{"status":"available","doknr":"OLD297119","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0705.15K1538.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-05","aktenzeichen":"15 K 1538/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,-- Euro \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, der infolge eines 1982 bei einem Straßenverkehrsunfall erlittenen\nschweren Schädel-Hirntraumas schwerbehindert ist mit einem Grad der MdE von\n100 v.H. (G, aG, H, RF, B), wendet sich gegen das Nichtbestehen seiner Zweiten\nStaatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik im ersten Versuch. Nachdem\nder Kläger am 27. Juni 1994 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für\nSonderpädagogik mit der Gesamtnote befriedigend (3,5) bestanden hatte, wurde er\nzum 15. Dezember 1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum\nAnwärter für das Lehramt für Sonderpädagogik ernannt.\n\n3\n\nWährend seines Vorbereitungsdienstes war der Kläger zunächst dem\nStudienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik in E1 sowie - im Wesentlichen\n- der Westfälischen Schule für Körperbehinderte in E1 zugewiesen.\n\n4\n\nDie von dem Fachleiter am Studienseminar für Sonderpädagogik, Fachrichtung\nSondererziehung und Rehabilitation der Körperbehinderten, Herrn K, erstellte\nBeurteilung gemäß § 10 Abs. 3 OVP vom 21. September 1996 setzte die\nLeistungsnote \"ungenügend\" (6,0) fest ebenso wie die Beurteilung gemäß § 10 Abs.\n4 OVP des Leiters des Hauptseminars, Herrn L1, vom 10. Oktober 1996; die\nBeurteilung gemäß § 10 Abs. 3 OVP des Leiters des Fachseminars Evangelische\nReligionslehre, Herrn F, vom 11. Oktober 1996 ergab die Note \"mangelhaft\" (5,3).\n\n5\n\nDie vom Kläger im Fach Evangelische Religionslehre angefertigte Hausarbeit\nwurde von Herrn F und der weiteren Gutachterin, Frau X, mit der Note \"mangelhaft\"\n(5,3) bewertet.\n\n6\n\nNachdem der Kläger sich am 20. November 1996 den im Rahmen der Zweiten\nStaatsprüfung abzulegenden Unterrichtsproben in den Fächern Sondererziehung der\nKörperbehinderten und Evangelische Religionslehre unterzogen hatte, die vom\nPrüfungsausschuss mit der Note \"mangelhaft\" (5,0) (Fach: Sondererziehung für\nKörperbehinderte) bzw. \"ungenügend\" (6,0) (Fach: Evangelische Religionslehre)\nbewertet worden waren, stellte der Prüfungsausschuss im Rahmen der\nErgebnisermittlung fest, dass die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden war. Mit\nBescheinigung vom 22. November 1996 teilte das Staatliche Prüfungsamt für\nLehrämter an Schulen - E1 - dem Kläger mit, er habe am 20. November 1996 die\nZweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik nicht bestanden, der\nVorbereitungsdienst werde, gerechnet ab 15. Dezember 1996, um 12 Monate\nverlängert, und legte Termine für die Wiederholungsprüfung fest.\n\n7\n\nAuf den Widerspruch des Klägers hiergegen hob das Staatliche Prüfungsamt für\nZweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - E1 - mit Widerspruchsbescheid\nvom 23. April 1997 das Gesamtergebnis \"nicht bestanden\" vom 20. November 1996\nund den Bescheid vom 22. November 1996 auf und annullierte die Bewertung der\nLeistungen des Prüfungstages aus formalen Gründen, weil auf Grund der\nStellungnahme des Fachleiters Herrn F nicht ausgeschlossen werden konnte, dass\nder Beurteilung der Unterrichtsprobe im Fach Evangelische Religionslehre wegen der\nvon Herrn F gegebenen Hilfen keine eigenständige Leistung des Klägers zu Grunde\nlag. Die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit mit \"mangelhaft\" (5,3) und die Noten\nder Beurteilungen gemäß § 10 Abs. 3 und 4 OVP wurden beibehalten. Der Kläger\nsollte die Gelegenheit erhalten, die Prüfungsleistungen gemäß §§ 18, 19 OVP erneut\nzu erbringen, wobei in das sodann neu festzusetzende Gesamtergebnis die Noten\nfür die schriftliche Hausarbeit und die Beurteilungen gemäß § 10 Abs. 3 und 4 OVP\nmiteinbezogen werden sollten.\n\n8\n\nDer Widerspruchsbescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen;\nKlage erhob der Kläger nicht. \n\n9\n\nNachdem der Kläger auf seinen Antrag aus persönlichen Gründen mit Wirkung\nzum 26. Februar 1997 an das im Amtsbereich des Beklagten befindliche\nStudienseminar für das Lehramt für Sonderschulpädagogik in E versetzt worden war\nund er - nach Beratung, um einen Wechsel überhaupt zu ermöglichen - gleichzeitig\nmit seiner Versetzung den Wechsel von der Fachrichtung Sondererziehung und\nRehabilitation der Körperbehinderten zur Fachrichtung Sondererziehung und\nRehabilitation der Lernbehinderten beantragt hatte, wurde er zum 3. März 1997 der\nQschule, Städtische Schule für Lernbehinderte in T als Ausbildungsschule\nzugewiesen.\n\n10\n\nEinen ersten Termin für die zu absolvierenden Unterrichtsproben hob der\nBeklagte am 13. Juni 1997 auf, weil ein Mitglied des Prüfungsausschusses auf\nseinen Antrag wegen Befangenheit von der Prüfungsverpflichtung entbunden worden\nwar und kurzfristig kein anderer Fachleiter als Ersatz gefunden werden konnte. \n\n11\n\nNachdem dem Kläger zwischenzeitlich die Führung seiner Dienstgeschäfte\nverboten worden war, wurde dieses Verbot wieder aufgehoben, weil er ausweislich\neines amtsärztlichen Attestes vom 16. Februar 1998 wieder voll dienstfähig war. Ihm\nwurde die Einarbeitung in der Städtischen Schule für Lernbehinderte in X1\nermöglicht, um dort die annullierten Teile seiner Zweiten Staatsprüfung erneut\nablegen zu können.\n\n12\n\nAm 15. Juni 1998 absolvierte der Kläger die Unterrichtsprobe im Fach\nSondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten zum Thema\n\"Wochenplanarbeit zur Förderung des selbstständigen Arbeitens im\nMathematikunterricht\". Die Prüfungskommission, zu deren Mitgliedern Herr L2\n(Vorsitzender), Frau H (Leiterin des Hauptseminars), Herr H1 (Fachleiter LB) und\nHerr C (Fachleiter Ev. Religionslehre) bestimmt waren, beurteilte die\nUnterrichtsprobe mit der Note \"2ausreichend\" (3,7).\n\n13\n\nDie Unterrichtsprobe im Fach Evangelische Religionslehre zum Thema \"Wir\nlernen die Bedeutung des Regenbogens kennen\" legte der Kläger am 19. Juni 1998\nvor einer Prüfungskommission ab, die auf Grund einer akuten Erkrankung von Frau\nH aus Herrn L2 (Vorsitzender), Herrn H1 (Hauptseminarleiter) Herrn C (Fachleiter Ev.\nReligionslehre) und Herrn (Fachleitung LB in Vertretung) bestand. Die\nPrüfungskommission bewertete die Unterrichtsprobe mit der Note \"mangelhaft\" (5,0),\nbrach nach dieser Unterrichtsprobe die Prüfung mit der Begründung ab, auf Grund\nder im Fach Evangelische Religionslehre bis dahin erzielten Einzelnoten für das\nEndgutachten und die Unterrichtsprobe sei ein Bestehen nicht mehr möglich, und\nstellte fest, der Kläger habe die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden. Zugleich\nbestimmte der Prüfungsausschuss, dass der Vorbereitungsdienst um 12 Monate zu\nverlängern sei.\n\n14\n\nNachdem der Beklagte dem Kläger dies mit Bescheinigung vom 19. Juni 1998\nmitgeteilt hatte, legte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom\n3. Juli 1998 Widerspruch gegen das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung ein,\nzunächst mit der Begründung, die Benotung der Hausarbeit halte einer Überprüfung\nnicht stand. Nach Einsichtnahme in die Prüfungsvorgänge machte der Kläger\ngeltend, die Prüfungskommission sei insbesondere in Bezug auf das Fach\nEvangelische Religionslehre ihm gegenüber voreingenommen gewesen. Außerdem\nsei die fachliche Kompetenz der Prüfer in Zweifel zu ziehen; insbesondere stelle sich\ndie Frage, ob diese über eine \"volle Vocatio\" (Lehrbefähigung/Fakultas im Fach\nEvangelische Religion) verfügten. Zur weiteren Begründung machte er sich die\nStellungnahmen des Studiendirektors und Berufsschulpfarrers i.R. Herrn G vom\n5. August 1998 und des Pfarrers P vom 3. August 1998 zu Eigen, auf die wegen der\nEinzelheiten Bezug genommen wird.\n\n15\n\nMit Bescheid vom 21. September 1998 wies der Beklagte den Widerspruch des\nKlägers zurück, nachdem der Prüfungsausschuss am 3. September 1998 erneut\nzusammen getreten war und sich mit dem Vorbringen des Klägers auseinander\ngesetzt hatte. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die\nPrüfungsentscheidung lasse keine Rechtsfehler erkennen, insbesondere sei die\nBesetzung des Prüfungsausschusses und die Bewertung der Unterrichtsprobe nicht\nzu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 21.\nSeptember 1998 Bezug genommen. \n\n16\n\nDer Kläger hat am 6. Oktober 1998 Klage vor dem Verwaltungsgericht\nGelsenkirchen (Az.: 4 K 6308/ 98) erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom\n12. März 2001 zur Verhandlung und Entscheidung an das örtlich zuständige\nVerwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen hat.\n\n17\n\nZur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger auf sein\nWiderspruchsvorbringen und macht ergänzend - unter Bezugnahme auf weitere von\nHerrn Freitag verfasste Schreiben vom 22. Januar 1999 und 20. Februar 1999 -\ngeltend, Herr G sei im Rahmen der Auseinandersetzung mit der sonderpädagogisch-\nreligionspädagogischen Bewertung der Prüfer zu dem Ergebnis gelangt, diese\nverfügten nicht über hinreichende Fachkenntnisse. Des Weiteren hat der Kläger\nmitgeteilt, er sei mittlerweile vom Promotionsausschuss \"Dr. phil.\" an der Universität\nBremen als Doktorand aufgenommen worden.