{"status":"available","doknr":"OLD297141","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0704.6K6553.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"6 K 6553/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen werden der Klägerin auferlegt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen von der Beklagten erteilte \nBewilligung, auf im Einzelnen bezeichneten Grundstücken Grundwasser aus den \nBrunnen der Wassergewinnungsanlage „xxxxxxxxxxxxx\" zu fördern und es im \nVersorgungsgebiet der Beigeladenen als Trink- und Betriebswasser zu \ngebrauchen.\n\n3\n\nDie von der Beigeladenen, einer Beteiligungsgesellschaft der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, betriebene \nWassergewinnungsanlage „xxxxxxx xxxxx\" - gelegen am linken Rheinufer zwischen \nRheinkilometer xxxxx und xxxxx - wird vom Geltungsbereich der \nordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für \ndas Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „xxxxxxxxxxxxx\" der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - \n(Wasserwerksbetreiber) - Wasserschutzgebietsverordnung „xxxxxxxxxxxxx\" - vom \n18. Dezember 1987 (im Folgenden: Wasserschutzgebietsverordnung) erfasst.\n\n4\n\nNachdem der Beigeladenen gemäß Bewilligungsbescheid der Beklagten \n(damalige Bezeichnung: xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx) vom 18. Dezember 1964 \nzunächst das Recht bewilligt worden war, maximal jeweils 21 Mio. m³ pro Jahr durch \ndie Pumpwerke I bis V und maximal jeweils 16 Mio. m³ pro Jahr durch die \nPumpwerke VI und VII, insgesamt maximal 120 Mio. m³ pro Jahr zu fördern, wurde \ndie höchstzulässige jährliche Entnahmemenge durch Minderungsbescheid der \nBeklagten (damalige Bezeichnung: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) vom \n28. Oktober 1981 - befristet bis zum 31. Dezember 1994 - im Einverständnis der \nBeigeladenen auf 80 Mio. m³ pro Jahr reduziert. Mit dem Änderungsbescheid vom \n30. Juli 1987 wurde die monatliche maximale Entnahmemenge für die Pumpwerke I \nbis IV auf jeweils 1.300.000 m³, für das Pumpwerk V auf 800.000 m³ und für die \nPumpwerke VI und VII auf jeweils 750.000 m³ bis zum 31. Dezember 1994 \nfestgelegt.\n\n5\n\nDurch Schreiben an die Beklagte vom 30. Dezember 1994 stellte die \nBeigeladene den Antrag, auf den Grundstücken im Kreis xxxxx, Gemarkung xxxx, \nFlur x, Flurstücke xx und xx, Flur x, Flurstück x sowie Flur x, Flurstücke xx und xx \nmittels sieben Pumpwerken unterirdisches Wasser in einer Menge von bis zu \n17.500 m³ in der Stunde, 416.000 m³ pro Tag, 7.500.000 m³ pro Monat in der Spitze \nsowie 70 Mio. m³ pro Jahr zu entnehmen und für die Belieferung der in den \nAntragsunterlagen näher bezeichneten Weiterverteiler zu gebrauchen. \nAm 15. August 1997 wurde der Antrag dahin modifiziert, dass die jährliche \nGesamtentnahmemenge auf 65 Mio. m³ pro Jahr reduziert wurde, wobei für die \nPumpwerke I bis IV jeweils bis zu 15 Mio. m³ pro Jahr, für das Pumpwerk V bis zu \n9 Mio. m³ pro Jahr und für die Pumpwerke VI und VII jeweils bis zu 8 Mio. m³ pro \nJahr festgelegt wurden. \nBis zur endgültigen Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung wurde \nhilfsweise die Zulassung des vorzeitigen Beginns der beantragten \nGewässerbenutzung gemäss § 9a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt. \nZur Begründung machte die Beigeladene im Wesentlichen geltend: Die Gewinnung \nvon Rohwasser in dem beantragten Umfang sei für die Beigeladene, die nur die \nAufgabe der Wassergewinnung habe, erforderlich, um die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und die xxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, die das Rohwasser \naufbereiteten und verteilten, in ausreichender Menge beliefern zu können.\n\n6\n\nNach der öffentlichen Bekanntmachung über die Auslegung des Antrags der \nBeigeladenen nebst Planunterlagen in der Zeit vom 7. Mai 1998 bis zum 8. Juni 1998 \nwiederholte und vertiefte die Klägerin in einem Schreiben an die Beklagte vom \n11. Mai 1998 ihre unter anderem mit Schreiben an die Beklagte vom 3. März 1998 \nerhobenen Einwendungen gegen das geplante Vorhaben. In diesem Schreiben führt \ndie Klägerin im Einzelnen aus: Wie bereits mit Schreiben vom 3. März 1998 \nmitgeteilt, halte sie den prognostizierten Förderbedarf von 65 Mio. m³ für überzogen, \nda in den Jahren von 1985 bis 1995 auch nicht annähernd eine solche \nFörderkapazität erreicht worden sei. Dem Erläuterungsbericht zur damaligen \nWasserschutzverordnung sei zu entnehmen, dass im Zeitraum vor 1985 die \nJahresfördermengen regelmäßig unter 40 Mio. m³ gelegen hätten. Es werde deshalb \nbeantragt, die Genehmigung auf eine jährliche Fördermenge von 45 Mio. m³ zu \nbeschränken. Entsprechend dem Leistungsvermögen der einzelnen Brunnen sei \ndieser Förderbedarf auch mit weniger Pumpwerken problemlos zu erreichen. Aus \ndiesem Grund fordere die Klägerin, die Wasserrechte für den ortsrandnahen Brunnen \nV nicht zu erneuern. Damit verschiebe sich der Abstand des nächstgelegenen \nBrunnens zur Ortslage deutlich nach Osten. Entsprechend den Aussagen im \nErläuterungsbericht zum Wasserrechtsantrag bezögen die übrigen Brunnen 90 % \nihrer Förderungen aus Uferfiltrat und lediglich zu 5 % bis 8 % aus landseitigem \nGrundwasser, so dass hier andere Maßstäbe bei der Festlegung der Schutzzonen \nanzusetzen seien. Die Grenzen der Wasserschutzgebietsverordnung könnten \nentsprechend angepasst werden, so dass sich eine deutliche Entlastung hinsichtlich \nder Verbote und Genehmigungsvorbehalte für die Betroffenen ergäbe. Insbesondere \ngelte dies für die Forderung des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der \nEntwässerung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx im Einzugsbereich der \nWassergewinnungsanlage. Den hierzu von der Klägerin betriebenen \nVersickerungsanlagen sollten nach dem Inkrafttreten der \nWasserschutzgebietsverordnung die 1983 erteilten Wasserrechte wegen der Nähe \nder Straße zum Brunnen V entzogen werden, wobei bis heute ungeklärt sei, wer die \nKosten einer Änderung des Entwässerungssystems zu tragen habe. Die Stadt habe \nin dieser Angelegenheit eine Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen \neingereicht.