{"status":"available","doknr":"OLD297080","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0709.25K3226.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"25 K 3226/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,-- Euro abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Miteigentümer der Wohneinheit Nr. 5 des Gebäudes auf dem Grundstück Cstraße 2 in 00000 \nW, auf dem die denkmalgeschützte Hofanlage Mhof um- und ausgebaut wurde. Die Hofanlage wurde von der \nFirma E GmbH umgebaut, wobei wohnungseigentumsrechtlich 13 Eigentumseinheiten gebildet worden sind. \nSämtliche Wohnungen der Hofanlage wurden zuerst verkauft und dann mit der Instandsetzung begonnen, um - wie \nim Schreiben der Firma E GmbH vom 30. September 1999 niedergelegt - die in Aussicht gestellten steuerlichen \nVorteile für den einzelnen Käufer nutzen zu können. Oktober 1996 war Baubeginn der ersten Einheit, die \nFertigstellung der letzten drei Einheiten erfolgte im September 1998. Die Kläger erwarben als Miteigentümer die \nWohneinheit W 5 mit einem Miteigentumsanteil von 72/Tausendstel; die Kläger wurden am 4. September 1998 als \nEigentümer in das Grundbuch eingetragen.\n\n3\n\nMit Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 1987 wurde die Hofanlage Mhof in die Denkmalliste eingetragen. Der \nvormaligen Eigentümerin Firma P Immobilien- u. Finanzierungsvermittlung GmbH wurde auf den Bauantrag vom \n24. Februar 1992 durch die Beklagte die Baugenehmigung Nr. 166/92 zum Umbau und zur Nutzungsänderung der \nehemaligen Hofstelle in ein Büro- und Lagergebäude mit 4 Wohneinheiten erteilt. Dieses Bauvorhaben wurde nicht \nausgeführt; die Hofanlage wurde mit Kaufvertrag vom 24. Februar 1995 an die Firma E Gesellschaft für Ideen im \nBauwesen mbH verkauft.\n\n4\n\nMit Bauantrag vom 7./8. September 1995 begehrte die Firma E GmbH die Baugenehmigung zur \nInstandsetzung und Renovierung des Mhof. Die beigefügten Bauantragsunterlagen - Grundriss Dachgeschoss vom \n21. August 1995/Zeichnungsnummer 621.BA.3 - weisen aus, dass im Dachgeschoss des ehemaligen \nHaupthauses der Speicher der W 13 entstehen soll, im westlichen Gebäudetrakt der Speicher der W 3, sowie \nWohnbereiche der W 4 und die vollständige Einheit W 12. In der ehemaligen Scheune sind im Dachgeschoss \nBüro- und Archivflächen der B 7 geplant. Mit Schreiben vom 18. Januar 1996 beantragte die Firma E GmbH bei \nder Beklagten die Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW und die schriftliche Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW, \nwobei auf eine beigefügte Mustermappe Bezug genommen wurde unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass die \nbeiliegenden Baubeschreibungen für jeden Gebäudeteil getrennt erstellt wurden, damit nach Verkauf jeder Bauherr \ndie Bescheinigung persönlich erhalten könne.\n\n5\n\nMit Zusicherung gemäß § 38 VwVfG NRW vom 20. März 1996 sicherte die Beklagte der Firma E GmbH zu, \n\n6\n\n„dass die beabsichtigten Maßnahmen an dem Objekt Cstraße 2 auf der Grundlage der im Rahmen des o.g. \nAntrages und des bauordnungsrechtlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen mit mir abgestimmt sind. \nGrundsätzlich ist das Gesamtkonzept zum Erhalt und zur sinnvollen Nutzung der ehemaligen Hofanlage \nerforderlich und somit bescheinigungsfähig.\n\n7\n\nAusdrücklich stelle ich jedoch fest, dass diese Zusicherung weder eine Aussage über den Umfang der \nBescheinigungsfähigkeit einzelner Aufwendungen trifft noch darüber, ob jede in den Unterlagen benannte \nAufwendung für sich genommen bescheinigungsfähig ist. Hierzu waren die vorliegenden Unterlagen nicht \nausreichend, weshalb die Aufwendungen auch der Höhe nach nicht beziffert werden können.