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung\nvom 19. Juni 1998 sowie der Bescheide vom 19. Juni und\n21. September 1998 zu verpflichten, über das Ergebnis seiner\nZweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik\nnach Durchführung neuer Unterrichtsproben und\ngegebenenfalls einer mündlichen Prüfung unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr ist der Auffassung, die angefochtene Prüfungsentscheidung sei rechtmäßig\nergangen und nimmt nach nochmaligem Zusammentreten des Prüfungsausschusses\nam 14. November 1998 und 19. Januar 2000 erneut ausführlich zum Vorbringen des\nKlägers Stellung. \n\n23\n\nMit Verfügung vom 3. November 1999 hat die Bezirksregierung E den Kläger mit\nAblauf des 31. Dezember 1999 wegen seiner unzureichenden Leistungen bzw.\nseiner langen Erkrankung - der Kläger war seit 19. Oktober 1998 ununterbrochen\ndienstunfähig - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem\nBeamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Mit Beschluss vom 20. März 2000 hat das\nVerwaltungsgericht Düsseldorf den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung\nseiner Klage (Az.: 2 K 7805/99) gegen diese Verfügung wiederherzustellen,\nabgelehnt (Az.: 2 L 3779/99). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen hat die Beschwerde hiergegen nicht zu gelassen (Beschluss vom 7. Juni\n2000 (Az.: 6 B 534/00). \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der\nVerfahren 2 L 3779/99 und 2 K 7805/99 sowie den Inhalt der beigezogenen\nVerwaltungsakten des Beklagten.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie gegen das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für\nSonderpädagogik gerichtete Klage bleibt erfolglos; sie ist zulässig, aber nicht\nbegründet.\n\n27\n\nUnabhängig davon, dass der Kläger mit Verfügung der Bezirksregierung E vom\n3. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n25. November 1999 mit sofortiger Wirkung aus dem Beamtenverhältnis aus Widerruf\nentlassen, diese Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit\nBeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2000 (Az.: 2 L\n3779/99) bestätigt worden ist und das Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 7. Juni 2000 (Az.: 6 B 534/00) Rechtsmittel\ngegen diese Entscheidung nicht zugelassen hat, was einer erneuten Durchführung\nvon Unterrichtsproben in der Zweiten Staatsprüfung jedenfalls zurzeit\nentgegenstehen dürfte - das entsprechende Klageverfahren schwebt noch (Az.: 2 K\n7805/99) -, hat der Kläger gegen das beklagte Amt keinen Anspruch darauf, dass\nüber das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen - nach Durchführung neuer\nUnterrichtsproben und gegebenenfalls einer mündlichen Prüfung - im Rahmen seiner\nZweiten Staatsprüfung erneut entschieden wird. Denn mit der Bewertung der\nHausarbeit und der Unterrichtsproben in beiden Fächern ist der Prüfungsanspruch\ndes Klägers erfüllt. Die Prüfungsentscheidung des beklagten Amtes vom 19. Juni\n1998 und die darauf beruhenden Bescheide vom 19. Juni 1998 und\n21. September 1998 lassen keine Rechtsfehler erkennen (§ 113 Abs. 5\nS. 2 VwGO).\n\n28\n\nGemäß § 21 Abs. 2 lit. b), Abs. 3 S. 1 und 2 der Ordnung des\nVorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen\n(OVP), die auf den §§ 17 Abs. 5 und 19 Abs. 5 des Lehrerausbildungsgesetzes in\nder Fassung der zuletzt durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV NRW S. 220)\ngeänderten Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV NRW S. 421) beruht und hier\nin der durch die Verordnung vom 2. Dezember 1996 (GV NRW S. 482) geänderten\nFassung vom 8. Juli 1994 (GV NRW S. 626) anzuwenden ist, die wiederum nach\n§ 71 Abs. 2 Buchst. b) der OVP (OVP n. F.) vom 12. Dezember 1997 (GV NRW 1998\nS. 2) noch auf Lehramtswärter Anwendung findet, die - wie der Kläger - bis zum\n1. Februar 1998 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, ist die Zweite\nStaatsprüfung für die Lehrämter an Schulen unter anderem dann nicht bestanden,\nwenn die Note in einem Fach im Sinne des § 20 Abs. 1 OVP nicht mindestens\n\"ausreichend\" (4,0) ist. Dabei wird gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 OVP die Note für jedes\nFach in der Weise vom Prüfungsausschuss ermittelt, dass die Summe der dreifach\ngewichteten Note der Unterrichtsprobe, der zweifach gewichteten Note im\nEndgutachten des Fachleiters und der einfach gewichteten Note für die mündliche\nPrüfung durch sechs dividiert wird. Steht bereits anhand der ohne die mündliche\nPrüfung festgelegten Noten fest, dass ein Prüfling die Zweite Staatsprüfung gemäß\n§ 21 Abs. 2 lit. b) oder c) OVP nicht mehr bestehen kann, ist die Prüfung gemäß § 21\nAbs. 3 S. 1 OVP abzubrechen und die Zweite Staatsprüfung für nicht bestanden zu\nerklären (§ 21 Abs. 3 S. 2, 1. Halbs. OVP).\n\n29\n\nDer Prüfungsausschuss hat im Rahmen seiner am 19. Juni 1998 getroffenen\nPrüfungsentscheidung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass\nder Kläger die Zweite Staatsprüfung im ersten Versuch nicht bestanden hat, weil\nbereits nach der Unterrichtsprobe in dem Fach Evangelische Religionslehre\nfeststand, dass die Note \"ausreichend\" (4,0) in diesem Fach nicht mehr erreicht\nwerden konnte. Schon ohne Durchführung der mündlichen Prüfung ergab sich\nnämlich nach dem in § 20 Abs. 1 S. 1 und 2 OVP vorgeschriebenen\nBerechnungsmodus unter Berücksichtigung der zweifach zu gewichtenden Note\n\"mangelhaft\" (5,3) für das Endgutachten und der dreifach zu gewichtenden Note\n\"mangelhaft\" (5,0) für die Unterrichtsprobe mit 4,4 eine schlechtere Note als 4,0 und\ndamit gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 OVP die Durchschnittsnote \"mangelhaft\" (unter\nBerücksichtigung einer theoretisch im bestmöglichen Falle zu erzielenden Note 1 in\nder mündlichen Prüfung und nur einer Dezimalstelle, vgl. § 20 Abs. 1 S. 2 OVP:\n(10,6 + 15 + 1) : 6 = 4,4).\n\n30\n\nSoweit der Kläger mit Schreiben der Herren P vom 3. August 1998 und G vom 5.\nAugust 1998 und 22. Januar 1999, deren Vorbringen er sich ausdrücklich zu Eigen\ngemacht hat, sodass es als Klägervortrag zu werten ist, die Qualität seiner\nAusbildung in Frage gestellt hat - und zwar sowohl hinsichtlich der Qualifikation\nseiner Ausbildungslehrer als auch im Hinblick auf die ihm konkret zu Teil\ngewordenen Ausbildungsmaßnahmen -, unterliegt dies ebenso wenig der\ngerichtlichen Kontrolle im Prüfungsrechtsstreit wie die Endbeurteilung (§ 10\nAbs. 3 OVP), auch wenn diese in das hier zur Überprüfung anstehende Ergebnis des\nStaatsexamens des Klägers einfließen. Die Ausbildungsleistung gehört nämlich nicht\nzu den nach § 12 OVP im Rahmen des Zweiten Staatsexamens zu erbringenden\nPrüfungsleistungen. Auch trägt der Beklagte dem Kläger gegenüber nicht aus\nanderen Gründen rechtlich Verantwortung für die Qualität und Bewertung der\nAusbildungsleistung. Anders als nun durch die §§ 17 Abs. 5 S. 4 i. V. m. 62\nAbs. 3 OVP n. F . vorgesehen ist er nach dem hier maßgeblichen Recht nicht zur\nEntscheidung über solche Einwendungen von Lehramtsanwärtern befugt, die sich\ngegen die Endbeurteilung gemäß § 10 Abs. 3 OVP richten. Diese Aufgabe obliegt\nebenso wie die Auseinandersetzung mit etwaigen die Ausbildung als solche\nbetreffenden Rügen der nach § 2 OVP bestimmten Ausbildungsbehörde. Etwaige\nausbildungsbezogene Rügen sind ihr gegenüber geltend zu machen. Der\nPrüfungsentscheidung sowie ihrer gerichtlichen Kontrolle sind die Beurteilungen\ndurch die Fachleiter gemäß § 10 Abs. 3 und 4 OVP zu Grunde zu legen. \n\n31\n\nDie vom Kläger im Fach Evangelische Religionslehre angefertigte und von\nbeiden Gutachtern übereinstimmend mit der Note \"mangelhaft\" (5,3) bewertete\nHausarbeit, entzieht sich einer gerichtlichen Überprüfung ebenfalls, weil das\nStaatliche Prüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - E1 -\nmit Widerspruchsbescheid vom 23. April 1997 u.a. festgelegt hat, dass nach erneuter\nDurchführung der Prüfungsleistungen gemäß §§ 18, 19 OVP die Note für die\nschriftliche Hausarbeit in das sodann neu festzusetzende Gesamtergebnis\neinzubeziehen ist. Dieser Bescheid ist bestandskräftig, weil gegen ihn Rechtsmittel\nnicht eingelegt worden sind. Hinzu kommt, dass die für die Hausarbeit festgesetzte\nNote nicht vom Beklagten, sondern vom Staatlichen Prüfungsamt für Zweite\nStaatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - E1 - zu verantworten ist. \n\n32\n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Klägers haften seiner Prüfung keine\nVerfahrensfehler an. \n\n33\n\nMit der Rüge, es bestünden nachhaltige Bedenken bezüglich der fachlichen\nKompetenz der Prüfer, insbesondere stelle sich die Frage, ob diese überhaupt über\neine \"volle Vocatio\" verfügten, hat der Kläger keinen der Prüfungsentscheidung\nanhaftenden Rechtsfehler dargelegt. \n\n34\n\n§ 16 Abs. 1 S. 1 und S. 2 OVP regelt, dass dem für jeden Prüfling für die\nUnterrichtsproben und die mündliche Prüfung zu bildenden Prüfungsausschuss ein\nMitglied des Prüfungsamtes, das den Vorsitz führt (§ 16 Abs. 1 S. 2 Ziffer 1 OVP),\nzwei Fachleiter oder ein Fachleiter und ein Mitglied des Prüfungsamtes (§ 16 Abs. 1\nS. 2 Ziffer 2 und 3 OVP sowie der Leiter des Hauptseminars (§ 16 Abs. 1 S. 2 Ziffer 4\nOVP) angehören. Diesen Anforderungen ist mit der Bestellung der Prüfer Herrn L2\n(Vorsitzender), Herrn H1 (Hauptseminarleiter) Herrn C (Fachleiter Ev. Religionslehre)\nund Herrn M (Fachleitung LB in Vertretung) zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses\ngenügt.