{"status":"available","doknr":"OLD297140","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0704.6K4306.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"6 K 4306/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, ist ein Unternehmen, das die \nBeschaffung, Gewinnung, Aufbereitung, Fortleitung und die Lieferung von Wasser \nzum Gegenstand hat. An dem Stammkapital der GmbH sind unter anderem mehrere \nkommunale Wasserwerke beteiligt. Die Klägerin wendet sich gegen den der \nBeigeladenen erteilten Planfeststellungsbeschluss.\n\n3\n\nDie Beigeladene betreibt im Kreis xxxxx in der Gemeinde xxxxx in xxxxxxxxxxxx \nbereits seit 1969 den Abbau einer Kieslagerstätte. Auf Grund der bereits erfolgten \nAbgrabungen ist ein rekultivierter Baggersee entstanden. Mit Schreiben vom \n25. Oktober 1996 beantragte die Beigeladene die Herstellung eines Gewässers \ndurch Abbau von Kies und Sand westlich der bereits vorhandenen Fläche in der \nGemarkung xxxxxxxx, Flur x, Flurstücke x und xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, \nxxx, xxx und xxx. Von dem Vorhaben ist eine Fläche von rund 33 Hektar betroffen, \ndie zur Zeit landwirtschaftlich genutzt wird. Die Beigeladene plant die Förderung von \nSand und Kies der quartären Sedimente, im Umfang von ca. 4,9 Millionen \nKubikmetern Kies und Sand. Die Abbautiefe soll im Mittel ca. 22,5 Meter \nbetragen.\n\n4\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen liegt im Geltungsbereich des \nGebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk xxxxxxxxxx, der am \n18. Juni 1986 (MBL NW 1986, 1172/GEP 86) bekannt gemacht worden ist. \nAußerdem liegt das Vorhaben im Gebiet des Gebietsentwicklungsplanes für den \nRegierungsbezirk xxxxxxxxxx vom 12. Oktober 1999 (GV NRW 1999, \nSeite 649/GEP 99). \nIm GEP 86 in der Fassung vom 26. April 1992 (GV NW 17.06.1992, Seite 212) ist \ndas Gebiet als Bereich zum Schutz der Gewässer sowie als Erholungsbereich, \nBereich zum Schutz der Landschaft und als Bereich für die oberirdische Gewinnung \nvon Bodenschätzen ausgewiesen. Der Bereich westlich des bereits bestehenden \nBaggersees bis zur Straße xxxx ist im Gebietsentwicklungsplan als Wasserfläche \ndargestellt. Der GEP 99 weist die zur Abgrabung vorgesehene Fläche als Bereich für \nden Grundwasser- und Gewässerschutz, als Bereich zum Schutz der Landschaft und \nlandschaftsorientierten Erholung und als Bereich zur Sicherung und zum Abbau \noberflächennaher Bodenschätze aus, wobei der Teil westlich des bestehenden \nBaggersees wie im GEP 86 ohne Änderung als Wasserfläche dargestellt ist.\n\n5\n\nDer Flächennutzungsplan der Gemeinde xxxxx vom 5. Dezember 1986 weist die \nin Streit stehende Fläche zum Teil als Sonderbaufläche für Camping, Wasserflächen, \nAufschüttungen und Abgrabungen aus.\n\n6\n\nDie Beklagte führte das Verfahren nach dem \nUmweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durch. Im Behördenbeteiligungsverfahren wies \ndie Bezirksregierung xxxxxxxxxx mit Schreiben vom 9. Dezember 1996 darauf hin, \ndass die beantragten Erweiterungsflächen erheblich über den im gültigen \nGebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk xxxxxxxxxx dargestellten \nAbgrabungsbereich hinausgehe. Die Abgrabungen seien grundsätzlich innerhalb von \nBereichen zur Gewinnung von oberirdischen Bodenschätzen vorzunehmen.\n\n7\n\nMit Änderungsantrag vom 8. September 1997 reduzierte die Beigeladene die \nbeantragte Erweiterungsfläche auf den nunmehr streitigen Bereich dergestalt, dass \ndie geplante Abgrabung innerhalb der im GEP 86 ausgewiesenen Bereiche für die \noberirdische Gewinnung von Bodenschätzen liegt.\n\n8\n\nDie Gemeinde xxxxx legte den Plan der Beigeladenen in der Zeit vom \n11. Februar bis zum 11. März 1997 aus. Mit Schreiben vom 20. März 1997 teilte die \nKlägerin der Beklagten mit, dass sie gegen die beabsichtigte Erweiterung der \nNassauskiesung xxxxxxxxxxxx Widerspruch einlege. Die geplante \nAbgrabungserweiterung liege im Einzugsgebiet der geplanten \nTrinkwassergewinnungsanlage xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Dieser Bereich sei auch im \nGebietsentwicklungsplan-Entwurf des Regierungsbezirks xxxxxxxxxx vom \nNovember 1996 als Grundwasser- und Gewässerschutzbereich ausgewiesen. Als \nReservegebiet für die zukünftige Trinkwasserversorgung der Bevölkerung im \nRegierungsbezirk xxxxxx xxxx sollten diese Flächen weiterhin von Nutzungen wie \nNassabgrabungen und anderen wassergefährdenden Problemen freigehalten \nwerden. Die Klägerin wiederholte im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens im \nErörterungstermin vom 10. September 1997 diese Bedenken.\n\n9\n\nDie Beklagte erließ am 25. Mai 1999 den angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschluss, den sie auf § 31 des Gesetzes zur Ordnung des \nWasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) in Verbindung mit den §§ 100, \n104, 152 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landeswassergesetz - LWG -) stützte, und stellte darin den Plan zur Herstellung \neines Gewässers durch Abgrabung und Herrichtung (Rekultivierung) auf den \nGrundstücken Gemarkung xxxxxxxx, Flur x, Flurstücke x, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, \nxxx, xxx, xxx, xxx, xxx fest.