{"status":"available","doknr":"OLD297082","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0709.2L1860.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"2 L 1860/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, eine der beiden der Bezirksregierung E zugewiesenen \nBeförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (g.D.) für die K \nGesamtschule in E nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis eine erneute \nAuswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen \nworden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Eilantrag des Antragstellers ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen \nUmfang zulässig und begründet.\n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n4\n\nFür das von dem Antragsteller verfolgte Begehren besteht zunächst im Hinblick \ndarauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald \nmit dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da dessen Einweisung in \ndie für diesen vorgesehene freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO g.D. \nund eine entsprechende Übertragung des Beförderungsamtes das von dem \nAntragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereiteln würden. \n\n5\n\nDer Antragsteller hat auch einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf \nÜbertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der \nDienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, \ninsbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des \nBeförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner \nEntscheidung darüber, wem von mehreren Beförderungsbewerbern er die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen \n(Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser \nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das \npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung \ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach \ndie vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss \nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft \nerweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die \nBeförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Diese Voraussetzungen \nsind auf der Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen \nund gebotenen summarischen Prüfung vorliegend als erfüllt anzusehen.\n\n6\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \nin erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Die herangezogenen \ndienstlichen Beurteilungen bilden nach derzeitigem Erkenntnisstand aber keine \nausreichenden Entscheidungsgrundlagen in diesem Sinne. Nach der neueren \nRechtsprechung des OVG NRW,\n\n7\n\nvgl. Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, NWV Bl. 2002, \n111,\n\n8\n\nder die beschließende Kammer folgt, vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, \neinschließlich etwaiger Fehler der dabei zu Grunde gelegten Beurteilungen, den \nErlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler \nberücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist; an der \nfrüher aufgestellten zusätzlichen Anforderung einer mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit zu erwartenden Verbesserung des Beurteilungsergebnisses wird \nsomit nicht mehr festgehalten.\n\n9\n\nVorliegend erscheinen die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des \nBeigeladenen als fehlerhaft. Die Beteiligten sind auf der Grundlage der Richtlinien für \ndie dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern (Runderlass des \nKultusministeriums vom 25. Mai 1992, GABl. NRW I S. 118 (Beurteilungsrichtlinien)) \naktuell beurteilt worden. Während der Beigeladene im Wege einer Anlassbeurteilung \nnach Nr. 3.1.3 der Beurteilungsrichtlinien beurteilt worden ist, ist für den Antragsteller \neine so genannte Kurzbeurteilung nach Nr. 3.4 der Beurteilungsrichtlinien erstellt \nworden, wonach von einer nach Nr. 3.1.3 vorgesehenen Beurteilung abgesehen \nwerden kann, wenn eine für den Anlass hinreichend aussagekräftige Beurteilung \nvorliegt, die im Quervergleich mit anderen Beurteilungen einen aktuellen Leitungs- \nund Eignungsvergleich ermöglicht. Die aktuellen Beurteilungen des Antragstellers \nund des Beigeladenen datieren vom 15. April 2002. Beiden ist das Gesamturteil „Die \nLeistungen entsprechen den Anforderungen voll (gut)\" zuerkannt worden. Die \nBeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen erscheinen aber deshalb \nnicht als tragfähige Grundlage der Auswahlentscheidung, weil sie rechtsfehlerhaft \nerstellt worden sind.