{"status":"available","doknr":"OLD297010","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0712.5K116.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-12","aktenzeichen":"5 K 116/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30 Euro \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des in X, L-straße 00 gelegenen Grundstücks \nGemarkung X, G1, das 667 qm groß ist. \nDas Grundstück grenzt mit seiner Westseite an die L-straße. \nEs liegt im Bereich des am 20. März 1992 in Kraft getretenen Bebauungsplans 53 W \nder Stadt X. Der Bebauungsplan weist den Bereich, in dem das klägerische \nGrundstück liegt, als Allgemeines Wohngebiet mit einer eingeschossigen Bebauung \naus. Außerdem setzt er für das Grundstück durch Baugrenzen eine überbaubare \nFläche fest.\n\n3\n\nDer Funktionsvorgänger des Beklagten (zukünftig nur noch als Beklagter \nbezeichnet) ließ Mitte der Sechzigerjahre in der L-straße einen Schmutzwasserkanal \nbauen. Des Weiteren ließ er im Zusammenhang mit Straßenausbauarbeiten Anfang \nder Siebzigerjahre in der L1-straße sowie den angrenzenden Seitenstraßen und \nsomit auch in der L-straße Regenwasserkanäle erstellen. Das Gefälle des \nRegenwasserkanals in der L-straße wurde so ausgelegt, dass das dort \naufgenommene Niederschlagswasser in den in der L1- Straße erstellten \nRegenwasserkanal eingeleitet wurde und noch immer wird. Das so in diesem Bereich \ngeschaffene Regenwasserkanalsystem war jedoch zunächst nur dazu bestimmt, die \nNiederschlagswasser der Straßen aufzunehmen, obwohl die Kanäle ausreichend \ndimensioniert worden waren, um auch das auf den umliegenden Grundstücken \nanfallende Niederschlagswasser aufzunehmen, da es an der erforderlichen Vorflut im \nBereich der Ortsdurchführung X fehlte. \nNach einer nochmaligen Überprüfung der Kapazität der in der L1- Straße und den \nangrenzende Seitenstraßen verlegten Regenwasserkanäle ließ der Beklagte in der \nL 26 n einen neuen Regenwasserzuleitungssammler erstellen, an den der in dem \nnördlichen Teil der L1- Straße bis zur Einmündung der L 26 n verlegte \nRegenwasserkanal angeschlossen wurde und der ausreichend dimensioniert war, \num (auch) die Niederschlagswasser der an dem genannten Teilstück der L1-Straße, \nin der auch die L-straße mündet, und den umliegenden Straßen liegenden \nGrundstücke aufzunehmen und in die ebenfalls neu erstellte \nRegenwasserbehandlungs- und versickerungsanlage O einzuleiten. Die \nBaumaßnahme war 1998 abgeschlossen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 1998, \nveröffentlicht im Amtsblatt des Kreises W vom Oktober 1998, Seite 553, zeigte der \nBeklagte die Betriebsfertigkeit des Regenwasserkanals in der L-straße an.\n\n4\n\nDas Grundstück ist auf Grund einer der Firma P erteilten Baugenehmigung vom \n2. September 1965 mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaut, das August 1966 \nfertig gestellt wurde. Das Grundstück wurde im Zuge der Bauarbeiten an den in der \nL-straße verlegten Schmutzwasserkanal angeschlossen. Die Niederschlagswasser \nwurden - und werden auch heute noch - auf dem Grundstück versickert.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 20. Januar 1967 zog der Beklagte die P OHG zur Zahlung \neiner Gebühr für den Anschluss des Grundstücks an den Schmutzwasserkanal in \nHöhe von 1.260,- DM und eines Kostenersatzes für den Hausanschluss an den \nSchmutzwasserkanal in Höhe von 214,50 DM (insgesamt 1.474,50 DM) heran. \nDieser Bescheid wurde bestandskräftig.\n\n6\n\nIn der Folgezeit wurde über das Vermögen der Firma P das Konkursverfahren \neröffnet und der Beklagte meldete die Forderungen im Konkursverfahren an.