende, \nkonkrete und gravierende Gefährdung der Bevölkerung der DR Kongo, Opfer der \nkriegerischen Auseinandersetzungen zu werden, nicht feststellen.\n\n57\n\nDamit fehlt es für den Fall der Klägerin zu 2) an hinreichenden Anhaltspunkten \nfür die Annahme des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG in direkter oder verfassungskonformer Anwendung. Denn die Klägerin \nzu 2) kann sich, wie bereits festgestellt, nicht auf individuelle Umstände berufen, die \nein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen könnten. Auch \nauf Grund der allgemeinen Lage in der DR Kongo lassen sich nach den \nvorangehenden Ausführungen keine Abschiebehindernisse zu Gunsten der Klägerin \nzu 2) ableiten. Vielmehr muss nach den obigen Ausführungen angenommen werden, \ndass es der Familie der Klägerin zu 2) wie den zahlreichen in den von den \nRegierungstruppen kontrollierten Gebieten lebenden kongolesischen Familien mit \nKleinkindern voraussichtlich gelingen wird, die Ernährung der Klägerin zu 2) im \nWesentlichen sicherzustellen und den kurzfristigen Eintritt existenzieller Schäden zu \nverhindern. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Mutter der \nKlägerin zu 2), die Klägerin zu 1), auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung wenig \nzur Versorgung der Familie beitragen könnte, also die wesentliche Last von dem \nVater der Klägerin zu 2), in begrenztem Umfang auch von dem ältesten Geschwister \nder Klägerin zu 2) und der möglichen Großfamilie übernommen werden müsste. \nDenn es muss davon ausgegangen werden, dass eine solche familiäre Situation in \neinem von wiederholten lokalen kriegerischen Auseinandersetzungen und \ninländischen Flüchtlingsbewegungen betroffenen Land nicht selten ist. Dennoch \nkann eine Unterernährungsquote von Kindern, die auf eine akute Lebensgefahr für \nKleinkinder schließen ließe, nicht festgestellt werden. Dies mag auch darauf \nzurückzuführen sein, dass mittellose Familie auch bei kirchlichen Einrichtungen und \nkaritativ tätigen Nichtregierungsorganisationen Unterstützung finden. \n\n58\n\nVgl. Auskunft der Botschaft Kinshasa vom 24.10.2001, a.a.O..\n\n59\n\nSo zu den Gefahren für Familien oder allein stehende Elternteile mit \nKleinkindern im Ergebnis auch: OVG NRW, a.a.O., S. 44. \n\n60\n\nAnders beurteilt das Gericht allerdings die Gefahrenlage für die Klägerin zu 1). \nNach dem Eindruck, den das Gericht von der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung am 11. November 1999 und auf Grund der vorliegenden ärztlichen \nStellungnahmen gewonnen hat, ist diese auf Grund ihrer eingeschränkten \nLeistungsfähigkeit und Belastbarkeit infolge ihrer psychischen Erkrankung nicht in \nder Lage, sich im Falle ihrer Rückführung in die DR Kongo in der notwendigen Weise \nauf die äußerst schwierigen Lebensbedingungen einzustellen und Handlungsweisen \nzu entwickeln, die ihr ein Überleben sichern können. \n\n61\n\nDabei legt das Gericht zu Grunde, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen \ndie Versorgungslage in Kinshasa und dem von den Regierungstruppen kontrollierten \nTeil weiterhin sehr angespannt ist und es eines hohen Maßes an Eigeninitiative und \nImprovisationsgabe bedarf, um sich dennoch mit dem existenziell Notwendigen zu \nversorgen und gravierende Beschädigungen an Leib und Leben abzuwenden. Dazu \nist die Klägerin zu 1) nach Auffassung des Gerichts nicht in der Lage. Dafür spricht \nzunächst die Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klägerin zu 1), dass sie in \nihrer Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit erheblich eingeschränkt ist. Hinzu kommen \nnach den Ausführungen des Gutachters mehrmals wöchentlich auftretende 'Anfälle', \nwährend der die Klägerin zu 1) stark weine und laut schreie, und über die sie nur mit \nUnterstützung ihres Ehemannes hinwegkomme. Danach