{"status":"available","doknr":"OLD297120","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0705.15K3624.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-05","aktenzeichen":"15 K 3624/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,- Euro abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 28. März 1966 geborene Kläger wendet sich gegen das endgültige \nNichtbestehen seiner Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II \nund für das Lehramt für die Sekundarstufe I.\n\n3\n\nDer Kläger, der den Vorbereitungsdienst in den Fächern Latein und Evangelische \nReligionslehre am 1. Februar 1997 aufgenommen hatte, unterzog sich der Prüfung \nerstmals am 10. Dezember 1998 ohne Erfolg. Das beklagte Amt teilte ihm mit, dass \ndie in diesem Prüfungsversuch mit der Note \"ausreichend\" (3,7) bewertete schriftliche \nHausarbeit im Fach Latein in die Wiederholungsprüfung übernommen werde. \n\n4\n\nWährend der bis zum 31. Oktober 1999 verlängerten Zeit des \nVorbereitungsdienstes gehörte der Kläger dem Studienseminar für das Lehramt der \nSekundarstufe II in Kleve an und unterrichtete am Gymnasium S in N. Das \nEndgutachten der Hauptseminarleiterin vom 2. Oktober 1999 weist als Leistungsnote \n\"ausreichend\" (4,0) aus. Die Endgutachten der jeweiligen Fachleiter der \nFachseminare Latein und Evangelische Religionslehre vom 2. September 1999 und \n31. August 1999 schließen mit den Noten „befriedigend\" (3,3) bzw. \"ausreichend\" \n(3,7).\n\n5\n\nDie Unterrichtsproben, die der Kläger am 21. Oktober 1999 im Fach Latein zum \nThema \"Die Unmenschlichkeit römischer Gladiatorenkämpfe - Erarbeitung anhand \neines Texts über einen Gladiatorenkampf (Cursus Novis Compactus, Lektion 10 V)\" \nund im Fach Evangelische Religionslehre zum Thema „Erarbeitung der Diskussion \nüber Max Plancks These von der Vereinbarkeit von Naturwissenschaft und Religion \nanhand eines Textauszugs von Werner Heisenberg\" absolvierte, bewertete der \nPrüfungsausschuss jeweils mit der Note „mangelhaft\" (5,0) bzw. (5,3), brach die \nZweite Staatsprüfung ab und erklärte sie für endgültig nicht bestanden.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 25. Oktober 1999 übersandte das beklagte Prüfungsamt dem \nKläger eine Bescheinigung über die nicht bestandene Zweite Staatsprüfung und teilte \nihm mit, eine weitere Wiederholung der Prüfung sei unzulässig.\n\n7\n\nGegen die Prüfungsentscheidung legte der Kläger unter dem 28. Oktober 1999 \nWiderspruch ein, nahm Einsicht in die Prüfungsakte und begründete seinen \nWiderspruch anschließend mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom \n3. Februar 2000, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.\n\n8\n\nMit am 15. Mai 2000 zugestelltem Bescheid vom 12. Mai 2000 wies das beklagte \nPrüfungsamt den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen unter Bezugnahme auf \ndie eingeholten Stellungnahmen der Prüfungskommission vom 1. und 12. März 2000 \nals unbegründet zurück.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 13. Juni 2000 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die \nangefochtene Prüfungsentscheidung sei aus den im Widerspruchsverfahren bereits \ndargelegten Gründen rechtswidrig. Ergänzend hat der Kläger ein Dienstzeugnis für \nseine Tätigkeit als Vertretungslehrer an der Dschule S1 vom 20. Juni 2000 sowie \nStellungnahmen des Schulleiters des L-Gymnasiums in S1 vom 29. Juni 2000 und \ndes Herrn Dr. W vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-\nVorpommern vom 15. Juli 2000 über seine unterrichtliche und pädagogische Arbeit \neingereicht. Er trägt vor, nachdem er seit Oktober 2000 einen Ausbildungslehrgang \n„Angewandte Informatik Softwaretechnologie\" für Akademiker absolviert habe, im \nMärz 2002 den Berufsabschluss als „Staatlich geprüfter Informatiker \nSoftwaretechnologie\" erworben zu haben. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt des die \nKlage begründenden Schriftsatzes vom 31. August 2000.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung \nvom 21. Oktober 1999 und der Bescheide vom 25. Oktober 1999 \nund 12. Mai 2000 zu verpflichten, über das Ergebnis seiner \nZweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II \nund für das Lehramt für die Sekundarstufe I nach Durchführung \nneuer Unterrichtsproben in den Fächern Latein und \nEvangelische Religionslehre und gegebenenfalls einer \nanschließenden mündlichen Prüfung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr ist der Auffassung, die angefochtene Prüfungsentscheidung sei rechtmäßig.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens \nsowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie gegen das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung im \nWiederholungsversuch gerichtete Klage bleibt erfolglos; sie ist zulässig, aber nicht \nbegründet.\n\n19\n\nDer Kläger hat gegen das beklagte Amt keinen Anspruch darauf, dass über das \nErgebnis seiner Prüfungsleistungen nach Maßgabe des Klageantrages erneut \nentschieden wird. Denn mit der Bewertung der beiden Unterrichtproben in den \nFächern Latein und Evangelische Religionslehre ist der Prüfungsanspruch des \nKlägers erfüllt. Die Prüfungsentscheidung des beklagten Amtes vom \n21. Dezember 1999 und die darauf beruhenden Bescheide vom 25. Dezember 1999 \nund 12. Mai 2000 lassen keine Rechtsfehler erkennen (§ 113 Abs. 5 \nS. 2 VwGO).\n\n20\n\nGemäß §§ 21 Abs. 2 lit. c), 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 der Ordnung des \nVorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen \n(OVP) in der durch die Verordnung vom 2. Dezember 1996 (GV NRW S. 482) \ngeänderten Fassung vom 8. Juli 1994 (GV NRW S. 626), die auf den §§ 17 Abs. 5 \nund 19 Abs. 5 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der zuletzt durch \nGesetz vom 3. Mai 1994 (GV NRW S. 220) geänderten Bekanntmachung vom 23. \nJuni 1989 (GV NRW S. 421) beruht und die nach § 71 Abs. 2 Buchst. b) der OVP \n(OVP n. F.) vom 12. Dezember 1997 (GV NRW 1998 S. 2) noch auf Lehramtswärter \nAnwendung findet, die - wie der Kläger - bis zum 1. Februar 1998 den \nVorbereitungsdienst aufgenommen haben, ist die Zweite Staatsprüfung, die aus \neiner schriftlichen Hausarbeit (1.), einer Unterrichtsprobe im ersten Fach (2.), einer \nUnterrichtsprobe im zweiten Fach (3.) und einer mündlichen Prüfung (4.) besteht (§ \n12 OVP), unter anderem dann endgültig nicht bestanden, wenn im \nWiederholungsversuch die Note für jede der beiden Unterrichtsproben im Sinne des \n§ 18 Abs. 7 OVP nicht mindestens „ausreichend\" ist. Steht bereits anhand der ohne \ndie mündliche Prüfung festgelegten Noten fest, dass ein Prüfling die Zweite \nStaatsprüfung gemäß § 21 Abs. 2 lit. b) oder c) OVP nicht mehr bestehen kann, ist \ndie Prüfung gemäß § 21 Abs. 3 S. 1 OVP abzubrechen und die Zweite Staatsprüfung \nfür nicht bestanden zu erklären (§ 21 Abs. 3 S. 2, 1. Halbs. OVP). Wird die Zweite \nStaatsprüfung in der Wiederholung nicht bestanden, ist das Nichtbestehen endgültig, \nda eine zweite Wiederholung der Prüfung nicht zulässig ist (§ 25 Abs. 2 i.V.m. § 21 \nAbs. 3 S. 2, 2. Halbs. OVP).\n\n21\n\nDer Prüfungsausschuss hat im Rahmen seiner am 21. Oktober 1999 getroffenen \nPrüfungsentscheidung in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der \nKläger die Zweite Staatsprüfung in der Wiederholung - und damit zugleich endgültig - \nnicht bestanden hat, weil bereits ohne die mündliche Prüfung feststand, dass er die \nZweite Staatsprüfung nicht mehr bestehen konnte, da beide Unterrichtsproben in den \nFächern Latein und Evangelische Religionslehre mit „mangelhaft\" (5,0) bzw. (5,3) \nund somit nicht mit mindestens „ausreichend\" (4,0) bewertet worden waren. \n\n22\n\nDie Bewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung ist \nnicht mit Rechtsfehlern behaftet, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung \nausgewirkt haben können.