\n\n7\n\nDurch Verfügung vom 19. Juni 1998 ließ die Beklagte gemäß § 9a WHG jederzeit \nwiderruflich den vorzeitigen Beginn für die Benutzung der im Antrag auf \nwasserrechtliche Bewilligung/Zulassung des vorzeitigen Beginns vom \n30. Dezember 1994 in der Fassung vom 15. August 1997 dargestellten \nWassergewinnung „xxxxxxxxxxxxx\" unter Beifügung von Nebenbestimmungen und \nHinweisen und befristet bis zum 31. Dezember 2000 zu.\n\n8\n\nDurch Bescheid vom 10. August 1999 - der Klägerin zugestellt am \n17. September 1999 - erteilte die Beklagte der Beigeladenen aufgrund der §§ 2, 3 \nund 8 WHG in Verbindung mit §§ 24, 26 und 140 des Wassergesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - LWG - die Bewilligung, auf den Grundstücken im Kreis xxxxx \nGemarkung xxxx, Flur x, Flurstücke xx und xx, Flur x, Flurstück x sowie Flur x, \nFlurstücke xx und xx mittels der im Antrag der Beigeladenen vom \n30. Dezember 1994 in der Fassung vom 15. August 1997 dargestellten Pumpwerke I \nbis VII Grundwasser bis zu einer Höchstmenge von zusammen 17.500 m³ in der \nStunde, 416.000 m³ am Tag, 7.500.000 m³ im Monat in der Spitze sowie 65 Mio. m³ \npro Jahr zu Tage zu fördern und es im Versorgungsgebiet als Trink- und \nBetriebswasser zu gebrauchen. Die Beklagte legte ferner fest, dass im Rahmen der \nGesamtmenge die Grundwasserentnahme aus den einzelnen Pumpwerken die \nMenge von 2.700 m³ in der Stunde, 64.000 m³ am Tag, 1.300.000 m³ im Monat sowie \n15 Mio. m³ pro Jahr für die Pumpwerke I bis IV, 2.700 m³ in der Stunde, 64.000 m³ \nam Tag, 800.000 m³ im Monat sowie 9 Mio. m³ pro Jahr für das Pumpwerk V sowie \n2.000 m³ in der Stunde, 48.000 m³ am Tag, 750.000 m³ im Monat und 8 Mio. m³ im \nJahr für die Pumpwerke VI und VII nicht überschreiten darf. Die Bewilligung wurde \nbefristet bis zum 31. März 2029 und erging unter zahlreichen Nebenbestimmungen \nund Hinweisen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. \nZur Begründung wies die Beklagte unter Zurückweisung der Einwendungen der \nKlägerin unter anderem darauf hin, dass die beantragten Entnahmemengen deutlich \nunter den bisher bewilligten Mengen lägen. Die mit der Bewilligung verbundenen \nNebenbestimmungen seien erforderlich gewesen; sie dienten insbesondere der \nordnungsgemäßen Ausübung der Benutzung. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Bewilligungsbescheides wird auf diesen Bezug \ngenommen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 13. Oktober 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft sowie ergänzend geltend macht: \nGerügt werde die überhöhte prognostizierte Fördermenge von 65 Mio. m³ pro Jahr, \nda in der Vergangenheit die Jahresfördermenge regelmäßig unter 40 Mio. m³ pro \nJahr gelegen habe. Die Klägerin erachte eine Höchstfördermenge von 50 Mio. m³ pro \nJahr für zulässig. Gefordert werde ferner, die Wasserrechte für das ortsrandnahe \nPumpwerk V nicht zu erneuern. Das Pumpwerk V habe eine maximale \nFörderleistung von 9 Mio. m³ pro Jahr. Davon würden 4 Mio. m³ pro Jahr als \nlandseitiges Grundwasser, 5 Mio. m³ pro Jahr als Uferfiltrat gefördert. Die \nAbsicherung der landseitigen Fördermenge des Pumpwerkes V in Höhe von ca. \n3,9 Mio. m³ pro Jahr durch die vorgelegte Wasserschutzgebietsverordnung führe zu \nerheblichen Beeinträchtigungen für ca. 40 % des Gemeindegebietes. Da die \nFördermenge des Pumpwerkes V auch ca. 5 Mio. m³ Uferfiltrat enthalte, wäre es bei \nden von der Beklagten und der Beigeladenen angeführten Ausfallszenarien ebenfalls \nabzuschalten. Insoweit seien die bisherigen Ausführungen zur Erforderlichkeit des \nPumpwerkes V nicht stichhaltig. Zudem werde das Pumpwerk V zur \nordnungsgemäßen Wasserversorgung der Beigeladenen für nicht erforderlich \ngehalten. Nach der Tabelle 2 des Erläuterungsberichts zum Wasserrechtsantrag sei \ngeplant, die Wasserrechte in den Wasserwerken xxxxx und xxxxx um ca. 17 Mio. m³ \npro Jahr zurückzunehmen, ein Vorhaben, das bei Wegfall des Pumpwerkes V \nrückgängig gemacht werden könnte. Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom \n26. Mai 1999 einen Kartenentwurf überreicht, in dem die räumliche Ausdehnung des \nWasserschutzgebietes so gestaltet worden sei, dass unter Verzicht auf das \nPumpwerk V eine ausreichende Schutzfunktion für die Wasserwerkbetreiber \ngegeben sei und die Rechte der Klägerin ausreichend geschützt würden. Im weiteren \nVerfahren seien sowohl seitens der Beklagten als auch der Beigeladenen und der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Überlegungen angestellt worden, ob durch eine Reduzierung \nder Stunden- und Tagesfördermengen für das Pumpwerk V den Belangen der \nKlägerin Rechnung getragen werden könne. In diesem Zusammenhang sollte die \nVerringerung der Entnahmemenge im Hinblick auf die Eingrenzung der \nSchutzgebietsgrenzen geprüft werden. Geplant gewesen sei, bis September 1999 \nGrundwassermessstellen einzurichten und im November und Dezember \nPumpversuche bei Niedrigwasser des Rheins durchzuführen. Eine Einbeziehung \nmöglicher Ergebnisse dieser Messungen, die ja Auswirkungen auf die \nwasserrechtliche Bewilligung haben könnten, habe nicht stattgefunden. Vielmehr \nwerde ausweislich der Akten in einem Vermerk die Entscheidungsreife der \nAngelegenheit betont. Die These, ob die Reduzierung der Fördermenge am \nPumpwerk V tatsächlich zur Verkleinerung des Wasserschutzgebietes führe, werde \nnicht weiter untersucht. \nDie erhobene Anfechtungsklage sei zulässig. Insbesondere könne die Klägerin \ngeltend machen, durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Zunächst sei \ndie sich aus Artikel 78 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen \nergebende Gebietshoheit der Klägerin dadurch beeinträchtigt, dass andere \nKommunen gegen den Willen der Klägerin und mehr als erforderlich Wasserrechte \nerhielten und damit das Stadtgebiet der Klägerin, auf dem sie originärer Träger \nörtlicher Hoheitsrechte sei, für auswärtige kommunale Zwecke unberechtigt nutzten. \nFerner seien in Bezug auf die betroffenen städtischen Erschließungsanlagen auch \nEigentumsrechte der Klägerin verletzt. Schließlich sei auch ihr Recht auf \nSelbstverwaltung, insbesondere ihre Planungshoheit verletzt worden. \nDie Klage sei begründet, da der Bescheid rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten \nverletze. \nDer Bescheid sei rechtswidrig, weil die Beklagte keine Auflagen zur Vermeidung von \nRechtsverletzungen der Klägerin im Sinne des § 8 Abs. 3 WHG vorgesehen habe. \nDie Bewilligung enthalte insgesamt eine zu hohe Jahresfördermenge. Ferner