{"status":"available","doknr":"OLD297078","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0709.25K1342.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"25 K 1342/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.\n\nDie Beklagte zu 2) wird unter Aufhebung ihrer Bescheinigung vom 10. Mai 1999 und des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten zu 1) vom 8. Februar 2001 verpflichtet, den Klägern für die Büroeinheit \nNr. 7 im Rahmen des Um- und Ausbaus der denkmalgeschützten Hofanlage Mhof, C1straße 2 in 00000 W \n(Gemarkung G1) gemäß § 40 DSchG NRW Aufwendungen in Höhe von 963.632,54 DM zu bescheinigen.\n\nDie weiter gehende Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten trägt die Beklagte zu 2). Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten \nzu 1).Die Beklagte zu 2) trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger und ihre eigenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstrekkung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Miteigentümer der Büroeinheit Nr. 7 des Gebäudes auf dem Grundstück C1straße 2 in \n00000 W, auf dem die denkmalgeschützte Hofanlage Mhof um- und ausgebaut wurde. Die Hofanlage wurde von \nder Firma E GmbH umgebaut, wobei wohnungseigentumsrechtlich 13 Eigentumseinheiten gebildet worden sind. \nDie Kläger erwarben als Miteigentümer die Büroeinheit Nr. 7 mit einem Miteigentumsanteil von 236/Tausendstel; \nsie begehren die Erteilung einer denkmalrechtlichen Bescheinigung für die Erlangung von \nSteuervergünstigungen.\n\n3\n\nMit Bescheid der Beklagten zu 2) vom 12. Juni 1987 wurde die Hofanlage Mhof in die Denkmalliste \neingetragen. Der vormaligen Eigentümerin Firma P Immobilien- u. Finanzierungsvermittlung GmbH wurde auf den \nBauantrag vom 24. Februar 1992 durch die Beklagte zu 2) die Baugenehmigung Nr. 166/92 zum Umbau und zur \nNutzungsänderung der ehemaligen Hofstelle in ein Büro- und Lagergebäude mit 4 Wohneinheiten erteilt. Dieses \nBauvorhaben wurde nicht ausgeführt; die Hofanlage wurde mit Kaufvertrag vom 24. Februar 1995 an die Firma E \nGesellschaft für Ideen im Bauwesen mbH verkauft; die Kläger sind Geschäftsführer der Firma E GmbH.\n\n4\n\nMit Bauantrag vom 7./8. September 1995 begehrte die Firma E GmbH die Baugenehmigung zur \nInstandsetzung und Renovierung des Mhof. Die beigefügten Bauantragsunterlagen - Grundriss Dachgeschoss vom \n21. August 1995/Zeichnungsnummer 621.BA.3 - weisen aus, dass im Dachgeschoss des ehemaligen \nHaupthauses der Speicher der W 13 entstehen soll, im westlichen Gebäudetrakt der Speicher der W 3, sowie \nWohnbereiche der W 4 und die vollständige Einheit W 12. In der ehemaligen Scheune sind im Dachgeschoss \nBüro- und Archivflächen der B 7 geplant. Mit Schreiben vom 18. Januar 1996 beantragte die Firma E GmbH bei \nder Beklagten zu 2) die Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW und die schriftliche Zusicherung nach § 38 VwVfG \nNRW, wobei auf eine beigefügte Mustermappe Bezug genommen wurde unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass \ndie beiliegenden Baubeschreibungen für jeden Gebäudeteil getrennt erstellt wurden, damit nach Verkauf jeder \nBauherr die Bescheinigung persönlich erhalten könne.\n\n5\n\nMit Zusicherung gemäß § 38 VwVfG NRW vom 20. März 1996 sicherte die Beklagte zu 2) der Firma E GmbH \nzu, \n\n6\n\n„dass die beabsichtigten Maßnahmen an dem Objekt C1straße 2 auf der Grundlage der im \nRahmen des o.g. Antrages und des bauordnungsrechtlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen mit \nmir abgestimmt sind. Grundsätzlich ist das Gesamtkonzept zum Erhalt und zur sinnvollen Nutzung \nder ehemaligen Hofanlage erforderlich und somit bescheinigungsfähig.