\n\n23\n\nVgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Aufl., 1994, \nRdz. 284.\n\n24\n\nVerfahrensrechtlich ist die Abnahme der in beiden Fächern durch den Kläger als \nPrüfungsleistung erbrachten Unterrichtsproben nicht zu beanstanden. Die \nangefertigten Prüfungsprotokolle genügen den Anforderungen des § 18 Abs. 8 OVP \nund erfüllen den prüfungsrechtlichen Anspruch des Klägers auf Bekanntgabe der \nGründe, die für die getroffene Bewertung jeweils maßgeblich waren. Auch der \nAnspruch auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung durch die Mitglieder der \nPrüfungskommission ist erfüllt, da sie sich ausweislich der auf ihrer erneuten \nZusammenkunft vom 1. März 2000 beruhenden Stellungnahmen mit den vom Kläger \nim Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwänden auseinander gesetzt haben. \n\n25\n\nInsbesondere begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die \nFachleiterin Frau StD T als Mitglied des Prüfungsausschusses die Unterrichtsproben \ndes Klägers am 21. Oktober 1999 abgenommen hat, wie vom Kläger erstmals in der \nmündlichen Verhandlung am 5. Juli 2002 gerügt.\n\n26\n\nDie Mitwirkung von Frau StD T im Prüfungsausschuss verstieß weder gegen \n§ 21 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW noch verletzte sie das aus dem Grundsatz der \nChancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) \nund Artikel 12 Abs. 1 GG (Freiheit der Berufswahl) folgende Recht des Klägers auf \nein faires Verfahren bei Abnahme seiner berufseröffnenden Prüfung.\n\n27\n\nNach § 21 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW, der bei Fehlen spezialgesetzlicher \nRegelungen auch für die Tätigkeit von Behörden bei Leistungsprüfungen gilt (vgl. \n§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Ziffer 2 VwVfG NRW) hat derjenige, der in einem \nVerwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde \noder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung \nder Mitwirkung zu enthalten, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen \ngegen die unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Danach besteht die \nBesorgnis der Befangenheit zu Recht, wenn sie auf objektiv feststellbare Tatsachen \ngegründet ist, die geeignet sind, subjektiv vernünftige Zweifel an einer \nunparteiischen, unvoreingenommenen oder unbefangenen Amtsführung zu \nbegründen,\n\n28\n\nvgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, \n7. Auflage 2000, zu § 21 Rdz. 5.\n\n29\n\nRechtlich tragende Gründe für die Besorgnis der Befangenheit der Prüferin Frau \nStD T im Vorfeld der Prüfung sind schon weder substantiiert vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n30\n\nIm Übrigen ist dem Kläger auch die Berufung auf die Besorgnis der Befangenheit \nder Prüferin verwehrt.\n\n31\n\nWenn der Kläger der Auffassung gewesen sein sollte, die Prüferin Frau StD T \nwerde nicht mehr ergebnisoffen in die Unterrichtsproben gehen, hätte er dies \nrechtzeitig vor der Prüfung dem Beklagten gegenüber rügen müssen, um diesem \nGelegenheit zu geben, über eine mögliche Besorgnis der Befangenheit der Prüferin \nnoch vor der Prüfung zu befinden und diese gegebenenfalls durch einen anderen \nPrüfer zu ersetzen. Aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der \nChancengleichheit sowie aus den dem Prüfling obliegenden Mitwirkungspflichten \nfolgt nämlich, dass dieser etwaige ihm bekannte Mängel im Prüfungsverfahren \nunverzüglich rügen muss, damit möglichst noch rechtzeitig Abhilfe geschaffen \nwerden kann (z.B. durch Auswechslung des Prüfers).\n\n32\n\nFür eine mögliche Besorgnis der Befangenheit findet dieser allgemeine \nGrundsatz in § 21 Abs. 1 VwVfG seine spezialgesetzliche Ausprägung. An einer \n„unverzüglichen\" Rüge fehlt es, wenn dem Prüfling ein „schuldhaftes Zögern\" (§ 121 \nAbs. 1 BGB) vorzuwerfen ist, d.h. wenn ihm eine Rüge bereits zu einem früheren \nZeitpunkt zuzumuten war. Von einem Prüfling, der bereits vor der Prüfung \nhinreichende Veranlassung sieht, die Befangenheit eines Prüfers zu besorgen, kann \nerwartet werden, dass er dies geltend macht, bevor er sich in die Prüfung begibt; es \nist ihm insoweit zuzumuten, sich der Prüfung unter dem Vorbehalt zu stellen, dass \nseinem Befangenheitsantrag nicht entsprochen wird.\n\n33\n\nVgl. OVG NW, Urt. v. 23. Februar 1993 - 15 A 1163/91 -, NWVBl 1993, 293; \nNiehues, a.a.O., Rdz 195.\n\n34\n\nBegibt sich der Prüfling in Kenntnis der angeblichen Befangenheitsgründe \nvorbehaltlos in die Prüfung, lässt dies den Schluss zu, dass er eine mögliche \nVoreingenommenheit nicht ernstlich befürchtet und sich nicht der Chance begeben \nwill, bei eben diesem Prüfer eine zum Bestehen der Fachprüfung ausreichende \nLeistungsbeurteilung zu erreichen. \n\n35\n\nOVG NW, Urt. v. 23. Februar 1993 - 15 A 1163/91 -, NWVBl 1993, 293.\n\n36\n\nHat sich der Prüfling der Prüfung ohne Vorbehalt gestellt und erst nachträglich \ndie Befangenheitsrüge erhoben, ist eine Befangenheitsrüge unerheblich, weil die \nVerpflichtung zur Gleichbehandlung aller Prüflinge der Gewährung einer weiteren, \nzusätzlichen Prüfungschance entgegen steht.\n\n37\n\nOVG NW, Urt. v. 23. Februar 1993 - 15 A 1163/91 -, NWVBl 1993, 293; \nNiehues Rdz. 195, Fn 441; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdz. 205.\n\n38\n\nNach diesen Grundsätzen kann sich der Kläger nicht auf eine angebliche \nBefangenheit der Prüferin Frau StD T berufen.\n\n39\n\nDie Bewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistungen \nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n40\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die \nVerwaltungsgerichte folgen,\n\n41\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW \n1991, S. 2005 (2007 ff.), BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, DVBl \n1993, S. 503; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 320, S. 307; OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 \n- 22 A 1834/90 -, S: 9; OVG NW, Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -; Urteile \nder Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98 -, S. 5 f. und vom 17. September \n1999 - 15 K 1993/97 -, S. 5, beide m.w.N.,\n\n42\n\nverpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in \nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. \nLediglich bei „prüfungsspezifischen Wertungen\",\n\n43\n\nvgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -\n, DVBl 1998, S. 404 f.,\n\n44\n\nverbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insofern \neinschränkender Beurteilungsspielraum, als komplexe prüfungsspezifische \nWertungen - z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der \nEinordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung \nder Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens \ngetroffen werden müssen und sich deshalb im nachfolgenden \nVerwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres nachvollziehen lassen. Fachliche \nMeinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen \nÜberprüfung demgegenüber nicht entzogen. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle \nsetzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge im \ngerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die \nPrüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er \nhabe eine fachwissenschaftlich vertretbare Lösung gewählt, hat er dies unter Hinweis \nauf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit \ndurch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt,\n\n45\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl 1993, S. 842 \n(845).