sei das \nPumpwerk V zur Wasserversorgung der Beigeladenen nicht erforderlich. Der \nBescheid sei ferner rechtswidrig, weil die Beklagte bei der Bewilligung der \nWasserrechte die Rechte der Klägerin nur unzureichend berücksichtigt und damit \neine ermessensfehlerhafte Entscheidung getroffen habe. Insbesondere habe eine \nUntersuchung von Wassergewinnungsalternativen ohne das Pumpwerk V nicht \nstattgefunden, obwohl die Klägerin auf sie weniger belastende Alternativen \nhingewiesen habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien auch im \nvorliegenden Verfahren Einwendungen zu prüfen, die sich auch gegen die \nGrenzerweiterung des Wasserschutzgebietes richteten. Sie seien wegen des \nunmittelbaren Zusammenhangs zwischen Bewilligung einerseits und ihr folgender \nSchutzgebietsausweisung andererseits zu berücksichtigen, um effektiven \nRechtsschutz zu gewährleisten. \nDurch den rechtswidrigen Bescheid werde die Klägerin auch in ihren Rechten \nverletzt. Die Bewilligung der Wassergewinnungsrechte für die Beigeladene mit der \nzwingend folgenden Wasserschutzgebietsausweisung berühre die \nSelbstverwaltungshoheit der Klägerin. Diese verleihe der Gemeinde das Recht, die \nPlanung und Bodennutzung auf ihrem Gebiet selbständig und ohne Beeinträchtigung \nzu regeln. Dabei vermittele die Planungshoheit der Gemeinde eine wehrfähige, zu \nbeachtende Rechtsposition, wenn eine hinreichend bestimmte Planung gestört \nwerde. Eine Verletzung der Planungshoheit setze eine hinreichend bestimmte \ngemeindliche Planung voraus, zum Beispiel das Bestehen eines \nFlächennutzungsplanes oder von Bauleitplänen. Zudem müsse die Beeinträchtigung \nnicht nur abstrakt möglich, sondern konkret feststellbar und darüber hinaus \n„nachhaltig\" sein, das heißt unmittelbare gewichtige Auswirkungen auf die Planung \nhaben. Die für die Verletzung der Planungshoheit erforderliche hinreichend \nbestimmte Planung liege vor. Das Kartenmaterial zu den Gebietsgrenzen des \nbisherigen und des geplanten Wasserschutzgebietes weise aus, dass eine \nErweiterung des Wasserschutzgebietes in für die Klägerin erheblichem Ausmaß \ngeplant sei. Nach dem Willen des Verordnungsgebers solle ca. 40 % des gesamten \nStadtgebietes den verschärften Anforderungen eines Wasserschutzgebietes \nunterworfen werden. Im Unterschied zum bisherigen Gebiet würden nun weitere \nStadtteile in das Schutzgebiet mit einbezogen, in denen zum Teil neue Baugebiete \nausgewiesen seien. Das geplante Wasserschutzgebiet habe Auswirkungen auf die \nEntwässerung geplanter Flächen und führe zu erheblichen Mehrbelastungen der \nKlägerin, da - etwa bei der Entwässerung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - das \nOberflächenwasser entgegen der ursprünglichen Planung nicht versickert werden \ndürfe. \nDurch die Nichtbeachtung der Einwendungen zur Grenze des Wasserschutzgebietes \nwerde die Klägerin in ihrem Recht aus Artikel 19 Abs. 4 GG verletzt. Nach \nAuffassung der Beklagten könnte sie ihre Einwendungen weder im \nBewilligungsverfahren noch im Verfahren zur Ausweisung eines \nWasserschutzgebietes geltend machen. Artikel 19 Abs. 4 GG verlange grundsätzlich \ndie Schaffung eines Rechtsweges, in dem auch eine Verwirklichung des materiellen \nRechts grundsätzlich möglich sein müsse. Die Beklagte habe in dem früheren \nWasserschutzzonenverfahren die Klägerin auf das Bewilligungsverfahren verwiesen. \nAusweislich des Bescheides sei sie nunmehr der Auffassung, dass die Klägerin die \nFördermenge des Pumpwerkes V und die damit verbundene Ausdehnung des \nWasserschutzgebietes nicht hier, sondern im Verfahren zur Ausweisung des \nSchutzgebietes geltend machen solle. Damit würde die Rechtsschutzmöglichkeit der \nKlägerin unzulässig eingeschränkt.\n\n10\n\nDie Klägerin hat ausweislich der Klageschrift zunächst Klage gegen den \nBescheid der Beklagten vom 10. August 1999 insgesamt erhoben.\n\n11\n\nSie beantragt nunmehr,\n\n12\n\nden Bescheid der Beklagten vom 10. August 1999 insoweit \naufzuheben, als eine Fördermenge von mehr als 50 Mio. m³ pro \nJahr bewilligt und ein Wasserrecht für das Pumpwerk V erteilt \nwurde;\n\n13\n\nhilfsweise\n\n14\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den Bescheid mit der Auflage \nzu erteilen, kein landseitiges Grundwasser zu fördern;\n\n15\n\nhierzu hilfsweise,\n\n16\n\ndie Beklagte zu verpflichten, die Beigeladene unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden.\n\n17\n\nDie Beklagte und die Beigeladene beantragen,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Beklagte führt zur Begründung ihres Antrages im Wesentlichen aus: Der \nKlägerin gehe es vorrangig um die Beschränkung der Neufestsetzung der \nWasserschutzgebietsverordnung und nicht - wie im Klageantrag geltend gemacht - \num die wasserrechtliche Bewilligung vom 10. August 1999. Insbesondere gehe es ihr \ndarum, die Grenzen der Wasserschutzzone und die in dem Verordnungsentwurf \nenthaltenen Verbote und Genehmigungsvorbehalte zu beschränken. Die angeführten \nEinwendungen hinsichtlich einer angeblich zu hohen Jahresfördermenge und eines \nmöglichen Nichterfordernisses des Pumpwerkes V wendeten sich letztendlich gegen \ndie geplante Neufestsetzung der Wasserschutzgebietsverordnung. Nach § 8 Abs. 3 \nWHG dürfe zwar eine Bewilligung unter anderem nur erteilt werden, wenn zu \nerwarten sei, dass die Benutzung auf das Recht eines Anderen nicht nachteilig \neinwirke. Die nachteilige Einwirkung müsse aber von der Benutzung des Gewässers \nverursacht worden sein, das heißt, die Benutzung müsse die Belange Dritter \nunmittelbar beeinflussen. Beeinträchtigungen, die bei einer bewilligten \nWasserförderung durch Schutzbestimmungen eines dafür festzusetzenden \nWasserschutzgebietes entstünden, seien außerhalb des Bewilligungsverfahrens zu \nverfolgen. Eine bewilligte Gewässerbenutzung lasse nicht schon deshalb nachteilige \nEinwirkungen auf die Rechte Dritter im Sinne von § 8 Abs. 3 WHG erwarten, weil sie \nzu einem späteren Zeitpunkt das Bedürfnis nach Festsetzung eines \nWasserschutzgebietes gemäß § 19 WHG hervorrufe. Etwaige Nachteile Dritter \nwürden sich dann nicht aus der Anwendung des § 8 WHG, sondern aus derjenigen \ndes § 19 WHG ergeben. Das Bewilligungsverfahren und das Verfahren zur \nFestsetzung eines Wasserschutzgebietes seien rechtlich nicht an einander \ngekoppelt, auch wenn beide Verfahren gleichzeitig