\"\n\n8\n\nZuvor war der Firma E GmbH mit Bescheid vom 12. Februar 1996 die Baugenehmigung Nr. 805/95 zum \nUmbau und Nutzungsänderung der ehemaligen Hofstelle in 10 Wohnungen und 3 Büroeinheiten erteilt worden, die \nBaugenehmigung enthielt den Hinweis \n\n9\n\n„die gegenüber der Baugenehmigung Az.: 166/92 intensivere Wohn- und Büronutzung wird ausschließlich \naus Gründen der Erhaltung des Baudenkmals zugelassen. Weitere Wohneinheiten in dem ehemaligen \nScheunentrakt können jedoch nicht zugelassen werden\";\n\n10\n\ndie Bauantragsunterlagen, insbesondere die Zeichnung Grundriss Dachgeschoss 621.BA.3 sind mit \nGrünstempel vom 8. Februar 1996 als zugehörig zur Baugenehmigung Nr. 805/95 gestempelt worden.\n\n11\n\nIm Vorfeld waren einschränkende Stellungnahmen erfolgt: Im Vermerk von Amt 63 der Beklagten vom \n14. Juni 1995 wird darauf hingewiesen, dass die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 79, der diesen Bereich als Fläche für landwirtschaftliche Betriebe festsetze, nur vertretbar sei, \nwenn die zur Cstraße gelegenen Gebäude im Einvernehmen mit dem Landeskonservator zu Wohnungen und \nsonstigen Räumen umgebaut würden, das nordöstlich gelegene Scheunengebäude solle jedoch nur in Lager- und \nnur zu einem Teil in Büroflächen umgebaut werden. Die nach dem Vorentwurf geplante intensivere Wohnnutzung \nkomme i.V.m. der wesentlichen Änderung des Gebäudes, insbesondere der Nordost-Fassade, fast einem Neubau \ngleich. Im Vermerk von Amt 61 der Beklagten vom 6. November 1995 ist niedergelegt, in den Jahren 1991/92 sei \nein Konsens über eine Neunutzung des Baudenkmals Mhof erzielt worden, die in einer Baugenehmigung \nmanifestiert worden sei; der jetzt vorliegende Bauantrag gehe entschieden über das hinaus, was seinerzeit als \ngerade noch vertretbar angesehen wurde, wobei insbesondere die Erweiterung der Wohnnutzung auf 13 WE und \ndie Intensivierung der gewerblichen Nutzung im östlichen Scheunenteil als bedenklich angesehen wurde. Mit \n1. Nachtragsbaugenehmigung Nr. 303/97 vom 14. August 1997 wurde die Änderung der Grundrisse der WE 5, \nWE 9 und B 7 genehmigt. Die 2. Nachtragsbaugenehmigung Nr. 1092/97 vom 3. November 1997 hatte den Einbau \nvon fünf Dachgauben in der Westfassade zum Inhalt. Die 3. Nachtragsbaugenehmigung Nr. 511/98 vom \n15. Juli 1998 genehmigte das Bauvorhaben Grundrissänderungen in den Wohnbereichen W 1, 2, 13 und im \nGewerbebereich B 7.\n\n12\n\nBei der von den Klägern erworbenen Wohneinheit W 5 handelt es sich um den ehemaligen Schweinestall mit \nvorgelagerter Dunggrube. Nach der Ursprungsbaugenehmigung sollten die Innenwand des Gebäudes und die \nbeiden Außenwände bestehen bleiben; die zur Dunggrube gelegene Außenwand musste neu errichtet werden. Um \neine ordnungsgemäße Bodenplatte herzustellen, war die Unterfangung der vorhandenen Wände erforderlich. Bei \nden Bauarbeiten stellte sich heraus, dass die beiden Außenwände, die bestehen bleiben sollten, wegen \nEinsturzgefahr nicht unterfangen werde konnten; deshalb sind auch die beiden restlichen Außenmauern beseitigt \nund wieder errichtet worden. Die entsprechenden Vermerke (vgl. Beiakte Heft 5 zu 25 K 1194/01) lauten\n\n13\n\nBauüberwachung 18.11.1996: Gebäude wurde bis auf ca. 1,80 m abgebrochen; \nalte Wand wurde abgerissen. \nBauüberwachung 4.12.1996: Wand wurde ganz abgebrochen \nBauüberwachung am 23.1.1997: Restliche Wände des Gebäudeteils W 5 wurden abgerissen.