\n\n7\n\nAusdrücklich stelle ich jedoch fest, dass diese Zusicherung weder eine Aussage über den \nUmfang der Bescheinigungsfähigkeit einzelner Aufwendungen trifft noch darüber, ob jede in den \nUnterlagen benannte Aufwendung für sich genommen bescheinigungsfähig ist. Hierzu waren die \nvorliegenden Unterlagen nicht ausreichend, weshalb die Aufwendungen auch der Höhe nach nicht \nbeziffert werden können.\"\n\n8\n\nZuvor war der Firma E GmbH mit Bescheid vom 12. Februar 1996 die Baugenehmigung Nr. 805/95 zum \nUmbau und Nutzungsänderung der ehemaligen Hofstelle in 10 Wohnungen und 3 Büroeinheiten erteilt worden, die \nBaugenehmigung enthielt den Hinweis \n\n9\n\n„die gegenüber der Baugenehmigung Az.: 166/92 intensivere Wohn- und Büronutzung wird \nausschließlich aus Gründen der Erhaltung des Baudenkmals zugelassen. Weitere Wohneinheiten in \ndem ehemaligen Scheunentrakt können jedoch nicht zugelassen werden\";\n\n10\n\ndie Bauantragsunterlagen, insbesondere die Zeichnung Grundriss Dachgeschoss 621.BA.3 sind mit \nGrünstempel vom 8. Februar 1996 als zugehörig zur Baugenehmigung Nr. 805/95 gestempelt worden.\n\n11\n\nIm Vorfeld waren einschränkende Stellungnahmen erfolgt: Im Vermerk von Amt 63 der Beklagten zu 2) vom \n14. Juni 1995 wird darauf hingewiesen, dass die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 79, der diesen Bereich als Fläche für landwirtschaftliche Betriebe festsetze, nur vertretbar sei, \nwenn die zur Brunnenstraße gelegenen Gebäude im Einvernehmen mit dem Landeskonservator zu Wohnungen \nund sonstigen Räumen umgebaut würden, das nordöstlich gelegene Scheunengebäude solle jedoch nur in Lager- \nund nur zu einem Teil in Büroflächen umgebaut werden. Die nach dem Vorentwurf geplante intensivere \nWohnnutzung komme i.V.m. der wesentlichen Änderung des Gebäudes, insbesondere der Nordost-Fassade, fast \neinem Neubau gleich. Im Vermerk von Amt 61 der Beklagten zu 2) vom 6. November 1995 ist niedergelegt, in den \nJahren 1991/92 sei ein Konsens über eine Neunutzung des Baudenkmals Mhof erzielt worden, die in einer \nBaugenehmigung manifestiert worden sei; der jetzt vorliegende Bauantrag gehe entschieden über das hinaus, was \nseinerzeit als gerade noch vertretbar angesehen wurde, wobei insbesondere die Erweiterung der Wohnnutzung auf \n13 WE und die Intensivierung der gewerblichen Nutzung im östlichen Scheunenteil als bedenklich angesehen \nwurde.\n\n12\n\nSämtliche Wohnungen der Hofanlage wurden zuerst verkauft und dann mit der Instandsetzung begonnen, um \n- wie im Schreiben der Firma E GmbH vom 30. Septem-ber 1999 niedergelegt - die in Aussicht gestellten \nsteuerlichen Vorteile für den einzelnen Käufer nutzen zu können. Oktober 1996 war Baubeginn der ersten Einheit, \ndie Fertigstellung der letzten drei Einheiten erfolgte im September 1998. Mit 1. Nachtragsbaugenehmigung \nNr. 303/97 vom 14. August 1997 wurde die Änderung der Grundrisse der WE 5, WE 9 und B 7 genehmigt. Die \n2. Nachtragsbaugenehmigung Nr. 1092/97 vom 3. November 1997 hatte den Einbau von fünf Dachgauben in der \nWestfassade zum Inhalt. Die 3. Nachtragsbaugenehmigung Nr. 511/98 vom 15. Juli 1998 genehmigte das \nBauvorhaben Grundrissänderungen in den Wohnbereichen W 1, 2, 13 und im Gewerbebereich B 7.\n\n13\n\nMit Antrag vom 26. August 1998 beantragte die Firma E GmbH für den jeweiligen Käufer/Wohnungseigentümer \ndie Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 40 DSchG, wobei die auf die jeweilige Einheit entfallenden Kosten \naufgeführt wurden; für B 7 belief sich die Kostenzusammenstellung auf 967.827,14 DM. Die Beklagte zu 2) \nerkannte zum einen Aufwendungen für neu errichtete Gebäudeteile und zum Ausbau der Dachgeschosse sowie \neinzelne Rechnungspositionen der Gewerke nicht als bescheinigungsfähig an und fasste zum anderen die sich \nergebenden Gesamtkosten zusammen und verteilte diese prozentual auf die Antragsteller entsprechend dem \njeweiligen Miteigentumsanteil.