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 1. März 1972 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die von \nder Stadt im Konkursverfahren P geltend gemachten Forderungen bei der Verteilung \nder Konkursmasse in vollem Umfang hätten liquidiert werden können. Nunmehr \nkönne zur Abtragung der auf seinem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten \nnachstehende Verrechnungen vorgenommen werden\n\n8\n\na)............\n\n9\n\nb) zur Abgeltung der einmaligen Gebühr für den Anschluss des Grundstücks an \ndie öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage sowie der Grundstücksanschlusskosten \n1.474,50 DM.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 10. November 2000 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung \nvon Kanalanschlussbeiträgen für sein Grundstück für die Möglichkeit, \nNiederschlagswasser in das Kanalsystem der Stadt X einzuleiten, in Höhe von \n4.502,25 DM heran. Der Berechnung legte der Beklagte die Fläche des Grundstücks \nvon 667 qm zu Grunde, die er mit dem Beitragssatz von 6,75 DM multiplizierte. Die \nHeranziehung war gestützt auf die Satzung über die Erhebung von \nKanalanschlussbeiträgen in der Stadt X sowie den Kostenersatz von Haus- und \nGrundstücksanschlüssen vom 23. Juni 1995 (KABS 1995).\n\n11\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein, mit dem er \ngeltend machte, der Heranziehungsbescheid sei formell falsch, da er nicht alleiniger \nEigentümer des Grundstücks sei. Gegen einen formell korrekten Bescheid bestehe \ndann wieder die Möglichkeit des Widerspruchs.\n\n12\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 7. Dezember 2000, dem \nKläger zugestellt am 9. Dezember 2000, zurück.\n\n13\n\nDaraufhin hat der Kläger am 8. Januar 2001 die vorliegende Klage erhoben, mit \nder er geltend macht: \nDer Heranziehungsbescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten.\n\n14\n\nZunächst werde in Zweifel gezogen, dass im vorliegenden Fall eine \nbetriebsfertige Herstellung erfolgt sei. \nFerner sei der Beklagte nicht berechtigt, ihn erneut zu einem Kanalanschlussbeitrag \nfür die Herstellung eines öffentlichen Abwasserkanals heranzuziehen, nachdem er \nbereits ca. 30 Jahre zuvor eine einmalige und damit abschließende Gebühr für den \nAnschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage erhoben \nhabe. Dies ergebe sich unzweideutig aus dem Schreiben der Stadt vom 1. März \n1972. Durch die Verwendung des Wortes „einmalig\" habe der Beklagte damals ihm \ngegenüber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine weitere Gebühr für \n\"die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage\" nicht mehr erhoben werde. \nAuf diese schriftliche Äußerung habe er sich verlassen dürfen; der Beklagte habe \nsich selbst entsprechend gebunden. Die Frage, ob die damals erhobenen Gebühren \nauf derselben Rechtsgrundlage erfolgt seien, auf der die heutige Heranziehung zum \nTeilbeitrag Regenwasser vorgenommen worden sei, bedürfe vor diesem Hintergrund \nkeiner näheren Erörterung, da es auf sie nicht ankomme.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. \nNovember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 7. Dezember 2000 aufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr macht geltend:\n\n20\n\nDurch die nunmehr erfolgte Widmung des Regenwasserkanals sei sowohl die \nsatzungsgemäße Anschluss- und Benutzungspflicht als auch die sachliche \nBeitragspflicht entstanden. \nEine Vereinbarung der Abgeltung des Kanalanschlussbeitrags auch für die \nMöglichkeit, Niederschlagswasser in das Kanalsystem der Stadt X einzuleiten, sei im \nvorliegenden Fall nicht erfolgt. Eine solche Regelung ergebe sich insbesondere nicht \naus dem Schreiben vom 1. März 1972. Dieses beinhalte keinen Bescheid, der \nRechte und Pflichten in Bezug auf den Kanalanschlussbeitrag begründet oder \ngeregelt