{"status":"available","doknr":"OLD297081","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0709.26K4272.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"26 K 4272/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Oberamtsrat im Dienst des beklagten Landes. Er ist \nverheiratet und hat fünf Kinder.\n\n3\n\nDer Kläger beantragte beim Landesamt für Besoldung und Versorgung \nNordrhein-Westfalen - LBV - die Neufestsetzung seiner Dienstbezüge unter \nBeachtung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 22. März 1990 \n- 2 BvL 1/86 - aufgestellten Grundsätze zur angemessenen Alimentation \nkinderreicher Beamter. Mit Bescheid vom 12. April 1991 (Aktenzeichen: F 9202503) \nlehnte das LBV die Zahlung eines höheren kinderbezogenen Gehaltsbestandteiles \nals die gesetzlich festgelegte Besoldung ab. Der Bescheid war mit einer \nRechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Kläger erhob unter dem 7. Mai 1991 \nWiderspruch. Mit Schreiben vom 1. Juli 1991 teilte das LBV dem Kläger mit, dass es \ndie Entscheidung über den Widerspruch bis zur Neuregelung der \nOrtszuschlagsanteile durch den Gesetzgeber aussetze. Ausweislich eines \nTelefonvermerkes bat der Kläger fernmündlich um die Erledigung seines \nWiderspruchs vom 7. Mai 1991 und kündigte die Übersendung des Vorgangs in \nKopie an. Unter Bezugnahme auf das Telefongespräch vom 10. November 1997 \nüberreichte der Kläger Kopie des Bescheides vom 12. April 1991, des Widerspruchs \nvom 7. Mai 1991 und des Schreibens des LBV vom 1. Juli 1991. Daraufhin wies das \nLBV mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 1997 den Widerspruch zurück. \nDer Bescheid wurde bestandskräftig.\n\n4\n\nMit Antrag vom 5. Januar 1999 begehrte der Kläger unter Hinweis auf den \nVorlagebeschluss des VG Koblenz die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom \n17. November 1997 und bat um Aussetzung des Verfahrens, bis das \nBundesverfassungsgericht - BVerfG - über den Vorlagebeschluss entschieden habe. \nDies lehnte das LBV mit Verfügung vom 14. Januar 1999 ab. Unter dem \n9. Februar 1999 mahnte der Kläger die Nachzahlung des Erhöhungsbetrages ab \n1. Oktober 1987 bis zum 31. Dezember 1989 an. Mit Antrag vom 18. Februar 1999 \nsowie 8. November 1999 wiederholte der Kläger sein Aussetzungs- und \nNachzahlungsbegehren für die Zeit ab dem 1. Oktober 1987. Er führte aus, dass er \nbereits am 10. November 1997 fernmündlich um die Nachzahlung des \nErhöhungsbetrages ab 1. Oktober 1987 gebeten habe. Mit Bescheid vom \n8. Februar 2000 lehnte das LBV den Antrag des Klägers auf Zahlung von \nErhöhungsbeträgen ab dem dritten Kind für den Zeitraum 1. Oktober 1987 bis \n31. Dezember 1989 ab. Nach der Rechtsmittelbelehrung enthält der Bescheid den \nHinweis, dass über den Zeitraum ab 1. Januar 1990 bereits mit \nWiderspruchsbescheid vom 17. November 1997 bestandskräftig entschieden worden \nsei. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 11. Februar 2000. \nMit Schreiben vom 21. Februar 2000 wies er darauf hin, dass er auch die \nNachzahlung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1990 begehrt habe und darüber in \ndem Bescheid vom 8. Februar 2000 nichts enthalten sei. Mit Widerspruchsbescheid \nvom 14. Juni 2000 wies das LBV den Widerspruch zurück.\n\n5\n\nZur Begründung seiner am 7. Juli 2000 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Er \nhabe nicht um Entscheidung über seinen Widerspruch gebeten, sondern nur um die \nNachzahlung des Erhöhungsbetrages vom 1. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1989. \nDie Entscheidung über seinen Widerspruch trotz vorheriger Aussetzung des \nVerfahrens sei rechtswidrig. Zumindest müsse das LBV den Widerspruchsbescheid \nzurücknehmen. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n7\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide seines \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung vom \n8. Februar 2000 sowie des Widerspruchsbescheides vom \n14. Juni 2000 zu verpflichten, ihm für die Jahre 1988 bis 1998 \nErhöhungsbeträge nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Bundesbesoldungs- \nund -versorgungsanpassungsgesetz 1999 zuzüglich 5 % Zinsen \nüber dem Basiszinssatz nach § 1 des \nDiskont-Überleitungs-Gesetzes ab Klageerhebung zu \nzahlen.\n\n8\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung wiederholt es die Ausführungen der \nVerwaltungsentscheidungen. \n\n11\n\nDie Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin und \nohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges des beklagten Landes Bezug genommen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nIm Einverständnis der Beteiligten kann die Berichterstatterin an Stelle der \nKammer, § 87 a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO, und ohne mündliche Verhandlung, § 101 \nAbs. 2 VwGO, entscheiden. \n\n15\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n16\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Nachzahlung der Erhöhungsbeträge für den \nZeitraum vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1998. Die ablehnenden Bescheide \ndes Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom \n8. Februar 2000 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2000 \nsind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 \nAbs. 5 VwGO.\n\n17\n\nNach Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Bundesbesoldungs- und \n-versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99 - vom 19. November 1999 \n(BGBl. I S. 2198) erhalten Kläger und Widerspruchsführer, die ihren - in der \nVergangenheit nicht erfüllten - Anspruch auf amtsangemessene Besoldung auch \nhinsichtlich des dritten Kindes und weiterer Kinder in der Zeit vom 1. Januar 1988 bis \nzum 31. Dezember 1998 geltend gemacht haben, ohne dass darüber schon \nabschließend entschieden worden ist, Erhöhungsbeträge nach Satz 1 der Vorschrift \nvom 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat.\n\n18\n\nDiese Voraussetzung ist vorliegend für den streitigen Zeitraum 1988 bis 1998 \nbeim Kläger nicht gegeben. Für die in dem Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis \n31. Dezember 1989 fallenden Ansprüche des Klägers fehlt es an einer rechtzeitigen \nschriftlichen Geltendmachung, über die in dem Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis \n30. Juni 1997 fallenden Ansprüche des Klägers ist abschließend - bestandskräftig - \nmit dem von ihm nicht angefochtenen Widerspruchsbescheid des LBV vom \n17. November 1997 entschieden worden und für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis \n31. Dezember 1998 fallenden Ansprüche des Klägers fehlt wiederum ein \nrechtzeitiges schriftliches Begehren. Der Kläger hat - nach Erhalt des \nWiderspruchsbescheides des LBV vom 17. November 1997 - erst wieder mit einem \nam 6. Januar 1999 beim LBV eingegangenen Schreiben vom 5. Januar 1999 die \nNichtangemessenheit seiner Alimentation beanstandet. Ab diesem Zeitpunkt standen \ndem Kläger die Erhöhungsbeträge zu, was vom beklagten Land nicht bestritten wird. \n\n19\n\nDem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 28. Juni 2001 \n- 2 C 48.00 - ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zu entnehmen, dass \nauch den Klägern Anspruch auf Nachzahlung der erhöhten Besoldung zusteht, deren \nAnspruch bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist, bzw. die ihren Anspruch nicht \nschriftlich rechtzeitig angemeldet haben. Mit der in Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 \ngetroffenen Regelung hat der Gesetzgeber der vom Bundesverfassungsgericht mit \nBeschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (BVerfGE 81, 363) erhobenen und mit \nBeschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - (BVerfGE 99, 300) \nnachdrücklich unter Fristsetzung bekräftigten Forderung Rechnung getragen, die \nBesoldung der Beamten mit mehreren Kindern seit 1988 zu verbessern. Das \nBundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. November 1998 \n- a. a. O. - eine rückwirkende Behebung der als verfassungswidrig beanstandeten \nRechtslage für die Fälle vorgeschrieben, in denen der Anspruch auf \namtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht und „über deren \nAnspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist\". Auch die Beteiligten \nbereits bestandskräftig oder rechtskräftig abgeschlossener Verfahren bzw. die, die \nsich nicht schriftlich gemeldet haben, einzubeziehen, hat das Gericht damit \nausdrücklich abgelehnt.\n\n20\n\nDer Grundsatz, dass ein bestandskräftig/rechtskräftig abgeschlossenes \nVerfahren nicht wieder aufzurollen sei, hat vorliegend nicht Gründen des \nVertrauensschutzes zu weichen. Dem Kläger ist zuzugeben, dass er möglicherweise \nalles in seiner Macht liegende getan hat, eine rückwirkende Klärung der \nBesoldungsfrage durch den Gesetzgeber zu erreichen, und er im Vertrauen auf eine \nzeitnahe Umsetzung durch den Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, \ngegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des LBV vom 17. November 1997 \nKlage zu erheben. Insoweit steht er nicht anders da als andere Beamte in seiner \nSituation, die in Kenntnis der Rechtslage, insbesondere der Vorschrift des § 2 Abs. 1 \nBundesbesoldungsgesetz (BBesG), von einer klageweisen Geltendmachung von \nBesoldungsansprüchen, die über die gesetzlich bestimmten Beträge hinausgingen, \nabgesehen haben. Auch kommt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 \nAbs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - nicht in Betracht, da sich weder \ndie Sach- noch die Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Klägers - nachträglich \nbezogen auf den hier streitigen Zeitraum - geändert hat. Hinsichtlich dieses \nZeitraums ist nämlich auch in Art. 9 § 1 BBVAnpG 1999 für ihn keine günstigere \nRegelung enthalten.\n\n21\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers gebietet auch die Fürsorgepflicht des \nDienstherrn keine Wiederaufnahme des bestandskräftig abgeschlossenen \nVerfahrens. Ausweislich des Aktenvermerks durch den Sachbearbeiter des LBV hat \nder Kläger telefonisch am 10. November 1997 die Bescheidung seines Widerspruchs \nvom 7. Mai 1991 begehrt. Hiermit übereinstimmend sind dem Sachbearbeiter des \nLBV vom Kläger Fotokopien des gesamten Vorgangs aus dem Jahre 1991 \nzugeschickt worden. Der Kläger hat nicht dargelegt, zu welchem anderen Zweck als \nden der Bescheidung des Widerspruchs er diese Unterlagen erneut eingereicht hat. \nDarüberhinaus hätte der Kläger - falls er sich durch die Bescheidung des \nWiderspruchs ungerecht behandelt gefühlt haben sollte, weil das Verfahren mit \nSchreiben des LBV vom 1. Juli 1991 ausgesetzt und nunmehr dennoch fortgeführt \nworden war, - gegen den Widerspruchsbescheid Klage erheben und im \nKlageverfahren um weitere Aussetzung bitten können, wie es durch eine Vielzahl von \nBeamten erfolgt ist. Das LBV hat es damit rechtmäßig abgelehnt, den Rechtsweg für \ndie Vergangenheit wieder zu eröffnen.\n\n22\n\nDie Klage war daher abzuweisen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 \nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-09/26-k-4272-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-09/26-k-4272-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297081","retrieved":"2026-07-09 03:20:04.647079+00:00"}}