\n\n46\n\nEinwände des Prüflings gegen Fachfragen betreffende Prüferkritik, die im \nvorstehenden Sinne unschlüssig oder unsubstantiiert sind, bleiben im gerichtlichen \nVerfahren ebenso wie solche, die - lediglich - unbegründet sind, ohne Erfolg. Für die \nAbgrenzung gelten folgende Maßstäbe: Unschlüssig ist eine Rüge, wenn sie die \nBeanstandung des Prüfers nicht trifft, somit die Argumentation des Prüflings an der \nPrüferkritik vorbeigeht und diese damit schon nicht entkräften kann. Unsubstantiiert \nist eine Rüge, wenn sie zwar die Prüferkritik zutreffend erfasst, es aber an \nhinreichenden fachlichen Argumenten etwa zu der Vertretbarkeit oder Richtigkeit \neiner Lösung fehlt und/oder die Argumentation nicht durch Angabe einschlägiger \nFundstellen zu der streitigen Fachfrage belegt wird. Dies gilt auch im Bereich von \nPrüfungen, die ausschließlich oder zum Teil juristische Problemstellungen zum \nGegenstand haben, in dem das Gericht regelmäßig selbst die erforderliche \nQualifikation zur Klärung der Frage der Vertretbarkeit der juristischen Ausführung \nhat.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, S. 686 \n(687) und - 6 C 35/92 -, KMK-HSchR Nr. 21 C.1 Nr. 12, S. 6; vgl. auch Urteil der \nKammer vom 17. September 1999, a.a.O., S. 5 f. \n\n48\n\nUnbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die \nPrüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist.\n\n49\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98, S. 6\n\n50\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze lässt die Bewertung der \nUnterrichtsproben vom 21. Oktober 1999 in den Fächern Latein und Evangelische \nReligionslehre keine Fehler erkennen.\n\n51\n\nZu Recht hat die Prüfungskommission als Grundlage der Bewertung der beiden \nUnterrichtsproben jeweils auf die vom Kläger vorgelegte Planung der konkreten \nUnterrichtsstunde und deren Durchführung abgestellt, da sich aus der \nPrüfungsordnung ergibt, dass die Prüfungsleistung in der Durchführung der - in aller \nRegel eine Unterrichtsstunde dauernden (§ 18 Abs. 2 OVP) - Unterrichtsprobe und \nder vorherigen Vorlage einer auf den notwendigen Umfang beschränkten \nschriftlichen Planung dieser Unterrichtsstunde besteht. \n\n52\n\nDie von den Prüfern herangezogenen Bewertungsgrundlagen lassen ebenfalls \nkeine Fehler erkennen. § 18 Abs. 7 OVP sieht lediglich vor, dass der \nPrüfungsausschuss vor Beginn der mündlichen Prüfung jede der beiden \nUnterrichtsproben unter Berücksichtigung der schriftlichen Unterrichtsplanung mit \neiner Note bewertet. \n\n53\n\nDie Zuordnung einer Note zu den Leistungen des Prüflings fällt grundsätzlich in \nden Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen, wobei die Prüfer sich an den \nNotendefinitionen der Prüfungsordnung und den Anforderungen bzw. Prüfungszielen \nzu orientieren haben, welche nach der Prüfungsordnung vom Prüfling bei der \njeweiligen Prüfungsleistung zu erfüllen sind. Für die Zweite Staatsprüfung für \nLehrämter an Schulen sind die Notendefinitionen in § 13 Abs. 1 OVP, die möglichen \nBandbreiten in Abs. 2 der Norm und die Anforderungen an die Unterrichtsproben in \nden Fächern in § 18 OVP definiert. Danach sind die einzelnen in § 12 OVP \ngenannten Prüfungsleistungen wie folgt zu bewerten:\n\n54\n\nI. mit der Note 1 (= sehr gut): eine Leistung, die den Anforderungen in \nbesonderem Maße entspricht;\n\n55\n\nII.\n\n56\n\nIII. mit der Note 2 (= gut): eine Leistung, die den Anforderungen voll \nentspricht;\n\n57\n\nIV.\n\n58\n\nV. mit der Note 3 (= befriedigend): eine Leistung, die den Anforderungen im \nAllgemeinen entspricht;\n\n59\n\nVI.\n\n60\n\nVII. mit der Note 4 (= ausreichend): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, \naber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;\n\n61\n\nVIII.\n\n62\n\nIX. mit der Note 5 (= mangelhaft): eine Leistung, die den Anforderungen nicht \nentspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse \nvorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden \nkönnten;\n\n63\n\nX.\n\n64\n\nXI. mit der Note 6 (= ungenügend): eine Leistung, die den Anforderungen \nnicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, \ndass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. \n\n65\n\nXII.\n\n66\n\n§ 13 Abs. 1 S. 2 und 3 OVP regelt des Weiteren, dass zur differenzierten \nBewertung Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um \n0,3 gebildet werden können, wobei die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 6,3 dabei \nausgeschlossen sind. \n\n67\n\nSoweit aus den Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen Durchschnittsnoten \ngebildet werden, entsprechen den Ergebnissen, bei denen nur die erste \nDezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird - alle weiteren Stellen werden \nohne Rundung gestrichen - gemäß § 13 Abs. 2 OVP folgende Noten:\n\n68\n\nI. bis 1,5 = sehr gut;\n\n69\n\nII.\n\n70\n\nIII. über 1,5 bis 2,5 = gut,\n\n71\n\nIV.\n\n72\n\nV. über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,\n\n73\n\nVI.\n\n74\n\nVII. über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,\n\n75\n\nVIII.\n\n76\n\nIX. über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft,\n\n77\n\nX.\n\n78\n\nXI. über 5,0 = ungenügend.\n\n79\n\nXII.\n\n80\n\nDie fachliche Beurteilung beider Unterrichtsproben durch den \nPrüfungsausschuss erweist sich als rechtsfehlerfrei.\n\n81\n\nI. Die Niederschrift über die Unterrichtsprobe im Fach Latein enthält eine in sich \nschlüssige, an den Bewertungskriterien des § 18 Abs. 7 OVP orientierte und \nangesichts der darin enthaltenen Aussagen über die Unterrichtsplanung und die \nAbhandlung unterrichtsrelevanter Fragen, die Methodenreflexion, die Strukturierung \nder Unterrichtsstunde, die Verhaltensstrategien des Klägers im Unterricht, die \ngewählten Arbeitsformen, die erreichte Kommunikation und den erzielten Lernerfolg \neine die Note „mangelhaft\" (5,0) tragende Begründung. Dem steht nicht entgegen, \ndass in der Leistungsbeurteilung auch Vorzüge genannt werden. Die Bewertung \neiner Prüfungsleistung mit der Note „mangelhaft\" setzt nämlich nicht voraus, dass es \nihr an jeglicher fachlichen Qualität fehlt. Gemäß § 13 Abs. 1 OVP genügt vielmehr, \ndass die Leistung zwar den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, \ndass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in \nabsehbarer Zeit behoben werden könnten.\n\n82\n\nSoweit der Kläger Einwendungen gegen die an seiner Unterrichtskonzeption im \nFach Latein geübte Kritik erhebt, sind diese weitgehend bereits unschlüssig, weil sie \nden Kern der Prüferkritik verfehlen, jedenfalls aber unsubstantiiert. \n\n83\n\nNach Auffassung der Prüfer benennt der vom Kläger vorgelegte \nUnterrichtsentwurf zwar einige relevante Unterrichtskomponenten, lässt jedoch einen \nargumentierenden Zugriff vermissen; viele unterrichtsrelevante Fragen blieben \nunbeachtet, die mit ihnen verbundene Problematik gerate nicht in das Blickfeld. Der \nKläger hat weder diese grundsätzlichen kritischen Erwägungen noch die von den \nPrüfern insoweit beispielhaft aufgezählten Gesichtspunkte, die zu ihrer Einschätzung \ngeführt haben, durch einen schlüssigen, substantiierten und begründeten Vortrag zu \nentkräften vermocht. \n\n84\n\nDie vom Kläger erhobene Rüge bezüglich der insoweit beispielhaft genannten \nKritik an seiner Textauswahl nach vier vorausgegangenen Lektionen zu dem Thema \nGladiatorenspiele trifft schon nicht die eigentliche Prüferkritik. Der Kläger hat im \nWiderspruchsverfahren lediglich darauf abgestellt, die Prüferkritik übersehe, dass der \nin der Unterrichtsprobe herangezogene Text den völlig neuen Aspekt der \nSensationsgier des Publikums thematisiere und zugleich die neue Grammatik \nvertiefe. Demgegenüber haben die Prüfer im Rahmen ihrer ergänzenden \nStellungnahme vom 12. März 2000 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass \nder ausgewählte Text für das vom Kläger formulierte Ziel ungeeignet sei, weil er sich \nlediglich