\n\n10\n\nDer Umstand, dass der Antragsteller - soweit ersichtlich - bislang noch nicht \nförmlich Widerspruch gegen seine Beurteilung eingelegt hat, steht der \nGeltendmachung von Beurteilungsfehlern im vorliegenden \nStellenbesetzungsverfahren nicht entgegen. Da eine dienstliche Beurteilung kein \nVerwaltungsakt ist, läuft insoweit nicht einmal die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. \nFür eine Verwirkung des Widerspruchsrechts fehlt es an einem Verhalten des \nAntragstellers, aus dem sich entnehmen ließe, dass er auf ein Vorgehen gegen seine \nBeurteilung verzichte. \n\n11\n\nDie Verwaltungsgerichte können allerdings dienstliche Beurteilungen angesichts \nder dem Dienstvorgesetzten insoweit eingeräumten Beurteilungsermächtigung nur \neingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff \noder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder \nob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen \nVerfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n12\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 12. März 1987 - 2 C 36.86 -, DÖD 1987, 187, und OVG NRW, \nBeschluss vom 30. September 1994 - 6 A 2579/93 -.\n\n13\n\nDie dienstliche Beurteilung des Beigeladenen ist mit einem Fehler behaftet, weil \nder u.a. als Beurteilungsgrundlage dienende Unterrichtsbesuch nicht durch den \nschulfachlichen Dezernenten, sondern durch den stellvertretenden Schulleiter \nvorgenommen wurde. Insoweit ist ein Verstoß gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG gegeben. Dieser gebietet es, dass der \nDienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen \nhat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt \nes zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen \nFall zu konkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit u.a. auf die Prüfung \nbeschränkt, ob das tatsächlich durchgeführte Beurteilungsverfahren die in den \nBeurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe \neingehalten hat. Nach den Beurteilungsrichtlinien hätte indes der Unterrichtsbesuch \ndurch den schulfachlichen Dezernenten durchgeführt werden müssen. Nach Nr. 2.2 \nder Beurteilungsrichtlinien übernimmt in der Regel der zuständige schulfachliche \nSchulaufsichtsbeamte die Beurteilung. Eine Beurteilung, die, wie vorliegend, bei der \nBesetzung eines höherwertigen Amtes berücksichtigt wird, soll sich mindestens auf \ndie Erteilung eigenen Unterrichts und ein schulfachliches Gespräch (Kolloquium) \nbeziehen. Dies legt es nahe, dass der schulfachliche Schulaufsichtsbeamte, soweit \nihm, wie nach Nr. 2.2 der Beurteilungsrichtlinien regelmäßig vorgesehen, die \nBeurteilung übertragen worden ist, das Kolloquium und den Unterrichtsbesuch selbst \nabstatten muss und diese nicht auf den Schulleiter delegieren kann. Dafür spricht vor \nallen Dingen auch, dass Nr. 2.3 ausdrücklich regelt, wieweit der Schulleiter an der \nBeurteilung beteiligt ist, und hier kein Anhaltspunkt dafür vorhanden ist, dass er die \nUnterrichtsstunde für den schulfachlichen Aufsichtsbeamten abhalten und bewerten \ndarf. Nach Nr. 2. 2 ist der Schulleiter nämlich nur zur Beratung hinzuzuziehen, wobei \ner zur Vorbereitung der Beurteilung insbesondere einen Leistungsbericht anfertigen \nsoll. Von der Abhaltung der Unterrichtsstunde und deren Bewertung ist indes nicht \ndie Rede. Die hier vorgenommene Auslegung steht auch im Einklang mit dem \nerkennbaren Sinn der Übertragung der Beurteilungskompetenz auf den \nschulfachlichen Aufsichtsbeamten im Sinne von Nr. 2.2 der Beurteilungsrichtlinien, \nder darin liegt, die Beurteilung in die Hände eines übergeordneten Beurteilers zu \nlegen, der die zu Beurteilenden in der Regel nicht näher kennen wird, wodurch eine \ngrößtmögliche Neutralität gesichert und Bevorzugungen vorgebeugt wird. Dies würde \nuntergraben, wenn der schulfachliche Schulaufsichtsbeamte - mehr als nötig - die \nDurchführung der Beurteilungsgrundlagen und die Bewertung dieser Grundlagen \ndem Schulleiter überträgt. Nach den Erfahrungen der Kammer ist auch in der \nVergangenheit im Lehrerbereich stets im Sinne dieser Auslegung verfahren worden, \nwas es der Bezirksregierung E verbietet, ohne weiteres von dieser Praxis \nabzuweichen. Zwar kann auch eine durch Verwaltungsvorschriften getragene Praxis \nseitens der vollziehenden Behörden geändert werden, wenn das zuständige \nMinisterium die Verwaltung landesweit im Erlasswege anweist, die Praxis einheitlich \nzu ändern. Hierfür ist aber kein Anhaltspunkt erkennbar. Vielmehr lässt sich den \nAusführungen der Bezirksregierung E nicht einmal entnehmen, dass dort \nbehördenintern die Praxis einheitlich geändert worden ist. Die Formulierung in dem \nSchriftsatz vom 1. Juli 2002:\n\n14\n\n „....ein Verfahren, das in einer Vielzahl von Fällen in der Vergangenheit, \ngerade auch in vergleichbaren Stellenbesetzungsverfahren, bereits übliche Praxis \nwar und eben nicht nur in diesem Einzelfall so durchgeführt wurde\", \n\n15\n\nlässt den Schluss zu, dass nunmehr nicht in allen Fällen, sondern nur in den \nmeisten Fällen der Unterrichtsbesuch auf den Schulleiter übertragen worden ist. \n\n16\n\nDie im Wege der so genannten Kurzbeurteilung, also allein nach Einholung eines \naktuellen Leistungsberichts des Schulleiters erstellte dienstliche Beurteilung des \nAntragstellers ist fehlerhaft, weil die für die Kurzbeurteilung nach Nr. 3.4 der \nBeurteilungsrichtlinien erforderliche, „für den Anlass hinreichend aussagefähige \nBeurteilung\", welche vorliegend am 19. Januar 2000 erstellt worden ist, ihrerseits \nfehlerhaft zu Stande gekommen ist. Denn bei dieser Beurteilung ist entgegen Nr. 4. 