{"status":"available","doknr":"OLD297052","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0710.21K918.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-10","aktenzeichen":"21 K 918/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aufgewendete Sozialhilfekosten \nin Höhe von 23.580,27 DM (12.056,40 Euro) zuzüglich 4 % Zinsen ab dem \n6. Februar 1998 zu erstatten.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der \nVollstreckung Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte beim Beklagten, diejenigen Sozialhilfekosten, die sie zu \nGunsten von xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und ihrer im Jahr 1994 geborenen Tochter xxxx \nfür die Zeit von März 1995 bis einschließlich Februar 1997 aufgewendet habe, zu \nübernehmen.\n\n3\n\nFrau xxxxxxx - ab ihrer Geburt zunächst in xxxxx wohnhaft - war von 1984 bis \nzum 5. Januar 1995 im Kinderdorf „xxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" in xxxxxxx auf Kosten des \nJugendamtes der Stadt xxxxx untergebracht. Ab dem 6. Januar 1995 lebte sie dann \nin einer eigenen Wohnung in xxxxxxx, wurde jedoch zunächst weiterhin von einer \nFachkraft des Kinderdorfes helfend unterstützt. Zum 1. März 1995 schieden sie und \nihr Kind aus diesem pädagogisch betreuten Wohnen aus. Die Klägerin übernahm ab \n1. März 1995 die Sozialhilfekosten; die in der Zeit vom 6. Januar 1995 bis Ende \nFebruar 1995 entstandenen Kosten wurden noch vom Jugendamt der Stadt xxxxx \ngetragen. \n\n4\n\nNachdem der Beklagte anfangs Bereitschaft gezeigt hatte, die Erstattung \nvorzunehmen, lehnte er dies mit Schreiben vom 28. März 1996 ab.\n\n5\n\nMit der am 6. Februar 1998 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren \nweiter. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Vorliegend bestehe ein \nErstattungsanspruch gemäß § 103 Abs. 3 i.V.m. § 103 Abs. 2 BSHG. Frau xxxxxxx \nund ihre Tochter seien unmittelbar aus der - zuletzt ambulanten - Heimbetreuung in \ndie Sozialhilfe überführt worden, sodass der Kreis xxxxx als Träger der Sozialhilfe für \nden Bereich, in dem Frau xxxxxxx zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, \nzwei Jahre lang zur Kostenübernahme verpflichtet sei. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihr aufgewendete \nSozialhilfekosten in Höhe von 23.580,27 DM zuzüglich 4 % \nZinsen ab dem 6. Februar 1998 zu erstatten.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr ist der Auffassung, dass durch den Auszug aus dem Kinderdorf nebst \nnachfolgender ambulanter Betreuung von mehr als einem Monat - hier: die Zeit vom \n6. Januar 1995 bis zum 28. Februar 1995 - der für einen Kostenerstattungsanspruch \nnötige enge zeitliche Zusammenhang zwischen Betreuung und eintretender \nSozialhilfebedürftigkeit unterbrochen worden sei, sodass kein solcher Anspruch \nbestehe.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.\n\n13\n\nSie ist auch begründet. Nach § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG in der für den \nvorliegenden Fall einschlägigen ab 1993 unverändert geltenden Fassung sind dem \nörtlichen Träger der Sozialhilfe - vorliegend: der Klägerin - die aufgewendeten Kosten \nvon demjenigen Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG hatte, zu erstatten, \nwenn in den Fällen des § 97 Abs. 2 BSHG der Hilfeempfänger die Einrichtung \nverlässt und im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt - hier: \nBereich der Stadt xxxxxxx - innerhalb von einem Monat danach der Sozialhilfe \nbedarf. Nach § 103 Abs. 2 BSHG gilt es als Aufenthalt in einer Einrichtung u.a. auch, \nwenn jemand außerhalb dieser Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer \nBetreuung bleibt. \n\n14\n\nDiese Anspruchsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Dies