\n\n14\n\nDas anlässlich der Bauüberwachung am 23. Januar 1997 gefertigte Foto weist aus, dass im Bereich der W 5 \nalte Bausubstanz nicht mehr vorhanden ist und insoweit ein Neubau errichtet wird.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 6. Dezember 1996 teilte die Beklagte dem Landschaftsverband Rheinland - Rheinisches \nAmt für Denkmalpflege - mit, der links an die Hofanlage angebaute ehemalige Schweinestall sei abgerissen \nworden, sodass die denkmalwerte Substanz in diesen Bereichen unwiederbringlich untergegangen sei und eine \nWiedererrichtung eines Gebäudeteils im Bereich des ehemaligen Schweinestalls bestenfalls nicht denkmalwerte \nRekonstruktionen seien. Es sei deshalb beabsichtigt, die beschriebenen Teile der Hofanlage aus der Denkmalliste \nzu streichen; um Benehmensherstellung werde gebeten. Der Landschaftsverband Rheinland - Rheinisches Amt für \nDenkmalpflege - stellte mit Schreiben vom 8. April 1997 das Benehmen nicht her; teilte jedoch einschränkend mit, \neine Beurteilung der erfolgten Maßnahme am Baudenkmal Cstraße 2 im Sinne von § 9 und § 40 DSchG NRW sei \nvon dieser Feststellung getrennt vorzunehmen.\n\n16\n\nMit Antrag vom 26. August 1998 beantragte die Firma E GmbH für den jeweiligen Käufer/Wohnungseigentümer \ndie Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 40 DSchG, wobei die auf die jeweilige Einheit entfallenden Kosten \naufgeführt wurden; für W 5 belief sich die Kostenzusammenstellung auf 358.188,18 DM. Die Beklagte erkannte \nzum einen Aufwendungen für neu errichtete Gebäudeteile und zum Ausbau der Dachgeschosse sowie einzelne \nRechnungspositionen der Gewerke als nicht bescheinigungsfähig an und fasste zum anderen die sich ergebenden \nGesamtkosten zusammen und verteilte diese prozentual auf die Antragsteller entsprechend dem jeweiligen \nMiteigentumsanteil.\n\n17\n\nMit Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 1999 bescheinigte diese den Klägern gemäß § 40 DSchG NRW \nAufwendungen in Höhe von 189.220,63 DM. Auf den Widerspruch der Kläger ermittelte der Landrat des Kreises W \nals Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren die auf die einzelnen Einheiten jeweils entfallenden Kosten \ngetrennt, wobei für W 5 Gesamtaufwendungen in Höhe von 408.827,60 DM geltend gemacht wurden. Der Landrat \ndes Kreises W unterstellte bei seiner Entscheidung eine Abstimmung mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege \nund nahm aus grundsätzlich für bescheinigungsfähig gehaltenen Gewerken keine weitere Herausrechnung \neinzelner Rechnungspositionen vor. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 teilte der Landrat des Kreises W den \nKlägern mit, er beabsichtige, die erteilte Bescheinigung vom 10. Mai 1999 aufzuheben und gebe diesbezüglich \nGelegenheit zur Äußerung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Gebäudeteil, in dem sich die erworbene \nW 5 befinde, baufällig gewesen und in Gänze abgebrochen worden sei; anschließend sei dieser Gebäudeteil neu \naufgebaut worden. Die Aufwendungen für den Wiederaufbau eines verloren gegangenen oder beseitigten \nBaudenkmals seien nicht bescheinigungsfähig. Daraufhin nahmen die Kläger mit Schreiben vom 5. Januar 2001 \nden Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 1999 zurück.