durchgeführt werden könnten. Die \nFestsetzung eines Wasserschutzgebietes sei keine zwangsläufige Folge der \nErrichtung von Wassergewinnungsanlagen. Eine Verpflichtung, für die \nWassergewinnung ein Wasserschutzgebiet festzusetzen, bestehe selbst dann nicht, \nwenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Festsetzung gemäß § 19 WHG \nvorlägen. Da die Klägerin vorliegend nicht geltend gemacht habe, unmittelbar durch \ndie der Beigeladenen am 10. August 1999 erteilte wasserrechtliche Bewilligung in \nihren Rechten verletzt zu sein, sondern vielmehr eine Rechtsverletzung erst im Wege \ndes Schutzgebietsverfahrens befürchte, lägen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 \nWHG nicht vor. Eine nachteilige Einwirkung auf etwaige Rechte der Klägerin durch \ndie blosse Befürchtung, künftig von ordnungsbehördlichen Maßnahmen und der \nFestsetzung eines Wasserschutzgebietes gemäß § 19 WHG betroffen zu sein, sei \nkein Fall des § 8 Abs. 3 WHG. \nBerücksichtigungsfähige, die Klägerin in ihren Rechten verletzende Belange, die \nschon im Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden könnten, seien nicht \ndargelegt worden. Im Übrigen sei die Klägerin, abgesehen von den einfach-\ngesetzlichen Rechten als Eigentümerin von Grundstücken nebst Gebäuden sowie als \nTrägerin kommunaler Einrichtungen, auf die Geltendmachung spezifisch kommunaler \nRechte begrenzt. Insbesondere sei sie berechtigt, Eingriffe in \nSelbstverwaltungsangelegenheiten und in ihre kommunale Planungshoheit \nabzuwehren. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wie das Betreiben des Pumpwerkes V \nund die Jahresfördermenge einen direkten Eingriff in \nSelbstverwaltungsangelegenheiten, in die kommunale Planungshoheit oder in irgend \nein anderes Recht darstellen könnten. Durch die Verweisung auf das \nWasserschutzzonenverfahren werde die Rechtsschutzmöglichkeit der Klägerin auch \nnicht unzulässig eingeschränkt. Bei der Abgrenzung des Schutzgebietes und der \neinzelnen Schutzzonen sowie dem Erlass einzelner Verbote und Gebote würden in \ntatsächlicher Hinsicht die besonderen Grundwasser- und Bodenverhältnisse und in \nrechtlicher Hinsicht die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit \nberücksichtigt. Zudem habe die Klägerin in dem Festsetzungsverfahren die \nMöglichkeit, Einwendungen gemäß § 150 LWG, 73 Abs. 4 S 1 \nVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu erheben. Die von der Klägerin \nbehaupteten Eingriffe in ihre Selbstverwaltungshoheit, insbesondere in ihre \nkommunale Planungshoheit, die im Wasserschutzzonenverfahren geltend gemacht \nwürden, würden im Übrigen voraussichtlich auch dort keinen Erfolg haben. \nEntgegen der Behauptung der Klägerin läge auch bei Abschaltung des \nPumpwerkes V die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zwischen xxxxxxxxxxx und xxxx weiterhin \nim Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage (Schutzzone III A). Hierbei sei \ndarauf hinzuweisen, dass die zukünftige Wasserschutzgebietsverordnung im Hinblick \nauf die von der Klägerin erstrebte Versickerung des Niederschlagswassers der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx sowohl bezüglich der Einleitung über Sickerschächte (Verbot) \nals auch bezüglich der großflächigen Versickerung über die belebte Bodenzone \n(Genehmigungsvorbehalt) identische Regelungen für die Schutzzonen III A und III b \nvorsehe. Deshalb wären die Rechtsfolgen für die Klägerin bezüglich der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx dieselben, solange diese Straße bei einer Abschaltung des \nPumpwerkes V noch im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage liege. Keine \nim Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG denkbare Auflage könnte deshalb die von \nder Klägerin behaupteten Beeinträchtigungen verhindern. Abgesehen von diesem \nUmstand bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die von der Klägerin im \nZusammenhang mit der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx angeführten Beeinträchtigungen \nbesondere Rechtspositionen sein könnten, auf die in qualifizierter und zugleich \nindividualisierter Weise im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG Rücksicht zu \nnehmen sei. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1997 und \ndas Urteil des OVG Münster vom 21. August 1989 wiesen darauf hin, dass im \nRahmen des Rücksichtnahmegebotes erhebliche Nachteile und erhebliche \nBelästigungen des von dem Vorhaben betroffenen Dritten ins Gewicht fielen, die ihn \ngegenüber der vorgegebenen Situation zusätzlich und unzumutbar beeinträchtigten, \nstellten aber zugleich fest, dass die blosse Befürchtung, künftig von \nordnungsbehördlichen Maßnahmen und der Festsetzung eines \nWasserschutzgebietes betroffen zu werden, nicht von einem solchen Gewicht sei, \ndass sie die gebotene Interessenabwägung entscheidend beeinflussen könnte. Die \nvon der Klägerin behaupteten Beeinträchtigungen im Hinblick auf die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bezögen sich aber gerade auf das in einer künftigen \nWasserschutzgebietsverordnung enthaltene Verbot der Einleitung von \nunbehandeltem Niederschlagswasser öffentlicher Verkehrsflächen in Sickerschächte. \nAuch die bereits gegenüber der Klägerin angemahnte bauliche Sanierung zur \nNiederschlagswasserbehandlung an der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx sei eine \nordnungsbehördliche Maßnahme im Sinne des genannten Urteils, die unabhängig \nvon der wasserrechtlichen Bewilligung ergangen sei und deshalb auch nicht bei der \nInteressenabwägung im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen gewesen sei. \nHiervon abgesehen werde auch die Behauptung der Klägerin zur finanziellen \nMehrbelastung durch die von der Beklagten vorgesehene Entwässerung dieser \nStraße im Wege der Vorbehandlung durch Bodenfilterbecken gegenüber der von der \nKlägerin bevorzugten Variante bestritten. Nach Einschätzung des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx erfordere die von der Klägerin vorgesehene \nLösung für den Bereich der begleitenden Mulde auf der gesamten Straßenlänge \neinen vollständigen Bodenaustausch, um die erforderliche Versickerung \nsicherzustellen. Die mit diesem Aufwand verbundenen Kosten entsprächen nach \nEinschätzung des xxxxxxxxxxx zumindest den Kosten, die mit der Anlage von \nBodenfilterbecken verbunden seien. Insgesamt ergebe sich daher weder von den \ntatsächlichen Voraussetzungen noch unter den hier vorliegenden rechtlichen \nBedingungen eine Verletzung von Rechten der Klägerin.