\n\n35\n\nDie fachliche Qualifikation der an der Unterrichtsprobe im Fach Evangelische\nReligion beteiligten Prüfer ist rechtlich nicht zweifelhaft. Wegen des Wesens einer\nPrüfung und der einzuhaltenden Chancengleichheit ist es geboten, die Beurteilung\nvon Prüfungsleistungen nur Prüfern zu übertragen, die nach ihrer fachlichen\nQualifikation in der Lage sind, den Wert der erbrachten Leistung eigenverantwortlich\nzu beurteilen und zu ermitteln, ob der Prüfling die geforderten Fähigkeiten besitzt,\nderen Feststellung die Prüfung dient.\n\n36\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 1981 - 7 CB 22.81 -, Buchholz 421.0\nPrüfungswesen Nr. 149, und vom 2. April 1979 - 7 B 61.79 -, Buchholz a.a.O. Nr.\n107; Urteil vom 22. Februar 1974 - 7 C 9/71 -, BVerwGE 45, 39, 48 f; Niehues,\nSchul- und Prüfungsrecht, Bd. 2 Prüfungsrecht, 3. Aufl., 1994, Rdz. 174 m.w.N.;\nvgl. auch Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl., 2001, Rdz. 172.\n\n37\n\nMaßgeblich ist insoweit die allgemeine fachliche Qualifikation; es ist nicht\nerforderlich, dass alle Prüfer gerade in dem Fach, dem die Prüfungsaufgabe\nentstammt, beruflich tätig oder gar besonders spezialisiert sind.\n\n38\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1997 - 6 B 25.97 -, Buchholz 421.0\nPrüfungswesen, Nr. 383; vom 20. November 1995 - 6 B 66.95 -, Buchholz a.a.O.\nNr. 360; vom 18. Januar 1983 - 7 CB 55.78 -, DVBl 1983, 591, vom 2. April 1979 -\n7 B 61.79 -, Buchholz a.a.O. Nr. 107 und vom 24. August 1979 - 7 B 183.79 -;\nNiehues, a.a.O., Rdz. 176 m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdz. 172 und Fn.\n426.\n\n39\n\nDarüber hinaus ist es bei berufsbezogenen Prüfungen nicht mit Art. 12 Abs. 1\nGG zu vereinbaren, wenn das Ergebnis einer Prüfung auf einer Beurteilung beruht,\nfür die der Beurteilende selbst nicht zumindest gleichwertig qualifiziert ist. \n\n40\n\nNiehues, Schul- und Prüfungsrecht, a.a.O., Rdz. 175 m.w.N.;\nZimmerling/Brehm, a.a.O., Rdz. 173 m.w.N..\n\n41\n\nGemessen daran sind im Falle des für die Unterrichtsprobe des Klägers im Fach\nEvangelische Religionslehre gebildeten Prüfungsausschusses keine rechtlichen\nBedenken bezüglich der fachlichen Qualifikation der einzelnen Mitglieder erkennbar.\nSämtliche Prüfer sind im Besitz der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen\nbzw. für das Lehramt für Sonderpädagogik. Sowohl der Vorsitzende der\nPrüfungskommission, Herr L2, als auch der Fachleiter für das Fach Evangelische\nReligionslehre, Herr C, verfügen über die Vokation gemäß Vokationsordnung der\nEvangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 1976 / 2.\nNovember 1976 / 4. November 1976 - BASS 20-52 Nr. 3; Sonderschulrektor M, der\nals weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses - in Vertretung des Fachleiters\nHerrn H1 als Prüfer für die sonderpädagogische Fachrichtung der Lernbehinderten -\nfungierte, verfügte seinerzeit über die \"Vorläufige Erlaubnis zur Erteilung des Faches\nEv. Religionslehre\" und ist seit dem 20. August 1998 ebenfalls im Besitz der \"vollen\"\nVokation. Ausweislich des Schreibens der Evangelischen Kirche im Rheinland vom\n20. Januar 2000 überprüft die Landeskirche die fachliche Qualifikation und\nentscheidet durch Beschluss über die Zustimmung zur Berufung als Fachleiter, bevor\ndie staatliche Behörde die Berufung ausspricht. Die Evangelische Landeskirche hat\ndem Fachleiter Herrn C in dem genannten Schreiben außerdem zugleich nochmals\nausdrücklich bescheinigt, seine theologische und religionspädagogische Qualifikation\nsei für seine Arbeit als Fachleiter am Studienseminar für das Lehramt der\nSonderpädagogik in L2 \"in besonderer Weise geeignet\".\n\n42\n\nWeder nach der einschlägigen Prüfungsordnung noch nach allgemeinen\nGrundsätzen des Prüfungsrechts ist es erforderlich, dass alle Mitglieder des\nPrüfungsausschusses die \"volle\" Vokation für das Fach Evangelische Religionslehre\nbesitzen, zumal der Prüfungsausschuss üblicherweise für die in beiden Fächern zu\nabsolvierenden Unterrichtsproben und mündlichen Prüfungen gleich besetzt ist; die\nvon der ersten Unterrichtsprobe abweichende Besetzung des Prüfungsausschuss in\nder zweiten Unterrichtsprobe beruhte im vorliegenden Fall auf der vom Kläger\ngesondert beantragten Aufteilung beider Unterrichtsproben auf verschiedene Tage\nund der zwischenzeitlichen Erkrankung der Leiterin des Hauptseminars, Frau H. \n\n43\n\nDie Bewertung der Unterrichtsprobe für das Unterrichtsfach Evangelische\nReligionslehre ist auch weder wegen der Mitwirkung des Vorsitzenden, Herrn L2,\nnoch wegen der Mitwirkung der anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses\naufzuheben. Rechtlich tragende Gründe für die Besorgnis der Befangenheit der\nPrüfer oder gar deren Befangenheit hat der Kläger schon nicht dargelegt.\n\n44\n\nSoweit der Kläger darauf abstellt, der Vorsitzende, Herr L2, habe ihm gegenüber\nnach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gesagt: \"Auch wenn wir Ihnen eine\nbessere Note gegeben hätten, so hätten Sie sowieso keine Anstellung gefunden.\",\nhat er einen rechtlich tragenden Grund für die Befangenheit des Prüfers nicht\nsubstantiiert vorgetragen. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass sich der\nVorsitzende des Prüfungsausschusses tatsächlich derart geäußert hat, nachdem alle\nanderen Prüfer ausweislich der von ihnen jeweils zustimmend unterzeichneten\nFassung des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1998 dargelegt haben,\neine solche Äußerung sei nicht gefallen sei, sondern Herr L2 habe dem Kläger nach\nBekanntgabe des Prüfungsergebnisses vielmehr mitgeteilt, dass er die Möglichkeit\neines Neuanfanges habe. Da der Kläger sein ursprüngliches Vorbringen nach diesen\nAusführungen des Prüfungsausschusses nicht mehr aufgegriffen und weder die\ndemzufolge stattdessen gefallene Äußerung des Vorsitzenden in Abrede gestellt\nnoch Beweis für seine ursprüngliche Behauptung angetreten hat, ist sein\ndiesbezügliches Vorbringen bereits unsubstantiiert.\n\n45\n\nGleiches gilt für den Vortrag des Klägers, die Prüfungskommission sei\nvoreingenommen gewesen, die Beurteilung seiner Unterrichtsprobe habe schon im\nVorhinein festgestanden. Der Kläger stützt diese bloße Behauptung lediglich darauf,\ndass die positiven Ansätze seiner Prüfungsleistung (Vorlage eines\nhandlungsorientierten Entwurfs, positive Arbeitsatmosphäre) nicht gewürdigt und\nreligionspädagogische Schwierigkeiten bei der Bewertung nicht zu seinen Gunsten,\nsondern zu seinem Nachteil berücksichtigt worden seien.\n\n46\n\nDem sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses entgegengetreten. Durch ihre\nim Widerspruchsbescheid wiedergegebene, unterschriftlich bestätigte Stellungnahme\nhaben sie nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, dass sie entgegen der\npauschalen Behauptung des Klägers nicht mit einer vorgefertigten Meinung in die\nUnterrichtsprobe gegangen sind, sondern im Anschluss an die Prüfung im Rahmen\neiner 85 Minuten währenden Beratung alle positiven und negativen Aspekte der\nPlanung und Durchführung einschließlich der besonderen Prüfungssituation\neingehend \"beleuchtet\" und sorgfältig gegeneinander abgewogen haben. Dass sie\nnicht nur Negativa in den Blick genommen haben, ist belegt etwa mit dem Hinweis\nauf die im Rahmen der Begründung ihrer Leistungsbeurteilung gewählte\nFormulierung, der Kläger habe im Rahmen der Planung \"vor allem theologische\nAspekte ausführlich und detailliert\" dargestellt. Der Beklagte hat insoweit mit\nSchriftsatz vom 10. Februar 2000 ergänzend ausgeführt, positiv gewertet worden\nseien auch die Falldarstellungen im Hinblick auf die religiöse Sozialisation sowie die\nanfängliche Motivation der Kinder zu Beginn der Handlungsphase. Dieser in sich\nschlüssigen Darstellung ist der Kläger seinerseits nicht mit einem Sachvortrag\nentgegen getreten, mit dem er konkrete und fundierte Anhaltspunkte für eine\nVoreingenommenheit der Prüfer aufgezeigt hätte, noch sind sonst hinreichende\nAnhaltspunkte für eine Befangenheit der Prüfer ersichtlich. Gegen eine Befangenheit\nder Prüfer spricht im Übrigen, dass der weitgehend identische Prüfungsausschuss\ndie erste Unterrichtsprobe des Klägers im Fach Sondererziehung und Rehabilitation\nder Lernbehinderten trotz der Vorbenotung durch das Endgutachten des Fachleiters\nmit der Note \"ungenügend\" (6,0) mit der Note \"ausreichend\" (3,7) bewertet hat.\n\n47\n\nDie schriftliche Begründung der Leistungsbeurteilung, die der\nPrüfungsausschuss in der Niederschrift über die Unterrichtsprobe formuliert hat, ist\nauch sachlich gehalten und setzt sich in nachvollziehbarer Weise fachlich mit der\nPrüfungsleistung des Klägers und deren Wert auseinander. Dass sich die Prüfer\neiner fachlichen Auseinandersetzung mit der zu beurteilenden Prüfungsleistung des\nKlägers von vornherein entzogen haben, kann der Bewertung angesichts der\nfachargumentativ begründeten Leistungsbeurteilung nicht entnommen werden. Eine\npersönliche Herabsetzung des Klägers ist ebenfalls nicht ersichtlich.