\n\n14\n\nMit Bescheid der Beklagten zu 2) vom 10. Mai 1999 bescheinigte diese den Klägern gemäss § 40 DSchG \nAufwendungen in Höhe von 620.223,19 DM. Auf den Widerspruch der Kläger ermittelte der Beklagte zu 1) im \nWiderspruchsverfahren die auf die einzelne Einheit jeweils entfallenden Kosten, wobei für B 7 \nGesamtaufwendungen in Höhe von 989.299,78 DM geltend gemacht wurden. Der Beklagte zu 1) unterstellte bei \nseiner Entscheidung eine Abstimmung mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege und nahm aus grundsätzlich \nfür bescheinigungsfähig gehaltenen Gewerken keine weitere Herausrechnung einzelner Rechnungspositionen vor. \nMit Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 1) vom 8. Februar 2001 wurden unter Abänderung der Bescheinigung \nder Beklagten zu 2) vom 10. Mai 1999 für die B 7 Aufwendungen in Höhe von 603.394,59 DM anerkannt. Diese \nSumme errechnet sich aus den für die B 7 beantragten Kosten abzüglich der Gewerke, die der Beklagte zu 1) für \nnicht bescheinigungsfähig ansah, nämlich Abbrucharbeiten, Gartengestaltung, Leihgeräte und Baumaterial, \nVerglasung, Gebäudereinigung und Dachgeschossausbau; wegen der Begründung wird im Einzelnen auf den \nWiderspruchsbescheid vom 8. Februar 2001 Bezug genommen.\n\n15\n\nMit ihrer am 8. März 2001 erhobenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, bei der Büroeinheit 7 \nsei von Anfang an der Ausbau des Dachgeschosses zu Bürozwekken vorgesehen und Bestandteil der \nabgestimmten Pläne gewesen, sodass diese Kosten von der Zusicherung vom 20. März 1996 erfasst wären. Der \nAusbau des Dachgeschosses beruhe darüber hinaus nicht auf Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, um die \nWohnfläche zu vermehren, sondern auf Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, um die Sanierungsfähigkeit des \nDenkmals als Ganzes sicherzustellen. Hilfsweise könnten die Aufwendungen für die Dachgeschosse nicht \ninsgesamt abgesetzt werden. Bei dem Gewerk Abbrucharbeiten handele es sich um Vorarbeiten für die \neigentlichen Sanierungsarbeiten. Die unter Gartengestaltung geltend gemachten Arbeiten hätten ausschließlich der \nErhaltung und Nutzbarmachung des Baudenkmals gedient; nach Aufnahme der Natursteine und Verlegung der \nGrundleitungen hätten diese wieder verlegt werden müssen.\n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\n1. den Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 1) vom 8. Februar 2001 aufzuheben, \n\n18\n\n2. die Beklagte zu 2) unter Abänderung ihrer Bescheinigung vom 10. Mai 1999 und unter \nAufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 1) vom 8. Februar 2001 zu \nverpflichten, ihnen für die Büroeinheit Nr. 7 im Rahmen des Um- und Ausbaus der \ndenkmalgeschützten Hofanlage Mhof, C1straße 2 in 00000 W gemäß § 40 DSchG NRW \nAufwendungen in Höhe von 989.299,78 DM zu bescheinigen.\n\n19\n\nDer Beklagte zu 1) beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDie Beklagte zu 2) beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n23\n\nwobei sie sich im Wesentlichen auf die Begründung der Verwaltungsentscheidungen beziehen.\n\n24\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten zu 1) und 2) ergänzend Bezug genommen\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Klage gegen die Beklagte zu 2) ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet. Die Kläger haben \neinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW, in welcher Aufwendungen in Höhe von \n963.632,54 DM für die B 7 anerkannt werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Bescheid der Beklagten zu 2) vom \n10. Mai 1999 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 1) vom 8. Februar 2001 sind rechtswidrig und \nverletzen die Kläger in ihren Rechten. Ein darüber hinausgehender Anspruch steht den Klägern jedoch nicht zu, \nsodass die Klage gegen die Beklagte zu 2) in geringem Umfang abzuweisen war.