\n\n18\n\nMit Schreiben vom 15. Februar 2001 wies der Landrat des Kreises W die Beklagte im Rahmen der \nSonderaufsicht im Sinne des § 9 Abs. 1 OBG NRW an, die erteilte Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG \nNRW zurückzunehmen, weil die Bescheinigung rechtswidrig sei, da die Kosten für den Wiederaufbau der \nbetroffenen Gebäudeteile nicht bescheinigungsfähig und eine Umlage der Gesamtkosten anteilig auf alle \nWohneinheiten unzulässig sei. Den Klägern wurde mit Bescheid vom 15. Februar 2001 mitgeteilt, dass auf Grund \nder Rücknahme des Widerspruchs das Widerspruchsverfahren eingestellt wurde und die Beklagte angewiesen \nwerde, die erteilte Bescheinigung nach § 48 VwVfG NRW zurückzunehmen.\n\n19\n\nMit an die Kläger gerichtetem Bescheid der Beklagten vom 26. März 2001 nahm diese gemäß § 48 Abs. 1 \nSatz 2 VwVfG NRW die Bescheinigung gemäß § 40 DSchG vom 10. Mai 1999 mit Wirkung auch für die \nVergangenheit zurück. Gestützt wurde dies darauf, dass es sich bei der W 5 um einen Neubau handele und \nausschließlich die Lage im Gesamtdenkmal, ohne Vorhandensein eigener, denkmalwerter Substanz, keine \nsteuerliche Begünstigung für die Arbeiten an der W 5 begründen könne. Bei einer Abwägung der Rechtsgüter \nVertrauensschutz und öffentliches Interesse überwiege in diesem Fall das öffentlichen Interesse an einer \nRücknahme der Bescheinigung, um sowohl dem Interesse an einer gleichmäßigen Rechtsanwendung als auch \ndem fiskalischen Interesse an der Verhinderung rechtswidriger Steuerminderung Rechnung zu tragen. Gegen den \nRücknahmebescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 20. April 2001 Widerspruch ein; wegen der Begründung \nwird auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens Bezug genommen; zusätzlich beantragten die Kläger, die in dieser \nBescheinigung nicht enthaltenen Aufwendungen, die im Widerspruchsverfahren geltend gemacht worden seien, \nnachträglich zu bescheinigen. Der Widerspruch der Kläger wurde durch Widerspruchsbescheid des Landrats des \nKreises W vom 10. Mai 2001 - zugestellt am 11. Mai 2001 - als unbegründet zurückgewiesen; wegen der \nBegründung wird im Einzelnen auf den Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2001 Bezug genommen.\n\n20\n\nMit ihrer am 11. Juni 2001 erhobenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, bei dem ehemaligen \nSchweinestall mit vorgelagerter Dunggrube habe die Beklagte auf Sanierung und Wiederherstellung bestanden, \nweil der Gebäudeteil Bestandteil des Denkmals sei. In Absprache mit der Beklagten seien die beiden restlichen \nAußenmauern beseitigt und wieder errichtet worden. Auch im weiteren Verlauf sei die Beklagte stets davon \nausgegangen, dass es sich bei diesem Gebäudeteil um einen Teil des Gesamtdenkmals handele und habe stets \nentsprechende Auflagen gemacht. Bei der Rücknahme habe eine tatsächliche Abwägung der gegenläufigen \nInteressen nicht stattgefunden. Eine ungleichmäßige Rechtsanwendung und rechtswidrige finanzielle Vorteile \nseien immer das Ergebnis eines finanziell begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakts. Da die mit der \nRücknahme verbundene finanzielle Einbuße des Begünstigten - hier Entfall der Steuerersparnis, die bei der \nInvestition in das Denkmal ein mitentscheidender Faktor gewesen sei - wie begründet keine unzumutbare Härte \ndarstelle, überwiege das öffentliche Interesse in diesen Fällen immer das Vertrauen des Begünstigten auf den \nBestand des Verwaltungsakts; diese Begründung entspreche nicht der Regelung des § 48 VwVfG NRW. Die mit \nder Bescheinigung verbundene geringere Steuer führe dazu, dass die Aufwendungen für das Objekt ungefähr dem \nKaufpreis für ein neues Objekt entsprächen. Ohne die Bescheinigung sei der Aufwand für ein denkmalgeschütztes \nGebäude wesentlich höher. Bedenke man noch, dass auch der laufende Unterhalt für ein renoviertes Gebäude \nhöher sei als für ein neues, gleiche die Steuerersparnis insgesamt noch nicht einmal die anstehenden erhöhten \nAufwendungen aus. Ferner habe es sich bei den bescheinigten Aufwendungen um zum Erhalt des Denkmals \nerforderliche Aufwendungen gehandelt. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Aufwendungen für den \nWiederaufbau eines beseitigten Baudenkmals nicht bescheinigungsfähig seien, denn vorliegend sei weder ein \nBaudenkmal verloren gegangen noch beseitigt worden. Das Baudenkmal werde nicht durch den eingestürzten \nGebäudeteil gebildet, sondern die gesamte Hofanlage sei zivilrechtlich wie wirtschaftlich ein bebautes Grundstück \nund stelle das Denkmal dar. Jeder Miteigentümer sei ideell zu einem Bruchteil an dem Gebäude und damit an dem \nDenkmal beteiligt, demgemäß auch in Bezug auf die gesamten Denkmalschutzaufwendungen. An den gesamten \nDenkmalschutzaufwendungen seien ihnen - den Klägern - die dem prozentualen Anteil entsprechenden \nAufwendungen zu bescheinigen. Da die Hofanlage das Denkmal sei und nicht jedes einzelne Gebäudeteil, sei \ndurch das Einstürzen der Mauer des ehemaligen Schweinestalls das Baudenkmal nicht untergegangen, sondern \nnur beschädigt worden. Die für den Wiederaufbau erforderlichen Aufwendungen seien daher zwingend zur \nBeseitigung des Schadens an dem Baudenkmal erforderlich und somit bescheinigungsfähig gewesen.\n\n21\n\nDie Kläger beantragen,\n\n22\n\nden Bescheid der Beklagten vom 26. März 2001 und den Widerspruchsbescheid des \nLandrates des Kreises W vom 10. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, \nden Klägern eine Bescheinigung über Aufwendungen von 408.827,60 DM nach § 40 \nDenkmalschutzgesetz zu erteilen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n25\n\nwobei sie sich im Wesentlichen auf die Begründung der Verwaltungsentscheidungen bezieht.\n\n26\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nSoweit die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2001 sowie den \nWiderspruchsbescheid des Landrates des Kreises W vom 10. Mai 2001 aufzuheben, ist die insoweit zulässige \nKlage unbegründet, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. März 2001 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom 10. Mai 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger \nmithin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n29\n\nGemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit \nzurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder \neinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) nur unter den \nEinschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Ausweislich § 48 Abs. 2 VwVfG NRW darf ein \nrechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt \noder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des \nVerwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer \nRücknahme schutzwürdig ist; das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte \nLeistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter \nunzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Diese Voraussetzungen sind dergestalt zu bejahen, dass sich \nder Rücknahmebescheid der Beklagten vom 26. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Kreises W vom 10. Mai 2001 als rechtmäßig erweist.\n\n30\n\nBei dem Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 1999, mit welchem den Klägern gemäß § 40 DSchG NRW \nAufwendungen in Höhe von 189.220,63 DM für die Wohneinheit W 5 bescheinigt worden sind, handelt es sich \nzunächst um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer \nsolchen Bescheinigung.