\n\n20\n\nDie Beigeladene führt im Wesentlichen aus: Die Klage sei unzulässig. Die \nKlägerin sei nicht klagebefugt. Es sei nicht erkennbar, welche Rechte der Klägerin \ndurch die streitgegenständliche Bewilligung verletzt sein sollten. Sie berufe sich in \nerster Linie auf Beschränkungen bei der Benutzung von Grundstücken und \neventuelle zusätzliche Auflagen, die sich aber nicht aus der Bewilligung ergäben, \nsondern die sie aufgrund der geplanten Schutzgebietsausweisung oder vielleicht \ndurch zukünftige behördliche Anordnungen befürchte. Ein Verletzung von Rechten \nder Klägerin könne sich weder aus § 8 Abs. 3 WHG noch aus § 8 Abs. 4 Satz 1 WHG \ni.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG ergeben . Es fehle an einer unmittelbaren \nEinwirkung der bewilligten Gewässerbenutzung (Grundwasserförderung) auf ein \nRecht der Klägerin oder eine bisherige Benutzung eines Grundstücks der Klägerin. \nDie behaupteten Nachteile würden sich nicht aus der Anwendung des § 8 WHG, \nsondern aus der Anwendung des § 19 WHG ergeben. Die Einwendungen könnten \ndaher nicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, sondern allenfalls im Rahmen \nder Schutzgebietsausweisung geltend gemacht werden. Dies sei ständige \nRechtsprechung und im Schrifttum einhellig anerkannt. Soweit es um die \nBeschränkung der Nutzung von Grundstücken der Einwohner der Klägerin gehe, \nkönne sich die Klägerin sowieso nicht auf die Beeinträchtigung von deren Rechten \noder der Nutzung von deren Grundstücken berufen, da die Klägerin nur eigene \nRechte geltend machen könne. Auf die Beeinträchtigung eigener Eigentumsrechte \nhabe sich die Klägerin in ihrem Schreiben vom 11. Mai 1998 nicht berufen. Soweit \nsie auf ihr Eigentum an Straßenflächen hinweise, sei nicht erkennbar, wie dieses \nbeeinträchtigt sein solle. Die Entwässerung der Straße beruhe nicht auf \nEigentumsrecht, sondern allenfalls auf Wasserrechten, die nicht Bestandteil des \nGrundeigentums seien. Wie die Klägerin selbst vortrage, stünden ihr selbst keine \nWasserrechte (mehr) zu, die durch die Bewilligung beeinträchtigt sein könnten. Eine \nBeeinträchtigung der Planungshoheit (Selbstverwaltungsgarantie) könne nicht \ngeltend gemacht werden und liege auch nicht vor. Dem Einwendungsschreiben vom \n11. Mai 1998 könne keine solche Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsgarantie \nder Klägerin entnommen werden. Dem Schreiben sei keinerlei Planung zu \nentnehmen, die durch die Gewährung der streitgegenständlichen Bewilligung \nbeeinträchtigt sein könnte. Soweit sich die Klägerin nun in ihrer Klagebegründung auf \nBebauungsplanverfahren berufe, sei der entsprechende Vortrag präkludiert. Im \nÜbrigen liege eine Beeinträchtigung der Planungshoheit auch deshalb nicht vor, weil \ndie Klägerin durch die streitgegenständliche Bewilligung in keiner Weise nachteilig \nbetroffen sein könne. Bei der streitgegenständlichen Bewilligung handele es sich um \ndas Wasserrecht für die Fortführung einer seit langem bestehenden \nWassergewinnung durch Uferfiltratentnahme. Die nun bewilligten Entnahmemengen \nlägen deutlich unter den bisher zugelassenen Mengen. Die Planungshoheit werde \ndaher allenfalls positiv beeinflusst. Es fehle an einer Beschwer der Klägerin. \nSoweit in dem Erörterungstermin vom 15. Juni 2000 die Meinung erkennbar \ngeworden sei, dass das Verwaltungsgericht die ständige Rechtsprechung von \nBundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Münster zur \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Bewilligungsverfahren einerseits, im Verfahren \nwegen der Schutzanordnungen im Wasserschutzgebiet andererseits in einer Weise \ninterpretiere, die eine Klagebefugnis für die Klägerin nicht schlechterdings \nausschließe, werde man mit dieser Auffassung der höchstrichterlich entschieden \nbestätigten Trennung der beiden Verfahrensarten nicht gerecht. Die scharfe \nTrennung zwischen den beiden Möglichkeiten verwaltungsgerichtlicher Kontrolle in \nden vorliegenden Urteilen laufe auf die Feststellung hinaus, dass derjenige, der \ngegenüber dem Bewilligungsbescheid keine anderen Betroffenheiten geltend \nmachen könne als solche, die sich erst im Falle der Festsetzung eines \nWasserschutzgebietes und bestimmter danach zu erwartender Schutzanordnungen \nrealisierten, im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung dieses \nBescheides nichts verloren habe. Das Bewilligungsverfahren präjudiziere in keiner \nWeise im Rechtssinne, dass ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden müsse, wie \ndie Schutzzonen geschnitten würden und welche Schutzanordnungen zu treffen \nseien. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sowohl im \nBewilligungs- als auch im Erlaubnisverfahren auch Dritten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 \nWHG ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung darauf eingeräumt sein \nkönne, dass für sie nachteilige Wirkungen verhütet oder ausgeglichen würden, weise \nkeinen Bezug zu der Frage auf, wie sich Bewilligungsverfahren und \nWasserschutzgebietsverfahren zueinander verhielten. Wenn der begünstigende \nVerwaltungsakt hier, die belastende Verordnung dort jeweils dem Gebot unterlägen, \ndie Interessen von Begünstigten und Belasteten angemessen zu berücksichtigen und \ngegebenenfalls gegeneinander auszugleichen, finde naturgemäß auch eine \ngetrennte Überprüfung statt, ob dies geschehen sei oder nicht. Entscheidend sei der \nHinweis in der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf, dass schwere und \nunerträgliche Betroffenheiten auch gegenüber der Durchsetzung der \nSchutzanordnungen der Verordnung noch möglich seien und dass es deshalb \nüberhaupt keinen rechtsstaatlichen Anlass gebe, irgendwelche potenziellen künftigen \nBetroffenheiten in dem Bewilligungsverfahren vorweg zu berücksichtigen. Selbst \nwenn man für Extremsituationen von potenziell künftigen Rechtsnormgeschädigten \neine vorweggenommene Rechtsverteidigung im Bewilligungsverfahren in Erwägung \nziehen wollte, könne dies nicht dazu führen, dass für das Vorbringen der Klägerin \nirgend eine rechtliche Relevanz unterstellt werden könne. Letztlich gehe es ihr immer \nnur um die vorgezogene