\n\n27\n\nZunächst steht den Klägern dem Grunde nach jeweils ein eigener Anspruch auf Bescheinigung der auf sie \njeweils entfallenden Aufwendungen der Baumaßnahmen zu; dies ist sowohl dem Wortlaut des § 40 DSchG NRW \nwie dem Zweck der Vorschrift zu entnehmen,\n\n28\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 1998 - 7 A 3486/96 -.\n\n29\n\nNach dem Wortlaut des § 40 DSchG NRW wird die Bescheinigung für die Erlangung von \nSteuervergünstigungen erteilt. Steuervergünstigungen stehen jedoch dem einzelnen Steuerpflichtigen zu und nicht \nder hinsichtlich des Objekts bestehenden Eigentümer- und Bauherrengemeinschaft als solcher. Der einzelne \nEigentümer ist es, der die auf ihn entfallenden Aufwendungen im Rahmen seiner Einkommensteuer absetzen \nmöchte. Auch dem Sinn der Vorschrift entspricht die Erteilung von auf die einzelnen Wohnungseigentümer \nbezogenen Bescheinigungen. Es obliegt der Denkmalbehörde im Verfahren nach § 40 DSchG NRW, die \nsachlichen Voraussetzungen der Bescheinigung, die auf das Gebäude und die an diesem Gebäude \ndurchgeführten Baumaßnahmen bezogen sind, zu prüfen und daher gegebenenfalls auch der Frage nachzugehen, \nob und in welcher Höhe der jeweilige Eigentümer Aufwendungen geltend machen kann, die sich auf steuerlich \nbegünstigte Baumaßnahmen gerade an den seinem Eigentum zuzuordnenden Gebäudeteilen beziehen.\n\n30\n\nDementsprechend hat die Firma E GmbH mit Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 40 DSchG \nNRW vom 26. August 1998 die Verteilung des gesamten Aufwandes auf die einzelnen Miteigentümer \nvorgenommen und für jeden Käufer/Wohnungseigentümer bescheinigungsfähige Aufwendungen jeweils nur im \nRahmen der tatsächlich bei dem einzelnen Steuerpflichtigen angefallenen Aufwand beantragt. Damit geht konform, \ndass die Firma E GmbH zunächst sämtliche Wohnungen der Hofanlage verkauft und dann mit der Instandsetzung \nbegonnen hat; wie mit Schreiben vom 30. September 1999 ausgeführt, konnten erst nach Erwerb jeweils die \nBauarbeiten an der jeweiligen Einheit begonnen werden, um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können. Die \nBeklagte zu 2) hat ihrem Bescheid vom 10. Mai 1999 mithin schon dem Grunde nach eine fehlerhafte \nBerechnungsmethode zu Grunde gelegt; diese ist allerdings durch Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 1) vom \n8. Februar 2001 korrigiert worden.\n\n31\n\nGemäß § 40 DSchG NRW, § 7i EStG setzt die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen voraus, dass sich \ndie Baumaßnahmen auf ein Gebäude beziehen, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein \nBaudenkmal ist, die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu \nseiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind und nach Abstimmung mit der von der Landesregierung bestimmten \nStelle durchgeführt worden sind. Von diesen Voraussetzungen ist allein streitig, ob die von dem Beklagten zu 1) \nmit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2001 nicht bescheinigungsfähigen Gewerke nach Art und Umfang zur \nErhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Die Kammer teilt \nsowohl die Wertung des Beklagten zu 1), die übrigen Voraussetzungen als gegeben anzusehen wie auch die \nBescheinigungsfähigkeit der anerkannten Aufwendungen in Höhe von 603.394,59 DM zu bejahen.