\n\n10\n\nDie Beklagte stellte der Klägerin den ergangenen Planfeststellungsbeschluss mit \nPostzustellungsurkunde am 7. Juni 1999 zu.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 28. Juni 1999 Klage erhoben.\n\n12\n\nDarin macht die Klägerin geltend, dass das geplante Abgrabungsgebiet \nwesentlicher Bestandteil eines der letzten großen Grundwasserreservegebiete sei, \ndie sowohl im rechtsverbindlichen Gebietsentwicklungsplan von 1986 als auch in \ndessen aktuellem Entwurf dargestellt seien. Schon in dem vom \nRegierungspräsidenten xxxxxxxxxx 1980 in Auftrag gegebenen Gutachten \n„xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" werde die Notwendigkeit der \nWassergewinnung im xxxxxxxxxxxxxxxx dargelegt. Die danach vorgesehene \nstufenweise Realisierung habe bereits begonnen und sei vom Land \nNordrhein-Westfalen mit 26 Millionen DM gefördert worden. \nDer Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig. Dem Vorhaben der Beigeladenen \nstehe ein zwingender Versagungsgrund entgegen, der nicht im Wege planerischer \nAbwägung überwunden werden könne. Gemäß §§ 6, 31 Abs. 5 Satz 3 \nWasserhaushaltsgesetz, § 100 Abs. 2 LWG sei die Zulassung des \nGewässerausbaus zu versagen, wenn von diesem eine Beeinträchtigung des Wohls \nder Allgemeinheit - insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen \nWasserversorgung - zu erwarten sei, die nicht durch Auflagen verhütet oder \nausgeglichen werden könne. Qualität und Dargebot des verfügbaren Grundwassers \nwürden durch den Kiesabbau nachhaltig beeinträchtigt. Die Auswirkungen durch die \nFreilegung des Grundwassers seien irreversibel. Außerdem liege der \nVersagungsgrund des § 100 Abs. 3 Landeswassergesetz vor. Die Klägerin habe dem \nAusbau widersprochen. Es seien nachteilige Auswirkungen auf die zukünftige \nTrinkwasserversorgung zu befürchten. Außerdem liege ein gravierendes \nAbwägungsdefizit vor. Die Beklagte sei mit Blick auf die zuvor beschriebene \nGefährdung der öffentlichen Wasserversorgung schon von einem fehlerhaften \nGrundansatz ausgegangen, denn sie habe unterstellt, der Abgrabungsbereich liege \nnicht im geplanten Wasserschutzgebiet. Darin liege ein gravierender \nAbwägungsausfall. Die Klägerin sei durch den rechtswidrigen \nPlanfeststellungsbeschluss auch in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt. Es \nentspreche ständiger höchstrichterlicher Judikatur, dass sich die Unternehmen der \nTrinkwasserversorgung auf die Wahrnehmung von Interessen für das öffentliche \nWohl, jedenfalls soweit wasserwirtschaftliche Belange betroffen seien, berufen \nkönnten. Außerdem könne die Klägerin das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot \nfür sich in Anspruch nehmen, das nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts Drittschutz vermittele, wenn und soweit Belange eines \nDritten in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen seien. Zudem habe die \nKlägerin ein Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nden Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom \n25. Mai 1999 zu Gunsten der Beigeladenen zur Herstellung eines \nGewässers durch Abgrabung auf den Grundstücken Gemarkung \nxxxxxxxx, Flur x, Flurstücke x, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, \nxxx, xxx, xxx und xxx aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung führt die Beklagte an, dass das Vorhaben im \nGebietsentwicklungsplan als Bereich für den Grundwasser- und Gewässerschutz mit \nüberlagernder Darstellung als Bereich für die oberirdische Gewinnung von \nBodenschätzen dargestellt sei. Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden hätten im \nRahmen der Prüfung des Antrags keine grundsätzlichen Bedenken gegen das \ngeplante Vorhaben erhoben. Berücksichtigt worden seien auch die besonderen \nRandbedingungen im Raum xxxxxxxxxxxxxx. Durch bereits eingetretene und künftig \nzu erwartende Senkungen aus dem Salzbergbau seien durch die xx xxx \nflurabstandsregulierende Maßnahmen durchzuführen. Es existiere daher im bereits \nvorhandenen unmittelbar angrenzenden Abgrabungsgewässer eine \nGrundwasserpumpanlage, welche jährlich bis zu 12 Millionen Kubikmeter Wasser \nüber das vorhandene Vorflutsystem dem Rhein zuführe.\n\n18\n\nIm Rahmen der Abwägung sei die Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, dass die \nfachgesetzlichen Vorschriften eine Versagung der Planfeststellung nicht hätten \ntragen können. Entgegenstehende öffentliche Belange wie Ziele der Raumordnung \nund Landesplanung stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Sowohl im bisher \ngültigen Gebietsentwicklungsplan 1986 als auch im neu aufgestellten \nGebietsentwicklungsplan 1999, der gerade genehmigt worden sei, sei der in Rede \nstehende Abgrabungsbereich als Fläche für die oberirdische Gewinnung von \nBodenschätzen dargestellt. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass, \nsoweit der wasserwirtschaftliche Belang bereits in die Zielaufstellung des \nGebietsentwicklungsplanes eingeflossen (also zurückgestellt worden) sei, dies nach \nherrschender Meinung im Zulassungsverfahren durch die Wasserbehörde nicht mehr \nzur Versagung der Zulassung herangezogen werden dürfe; das die \nBodenschätzegewinnung ausweisende Ziel habe dann das Zulassungshindernis \n(„Belange der Wasserwirtschaft\") bereits ausgeräumt.\n\n19\n\nEine hier vorliegende privatnützige Planfeststellung sei in der Regel unzulässig, \nwenn sie eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige \nnachteilige Veränderung seiner Eigenschaften besorgen lasse. Eine derartige \nBesorgnis sei immer schon dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines \nSchadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich \nvertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand \nzu weisen sei. Hierzu bedürfe es einer einzelfallbezogenen Prüfung. Vorliegend habe \nzum Zeitpunkt der Planfeststellung für den Bereich des „xxxxxxxxxxxxxxxxxx\" keine \nWasserschutzgebietsverordnung im Sinne des § 19 WHG bestanden. Demgemäß \ngenüge für eine zwingende Versagung des Vorhabens nicht die abstrakte Erwägung, \ndass jeder Erdaufschluss letztlich eine Verringerung der Erdschicht bewirke und \ndamit die Gefahr einer schädlichen Verunreinigung erhöhe. Tatsächliche \nFeststellungen, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Einzugsgebiet einer \nWassergewinnungsanlage liege und dass mögliche Verunreinigungen des Wassers \nim Bereich der geplanten Auskiesung nach den konkreten Verhältnissen überhaupt \nim fassbaren Umfang zu der Wassergewinnungsanlage gelangen könnten, ließen \nsich nicht treffen.\n\n20\n\nDie mit Beschluss vom 6. Juli 1999 Beigeladene beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie führt aus, sie habe von 1980 bis heute verwertbare Kiese und Sande in einer \nMenge von 4,7 Millionen Kubikmetern gewonnen und das weitere gesamte \nAbbauvolumen werde etwa 10,4 Millionen Kies und Sand betragen. Der Betrieb, in \ndem derzeit 12 Mitarbeiter eingesetzt seien, könne nach dem gegenwärtigen \nPlanungsstand noch etwa bis zum Jahre 2018 fortgeführt werden. Die Klage sei \nunbegründet, da dem Vorhaben zwingende Versagungsgründe nicht entgegen \nstünden. Auf Grund der regionalplanerischen Festsetzungen des im Zeitpunkt der \nEntscheidung der Beklagten geltenden GEP 86 sei das Vorhaben zulässig. Auch in \ndem nunmehr aufgestellten GEP 99 sei das gesamte Abgrabungsgebiet \nparzellenscharf als Bereich für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen \nausgewiesen und in beiden Karten sei der gesamte Abgrabungsbereich \nxxxxxxxxxxxxx in blauer Farbe unterlegt worden, womit der Endzustand des auf der \ngesamten Fläche durch die Abgrabung entstehenden offenen Gewässers bereits \nkartografisch antizipiert werde. Durch das Abbauvorhaben der Beigeladenen werde \ndas „xxxxxxxxxxxxxxxx\" nicht gefährdet. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass \ndas aus dem Bereich der Auskiesung der Beigeladenen abströmende Grundwasser \ndurch die Sümpfungsmaßnahmen der xxxxx am östlichen Rand des Baggersees von \nden Pumpanlagen angesogen und zusammen mit dem Sümpfwasser in den Rhein \ngepumpt werde. Die Trinkwassergewinnungsanlagen im westlich angrenzenden \nBereich lägen somit nicht in der Fließrichtung. Grundwasserabsenkungen, die im \nÜbrigen auch bei der Trinkwassergewinnung entstünden, würden bereits durch die \nSümpfungsmaßnahmen der xxxxx bewirkt, die die abgrabungsbedingten \nGrundwasserabsenkungen bei weitem überlagern würden.\n\n23\n\nDie Beigeladene hat im weiteren Verfahren mit Schreiben vom 7. Juni 2001 die \nsofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 25. Mai 1999 beantragt. \nZur Begründung hat die Beigeladene ausgeführt, dass der Lagerstättenvorrat der zur \nZeit am Standort xxxxxxxx betriebenen Abgrabung bereits in etwa 18 Monaten, also \nspätestens zum Ende 2002 erschöpft sein werde. Der laufende Betrieb werde \ngestört, da zum Erhalt der Förder- und Aufbereitungsanlagen des Kieswerks \nnotwendige Investitionen nicht getätigt werden könnten, so lange über das \nKlageverfahren nicht entschieden sei. Die Vorarbeiten auf der neuen \nErweiterungsfläche könnten nicht durchgeführt werden.\n\n24\n\nMit Bescheid vom 18. Juni 2001 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung \ndes Planfeststellungsbeschlusses an. Die Klägerin beantragte daraufhin, die \naufschiebende Wirkung der Klage vom 24. (28.) Juni 1999 wieder herzustellen \n(6 L 1700/01).