muss davon ausgegangen \nwerden, dass es der Klägerin zu 1) nur in begrenztem Umfang möglich ist, körperlich \nund seelisch belastende Lebensumstände auszuhalten und unter extremen \nRahmenbedingungen Anstrengungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu \nmachen. Darüber hinaus hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung den \nEindruck gewonnen, dass sich die Klägerin zu 1) gedanklich nur schwer einem \nkomplexeren Thema nähern kann und sie nur begrenzt in der Lage ist, ihre aktuelle \nLebenssituation und die zu erwartende bei Rückkehr in die DR Kongo zu erfassen \nund einzuschätzen. Auch aus den Ausführungen des im gerichtlichen Verfahren tätig \ngewordenen Gutachters wird deutlich, dass die Klägerin zu 1) zu einer realistischen \nErfassung und ernsthaften Reflexion ihrer eigenen Situation nur unzureichend in der \nLage ist. Diese Einschätzung wird auch bestätigt durch das Verhalten der Klägerin zu \n1) hier in Deutschland. Obwohl sie sich hier bereits seit Jahren in ärztlicher \nBehandlung befindet, scheint sie nur über eine begrenzte Krankheitseinsicht zu \nverfügen, da sie zwar über wiederholte 'Anfälle', Schlafstörungen und \nKopfschmerzen klagt, aber dennoch die ihr verordneten Medikamente nach eigenen \nAngaben nur unregelmäßig einnimmt. Auch die sowohl von den behandelnden \nÄrzten bereits 1998 als auch von dem psychiatrischen Gutachter für erforderlich \ngehaltene psychotherapeutische Behandlung wurde bisher nicht eingeleitet. Die \nKlägerin zu 1) scheint nicht in der Lage, die insoweit bestehenden sprachlichen \nProbleme durch ernsthaftes Bemühen um einen muttersprachlichen \nPsychotherapeuten oder Verbesserung ihrer Deutsch- oder zumindest \nFranzösischkenntnisse zu überwinden. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die \nKlägerin zu 1) irgendwelche konkreten Anstrengungen unternommen hat, um ihren \ngegenüber dem Gutachter geäußerten Wunsch nach einer (beruflichen) Tätigkeit \noder einer Erwerbsarbeit zu realisieren. Vielmehr fühlt sie sich nach ihren Angaben in \nder mündlichen Verhandlung schon der notwendigen Fürsorge für ihre drei Kinder \nnicht gewachsen. \n\n62\n\nDass sich dieser Zustand der Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr in die DR Kongo \npositiv verändern wird, ist nicht zu erwarten. Vielmehr ist nach den Ausführungen des \nGutachters und der behandelnden Ärzte damit zu rechnen, dass sich die \npsychischen Probleme der Klägerin zu 1) durch die unsicheren Lebensverhältnisse in \nder DR Kongo und die Verstärkung der Erinnerung an die traumatischen Erlebnisse, \ndie die psychische Störung verursacht haben, verstärken. Es kann allerdings offen \nbleiben, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1) mit \nder notwendigen Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann. Denn schon der \naugenblickliche Zustand der Klägerin zu 1) bietet nach den obigen Ausführungen \nVeranlassung zu der Annahme, dass sie sich in der DR Kongo kurzfristig \nexistenziellen Gefahren ausgesetzt sieht. Dass sich ihre Leistungsfähigkeit durch \neine entsprechende Behandlung in der DR Kongo erhöhen wird, ist nicht zu \nerwarten. Ungeachtet des Umstandes, dass über einen Pharmagroßhandel in \nKinshasa nahe zu alle Medikamente grundsätzlich verfügbar sind und nach einer \nspeziellen Auskunft der Deutschen Botschaft in Kinshasa vom 27. November 2001 in \nden großen Städten der durch die Regierungstruppen kontrollierten Gebiete sogar \npsychotherapeutische Behandlung möglich ist, kann angesichts der hohen Kosten \nsowohl einer medikamentösen psychischen als auch einer psychotherapeutischen \nBehandlung (8,-- bis 50,-- US $ je Sitzung), die wegen Fehlens eines allgemeinen \nKrankenversicherungssystems von den Betroffenen und ihren Familien privat bezahlt \nwerden müssen, aber für weite Teile der Bevölkerung unerschwinglich sind, nicht \ndavon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Heimat eine dauerhafte, \nkonsequentere und intensivere Behandlung erhalten wird, als sie hier in Deutschland \nin Anspruch nimmt.