Geltendmachung eines angeblichen Mehraufwandes für \nStraßenbau und Straßenentwässerung. \nIm Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die bewilligte Entnahmemenge leite sich \naus Ausfallszenarien der Wassergewinnung in den zu versorgenden Städten \nxxxxxxxxxx und xxxxxxxxx ab und sei nicht durch die Entnahmen der \nzurückliegenden Jahre begründet. Somit sei ein direkter Vergleich zu der \ndurchschnittlichen Entnahme der letzten Jahre nicht Grundlage für die Festlegung \nder benötigten Jahresfördermenge. \nAuch bei Verzicht auf das Pumpwerk V im Einzugsbereich der \nWassergewinnungsanlage befände sich die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx im \nEinzugsbereich der Wassergewinnungsanlage. Eine Versickerung des \nNiederschlagswassers von der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ohne vorherige Behandlung \nüber Sickerschächte sei damit ausgeschlossen. Eine großflächige Versickerung über \ndie belebte Bodenzone wäre nicht genehmigungsfähig. In dieser Hinsicht machten \ndie Regelungen der Schutzanordnungen in den Schutzzonen III A und III B keinen \nUnterschied. Die Klägerin habe nichts vortragen können, was Zweifel an der \nRichtigkeit der Daten erwecken könnte, die im Vorfeld des Bewilligungsverfahrens \nermittelt worden seien und in der der Kammer vorgelegten Zeichnung ihren \nNiederschlag gefunden hätten.\n\n21\n\nAuf den bei der Beklagten am 22. November 1999 eingegangenen Antrag der \nBeigeladenen vom 17. November 1999 hin hat die Beklagte durch an die \nBeigeladene gerichteten Bescheid vom 27. Dezember 1999 gemäß § 80 a Abs. 1 \nNr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung der mit \nBewilligungsbescheid vom 10. August 1999 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung \nfür die Wassergewinnung „xxxxxxx xxxxx\" mit der Begründung angeordnet, dass die \nSicherstellung der Versorgung der Bevölkerung der Städte xxxxxxxxxx und \nxxxxxxxxx mit qualitativ einwandfreiem Trinkwasser in Zukunft die sofortige \nVollziehbarkeit der wasserrechtlichen Bewilligung vom 10. August 1999 erfordere. \nDerzeit sei die Wassergewinnung zwar durch die Zulassung des vorzeitigen Beginns \ngemäß § 9 a WHG rechtlich abgesichert. Diese Zulassung des vorzeitigen Beginns \nsei aber nur bis zum 31. Dezember 2000 befristet. Weiterhin sei dem Unternehmer \ndie weitere Förderung ohne gesicherte Rechtsposition nicht zumutbar. Für die \nWassergewinnung „xxxxxxxxxxxxx\" bestünden im Gesamten Regierungsbezirk \nxxxxxxxxxxx keine alternativen Gewinnungsmöglichkeiten.\n\n22\n\nWegen des Weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im \nÜbrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten sowie auf den Inhalt der von der Klägerin eingereichten Unterlagen \nBezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n25\n\nBedenken bestehen bereits an ihrer Zulässigkeit insofern, als fraglich ist, ob die \nKlägerin klagebefugt ist, sie also im Sinne des § 42 Abs. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - mit ihren in der Hauptsache sowie hilfsweise \nzur Entscheidung gestellten Begehren geltend machen kann, durch den \nwasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 10. August 1999 in \nihren, d.h. in eigenen Rechten verletzt zu sein.\n\n26\n\nBei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, bei dem ein begünstigender \nVerwaltungsakt zugleich Rechtswirkungen gegenüber einem Dritten erzeugt, muss \nder Betroffene geltend machen, dass solche Rechtsvorschriften verletzt sind, die \nzumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind, wobei das geschützte \nIndividualinteresse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der unmittelbar \ngeschützten Personen hinreichend deutlich klargestellt und abgegrenzt sein \nmüssen.\n\n27\n\nvgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2000, \n§ 42 Rdnr. 16; vgl. auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, \n11. Auflage 1998, § 42 Rdnr. 84.\n\n28\n\nDer Einwand der Klägerin, die der Beigeladenen bewilligten Jahresfördermengen \nseien nicht erforderlich, um die Trinkwasserversorgung in dem von der Beigeladenen \nzu versorgenden Gebiet sicherzustellen, vermag - auch bei Unterstellung einer \nunzutreffenden Prognose der Beklagten im Hinblick auf den Förderbedarf - keine \nKlagebefugnis der Klägerin zu begründen, weil diesem Einwand keine subjektiv-\nrechtliche Position entspricht, die Verletzung von (subjektiven) Rechten der Klägerin \ndurch den angegriffenen Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 10. August 1999 \nmithin insoweit nicht möglich erscheint.\n\n29\n\nIm Übrigen ist die Klagebefugnis der Klägerin zweifelhaft insofern, als die der \nBeigeladenen erteilte und von der Klägerin angegriffene wasserrechtliche \nBewilligung zwar das Recht zur Benutzung des Grundwassers - eines Gewässers im \nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) -, nicht aber - wie § 8 \nAbs. 1 Satz 2 WHG ausdrücklich bestimmt - das Recht gewährt, Grundstücke in \nGebrauch zu nehmen.\n\n30\n\nDas Wasserhaushaltsgesetz unterstellt das Grundwasser einer vom \nGrundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung, die dem \nGrundstückseigentümer prinzipiell kein Recht gibt, auf das unterirdische Wasser \nzuzugreifen, sondern es der Allgemeinheit zuordnet. Die Rechtsstellung des \nGrundstückseigentümers endet daher in der Tiefe prinzipiell dort, wo er mit dem \nGrundwasser in Berührung kommt.\n\n31\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, \nin: BVerfGE 58, 300 ff..\n\n32\n\nUmfasst das durch Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete \nEigentumsrecht an Grundstücken demzufolge nicht die Befugnis, auf das im \nUntergrund vorhandene Wasser einzuwirken, so bleiben das Eigentum an \nGrundstücken und die daraus folgenden Befugnisse - hier etwa bezüglich öffentlicher \nVerkehrsflächen - durch die einem Dritten erteilte Bewilligung, Grundwasser zu \nfördern und zu bestimmten Zwecken (hier zur Trinkwasserversorgung) zu \ngebrauchen, unberührt.\n\n33\n\nEntsprechendes gilt für andere der Klägerin als Gemeinde möglicherweise \nzustehende Rechtspositionen. \n§ 8 Abs. 3 WHG bestimmt zwar, dass dann, wenn zu erwarten ist, dass die \nBenutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und dieser \nEinwendungen erhebt, die Bewilligung nur unter bestimmten weiteren \nVoraussetzungen und gegebenenfalls nur gegen Entschädigung erteilt werden darf. \nDieser Vorschrift ist auch - ebenso wie § 8 Abs. 4 WHG i.V.m. § 27 Abs. 1 des \nWassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) - grundsätzlich \ndrittschützende Wirkung beizumessen.