\n\n25\n\nWährend des laufenden Verfahrens ist die Ordnungsbehördliche Verordnung \nzum Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung zur Festsetzung \neines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage \nim xxxxxxxxxxx xxxx für die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \n(Wasserwerksbetreiber) vom 20. März 2002 erlassen worden. Die Verordnung legt \neinen sogenannten weiteren Schutzbereich (potenzielle Wasserschutzzone III A, in \ndessen Bereich das streitige Vorhaben liegt) und einen engeren Schutzbereich \n(potenzielle Wasserschutzzonen I und II) fest.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der Gerichtsakten im Verfahren 6 L 1700/01 und den Inhalt \nder den Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten sowie der \nweiteren von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und Pläne, namentlich auf die \nGebietsentwicklungspläne für den Regierungsbezirk xxxxxxxxxx GEP 86 und \nGEP 99 Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Ihre Zulässigkeit erscheint schon fraglich (I), \njedenfalls ist sie in der Sache unbegründet (II.)\n\n29\n\nI.\n\n30\n\nEs ist zweifelhaft, ob die Klägerin über die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 \nAbs. 2 VwGO verfügt. Grundsätzlich lässt sich nach der obergerichtlichen \nRechtsprechung der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz auch für den Bereich des \nWasserrechtes nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte \nprivate Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend \ndeutlich erkennen lassen,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 -, BVerwGE 78, 40 - \nNVwZ 1988, 250, BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 12.84 - Buchholz 406.19 \nNachbarschutz Nr. 72, OVG NRW, Urteil vom 10. September 1986 - 20 A 1503/84; \nvgl. Sieder-Zeitler-Dahme, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, § 31 WHG \nRN 267 ff. m.w.N..\n\n32\n\nSoweit die Klägerin sich darauf beruft, dass der Planfeststellungsbeschluss \ngegen den aus §§ 6, 31 Abs. 5 Satz 3 WHG, § 100 Abs. 2 LWG folgenden \nzwingenden Versagungsgrund der Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung \nverstoße, da Qualität und Dargebot des verfügbaren Grundwassers durch den \nKiesabbau nachhaltig beeinträchtigt werden könnten, ist dies ein Belang, den die \nBeklagte im öffentlichen Interesse zum Wohl der Allgemeinheit zu berücksichtigen \nhat,\n\n33\n\nvgl. Czychowski, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, 7. Aufl., § 6 RN 21 \nff.\n\n34\n\n§ 6 Abs. 1 WHG stellt allein auf das Wohl der Allgemeinheit ab und hat keinen \nnachbarschützenden Charakter,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83, s.o.; Sieder-Zeitler-Dahme, \nKommentar zum WHG, Stand 2001, § 6 RN 4c.\n\n36\n\nZwar ist die Beklagte dabei im Planfeststellungsverfahren nicht gehindert, die \nInteressen der Wasserversorger oder anderer privater Unternehmen mit in die \nAbwägung aller Belange einzubeziehen und insoweit das ihr eingeräumte \nPlanungsermessen auszuüben. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin auch zu \nRecht ausgeführt, dass die Beklagte auch die künftige Entwicklung der \nWasserversorgung zu berücksichtigen habe; daraus lässt sich umgekehrt aber kein \nsubjektiv öffentliches Recht der Klägerin ableiten, selbst die Belange der allgemeinen \nTrinkwasserversorgung geltend zu machen.\n\n37\n\nBedenken bestehen auch, ob sich die Klägerin auf § 100 Abs. 3 LWG berufen \nkann. Nach § 100 Abs. 2 LWG ist die Zulassung des Gewässerausbaus unter \nanderem zu versagen, wenn dem Ausbau nach § 100 Abs. 3 LWG widersprochen \nwird. Widersprechen kann nach § 100 Abs. 3 LWG derjenige, der durch einen \nAusbau, der nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, nachteilige Wirkungen auf ein \nRecht oder andere nachteilige Wirkungen zu erwarten hat, die nicht durch \nNebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden können. In dieser Hinsicht \nhat § 100 Abs. 3 LWG drittschützende Wirkung,\n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 1996 - 20 A 4019/92.\n\n39\n\nOb die von der Klägerin geltend gemachten Einschränkungen bei der Planung \nzukünftiger Wassergewinnungsanlagen nachteilige Wirkungen i. S. von § 100 Abs. 3 \nLWG oder im Sinne von § 27 Abs. 1 LWG sind, auf den weiterhin § 100 Abs. 4 LWG \nverweist und dem ebenfalls drittschützende Wirkung zukommt, erscheint fraglich. Die \nKlägerin ist nämlich weder Eigentümerin der zur Abgrabung vorgesehenen \nbenachbarten Grundstücke, noch betreibt sie bereits eine Wassergewinnungsanlage \nin dem für die Abgrabung vorgesehenen Gebiet oder ist bereits Inhaberin eines \nWasserförderungsrechtes in diesem Bereich (vgl. hierzu §§ 100 Abs. 4, 27 Abs. 1 \nNr. 4 LWG). Hinzu kommt, dass die xxxxx nach der vorgelegten Vereinbarung vom \n22. Mai 1990 (vgl. 6 L 1700/01, Gerichtsakte Blatt 77) im Genossenschaftsgebiet \nu.a. die Aufgabe hat, Wasser zur Trink- und Betriebswasserversorgung im \nZusammenhang mit der Regelung des Grundwasserstandes zu beschaffen und \nbereitzustellen, vgl. Ziffer 1.1. Nr. 6. der Vereinbarung vom 22. Mai 1990. Insofern ist \nauch unklar, wer in Zukunft die Wasserförderung betreiben wird und Inhaber des \nWasserrechtes sein wird. Vor diesem Hintergrund berührt der \nPlanfeststellungsbeschluss jedenfalls nicht eine bereits durch die Klägerin betriebene \nNutzung des Wasservorkommens in dem betroffenen Bereich.