\n\n31\n\nDabei ist zunächst zu Grunde zu legen, dass den Klägern dem Grunde nach jeweils ein eigener Anspruch auf \nBescheinigung der auf sie jeweils entfallenden Aufwendungen der Baumaßnahmen zusteht; dies ist sowohl dem \nWortlaut des § 40 DSchG NRW wie dem Zweck der Vorschrift zu entnehmen,\n\n32\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 1998 - 7 A 3486/96 -.\n\n33\n\nNach dem Wortlaut des § 40 DSchG NRW wird die Bescheinigung für die Erlangung von \nSteuervergünstigungen erteilt. Steuervergünstigungen stehen jedoch dem einzelnen Steuerpflichtigen zu und nicht \nder hinsichtlich des Objekts bestehenden Eigentümer- und Bauherrengemeinschaft als solcher. Der einzelne \nEigentümer ist es, der die auf ihn entfallenden Aufwendungen im Rahmen seiner Einkommensteuer absetzen \nmöchte. Auch dem Sinn der Vorschrift entspricht die Erteilung von auf die einzelnen Wohnungseigentümer \nbezogenen Bescheinigungen. Es obliegt der Denkmalbehörde im Verfahren nach § 40 DSchG NRW, die \nsachlichen Voraussetzungen der Bescheinigung, die auf das Gebäude und die an diesem Gebäude \ndurchgeführten Baumaßnahmen bezogen sind, zu prüfen und daher gegebenenfalls auch der Frage nachzugehen, \nob und in welcher Höhe der jeweilige Eigentümer Aufwendungen geltend machen kann, die sich auf steuerlich \nbegünstigte Baumaßnahmen gerade an den seinem Eigentum zuzuordnenden Gebäudeteilen beziehen.\n\n34\n\nDementsprechend hat die Firma E GmbH mit Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 40 DSchG \nNRW vom 26. August 1998 die Verteilung des gesamten Aufwandes auf die einzelnen Miteigentümer \nvorgenommen und für jeden Käufer/Wohnungseigentümer bescheinigungsfähige Aufwendungen jeweils nur im \nRahmen der tatsächlich bei dem einzelnen Steuerpflichtigen angefallenen Aufwand beantragt. Damit geht konform, \ndass die Firma E GmbH zunächst sämtliche Wohnungen der Hofanlage verkauft und dann mit der Instandsetzung \nbegonnen hat; wie mit Schreiben vom 30. September 1999 ausgeführt, konnten erst nach Erwerb jeweils die \nBauarbeiten an der jeweiligen Einheit begonnen werden, um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können. Die \nBeklagte hat ihrem Bescheid vom 10. Mai 1999 mithin schon dem Grunde nach eine fehlerhafte \nBerechnungsmethode zu Grunde gelegt.\n\n35\n\nDie Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung für Aufwendungen verursacht durch die \nWiedererrichtung der Wohneinheit W 5 sind nicht erfüllt.\n\n36\n\nGemäß § 40 DSchG NRW, § 7i EStG setzt die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen voraus, dass sich \ndie Baumaßnahmen auf ein Gebäude beziehen, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein \nBaudenkmal ist, die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu \nseiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind und nach Abstimmung mit der von der Landesregierung bestimmten \nStelle durchgeführt worden sind. Die Voraussetzungen des § 7i EStG sind hinsichtlich der Kosten für die \nWiedererrichtung der Wohneiheit Nr. 5 nicht erfüllt. Diese Baumaßnahme war nach Art und Umfang zur Erhaltung \nder denkmalgeschützten Hofanlage Mhof als Baudenkmal nicht erforderlich.\n\n37\n\nDie Erhaltung als Baudenkmal setzt voraus, dass es um die Erhaltung der Substanz gerade bezogen auf die \nDenkmaleigenschaft geht. Dies folgt aus dem Wortlaut, der nicht die bloße Erhaltung des Gebäudes, sondern die \nErhaltung gerade als Baudenkmal verlangt. Verstärkt wird diese Anforderung durch das Merkmal der \nErforderlichkeit. Die Maßnahmen müssen nicht nur aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar \nsein, sondern notwendig, um den aus denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand \nherzustellen,\n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 1998, aaO..