{"status":"available","doknr":"OLD297142","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0704.6L1700.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"6 L 1700/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auf 50.000 DM (25.564,59 Euro) festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Juni 1999 \n(6 K 4306/99) gegen den Planfeststellungsbeschluss der \nAntragsgegnerin vom 25. Mai 1999 wieder herzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDabei ist im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis schon fraglich, ob das \nBegehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 a Abs. 3, 80 \nAbs. 5 VwGO zulässig ist. Insoweit gelten beim Aussetzungantrag gegen einen sofort \nvollziehbaren Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich die Anforderungen des \nHauptsacheverfahrens,\n\n6\n\nvgl. Schoch-Aßmann, Kommentar zur VwGO, § 80 a RN 69.\n\n7\n\n Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Gründe des Urteils \nvom 4. Juli 2002 - 6 K 4306/99 - Bezug genommen. Auch im vorliegenden Verfahren \nkann die Frage letztlich offen bleiben, da der Antrag jedenfalls keine Aussicht auf \nErfolg hat.\n\n8\n\nGemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die \naufschiebende Wirkung eines gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 mit der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung versehenen Verwaltungsaktes wiederherstellen, wenn das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin \nan der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nicht überwiegt. Das ist im Interesse der \nGewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei der Errichtung von Großvorhaben, bei \ndenen die Folgen einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht oder nur \nschwer rückgängig gemacht werden könnten, nicht erst dann der Fall, wenn es \nüberwiegend wahrscheinlich ist, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss \nmit der Klage zu Fall gebracht werden wird, sondern regelmäßig schon dann, wenn \nder Klage wenigstens hinreichende Aussicht auf Erfolg zuzusprechen ist,\n\n9\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 - 11 VR 16/95 -, \nNVwZ 1996, 396; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 1983 - 20 B 1637/83 -\n, Blatt 4 des amtlichen Umdrucks.\n\n10\n\nNach diesen Grundsätzen fällt hier die gerichtliche Interessenabwägung der \ngegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen zu Lasten der Antragstellerin aus. \nDer Planfeststellungsbeschluss greift nicht in ihre eigenen geschützten Belange und \nRechte ein. Die Anfechtungsklage im Verfahren 6 K 4306/99 ist daher erfolglos. \nInsoweit wird auf die im Urteil vom 4. Juli 2002 dargelegten Gründe Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nAuch die Interessenabwägung im Übrigen ergibt, dass das Interesse der \nBeigeladenen an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der \naufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt. Wie das Gericht im Urteil vom \n4. Juli 2002 bereits ausgeführt hat, sind bisher konkrete nachteilige Auswirkungen \ndes Planfeststellungsbeschlusses für die beabsichtigte Wassergewinnung durch die \nAntragstellerin weder dargelegt noch ersichtlich. Die konkurrierende Interessen von \nWasserwirtschaft und Kiesabbau sind überdies bereits im GEP 86 abgewogen \nworden und dahingehend gelöst worden, dass in dem Bereich, den die Beigeladene \nabgraben will, die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen zugelassen ist und \nder Bereich bereits den Endzustand vorwegnehmend als Wasserfläche ausgewiesen \nist. Dasselbe gilt auch nach den Festsetzungen des GEP 99.\n\n12\n\nDer Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses \nsteht hier auch nicht die am 20. März 2002 erlassene Veränderungssperre \n(ordnungsbehördliche Verordnung zum Erlass einer Veränderungssperre zur \nSicherung der Planung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das \nEinzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage im H Feld für die Wasserverbund O \nGmbH - Wasserwerksbetreiber -, entgegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung \nkommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses auf den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung an, \nwie bereits im Urteil vom heutigen Tage dargelegt ist. Sämtliche mit dem Erlass der \nVeränderungssperre verbundene Fragen sind im vorliegenden Verfahren nicht zu \nklären. Die Klärung dieser Fragen muss erst erfolgen, wenn der Antragsgegner aus \ndem Erlass der Veränderungssperre weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen \nableitet und umsetzt.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n14\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n15\n\nDie Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des GKG und \n73 Abs. 1 GKG in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umstellung \ndes Kostenrechts und der Steuergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001 \n(BGBl. I 751). Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der \nAntragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu \nbestimmen. Vor dem Hintergrund der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563-563.33.2) ist der Streitwert im \nHauptsacheverfahren mit 100.000 DM, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der \nHälfte zu bemessen.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297142","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-04/6-l-1700-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297142","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297142","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-04/6-l-1700-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297142","retrieved":"2026-07-09 03:20:09.747347+00:00"}}