\n\n48\n\nAllein der Umstand, dass sich die Prüfer - in der Sache - kritisch zu seiner\nPrüfungsleistung geäußert und diese - nach Abwägung der positiven und negativen\nAspekte - im Ergebnis anders gewertet haben als der Kläger selbst und die für ihn\nvortragenden Herren P und G sie einschätzen, reicht als Grund für die Annahme\neiner nicht unvoreingenommenen Bewertung nicht aus. \n\n49\n\nEin Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger rügt, das\nProtokoll sei \"sehr mangelhaft abgefasst\", weil es den Mindestanforderungen an ein\nPrüfungsprotokoll in Form eines Verlaufsprotokolls nicht Rechnung trage. Das\nProtokoll über die Unterrichtsprobe genügt den Vorgaben der Prüfungsordnung und\nden allgemeinen prüfungsrechtlichen Maßstäben. Gemäß § 18 Abs. 8 OVP ist von\neinem Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift über jede der\nUnterrichtsproben zu fertigen, die Angaben über das Thema und den\nPrüfungsverlauf enthält und die festgesetzten Noten sowie die wesentlichen\nBegründungen hierfür ausweist. Danach bestand keine Verpflichtung, den Ablauf der\nmündlichen Prüfung Wort für Wort zu protokollieren. Das Protokoll, das eine\nöffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415 Abs. 1, 417 ZPO darstellt und den Gang\ndes Prüfungsverfahrens wiedergeben soll, muss als Mindestinhalt - neben den\nteilnehmenden Prüfern, dem Prüfungsstoff oder den Prüfungsaufgaben sowie der\nDauer der Prüfung - lediglich deren wesentlichen Verlauf umfassen. Nach\nallgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen gebietet weder Art. 12 Abs. 1 GG eine\nausführliche Protokollierung der mündlichen Prüfung noch ist aus Gründen der\nEffektivität des Rechtsschutzes eine Niederschrift mit einzelnen Wortbeiträgen\nerforderlich oder eine Protokollierung Wort für Wort geboten. Im Übrigen hat der\nKläger nicht konkret vorgetragen, inwieweit der Verlauf der Unterrichtsprobe nicht\noder aber nur unzureichend protokolliert worden ist und deshalb auch nicht in dem\ngebotenen Maße in die Bewertung eingegangen sein soll.\n\n50\n\nSoweit der Kläger - unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Herrn G im\nSchreiben vom 5. August 1998 - kritisiert, das Protokoll stimme nicht mit den von\nHerrn G, der selbst gar nicht bei der Unterrichtsprobe zugegen war, am Tag der\nPrüfung um 17.00 Uhr anhand eines Stenogrammes (wohl nach Angaben des\nKlägers) gefertigten \"persönlichen Notizen\" überein, die ein \"ausführlicheres Bild\"\nüber den Verlauf der Prüfungsstunde gäben, ist dem nicht nachzugehen. Denn der\nKläger hat nicht etwa ein Verlaufsprotokoll über die Unterrichtsprobe vorgelegt, das\nden Ablauf der Prüfung im Einzelnen anders darstellt, sondern eine Stellungnahme\nverfasst, die sich lediglich zu der fachlichen Qualifikation der Prüfer verhält und\neinzelne fachliche Rügen hinsichtlich der Bewertung seiner Unterrichtsprobe\nbeinhaltet. \n\n51\n\nDer weitere Einwand, das Protokoll enthalte nicht einen Satz zur theologischen\nUmsetzung des \"schweren Themas\" in dieser Klasse, führt ebenfalls nicht dazu, dass\ndie Niederschrift über den Verlauf der Unterrichtsprobe als formfehlerhaft anzusehen\nwäre. Dieser Kritikpunkt betrifft seinem Kern nach nicht die Nichteinhaltung der\n- formellen - Vorgaben bei der Protokollierung, sondern vielmehr die Beurteilung und\ndamit die - materielle - Bewertung der Unterrichtsprobe, wobei er auch insoweit nicht\nzum Erfolg führt, wie noch zu zeigen sein wird.\n\n52\n\nNicht zum Erfolg führt auch die Rüge des Klägers, die Begründung der Note\n\"mangelhaft\" sei hinsichtlich der \"theologisch-wissenschaftlichen Begründung\" und\nder \"religionspädagogischen Qualität\" mangelhaft bzw. die Erklärungen des\nPrüfungsausschusses zu seiner \"katastrophalen Negativbeurteilung\" seien an\nDürftigkeit kaum zu überbieten. Damit bemängelt der Kläger in rechtlich\nunbeachtlicher Weise pauschal - sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht -\ndas Fehlen einer hinreichenden Begründung für die von den Prüfern\nvorgenommenen Bewertung.\n\n53\n\nEine (Erst-)Begründung ist unzureichend, wenn sie keine Bewertungen enthält,\ndie wiederum erst das Vorbringen weiterer substantiierter Einwendungen\nermöglichen, sondern sich lediglich in der Mitteilung von Einzelergebnissen und der\nBerechnung einer Gesamtnote erschöpft.\n\n54\n\nBVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998 - 6 B 50.97 -, DVBl. 1998, 971.\n\n55\n\nDie Begründung muss dem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des\nPrüflings, Einwände gegen die Prüfungsleistung wirksam vorzubringen, ebenso\ngewährleistet ist, wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens\nunter Beachtung des Bewertungsspielraums der Prüfer. \n\n56\n\nBVerwG, Urteile vom 09. Dezember 1992 - 6 C 3/ 92 -, NVwZ 1993, 677, 679,\nund vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185, 189 ff.\n\n57\n\nDass die ihm von den Prüfern mitgeteilte (Erst-)Begründung der Bewertung der\nUnterrichtsprobe diesen Anforderungen nicht genügt, hat der Kläger mit seiner ganz\nallgemein gehaltenen, nicht näher spezifizierten Rüge schon nicht substantiiert\ndargelegt. Im Übrigen lässt die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses im\nRahmen der Niederschrift unter \"4. Bewertung\" gegebene Begründung plausibel\nerkennen, auf welchen Prüfungsleistungen (Planung und Unterrichtsstunde) ihre\nBewertung basiert, welche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe sie\nzu Grunde gelegt haben, auf welcher wissenschaftlichen Annahme ihre Bewertung\nberuht und welche Kritikpunkte in die Bewertung eingeflossen sind. Eine\neingehendere Darlegung einzelner fach- und prüfungsspezifischer\nBewertungsgesichtspunkte ist nur bei entsprechend substantiierten Einwänden des\nPrüflings geboten.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998 - 6 B 50.97 -, DVBl. 1998, 971.\n\n59\n\nDa der Kläger kein Verlaufsprotokoll vorgelegt, das den Unterrichtsablauf als\nsolchen in einer für ihn wesentlich günstigeren Weise schildert als dies bei dem von\nden Prüfern zu Grunde gelegten Ablauf der Unterrichtsprobe der Fall ist, kam eine\nerneute Befassung der Prüfer hiermit nicht in Betracht noch war sie geboten.\n\n60\n\nSoweit Herr G namens des Klägers rügt, die Auswahl des Themas \"Noah\" sei\neinem Lehramtsanwärter als Leistungskontrolle nicht zumutbar gewesen, fehlt es\nbereits an einem hinreichend substantiierten Vorbringen dazu, dass der\nPrüfungsgegenstand untauglich war. Im Übrigen schlägt gemäß § 18 Abs. 4 OVP der\nPrüfling selbst im Benehmen mit dem Ausbildungslehrer und dem zuständigen\nFachleiter das Thema der Unterrichtsprobe vor und teilt es vier Tage vor der\nUnterrichtsprobe schriftlich dem Fachleiter mit. Darauf, dass der Kläger das Thema\nselbst gewählt habe und dass dieses Thema im Beispielplan der Richtlinien für die\nSchule für Lernbehinderte empfohlen werde, haben die Prüfer in ihrer erweiterten\nStellungnahme vom 13. November 1998 nochmals ausdrücklich hingewiesen, ohne\ndass der Kläger dies in Abrede gestellt hat. \n\n61\n\nDie Bewertung der danach ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten\nPrüfungsleistung ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n62\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die\nVerwaltungsgerichte folgen,\n\n63\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW\n1991, S. 2005 (2007 ff.), BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, DVBl\n1993, S. 503; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0\nPrüfungswesen Nr. 320, S. 307; OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995\n- 22 A 1834/90 -, S: 9; OVG NW, Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -; Urteile\nder Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98 -, S. 5 f. und vom 17. September\n1999 - 15 K 1993/97 -, S. 5, beide m.w.N.,\n\n64\n\nverpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in\nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen.\nLediglich bei \"prüfungsspezifischen Wertungen\",\n\n65\n\nvgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997\n- 6 B 55.97 -, DVBl 1998, S. 404 f.,\n\n66\n\nverbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insofern\neinschränkender Beurteilungsspielraum, als komplexe prüfungsspezifische\nWertungen - z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der\nEinordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung\nder Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens\ngetroffen werden müssen und sich deshalb im nachfolgenden\nVerwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres nachvollziehen lassen. Fachliche\nMeinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen\nÜberprüfung demgegenüber nicht entzogen. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle\nsetzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge im\ngerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die\nPrüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er\nhabe eine fachwissenschaftlich vertretbare Lösung gewählt, hat er dies unter Hinweis\nauf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit\ndurch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt,\n\n67\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl 1993, S. 842\n(845).