hätte. Auch könne man es nicht als Abgeltungsvereinbarung interpretieren. \nEs habe sich lediglich um eine Information gehandelt, dass aus der Konkursmasse \nder persönlich zahlungspflichtigen Fa. P OHG die als öffentliche Lasten auf dem \nGrundstück liegende Gebühr und der Kostenersatz befriedigt worden seien. Dies \nwerde allein schon aus dem ersten Absatz des Schreibens vom 1. März 1972, \nwonach die Verrechnung „der auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten\" \nvorgenommen würden, deutlich. \nAus der Nichtkenntnis des Regelungsgehalts des bestandskräftigen \nGebührenbescheides, der korrekter Weise an den Voreigentümer gerichtet gewesen \nsei, könne der Kläger nicht vertrauenswürdig schließen, dass eine Heranziehung für \ndie Möglichkeit, Niederschlagswasser in das Kanalsystem einzuleiten, nicht mehr \nerfolgen werde. Der einzige Bescheid, mit dem bisher für das klägerische Grundstück \neine Abgabe für das Entwässerungssystem festgesetzt worden sei, datiere vom 26. \nJanuar 1967 und regele eindeutig die einmalige Anschlussgebühr an den \nSchmutzwasserkanal sowie die Kosten für die dazugehörige \nGrundstücksanschlussleitung.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Parallelverfahren \n5 K 109/01 und 5 K 507/01 und die vom Beklagten in allen Verfahren eingereichten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n24\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. November 2000 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2000 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n25\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den vom Beklagten \ngeforderten Beiträgen ist § 8 KAG NRW in Verbindung mit der \nKanalanschlussbeitragssatzung vom 23. Juni 1995 gegen deren formelle Gültigkeit \nkeine und gegen ihre materielle Gültigkeit nur insoweit, als es die Teilregelung des § \n3 B Abs. 6 KABS 1995 des Verteilungsmaßstabes anbelangt, der im vorliegenden \nFall keine Bedeutung zukommt, Bedenken bestehen. Deren Unwirksamkeit führt \nnicht zur Unwirksamkeit der gesamten Verteilungsregelung und damit zur \nFunktionsunfähigkeit der gesamten Satzung,\n\n26\n\nvgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2002 - 5 K 4519/00 -.\n\n27\n\nSonstige Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung bestehen nicht und hat \nauch der Kläger nicht vorgetragen.\n\n28\n\nAuf der Grundlage der Kanalanschlussbeitragssatzung vom 23. Juni 1995 ist die \nvom Beklagten festgesetzte Beitragsforderung entstanden.\n\n29\n\nDie Voraussetzungen des in § 2 Abs. 1 a) i.V.m. § 4 Abs. 1 b) KABS 1995 \nenthaltene Beitragstatbestandes sind 1998 erfüllt worden.\n\n30\n\nNach dieser Regelung unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, die an die \nöffentliche Abwasseranlage mittelbar oder unmittelbar angeschlossen werden \nkönnen - hier nur soweit es die Einleitung von Niederschlagswasser anbelangt - und \nfür die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut \noder gewerblich genutzt werden können.\n\n31\n\nDies war 1998 der Fall.\n\n32\n\nZu diesem Zeitpunkt ist für das klägerische Grundstück die Möglichkeit \nentstanden, das auf ihm anfallende Niederschlagswasser in den zum Kanalsystem \nder Stadt X gehörenden in der L-straße verlegten Regenwasserkanal \neinzuleiten.\n\n33\n\nDie Möglichkeit der Inanspruchnahme bedeutet die Möglichkeit der \nAnschlussnahme des einzelnen Grundstücks an die öffentliche Anlage. Das setzt \nvoraus, dass die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, eine leitungsmäßige \nVerbindung zwischen der Anlage und dem Grundstück herzustellen. \nDie tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage ist \ngegeben, wenn ein Grundstück nahe genug bei einem betriebsfertigen öffentlichen \nKanal liegt, um unter gemeingewöhnlichen Umständen an diesen angeschlossen \nwerden zu können. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn das Grundstück \nunmittelbar an eine Straße angrenzt, in der ein Kanal verlegt ist, der an dem \nGrundstück entlang führt oder wenigstens bis zu einer Grenze des Grundstücks \nreicht. \nBetriebsfertig in diesem Sinne ist der zur öffentlichen Anlage gehörende Kanal, wenn \ndurch ihn die Abwässer des zu entsorgenden Grundstücks in hygienisch \neinwandfreier Weise abgeleitet werden und wenn der Träger der öffentlichen Anlage \ndiese Leitungsstrecke für die Zwecke der Grundstücksentwässerung gewidmet \nhat,\n\n34\n\nvgl. im Einzelnen dazu Dietzel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand \nMärz 2002, § 8 Rdnr. 541 und 542.\n\n35\n\nDiese Voraussetzungen sind erst 1998 eingetreten.\n\n36\n\nZwar hat der in der L-straße verlegte Regenwasserkanal 1998 bereits seit über \n20 Jahren bestanden; er ist aber erst 1998 durch eine entsprechende Widmung des \nBeklagten rechtlich in das Entwässerungssystem der Stadt X einbezogen worden. \nNach den Angaben des Beklagten, an denen kein Anlass zu Zweifeln besteht und \ndenen der Kläger auch nicht widersprochen hat, war dieser Kanal vorher \nausschließlich dazu bestimmt, der Entwässerung der Straßenflächen der L-straße zu \ndienen, und damit ausschließlich Bestandteil der Straßenanlage. Der Beklagte hat \ndiesen Kanal erst nach der Erstellung des Regenwasserzuleitungssammlung und der \nVersickerungsanlage O auch zur Aufnahme der Niederschlagswasser der \nanliegenden Grundstücke gewidmet. Dies folgt inzidenter aus der Veröffentlichung \nder Betriebsfertigkeit dieses Kanals im Oktober 1998 mit der der Beklagte gem. § 9 \nder Entwässerungssatzung der Stadt X vom 20. Dezember 1996 (EWS 1996) den \nAnschluss- und Benutzungszwang für die an den genannten Straßen bzw. \nAbschnitten angrenzenden Grundstücke ausgelöst hat. Damit hat der Beklagte \ndeutlich gemacht, dass er den Regenwasserkanal in der L-straße nunmehr rechtlich \nin die Entwässerungsanlage der Stadt X eingliedert und ihn zur Aufnahme der \nNiederschlagswasser der angrenzenden Grundstücke widmet. Einer förmlichen \nWidmung hat es nicht bedurft. Eine solche Widmung kann formlos und \ngegebenenfalls sogar stillschweigend erfolgen,\n\n37\n\nvgl. Dietzel, a.a.O., § 8 Rdnr. 518.\n\n38\n\nDass der Regenwasserkanal in der L-straße daneben auch weiterhin noch \nBestandteil der Straße ist, ist kein rechtliches Hindernis für die Einbeziehung des \nKanals in das Abwasserbeseitigungssystem der Stadt X. Ein und dieselbe \nVerrohrung kann (u.U. auch durch zwei verschiedene Träger öffentlicher Verwaltung) \nverschiedenen Zwecken gewidmet sein,\n\n39\n\nvgl. Dietzel, a.a.O., § 8 Rdnr. 520.\n\n40\n\nNach den Angaben des Beklagten, die der Kläger nicht substantiiert bestritten \nhat, ist der in der L-straße verlegte Regenwasserkanal auch technisch so beschaffen, \ndass er das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Niederschlagswasser \naufnehmen und aus dessen Bereich so weit abtransportieren kann, dass das \nAbwasser für die Bewohner dieses Grundstücks nicht mehr zu erheblichen \nBelästigungen (wie Geruchsbelästigung oder Infektionsgefahr) führen kann,\n\n41\n\nvgl. Dietzel, a.a.O., § 8 Rdnr. 518.\n\n42\n\nDas Grundstück des Klägers liegt auch unzweifelhaft nahe genug bei einem \nbetriebsfertigen öffentlichen Regenwasserkanal, um unter gemeingewöhnlichen \nUmständen an diesen angeschlossen werden zu können. Der in der L-straße \nverlegte Regenwasserkanal führt unmittelbar an dem Grundstück des Klägers \nvorbei.\n\n43\n\nDem Kläger steht auch die rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der \nAnlage zu.