\n\n63\n\nVgl. zur Situation des Gesundheitswesen in der DR Kongo und der \nBehandelbarkeit psychischer Erkrankungen: AA, Lagebericht vom 23.11.2001, S. \n22; Auskunft der Deutschen Botschaft Kinshasa vom 27. November 2001, RK \n516.50 SE.\n\n64\n\nDie Klägerin zu 1) kann nach Auffassung des Gerichts auch nicht in dem \nerforderlichen Umfang auf die Unterstützung durch ihre Familie verwiesen werden. \nZwar kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass \neine Rückführung der Klägerin zu 1) nur zusammen mit den Familienangehörigen \nvorgenommen würde, mit denen sie auch in Deutschland zusammenlebt. Jedoch \nbesteht dieser Familienverband neben der Klägerin zu 1) aus ihrem Ehemann, der \ndreijährigen Klägerin zu 2) und zwei weiteren minderjährigen Kindern im Alter von \nzwölf und sechs Jahren. Wurde im Zusammenhang mit der Prüfung eines \nAbschiebungsschutzanspruch der Klägerin zu 2) angenommen, dass es dem \nEhemann der Klägerin unter Aufbietung aller Kräfte und Inanspruchnahme möglicher \nweiterer, in der DR Kongo verbliebener Mitglieder der (Groß-) Familie voraussichtlich \nmöglich sein wird, das Überleben seiner Kinder zu sichern, kann nach Einschätzung \ndes Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Familienverband und \nhier insbesondere dem Ehemann bei dieser Belastung darüber hinaus gelingen \nkann, den Lebensunterhalt der Klägerin zu 2) zu finanzieren und ihr die aus \ngesundheitlichen Gründen erforderliche Fürsorge und Betreuung zukommen zu \nlassen. \n\n65\n\nStellt das Gericht auf der Grundlage dieser Überlegungen fest, dass die Klägerin \n1) auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung und der extrem schwierigen \nLebensbedingungen in der DR Kongo im Falle ihrer Rückkehr nicht in der Lage sein \nwird, ihren Lebensunterhalt zu sichern und existenzielle Gefahren abzuwehren, kann \nim Ergebnis offen bleiben, ob es sich hierbei im Hinblick auf die Erkrankung der \nKlägerin zu 1) um eine individuelle Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nhandelt oder ob auf Grund des Umstandes, dass die Klägerin zu 1) lediglich von \neiner allgemeinen Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG in besonderem \nMaße betroffen sein wird, Abschiebungsschutz nach eine § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nnur unter den erschwerten Voraussetzungen seiner verfassungskonformen \nAnwendung gewährt werden kann. Denn auch letzteren Falls ist der Klägerin \nAbschiebungsschutz zuzugestehen, da ihr die im Falle der Rückkehr in die DR \nKongo akut drohende Gefährdung von Leben und Gesundheit, die an Intensität \ndeutlich höher ist als die Gefahrenlage, der auf Grund der Versorgungsengpässe die \nMehrzahl der kongolesischen Bevölkerung und Rückkehrer ausgesetzt sind, im \nHinblick auf den nach Art. 1 und 2 Abs. 2 GG gebotenen Rechtsgüterschutz nicht \nzugemutet werden kann.\n\n66\n\nUngeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG in der Person der Klägerin zu 1) \nerweisen sich die Abschiebungsandrohungen hinsichtlich beider Klägerinnen gemäß \n§§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 AuslG als rechtmäßig, da beide nicht als Asylberechtigte \nanerkannt wurden. \n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.\n\n68\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-16/23-k-7230-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296957","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296957","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-16/23-k-7230-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296957","retrieved":"2026-07-09 03:19:53.437955+00:00"}}