{"status":"available","doknr":"OLD297077","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0709.25K1194.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"25 K 1194/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.\n\nDie Beklagte zu 2) wird unter Aufhebung ihrer Bescheinigung vom 10. Mai 1999 \nund des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 1) vom 31. Januar 2001 \nverpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nbescheiden.\n\nDie weiter gehende Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten trägt die Beklagte zu 2). Die Kläger tragen die \naußergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).Die Beklagte zu 2) trägt die \naußergerichtlichen Kosten der Kläger und ihre eigenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Wohnungseinheit Nr. 12 des Gebäudes auf \ndem Grundstück C1straße 2 in 00000 W, auf dem die denkmalgeschützte Hofanlage \nMhof um- und ausgebaut wurde. Die Hofanlage wurde von der Firma E GmbH \numgebaut, wobei wohnungseigentumsrechtlich 13 Eigentumseinheiten gebildet \nworden sind. Die Klägerin erwarb als Eigentümerin die Wohnungseigentumseinheit \nNr. 12 mit einem Miteigentumsanteil von 51/Tausendstel. Es handelt sich um eine \nWohneinheit im Dachgeschoss. Sie begehrt die Erteilung einer denkmalrechtlichen \nBescheinigung für die Erlangung von Steuervergünstigungen.\n\n3\n\nMit Bescheid der Beklagten zu 2) vom 12. Juni 1987 wurde die Hofanlage Mhof \nin die Denkmalliste eingetragen. Der vormaligen Eigentümerin Firma P Immobilien- u. \nFinanzierungsvermittlung GmbH wurde auf den Bauantrag vom 24. Februar 1992 \ndurch die Beklagte zu 2) die Baugenehmigung Nr. 166/92 zum Umbau und zur \nNutzungsänderung der ehemaligen Hofstelle in ein Büro- und Lagergebäude mit \n4 Wohneinheiten erteilt. Dieses Bauvorhaben wurde nicht ausgeführt; die Hofanlage \nwurde mit Kaufvertrag vom 24. Februar 1995 an die Firma E Gesellschaft für Ideen \nim Bauwesen mbH verkauft.\n\n4\n\nMit Bauantrag vom 7./8. September 1995 begehrte die Firma E GmbH die \nBaugenehmigung zur Instandsetzung und Renovierung des Mhof. Die beigefügten \nBauantragsunterlagen - Grundriss Dachgeschoss vom \n21. August 1995/Zeichnungsnummer 621.BA.3 - weisen aus, dass im Dachgeschoss \ndes ehemaligen Haupthauses der Speicher der W 13 entstehen soll, im westlichen \nGebäudetrakt der Speicher der W 3, sowie Wohnbereiche der W 4 und die \nvollständige Einheit W 12. In der ehemaligen Scheune sind im Dachgeschoss Büro- \nund Archivflächen der B 7 geplant. Mit Schreiben vom 18. Januar 1996 beantragte \ndie Firma E GmbH bei der Beklagten zu 2) die Bescheinigung nach § 40 DSchG \nNRW und die schriftliche Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW, wobei auf eine \nbeigefügte Mustermappe Bezug genommen wurde unter gleichzeitigem Hinweis \ndarauf, dass die beiliegenden Baubeschreibungen für jeden Gebäudeteil getrennt \nerstellt wurden, damit nach Verkauf jeder Bauherr die Bescheinigung persönlich \nerhalten könne.\n\n5\n\nMit Zusicherung gemäß § 38 VwVfG NRW vom 20. März 1996 sicherte die \nBeklagte zu 2) der Firma E GmbH zu, \n\n6\n\n„dass die beabsichtigten Maßnahmen an dem Objekt C1straße 2 \nauf der Grundlage der im Rahmen des o.g. Antrages und des \nbauordnungsrechtlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen mit mir \nabgestimmt sind. Grundsätzlich ist das Gesamtkonzept zum Erhalt und \nzur sinnvollen Nutzung der ehemaligen Hofanlage erforderlich und \nsomit bescheinigungsfähig.\n\n7\n\nAusdrücklich stelle ich jedoch fest, dass diese Zusicherung weder \neine Aussage über den Umfang der Bescheinigungsfähigkeit einzelner \nAufwendungen trifft noch darüber, ob jede in den Unterlagen benannte \nAufwendung für sich genommen bescheinigungsfähig ist. Hierzu waren \ndie vorliegenden Unterlagen nicht ausreichend, weshalb die \nAufwendungen auch der Höhe nach nicht beziffert werden \nkönnen.