\n\n32\n\nMaßgebliche Position der von der Beklagten nicht bescheinigten Gewerke bildet der Dachgeschossausbau mit \ngeltend gemachten Aufwendungen von 291.318,61 DM. Die Voraussetzungen des § 7i EStG sind hinsichtlich der \nKosten für den Ausbau des Dachgeschosses der Büroeinheit Nr. 7 zwar nicht erfüllt. Diese Baumaßnahme war \nnach Art und Umfang zur Erhaltung der denkmalgeschützten Hofanlage Mhof als Baudenkmal nicht \nerforderlich.\n\n33\n\nDie Erhaltung als Baudenkmal setzt voraus, dass es um die Erhaltung der Substanz gerade bezogen auf die \nDenkmaleigenschaft geht. Dies folgt aus dem Wortlaut, der nicht die bloße Erhaltung des Gebäudes, sondern die \nErhaltung gerade als Baudenkmal verlangt. Verstärkt wird diese Anforderung durch das Merkmal der \nErforderlichkeit. Die Maßnahmen müssen nicht nur aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar \nsein, sondern notwendig, um den aus denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand \nherzustellen,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 1998, aaO..\n\n35\n\nDer Ausbau des Dachgeschosses der Büroeinheit Nr. 7 trug nicht dazu bei, dass gerade die \ndenkmalbegründenden Elemente des Altbaus erhalten wurden. Die Büroeinheit B 7 war vor ihrem Ausbau eine \nScheune mit nutzbarer Fläche von 170 qm; durch den Ausbau wurde die Fläche infolge des Einziehens von zwei \nZwischendecken auf 466 qm erhöht. Das Dach als solches dient der Erhaltung des Denkmals, nicht jedoch die \ninnere Raumgestaltung und der Raumgewinn in Bereichen, die ohne denkmalrechtliche Relevanz sind und zuvor \nnicht vorhanden waren.\n\n36\n\nDie Aufwendungen für den Dachgeschossausbau sind desgleichen nicht zu der sinnvollen Nutzung des \nBaudenkmals erforderlich. Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG ist eine sinnvolle Nutzung nur anzunehmen, wenn das \nGebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die \nDauer gewährleistet ist. Die an Renditeüberlegungen orientierte Optimierung wirtschaftlicher Nutzbarkeit des \nDenkmals genügt wie auch bei den für den Erhalt des Denkmals eingesetzten Mitteln allein nicht, die für seine \nNutzung aufgewandten Beträge auch bereits als erforderliche Aufwendungen anzusehen. Erforderlich sind die zur \nNutzung des Denkmals eingesetzten Gelder vielmehr nur dann, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht \nnotwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung nicht sichergestellt werden kann. Die zum Zwecke der \nDachgeschossausbauten eingesetzten Gelder sind aus denkmalpflegerischer Sicht nach Auffassung der Kammer \nbereits deshalb nicht als notwendig anzusehen, weil auch anders eine sinnvolle Nutzung sichergestellt werden \nkann, wie sich aus der an die Voreigentümerin Firma P GmbH gerichteten Baugenehmigung vom \n15. Dezember 1992 ergibt, die den Umbau und die Nutzungsänderung der ehemaligen Hofstelle in ein Büro- und \nLagergebäude mit 4 Wohneinheiten ohne die später genehmigten umfangreichen Dachgeschossausbauten zum \nInhalt hatte.\n\n37\n\nDer Anspruch der Kläger auf Bescheinigung der Aufwendungen für den Dachgeschossausbau in Höhe von \n291.318,61 DM ergibt sich allerdings aus der Zusicherung der Beklagten zu 2) vom 20. März 1996. Eine Zusage \nliegt vor, wenn die Behörde - in der erforderlichen Schriftform - mit Bindungswillen eine Erklärung abgibt, mit der \nsie sich selbst verpflichten will. Ob der Wille zur Selbstverpflichtung gegeben ist, muss durch Auslegung vom \nobjektivierten Empfängerhorizont entsprechend § 133 BGB unzweideutig zu erkennen sein. Die in dem Schreiben \nvom 20. März 1996 enthaltene Erklärung der Beklagten zu 2) ist nach der Auslegung vom Empfängerhorizont mit \nBindungswillen abgegeben worden. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Wortwahl - Überschrift: Zusicherung \ngemäß § 38 VwVfG - wie aus den textlichen Formulierungen: „Hiermit wird gemäß § 38 VwVfG NRW zugesichert\". \nHinzu kommt, dass die Firma R GmbH mit Schreiben vom 18. Januar 1996 ausdrücklich die schriftliche \nZusicherung beantragt hatte. Die Zusage ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Da die Zusicherung die Funktion \nhat, dem Adressaten Gewissheit über künftiges Verwaltungshandeln zu verschaffen, muss der zugesicherte \nVerwaltungsakt so hinreichend bestimmt sein, dass der Umfang der Bindung der Zusicherung festzustellen ist. \nAuch eine nach ihrem Wortlaut nur allgemeine Erklärung kann bestimmt genug sein, wenn sie nach ihrem aus dem \nZusammenhang erkennbaren Sinn gerade auf eine bestimmte Regelung bezogen ist,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1975, BVerwGE 49, 244 (246f.).\n\n39\n\nDie Beklagte zu 2) hat in diesem Sinne in den Bestimmtheitsanforderungen genügender Weise zugesichert: \n„Grundsätzlich ist das Gesamtkonzept zum Erhalt und zur sinnvollen Nutzung der ehemaligen Hofanlage \nerforderlich und somit bescheinigungsfähig\". Ausgelegt vom objektivierten Empfängerhorizont entsprechend § 133 \nBGB umfasst die Formulierung „Gesamtkonzept\" die Dachgeschossausbauten; mithin die dafür aufgewandten \nKosten. Dies ergibt sich zum einen aus dem Zusammenhang der Zusicherung vom 20. März 1996 mit der \nbeantragten und erteilten Baugenehmigung zum Umbau- und Ausbau der denkmalgeschützten Hofanlage vom \n12. Februar 1996. Der Bauantrag vom 8. September 1995 ist zeitlich vor dem Antrag auf Zusicherung vom \n18. Januar 1996 gestellt worden; die Bauantagsunterlagen enthalten Pläne, aus denen der umfangreiche Ausbau \nder Dachgeschosse in den Einheiten W 13, W 3, W 4, W 12, B 7 erkennbar wird (vgl. Zeichnung 621.BA.3 vom \n21. August 1995). Damit sind die überwiegenden Gebäude der denkmalgeschützten Hofanlage im Dachgeschoss \nausgebaut worden. Unter Grünstempelung des vorbezeichneten Grundrisses Dachgeschoss vom 8. Februar 1996 \nist sodann zeitlich vor der Zusicherung vom 20. März 1996 die Baugenehmigung Nr. 805/95 am 12. Februar 1996 \nerteilt worden, welche die Dachgeschossausbauten genehmigt, und darüber hinaus den Hinweis enthält, die \ngegenüber der Baugenehmigung Nr. 166/92 intensivere Wohn- und Büronutzung sei ausschließlich aus Gründen \nder Erhaltung des Baudenkmals zugelassen worden. Dies greift die Zusicherung vom 20. März 1996 in der \nWortwahl auf, wenn sie die Erforderlichkeit zum Erhalt bejaht; das Gesamtkonzept umfasst gerade die intensivere \nWohn- und Büronutzung vor dem Hintergrund der Meinungsverschiedenheiten im Bereich der Beklagten zu 2) und \ndamit auch die Dachgeschossausbauten bzw. die hierfür aufgewandten Kosten.\n\n40\n\nDiese Auslegung des Begriffs Gesamtkonzept wird bestätigt durch eine Gegenüberstellung zu den folgenden \nEinschränkungen, die auf einzelne Aufwendungen abstellt bzw. darauf, ob jede in den Unterlagen benannte \nAufwendung für sich genommen bescheinigungsfähig ist. Damit sind schon vom Wortlaut einzelne \nRechnungspositionen erfasst, nicht aber eine Baumaßnahme, die sechsstellige Kosten verursacht. Weiter ist dies \ndaraus zu folgern, dass als Begründung für die Einschränkung genannt wird, hierzu seien die vorliegenden \nUnterlagen nicht ausreichend gewesen; die Dachgeschossausbauten als solche waren dagegen den \nBauantragsunterlagen auch ihrem Umfang nach genauestens zu entnehmen.\n\n41\n\nDie erteilte Zusicherung verliert ihre Bindungswirkung nicht durch die Nachtragsbaugenehmigungen, weil diese \ndie Dachgeschossausbauten allenfalls geringfügig verändern: Mit der 1. Nachtragsbaugenehmigung Nr. 303/97 \nvom 14. August 1997 ist das Dachgeschoss der B 7 lediglich insoweit geändert worden, als die Treppe verlegt \nworden ist und zwei Büroeinheiten an Stelle eines Büros gebildet worden sind; Ausmaße und Nutzungsart sind \nnicht verändert worden. Die 2. Nachtragsbaugenehmigung Nr. 1092/97 vom 3. November 1997 betrifft den Einbau \neiner Dachgaube und die 3. Nachtragsbaugenehmigung Nr. 511/98 vom 15. Juli 1998 hat das Dachgeschoss der \nBüroeinheit 7 nicht zum Inhalt, sondern lediglich das Erd- und 1. Obergeschoss.