\n\n34\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 5. April 2001 - 20 B 16/01 -, unter Hinweis auf Urteil vom \n21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, in: ZfW 1990, 417 ff. m.w.N.; \nSieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz, Band 1, \nStand: 1. November 2001, § 8 WHG Rdnr. 21a; Czychowski, \nWasserhaushaltsgesetz, 7. Auflage 1998, § 8 Rdnr. 40.\n\n35\n\nDie von der Klägerin insoweit vorgetragenen, von ihr befürchteten finanziellen \nMehraufwendungen bei der Entwässerung öffentlicher Verkehrsflächen - etwa der \nxxxxxxxxxxxxx xxxxxx - gehen jedoch nicht - wie § 8 Abs. 3 WHG und § 8 Abs. 4 \nWHG i.V.m. § 27 LWG NRW es erfordern - unmittelbar von der bewilligten \nBenutzung des Gewässers - hier des Grundwassers - aus, sind mithin nicht durch die \nwasserrechtliche Bewilligung bedingt in dem Sinne, dass sie von der Benutzung \nadäquat verursacht werden, sondern können sich allenfalls im Zusammenhang mit \neinem Verfahren betreffend die Festsetzung eines (neuen) Wasserschutzgebietes \nrealisieren.\n\n36\n\nDieselben Gesichtspunkte gelten auch für die Frage einer möglichen Verletzung \ndes der Klägerin nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zustehenden \nSelbstverwaltungsrechts unter dem Aspekt der aus ihm ableitbaren Planungshoheit \nwegen von der Klägerin befürchteter möglicher Einschränkungen bei der Planung \nund Erschließung von Baugebieten.\n\n37\n\nOb diese Erwägungen dazu führen, dass offensichtlich und eindeutig nach keiner \nBetrachtungsweise durch den angegriffenen Bewilligungsbescheid der Beklagten \nvom 10. August 1999 subjektive Rechte der Klägerin bestehen oder ihr zustehen \nkönnen mit der Folge, dass die Klage - wie die Beigeladene meint - mangels \nKlagebefugnis bereits unzulässig ist,\n\n38\n\nso etwa Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rdnrn. 73 (S. 354) und 116 (S. 404); vgl. \nauch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 11 B 12.97 -, in: \nDÖV 1997, 1008, das ausführt, dass Einwendungen wegen befürchteter \nBenutzungsbeschränkungen nach § 19 Abs. 2 WHG nicht schon gemäß § 8 Abs. 3 \nWHG gegen die wasserrechtliche Bewilligung geltend gemacht werden können, \nund dabei auf seine Entscheidung vom 9. Juni 1977 - IV B 50.77 - in: ZfW 1978, \n234 - Bezug nimmt,\n\n39\n\nkann jedoch offen bleiben, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist.\n\n40\n\nDie Klägerin wird durch den angegriffenen wasserrechtlichen \nBewilligungsbescheid der Beklagten vom 10. August 1999, soweit sie diesen mit dem \nHauptantrag angefochten hat, nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n41\n\nEine Rechtsverletzung der Klägerin ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 3 WHG.\n\n42\n\nDie von der Klägerin insoweit geäußerten Befürchtungen - unterstellt sie sind \nnicht gemäß § 148 Abs. 1 Satz 4 bis 6 LWG NRW i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) \npräkludiert - beziehen sich - wie dargelegt - auf zusätzliche Anforderungen und damit \nzusätzliche finanzielle Aufwendungen für die Entwässerung öffentlicher Straßen.\n\n43\n\nEine bewilligte Gewässerbenutzung lässt aber nicht deshalb nachteilige \nWirkungen auf Belange Dritter „erwarten\", weil sie - möglicherweise - das Bedürfnis \nnach Festsetzung eines Wasserschutzgebietes gemäß § 19 WHG hervorruft. \nEtwaige Nachteile Dritter würden sich dann nicht aus der Anwendung des § 8 WHG, \nsondern aus derjenigen des § 19 WHG ergeben. Die bewilligte Benutzung (das \nZutagefördern von Grundwasser) wirkt insoweit nicht auf die Belange des Dritten in \ndem Sinne ein, dass sie diese unmittelbar beeinflusst.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, in: ZfW 1990, \n417 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Dezember 1996 - 3 L 7932/95 -, in: \nZfW 1998, 444 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Juni 1977 -\n IV B 50.77 -; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1997 -\n 11 B 12.97 -; Czychowski, a.a.O., § 8 Rdnr. 42; Breuer, Öffentliches und privates \nWasserrecht, 2. Auflage 1987, Rdnrn. 448 und 454.\n\n45\n\nErst aufgrund der etwaigen Festsetzung eines Wasserschutzgebietes durch eine \nWasserschutzgebietsverordnung mit den damit verbundenen \nGenehmigungsvorbehalten und Verboten bestimmter Grundstücksnutzungen, nicht \naber bereits durch die angefochtene wasserrechtliche Bewilligung können die von \nder Klägerin befürchteten Einschränkungen tatsächlich eintreten. Diese \nEinwendungen können daher nur im Rahmen eines Verfahrens betreffend die \nFestsetzung eines Wasserschutzgebietes im Sinne des § 19 WHG beachtlich \nsein.\n\n46\n\nHintergrund dieser Trennung zwischen den im Rahmen eines wasserrechtlichen \nBewilligungsverfahrens berücksichtigungsfähigen Einwendungen einerseits und \ndenjenigen im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Festsetzung eines \nWasserschutzgebietes im Sinne des § 19 WHG andererseits ist der Umstand, dass \nes sich insoweit um zwei separate, rechtlich selbständige und voneinander \nunabhängige Verfahren handelt. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist \nweder eine rechtlich zwangsläufige Folge der Erteilung einer wasserrechtlichen \nBewilligung zur Grundwasserförderung noch setzt die Erteilung einer \nwasserrechtlichen Bewilligung die vorherige oder zumindest gleichzeitige \nFestsetzung eines Wasserschutzgebietes nach § 19 WHG voraus.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, in: ZfW 1990, \n417 ff.; OVG Lüneburg, a.a.O., ZfW 1998, 444 ff..\n\n48\n\nDass die Klägerin - die ungeachtet des Umstandes, dass sich in den in der \nRechtsprechung entschiedenen Fällen private Grundstückseigentümer gegen \nwasserrechtliche Bewilligungen wehrten, als kommunale Gebietskörperschaft \nebenfalls Betroffene im Sinne des § 8 Abs. 3 WHG sein kann, da diese Vorschrift \nausweislich ihres Wortlautes nicht danach differenziert, ob eine Privatperson oder \neine Gemeinde, die Beeinträchtigungen befürchtet, Einwendungen erhebt - mithin mit \nihren Bedenken und Einwendungen auf das Verfahren zur Festsetzung eines \nWasserschutzgebietes verwiesen ist, ist auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten \nnicht zu beanstanden. \nEntgegen ihrer Auffassung ist die Klägerin bei der Geltendmachung von \nEinwendungen im Rahmen eines Wasserschutzgebietsfestsetzungsverfahrens nicht \nschutzlos. \nWasserschutzgebiete dürfen nach § 19 Abs. 1 WHG nur festgesetzt werden, soweit \nes das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Es reicht mithin nicht aus, dass die \nWasserschutzgebietsfestsetzung dem Allgemeinwohl nur nützlich oder dienlich oder \nzur Zweckerreichung geeignet ist.