{"status":"available","doknr":"OLD297079","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0709.25K1603.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"25 K 1603/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2000 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom \n21. Februar 2001 wird insoweit aufgehoben, als eine 5.280,-- DM übersteigende \nGebühr festgesetzt ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Baugenehmigung vom 5. Dezember 2000 erteilte der Beklagte der Klägerin \nauf deren Bauantrag vom 10. Mai 2000 die Baugenehmigung für die Errichtung von \ndrei Fachmärkten für Tiernahrung, Getränkemarkt und Küchenstudio sowie \nErrichtung von 42 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück M1 Straße 26, 28 und 30 in \n00000 O (Gemarkung L, Flur 15, Flurstück 549). Wegen der Einzelheiten der erteilten \nBaugenehmigung wird auf die zu dem Bauschein Nr. 240/00 gehörenden \nBauvorlagen Bezug genommen.\n\n3\n\nEbenfalls mit Bescheid vom 5. Dezember 2000 erhob der Beklagte von der \nKlägerin Gebühren für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung in \nHöhe von insgesamt 14.950,00 DM. Die Gesamtgebühr setzt sich aus den \nTarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung 2.4.1.2 \n- Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden i.S. von § 68 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW, die Sonderbauten (§ 54 BauO NRW) sind - mit einer \nGebühr von 14.700,00 DM sowie Tarifstelle 2.5.6.1 - Eintragung Baulast - mit einer \nGebühr von 250,00 DM zusammen. Die Gebühr der Tarifstelle 2.4.1.2 in Höhe von \n14.700,00 DM errechnet sich wie folgt: Rohbausumme - 7.285,36 cbm multipliziert \nmit 193,00 DM ergibt 1.406.074,00 DM. Zusätzlich wurde ein Betrag für Stellplätze in \nHöhe von 63.000,00 DM ausgeworfen, sodass sich eine Summe von \n1.469.074,00 DM errechnet. 10 v.T. dieser auf volle Tausend DM aufgerundeten \nRohbausumme führt zu der Gebühr der Tarifstelle 2.4.1.2 in Höhe von \n14.700,00 DM.\n\n4\n\nMit ihrem Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, die \nerrichteten drei Fachmärkte seien nicht als Geschäftshäuser nach Nr. 15 der Tabelle \nder Rohbauwerte je Kubikmeter umbauten Raumes mit einem Rohbauwert von \n193,00 DM/Kubikmeter einzustufen, sondern unter Nr. 22 einzuordnen; dies ergebe \nbei der Bauart mittel einen Rohbauwert von 79,00 DM/Kubikmeter bzw. \n62,00 DM/Kubikmeter. Die Gebäude verfügten über keinen besonderen Ausbau; sie \nseien von der Bauweise als Werkstatt oder Lagerhalle anzusehen. Die Berechnung \nnach Nr. 22 ergebe eine Rohbausumme in Höhe von 502.692,00 DM; dies komme \nden tatsächlich anfallenden Rohbaukosten nahe. Ein Indiz dafür, dass die \nEinordnung unter Nr. 15 nicht zutreffend sein könne, sei, dass eine Rohbausumme \nvon 1.406.000,00 DM ausgewiesen werde und der tatsächliche Rohbauwert unter \n500.000,00 DM liege. Ferner sei die Anrechnung von Stellplätzen als besondere \nBauteile in der BauO NRW nicht vorgesehen.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2001 setzte der Landrat des Kreises \nW die für die Baugenehmigung zu entrichtende Verwaltungsgebühr auf \n14.460,00 DM fest und wies im Übrigen den Widerspruch als unbegründet zurück. \nNeben der Verwaltungsgebühr für die Eintragung von zwei Baulasten in Höhe von \n250,00 DM wird eine Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 14.210,00 DM als \nrechtmäßig anerkannt; diese berechnet sich wie folgt: 7.285,36 Kubikmeter x \n195,00 DM = 1.420.645,20 DM; zehn v.T. des auf volle Tausend DM aufgerundeten \nBetrags ergibt die geforderte Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 14.210,00 DM. \nZur Begründung wird in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, für das \nBauvorhaben sei nicht Ziffer 22, sondern Ziffer 15 der Tabelle der Rohbauwerte je \nKubikmeter umbauten Raumes einschlägig. Bei der Zuordnung zu Ziffer 15 sei die \ngeplante Nutzung des Vorhabens ausschlaggebend. Eine Anwendung der Ziffer 22 \nkäme allenfalls in Betracht, wenn die Verkaufsstätten ohne oder mit geringen \nEinbauten erstellt