\n\n68\n\nEinwände des Prüflings gegen Fachfragen betreffende Prüferkritik, die im\nvorstehenden Sinne unschlüssig oder unsubstantiiert sind, bleiben im gerichtlichen\nVerfahren ebenso wie solche, die - lediglich - unbegründet sind, ohne Erfolg. Für die\nAbgrenzung gelten folgende Maßstäbe: Unschlüssig ist eine Rüge, wenn sie die\nBeanstandung des Prüfers nicht trifft, somit die Argumentation des Prüflings an der\nPrüferkritik vorbeigeht und diese damit schon nicht entkräften kann. Unsubstantiiert\nist eine Rüge, wenn sie zwar die Prüferkritik zutreffend erfasst, es aber an\nhinreichenden fachlichen Argumenten etwa zu der Vertretbarkeit oder Richtigkeit\neiner Lösung fehlt und/oder die Argumentation nicht durch Angabe einschlägiger\nFundstellen zu der streitigen Fachfrage belegt wird. Dies gilt auch im Bereich von\nPrüfungen, die ausschließlich oder zum Teil juristische Problemstellungen zum\nGegenstand haben, in dem das Gericht regelmäßig selbst die erforderliche\nQualifikation zur Klärung der Frage der Vertretbarkeit der juristischen Ausführung\nhat.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, S. 686\n(687) und - 6 C 35/92 -, KMK-HSchR Nr. 21 C.1 Nr. 12, S. 6; vgl. auch Urteil der\nKammer vom 17. September 1999, a.a.O., S. 5 f. \n\n70\n\nUnbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die\nPrüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist.\n\n71\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98, S. 6.\n\n72\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze lässt die Bewertung der\nUnterrichtsprobe vom 19. Juni 1998 keine Fehler erkennen.\n\n73\n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist nicht zu beanstanden, dass sich\ndie Beurteilung der Prüfungsleistung ausschließlich auf die Planung und\nDurchführung der Unterrichtsprobe vom 19. Juni 1998 bezieht und nicht auch zur\nUnterrichtsreihe insgesamt verhält bzw. kein anschließendes Kolloquium oder\nausführliches Prüfungsgespräch mit dem Prüfling stattgefunden hat.\n\n74\n\nDie in diesem Zusammenhang stehende Rüge des Herrn G in seiner\nStellungnahme vom 5. August 1998, die Prüfer hätten \"unverantwortlich eng\" nur die\nAktivitäten der Schüler in der Klasse beobachtet und diese nicht auf einen \"größeren\nschulischen Lernort\" zu deuten versucht und ein Kolloquium nach der Prüfung\nabgelehnt, sodass die umfangreichen religionspädagogischen Bemühungen in keiner\nWeise zur Sprache hätten kommen können, geht fehlt. Ein solches vom Kläger bzw.\nHerrn G gefordertes Kolloquium oder ein stattdessen begehrtes ausführliches\nPrüfungsgespräch zur Erörterung des \"theologischen Standes der Noah-Forschung\"\nund der religionspädagogischen Bedeutung entspricht nicht den maßgeblichen\nVorgaben der einschlägigen Prüfungsordnung. Gemäß § 12 OVP besteht die Zweite\nStaatsprüfung aus einer schriftlichen Hausarbeit, je einer Unterrichtsprobe im ersten\nund zweiten Fach und einer mündlichen Prüfung. Gemäß § 19 Abs. 1 OVP dauert die\nmündliche Prüfung sechzig Minuten, wovon jeweils zwanzig Minuten für die Prüfung\nder beiden Fächer vorzusehen sind, wobei wiederum Ausgangspunkt in der Regel\nein pädagogisches Problem der Schulpraxis sein soll (vgl. § 19 Abs. 2 OVP). Dieser\nTeil der Prüfung hat jedoch im Einklang mit den Vorschriften der Prüfungsordnung\nschon gar nicht mehr stattgefunden, weil die Prüfung abzubrechen war, nachdem\nsich aus den ohne die mündliche Prüfung festgelegten Noten bereits ergab, dass der\nKläger die Zweite Staatsprüfung nicht mehr bestehen konnte, weil die Note\n\"ausreichend\" (4,0) im Fach Evangelische Religionslehre nicht mehr erreicht werden\nkonnte (§ 21 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b OVP). Soweit die Vorschrift des § 18 Abs.\n6 S. 2 OVP vorschreibt, dass jeder Prüfling vor der mündlichen Prüfung Gelegenheit\nerhalten soll, zu den Unterrichtsproben Stellung zu nehmen, ist damit nicht die\nvermisste Auseinandersetzung mit den zu Grunde liegenden theologischen oder\nreligionspädagogischen Grundsätzen, sondern lediglich eine eigene Einschätzung\ndes Lehramtsanwärters zum Verlauf des von ihm erteilten Unterrichts sowie etwaige\nHinweise auf Besonderheiten gemeint. Diesem Erfordernis ist entsprochen worden,\nwie sich aus der Niederschrift unter Ziffer 3 ergibt. Danach hat der Kläger nach der\nUnterrichtsprobe u.a. zum Ausdruck gebracht, die Schüler kämen in der Regel gern\nund ohne Zwang in den Unterricht, offene Gespräche seien möglich gewesen und\nseiner Wahrnehmung nach sei der Unterricht \"gut gelaufen\", lediglich der Schluss sei\n\"etwas chaotisch\" geworden, weshalb er den Unterricht wenige Minuten früher\nbeendet habe.\n\n75\n\nEs begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Prüfungskommission\nals Grundlage der Bewertung der Unterrichtsprobe im Fach Evangelische\nReligionslehre nicht auf die vom Kläger durchgeführte Unterrichtsreihe insgesamt\nabgestellt hat. Aus der Prüfungsordnung ergibt sich eindeutig, dass die\nPrüfungsleistung in der Durchführung der - in aller Regel eine Unterrichtsstunde\ndauernden (§ 18 Abs. 2 OVP) - Unterrichtsprobe und der vorherigen Vorlage einer\nauf den notwendigen Umfang beschränkten schriftlichen Planung dieser\nUnterrichtsstunde besteht. Auch hat der Kläger in seiner schriftlichen Ausarbeitung\nzwar die Einbindung der geplanten Unterrichtsstunde in die Unterrichtsreihe zum\nThema \"Gott erfahren\" an einer Stelle allgemein erwähnt, er hat jedoch weder bei\nden Ausführungen zur Zielsetzung noch bei seinen didaktischen oder methodischen\nÜberlegungen konkret bereits vorausgegangene Unterrichtseinheiten dieser\nUnterrichtsreihe thematisiert. Daher begegnet es - entgegen den Darlegungen des\nHerrn G, die sich der Kläger zu Eigen gemacht hat - grundsätzlich keinen rechtlichen\nBedenken, dass die Prüfungskommission im Rahmen der Bewertung der\nPrüfungsleistung \"Unterrichtsprobe\" nicht die vom Kläger geplante und teilweise\nzuvor umgesetzte Unterrichtsreihe insgesamt berücksichtigt, sondern sich auf die\nPlanung und Durchführung der einen als Unterrichtsprobe fungierenden\nUnterrichtsstunde beschränkt hat. Die vom Kläger über Herrn G vorgetragenen\nErwägungen bezüglich der bei der Bewertung der Unterrichtsprobe nicht hinreichend\ngewürdigten, vom Kläger im Rahmen der Unterrichtsreihe gestalteten \"2. Stunde\" in\nder Kirche als \"Arche-heute\" mit dem Pfarrer als \"Noah-Erlebnis\" sind insoweit schon\naus diesem Grund ohne Belang.\n\n76\n\nAuch bestand für die Prüfungskommission keine Veranlassung, sich für die in der\nZweiten Staatsprüfung allein maßgebliche Bewertung der Prüfungsleistung\n\"Unterrichtsprobe\" inhaltlich im Einzelnen mit der \"Prüfungsakte\" - gemeint ist wohl\ndie \"Personalakte\" - des Klägers, insbesondere den darin enthaltenen\npsychologischen Berichten früherer Kollegen, Notizen über Gespräche mit den Eltern\netc. auseinander zu setzen, da etwaige soziale Aspekte von vornherein nicht\ngeeignet sind, eine nach Auffassung der Prüfer fehlende fachliche Eignung zu\nkompensieren. Fachlich erbrachte Leistungen des Lehramtsanwärters im Rahmen\nseiner Referendarausbildung fließen dagegen bereits in Form der bei der Bildung der\nGesamtnote zu berücksichtigenden Noten der Endbeurteilungen der Fachleiter und\ndes Hauptseminarleiters (§ 10 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1 OVP) in die\n(Gesamt-)Bewertung ein.\n\n77\n\nDer von den Prüfern zu Grunde gelegte Bewertungsmaßstab lässt ebenfalls\nkeine erheblichen Verfahrensfehler erkennen. § 18 Abs. 7 OVP sieht lediglich vor,\ndass der Prüfungsausschuss vor Beginn der mündlichen Prüfung jede der beiden\nUnterrichtsproben unter Berücksichtigung der schriftlichen Unterrichtsplanung mit\neiner Note bewertet. \n\n78\n\nDie Zuordnung einer Note zu den Leistungen des Prüflings fällt grundsätzlich in\nden Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen, wobei die Prüfer sich an den\nNotendefinitionen der Prüfungsordnung und den Anforderungen bzw. Prüfungszielen\nzu orientieren haben, welche nach der Prüfungsordnung vom Prüfling bei der\njeweiligen Prüfungsleistung zu erfüllen sind. Für die Zweite Staatsprüfung für\nLehrämter an Schulen sind die Notendefinitionen in § 13 Abs. 1 OVP, die möglichen\nBandbreiten in Abs. 2 des § 13 OVP und die Anforderungen an die Unterrichtsproben\nin den Fächern in § 18 OVP definiert. Danach sind die einzelnen in § 12 OVP\ngenannten Prüfungsleistungen wie folgt zu bewerten:\n\n79\n\nI. mit der Note 1 (= sehr gut): eine Leistung, die den Anforderungen in\nbesonderem Maße entspricht;\n\n80\n\nII. \n\n81\n\nIII. mit der Note 2 (= gut): eine Leistung, die den Anforderungen voll\nentspricht;\n\n82\n\nIV. \n\n83\n\nV. mit der Note 3 (= befriedigend): eine Leistung, die den Anforderungen\nim Allmeinen entspricht;\n\n84\n\nVI. \n\n85\n\nVII. mit der Note 4 (= ausreichend): eine Leistung, die zwar Mängel\naufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;\n\n86\n\nVIII. \n\n87\n\nIX. mit der Note 5 (= mangelhaft): eine Leistung, die den Anforderungen\nnicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen\nGrundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit\nbehoben werden könnten;\n\n88\n\nX. \n\n89\n\nXI. mit der Note 6 (= ungenügend): eine Leistung, die den Anforderungen\nnicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind,\ndass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. \n\n90\n\nXII. \n\n91\n\n§ 13 Abs. 1 S. 2 und 3 OVP regelt des Weiteren, dass zur differenzierten\nBewertung Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um\n0,3 gebildet werden können, wobei die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 6,3 dabei\nausgeschlossen sind. \n\n92\n\nSoweit aus den Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen Durchschnittsnoten\ngebildet werden, entsprechen den Ergebnissen, bei denen nur die erste\nDezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird - alle weiteren Stellen werden\nohne Rundung gestrichen - gemäß § 13 Abs. 2 OVP folgende Noten:\n\n93\n\nI. bis 1,5 = sehr gut;\n\n94\n\nII. \n\n95\n\nIII. über 1,5 bis 2,5 = gut,\n\n96\n\nIV. \n\n97\n\nV. über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,\n\n98\n\nVI. \n\n99\n\nVII. über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,\n\n100\n\nVIII. \n\n101\n\nIX. über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft,\n\n102\n\nX. \n\n103\n\nXI. über 5,0 = ungenügend.