3 \nder Beurteilungsrichtlinien unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 \nGG überhaupt kein Kolloquium abgehalten worden ist. \n\n17\n\nSind damit beide Beurteilungen fehlerhaft, so ist dies auch potenziell kausal für \ndas Ergebnis des Auswahlverfahrens. Denn ist es durchaus möglich, dass nach einer \nneuen Beurteilung beider Beteiligter unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts, d.h. unter anderem nach Durchführung und Bewertung eines \nUnterrichtsbesuchs durch den schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten, der \nAntragsteller nicht nur gleich, sondern besser als der Beigeladene beurteilt wird.\n\n18\n\nFür den Fall, dass Antragsteller und Beigeladener wiederum gleich beurteilt \nwerden sollten, weist das Gericht vorsorglich darauf hin, dass die Bezirksregierung \nzutreffend davon ausgegangen sein dürfte, dass der in einem Angestelltenverhältnis \nstehende Beigeladene nach § 11 LVO in analoger Anwendung eine längere \nDienstzeit vorzuweisen hat, als der Antragsteller nach § 11 LVO, weswegen der \nBeigeladene dem Antragsteller bei einer Heranziehung des Hilfskriteriums \n„Allgemeine Dienstzeit\" vorgeht. Denn ausweislich der in den Akten befindlichen \nDienstzeitberechungen sind die Anstellungsdaten im Sinne des § 11 Abs. 1 LVO für \nbeide Beteiligten unter Berücksichtigung der Examensnoten (vgl. §§ 29 Abs. 2, 39 \nAbs. 2 LVO) und hauptberuflicher Tätigkeiten als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis \nim öffentlichen Schuldienst (vgl. § 39 Abs. 3 LVO) korrekt berechnet worden. Bei der \nBerechnung betreffend den Antragsteller ist es insbesondere ersichtlich nicht zu \nbeanstanden, dass die Bezirksregierung hauptberufliche Tätigkeiten als Lehrkraft \nerst ab dem Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I am \n13. Juni 1985 angerechnet hat, weil § 39 Abs. 3 LVO für die anzurechnenden \nTätigkeiten vorschreibt, dass diese nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit \nin einem Amt der Laufbahn entsprochen haben müssen. Ausgehend von dem bei \nBerücksichtigung einer Mindestprobezeit von einem Jahr errechneten \nAnstellungsdatum 1. August 1995 bzw. 31. August 1993 hat die Bezirksregierung \nDüsseldorf - dem Grunde nach korrekt - bei beiden Beteiligten weitere Zeiten \nhauptberuflicher Tätigkeit als Lehrkraft im Sinne des § 11 Abs. 2 LVO für die \nBerechnung der Dienstzeit berücksichtigt und ist auf der Grundlage dieser \nBerechnungen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Dienstzeit beim Antragsteller \nab dem 11. März 1994 und bei dem Beigeladenen ab dem 5. Februar 1993 rechnet. \nHierbei ist ihr allerdings bei der Dienstzeitberechnung im Falle des Beigeladenen ein \nRechenfehler unterlaufen, weil sie ausgehend von der Berechnung des \nAnstellungszeitpunktes 31. August 1993 anstatt (richtigerweise) weiterer 4 Monate \nund 17 Tage weitere 6 Monate und 26 Tage angerechnet hat, und damit anstatt zu \neiner Berechnung der Dienstzeit ab dem 13. April 1993 zu dem Ergebnis gekommen, \ndie Dienstzeit rechne ab dem 5. Februar 1993. Aber bei einer Korrektur dieses \nRechenfehlers ist die Feststellung, dass der Beigeladene eine deutlich längere \nDienstzeit aufzuweisen hat, nicht tangiert. \n\n19\n\nDie aus der Beschlussformel ersichtliche zeitliche Begrenzung der einstweiligen \nAnordnung findet ihren Grund in Inhalt und Umfang des Rechtschutzanspruchs des \nAntragstellers. Diesem ist ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass die \nWirkungsdauer der einstweiligen Anordnung bis zur Neubescheidung der Bewerbung \nreicht; eine Erstreckung bis zur Unanfechtbarkeit der Auswahlentscheidung bedarf es \nnicht.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2002 - 6 B 1275/01 - und vom \n19. Oktober 2001 - 1 B 581/01 -, DVBl. 2002, 212 (LS).\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung, bei der die hinter dem Antrag zurückbleibende Fassung \ndes Tenors nicht ins Gewicht fällt, folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene \nkeinen Antrag gestellt hat, konnten ihm Kosten nicht auferlegt werden (vgl. § 154 \nAbs. 3 VwGO). Da er in der Sache unterlegen ist, waren etwaige außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu \nerklären. \n\n22\n\nDie Streitwertbemessung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297082","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-09/2-l-1860-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297082","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297082","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-09/2-l-1860-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297082","retrieved":"2026-07-09 03:20:04.730995+00:00"}}