würden; dieses Kriterium liege jedoch tatbestandlich nicht vor. Alle \ndrei geplanten Fachmärkte verfügten über Einbauten für die Büronutzung sowie über \neine Toilettenanlage. In zwei der drei geplanten Fachmärkte (Tiernahrung und \nKüchenstudio) werde eine abgehängte Decke eingebaut, in allen drei Fachmärkten \nwerde schwimmender Estrichbelag sowie Kunststeinbelag im Mörtelbett eingebracht \nwerden. Die Fensteranlage werde mit Doppelscheiben-Isolierverglasung ausgeführt. \nDiese bauliche Ausstattung der drei Fachmärkte könne nicht mehr als gering \nbezeichnet werden. Da das Vorhaben unter dem Begriff Verkaufsstätte einzuordnen \nsei, sei von dem Rohbauwert von 195,00 DM/Kubikmeter auszugehen; der ab dem \n1. Februar 2001 geltende Rohbauwert sei dem Widerspruchsbescheid als zum \nZeitpunkt der Entscheidung gültige Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen.\n\n6\n\nMit ihrer am 21. März 2001 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen \ngeltend, der Einbau eines Personalraums und einer Toilette sei nicht als schwierig, \nsondern als einfach anzusehen. Darüber hinaus sei dies bei jeder Fabrik und \nWerkstatt ebenso wie bei Sport- und Tennishallen gefordert, könne somit nicht als \nbesonderer Ausbau angesehen werden. Die übrigen aufgeführten \nAusstattungsmerkmale beträfen den Ausbau und seien nicht Einbauten, mithin nicht \nBestandteil des Rohbauwertes und deshalb für die Berechnung ohne Belang.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom \n5. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \ndes Landrates des Kreises W vom 21. Februar 2001 insoweit \naufzuheben, als eine 5.280,00 DM übersteigende Gebühr \nfestgesetzt ist.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n11\n\nwobei er sich im Wesentlichen auf die Verwaltungsentscheidungen stützt.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten \nergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist begründet, denn der angefochtene Bescheid des \nBeklagten vom 5. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Kreises W vom 21. Februar 2001 ist rechtswidrig, soweit eine \n5.280,00 DM übersteigende Gebühr festgesetzt ist, und verletzt die Klägerin mithin in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Forderung der \nBaugenehmigungsgebühr nach Tarifstelle 2.4.1.2 ist lediglich in Höhe des von der \nKlägerin akzeptierten Betrages von 5.030,00 DM berechtigt - Tarifstelle 2.5.6.1 \nEintragung Baulast ist nicht Klagegegenstand -. Die darüber hinausgehende \nForderung des Beklagten von Baugenehmigungsgebühren in Höhe von 9.180,00 DM \nerweist sich als rechtswidrig.\n\n15\n\nRechtsgrundlage für die von der Klägerin nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. GebG \nNRW geschuldete Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung sind §§ 1 Abs. 1, 2 \nGebG NRW i.V.m. § 1 AVwGebO in der im Zeitpunkt des Eingangs des Bauantrags \n(§ 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW) am 26. Juni 2000 geltenden Fassung der \n22. Änderungsverordnung vom 9. Mai 2000 - GV. NRW Seite 434 - sowie die \nTarifstelle Nr. 2.4.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVwGebO.\n\n16\n\nGemäß Tarifstelle 2.4.1.2 AGT fällt bei der Entscheidung über die Erteilung der \nBaugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden im Sinne von \n§ 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die Sonderbauten (§ 54 BauO NRW) sind, eine \nGebühr in Höhe von 10 v.T. der Rohbausumme, jedoch mindestens 100,00 DM an. \nDiese Einstufung ergibt sich aus der Baugenehmigung vom 5. Dezember 2000 und \nist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das hiernach für die Bemessung der Gebühr \nmaßgebende Tatbestandsmerkmal der „Rohbausumme\" ist in der Tarifstelle 2.1.2 \nAGT für sämtliche rohbaukostenabhängige Tatbestände inhaltlich konkretisiert und in \ndieser Ausgestaltung der Rechtsanwendung einheitlich und verbindlich vorgegeben. \nGemäß Tarifstelle 2.1.2 AGT ergibt sich die Rohbausumme für die in der Anlage 1 \ngenannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den \njeweils angegebenen Rohbauwerten je Kubikmeter Brutto-Rauminhaltes. \nÜbereinstimmend gehen die Parteien von der Größe des umbauten Raumes nach \nDIN 277 gleich 7.285,36 Kubikmeter aus; streitig ist die Einstufung unter Nr. 15 oder \nNr. 22 der Tabelle der Rohbauwerte je Kubikmeter umbauten Raumes.