\n\n39\n\nErhaltung der Substanz gerade bezogen auf die Denkmaleigenschaft bzw. Erhaltung gerade als Baudenkmal \nsind bezüglich der Wohneinheit 5 nicht zu bejahen, weil im Zuge der Bauarbeiten die denkmalwerte Substanz des \nehemaligen Schweinestalls völlig abgerissen worden ist und diese Wohneinheit vollständig neu errichtet wurde. \nNach Wortlaut und Zielsetzung des § 7i EStG sind begünstigt nur Herstellungskosten an als Baudenkmal \ngeschützten, bestehenden Gebäuden, nicht der Wiederaufbau von Gebäuden,\n\n40\n\nvgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Oktober 1996, BStBl. II 1997, 176; OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 1998, aaO. \nSeite 23.\n\n41\n\nDie Aufwendungen für den Wiederaufbau eines abgebrochenen Baudenkmals (Architekturkopie) sind nicht \nbescheinigungsfähig,\n\n42\n\nFG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 1985, EFG 1985 Seite 442.\n\n43\n\nDies gilt entsprechend, wenn es sich um selbstständige Gebäude - Schweinestall - einer insgesamt \ndenkmalgeschützten Hofanlage handelt.\n\n44\n\nDie Aufwendungen für die Wohneinheit 5 sind desgleichen nicht zu der sinnvollen Nutzung des Baudenkmals \nerforderlich. Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG ist eine sinnvolle Nutzung nur anzunehmen, wenn das Gebäude in \nder Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer Gewähr \nleistet ist. Hieran fehlt es schon deshalb, weil schützenswerte Substanz des ehemaligen Schweinestalls nicht mehr \nvorhanden war. Ferner genügt die an die Renditeüberlegung orientierte Optimierung wirtschaftlicher Nutzbarkeit \ndes Denkmals wie auch bei den für den Erhalt des Denkmals eingesetzten Mitteln allein nicht, die für seine \nNutzung aufgewandten Beträge auch bereits als erforderliche Aufwendungen anzusehen. Erforderlich sind die zur \nNutzung des Denkmals eingesetzten Gelder vielmehr nur dann, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht \nnotwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung nicht sichergestellt werden kann. Die zum Zwecke des \nNeuaufbaus der Wohneinheit 5 eingesetzten Gelder sind aus denkmalpflegerischer Sicht nach Auffassung der \nKammer bereits deshalb nicht als notwendig anzusehen, weil auch anders eine sinnvolle Nutzung der \ndenkmalgeschützten Hofanlage sichergestellt werden kann, wie sich aus der an die Voreigentümerin Firma P \nGmbH gerichteten Baugenehmigung vom 15. Dezember 1992 ergibt, die den Umbau und die Nutzungsänderung \nder ehemaligen Hofstelle in ein Büro- und Lagergebäude mit nur vier Wohneinheiten zum Inhalt hatte.\n\n45\n\nDer Anspruch der Kläger auf Bescheinigung der Aufwendungen für die Wohneinheit Nr. 5 ergibt sich \ndesgleichen nicht aus einer Zusicherung der Beklagten. Allerdings ist eine solche Zusicherung in dem Bescheid \nvom 20. März 1996 zu sehen. Gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG NRW ist die Beklagte an die Zusicherung jedoch nicht \nmehr gebunden, weil sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- und Rechtslage derart geändert hat, dass die \nBehörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus \nrechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Nach der Ursprungsbaugenehmigung zum Um- und Ausbau der \ndenkmalgeschützten Hofanlage vom 12. Februar 1996 sollten die Innenwand des ehemaligen Schweinestalls und \ndie beiden Außenwände bestehen bleiben. Bei den Bauarbeiten