\n\n44\n\nDem steht § 51 a LWG NW nicht entgegen. Diese Regelung verbietet dem \nKläger nicht, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in den in \nder L-straße verlegten Regenwasserkanal einzuleiten.\n\n45\n\nNach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist das Niederschlagswasser von \nGrundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die \nöffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln \noder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des \nWohls der Allgemeinheit möglich ist. Nach Abs. 2 Satz 1 der Regelung hat der \nGrundstückseigentümer eines Grundstücks, das unter die Regelung des Abs. 1 fällt, \ndas Niederschlagswasser zu beseitigen, wenn es auf dem Grundstück, auf dem es \nanfällt, versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden \nkann.\n\n46\n\n§ 51 a LWG NW findet im vorliegenden Fall bereits deshalb keine Anwendung, \nweil das Grundstück des Klägers von dieser Regelung nicht erfasst wird. Es ist \nbereits lange vor dem genannten Stichtag bebaut und befestigt worden. Auch ist es \nbereits vor dem 1. Januar 1996 an die öffentliche Kanalisation angeschlossen \nworden. Bei dem in der Regelung verwandten Begriff des „Anschlusses an die \nöffentliche Kanalisation\" kann es sich nur um einen Schmutzwasseranschluss \nhandeln, da § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NW gerade eine Regelung für die Beseitigung \nvon Niederschlagswasser ohne Einleitung in ein Kanalsystem trifft,\n\n47\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 2. April 1998 - 20 A 3189/96 - S. 25.\n\n48\n\nDes Weiteren steht dem Kläger auf Grund der Entwässserungssatzung der Stadt \nX vom 20. Dezember 1996 auch das Recht zu, sein Grundstück an den in der L-\nstraße verlegten Regenwasserkanal anzuschließen. Dieses Recht ergibt sich aus \n§§ 3 und 4 Abs. 1 EWS 1996. Die in §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 2 EWS 1996 normierten \nAusnahmen sind offensichtlich nicht erfüllt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte \ndafür, dass im vorliegenden Fall die Ausnahme des § 4 Abs. 2 EWS 1996 erfüllt \nist.\n\n49\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen der Tatbestandsregelung des § 2 Abs. 1 a \nKABS 1995 sind erfüllt. Das Grundstück liegt in dem Bereich, den der seit dem 20. \nMärz 1992 in Kraft befindlichen Bebauungsplanes Nr. 53 W der Stadt X als \n„Allgemeines Wohngebiet\" ausweist. Das Grundstück kann auch bebaut werden, wie \ndie vorhandene Bebauung belegt.\n\n50\n\nDer Erfüllung des Beitragstatbestandes steht nicht entgegen, dass auf dem \nGrundstück ein eigenes funktionierendes Niederschlagswasserentwässerungssystem \nbesteht. Der durch die Anschlussmöglichkeit an ein öffentliches \nEntwässerungssystem gebotene wirtschaftliche Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 KAG \nNRW wird dadurch nicht berührt.\n\n51\n\nDie Schaffung von Abwasserversorgungsanlagen durch die Gemeinde ist mit \nGebrauchsvorteilen verbunden, die darin bestehen, das auf dem Grundstück \nanfallende Abwasser zu beseitigen. Die Gebrauchsvorteile bewirken eine \nVerbesserung der Erschließungssituation und steigern durch eine bessere \nNutzbarkeit den Gebrauchswert solcher Grundstücke, die auf diese \nErschließungsmaßnahme angewiesen sind. Der Vorteil, der durch die Möglichkeit \ndes Anschlusses an eine leitungsgebundene Anlage geboten wird, ist also unter \nerschließungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen,\n\n52\n\nvgl. Dietzel, a. a. O., § 8 Rdnr 534.\n\n53\n\nDies gilt nicht nur für Grundstücke, denen durch die gebotene \nAnschlussmöglichkeit erstmalig die Möglichkeit der Bebauung geboten wird, sondern \nauch für solche, die bereits bebaut sind und die über eine private \nAbwassereinrichtung verfügen.