am Rande, an zwei wenig bedeutsamen Stellen, überhaupt zur Frage der \nSensationsgier des Publikums verhalte, während der Schwerpunkt in der \nSchmährede eines barbarischen Gladiators auf einen aus dem Mittelmeerraum \nstammenden Gegner zu sehen sei. Der Gesichtspunkt der Publikumsreaktion sei \nüberdies keineswegs „völlig neu\", sondern werde erheblich intensiver bereits in der \nLektion 4, vor allem im Text 4 L abgehandelt, sodass es sich bei dem Thema \ninhaltlich nur um eine Wiederholung handele, ohne dass sich der Entwurf mit dieser \nProblematik auseinander setze. Der gewählte Text „Lektion 10 V\" sei zudem wie alle \nV-Texte nach den Vorstellungen der Autoren in erster Linie zur grammatischen \nVertiefung und nicht zur inhaltlichen Information und Kommunikation gedacht, da es \nsich nicht um einen kohärenten Text, sondern um eine Aneinanderreihung \nnummerierter Einzelsätze handele. Vorliegend habe die Verwendung der \nPräpositionen „in\" und „cum\" + Ablativ geübt und vertieft werden sollen, wie sich aus \ndem diesbezüglichen hervorgehobenen Kursivdruck ergebe. Dieser detaillierten \nPrüferkritik hat der Kläger keinen substantiierten, sich widerlegenden Vortrag \nentgegengesetzt.\n\n85\n\nEbenfalls teilweise, da die Zielrichtung der Prüferkritik verkennend, unschlüssig \nund teilweise unsubstantiiert sind die Einwände des Klägers bezogen auf den weiter \nbeispielhaft im Rahmen der Prüferkritik angeführten fehlenden Lehrbuchvergleich. \nDer Kläger macht pauschal geltend - ohne dies näher zu begründen oder zu belegen \n-, ein Lehrbuchvergleich sei weder methodisch noch didaktisch notwendig gewesen; \nergänzend führt er aus, ein Wechsel des Lehrbuchs sei pädagogisch nicht sinnvoll \ngewesen. Letztere Rüge geht an dem Vorhalt der Prüfer ersichtlich vorbei, worauf \ndiese im Rahmen ihrer erneuten Stellungnahme vom 12. März 2000 zutreffend \nhingewiesen haben, da der Umstand, dass der Kläger keinen Wechsel zu einem \nanderen Lehrbuch vorgenommen hat, in der schriftlich fixierten Beurteilung keine \nErwähnung gefunden hat und somit für die Bewertung der Prüfungsleistung \noffenkundig nicht kausal gewesen ist. Dagegen ist der Einwand des Klägers \nhinsichtlich des als fehlend bemängelten Lehrbuchvergleichs nicht hinreichend \nsubstantiiert, nachdem der Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme vom 12. \nMärz 2000 nicht nur allgemein angeführt hat, dass ein Lehrbuchvergleich generell \ngeboten sei, um das didaktische Bewusstsein sowie den methodischen Horizont zu \nerweitern, sondern überdies gerade für die konkret behandelte Gladiatorenthematik \nim Einzelnen dargelegt hat, dass ein Lehrbuchvergleich Veranlassung dazu gegeben \nhätte, sich (nach der bereits erfolgten längeren Beschäftigung mit dem Thema \nGladiatorenspiele) bei erneuter Befassung mit diesem Thema kritisch auseinander zu \nsetzen. Denn modernere Lateinlehrbücher, die bereits auf den neuen Lehrplänen \nbasieren, insbesondere auch das Nachfolgewerk desselben Verlages, Cursus \nContinuus, sähen eine intensive Behandlung dieses blutrünstigen Themas im \nAnfängerunterricht bewusst nicht mehr vor - anders als das vom Kläger verwendete \nLateinbuch Cursus Novus Compactus mit seiner außerordentlich breit angelegten \nGladiatorenthematik, das insoweit didaktisch nicht mehr dem neuesten Stand \nentspreche. Auch hätte ein Lehrbuchvergleich Anlass geboten, sich die Frage zu \nstellen, inwieweit die Präsentation in Form des Gladiatorenmosaiks der Villa \nBorghese vom heutigen Standpunkt als Gewaltverherrlichung aufzufassen sei. Diese \nkonkrete und plausible Erläuterung der Prüferkritik hat der Kläger nicht substantiiert \nangegriffen.\n\n86\n\nAuch die Einwendungen des Klägers gegen die weiter beispielhaft seitens der \nPrüfer kritisierte mangelnde Reduktion des Textes bei dem von ihm gewählten \nsatzübergreifenden Verfahren greifen nicht durch. Diese Argumentation verfehlt den \nKern der Prüferkritik: Beanstandet haben die Prüfer nämlich ausweislich ihrer \nergänzenden Stellungnahme vom 12. März 2000, nicht nur den Umfang, sondern \nauch den Sinn und Zweck der vom Kläger eingesetzten Methode der \ntransphrastischen Vorerschließung im konkreten Fall. Der Kläger habe verkannt, \ndass das Verfahren der satzübergreifenden Vorerschließung gerade nicht \nausschließlich als - grammatische - Vorentlastung bei der Übersetzung dienen solle, \nsondern vielmehr auch ganz wesentlich - inhaltlich - eine Motivationsförderung der \nSchüler bezwecke und einen speziellen Beitrag zum Fortschreiten des \nErkenntnisprozesses leisten solle. Dieses Ziel, einen Fortschritt bei der \nSinnerfassung - als Vorbereitung der Interpretation - zu bewirken, habe der Kläger \nweder in seiner Konzeption bedacht noch im Unterricht erreicht. Einer Vorbereitung \nder Interpretation wäre es dagegen nach Auffassung der Prüfer förderlich gewesen, \nwenn der Kläger mit erheblich geringerem Zeitaufwand auf alternative \nsatzübergreifende Vorgehensweisen zurückgegriffen hätte wie z.B. eine mündliche \nParaphrase oder Inhaltsangabe des Textes statt einer Übersetzung. Dies hat der \nKläger nicht substantiiert in Abrede gestellt, namentlich nicht durch das von ihm \nangeführte Argument, diese Art der Arbeit mit dem Text sei im Rahmen seiner \nAusbildung von dem Fachleiter, Herrn T1, vorgegeben worden. Die weiter vom \nKläger vorgetragene Begründung für seine methodische Vorgehensweise, allein eine \nnur bedingte Reduktion des Textes an der Tafel gebe den Schülern eine \nÜbersetzungs- und auch Interpretationshilfe an die Hand, ergibt nicht auch den \ndidaktischen Ausführungen in seinem Unterrichtskonzept (S. 6 ff des \nUnterrichtsentwurfs - Bl. 54 ff BA Heft 1); etwaige erstmals im Rahmen des \nWiderspruchs- oder Klageverfahrens nachgelegte Erläuterungen oder \nUnterfütterungen für eine bestimmte im Rahmen der Prüfung gewählte \nVorgehensweise stellen keine der Bewertung unterliegende Prüfungsleistung dar und \nsind mithin schon aus diesem Grunde unbeachtlich.\n\n87\n\nEbenfalls teilweise unschlüssig, da bereits die Zielrichtung der Prüferkritik \nverkennend, und teilweise unsubstantiiert sind die Einwände des Klägers gegenüber \ndem Vorhalt der Prüfer, die langwierige Erstellung eines Folienbildes habe sich \nnegativ auf die Motivation der Schüler ausgewirkt. Das Argument des Klägers, das \nErstellen eines Folienbildes entspreche der Arbeit am Ausbildungsseminar, ist \nrechtlich unbeachtlich, weil es den Kern der Prüferkritik verfehlt. Denn von den \nPrüfern wurde nicht die vom Kläger eingesetzte Methode der Fertigung eines \nFolienbildes als solche, sondern die Langwierigkeit dieses Prozesses und der damit \nbei den Schreibern einhergehende Motivationsverlust bemängelt. Die Langwierigkeit \nseiner konkreten Vorgehensweise - wie auch die kritisierten Auswirkungen auf die \nMotivation der Schüler, da der Unterricht nach Auffassung der Prüfer auf der Stelle \ntrat - hat der Kläger jedoch nicht mit fachlichen Argumenten angegriffen, wenn er \nlediglich erläuternd ausführt, er habe das Folienbild auf der Grundlage der Antworten \nder Schüler erstellt, dabei sei der Text sehr schnell übersetzt und jede Meldung \naufgenommen worden, die Beteiligung der Mädchen dabei sei generell - wie auch in \nder Unterrichtsprobe - ruhig gewesen. Allein der pauschale Hinweis auf eine „sehr \nschnelle\" Übersetzung geht nämlich an der Prüferkritik vorbei, die entscheidend die \nLangwierigkeit des Gesamtprozesses der Umsetzung der transphrastischen Arbeit in \ndas Folienbild bemängelt, zumal die Prüfer im Rahmen ihres Protokolls eine „außer \nder wörtlichen Rede zügig(e)\" Texterschließung zu Grunde gelegt haben. Für die \nPhase der Erstellung des Folienbildes haben die Prüfer demgegenüber - \nunwidersprochen - eine nur geringe Mitarbeit der Schüler konstatiert. \n\n88\n\nDas