\n\n49\n\nVgl. Czychowski, a.a.O., § 19 WHG Rdnr. 9.\n\n50\n\nBei der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes, die im Ermessen der \nzuständigen Stelle steht,\n\n51\n\nBundesverwaltungsgericht, Entscheidungen vom 30. September 1996 -\n 4 NB 31/96 und 4 NB 32/96 -,\n\n52\n\nsind die verschiedenen für und gegen die Festsetzung sprechenden \nGesichtspunkte des Allgemeinwohls gegen- und untereinander abzuwägen.\n\n53\n\nCzychowski, a.a.O., § 19 WHG Rdnrn. 8 und 54; Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., \n§ 19 WHG Rdnr. 44.\n\n54\n\nEine unzureichende Rechtfertigung der Festsetzung eines \nWasserschutzgebietes durch das Wohl der Allgemeinheit führt ebenso wie eine \nunzulässige Inhaltsbestimmung zur Nichtigkeit der Wasserschutzgebietsfestsetzung \nund mithin zur Unwirksamkeit der Nutzungsbeschränkungen; eine zulässige \nInhaltsbestimmung bedingt gegebenenfalls eine Ausgleichspflicht.\n\n55\n\nSo Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 8 WHG Rdnr. 24.\n\n56\n\nSo kann die Klägerin im Rahmen eines \nWasserschutzgebietsfestsetzungsverfahrens unter anderem einwenden, das \nÜbermaßverbot sei nicht eingehalten,\n\n57\n\nvgl. insoweit etwa Czychowski, a.a.O., § 19 WHG Rdnr. 14,\n\n58\n\nwobei sich dieser Einwand sowohl auf die Frage beziehen kann, welche \nräumliche Ausdehnung des Wasserschutzgebietes verhältnismäßig ist, als auch \ndarauf, welche Genehmigungsvorbehalte und Verbote in den einzelnen Schutzzonen \nunter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtmäßig sind. \nDer Grundsatz des Übermaßverbotes kann es erforderlich machen, in der \nWasserschutzgebietsverordnung die Möglichkeit von Ausnahmen oder bloße \nBeschränkungen („Befreiungsvorbehalte\") vorzusehen.\n\n59\n\nVgl. dazu Czychowski, a.a.O., § 19 WHG Rdnr. 49; Sieder/Zeitler/Dahme, \na.a.O., § 19 WHG Rdnr. 44.\n\n60\n\nMangels adäquater unmittelbarer Verursachung möglicher in Zukunft drohender \nEinschränkungen durch die angegriffene wasserrechtliche Bewilligung zur Benutzung \ndes Grundwassers liegen auch die im Vergleich zu § 8 Abs. 3 WHG geringeren \nAnforderungen des § 8 Abs. 4 WHG i.V.m. § 27 LWG NRW - von Bedenken gegen \ndie Einschlägigkeit dieser Normen im Übrigen abgesehen - nicht vor.\n\n61\n\nSchließlich ist auch das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot, dessen \nnormative Grundlage von der obergerichtlichen und höchstrichterlichen \nRechtsprechung und einem Teil der Literatur in § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG gesehen wird \nund das die Berücksichtigung der individuellen Interessen Dritter unter anderem bei \nwasserrechtlichen Bewilligungen verlangt,\n\n62\n\nvgl. unter anderem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juli 1987 -\n 4 C 56/83 -, in: DÖV 1987, 1017 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n3. Juli 1987 - 4 C 41/86 -, in: ZfW 1988, 337 ff. mit Anmerkung Salzwedel; \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar 1988 - 4 C 27/85 -; OVG NRW, \nUrteil vom 21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, in: ZfW 1990, 417 ff.,\n\n63\n\ndurch den angegriffenen Bewilligungsbescheid der Beklagten vom \n10. August 1999 gegenüber der Klägerin nicht verletzt.\n\n64\n\nUnabhängig davon, ob die Klägerin als kommunale Gebietskörperschaft zu den \ngeschützten Dritten im Sinne dieses Grundsatzes des wasserrechtlichen \nNachbarschutzes gehört,\n\n65\n\nvgl. insoweit Bundeverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56/83 -, \nin: DÖV 1987, 1018,\n\n66\n\nscheitert eine Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen \nBeschwernisse im vorliegenden Verfahren - ungeachtet der Frage hinreichender \nQualifizierung und Individualisierung - hier jedenfalls (auch) daran, dass die \nmöglichen Einschränkungen und Beeinträchtigungen, die die Klägerin befürchtet, \nnicht unmittelbar von der Gewässerbenutzung ausgehen.\n\n67\n\nAus demselben Grund - von der Frage der Präklusion der insoweit geltend \ngemachten Einwendungen abgesehen - scheidet auch eine Verletzung der \nPlanungshoheit der Klägerin im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wegen \nbefürchteter planerischer Nachteile bei der Bebauungsplanung aus. Ergänzend zu \nden vorstehenden Ausführungen sei die Beklagte darauf hingewiesen, dass im \nZusammenhang mit der Ausweisung eines Wasserschutzgebietes die Festsetzung \neiner Wasserschutzzone auch bei unzumutbaren Eingriffen in die Planungs- und \nEntwicklungshoheit einer Gemeinde - wenn auch wohl nur ausnahmsweise - \nscheitern kann.\n\n68\n\nVgl. zu dieser Möglichkeit Czychowski, a.a.O., § 19 Rdnr. 8.\n\n69\n\nAufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die Klägerin - ungeachtet \nmöglicherweise ebenfalls fehlender anderer Voraussetzungen - auch weder einen \nAnspruch auf Verpflichtung der Beklagten, den Bescheid mit der Auflage zu erteilen, \nkein landseitiges Grundwasser zu fördern, noch auf Verpflichtung der Beklagten, die \nBeigeladene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden, so dass auch ihr hilfsweise gestellter Verpflichtungsantrag im Sinne des \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie der hierzu hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag \ngemäss § 113 Abs. 5 Satz 2 erfolglos bleiben müssen.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der \nKlägerin als der unterliegenden Partei waren auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit am \nKostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat.\n\n71\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-04/6-k-6553-99","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":23},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":18},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-04/6-k-6553-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297141","retrieved":"2026-07-09 03:20:09.631365+00:00"}}