\n\n40\n\nDabei ist ebenfalls fraglich, ob es für Nachteile im Sinne von § 100 Abs. 3 oder \n§ 27 Abs. 1 LWG ausreicht, dass die Klägerin in Zukunft eine Wassernutzung im \nxxxxxxxxxxx xxxx plant und dafür bereits Standorte gesucht hat. Zweifel daran, dass \neine künftige Nutzung bereits ausreicht, um ein subjektiv öffentliches Recht zu \nbegründen, bestehen insbesondere im Hinblick darauf, dass das Fachplanungsrecht \ngrundstücksbezogen ist und damit davon ausgeht, dass sich grundsätzlich betroffene \nGrundstücksinhaber gegen wesentliche Veränderungen wehren können,\n\n41\n\nvgl. Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Auflage 2000, RN 608 ff.\n\n42\n\nZwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der oben angegebenen Entscheidung \nvom 15. Juli 1987 die wasserwirtschaftliche Bedeutung einer bestehenden oder \nbeabsichtigten Nutzung hervorgehoben. Daraus lässt sich aber angesichts des vom \nBundesverwaltungsgerichts entschiedenen Falles, in dem die Beigeladene bereits \nInhaberin der wasserrechtlichen Bewilligung war, nicht schließen, dass abstrakte, \nkünftige Planungen ausreichen, wenn der Wasserversorger noch nicht einmal \nInhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung bzw. noch nicht Eigentümer oder sonst \nNutzungsberechtigter der in Betracht kommenden Grundstücke ist.\n\n43\n\nFerner vermittelt zwar das subjektiv öffentliche Recht auf gerechte Abwägung der \njeweils betroffenen eigenen Belange Drittschutz,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74, BVerwGE 48, 56; OVG \nNRW, Urteil vom 1. Februar 1996, s.o.; Sauthoff, BauR 2000, 195 ff. (214).\n\n45\n\nSoweit sich die Klägerin darauf beruft, dass das Vorhaben im \nWasserreservegebiet liegt bzw. - bzw. nach der GEP 86 Änderung im Jahr 1992 - \ndass das Vorhaben in einem Gebiet liegt, das als Bereich zum Schutz der Gewässer \nausgewiesen ist, erscheint schon zweifelhaft, ob sie sich darauf im Sinne eines \ngeschützten eigenen Belanges berufen kann. Allein der Umstand, dass die Klägerin \nin dem ihr zugewiesenen Bereich Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung \nwahrnimmt, dürfte ihr „wehrfähige\" Rechte zur Wahrung der allgemeinen Belange der \nWasserversorgung nicht einräumen. Hinzukommen muss zumindest auch, dass die \nKlägerin in den Belangen der Wasserversorgung selbst hinreichend konkretisierbar \nnachteilig betroffen ist.\n\n46\n\nAuch die weiteren Darlegungen der Klägerin sind nicht geeignet, die \nKlagebefugnis ohne weiteres zu bejahen. Zum überwiegenden Teil handelt es sich \nbei den von ihr zitierten Entscheidungen um Fälle aus dem Gebiet des \nFernstraßenrechtes (§ 17 Abs. 4 FStrG), bei dem sich Grundstücksanlieger gegen \nden Bau einer Straße wenden, so dass diese Fallgestaltungen nicht vergleichbar \nsind. Auch der von der Klägerin angeführten Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n47\n\nBVerwG, Urteil vom 17. November 1972 - IV C 21.69, BVerwGE 41, 178,\n\n48\n\nliegt ein Fall aus dem Fernstraßenrecht zu Grunde, wobei die - dortige - Klägerin \nSchutzauflagen für ihr Wasserwerk verlangt hatte. Das zeigt, dass in diesem Fall \nbereits eine Wassergewinnungsanlage vorhanden war und nicht erst - wie hier - \ngeplant war.\n\n49\n\nDazu kommt, dass nach der Rechtsprechung,\n\n50\n\nvgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 15. April 1977 - IV C 3.74, BVerwGE 52, 226 (im \nHinblick auf die Planungshoheit der Gemeinde)\n\n51\n\nnicht jede Planung für eine Klagebefugnis ausreicht, sondern diese hinreichend \nkonkretisiert sein muss, was - wie bereits dargelegt - noch nicht der Fall ist.\n\n52\n\nInsgesamt erscheint vor dem Hintergrund der aufgeworfenen Fragen das \nVorliegen der Klagebefugnis zweifelhaft, wobei die Fragen einer abschließenden \nEntscheidung nicht bedürfen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist.\n\n53\n\nII.\n\n54\n\nDie Klage ist nicht begründet. Die Aufhebung des angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 25. Mai 1999 kommt nicht in Betracht, weil der \nPlanfeststellungsbeschluss die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n55\n\nAls von dem Vorhaben mittelbar betroffene Dritte kann die Klägerin keine \numfassende Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses verlangen. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, \nob der Planfeststellungsbeschluss zum Nachteil der Klägerin gegen \nRechtsvorschriften verstößt, die (auch) ihrem individuellen Schutz zu dienen \nbestimmt sind. Hierbei ist ausschlaggebend auf die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses vom 25. Mai 1999 \nabzustellen,\n\n56\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 1996 - 20 A 4019/92 -; OVG NRW, Urteil \nvom 10. September 1986 - 20 A 1503/84 -. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n7. Januar 1994 - 10 S 1942/93 -, ZFS 1995, S. 153.