\n\n104\n\nXII. \n\n105\n\nDie fachliche Beurteilung der Unterrichtsprobe durch den Prüfungsausschuss\nerweist sich danach als rechtsfehlerfrei. Die in der Niederschrift aufgeführten Gründe\nfür die Bewertung der Unterrichtsprobe sind in sich schlüssig, an den\nBewertungskriterien des § 18 Abs. 7 OVP orientiert und tragen angesichts der darin\nenthaltenen Aussagen über die Planung, insbesondere deren sachlichen Gehalt und\ndie religionspädagogischen Intentionen, die Strukturierung der Unterrichtsstunde, die\nVerhaltensstrategien des Klägers im Unterricht, die gewählten Arbeitsformen, die\nerreichte Kommunikation und die Sicherung des Lernerfolges die festgesetzte Note.\nDem steht nicht entgegen, dass in der Leistungsbeurteilung auch Vorzüge genannt\nwerden. Die Bewertung einer Prüfungsleistung mit der Note \"mangelhaft\" setzt\nnämlich nicht voraus, dass es ihr an jeglicher fachlichen Qualität fehlt. Gemäß § 13\nAbs. 1 OVP genügt vielmehr, dass die Leistung zwar den Anforderungen nicht\nentspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden\nsind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten.\n\n106\n\nDie Einwände gegen die von den Prüfern vorgenommene Würdigung der\nschriftlichen Unterrichtsplanung bei der Bewertung greifen nicht. Die Beurteilung\nverstößt auch insoweit nicht gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze.\nInsbesondere spricht nichts gegen die Annahme, dass die vom Kläger erbrachte\nPrüfungsleistung von den Prüfern in dem Bemühen vollständig zur Kenntnis\ngenommen worden ist, ihren fachlichen Gehalt zu erfassen und zu würdigen. Der\npauschale Vorwurf von Herrn G, die Prüfungskommission habe\n\"Beurteilungsformulierungen aus üblichen Beurteilungsverfahren\" übernommen,\nohne sich - \"kompetent\" - mit den \"qualifizierten Darstellungen\" des Klägers zu\nbeschäftigen bzw. die Beurteilung mit einer solch schwachen Beachtung der\nschriftlichen Ausarbeitung könne nur selbst als \"mangelhaft\" beurteilt werden,\nentbehrt jeglicher sachlich nachvollziehbaren substantiierten Begründung und enthält\nstattdessen lediglich eine der gerichtlichen Kontrolle nicht unterliegende Kritik des\nKlägers an der Qualität der Bewertung durch die Prüfer, ohne irgendetwas über den\nfachlichen Wert der Prüfungsleistung zu besagen.\n\n107\n\nDie mehrfach über Herrn G geäußerten Vorhaltungen, der Kläger habe sich \"in\ndem sehr schwierigen Feld Religionsunterricht bei Lernbehinderten in seiner\nSachanalyse auseinander gesetzt\" und hierfür den gesamten wissenschaftlichen und\ntheologischen Stand aufgelistet; er habe die Informationen der \"Noah-Tradition\" dem\nwissenschaftlichen Standard nach sonderpädagogisch-unterrichtlich umgesetzt; die\ntheologische Oberflächlichkeit der Prüfer sei zu kritisieren, weil sie die große\nSchwierigkeit, die mit der sonderpädagogischen Umsetzung und Realisierung des\nThemas in einer unteren Klasse der Sonderschule für Lernbehinderte einher gehe,\nmit keinem Wort beachtet oder gewürdigt hätten, verfehlen ebenso die Prüferkritik\nwie der Vortrag , die \"oberflächlichen Formulierungen\" ließen vermuten, dass die\n\"Ausarbeitungen ... nur oberflächlich gelesen\" worden seien. Die Prüfer haben sich\nnämlich keineswegs negativ über die theologischen Ausführungen des Klägers in der\nvon ihm vorgelegten Unterrichtsplanung geäußert, sondern im Gegenteil vielmehr\nbereits in der Niederschrift über die Unterrichtsprobe positiv formuliert, dass in der\nPlanung \"theologische Aspekte ausführlich und detailliert dargestellt worden\" seien\nund diese Feststellung in ihrer Stellungnahme vom 14. November 1998 zu den\nentgegenstehenden Vorhaltungen des Herrn G bekräftigt.\n\n108\n\nBemängelt wurde von den Prüfern hinsichtlich des vorgelegten\nUnterrichtsentwurfs, dass sowohl die fachdidaktische Bedeutung als auch der\nkonkrete Schülerbezug der vom Kläger genannten theologischen Aspekte in der\nPlanung keine oder nur am Rande Erwähnung gefunden hätten, sodass die Planung\naus diesem Grunde nicht in sich ausgewogen sei. Dies haben die Prüfer im Rahmen\nihrer erneuten Stellungnahme vom 14. November 1998 nochmals dahingehend\nerläutert, die didaktischen Entscheidungen seien im Hinblick auf das Bedingungsfeld\nnicht ausreichend begründet worden, indem der Kläger beispielsweise versäumt\nhabe, den exegetisierten Text unter der gewählten Zielstellung auf die Schüler hin zu\nelementarisieren.\n\n109\n\nGegen diese Prüferkritik hat sich der Kläger nicht substantiiert gewandt: Er hat\ndie Prüferkritik lediglich pauschal als \"oberflächlich\" bezeichnet, ohne konkret\ndarzulegen und zu belegen, dass die von ihm eingereichte Unterrichtsplanung diese\nvon den Prüfern beanstandeten Mängel gerade nicht aufwies. Insbesondere fehlt die\nAngabe jeglicher Belegstellen, die Ausführungen zu diesen Aspekten enthalten\nsollen.\n\n110\n\nSoweit der Kläger unter Berufung auf Herrn G wiederholt darauf abstellt, dass in\nseinen Ausarbeitungen \"Adam-Lachmann, B. Grom u.a.\" eine maßgebliche Rolle\ngespielt hätten, auf die von Kurt Schobi festgeschriebenen \"Grundprobleme einer\ntheologischen Fachdidaktik\" und sonstige fachdidaktische Werke Bezug nimmt sowie\nauf eine von Herrn G erstellte \"Annotierte Bibliographie\" (Stand August 1998)\nverweist, in der die notwendigen Kenntnisse, die die \"psychoanalytische\nPädadgogik/Religionspädagogik\" bietet, aufgelistet seien, und geltend macht, dass\nsich hiervon in der Prüfung nichts wieder gefunden habe, sondern nur \"theologisch-\npädagogische Kurznotizen die \"unglaubliche Inkompetenz der Prüfer\" erkennen\nließen, bzw. der Prüfungskommission vorwirft, keine Kenntnis vom \"heutigen\nreligionspädagogischen Standard\" zu haben, stellt dieses Vorbringen die von den\nPrüfern vorgebrachten Kritikpunkte ebenfalls nicht substantiiert in Frage. Die\nEinwände erschöpfen sich im Wesentlichen in Aussagen über die Qualität der Prüfer,\ndie angesichts der diesen verliehenen Qualifikationen, die sie als Prüfer allgemein\nbefähigen, keiner weiter gehenden gerichtlichen Einzelfallkontrolle unterliegt.\nDagegen fehlt es an - gegebenenfalls durch geeignete Nachweise aus der\nFachliteratur belegten - Ausführungen dazu, dass bestimmte Teile der\nPrüfungsleistung des Klägers - entgegen der zum Ausdruck gebrachten\nEinschätzung der Prüfer - aus fachlicher Sicht als richtig oder zumindest vertretbar\nhätten gewertet werden müssen. Hinzu kommt, dass sich die von Herrn G genannten\nausführlich geschilderten religionspädagogischen \"Grundlagenkenntnisse\" in dieser\nForm in der vom Kläger verfassten schriftlichen Ausarbeitung des\nUnterrichtsentwurfs, die zu den didaktischen Überlegungen weniger als eine Seite\nbeträgt, schon nicht ansatzweise wiederfinden lassen, sodass die diesbezügliche\nKritik auch aus diesem Grunde ins Leere geht. Eine nachträgliche fachliche\nRechtfertigung der in der Prüfungssituation erstellten Lösung vermag eine von den\nPrüfern aufgezeigte Schwäche der Bearbeitung ebenso wenig zu beheben wie dies\neine spätere Erläuterung des zu Grunde liegenden Gedankenganges\n(gegebenenfalls durch neu angeführte, zusätzliche Argumente, die in der\nPrüfungsarbeit selbst fehlen) kann.\n\n111\n\nDie von den Prüfern gerügte überproportionale Gewichtung der theologischen\nAspekte hat der Kläger mit dem Schreiben des Pfarrers P vom 3. August 1998 sogar\nteilweise eingeräumt, indem dieser ausführt, es treffe sicher zu, dass die\ntheologische Besinnung gewichtiger sei als der Schülerbezug. Die Schlussfolgerung\ndes Pfarrers P, es hätten - dennoch - verschiedene positive Gesichtspunkte zu\nGunsten des Klägers verwandt werden müssen, ist rechtlich unerheblich, weil sie die\nallein den Prüfern obliegende Bewertung und Gewichtung der verschiedenen zu\nberücksichtigenden Teilaspekte nicht zu ersetzen vermag. Die von den Prüfern\nvorgenommene Gewichtung der von ihnen - entgegen der Darstellung des Herrn P -\ndurchaus auch aufgezeigten \"positiven\" und \"negativen\" Aspekte im Rahmen der\nGesamtbewertung ist wiederum gerade Bestandteil ihres prüfungsspezifischen\nBeurteilungsspielraumes, ohne dass seitens des Klägers konkret eine Verletzung von\ndessen rechtlichen Grenzen aufgezeigt oder aber sonst ersichtlich wäre.