{"status":"available","doknr":"OLD297121","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0705.6L1591.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-05","aktenzeichen":"6 L 1591/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n1. dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, es vorläufig - bis zum Abschluss einer \nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange und der \nÖffentlichkeit - zu unterlassen, den Antrag der Antragstellerin \nzur Feststellung des Planes zur Herstellung eines Gewässers \nzur Gewinnung von Sand und Kies in X, G1 zu bescheiden;\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\n2. dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, es vorläufig - bis zum Abschluss einer \nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange - zu unterlassen, \nden Antrag der Antragstellerin zur Feststellung des Planes zur \nHerstellung eines Gewässers zur Gewinnung von Sand und Kies \nin X, G1 zu bescheiden;\n\n6\n\nhilfsweise,\n\n7\n\n3. dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, es vorläufig - bis zum Eingang einer \nvorhabenbezogenen Stellungnahme der Bezirksregierung E als \nBezirksplanungsbehörde - zu unterlassen, den Antrag der \nAntragstellerin zur Feststellung des Planes zur Herstellung \neines Gewässers zur Gewinnung von Sand und Kies in X, G1 zu \nbescheiden.\n\n8\n\nhat keinen Erfolg.\n\n9\n\nSowohl der Haupt- als auch die Hilfsanträge sind insgesamt unzulässig, weil auf \ndas Unterlassen eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 35 VwVfG NRW gerichtet, dessen \nAbwarten der Antragstellerin jedoch zumutbar ist.\n\n10\n\nDie 4. Kammer des Gerichts hat in ihrem Beschluss vom 14. Juni 2002 \n- 4 L 1593/02 -, der sich auf eine Abgrabungsgenehmigung bezieht, im Übrigen aber \ngleich gelagert ist und die identischen Beteiligten betrifft, Folgendes ausgeführt:\n\n11\n\nIst Streitgegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein \nVerwaltungsakt (i.S.v. § 35 VwVfG NRW), so sieht die \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ein umfassendes und nach ihrem \nRegelungsgehalt abschließendes Rechtsschutzsystem vor, welches im Regelfall \nnach Erlass des Verwaltungsaktes einsetzt. Im Rahmen von Anfechtungs-, \nVerpflichtungs- und Nichtigkeitsklage kann die Rechtmäßigkeit von belastenden \nbzw. eine Begünstigung versagenden Verwaltungsakten umfassend geprüft \nwerden. Vorbeugenden Rechtsschutz, insbesondere auf Unterlassung von \nVerwaltungsakten, sieht die VwGO nicht vor. Diese Erwägungen gelten auch für \nden vorläufigen Rechtsschutz. Ungeachtet dessen ist anerkannt, dass zur \nGewährleistung von effektivem Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) vorbeugender \nRechtsschutz zu gewähren ist, wenn es dem Betroffenen unzumutbar ist, auf den \nnach der VwGO an sich vorgesehenen, an den Erlass des Verwaltungsaktes \nanknüpfenden Rechtsschutz verwiesen zu werden. Der Verweis auf \nnachträglichen Rechtsschutz kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn \nbereits mit Erlass des Verwaltungsaktes nicht mehr rückgängig zu machende \nTatsachen geschaffen werden oder nicht wieder gut zu machender Schaden \nentstünde. Dass es durch den vom Antragsgegner beabsichtigten, den \nSachantrag der Antragstellerin ablehnenden Bescheid zu solchen Folgen kommen \nkönnte, ist nicht ersichtlich. \n\n12\n\nSollten sich infolge des Erlasses des ablehnenden Bescheides in der vom \nAntragsgegner angekündigten Form irgendwelche Vertragspartner der \nAntragstellerin von deren Vorhaben distanzieren, so wäre dies nicht Folge des \nBescheides, sondern Ausfluss des allgemeinen Geschäftsrisikos der \nAntragstellerin. Die Antragstellerin will in Kenntnis der Ausweisung von \nAbgrabungskonzentrationszonen durch den GEP 1999 ihr Vorhaben auf danach \nnicht für Abgrabungen vorgesehenen Flächen verwirklichen. Sie muss daher mit \nder Ablehnung ihres Antrages auch mit der vom Antragsgegner beabsichtigten \nBegründung rechnen und ihre zivilrechtlichen Dispositionen darauf einstellen. \n\n13\n\nNachträglicher Rechtsschutz ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil der \nErlass eines nichtigen Verwaltungsaktes bevorsteht. Abgesehen davon, dass es \n(mit Ausnahme von § 44 Abs. 2 Ziffer 3 VwVfG NRW - örtliche Zuständigkeit) fern \nliegt, anzunehmen, bereits vor Erlass eines Verwaltungsaktes könne dessen \nNichtigkeit festgestellt werden, kommt es nicht auf die „Qualität\" oder die \n„Schwere\" des Fehlers des zukünftigen Verwaltungsaktes, sondern nur auf dessen \npotenzielle Folgen an, um vorbeugenden Rechtsschutz zu rechtfertigen. Allein die \nnicht hinnehmbaren Folgen des (zukünftigen) Verwaltungsaktes, nicht aber die Art \ndes Fehlers, an dem er leidet, rechtfertigen die Durchbrechung des prinzipiell \nausreichenden Systems der Gewährung nachträglicher gerichtlicher Kontrolle.