\n\n57\n\nIm Rahmen der hier nur möglichen eingeschränkten Prüfung der Rechtmäßigkeit \ndes Planfeststellungsbeschlusses ist deshalb nur zu prüfen, ob dem Vorhaben der \nBeigeladenen ein dem Schutz der Klägerin dienender zwingender Versagungsgrund \nentgegensteht oder ob das Recht der Klägerin auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich \ngeschützten eigenen Belange verletzt wird.\n\n58\n\nDie Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 100 Abs. 3 Landeswassergesetz \nNordrhein-Westfalen (LWG) berufen. Das Vorhaben der Beigeladenen dient hier \nnicht dem Wohl der Allgemeinheit. Die Beigeladene verfolgt mit ihrem Vorhaben \nallein eigene wirtschaftliche Interessen der Gewinnung von Kies und Sand. \nHinsichtlich dieser wirtschaftlichen Betätigung werden öffentliche Belange, sollten sie \ngegeben sein, allenfalls entfernt und in einer Weise gefördert, die einen Eingriff in die \nRechtsposition Dritter nicht zulässt. Das Vorhaben ist in erster Linie an der \nAusbeutung des Kies-/Sandvorkommens orientiert, nicht aber an der Umsetzung von \ndurch öffentliche Interessen getragenen Planungen,\n\n59\n\nwie hier OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 1996, s.o..\n\n60\n\nDurch die geplante Abgrabung sind hier aber weder in quantitativer noch in \nqualitativer Hinsicht nachteilige Wirkungen für die Klägerin zu erwarten. Dabei \nverweist § 100 Abs. 4 LWG auf § 27 LWG, der im Hinblick auf Einwendungen Dritter \n„nachteilige Wirkungen\" eines Vorhabens aufzählt. Zu erwarten sind nachteilige \nWirkungen, wenn sie im Zeitpunkt der das Verfahren abschließenden \nVerwaltungsentscheidung annähernd voraussehbar und nach anerkannter fachlicher \nErkenntnis oder nach allgemeiner Erfahrung hinreichend wahrscheinlich sind. An den \nGrad der Wahrscheinlichkeit sind dabei um so geringere Anforderungen zu stellen, je \ngrößer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist,\n\n61\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 1996, m.w.N., s.o..\n\n62\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die hier über eine theoretisch denkbare Möglichkeit der \nSchädigung der Grundwasserförderung hinaus einen bestimmten, abgrenzbaren \nNachteil für die Klägerin in diesem Sinne erwarten ließen, sind weder aufgezeigt \nworden noch sonst ersichtlich. Keine der in § 27 LWG genannten Nachteile durch die \nBenutzung, wie Veränderung des Wasserabflusses, Veränderung des \nWasserstandes, Beeinträchtigung der bisherigen Nutzung des Grundstücks, \nEntziehung des Wassers für eine Wassergewinnungsanlage oder Erschwerung der \nGewässerunterhaltung liegen hier vor. Dabei lässt sich aus der in § 27 Abs. 1 Ziffer 4 \nLWG getroffenen Regelung (Einwendungen kann auch erheben, wer dadurch \nNachteile zu erwarten hat, dass durch die Benutzung seiner \nWassergewinnungsanlage das Wasser entzogen oder geschmälert wird), umgekehrt \nder Schluss ziehen, dass jedenfalls noch nicht konkretisierte künftige Planungen für \nWassergewinnungsanlagen nicht geeignet sind, derartige Einwendungen geltend zu \nmachen.\n\n63\n\nSo liegt der Fall hier. Die Klägerin hat bisher noch keine hinreichend konkreten \nPlanungen für neue Wassergewinnungsanlagen getroffen, sondern lediglich \nStandorte dafür gesucht. Dazu verweist die Klägerin auf die konkretisierten \nStandortsuchbereiche im Wasserreservegebiet xxxxxxxxx, Stand April 1999 (Beiakte \nHeft 3, Anlage 5). Daraus geht hervor, dass insgesamt an 7 Stellen Standorte \ngesucht worden sind: westlich des Vorhabens der Beigeladenen im Gebiet \nxxxxxxxxxxxxx und xxxx und nördlich des Vorhabens im Gebiet xxxxxxxxxxxxxxxx, \nxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxx sowie nordöstlich im Gebiet xxxx xxxxxxxxx. \nÜber diese Standortsuche hinausgehende konkretisierte Planungen der Klägerin auf \nder Grundlage abgesicherter Bedarfsberechnungen in Bezug auf die künftige \nNutzung des Grundwasservorkommens sind jedoch weder im Zeitpunkt der \nVerwaltungsentscheidung, der den prognostischen Ausgangspunkt bildet, noch im \ngerichtlichen Verfahren dargelegt oder erkennbar geworden.\n\n64\n\nAllein das Ziel, sich zeitlich unbegrenzt alle denkbaren Optionen offen zu halten \nund auch nur möglichen Mengenrisiken vorbeugend zu begegnen, findet in der \nsubjektiven Rechtsposition der Klägerin keine zureichende Stütze,\n\n65\n\nvgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 1996, \ns.o., Seite 16/17.\n\n66\n\nKonkrete Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die zukünftig \nvoraussehbar zu erzielende Grundwasserentnahmemenge hat die Klägerin auch \nnicht substantiiert, bezogen auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten benannt bzw. \nmangels konkreter Planungen auch nicht benennen können.