{"status":"available","doknr":"OLD296986","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0715.21L2618.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-15","aktenzeichen":"21 L 2618/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 9. Juli 2002 bei Gericht eingegangene Antrag, der darauf gerichtet \nist,\n\n3\n\nden Beschluss vom 2. Juli 2002 - 21 L 2379/02.A - \nabzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEs kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der Antragstellerin übersandten \nUrteil des VG Ansbach vom 13. Februar 2002 - AN 12 K 01.31195 - um veränderte \noder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte \nUmstände i.S.v. § 80 Abs. 7 VwGO handelt. Das Gericht lehnt eine Abänderung \nseines Beschlusses vom 2. Juli 2002 - 21 L 2379/02.A - jedenfalls deshalb ab, weil \nder Antragstellerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auch unter \nBerücksichtigung der Entscheidungsgründe des Urteils des VG Ansbach vom 13. \nFebruar 2002 nicht zustehen.\n\n6\n\n§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK verbietet die Abschiebung eines \nAusländers in einen Staat, in dem er Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder \nerniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche \nOrganisation unterworfen zu werden, \n\n7\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38/96 -, \nBVerwGE 104, Seite 265 ff..\n\n8\n\nDer Begriff der Behandlung setzt ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte \nPerson gerichtetes Handeln voraus. Deshalb schützt Art. 3 EMRK ebenso wie das \nAsylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen \noder anderen bewaffneten Konflikten,\n\n9\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15/95 -, \nNVwZ 1996, Seite 476 ff..\n\n10\n\nBei den vorgenannten Risiken handelt es sich vielmehr um Gefahren, denen die \nBevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, in dem \nbetreffenden Herkunftsland allgemein ausgesetzt ist, § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Die \nallgemeine Gefahr, Opfer eines Bürgerkrieges zu werden, ist deshalb nicht im \nRahmen einer auf den einzelnen Ausländer bezogenen Entscheidung des \nBundesamtes nach § 53 AuslG zu würdigen, sondern im Rahmen einer alle \nAngehörigen dieses Staates betreffenden Entscheidung nach § 54 AuslG. Eine \nEntscheidung der obersten Landesbehörde, die Abschiebung von Palästinensern \nnach Israel aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen vorläufig auszusetzen, \nliegt jedoch nicht vor. \n\n11\n\nHat die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, \nin der jeder einzelne Ausländer sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen überantwortet wäre, von ihrer Ermessensentscheidung \nnach § 54 AuslG keinen Gebrauch macht, so ist aus verfassungsrechtlichen Gründen \nausnahmsweise eine Schutzgewährung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geboten,\n\n12\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116/95 -, \nNVwZ-Beilage 1996, Seite 57 f..\n\n13\n\nEs ist jedoch nicht feststellbar, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach \nIsrael im Sinne der vorstehenden Grundsätze sehenden Auges dem sicheren Tod \noder schwersten Verletzungen ausgesetzt würde. \n\n14\n\nOb die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Israel überhaupt in den Gaza-\nStreifen gelangen könnte, ist nach der Auskunftslage der Kammer fraglich. Denn die \nisraelischen Behörden erlauben eine Rückkehr in den Gaza-Streifen nur solchen \nPalästinensern, die über den Status eines „Permanent Resident\" in Gaza verfügen, \nalso eines dauerhaften Einwohners,\n\n15\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Ansbach vom 3. Januar \n2002.\n\n16\n\nNach dem Vortrag der Antragstellerin stammen sie und ihre Familie aber nicht \naus dem Gaza-Streifen. Sie hielten sich dort nur als Flüchtlinge auf. Demzufolge \nverfügte die Antragstellerin auch nicht über einen palästinensischen Pass, sondern \nnur über einen UNO-Flüchtlingsausweis. Vor diesem Hintergrund steht nicht nur die \nMöglichkeit einer Rückkehr der Antragstellerin in den Gaza-Streifen in Frage, es ist \naußerdem unklar, ob Israel der Antragstellerin die Wiedereinreise erlauben \nwürde.\n\n17\n\nBei Wahrunterstellung einer Rückkehrmöglichkeit lässt sich nicht feststellen, dass \ndie Verhältnisse im Gaza-Streifen oder im West-Jordanland das Risiko einer sicheren \nTodes- oder schweren Verletzungsgefahr für jeden Palästinenser bergen, der sich \ndort aufhält. Eine solche Gefahrenlage ist auch nicht den Erkenntnissen zu \nentnehmen, auf die sich das VG Ansbach zur Begründung seiner Entscheidung vom \n13. Februar 2002 beruft,\n\n18\n\nvgl. insbesondere Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Ansbach vom \n3. Januar 2002.