\"\n\n8\n\nZuvor war der Firma E GmbH mit Bescheid vom 12. Februar 1996 die \nBaugenehmigung Nr. 805/95 zum Umbau und Nutzungsänderung der ehemaligen \nHofstelle in 10 Wohnungen und 3 Büroeinheiten erteilt worden, die Baugenehmigung \nenthielt den Hinweis \n\n9\n\n„die gegenüber der Baugenehmigung Az.: 166/92 intensivere \nWohn- und Büronutzung wird ausschließlich aus Gründen der Erhaltung \ndes Baudenkmals zugelassen. Weitere Wohneinheiten in dem \nehemaligen Scheunentrakt können jedoch nicht zugelassen \nwerden\";\n\n10\n\ndie Bauantragsunterlagen, insbesondere die Zeichnung Grundriss Dachgeschoss \n621.BA.3 sind mit Grünstempel vom 8. Februar 1996 als zugehörig zur \nBaugenehmigung Nr. 805/95 gestempelt worden.\n\n11\n\nIm Vorfeld waren einschränkende Stellungnahmen erfolgt: Im Vermerk von \nAmt 63 der Beklagten zu 2) vom 14. Juni 1995 wird darauf hingewiesen, dass die \nerforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 79, der \ndiesen Bereich als Fläche für landwirtschaftliche Betriebe festsetze, nur vertretbar \nsei, wenn die zur Brunnenstraße gelegenen Gebäude im Einvernehmen mit dem \nLandeskonservator zu Wohnungen und sonstigen Räumen umgebaut würden, das \nnordöstlich gelegene Scheunengebäude solle jedoch nur in Lager- und nur zu einem \nTeil in Büroflächen umgebaut werden. Die nach dem Vorentwurf geplante intensivere \nWohnnutzung komme i.V.m. der wesentlichen Änderung des Gebäudes, \ninsbesondere der Nordost-Fassade, fast einem Neubau gleich. Im Vermerk von \nAmt 61 der Beklagten zu 2) vom 6. November 1995 ist niedergelegt, in den \nJahren 1991/92 sei ein Konsens über eine Neunutzung des Baudenkmals Mhof \nerzielt worden, die in einer Baugenehmigung manifestiert worden sei; der jetzt \nvorliegende Bauantrag gehe entschieden über das hinaus, was seinerzeit als gerade \nnoch vertretbar angesehen wurde, wobei insbesondere die Erweiterung der \nWohnnutzung auf 13 WE und die Intensivierung der gewerblichen Nutzung im \nöstlichen Scheunenteil als bedenklich angesehen wurde.\n\n12\n\nSämtliche Wohnungen der Hofanlage wurden zuerst verkauft und dann mit der \nInstandsetzung begonnen, um - wie im Schreiben der Firma E GmbH vom \n30. Septem-ber 1999 niedergelegt - die in Aussicht gestellten steuerlichen Vorteile \nfür den einzelnen Käufer nutzen zu können. Oktober 1996 war Baubeginn der ersten \nEinheit, die Fertigstellung der letzten drei Einheiten erfolgte im September 1998. Mit \n1. Nachtragsbaugenehmigung Nr. 303/97 vom 14. August 1997 wurde die Änderung \nder Grundrisse der WE 5, WE 9 und B 7 genehmigt. Die \n2. Nachtragsbaugenehmigung Nr. 1092/97 vom 3. November 1997 hatte den Einbau \nvon fünf Dachgauben in der Westfassade zum Inhalt. Die \n3. Nachtragsbaugenehmigung Nr. 511/98 vom 15. Juli 1998 genehmigte das \nBauvorhaben Grundrissänderungen in den Wohnbereichen W 1, 2, 13 und im \nGewerbebereich B 7.\n\n13\n\nMit Antrag vom 26. August 1998 beantragte die Firma E GmbH für den jeweiligen \nKäufer/Wohnungseigentümer die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 40 \nDSchG, wobei die auf die jeweilige Einheit entfallenden Kosten aufgeführt wurden; \nfür W 12 belief sich die Kostenzusammenstellung auf 179.076,15 DM. Die Beklagte \nzu 2) erkannte zum einen Aufwendungen für neu errichtete Gebäudeteile und zum \nAusbau der Dachgeschosse sowie einzelne Rechnungspositionen der Gewerke nicht \nals bescheinigungsfähig an und fasste zum anderen die sich ergebenden \nGesamtkosten zusammen und verteilte diese prozentual auf die Antragsteller \nentsprechend dem jeweiligen Miteigentumsanteil.