\n\n67\n\nDie Klägerin hat sich in diesem Zusammenhang auf das Planungsgutachten des \nRegierungspräsidenten xxxxxxxxxx von Mai 1980 berufen, das jedoch die allgemeine \nWasserversorgungssituation Niederrhein umschreibt. Darin ist u.a. dargelegt, das \ndass Feld von xxxxxxxxx weitgehend eben, dünn besiedelt und landwirtschaftlich \ngenutzt sei. Künftig seien auch hier einige Auskiesungen vorgesehen, die als offene \nWasserflächen erhalten werden sollten. Der Grundwasserstrom sei Nord-Nord-Ost \nauf den Rhein gerichtet. In einer dritten Stufe 1995 solle das Feld von xxxxxxxxx mit \n18 Mio. m³/a ausgebeutet werden. Entwickele sich der prognostizierte Zusatz-\nWasserbedarf nicht wie erwartet, könnten durch zeitliche Verschiebung der \nAusbaustufen enge Anpassungen an den Wasserbedarf erfolgen und Überkapazität \ntechnischer Anlagen verhindert werden. Außerdem verweist die Klägerin auf die im \nGEP-Entwurf gegebene Begründung zur Sicherung der Wassergewinnung als \nbesonderes regionales Projekt. Die Wasserbilanz komme zu der grundsätzlichen \nAussage, dass im Bezirk zwar keine konkreten Mengenprobleme bestünden, statt \ndessen die Entwicklung der Wasserqualität der letzten Jahre Anlass zur Besorgnis \ngebe. Daher sei die Sicherung von Flächen für die künftige Wasserversorgung zur \nDaseinsfürsorge unbedingt notwendig. Als letzte große Grundwasserreservegebiete \nseien die Gebiete xxxxxx, xxxxx, xxxxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxx \nregionalplanerisch zu schützen.\n\n68\n\nAnhand dieser Aussagen lassen sich konkrete nachteilige Auswirkungen des \nVorhabens der Beigeladenen auf die Wassergewinnung nicht feststellen. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass das Planungsgutachten aus dem Jahr 1980 schon in die \nUntersuchung eingestellt hat, dass weitere Auskiesungen vorgesehen sind, die als \noffene Wasserflächen erhalten werden sollen. Außerdem wird dargelegt, dass \nkonkrete Mengenprobleme in dem Bezirk nicht bestehen und das nutzbare Dargebot \nder einzelnen Ausbaustufen für die Wassergewinnung nicht voll ausgeschöpft werde, \nsodass auch in dieser Hinsicht nachteilige Auswirkungen des Vorhabens der \nBeigeladenen auf die geplante Wassergewinnung nicht festgestellt werden \nkönnen.\n\n69\n\nDie Klägerin hat auch nicht konkret dargelegt, in welcher Hinsicht die geplante \nNassabgrabung in qualitativer Hinsicht die Wassergewinnung beeinträchtigt. \nAbgesehen davon, dass konkrete Standorte für Wassergewinnungsanlagen noch \nnicht feststehen, ist auch nicht zu erkennen, dass mögliche westlich des Vorhabens \nder Beigeladenen geplante Wassergewinnungsanlagen im Hinblick auf die \nvorherrschende Grundwasserfließrichtung Nord-Nord-Ost überhaupt von der \nAbgrabung nachteilig betroffen wären. Die Wasserfließrichtung im gesamten \nxxxxxxxxxxxxxxxx wird nämlich bereits durch die Sümpfungsmaßnahmen der xxxxx, \ndes Salzbergbaus und anderer Abgrabungen beeinflusst. Hinsichtlich der anderen \nGebiete hat sich die Klägerin darauf beschränkt, allgemeine Gefährdungsmomente \neiner Nassabgrabung für das Grundwasser im Einzugsbereich einer \nWassergewinnungsanlage anzuführen, ohne unter Darlegung der konkreten \nSituation greifbare Ansatzpunkte dafür aufzuzeigen, dass eine für sie schädliche \nVerunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige für sie nachteilige \nVeränderung seiner Eigenschaften nicht nur abstrakt denkbar ist, sondern nach Lage \nder Dinge mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bevorsteht.\n\n70\n\nDie dazu vorgelegten Gutachten, unter anderem der hydrologische Fachbeitrag \nWasserreservegebiet xxxxxxxxxxxxxxxx im Kreis xxxxx vom 5. Oktober 1999 der \nxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx sowie das Gutachten der Ingenieure \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zur wasserwirtschaftlichen Beurteilung von \nWasserschutzgebieten aus November/Dezember 1997 enthalten keine Angaben \ndazu, inwieweit das Grundwasser konkret durch den geplanten Kiesabbau der \nBeigeladenen beeinträchtigt wird. Die in diesen Gutachten jeweils dargelegten \nmöglichen allgemeinen Gefährdungen durch Abgrabungen für die \nGrundwasserversorgung sind im Genehmigungsverfahren durch die Beklagte zu \nprüfen. Auf diese öffentlichen Belange kann sich die Klägerin hingegen nicht \nberufen.\n\n71\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe ihre abwägungsrelevanten \nBelange verletzt, führt das ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Zwar hatte die \nBeklagte, da es an einem beachtlichen Widersprechen der Klägerin im Sinne des \n§ 100 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 LWG fehlte, über die Zulassung des Vorhabens unter \numfassender planerischer Abwägung der berührten öffentlichen und privaten \nBelange zu entscheiden. Dabei hat die Klägerin aber grundsätzlich keinen Anspruch \nauf eine gerechte Abwägung der Belange insgesamt, sondern nur auf gerechte \nAbwägung der jeweils betroffenen eigenen Belange,\n\n72\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 1996, s.o.; Kühling/Herrmann, s.o., \nRN 614.