weitere vom Kläger vorgebrachte Argument, das selbständige Bearbeiten \ndes Arbeitsauftrages sei mit deutlichen Vorteilen für die anschließende Übersetzung \nund Interpretation des Textes verbunden gewesen, trifft ebenfalls nicht den Kern der \nPrüferkritik. Auch insoweit werden Langwierigkeit und Motivationseinbuße schon \nnicht in Abrede gestellt. Überdies hat der Beklagte unter Bezugnahme auf die \nerneute Stellungnahme der Prüfer bestritten, dass in dieser Arbeitsphase von einer \nSelbstständigkeit der Schüler die Rede sein konnte, und hat hierzu näher ausgeführt \nund anhand von Beispielen belegt, der Kläger habe nur „enge stereotype Impulse\" \ngesetzt, sodass die Schüler lediglich Bruchstücke hätten liefern können; zaghafte \nAnsätze einer selbstständigen Lösung seien gerade nicht vom Kläger aufgegriffen \nworden. Außerdem haben die Prüfer ausdrücklich in Abrede gestellt, dass die \nintensive Vorarbeit tatsächlich zu einer Entlastung bei der Übersetzung bzw. einer \nVorbereitung der Interpretation geführt habe, und haben insoweit im Einzelnen \nausgeführt, die Beteiligung der Schüler während der Übersetzungsphase sei deutlich \nhinter den Erwartungen zurückgeblieben, die Vorarbeit sei nicht am \nMitteilungscharakter orientiert, sondern zu schematisch und grammatikorientiert \nverlaufen. Diese nachvollziehbaren Erwägungen hat der Kläger nicht widerlegt. \nInsbesondere ist er dem von den Prüfern als Beleg (für ihre Auffassung der \nfehlenden selbstständigen Arbeit der Schüler) angeführten Beispiel der Reaktion auf \ndie Frage eines Schülers zum dritten Satz nicht substantiiert entgegen getreten; \nallein der Hinweis des Klägers darauf, die genannte Situation anders in Erinnerung \nzu haben, ohne eine konkrete Gegendarstellung zu geben, genügt der ihm \nobliegenden Darlegungspflicht nicht. \n\n89\n\nEbenso erfolglos bleiben die Rügen des Klägers, mit denen er sich gegen den \nVorhalt der Prüfungskommission wendet, vor allem die Interpretation sei zu wenig tief \ngehend und weit reichend gewesen. Erneut hat der Kläger den Ansatz der Kritik, \nnämlich die Oberflächlichkeit der vorgenommenen Interpretation, schon gar nicht \nbestritten, sondern lediglich im Sinne eines Rechtfertigungsversuchs pauschal \ngeltend gemacht, die Interpretation sei auf das Niveau und die Bedürfnisse von \nSiebtklässlern und die zeitlichen Vorgaben zugeschnitten gewesen, eine weiter \ngehende Interpretation des Textinhalts sei in die Hausaufgaben verlegt worden. \nZudem haben die Prüfer im Rahmen ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. \nMärz 2000 im Einzelnen anhand verschiedener Beispiele dargelegt, dass bei den \nSchülern durchaus weiter gehende reflektorische Ansätze vorhanden gewesen \nseien, die den vorgegebenen Zeitrahmen nicht gesprengt hätten, aber vom Kläger \nnicht genutzt worden seien. Außerdem haben sie - unwidersprochen - darauf \nhingewiesen, dass selbst wenn weiterführende Interpretationswege aus Zeitgründen \nnicht mehr hätten eingeschlagen werden können, dies jedoch zumindest im \nUnterrichtsentwurf hätte angesprochen werden können. Eine weiter gehende \nInterpretation sei auch keineswegs erfolgreich in die Hausaufgabe verlagert worden. \nDie gestellte Aufgabe „Titus erzählt zu Hause vom Ausgang des Kampfes\" sei \nvielmehr im Hinblick auf Titus unkritische Konsumhaltung schon ungeeignet \ngewesen, die Schüler zu einer Missbilligung des Fehlverhaltens des Publikums zu \nveranlassen.\n\n90\n\nUnschlüssig ist ferner der Einwand des Klägers gegenüber der die Durchführung \nder Unterrichtsstunde betreffenden Prüferkritik, es seien Defizite im Frage- und \nImpulsverhalten, insbesondere begriffliche Mängel, festzustellen gewesen. Allein die \nBemerkung, es sei für den Kläger nicht erkennbar, worin diese liegen sollten, verfehlt \ndie an eine Rüge zu stellenden Anforderungen, die schlüssig ist, jedenfalls nachdem \ndie Prüfer im Rahmen ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. März 2000 anhand \nvon fünf näher geschilderten - unbestritten gebliebenen - Beispielen ihre \nEinschätzung plausibel begründet haben. \n\n91\n\nGleiches gilt, soweit der Kläger die Prüferkritik bezüglich seiner Präsentation als \nLehrerpersönlichkeit, insbesondere seiner durchgehend gleichförmigen Sprache und \ngeringen stimmlichen Modulation, angreift. Der Kläger hat wiederum lediglich \nallgemein beanstandet, diese Kritik an seiner Person sei für ihn nicht \nnachvollziehbar, da die Hospitationsstunde als Unterricht im eigentlichen Sinne des \nWortes und nicht als eine schauspielerische Leistung konzipiert worden sei. Diese \nRüge ist unsubstantiiert. Nicht zu beanstanden ist es, dass die Prüfer im Rahmen der \ndidaktischen Fähigkeiten auch die Art und Weise der sprachlichen \nUnterrichtspräsentation durch den Kläger gewürdigt haben. Anhand der ergänzenden \nStellungnahme vom 12. März 2000 lassen sich auch beispielhafte Belege für die \ngeschilderte Auffassung der Prüfungskommission finden, mit denen sich der Kläger \nschon nicht ansatzweise auseinander gesetzt hat. So haben die Prüfer in ihrer \nStellungnahme zu der transphrastischen Arbeit bemängelt, dass der Kläger „enge \nstereotype Impulse\" gesetzt und Satz für Satz die Fragen gestellt habe, welches der \nHandlungsträger, welches die Handlung sei und was der so zusammengesetzte Satz \n„auf Deutsch heiße\". Sie haben zugleich darauf hingewiesen, dass die engen \nFragestellungen eine Schülerentfaltung nicht zuließen. \n\n92\n\nRechtlich Beachtliches hat der Kläger auch der Prüferkritik, die eine geringe \nSchülerbeteiligung in der Erarbeitungsphase betrifft, nicht entgegengesetzt. Die \nPrüfer haben in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2000 nochmals im Einzelnen für \ndie verschiedenen Arbeitsphasen aufgeschlüsselt, wie stark die Beteiligung der \nSchüler jeweils war, ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegengetreten wäre. \nMit seinem Vorbringen, die geringe Schülerbeteiligung habe mit der entsprechenden \nArbeitsweise zusammengehangen, die Kräfte der Schüler seien gebunden gewesen, \nals sie sich erstmals mit einem Textteil hätten auseinander setzen müssen, weshalb \nsie sich nur eingeschränkt am Unterrichtsgespräch hätten beteiligen können, hat der \nKläger die von den Prüfern gerade für die Erarbeitungsphase geübte Kritik vielmehr \nsogar selbst eingeräumt. Soweit er sich darauf beruft, eine Beteiligung am \nUnterrichtsgespräch sei in dieser Phase auch gar nicht beabsichtigt gewesen, haben \ndie Prüfer zu Recht darauf hingewiesen, dass das Unterrichtskonzept des Klägers \nauch für die Erarbeitungsphasen I und II als Unterrichtsform sehr wohl das \nUnterrichtsgespräch vorgesehen habe. Mit ihrer Kritik haben sie ausweislich ihrer \nergänzenden Stellungnahme bewusst auf die „Erschließungsphasen im Anschluss \nan die Partnerarbeit\" abgestellt; für die darüber hinaus im Rahmen der \nErarbeitungsphase geplante und durchgeführte Partnerarbeit ist Kritik bezüglich einer \nzu geringen Schülerbeteiligung seitens der Prüfer nicht erhoben worden. Soweit sich \nder Kläger mit seiner Behauptung einer sehr regen Wortmeldung gerade der \nschwächeren Schüler in dem sich anschließenden Unterrichtsgespräch auf die in die \nKritik geratene Erarbeitungsphase im Anschluss an die Partnerarbeit beziehen sollte, \nfehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Substantiierung dieser Aussage. Einer \nsolchen substantiierten Gegendarstellung hätte es bedurft, nachdem die \nPrüfungskommission in der Stellungnahme vom 12. März 2000 im Einzelnen \naufgelistet hat, dass die Mitarbeit in allen auf die Partnerarbeit folgenden Phasen \n(Erstellen des Folienbildes, Erschließung der wörtlichen Rede, Übersetzung und \nauch Interpretation) gering gewesen sei, bzw. zuweilen, z.B. während der \nErschließung der