\n\n14\n\nMit Bescheid der Beklagten zu 2) vom 10. Mai 1999 bescheinigte diese der \nKlägerin gemäß § 40 DSchG Aufwendungen in Höhe von 134.031,28 DM. Auf den \nWiderspruch der Klägerin ermittelte der Beklagte zu 1) im Widerspruchsverfahren die \nauf die einzelne Einheit jeweils entfallenden Kosten, wobei für W 12 \nGesamtaufwendungen in Höhe von 231.445,88 DM geltend gemacht wurden. Der \nBeklagte zu 1) unterstellte bei seiner Entscheidung eine Abstimmung mit dem \nRheinischen Amt für Denkmalpflege und nahm aus grundsätzlich für \nbescheinigungsfähig gehaltenen Gewerken keine weitere Herausrechnung einzelner \nRechnungspositionen vor. Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 1) vom 31. \nJanuar 2001 wurde die Bescheinigung der Beklagten zu 2) vom 10. Mai 1999 für die \nW 12 aufgehoben, weil der Beklagte zu 1) den Dachgeschossausbau als nicht \nbescheinigungsfähig ansah; wegen der Begründung wird im Einzelnen auf den \nWiderspruchsbescheid vom 31. Januar 2001 Bezug genommen.\n\n15\n\nMit ihrer am 1. März 2001 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen \ngeltend, bei der Wohneinheit 12 sei von Anfang an der Ausbau des Dachgeschosses \nzu Wohnzwecken vorgesehen und Bestandteil der abgestimmten Pläne gewesen, \nsodass diese Kosten von der Zusicherung vom 20. März 1996 erfasst wären. Der \nAusbau des Dachgeschosses beruhe darüber hinaus nicht auf \nWirtschaftlichkeitsüberlegungen, um die Wohnfläche zu vermehren, sondern auf \nWirtschaftlichkeitsüberlegungen, um die Sanierungsfähigkeit des Denkmals als \nGanzes sicherzustellen. Hilfsweise könnten die Aufwendungen für die \nDachgeschosse nicht insgesamt abgesetzt werden.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\n1. den Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 1) vom \n31. Januar 2001 aufzuheben, \n\n18\n\n2. die Beklagte zu 2) unter Abänderung ihrer Bescheinigung \nvom 10. Mai 1999 und unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten zu 1) vom \n31. Januar 2001 zu verpflichten, ihr für die Wohneinheit Nr. 12 \nim Rahmen des Um- und Ausbaus der denkmalgeschützten \nHofanlage Mhof, C1straße 2 in 00000 W gemäß § 40 DSchG \nNRW Aufwendungen in Höhe von 231.445,88 DM zu \nbescheinigen.\n\n19\n\nDer Beklagte zu 1) beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDie Beklagte zu 2) beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n23\n\nwobei sie sich im Wesentlichen auf die Begründung der \nVerwaltungsentscheidungen beziehen.\n\n24\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 1) und 2) ergänzend \nBezug genommen\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Klage gegen die Beklagte zu 2) ist zulässig und in dem tenorierten Umfang \nbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach \n§ 40 DSchG NRW, in welcher Aufwendungen für die W 12 anerkannt werden (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO); der Bescheid der Beklagten zu 2) vom 10. Mai 1999 und der \nWiderspruchsbescheid des Beklagten zu 1) vom 31. Januar 2001 sind rechtswidrig \nund verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Ein darüber hinausgehender Anspruch \nsteht der Klägerin jedoch nicht zu, sodass die Klage gegen die Beklagte zu 2) in \ngeringem Umfang abzuweisen war.\n\n27\n\nZunächst steht der Klägerin dem Grunde nach jeweils ein eigener Anspruch auf \nBescheinigung der auf sie jeweils entfallenden Aufwendungen der Baumaßnahmen \nzu; dies ist sowohl dem Wortlaut des § 40 DSchG NRW wie dem Zweck der \nVorschrift zu entnehmen,\n\n28\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 1998 - 7 A 3486/96 -.