\n\n42\n\nDie Bescheinigungsfähigkeit der mit Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 1) vom 8. Februar 2001 in Abzug \ngebrachten Gewerke Abbrucharbeiten in Höhe von 53.000,-- DM und Gartengestaltung in Höhe von 15.919,34 DM \nergibt sich aus § 7i EStG, denn diese Baumaßnahmen sind nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als \nBaudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich. Wie der Beklagte zu 1) in dem Widerspruchsbescheid \nvom 8. Februar 2001 zutreffend ausgeführt hat, sind Abbrucharbeiten bescheinigungsfähig, wenn der Abbruch und \ndie Sanierung des Bauvorhabens in einem engen kausalen Zusammenhang stehen, das heißt, wenn ohne den \nvorherigen teilweisen Abbruch die Erneuerung/Instandsetzung und damit letztendlich die Erhaltung eines \nBaudenkmals nicht möglich gewesen wäre. Aufwendungen sind bescheinigungsfähig, wenn es sich um \nvorbereitende Maßnahmen handelt, die zur Erhaltung erforderlich sind. Abbrucharbeiten im Zusammenhang mit \nden Rohbauarbeiten sind mithin bescheinigungsfähig, weil sie bei Arbeiten anfallen, die der sinnvollen Nutzung des \nBaudenkmals dienen. Um solche Arbeiten handelt es sich bei dem Gewerk Abbrucharbeiten in Höhe von \n53.000,-- DM, dies haben die Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2001 substantiiert dargelegt, in dem jede \neinzelne Position ausführlich erläutert worden ist - daraus ergibt sich, dass es sich um vorbereitende Maßnahmen \nim Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten handelte. Bescheinigungsfähig ist desgleichen das in Abzug gebrachte \nGewerk Gartengestaltung in Höhe von 15.919,34 DM: Durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen ist \ndargelegt, dass es sich dabei um Kosten handelt, die durch Aufnahme der Natursteine und deren Wiederverlegung \nnach Verlegung der Grundleitungen entstanden sind; aus den zur Baugenehmigung gehörenden abgestempelten \nBauantragsunterlagen ist erkennbar, dass im Zuge des Um- und Ausbaus der denkmalgeschützten Hofanlage \numfangreiche Rohr- und Kabelverlegungsarbeiten vorgenommen worden sind.\n\n43\n\nDie Klage gegen die Beklagte zu 2) hat mithin bezüglich der Gewerke Abbrucharbeiten, Gartengestaltung, \nDachgeschossausbau Erfolg, demgegenüber war sie abzuweisen, was die Gewerke Leihgeräte und Baumaterial, \nVerglasung und Gebäudereinigung betrifft. Insoweit folgt die Kammer den zutreffenden Erwägungen des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten zu 1); die Kläger haben insoweit mit Schreiben vom 15. Januar 2001 \nkeine Einwendungen geltend gemacht; substantiierte Rügen insoweit sind auch im Rahmen der Klagebegründung \nnicht erfolgt.\n\n44\n\nDie Klage gegen den Beklagten zu 1) ist unzulässig, da den Klägern insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, \nweil der angegriffene Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 1) bereits im Rahmen der gegen die Beklagte zu 2) \ngerichteten Klage aufgehoben worden ist.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297078","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-09/25-k-1342-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7i","ref_norm":"7i","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297078","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297078","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-09/25-k-1342-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297078","retrieved":"2026-07-09 03:20:04.353927+00:00"}}