wörtlichen Rede, gegen Null tendiert habe; in der \nÜbersetzungsphase hätten sich bei jedem Satz nur 1 bis höchstens 3 Schüler \ngemeldet, 1 Schüler (Timo) habe sich ständig gemeldet, während sich die Mädchen \nüberhaupt nicht an der Übersetzungsarbeit beteiligt hätten. Zu diesen konkreten \nAusführungen hat sich der Kläger schon nicht näher eingelassen, abgesehen davon, \ndass er eine generell schlechte Beteiligung der Mädchen der Klasse eingestanden \nhat. \n\n93\n\nOhne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, mit der er sich gegen die Kritik \nwendet, seine Unterrichtsdurchführung habe einen konsequenten Lernfortschritt \nvermissen lassen. Damit haben die Prüfer ausweislich ihrer Stellungnahme vom \n12. März 2000 sowohl den zu geringen Lernfortschritt gegenüber den \nvorausgegangenen Unterrichtseinheiten als auch in der als Examenslehrprobe \ndienenden Unterrichtsstunde selbst bemängelt. Die Einschätzung der erzielten \nLernprogression betrifft den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, der nur \nbeschränkt gerichtlich überprüfbar ist, wobei eine Überschreiten der rechtlichen \nGrenzen z. B. im Sinne einer willkürlichen Einschätzung im konkreten Fall nicht \nersichtlich ist. Die einzelnen Kritikpunkte, die die Beurteilung des Lernfortschrittes \ntragen, hat der Kläger schon nicht hinreichend in Abrede gestellt. Allein mit seinem \nVorbringen, der Umstand, dass der gesamte Text übersetzt worden sei, verdeutliche, \ndass es zu nicht unerheblichen Lernfortschritten gekommen sei, zumal eine weiter \ngehende Interpretation auf der im Unterricht erarbeiteten Basis als Hausaufgabe \naufgegeben worden sei, hat der Kläger diese Prüferkritik nicht zu entkräften \nvermocht. Die Prüfer haben nämlich nachvollziehbar dargelegt, dass die \nÜbersetzung nur ein Lernziel von mehreren gewesen sei. Der Kläger habe zu wenig \nzwischen einer Phase des inhaltlichen Verstehens und der differenzierten \n(grammatikalisch und sinngemäß exakten) Übersetzung unterschieden. Die als \nStundenschwerpunkt geplante Erkenntnis der Sensationsgier des Publikums lasse \nkeinen Lernfortschritt gegenüber den bereits zu diesem Thema absolvierten vier \nLektionen erkennen. Die vom Kläger ins Feld geführte Hausaufgabe sei ebenfalls für \neine weiterreichende Interpretation ungeeignet, weil sich die Erzählperspektive des \nTitus, der in früheren Lektionen des Lehrbuchs als unkritischer Konsument der \nGladiatorenspiele eingeführt worden sei, nicht für eine kritische missbilligende \nHaltung gegenüber dem sensationslüsternen Verhalten des antiken Publikums \neigne.\n\n94\n\nMit der Begründung, der Unterrichtsentwurf weise verschiedene Planungsmängel \nauf (u.a. das Außerachtlassen vieler unterrichtsrelevanter Fragen, eine mangelnde \nDifferenzierung und Methodenreflexion, das Fehlen einer überzeugenden \nZielorientierung, eines entschiedenen Lernfortschritts und sachlicher Substanz), die \nsich durchgehend auf die Durchführung ausgewirkt hätten, hinzu kämen Defizite im \nFrage- und Impulsverhalten und der Präsentation der Lehrerpersönlichkeit, haben die \nPrüfer schließlich plausibel begründet, dass die Leistung des Klägers als nicht mehr \nden Anforderungen entsprechend eingestuft werden konnte, jedoch erkennen ließ, \ndass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in \nabsehbarer Zeit behoben werden könnten. Mit dieser in ihrem Beurteilungsspielraum \nliegenden Einschätzung haben sie sich im Rahmen der gesetzlichen Definition einer \nmangelhaften Leistung nach § 13 OVP bewegt. Der Kläger hat eine Verletzung der \nrechtlichen Grenzen insoweit nicht aufgezeigt. Dies gilt insbesondere, weil er sich \ngegen die zahlreichen im Protokoll und der ergänzenden Stellungnahme \naufgezeigten inhaltlichen Mängel seiner Unterrichtsprobe bereits nicht rechtlich \nbeachtlich gewandt hat. Wenn er dennoch der Auffassung ist, seine Unterrichtsprobe \nim Fach Latein weise zwar Mängel auf, entspreche aber im Ganzen noch den \nAnforderungen und sei mit der Note „ausreichend\" zu bewerten, ersetzt er lediglich \ndie Bewertung der Prüfer durch seine eigene Wertung.\n\n95\n\nII. Gemessen an den oben dargelegten maßgeblichen Grundsätzen für die \ngerichtliche Überprüfung von Prüfungsleistungen hält auch die angegriffene \nBewertung der Unterrichtsprobe im Fach Evangelische Religionslehre einer \nRechtskontrolle Stand. Die Niederschrift über eine Unterrichtsprobe enthält eine in \nsich schlüssige, an den Bewertungskriterien des § 18 Abs. 7 OVP orientierte und \nangesichts der darin enthaltenen Aussagen über die Planung, insbesondere die \nSchwerpunktsetzung und die didaktische Reflexion und Reduktion des komplexen \nThemas sowie die Methodenwahl, die Strukturierung der Unterrichtsstunde, die \nVerhaltensstrategien des Klägers im Unterricht, die erreichte Texterschließung und \ndie Sicherung des Lernerfolges eine die Note „mangelhaft\" (5,3) tragende \nBegründung.\n\n96\n\nDie fachliche Beurteilung der Unterrichtsprobe erweist sich als rechtsfehlerfrei. \nDie Rüge des Klägers an der Kritik der Prüfer, im Unterrichtsplan werde kein \ndeutlicher Schwerpunkt formuliert, sondern es stünden mehrere Ziele \nnebeneinander, die in der Stunde vom Umfang her nicht zu bewältigen seien, ist \nbereits unschlüssig, jedenfalls aber unsubstantiiert. Soweit der Kläger geltend macht, \nes sei ihm darum gegangen, die These von Max Planck über die Vereinbarkeit von \nReligion und Naturwissenschaft mit den Schülern zu diskutieren und erarbeiten, \nverfehlt dies die Prüferkritik, denn dieses Vorbringen stellt lediglich eine nahezu \nwörtliche Wiederholung des allgemeinen Themas der Unterrichtsprobe („Erarbeitung \nder Diskussion über Max Plancks These von der Vereinbarkeit von \nNaturwissenschaften und Religion anhand eines Textauszugs von W. Heisenberg\") \ndar, ohne irgendwelche konkreten Schwerpunkte bei dessen Abhandlung in der \ngeplanten Unterrichtsstunde zu benennen. Mit seiner pauschale Behauptung, es \nwerde übersehen, dass sich der Schwerpunkt des Unterrichts aus dem \nUnterrichtsentwurf ergebe, verkennt der Kläger, dass die Kritik der Prüfer gerade auf \ndie fehlende Schwerpunktsetzung im Unterrichtsplan abzielte; er legt lediglich seine \ngegenteilige Auffassung dar, ohne diese jedoch auch nur im Ansatz zu substantiieren \noder zu belegen.\n\n97\n\nKeinen Erfolg hat auch die pauschale Rüge des Klägers, die Prüferkritik, in der \nDurchführung sei deutlich geworden, dass er der Komplexität des Themas und des \nTextes nicht gewachsen sei, entbehre der Grundlage; dies stellt lediglich ein bloßes \nunsubstantiiertes Bestreiten der Einschätzung der Prüfer dar. Demgegenüber haben \ndie Prüfer im Rahmen ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2000 \nnochmals ausdrücklich hervorgehoben, dass es an einer hinreichenden Begründung \nfür die Textauswahl fehle, der Kläger die doppelte Kodierung des Textes und die so \nentstehenden „Missdeutungen\" nicht reflektiert sowie den Unterrichtsgegenstand nur \nunzureichend aufbereitet habe - insbesondere auch im Hinblick auf die vom Physiker \nHeisenberg entwickelte sog. Unschärferelation, anhand derer die Kernaussage der \nbegrenzten Objektivierbarkeit der Wirklichkeit besser und einsichtiger hätte vermittelt \nwerden können. Diesen nachvollziehbar begründeten Kritikpunkten der Prüfer hat \nder Kläger schon nichts entgegengesetzt.