\n\n112\n\nGleiches gilt, soweit der Kläger unter Berufung auf Herrn G darauf abstellt, er\nhabe \"in Begleitung des evangelischen Pfarrers\" eine sehr gewissenhafte\nFalldarstellung vorgenommen - soweit es für den Religionsunterricht erforderlich\ngewesen sei -, denn die Wohnverhältnisse, die Freizeitgruppenstrukturen, u.a. seien\nfür die \"Verstehenssätze\" und die daraus zu folgernden religionspädagogischen\nKonzepte unerlässlich. Eine konkrete Prüferkritik an seiner\nExamensunterrichtsprobe, gegen die sich der Kläger insoweit wendet, ist nicht\nerkennbar. Die Prüfungskommission hat vielmehr im Rahmen ihrer gerichtlichen\nStellungnahme vom 10. Februar 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die\nFalldarstellungen zur Kenntnis genommen und bei der Bewertung der\nUnterrichtsprobe als \"Pluspunkt\" bewertet habe; zugleich hat sie aber auch dargelegt,\ndass die weiter in Bezug genommenen \"unerlässlichen\" äußeren\nSozialisationsbedingungen der Schüler im Rahmen der vom Kläger unter\nGliederungsziffer 1. seines Unterrichtsentwurfs dargestellten \"Analyse des\ndidaktischen Bedingungsfeldes\" in dem von ihm vorgelegten schriftlichen\nUnterrichtsentwurf gerade nicht thematisiert worden sind, sodass deren behauptete\nRelevanz für die Bewertung der Unterrichtsprobe bereits nicht plausibel ist. Dem hat\nder Kläger substantiiert nichts entgegengesetzt.\n\n113\n\nZur weiteren Rüge des Klägers, er habe die \"Analyse des didaktischen\nBedingungsfeldes\" und die \"fachwissenschaftliche Analyse zu Gen. 9,1-17\" innerhalb\neiner Woche erstellen müssen, ohne dass ihm vom Schulleiter die \"pädagogischen\nEmpfehlungen\" der \"Beratungsgutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen\nFörderbedarfs\" zur Kenntnis gebracht worden sein, hat der Beklagte ausgeführt, dem\nKläger sei sehr wohl die Möglichkeit eingeräumt worden, alle in Betracht kommenden\nAkten der Schüler und sie betreffenden sonderpädagogischen Gutachten wiederholt\nund ohne zeitliche Begrenzung einzusehen, wovon er auch nach Angaben des\nSchulleiters und anderer Lehrkräfte ausgiebig Gebrauch gemacht habe. Dies hat der\nKläger nicht substantiiert in Abrede gestellt.\n\n114\n\nAuch hinsichtlich der Durchführung der Unterrichtseinheit ist die von den Prüfern\nvorgenommene Bewertung nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen\nnicht zu beanstanden.\n\n115\n\nSoweit sich der Kläger die von Herrn G allgemein erhobene Rüge, der\nUnterrichtsentwurf sei sehr wohl \"korrekt wie geplant\" umgesetzt worden, zu Eigen\nmacht, ist sein Vorbringen bereits unschlüssig und von daher nicht geeignet, die von\nden Prüfern vorgebrachte Kritik an der Umsetzung der Planung zu erschüttern.\nBereits in der Niederschrift vom 19. Juni 1998 haben die Prüfer die Strukturierung\ndes Lernprozesses wegen der festgestellten Ungleichgewichtigkeit und der\nLeerphasen bemängelt, in denen wiederum eine Schülerbeteiligung kaum noch\nmöglich gewesen und der gemeinsame Lern- und Arbeitsprozess zum Erliegen\ngekommen sei. Dies haben die Prüfer im Rahmen ihrer erweiterten Stellungnahme\nvom 14. November 1998 dahingehend erläutert, dass der Kläger in der\nDurchführungsphase nicht im Stande gewesen sei, einen klaren\nreligionspädagogischen Sinnbezug für die Schüler herzustellen; er habe ihnen das\nreligionspädagogische Ziel, dass Gott mit dem Regenbogen eine Liebeserklärung an\nuns gemacht habe, nicht nahe bringen können. Dadurch hätten sich - fast\nzwangsläufig - Phasen ergeben, in denen die Schüler nicht zielorientiert gearbeitet\nhätten, sondern willkürlich anderen Tätigkeiten nachgegangen seien. Letzteres ergibt\nsich auch aus dem Protokoll vom 19. Juni 1998 über den Unterrichtsverlauf, wonach\num 9.10 Uhr bei dem Versuch, den Regenbogen aufzuhängen fest gehalten wurde:\n\"organisatorische Probleme: nur Teil der Schüler beteiligt sich, häufiges Verlassen\ndes Klassenraums, Sch. suchen sich Beschäftigung\". Für 9.25 Uhr ist im Protokoll\nunter dem Gliederungspunkt \"Aufkleben der Bilder\" ein \"deutliches Ausfransen der\nGruppe, die meisten beschäftigen sich anders\" vermerkt und für 9.32 Uhr unter dem\nStichwort \"Abschluss\" \"Impuls des LAA: Stellt Euch mal vor das Bild ...: kaum\nMitarbeit der Schüler, setzen oder legen sich auf die Tische, kein Gespräch mehr\nmöglich\"notiert. \n\n116\n\nAllein mit seinem pauschalen Hinweis, alle drei Theologen und Pädagogen -\ngemeint sind wohl: Herr G, Herr P und der Kläger - seien nach langem Gespräch zu\nder Überzeugung gelangt, dass \"die Planung korrekt wie geplant\" umgesetzt worden\nsei, hat der Kläger diesen konkreten Kritikpunkten an seiner Unterrichtsführung - in\nAbweichung von den im Unterrichtsentwurf vorgesehenen Phasen der Durchführung\nund Vertiefung - fachlich nichts substantiiert entgegengesetzt.\n\n117\n\nGleiches gilt für die weiter vorgebrachte Prüferkritik, eine zielorientierte\nKommunikation mit den Schülern sei fast nicht zu Stande gekommen, weil der Kläger\nkaum angemessene Verhaltensstrategien im Umgang mit den Schülern gezeigt\nhabe. Hierzu wurde erneut auf den im Protokoll der Unterrichtsprobe festgehaltenen\nUnterrichtsverlauf verwiesen, demzufolge dem Kläger mehrfach \"organisatorische\nProbleme\" im Umgang mit den Schülern und der Durchsetzung seines\nUnterrichtskonzepts bescheinigt werden, von \"Versuchen ..., zur Ordnung zu rufen\"\ndie Rede ist und schließlich das Scheitern der Kommunikation (\"kein Gespräch mehr\nmöglich\") attestiert wird. Zudem haben die Prüfer nach erneuter Beratung am 14.\nNovember 1998 weiter ausgeführt, auf Grund mangelnder Dialogfähigkeit mit den\nSchülern sowie mangelnder Sensibilität für die Schüler sei es dem Kläger nicht\ngelungen, zu einem Gruppenprozess im Sinne einer zielorientierten Kommunikation\nzu kommen; eine Integration im Hinblick auf einen gelungenen Lernprozess habe\nnicht stattgefunden. Erläuternd hat der Beklagte mit Schriftsatz vom\n10. Februar 2000 dargelegt, die unzureichende Strukturierung des Unterrichts und\ndie Leerphasen, in denen Schülerbeteiligung kaum möglich gewesen sei, sei den\nKindern nicht gerecht geworden; die Chance, die anfängliche Motivation der Kinder\nfür den weiteren Unterrichtsablauf zu nutzen, sei vertan worden, weshalb sich die\nFrage der Eignung des Klägers für den Beruf des Lehrers stelle.\n\n118\n\nSoweit der Kläger geltend macht, diese Aussage sei nach dem \"sofortigen\nGedächtnisprotokoll\" des Herrn G nicht haltbar, demzufolge zudem eine zuvor in der\nevangelischen Kirche abgehaltene Religionsstunde habe erkennen lassen, dass er\nzu \"zielorientierte(r) Kommunikation ... und angemessene(n) Verhaltensstrategien\"\ndurchaus in der Lage sei , und Herr G des Weiteren in seinem zu den Gerichtsakten\ngereichten \"Ergänzungsgutachten\" vom 20. Februar 1999 bezüglich der\nDialogfähigkeit des Klägers auf dessen Teilnahme an verschiedenen\nRhetorikseminaren und - veranstaltungen verweist und eine umfängliche\ndokumentarische Auflistung von Veröffentlichungen zum \"Dialog-Problem\" anführt, ist\ndieses Vorbringen unbeachtlich. Die vorgebrachten Argumente sind insgesamt\nungeeignet, etwas über die tatsächlich im Rahmen der Unterrichtsprobe erbrachte\nPrüfungsleistung des Klägers auszusagen, zumal weder Herr G noch Herr P bei der\nPrüfung selbst zugegen waren. Der Kläger verkennt insoweit die Zielrichtung der auf\ndie konkrete Unterrichtsprobe beschränkten Prüferkritik und stellt die einzelnen\nbezüglich der Durchführung der Unterrichtsprobe benannten Kritikpunkte nicht\nAbrede.\n\n119\n\nDer weitere Vorwurf, diese Prüferkritik sei \"willkürlich\" und die Begründung der\nfehlenden Dialogfähigkeit dürftig, ist angesichts des sich aus der Niederschrift vom\n19. Juni 1998 ergebenden Unterrichtsverlaufs unhaltbar. Dieser Kritik wurde nichts\nsubstantiiert entgegengesetzt, zumal das mehrfach erwähnte Gedächtnisprotokoll\ndes Herrn G nicht zu den Akten gereicht wurde.\n\n120\n\nUnter Berücksichtigung der aufgezeigten, substantiiert nicht erschütterten\nKommunikationsdefizite des Klägers in Bezug auf die Schüler gehen seine unter\nBerufung auf Herrn G erhobenen Rügen, die Prüfer hätten zu Unrecht eine\n\"zielorientierte Kommunikation und Gruppenprozesse\" im Religionsunterricht verlangt\nund die Religionspädagogik gestatte eine solche \"enge Sicht\" der Kommunikation\nnicht, da die Glaubenskommunikation mehr als Mittel zum Zweck von Lernvorgängen\nsei, an der Prüferkritik vorbei und sind im Übrigen auch deshalb unsubstantiiert, weil\nentsprechende Belege für ein angeblich andersartiges Kommunikationsverständnis\nim Religionsunterricht nicht beigebracht worden sind.\n\n121\n\nDem Vorwurf, die Prüfer hätten \"unverantwortlich eng nur die Aktivitäten der\nSchüler in der Klasse beobachtet und sie nicht auf einen erkennbar größeren\nschulischen Lernort zu deuten versucht\", haben die Prüfer, wie sich aus der\nBegründung des Widerspruchsbescheids vom 27. September 1998 ergibt, unter\nHinweis auf die Qualifikation aller Mitglieder des Prüfungsausschusses als\nausgebildete Sonderschullehrer ausdrücklich widersprochen. Dieser\nGegendarstellung hat der Kläger nichts mehr entgegengesetzt.\n\n122\n\nAuch die weitere Kritik der Prüfer, die Stunde habe in der Organisation der\nArbeitsformen und Medien so starke Mängel aufgewiesen, dass sie kurz vor Ende\nohne eine erfolgreiche Sicherung von Lernerfolgen und ohne Rückbezug auf die\nreligionspädagogischen Intentionen vom Kläger habe beendet werden müssen,\nweshalb das religionspädagogische Ziel habe nicht erreicht werden können, hat der\nKläger nicht erschüttert. Mit diesem Kritikpunkt haben die Prüfer ausweislich ihrer\nerweiternden Stellungnahme vom 14. November 1998 beanstandet, die nicht-\nproduktive Unruhe am Ende der Unterrichtsstunde sei Folge des Umstandes\ngewesen, dass dem Kläger die mediale Organisation nur unzureichend gelungen und\ner auf Grund mangelnder pädagogischer Qualifikation außer Stande gewesen sei,\nden lernbehinderten Schülern im letzten Teil der Stunde angemessene Lernangebote\nzu unterbreiten, insbesondere habe er den Gruppenfokus nicht aufrecht erhalten und\nauf Disziplinprobleme gar nicht oder nur appellativ reagieren können.