\n\n19\n\nOpfer des militärischen Eingreifens der israelischen Sicherheitskräfte werden \nvorwiegend solche Personen, die den palästinensischen Gruppierungen angehören, \naus deren Reihen Selbstmordanschläge in den von den Israelis bewohnten Gebieten \nbegangen werden. Auch das familiäre Umfeld dieser Personen ist betroffen. Die \nAntragstellerin hat aber von solchen Aktivitäten innerhalb ihrer Familie nichts \nberichtet. \n\n20\n\nDas außerdem bestehende Risiko, als Unbeteiligter Opfer militärischen \nEingreifens zu werden, schätzt die Kammer bei der derzeitigen Lage in Israel als bei \nweitem noch nicht hoch genug ein, um davon ausgehen zu können, dass die \nAntragstellerin gleichsam zwangsläufig zu Tode kommen oder schwerste \nVerletzungen erleiden würde. Das Deutsche Orient-Institut (Auskunft an das VG \nAnsbach vom 3. Januar 2002) meint:\n\n21\n\n„Tötungen im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen \nPalästinensern und Israelis sind dort an der Tagesordnung, wobei niemand sicher \nsein kann, nicht Opfer zu werden, die Al-Aksa-Intifada hat die Todesopfer in den \nbesetzten Gebieten innerhalb eines Jahres auf 1.000 anwachsen lassen, wobei, \ndas wird gern übersehen, das Verhältnis der Todesopfer zwischen Israel und \nPalästinensern ungefähr 1:50 beträgt, aber nur die spektakulären Anschläge der \nislamistischen Gewalttäter dementsprechende Aufmerksamkeit erregen.\"\n\n22\n\nBerücksichtigt man demgegenüber, dass die Zahl der allein im Gaza-Streifen \nlebenden Palästinenser in der gleichen Auskunft des Deutschen Orient-Institutes mit \n1,2 Millionen beziffert wird, so verdeutlicht dies, dass zwar ein greifbares Risiko \nbesteht, Opfer der bewaffneten Auseinandersetzungen zu werden. Die von der \nRechtsprechung geforderte hohe Schwelle eines „sicheren Todes\" wird nicht \nüberschritten.\n\n23\n\nDie Risiken für Leib oder Leben, die aus der angespannten Versorgungslage in \nden besetzten Gebieten herrühren, bewertet das Gericht ebenfalls als noch nicht \ngravierend genug, um von einem generellen Abschiebungshindernis für alle \nPalästinenser nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgehen zu können. Das Deutsche \nOrient-Institut (Auskunft an das VG Ansbach vom 3. Januar 2002) meint zur \nVersorgungslage im Gaza-Streifen:\n\n24\n\n„Es hat zwar bislang nach den uns vorliegenden Informationen das \nAusbrechen von Hungersnöten verhindert werden können, weil die Israelis immer \ndann, wenn es soweit ist, die Einfuhrbeschränkungen wieder lockern, aber was die \nwirtschaftliche Lage betrifft, ist der Gaza-Streifen heute auf dem Stand ärmerer \nLänder in Afrika, und die Situation hat sich seit den „Friedensverträgen\", die \neigentlich eine Besserung der Lage hatten erhoffen lassen, stetig verschlechtert. \nDie Grundversorgung der Bevölkerung wird über die UNRWA sichergestellt, diese \nunterhält auch ein bescheidenes Angebot an Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, \nansonsten sind wirtschaftlichen Aktivitäten wegen der Enge und der \nNichtindustrialisierung dieser Gebiete enge Grenzen gesetzt.\"\n\n25\n\nObwohl in der deutschen Presse und im Fernsehen täglich ausführlich über die \nSituation in Israel berichtet wird, gibt es keine Erkenntnisse über Hungersnöte oder \ndie Verbreitung von Seuchen mit der Folge massenhafter Todesfälle innerhalb der \npalästinensischen Bevölkerung. Die Antragstellerin hat - dies bestätigend - vor dem \nBundesamt berichtet, ihre Familie habe durch die Hilfe der UNO überleben können. \nDie Antragstellerin verfügte sogar über ein Beschäftigungsverhältnis bei der UNO. \nSie hat erklärt, Hauptgrund für ihre Ausreise sei es gewesen, ihrem Ehegatten in das \nBundesgebiet zu folgen. Bei dieser Sachlage würde die Antragstellerin bei einer \nRückkehr nach Israel nicht sehenden Auges in den sicheren Tod geschickt.\n\n26\n\nDas VG Ansbach legt seiner Entscheidung vom 13. Februar 2002 ein \nVerständnis von § 53 AuslG zu Grunde, das mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar ist. Aus der Erkenntnislage zu den \nVerhältnissen in Israel zieht der Einzelrichter außerdem andere Schlüsse als das VG \nAnsbach. Der Abänderungsantrag kann mithin keinen Erfolg haben.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296986","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-15/21-l-2618-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296986","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296986","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-15/21-l-2618-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296986","retrieved":"2026-07-09 03:19:56.363276+00:00"}}