stellte sich heraus, dass die beiden Außenwände, \ndie bestehen bleiben sollten, wegen Einsturzgefahr nicht unterfangen werden konnten, sodass die restlichen \nWände des Gebäudeteils W 5 abgerissen wurden (vgl. auch Bauüberwachung am 23. Januar 1997). Während \ndemgemäß bei Erteilung der Zusicherung vom 20. März 1996 vom Erhalt denkmalwerter Substanz ausgegangen \nworden ist, die gemäß § 7i EStG zu Baumaßnahmen geführt hätte, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des \nGebäudes als Baudenkmal erforderlich gewesen wären, ist diese denkmalwerte Substanz durch die nachfolgenden \nBauarbeiten vollständig beseitigt worden; durch den fehlenden Anknüpfungspunkt an denkmalwerte Substanz sind \ndie Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 VwVfG NRW zu bejahen.\n\n46\n\nDer Rücknahme des mithin rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsakts - Bescheid der Beklagten vom \n10. Mai 1999 - stehen die Einschränkungen des § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwVfG NRW nicht entgegen. \nVermögensdispositionen infolge Vertrauens auf den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 1999 haben die Kläger \nnicht getroffen: Der Kauf der Wohneinheit 5 und die diesbezüglich durchgeführten Bauarbeiten sind zeitlich vor \ndem Antrag vom 26. August 1998 auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 40 DSchG NRW erfolgt; die \nEintragung der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch am 4. September 1998 geschah ebenfalls zeitlich vor der \nerteilten Bescheinigung vom 10. Mai 1999. Im Hinblick auf diese zeitliche Abfolge sind Vermögensdispositionen \nverursacht durch den begünstigten Verwaltungsakt nicht kausal hervorgerufen. Desgleichen sind die \nErmessenserwägungen in den angefochtenen Bescheiden nicht zu beanstanden; Gleiches gilt für die Berechnung \nder Jahresfrist.\n\n47\n\nDer darüber hinausgehende Antrag der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, eine Bescheinigung über \nAufwendungen von 408.827,60 DM nach § 40 DSchG NRW zu erteilen, ist in der mündlichen Verhandlung vom \n9. Juli 2002 ordnungsgemäß protokolliert worden; er entspricht dem aus den Akten erkennbaren Begehren der \nKläger; für die mit Schriftsatz vom 26. September 2001 erklärte - hilfsweise - Anfechtung ist insoweit kein Raum. \nDieser Klageantrag hat keinen Erfolg, weil es zum einen an einem gegen die Beklagte im Vorverfahren gestellten \nbescheidungsfähigen Antrag fehlt, denn die Kläger haben ihren Widerspruch mit Schreiben vom 5. Januar 2001 \nzurückgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass sie das Verfahren auf Ausstellung einer Bescheinigung \ngemäß § 40 DSchG NRW als beendet ansehen; ein erneuter Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gegen \ndie Beklagte ist nicht gestellt worden. Darüber hinaus ist diese Klage unbegründet, da - insoweit gelten die obigen \nAusführungen entsprechend - den Klägern ein Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG \nNRW nicht zusteht.\n\n48\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen.\n\n49\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297080","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-09/25-k-3226-01","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7i","ref_norm":"7i","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297080","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297080","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-09/25-k-3226-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297080","retrieved":"2026-07-09 03:20:04.537100+00:00"}}