\n\n54\n\nSolchen Grundstücken werden bereits deshalb Gebrauchsvorteile gewährt, weil \ndie öffentlichen Anlagen leistungsfähiger, sicherer (auch im Hinblick auf den \nUmweltschutz) und weniger störanfällig arbeiten,\n\n55\n\nvgl. Dietzel, a. a. O., § 8 Rdnr 534.\n\n56\n\nDarüber hinaus steht die Zulässigkeit von privaten Entwässerungsanlagen stets \nunter dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalt, dass die Gemeinde von \nihrem Recht auf Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs keinen \nGebrauch macht. Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte \nhinsichtlich der Entwässerung eines Grundstücks werden nach Anordnung des \nAnschluss- und Benutzungszwangs regelmäßig gegenstandslos oder können nicht \nmehr ausgeübt werden. Das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers, der auf \nseinem Grundstück private Entwässerungsanlagen betreibt, ist von vornherein dahin \neingeschränkt, dass er seine Anlage nur so lange benutzen darf, bis die Gemeinde \nvon der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die \nAbwasserbeseitigung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen \nund hierfür den Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen,\n\n57\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1997 - 8 B 234/97 -, in: NVwZ 1998, \n1080.\n\n58\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt X im vorliegenden Fall von der \nDurchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs auf Dauer absehen wird, \nbestehen nicht. \n\n59\n\nDer Kläger ist gem. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KABS 1995 Beitragsschuldner. \nEr schuldet die Kanalanschlussbeiträge als Gesamtschuldner. Nach § 44 Abs. 1 Satz \n2 AO, der gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG NRW im vorliegenden Fall Anwendung \nfindet, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Dass der Beklagte den \nKläger und nicht (auch) dessen Ehefrau zu den geschuldeten Beiträgen veranlagt \nhat, erscheint nicht ermessensfehlerhaft.\n\n60\n\nDie Höhe des festgesetzten Beitrages ist ebenfalls rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n61\n\nDie Heranziehung des Klägers zu den hier streitigen Kanalanschlussbeiträgen \nverstößt auch nicht gegen das im Kanalanschlussbeitragsrecht geltende \nDoppelveranlagungsverbot. Dieses Verbot folgt aus dem Grundsatz der Einmaligkeit \ndes Beitrags der aus dem Begriff des Beitrags folgt, dessen Wesen im \nKanalanschlussbeitragsrecht darin besteht, eine einmalige Abgabe zum Ersatz des \nAufwandes für die Herstellung der Abwasseranlage in ihrer Gesamtheit zu sein. Dies \nbedeutet, dass die einmal entstandene Beitragspflicht für das Grundstück nicht noch \neinmal entsteht, sodass der Beitrag nur einmal festgesetzt werden darf. Das Verbot \nder Doppelveranlagung gilt auch in den Fällen, in denen eine Beitragspflicht \nmateriellrechtlich nicht entstanden ist, jedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich \nrechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht formellrechtlich \nentstanden ist. Für die aus dem Wesen des Beitrags folgende Einmaligkeit ist es \nunerheblich, ob die Beitragspflicht materiellrechtlich oder formellrechtlich entstanden \nist,\n\n62\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -.\n\n63\n\nGegen dieses Verbot verstößt die hier streitige Heranziehung des Klägers \nnicht.