\n\n98\n\nZudem haben die Prüfer ihren Vorwurf, der Kläger sei der Komplexität des \nThemas sowie des Textes nicht gewachsen gewesen, auf konkrete, von ihnen \nbemängelte Verhaltensweisen des Klägers im Unterricht gestützt, die dieser \nebenfalls nicht substantiiert in Abrede gestellt hat: Zum einen haben die Prüfer \nbeanstandet, dass der Kläger auf Antworten und neu aufgeworfene Fragen der \nSchüler nicht adäquat eingegangen sei, sondern diese zu Gunsten seines eigenen \nUnterrichtskonzeptes zurückgestellt habe. Wenn der Kläger hierzu ausführt, er habe \nweiterführende Schülerfragen mit dem Ziel zurückgestellt, die aktuellen \nDiskussionsbeiträge abzuschließen, und danach die neu aufgeworfenen Fragen \naufgenommen, um eine sinnvolle Reihenfolge im Ablauf der Stunde zu ermöglichen, \nhat er eingeräumt, auf Schülerantworten und -fragen nicht sogleich - flexibel - \neingegangen zu sein, sondern seinem Unterrichtskonzept oberste Priorität \neingeräumt zu haben. Die in den Worten „nicht adäquat\" liegende fachliche Wertung \nhat der Kläger schon nicht konkret angegriffen; die darin zugleich liegende \nBewertung unterfällt dem den Prüfern obliegenden prüfungsspezifischen \nBeurteilungsspielraum, der nur in sehr eingeschränktem Maße einer gerichtlichen \nÜberprüfung unterliegt. Eine Verletzung von dessen rechtlichen Grenzen hat der \nKläger mit seiner ganz allgemein gehaltenen Rüge nicht aufgezeigt.\n\n99\n\nZum anderen haben die Prüfer bemängelt, die fehlende Durchdringung des \nkomplexen Themas seitens des Klägers habe sich auch daran gezeigt, dass er \nunsaubere, z.T. fehlerhafte Formulierungen in der Texterarbeitungsphase und im \nTafelbild (Ergebnissicherung) gebraucht habe. Dem ist der Kläger ebenfalls nicht \nsubstantiiert entgegengetreten. Seine pauschale Rüge, es sei für ihn nicht \nnachvollziehbar, welche „unsauberen Formulierungen\" gemeint sein sollen, genügt \nnicht den Anforderungen an eine schlüssig und substantiiert zu erhebende \nBewertungsrüge, insbesondere nachdem die Prüfer mit ihrer ergänzenden \nStellungnahme vom 1. März 2000 anhand vom Kläger gestellter Lehrerfragen \nbeispielhaft die beanstandeten Formulierungen benannt sowie deren fehlende \nPräzision erläutert haben und der Kläger sich mit diesen konkret erhobenen \nVorwürfen nicht auseinander gesetzt hat.\n\n100\n\nDen Vorhalt, fehlerhafte Formulierungen im Tafelbild verwendet zu haben, hat \nder Kläger ebenfalls nicht auszuräumen vermocht. Wenn er vorträgt, das fehlerhafte \nTafelbild sei dadurch zu Stande gekommen, dass er zu Gunsten der \nSchülerorientierung bestimmte Äußerungen der Schüler übernommen und in das \nTafelbild übertragen habe, hat er den Vorwurf, unzutreffende Formulierungen in das \nTafelbild aufgenommen und diese auch später nicht korrigiert zu haben, schon gar \nnicht bestritten, sondern seine Vorgehensweise lediglich zu erklären versucht. Diese \n„Erklärung\" kann die Prüferkritik jedoch bereits deshalb nicht entkräften, weil die \nKritik der Prüfer im Wesentlichen daran ansetzt, dass der Kläger auf diese Weise \nfehlerhafte Äußerungen nicht nur zunächst in das Tafelbild übernommen, sondern \nsich vor allem auch später in der Phase der Ergebnissicherung nicht korrigiert hat, \nsodass die Schüler letztlich als Ergebnis der Stunde teilweise nicht zutreffende \nErgebnisse festgehalten haben. Dies haben die Prüfer anhand eines plausiblen - \nunwidersprochen gebliebenen - Beispiels untermauert. Soweit der Kläger sich darauf \nberuft, dass das Tafelbild nur die Aufgabe gehabt habe, das Ergebnis der Diskussion \nvisuell festzuhalten, während die eigentliche schriftliche Ergebnissicherung erst in \nden folgenden Stunden etwa als Folie vorgesehen gewesen sei, korrespondiert dies \nnicht mit dem von ihm vorgelegten Unterrichtsentwurf, der zum geplanten \nUnterrichtsverlauf ausdrücklich drei Sicherungsphasen anhand des zu erstellenden \nTafelbildes vorsieht (S. 4 des Unterrichtsentwurfs, Bl. 35 Beiakte Heft 1) und eine \nerst später erfolgende Ergebnissicherung in den Folgestunden nicht vorsieht.\n\n101\n\nAuch soweit der Kläger rügt, die Kritik der Prüfer, äußerlich werde eine Struktur \nund Phrasierung im Unterricht sichtbar, die jedoch inhaltlich nicht erfüllt sei, gehe ins \nLeere, verfehlt dies den Kern der Prüferkritik. Der Kläger stellt zur Begründung \npauschal darauf ab, es sei gerade Aufgabe der Stillarbeit gewesen, den Inhalt zu \nerarbeiten und das Ergebnis dieser Schülerarbeit sodann an der Tafel zu sichern und \nzu diskutieren. Dem haben die Prüfer entgegengehalten, es gehe nicht darum, ob die \nvorgegebenen Aufgaben - im Sinne einer äußeren Unterrichtsstruktur - erfüllt worden \nseien, sondern ob die aufgezeigten Strukturen mit Inhalt gefüllt worden seien - im \nSinne einer Durchdringung des Textes. Letzteres sei jedoch gerade nicht der Fall \ngewesen, weil Textteile nicht umformuliert, sondern nur reproduziert bzw. zitiert \nworden seien. Dies hat der Kläger nicht in Abrede gestellt.\n\n102\n\nGegen das weiter seitens der Prüfer als Beleg für eine fehlende inhaltliche \nDurchdringung angeführte Argument, Begriffe seien weder erläutert noch durch \nkonkretisierende Beispiele in den Horizont der Schüler gerückt worden, hat sich der \nKläger ebenfalls nicht gewandt. Sein Einwand, die für das Textverständnis wichtigen \nBegriffe hätten sich bereits aus dem Unterrichtsgespräch ergeben, zumal es sich um \neinen Kurs der Jahrgangsstufe 11 gehandelt habe, trifft die Zielrichtung der \nPrüferkritik nicht. Bemängelt wurde nämlich wiederum, dass im Unterrichtsgespräch \nnur Textstellen zitiert, nicht aber die zu Grunde liegenden Begriffe - inhaltlich - \nabgeklärt wurden. Die Prüfer haben insoweit im Rahmen ihrer ergänzenden \nStellungnahme anhand verschiedener Beispiele im Einzelnen dargelegt, dass gerade \nin der Jahrgangsstufe 11 neue komplizierte Begriffe keineswegs vorausgesetzt \nwerden könnten, sondern sehr gut und ausführlich erklärt werden müssten, und im \nEinzelnen spezifiziert, welche Fragen sie als durchaus erörterungsbedürftig \nangesehen haben, ohne dass der Kläger sich mit diesem Vorbringen auch nur \nansatzweise auseinander gesetzt hat. \n\n103\n\nDie Prüferkritik, die grundlegenden Begriffe seien auch nicht anhand von auf den \nSchülerhorizont zugeschnittenen Beispielen konkretisiert worden, hat der Kläger \nebenfalls nicht zu erschüttern vermocht. Soweit der Kläger geltend macht, dies sehr \nwohl durch den Hinweis auf das Beispiel der Gentechnik geleistet zu haben, haben \ndie Prüfer in sich schlüssig ausgeführt, dass eine Konkretisierung des Inhalts des \nTextes diesem Beispiel gerade nicht möglich gewesen sei. Sie haben an dieser wie \nauch an anderen Stellen als einen der Kernaspekte ihrer Kritik nachvollziehbar \nherausgestellt, dass dem Kläger anscheinend insoweit das erforderliche \nHintergrundwissen bzw. die eigene Texterkenntnis gefehlt habe. Teilweise \nzugestanden hat der Kläger dies auch selbst mit seiner eher „hilflosen\" Bemerkung \nim Konzeptionsteil seiner Unterrichtsplanung, der Naturwissenschaftler präzisiere \nseinen Gedanken nicht (gemeint sind Heisenbergs Zweifel daran, dass menschliche \nGemeinschaften auf Dauer mit dieser scharfen Spaltung zwischen Wissen und \nGlauben leben könnten); der Lehrerkommentar sei hier wohl auch ratlos und gebe \nkeine Erläuterung. Insoweit haben die Prüfer nachvollziehbar kritisiert, dass der \nwissenschaftliche Hintergrund des Physikers Heisenberg als Grundlage seiner im \nText dargelegten Auffassung vom Kläger nicht berücksichtigt worden sei, obwohl er \nzur Durchdringung der inhaltlichen Aussagen nachhaltig hätte beitragen können. \n\n104\n\nHeisenberg hatte als Entdecker der Unschärferelation im Jahre 1927, in dem \nauch die „Erste(n) Gespräche über das Verhältnis von Naturwissenschaften und \nReligion\" stattfanden bzw. veröffentlicht wurden, aus denen der zu bearbeitende Text \nstammt, aus der Quanten- und Wellenmechanik eine Beziehung abgeleitet, die zum \nAusdruck bringt, dass Ort „q\" und Impuls „p\" eines Teilchens nicht zugleich mit \nbeliebiger Genauigkeit bestimmt werden können, mit der Folge, dass diese \nunvermeidbare Unbestimmtheit des Anfangszustandes auch eine exakte \nVorausberechnung künftiger Bewegung des Teilchens unmöglich macht (vgl. \nBrockhaus-Lexikon, 1988, Stichwort: „Unschärfebeziehung, Unschärferelation, \nUnbestimmtheitsrelation\"). Indem Heisenberg festgestellt hat, dass bestimmte \nwissenschaftliche Erkenntnisse gerade nicht möglich sind, er also an die Grenze \ndessen gestoßen ist, was sich von unserer Wirklichkeit auch objektiv \nwissenschaftlich erfassen lässt, folgt zugleich, dass die Grenzen zu dem - von \nvornherein - nicht objektiv messbaren Bereich der Religion aufgeweicht werden. \nDemgegenüber ist das Beispiel der Gentechnologie zu Recht von den Prüfern als \nungeeignet eingestuft worden, weil dieser Bereich allein die ethischen Grenzen \ndessen berührt, was wissenschaftlich durchaus als machbar und möglich erscheint, \nund nicht die Grenzen der wissenschaftlichen Machbarkeit bzw. Erfassung der \nWirklichkeit als solche aufzeigt, sodass dies allenfalls als ein Beispiel für die - \nfortbestehende - Gegensätzlichkeit von Religion (Ethik) einerseits und \nNaturwissenschaft (Technik) hätte dienen können.