\n\n29\n\nNach dem Wortlaut des § 40 DSchG NRW wird die Bescheinigung für die \nErlangung von Steuervergünstigungen erteilt. Steuervergünstigungen stehen jedoch \ndem einzelnen Steuerpflichtigen zu und nicht der hinsichtlich des Objekts \nbestehenden Eigentümer- und Bauherrengemeinschaft als solcher. Der einzelne \nEigentümer ist es, der die auf ihn entfallenden Aufwendungen im Rahmen seiner \nEinkommensteuer absetzen möchte. Auch dem Sinn der Vorschrift entspricht die \nErteilung von auf die einzelnen Wohnungseigentümer bezogenen Bescheinigungen. \nEs obliegt der Denkmalbehörde im Verfahren nach § 40 DSchG NRW, die sachlichen \nVoraussetzungen der Bescheinigung, die auf das Gebäude und die an diesem \nGebäude durchgeführten Baumaßnahmen bezogen sind, zu prüfen und daher \ngegebenenfalls auch der Frage nachzugehen, ob und in welcher Höhe der jeweilige \nEigentümer Aufwendungen geltend machen kann, die sich auf steuerlich begünstigte \nBaumaßnahmen gerade an den seinem Eigentum zuzuordnenden Gebäudeteilen \nbeziehen.\n\n30\n\nDementsprechend hat die Firma E GmbH mit Antrag auf Ausstellung einer \nBescheinigung gemäß § 40 DSchG NRW vom 26. August 1998 die Verteilung des \ngesamten Aufwandes auf die einzelnen Miteigentümer vorgenommen und für jeden \nKäufer/Wohnungseigentümer bescheinigungsfähige Aufwendungen jeweils nur im \nRahmen der tatsächlich bei dem einzelnen Steuerpflichtigen angefallenen Aufwand \nbeantragt. Damit geht konform, dass die Firma E GmbH zunächst sämtliche \nWohnungen der Hofanlage verkauft und dann mit der Instandsetzung begonnen hat; \nwie mit Schreiben vom 30. September 1999 ausgeführt, konnten erst nach Erwerb \njeweils die Bauarbeiten an der jeweiligen Einheit begonnen werden, um die \nsteuerlichen Vorteile nutzen zu können. Die Beklagte zu 2) hat ihrem Bescheid vom \n10. Mai 1999 mithin schon dem Grunde nach eine fehlerhafte Berechnungsmethode \nzu Grunde gelegt; diese ist allerdings durch Widerspruchsbescheid des Beklagten \nzu 1) vom 31. Januar 2001 korrigiert worden.\n\n31\n\nGemäß § 40 DSchG NRW, § 7i EStG setzt die steuerliche Absetzbarkeit von \nAufwendungen voraus, dass sich die Baumaßnahmen auf ein Gebäude beziehen, \ndas nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die \nAufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal \noder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind und nach Abstimmung mit der \nvon der Landesregierung bestimmten Stelle durchgeführt worden sind. Von diesen \nVoraussetzungen ist allein streitig, ob der Ausbau der Wohneinheit 12 im \nDachgeschoss bzw. die dadurch entstandenen Aufwendungen nach Art und Umfang \nzur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung \nerforderlich sind. Die Kammer teilt die Wertung des Beklagten zu 1), die übrigen \nVoraussetzungen als gegeben anzusehen.\n\n32\n\nDie Voraussetzungen des § 7i EStG sind hinsichtlich der Kosten für den Ausbau \ndes Dachgeschosses der W 12 allerdings nicht erfüllt. Diese Baumaßnahme war \nnach Art und Umfang zur Erhaltung der denkmalgeschützten Hofanlage Mhof als \nBaudenkmal nicht erforderlich.\n\n33\n\nDie Erhaltung als Baudenkmal setzt voraus, dass es um die Erhaltung der \nSubstanz gerade bezogen auf die Denkmaleigenschaft geht. Dies folgt aus dem \nWortlaut, der nicht die bloße Erhaltung des Gebäudes, sondern die Erhaltung gerade \nals Baudenkmal verlangt. Verstärkt wird diese Anforderung durch das Merkmal der \nErforderlichkeit. Die Maßnahmen müssen nicht nur aus denkmalpflegerischer Sicht \nangemessen oder vertretbar sein, sondern notwendig, um den aus \ndenkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herzustellen,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 1998, aaO..\n\n35\n\nDer Ausbau des Dachgeschosses der Wohneinheit 12 trug nicht dazu bei, dass \ngerade die denkmalbegründenden Elemente des Altbaus erhalten wurden. Vor \nUmbau des Mhofs war im Dachgeschoss kein Wohnraum vorhanden; das \nDachgeschoss wurde vor dem Umbau als Speicher genutzt. Das Dach als solches \ndient der Erhaltung des Denkmals, nicht jedoch die innere Raumgestaltung und der \nRaumgewinn in Bereichen, die ohne denkmalrechtliche Relevanz sind und zuvor \nnicht vorhanden waren.