\n\n14\n\nEs kann deshalb dahinstehen, ob der Antrag der Antragstellerin nicht bereits \nnach § 44 a VwGO unzulässig ist, weil er tatsächlich auf die Vornahme von nicht \nselbstständig einklagbaren Verfahrenshandlungen gerichtet ist. Denn die \nAntragstellerin beantragt nicht die generelle Nichtbescheidung ihres Antrages. Ein \nsolches Begehren wäre ohnehin unzulässig, da es der Antragstellerin frei steht, \neiner Bescheidung ihres Antrages jederzeit durch Rücknahme desselben zuvor zu \nkommen. Der Antragstellerin geht es im Kern vielmehr um die Vornahme von \nVerfahrenshandlungen durch den Antragsgegner vor Erlass eines ihren Antrag \nbehandelnden Bescheides, wie das von ihr selbst hergestellte Junktim zwischen \nUnterlassen des Bescheides und Vornahme von Verfahrenshandlungen durch den \nAntragsgegner unter gleichzeitiger Betonung ihres vermeintlichen \nRechtsanspruches auf einen positiven Bescheid belegt. Ein auch nur einem der \nwörtlichen Begehren stattgebender Beschluss würde das Verfahren lediglich \nanhalten. Damit wäre der Antragstellerin nicht gedient. Der Antragsgegner müsste \nbei weiterer Weigerung, den Antrag der Antragstellerin zu bescheiden, in einem \nweiteren Schritt, unter Umständen durch eine weitere einstweilige Anordnung, \ngezwungen werden, den Antrag zu bescheiden. Damit würde genau der \nvollstreckbare Zwang auf Vornahme von Verfahrenshandlungen auf den \nAntragsgegner erzeugt, den die Antragstellerin, hätte sie ihr tatsächliches \nBegehren auch so formuliert wie es ersichtlich gewollt ist, wegen § 44 a VwGO \nnicht erreichen könnte.\n\n15\n\nDiese Ausführungen macht sich die Kammer zu Eigen.\n\n16\n\nZusätzlich sieht sich die Kammer zu folgenden Hinweisen veranlasst: Von einer \nNichtigkeit der erwarteten Entscheidung des Antragsgegners, die die Antragstellerin \nverhindern will, ist nicht auszugehen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in \nüberörtlichen Plänen Ziele der Raumordnung auf der Grundlage der seit 1998 \nmaßgeblichen Rechtslage verbindlich festgesetzt werden können, ist in der \nRechtsprechung nicht abschließend geklärt. Die für den Bereich des Wasserrechts \nbis zum 31. Dezember 2000 zuständige 8. Kammer des Gerichts hat die Auffassung \nvertreten, dass angesichts der Festsetzung von Konzentrationszonen für \nAbgrabungen zur Gewinnung von Sand und Kies im Gebietsentwicklungsplan (GEP) \n1986 für den Regierungsbezirk E die Zulassung von Abgrabungsvorhaben außerhalb \ndieser Zonen nur in den im GEP selbst genannten Ausnahmefällen in Betracht \nkomme. Diese Rechtsauffassung ist bisher vom Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen nicht ausdrücklich verworfen worden. Zum GEP 1999 für den \nRegierungsbezirk E, der nunmehr maßgeblich ist, hat sich weder die 8. noch die 6. \nKammer des Gerichts bisher in einer Entscheidung geäußert. Lediglich in den die \nEntscheidung nicht tragenden und daher der Rechtskraft nicht fähigen „Hinweisen\" in \ndem nicht rechtskräftigen Urteil vom 1. Oktober 2001 - 20 A 1945/99 - (S. 83 ff. des \namtlichen Urteilsumdrucks) setzt sich das Oberverwaltungsgericht mit der Frage \nauseinander, unter welchen Voraussetzungen landesplanerische Festlegungen die \nEigenschaften von Zielen der Raumordnung haben. Das Oberwaltungsgericht hat \nseinen Überlegungen ausdrücklich die Bemerkung vorangestellt, dass eine \nabschließende Entscheidung nicht veranlasst sei. Gleichwohl dürften die \nAusführungen des Oberverwaltungsgerichts der Bezirksplanungsbehörde und den \nPlanfeststellungsbehörden des Regierungsbezirks hinreichende Veranlassung \ngeben, die bisher von ihnen vertretene Rechtsauffassung einer sorgfältigen Prüfung \nzu unterziehen und sich mit den Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts \nernsthaft auseinander zu setzen. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind \nindessen für die Klärung schwieriger Rechtsfragen strukturell ungeeignet.\n\n17\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 13 Abs. 1 Satz 2 \nGKG. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-05/6-l-1591-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-05/6-l-1591-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297121","retrieved":"2026-07-09 03:20:08.083276+00:00"}}