\n\n105\n\nSoweit sich der Kläger gegen die Kritik der Prüfer wendet, ein Lernfortschritt sei \nnicht erkennbar, bleibt dies ebenfalls erfolglos. Die Einschätzung der erreichten \nLernprogression ist dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum zuzuordnen, \nder nur einer begrenzten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine Verletzung \ndessen rechtlicher Grenzen ist vorliegend nicht erkennbar. Die seitens der Prüfer im \nEinzelnen zur Begründung ihrer Beurteilung angeführten Gesichtspunkte hat der \nKläger schon nicht substantiiert bestritten. Die Prüfer stützen ihre Einschätzung \ndarauf, dass das Tafelbild quasi zwischen Lehrer und Schülern gestanden und eine \ndem Thema angemessene Diskussion verhindert habe. Das Vorbringen des Klägers, \ndie Schüler hätten die Stillarbeit am Text sehr schnell und leicht bewältigt und durch \ndie Sicherung am Tafelbild sei ein deutlicher nachweisbarer Lernfortschritt erzielt \nworden, verfehlt schon deshalb die Kritik, weil die Prüfer die vom Kläger als \nLernfortschritt ins Feld geführte Stillarbeit und Sicherung am Tafelbild sowohl zuvor \nin entscheidenden Punkten fachlich bemängelt haben, indem sie ausgeführt haben, \ndass in der Erarbeitungsphase eine inhaltliche Durchdringung des Textes gerade \nunterblieben sei und die Sicherung des Ergebnisses durch das Tafelbild teils \nunzutreffende Formulierungen enthalte, als auch ihre Kritik noch weiter konkretisiert \nhaben (das Tafelbild sei auf Grund sehr enger, z.T. suggestiver Fragen zu Stande \ngekommen, gebe den Text nicht in seiner Kernproblematik wieder und eigne sich \nnicht als Grundlage für eine weiterführende Diskussion), ohne dass der Kläger diese \ninhaltliche Kritik substantiiert in Abrede gestellt hat. Seine pauschal auf die \nErarbeitungsphase und Sicherung der Ergebnisse im Tafelbild abstellende \nGegenbehauptung eines sehr wohl erzielten Lernfortschrittes genügt nicht den \nAnforderungen, die an eine schlüssige und substantiierte Bewertungsrüge zu stellen \nsind.\n\n106\n\nDas weitere Vorbringen des Klägers, er habe entgegen der Kritik der Prüfer \ndurch Einbeziehung des Beispiels der Gentechnik den aktuellen Stand der \nWissenschaft hinreichend beachtet, verkennt völlig die Zielrichtung der Prüferkritik. \nDie Prüfer haben im Rahmen der Bewertung ausgeführt, dass eine angemessene \nDiskussion über das Thema von der Sache her gerade nicht darauf angelegt sein \nkonnte, auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft geführt zu werden. Diesen \nStandpunkt haben sie mit ihrer ergänzenden Stellungnahme nochmals erläutert, \nindem sie auf den bereits im Jahre 1976 erfolgten Tod von Heisenberg hingewiesen \nhaben, weshalb seine Ausführungen nicht auf den erst später erforschten Bereich \nder Gentechnik bezogen gewesen sein konnten. Hinsichtlich der weiter von den \nPrüfern vorgebrachten Kritik an der fehlenden Eignung des Beispiels \nGentechnologie, um die Grenzen einer objektivierbaren Wirklichkeit zu verdeutlichen, \nwird auf die obigen Ausführungen zu den Erkenntnissen Heisenbergs Bezug \ngenommen. \n\n107\n\nSchließlich bleibt auch die Rüge des Klägers bezüglich der methodischen \nAnmerkung der Prüfer erfolglos. Der Beanstandung der Prüfer, eine Anleitung zur \nTexterschließung habe weder in der Stunde noch vorher stattgefunden, hat der \nKläger lediglich entgegengesetzt, dass die Schüler in vorangehenden \nUnterrichtsstunden gelernt hätten, Kernaussagen im Text durch Unterstreichen \nkenntlich zu machen und den Argumentationsgang eines Textes in Stichworten \nnachzuzeichnen, sodass es nicht notwendig gewesen sei, das Mittel der \nTexterschließung in der Hospitationsstunde selbst einzuführen. Dieses Vorbringen \nverfehlt bereits die Prüferkritik, die zwischen der Erbringung von Vorarbeiten zur \nTexterschließung und der Texterschließung selbst (im Sinne einer Durchdringung der \nAussagen des Textes) differenziert. Ausweislich des Wortlauts ihrer Bewertung vom \n21. Oktober 1999 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2000 haben \ndie Prüfer gerade die nicht erfolgte Anleitung zur Texterschließung bemängelt - unter \nHinweis darauf, dass das nach Angaben des Klägers bereits den Schülern zuvor \nvermittelte Vorgehen mittels Unterstreichen von Kernaussagen im Text und \nstichwortartiger Wiedergabe des Argumentationsganges eines Textes lediglich als \nvorbereitende Vorarbeit zur Texterschließung, nicht aber bereits als unmittelbare \nForm der Texterschließung selbst (im Sinne eines Erkenntnisprozesses) anzusehen \nsei. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat weder belegt, \ndass die Texterschließung als solche mittels Unterstreichen und Herausschreiben \nder Hauptaussagen erfolgt - wie von ihm im Rahmen seines Unterrichtsentwurfs \nschriftlich formuliert -, noch hat er dargelegt, die Schüler zu einer über die \nVorarbeiten hinausgehenden Texterarbeitung angeleitet zu haben. \n\n108\n\nMit ihrer Bewertung, gegen die sich der Kläger im Einzelnen nicht mit Erfolg \ngewandt hat und die zusammengefasst darauf abstellt, dass die Stunde eine Ziel- \nund Schülerorientierung vermissen ließ, haben die Prüfer nachvollziehbar begründet, \ndass die an erheblichen Mängeln leidende Leistung des Klägers insgesamt nicht den \nAnforderungen entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen \nGrundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben \nwerden könnten. Mit dieser in ihrem Beurteilungsspielraum liegenden Einschätzung \nbleiben sie im Rahmen der gesetzlichen Definition einer mangelhaften Leistung nach \n§ 13 Abs. 1 OVP; eine Verletzung der rechtlichen Grenzen des \nBeurteilungsspielraums hat der Kläger nicht kenntlich gemacht. Soweit der Kläger \ndennoch der Auffassung ist, die von ihm absolvierte Unterrichtsprobe erfülle trotz der \nDefizite die Erfordernisse einer durchaus ausreichenden Leistung, hat er erneut \nlediglich seine eigene Wertung an die Stelle der Bewertung durch die Prüfer gesetzt. \nGerade die Gewichtung der festgestellten Mängel der Prüfungsleistung stellt aber \nden Inbegriff der spezifisch den Prüfer obliegenden Beurteilung dar, die nur sehr \neingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt und im Fall der \nUnterrichtsprobe des Klägers im Fach Evangelische Religionslehre nicht zu \nbeanstanden ist.\n\n109\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO \nund den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297120","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-05/15-k-3624-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297120","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297120","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-05/15-k-3624-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297120","retrieved":"2026-07-09 03:20:07.980277+00:00"}}