\n\n123\n\nDer über Herrn G vorgebrachten Einwände des Klägers, die zum Ende der\nStunde entstandene - unbestrittene - Unordnung gehe allein auf das Konto des in der\nKlasse gelegentlich vorhandenen impulsiven Verhaltens, die Prüfer hätten die\nschweren psychischen Beeinträchtigungen der Schüler (Angststörungen, depressive\nAusbrüche, expansive Verhaltensstörungen, Aufmerksamkeits- und\nHyperaktivitätsstörungen) nicht berücksichtigt, diese seien seitens der Prüfer\n\"unverantwortlich\" dem Kläger als Verursacher zugeschrieben worden, könnten ihm\naber nicht angelastet werden, weil es sich um \"dissoziative Impulskontrollstörungen\nbei psychisch gestörten Schülern\" gehandelt habe, weshalb die Prüfer zu Unrecht\ndavon ausgegangen seien, dass es sich um völlig normale motivierte Schüler\ngehandelt habe und - Herrn P zufolge - nicht in Rechnung gestellt hätten, welche\nSchwierigkeiten bei der Unterrichtsdurchführung allein auf Grund der Anwesenheit\nmehrerer Fremder aufträten, sind schon nicht in sich schlüssig. Sie widersprechen\nbereits sowohl den vom Kläger selbst im Rahmen des Unterrichtsentwurfs unter dem\nAspekt \"Analyse des didaktischen Bedingungsfeldes\" und in seinen Anmerkungen\n\"Zu den Lernvoraussetzungen\" gemachten Angaben, die auf derartige Probleme\nbeim Arbeitsverhalten der Schüler gerade nicht hinweisen, als auch der\nStellungnahme der Ausbildungslehrerin und des Klägers selbst u.a. zum\nLeistungsstand und der Mitarbeit der Lerngruppe sowie zu besonderen Umständen,\nwie sie sich aus der Niederschrift vom 19. Juni 1998 ergeben. Danach hat die\nAusbildungslehrerin seinerzeit zu Protokoll gegeben, die Schüler nähmen gern und\naufgeschlossen am Unterricht teil. Der Kläger hat angegeben, die Schüler kämen in\nder Regel gern und ohne Zwang in den Unterricht, offene Gespräche seien möglich;\nseiner Wahrnehmung nach sei der Unterricht \"gut gelaufen\", lediglich der Schluss sei\n\"etwas chaotisch\" geworden. Etwaige nunmehr in den Vordergrund gestellte\n\"dissoziative(...) Impulskontrollstörungen der schwer psychisch gestörten Schüler\"\nsind bei der Anhörung im Anschluss an die Unterrichtsprobe gerade nicht zur\nSprache gebracht worden. \n\n124\n\nUnabhängig davon haben die Prüfer ausweislich der ergänzenden\nStellungnahme des Beklagten vom 10. Februar 2000 in sich schlüssig zum Ausdruck\ngebracht, die Problematik einer aus mehreren Klassen zusammen gesetzten\nReligionsgruppe und etwaiger gravierender Lernstörungen durchaus in ihre\nÜberlegungen eingestellt zu haben sowie sich auch der besonderen Probleme der\nSchülergruppe bewusst gewesen zu sein. Es könne nicht die Rede davon sein, dass\ndem Kläger vorgehalten worden sei, diese Probleme verursacht zu haben. Auf Grund\nder vorhandenen Schwierigkeiten hätten sie jedoch ebenfalls berücksichtigen\nmüssen, inwieweit der Kläger den sich nahezu täglich in einer Schule für\nLernbehinderte ergebenden Problemen mit Takt gestellt habe und den\nBesonderheiten der Schüler angemessen in methodischer und didaktischer Hinsicht\nbegegnet sei. Vor diesem Hintergrund seien sie zu dem Schluss gelangt, dass der\nvom Kläger selbst zugestandene \"etwas chaotische\" Schluss der Stunde nicht auf\npsychische Störungen der Schüler selbst zurückzuführen sei, sondern dass\nursächlich für die Aufmerksamkeitsstörungen und Hyperaktivitäten der Kinder\nwährend der Unterrichtsprobe die nicht sorgfältig bedachte Organisation der\nArbeitsformen und Medien gewesen sei. Mit diesen Ausführungen hat sich der Kläger\nnicht weiter inhaltlich auseinander gesetzt.\n\n125\n\nSoweit der Kläger über das \"Ergänzungsgutachten\" von Herrn G vom\n20. Februar 1999 rügt, die Verwendung des Begriffs \"Gruppenfokus\" für eine\nAd-Hoc-Gruppe von sechs Wochen lasse erkennen, dass die Prüfer über keine\nreligionspädagogischen Kenntnisse verfügten, widerspricht er sich selbst, da er\nselbst mehrfach den Gruppenbegriff verwendet hat, wie sich auf S. 3 des\nUnterrichtsentwurfs ersehen lässt. Außerdem hat der Beklagte mit Schriftsatz vom\n10. Februar 2000 eine Definition dieses Begriffs als \"Fähigkeit, mit seinem Unterricht\ntatsächlich jeden einzelnen Schüler zu erreichen und in eine aktive\nAuseinandersetzung mit dem Lernstoff zu verwickeln\" zitiert und dessen Bedeutung\nfür das Erkennen und Vermeiden von Unterrichtsstörungen näher dargelegt, ohne\ndass der Kläger dem konkret entgegen getreten ist. Zudem stellt auch dies eine\nbloße Kritik an der Qualität bzw. der Art und Weise der Bewertung durch die Prüfer\ndar, die nicht geeignet ist, den Nachweis zu erbringen, dass und welche Teile der\nPrüfungsleistung des Klägers insoweit entgegen der Beurteilung durch die Prüfer aus\nfachlicher Sicht als richtig oder vertretbar zu bewerten gewesen wären.\n\n126\n\nDer weitere Einwand in der ergänzenden Stellungnahme von Herrn G vom\n20. Februar 1999, die Prüfer hätten entgegen den Erörterungen von Bernhard Grom\n\"Die Klasse: Arbeitsgruppe oder Kontaktgruppe\" Der Unterricht stoffzentriert oder\npersonenzentriert prüfbare, wissensbezogene Lernziele verlangt, die Prüferkritik,\ndie Medien seien nicht zielorientiert eingesetzt und das Lernziel \"Regenbogen,\nZeichen der Liebe Gottes\" sei nicht erreicht worden, sei nach den Vorgaben Groms\nbereits \"ungeeignet\", ist sowohl in sich widersprüchlich als auch unschlüssig. Die\nWidersprüchlichkeit ergibt sich daraus, dass Herr G wenige Zeilen später pauschal\nformuliert, das gerade zuvor noch als \"ungeeignet\" abgetane Lernziel sei den\npersönlichen Notizen des Klägers sowie seinem von ihm sofort nach der\nPrüfungsstunde gefertigten Stenogramm zufolge sehr wohl erreicht worden.\nUnschlüssig ist das Vorbringen, weil die Prüfer zwar ausweislich der Niederschrift\nmoniert haben, das religionspädagogische Ziel habe nicht erreicht werden können,\ndiesen Vorwurf aber im Einzelnen nachvollziehbar u.a. darauf gestützt haben, dass\neine zielorientierte Kommunikation mit den Schülern nicht zu Stande gekommen sei,\nder Kläger kaum angemessene Verhaltensstrategien im Umgang mit den Schülern\ngezeigt und seine Organisation der Arbeitsformen und Medien so große Mängel\naufgewiesen habe, dass die Unterrichtsstunde vom Kläger kurz vor Ende vorzeitig\nhabe beendet werden müssen. Diese im Detail aufgelisteten Kritikpunkte hat der\nKläger - wie bereits gezeigt - nicht zu widerlegen vermocht. Der pauschale Hinweis\nauf Grom ändert hieran nichts.\n\n127\n\nMit den verschiedenen Einzelaspekten ihrer Bewertung, gegen die sich der\nKläger nicht mit Erfolg gewandt hat, die zusammengefasst darauf abstellt, dass die\nPlanung unausgewogen, weil sie nur in theologischer, nicht aber in fachdidaktischer\nHinsicht ausführlich gewesen sei, die Strukturierung des Lernprozesses\nungleichgewichtig gewesen sei und Leerphasen aufgewiesen habe, eine\nzielorientierte Kommunikation mit den Schülern so gut wie nicht zu Stande\ngekommen sei und die mangelhafte Organisation der Arbeitsformen und Medien\ndazu geführt habe, dass der Unterricht kurz vor Schluss, ohne das\nreligionspädagogische Lernziel zu erreichen, habe abgebrochen werden müssen,\nhaben die Prüfer nachvollziehbar begründet, dass die an erheblichen Mängeln\nleidende Leistung des Klägers insgesamt nicht den Anforderungen entspricht, jedoch\nerkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die\nMängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Mit dieser in ihrem\nBeurteilungsspielraum liegenden Einschätzung bleiben sie im Rahmen der\ngesetzlichen Definition einer mangelhaften Leistung nach § 13 Abs. 1 OVP; eine\nVerletzung der rechtlichen Grenzen dessen hat der Kläger nicht kenntlich gemacht.\nTeilweise hat der Kläger selbst deutliche Mängel (Verlauf des Unterrichts: \"etwas\nchaotisch\" gegen Ende) eingeräumt. Soweit er dem eine andere Bedeutung\nbeigemessen hat und der Auffassung ist, die von ihm absolvierte Unterrichtsprobe\nerfülle trotz der Defizite die Erfordernisse einer durchaus ausreichenden Leistung,\nhat er lediglich seine eigene Wertung an die Stelle der Bewertung durch die Prüfer\ngesetzt. Gerade die Gewichtung der festgestellten Mängel der Prüfungsleistung stellt\naber den Inbegriff der spezifisch den Prüfern obliegenden Beurteilung dar, die nur\nsehr eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt und im Fall der\nUnterrichtsprobe des Klägers nicht zu beanstanden ist.\n\n128\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO\nund den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297119","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-05/15-k-1538-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297119","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297119","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-05/15-k-1538-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297119","retrieved":"2026-07-09 03:20:07.867881+00:00"}}