{"status":"available","doknr":"OLD297108","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0708.15L1411.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-08","aktenzeichen":"15 L 1411/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Einzelrichter ist an der Entscheidung über den vorliegenden Antrag durch \ndas gegen ihn gerichtete Befangenheitsgesuch (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. \n2 ZPO) nicht gehindert. Über ein Ablehnungsgesuch braucht nämlich mangels \nBeachtlichkeit u.a. dann nicht entschieden zu werden, wenn keine auch nur im \nAnsatz tragfähige Begründung für die Ablehnung gegeben wird.\n\n3\n\nVgl. hierzu nur den Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2002 - 15 L \n2397/02.A -, der in einem Verfahren ergangen ist, an dem auch der \nVerfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beteiligt war, m.w.N.\n\n4\n\nDiese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil eine auch nur ansatzweise tragfähige \nBegründung für das Ablehnungsgesuch nicht gegeben wird. Das „ausgesprochene\" \nAblehnungsgesuch erschöpft sich in einem Satz und wird als solches nicht weiter \nbegründet. Dass im übrigen von Rechtsmeinungen des Verfahrensbevollmächtigten \nder Antragstellerin abweichende Rechtsauffassungen des Gerichts die Besorgnis der \nBefangenheit nicht rechtfertigen, hat die Kammer dem Verfahrensbevollmächtigten \nder Antragstellerin wiederholt - zuletzt in dem bereits genannten Beschluss vom \n24. Juni 2002 - dargelegt.\n\n5\n\nDer Antrag,\n\n6\n\n„Desweiteren wird ein Abänderungsgesuch eingebracht zur \nÄnderung des Vernichtungsbeschlusses vom 8.04.2002 mit der \nMaßgabe des nervenärztlichen Attestes vom 8.04.2002\",\n\n7\n\nhat keinen Erfolg, weil er jedenfalls unbegründet ist.\n\n8\n\nGemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht Beschlüsse über Anträge nach § 80 \nAbs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben (Satz 1), und jeder Beteiligte kann die \nÄnderung oder Aufhebung wegen verspäteter oder im ursprünglichen Verfahren \nohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die gleichen \nGrundsätze gelten für Abänderungsanträge, die sich auf Beschlüsse gemäß § 123 \nAbs. 1 VwGO beziehen. \n\n9\n\nDer Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (ggf. in analoger Anwendung) ist \nbegründet, wenn die dort genannten Umstände unter Berücksichtigung der auch \nsonst für das Aussetzungsverfahren geltenden Grundsätze zu einer anderen \nEntscheidung führen als im ursprünglichen Aussetzungsverfahren.\n\n10\n\nVgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage 1998, § 80 Rz. 227 m.w.N.\n\n11\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es bestehen bei der vorliegend \nallein möglichen summarischen Prüfung nach wie vor keine ernstlichen Zweifel an \nder Rechtmäßigkeit des Bundesamtsbescheides. Denn die Antragstellerin hat sich \nzur Begründung des jetzigen Abänderungsantrags allein auf ein nervenärztliches \nAttest des Dr. xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx vom 8. April 2002 und einen (stattgebenden) \nBeschluss des VG Düsseldorf vom 5. November 2001 bezogen. Soweit es die \ngenannte Gerichtsentscheidung betrifft, ist der dort entschiedene Fall mit dem der \nAntragstellerin schon deshalb nicht vergleichbar, weil das Bundesamt in jenem Fall \n- nach Einschätzung des Gerichts - ausdrücklich von einem falschen Sachverhalt \nausgegangen war, was bei der Antragstellerin nicht der Fall ist, wie sich aus den \nAusführungen des angefochtenen Bundesamtsbescheides (dort S. 4) ergibt. Im \nÜbrigen setzen sich die Antragstellerin (bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter) und Dr. \nxxxxxxxxxxxxx in seinem Gutachten vom 8. April 2002, das keine Aspekte enthält, \ndie über die in den Attesten vom 16. Juli 2001 und 20. November 2001 genannten \nhinausgehen, nicht einmal ansatzweise mit den ausführlichen Darlegungen in dem \nangegriffenen Beschluss vom 8. April 2002 (dort S. 2, 2. Abs. bis S. 4, 1. Abs.) \nauseinander, in dem das Gericht das Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten \npsychischen Erkrankung im Einzelnen gewürdigt hat.\n\n12\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage besteht insgesamt auch kein Anlass, den \ngenannten Beschluss vom 8. April 2002 ggf. von Amts wegen (vgl. § 80 Abs. 7 Satz \n2 VwGO [analog]) abzuändern.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297108","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-08/15-l-1411-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297108","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297108","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-08/15-l-1411-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297108","retrieved":"2026-07-09 03:20:06.957759+00:00"}}