\n\n36\n\nDie Aufwendungen für den Dachgeschossausbau sind desgleichen nicht zu der \nsinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich. Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG \nist eine sinnvolle Nutzung nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt \nwird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer \ngewährleistet ist. Die an Renditeüberlegungen orientierte Optimierung wirtschaftlicher \nNutzbarkeit des Denkmals genügt wie auch bei den für den Erhalt des Denkmals \neingesetzten Mitteln allein nicht, die für seine Nutzung aufgewandten Beträge auch \nbereits als erforderliche Aufwendungen anzusehen. Erforderlich sind die zur Nutzung \ndes Denkmals eingesetzten Gelder vielmehr nur dann, wenn sie aus \ndenkmalpflegerischer Sicht notwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung nicht \nsichergestellt werden kann. Die zum Zwecke der Dachgeschossausbauten \neingesetzten Gelder sind aus denkmalpflegerischer Sicht nach Auffassung der \nKammer bereits deshalb nicht als notwendig anzusehen, weil auch anders eine \nsinnvolle Nutzung sichergestellt werden kann, wie sich aus der an die \nVoreigentümerin Firma P GmbH gerichteten Baugenehmigung vom \n15. Dezember 1992 ergibt, die den Umbau und die Nutzungsänderung der \nehemaligen Hofstelle in ein Büro- und Lagergebäude mit 4 Wohneinheiten ohne die \nspäter genehmigten umfangreichen Dachgeschossausbauten zum Inhalt hatte.\n\n37\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Bescheinigung der Aufwendungen für den \nDachgeschossausbau ergibt sich jedoch aus der Zusicherung der Beklagten zu 2) \nvom 20. März 1996. Eine Zusage liegt vor, wenn die Behörde - in der erforderlichen \nSchriftform - mit Bindungswillen eine Erklärung abgibt, mit der sie sich selbst \nverpflichten will. Ob der Wille zur Selbstverpflichtung gegeben ist, muss durch \nAuslegung vom objektivierten Empfängerhorizont entsprechend § 133 BGB \nunzweideutig zu erkennen sein. Die in dem Schreiben vom 20. März 1996 enthaltene \nErklärung der Beklagten zu 2) ist nach der Auslegung vom Empfängerhorizont mit \nBindungswillen abgegeben worden. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Wortwahl \n- Überschrift: Zusicherung gemäß § 38 VwVfG - wie aus den textlichen \nFormulierungen: „Hiermit wird gemäß § 38 VwVfG NRW zugesichert\". Hinzu kommt, \ndass die Firma E GmbH mit Schreiben vom 18. Januar 1996 ausdrücklich die \nschriftliche Zusicherung beantragt hatte. Die Zusage ist auch inhaltlich hinreichend \nbestimmt. Da die Zusicherung die Funktion hat, dem Adressaten Gewissheit über \nkünftiges Verwaltungshandeln zu verschaffen, muss der zugesicherte \nVerwaltungsakt so hinreichend bestimmt sein, dass der Umfang der Bindung der \nZusicherung festzustellen ist. Auch eine nach ihrem Wortlaut nur allgemeine \nErklärung kann bestimmt genug sein, wenn sie nach ihrem aus dem Zusammenhang \nerkennbaren Sinn gerade auf eine bestimmte Regelung bezogen ist,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1975, BVerwGE 49, 244 (246f.).\n\n39\n\nDie Beklagte zu 2) hat in diesem Sinne in den Bestimmtheitsanforderungen \ngenügender Weise zugesichert: „Grundsätzlich ist das Gesamtkonzept zum Erhalt \nund zur sinnvollen Nutzung der ehemaligen Hofanlage erforderlich und somit \nbescheinigungsfähig\". Ausgelegt vom objektivierten Empfängerhorizont \nentsprechend § 133 BGB umfasst die Formulierung „Gesamtkonzept\" die \nDachgeschossausbauten; mithin die dafür aufgewandten Kosten. Dies ergibt sich \nzum einen aus dem Zusammenhang der Zusicherung vom 20. März 1996 mit der \nbeantragten und erteilten Baugenehmigung zum Umbau- und Ausbau der \ndenkmalgeschützten Hofanlage vom 12. Februar 1996. Der Bauantrag vom \n8. September 1995 ist zeitlich vor dem Antrag auf Zusicherung vom 18. Januar 1996 \ngestellt worden; die Bauantagsunterlagen enthalten Pläne, aus denen der \numfangreiche Ausbau der Dachgeschosse in den Einheiten W 13, W 3, W 4, W 12, \nB 7 erkennbar wird (vgl. Zeichnung 621.BA.3 vom 21. August 1995). Damit sind die \nüberwiegenden Gebäude der denkmalgeschützten Hofanlage im Dachgeschoss \nausgebaut worden. Unter Grünstempelung des vorbezeichneten Grundrisses \nDachgeschoss vom 8. Februar 1996 ist sodann zeitlich vor der Zusicherung vom \n20. März 1996 die Baugenehmigung Nr. 805/95 am 12. Februar 1996 erteilt worden, \nwelche die Dachgeschossausbauten genehmigt, und darüber hinaus den Hinweis \nenthält, die gegenüber der Baugenehmigung Nr. 166/92 intensivere Wohn- und \nBüronutzung sei ausschließlich aus Gründen der Erhaltung des Baudenkmals \nzugelassen worden. Dies greift die Zusicherung vom 20. März 1996 in der Wortwahl \nauf, wenn sie die Erforderlichkeit zum Erhalt bejaht; das Gesamtkonzept umfasst \ngerade die intensivere Wohn- und Büronutzung vor dem Hintergrund der \nMeinungsverschiedenheiten im Bereich der Beklagten zu 2) und damit auch die \nDachgeschossausbauten bzw. die hierfür aufgewandten Kosten.\n\n40\n\nDiese Auslegung des Begriffs Gesamtkonzept wird bestätigt durch eine \nGegenüberstellung zu den folgenden Einschränkungen, die auf einzelne \nAufwendungen abstellt bzw. darauf, ob jede in den Unterlagen benannte \nAufwendung für sich genommen bescheinigungsfähig ist. Damit sind schon vom \nWortlaut einzelne Rechnungspositionen erfasst, nicht aber eine Baumaßnahme, die \nsechsstellige Kosten verursacht. Weiter ist dies daraus zu folgern, dass als \nBegründung für die Einschränkung genannt wird, hierzu seien die vorliegenden \nUnterlagen nicht ausreichend gewesen; die Dachgeschossausbauten als solche \nwaren dagegen den Bauantragsunterlagen auch ihrem Umfang nach genauestens zu \nentnehmen.\n\n41\n\nDie erteilte Zusicherung verliert ihre Bindungswirkung nicht durch die \nNachtragsbaugenehmigungen, weil diese die Dachgeschossausbauten allenfalls \ngeringfügig verändern: Lediglich die 2. Nachtragsbaugenehmigung Nr. 1092/97 vom \n3. November 1997 betrifft den Einbau von Dachgauben bei der W 12 und ist damit \nvon untergeordneter Bedeutung; Ausmaß und Nutzungsart sind nicht verändert \nworden.\n\n42\n\nDie Kosten für die Wohneinheit 12 im Dachgeschoss sind mithin \nbescheinigungsfähig. Die Beklagte zu 2) war insoweit zu verpflichten, die Klägerin \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.\n\n43\n\nHinsichtlich der genauen Kosten ist die Sache nicht spruchreif (§ 113 Abs. 5 S. 1 \nVwGO). Die Kammer war auch nicht verpflichtet, die Spruchreife herbeizuführen, weil \nder Klägerin insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Es besteht keine \nVeranlassung zu der Annahme, dass die Beklagte zu 2) die Kosten nicht \nentsprechend den Grundsätzen des Parallelverfahrens - 25 K 1342/01 - ermitteln \nwird. \n\n44\n\nDie Klage gegen den Beklagten zu 1) ist unzulässig, da der Klägerin insoweit das \nRechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der angegriffene Widerspruchsbescheid des \nBeklagten zu 1) bereits im Rahmen der gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klage \naufgehoben worden ist.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297077","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-09/25-k-1194-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7i","ref_norm":"7i","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297077","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297077","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-09/25-k-1194-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297077","retrieved":"2026-07-09 03:20:04.266087+00:00"}}