\n\n17\n\nEntgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde ist dabei zunächst nicht die \nerst ab dem 1. Januar 2001 geltende Rohbaukostentabelle zu Grunde zu legen, \ndenn gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entsteht die Gebührenschuld der Höhe \nnach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, mithin mit der \nBaugenehmigung vom 5. Dezember 2000. Nr. 15 der vorhergehenden \nRaubaukostentabelle erfasst ein- und mehrgeschossige Läden (Geschäftshäuser) bis \n2.000 qm Verkaufsfläche (soweit nicht unter Nr. 22) und sieht dafür einen \nRohbauwert von 193,00 DM vor; Nr. 22 gilt für Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- \nund Lagerhallen, einfache Sport- und Tennishallen, ohne oder mit geringen \nEinbauten und sieht bis 3.000 Kubikmeter umbauten Raum bei der Bauart mittel als \nRohbauwert 79,00 DM, bezüglich des 3.000 Kubikmeter übersteigenden Raums als \nRohbauwert 62,00 DM vor. Nach Auffassung der Kammer ist die \nBaugenehmigungsgebühr für die Errichtung der drei Fachmärkte nach Nr. 22 der \nRohbaukostentabelle zu berechnen, wobei der von der Klägerin vorgenommenen \nEinstufung Bauart mittel ausweislich der Baubeschreibung keine Bedenken entgegen \nstehen.\n\n18\n\nNr. 15 der Rohbaukostentabelle enthält ausdrücklich die Einschränkung, dass die \ndort dem Grunde nach geregelten Läden unter Nr. 22 der Rohbaukostentabelle \neinzustufen sind, wenn diese Geschäftshäuser das Merkmal aufweisen „ohne oder \nmit geringen Einbauten\". Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der drei \nFachmärkte für Tiernahrung, Getränkemarkt und Küchenstudio vor. Wie dem zur \nBaugenehmigung Nr. 240/2000 vom 5. Dezember 2000 zugehörigen Übersichtsplan \nErdgeschoss zu entnehmen ist, werden die drei Fachmärkte ähnlich einfachen \nHallenbauten errichtet; lediglich ein verschwindend geringer räumlicher Bereich ist für \nBüronutzung bzw. WC vorgesehen. Jede einfache Sport- und Tennishalle, die \nebenfalls unter Nr. 22 aufgeführt ist, hat mindestens ähnliche, im Regelfall aber \ndarüber hinausgehende Einbauten. Dabei sind maßgeblich für die \nGebührenberechnung die Rohbaukosten, nicht aber Ausbaukosten,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -.\n\n20\n\nWeitere Ausbaumaßnahmen, auf die insbesondere in dem \nWiderspruchsbescheid des Landrates des Kreises W vom 21. Februar 2001 \nabgestellt worden ist, haben dabei außer Betracht zu bleiben. Aus Tarifstelle 2.1.2 \nAbs. 5 lässt sich ferner das Ziel des Verordnungsgebers entnehmen, nach \nMöglichkeit auf einen den tatsächlichen Kosten entsprechenden Rohbauwert \nabzustellen. Dieser Zielsetzung kommt die Rohbaukostentabelle nach, indem \nGeschäftshäuser entweder unter Nr. 15 oder unter Nr. 22 eingeordnet werden \nkönnen; die in einfachster Rohbauweise genehmigten Fachmärkte der Klägerin \nhaben tatsächliche Rohbaukosten von nur rund 450.000,00 DM verursacht, während \ndie Berechnung des Beklagten zu einer Rohbausumme von 1.406.074,00 DM geführt \nhat. Nur mit dieser Auslegung und in dieser Form der Anwendung wird die \nRohbaukostentabelle dem Äquivalenzprinzip gerecht, welches dann verletzt ist, wenn \ndie festgesetzte Gebühr in einem gröblichen Missverhältnis zu der von der \nöffentlichen Gewalt gebotenen Leistung steht.\n\n21\n\nDer Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nstattzugeben.\n\n22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297079","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-09/25-k-1603-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297079","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297079","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-09/25-k-1603-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297079","retrieved":"2026-07-09 03:20:04.442935+00:00"}}