gilt \ninsbesondere auch für den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem \nVerlassen der Einrichtung und dem Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit - die übrigen \nAnspruchsvoraussetzungen sind offensichtlich gegeben, was zwischen den \nProzessbeteiligten auch nicht streitig ist. \n\n15\n\nFrau xxxxxxx hat allerdings das Kinderdorf bereits ab 6. Januar 1995 verlassen, \nsodass bis zum 1. März 1995, als der Sozialhilfebedarf eintrat, mehr als einen Monat \nverstrichen war (vgl. § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG). Unter Berücksichtigung der Fiktion \ndes § 103 Abs. 2 BSHG gilt Frau xxxxxxx mit ihrem Kind jedoch als erst zum 1. März \n1995 aus dem Kinderdorf ausgeschieden, weil es als Aufenthalt in einer Anstalt, \neinem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung auch gilt, wenn jemand außerhalb \nder Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung verbleibt. Diese Regelung \ndient, wie auch die in § 103 Abs. 3 Satz 1 geregelte Grundlage des \nErstattungsanspruchs, dem Schutz derjenigen örtlichen Träger der Sozialhilfe, in \nderen Bezirk Anstalten, Heime oder entsprechende Einrichtungen liegen, vor \nübermäßigen Kostenbelastungen. Erfahrungsgemäß zählen Bewohner solcher \nEinrichtungen vermehrt zum Kreis der nach ihrem Einkommen und ihrem Vermögen \nSozialhilfebedürftigen. Ohne Erstattungsansprüche der vorliegenden Art kann es bei \nden Kreisen und kreisfreien Städten als örtlichen Trägern der Sozialhilfe an der \ngewünschten infrastrukturellen Unterstützung bei der Planung, der Errichtung und \ndem Betrieb solcher Einrichtungen, die auch einem überörtlichen Bedarf zur \nVerfügung stehen sollen, fehlen. Um das gesetzgeberische Bestreben, Anstalten, \nHeime und entsprechende Einrichtungen zu fördern, nicht zu gefährden, ist eine allzu \nenge Auslegung der einschlägigen Kostenerstattungsvorschriften unangebracht.\n\n16\n\nFrau xxxxxxx ist danach mit ihrer Tochter in der Zeit vom 6. Januar 1995 bis zum \n28. Februar 1995 i.S.v. § 103 Abs. 2 BSHG in der Betreuung des Kinderdorfes \nverblieben. Sie erhielt in dieser Zeit im Rahmen des pädagogisch betreuten \nWohnens in ihrer eigenen Wohnung Hilfe bei der eigenen Haushaltsführung, bei \nBehördengängen, bei der Aufnahme von Kontakten zu ihren Nachbarn, bei \nKonfliktlösungen und - nicht zuletzt - bei der eigenständigen Versorgung ihres Babys. \nDas Ausmaß ihrer Unterstützung durch eine sozial-pädagogische Fachkraft betrug \netwa 8 Stunden pro Woche und war damit intensiv genug, um von einer „Betreuung\" \nsprechen zu können.\n\n17\n\nDa gegen die Höhe der Forderung Bedenken weder bestehen noch geltend \ngemacht sind, ist der geltend gemachte Erstattungsanspruch also gegeben.\n\n18\n\nvgl. hierzu auch den gleich gelagerten Fall in: Spruchstellenentscheidung vom \n2.10.1986, EuG 42, 106 ; (die vom beklagten Kreis zitierten angeblich für seine \nRechtsauffassung sprechenden Spruchstellenentscheidungen sind nicht \neinschlägig).\n\n19\n\nDer Zinsausspruch rechtfertigt sich entsprechend §§ 291, 288 BGB. Für die \nvorliegende Forderung gilt noch altes Recht, sodass sich der Klageantrag zu Recht \nauf einen Zinsfuß von 4 % beschränkt.\n\n20\n\nVgl. Palandt, BGB, 61. Auflage, § 288 Rd. 1.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 (a.F.) VwGO. Dem \nAusspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO in Verbindung mit \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zu Grunde.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-10/21-k-918-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-10/21-k-918-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297052","retrieved":"2026-07-09 03:20:02.103050+00:00"}}