\n\n64\n\nDer Kläger ist mit dem angefochtenen Bescheid zur Zahlung von \nKanalanschlussbeiträgen für die Möglichkeit, Niederschlagswasser in das \nKanalsystem der Stadt X einzuleiten, veranlagt worden. Eine Veranlagung zu \nKanalanschlussbeiträgen ist für das Grundstück des Klägers ausweislich seines \neigenen Vortrags, der durch die vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge \nbestätigt wird, bisher noch nicht erfolgt. Mit Bescheid vom 26. Januar 1967 ist der \nRechtsvorgänger des Klägers durch die Gemeinde X zu „Anschlussgebühren\" und \n„Grundstücksanschlusskosten\" (Kostenersatz für die Erstellung der \nGrundstücksanschlussleitung) für den Anschluss des Grundstücks an den \nSchmutzwasserkanal in Höhe von insgesamt 1.474,50 DM herangezogen worden. \nAbgesehen davon, dass hier nur eine Geldleistung für den Anschluss des \nGrundstücks an den Schmutzwasserkanal und nicht an den Regenwasserkanal \ngefordert worden ist, hat es sich dabei -neben der Kostenersatzforderung-, wie der \nName schon sagt, um eine Gebühren- und nicht um eine Beitragsforderung \ngehandelt. Anschlussbeitrag und Anschlussgebühr sind unterschiedliche \nRechtsinstitute. Rechtssystematisch war die Anschlussgebühr, die auf § 4 PrKAG \nberuhte, eine Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Anlage. Rechtliche \nWechselwirkungen in dem Sinne, dass das mögliche Erlöschen der Anschlussgebühr \ndie Geltendmachung des Anschlussbeitrags ausschließt, bestehen deshalb zwischen \nAnschlussgebühr und Anschlussbeitrag nicht,\n\n65\n\nvgl. Dietzel, a.a.O., § 8 Rdnr. 555.\n\n66\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus den genannten Schreiben der \nGemeinde X vom 1. März 1972. Auch dort wird nur eine Gebühr für den Anschluss \ndes Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage erwähnt. \n\n67\n\nDarüber hinaus hat es sich nach dem unzweideutigen Inhalt dieses Schreibens \num eine bloße Mitteilung der Gemeinde über das Erlöschen der wegen der \nNichtbegleichung der auf Grund des Bescheides vom 26. Januar 1967 geschuldeten \nGebühr zunächst auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Last gehandelt. Ein \nanderer Erklärungsinhalt, so wie der Kläger meint, kommt dem Schreiben \noffensichtlich nicht zu.\n\n68\n\nDie Veranlagung des Klägers zu Kanalanschlussbeiträgen für die Möglichkeit, \nNiederschlagswasser in das Kanalsystem der Stadt X einzuleiten, verstößt auch nicht \ngegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte bundesrechtliche Gebot des \nVertrauensschutzes. Danach ist die Erhebung eines Beitrags dann unzulässig, wenn \ndie Gemeinde durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck \ngebracht hat, dass er den Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung \nnicht mehr zu rechnen brauche, der Pflichtige sich darauf verlassen hat, sein \nVertrauen adäquat betätigt hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist sowie dass im \nZuge der bei Vorliegen der Voraussetzungen gebotenen Interessenabwägung die \nInteressen des Betroffenen die Interessen der Allgemeinheit überwiegen,\n\n69\n\nvgl. dazu z.B. Driehaus, in Driehaus a.a.O., § 8 Rdnr. 29.\n\n70\n\nKeine dieser Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Insbesondere \nfehlt es bereits an einem solchen Vertrauensschutz auslösenden Verhalten des \nBeklagten. Er hat durch das genannte Schreiben, auf dessen Inhalt sich der Kläger \nberuft, nicht zum Ausdruck gebracht, dass er Kanalanschlussbeiträge für das \nGrundstück für die Möglichkeit, Niederschlagswasser in das Kanalsystem der Stadt X \neinzuleiten, nicht erheben werde. Wie bereits dargestellt, bezog sich der Inhalt dieser \nSchreiben nicht auf die Leistung von Beiträgen sondern von \nKanalanschlussgebühren.\n\n71\n\nDanach ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297010","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-12/5-k-116-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297010","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297010","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-12/5-k-116-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297010","retrieved":"2026-07-09 03:19:58.698196+00:00"}}