\n\n73\n\nEin Verstoß gegen das (objektiv-rechtliche) Abwägungsgebot führt für sich alleine \nnoch nicht zu einer Verletzung des aus dem Abwägungsgebot abzuleitenden \nsubjektiv-öffentlichen Rechts auf gerechte Abwägung. Eine Missachtung der Belange \nDritter oder der Allgemeinheit kann der Klage daher nicht zum Erfolg verhelfen,\n\n74\n\nKühling/Herrmann, s.o., RN 617.\n\n75\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen, bestehen erhebliche Bedenken, ob die \nKlägerin sich überhaupt auf die Verletzung eigener abwägungsrelevanter Belange \nberufen kann. Denn es ist bereits fraglich, ob die Beklagte - zu Gunsten der Klägerin \n- in die Abwägung auch zukünftige, noch nicht verwirklichte Planungen einstellen \nmusste, wobei hier, wie oben bereits dargelegt, noch nicht einmal konkrete Standorte \nfür Wassergewinnungsanlagen vorgesehen sind und die Klägerin ersichtlich auch \nnoch nicht Eigentümerin der für die Wassergewinnung in Betracht kommenden \nGrundstücke ist. Das kann hier offen bleiben, da ein Abwägungsfehler, der Rechte \nder Klägerin berührt, ersichtlich nicht vorliegt.\n\n76\n\nDas Abwägungsgebot verlangt, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet, dass \nin die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge einzustellen \nist und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der \nAusgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht,\n\n77\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56.\n\n78\n\nDer angefochtene Planfeststellungsbeschluss lässt die Anforderungen nicht zum \nNachteil der Klägerin außer Acht. Eine Ausblendung oder unvertretbare \nFehlgewichtung der zu Gunsten der Klägerin streitenden abwägungserheblichen \nBelange ist hier nicht zu erkennen.\n\n79\n\nDie Beklagte hat in die Abwägung eingestellt, dass das Vorhaben nicht den \nFestsetzungen des GEP 86 widerspricht. Der in Rede stehende Abgrabungsbereich \nim GEP 86 ist, wovon die Beklagte zu Recht ausgeht, als Fläche für die oberirdische \nGewinnung von Bodenschätzen dargestellt. Die Beklagte hat dabei berücksichtigt, \ndass die wasserwirtschaftlichen Belange bereits in die Zielvorgaben des \nGebietsentwicklungsplanes eingeflossen sind. In der textlichen Festsetzung des \nGEP 86 (B VI. Ziel 2) ist dargelegt, dass Mengen- und Qualitätsprobleme für das \nGrundwasser sich zum Teil auch durch den Abbau von Kies und Sand ergeben. Die \nabbauwürdigen Kiesvorkommen seien zugleich sehr gute Grundwasserleiter. \nZwischen Kiesabbau und Wasserwirtschaft bestehe daher ein Interessenkonflikt. \nDurch den Kiesabbau könnten Grundwasserlandschaften und Qualität des \nverfügbaren Grundwassers nachhaltig verändert werden. Besondere Probleme \nergäben sich bei der Nassabgrabung. Hier erhöhe sich durch das Freilegen des \nGrundwassers die Gefahr der Verschmutzung. Um die gegenseitigen \nBeeinträchtigungen von Trinkwassergewinnung und Abgrabung auszuschließen, \nwürden künftig die „Bereiche zum Schutz der Gewässer\" und die Bereiche für die \noberirdische Gewinnung von Bodenschätzen mit Ausnahme größerer schon \ngenehmigter Abgrabungen grundsätzlich räumlich getrennt dargestellt. Ferner ist \ndargelegt (B VI 1 - 4.2), soweit wasserwirtschaftliche Bereiche von anderen im \nGebietsentwicklungsplan dargestellten konkurrierenden Nutzungen überlagert \nwerden, habe eine Abwägung der jeweiligen Belange im Einzelfall in den \nfachgesetzlichen Verfahren zu erfolgen. Soweit die Klägerin daraus und aus dem \nnachfolgenden Absatz „Sollte es im Einzelfall unabweisbar sein, dass von den \nZielsetzungen abgewichen werden muss, die wasserwirtschaftlichen Bereiche von \nentgegenstehenden Nutzungen freizuhalten, so ist im Rahmen detaillierter \nUntersuchungen nachzuweisen, dass der im Wasserrecht vorgeschriebene \nGrundwasserschutz gewährleistet ist.\" (GEP 86 B VI 1-4.2) den Schluss zieht, dass \ndie Belange der Wasserwirtschaft grundsätzlich in diesem Bereich vorrangig seien, \nkann dem so nicht gefolgt werden.\n\n80\n\nDie Erläuterungen zeigen, dass bei Aufstellung des GEP 86 die widerstreitenden \nInteressen von Kies-Abbau und Wasserwirtschaft gesehen und miteinander \nabgewogen wurden. Vor diesem Hintergrund ist in der zeichnerischen Darstellung \n(xxxxxxxxxxxx) der streitige Bereich als Abgrabungsfläche und bereits den \nEndzustand vorwegnehmend als Wasserfläche dargestellt worden. Damit hat der \nPlangeber bereits die in Streit stehende Fläche bei der Planung als noch zulässige \n„Altabgrabung\" eingeordnet. Die im GEP 86 unter B VI als Ziel 2 (6. Spiegelstrich) \nformulierte Vorgabe, dass in den Bereichen zum Schutz der Gewässer keine neuen \nNassabgrabungen mehr erfolgen sollen, steht daher dem Vorhaben nicht entgegen, \nda der Plangeber selbst für das Gebiet schon eine Abwägung getroffen und dabei \ndem Kiesabbau an dieser Stelle den Vorrang gegeben hat. Damit musste jedenfalls \nin dem hier vorliegenden Fall eine weitere Abwägung der Belange der \nWasserwirtschaft nicht mehr stattfinden, wenngleich für andere Bereiche, die als \nBereiche zum Schutz der Gewässer ausgewiesen sind, durchaus eine weitere \nAbwägung im Einzelfall erforderlich sein mag. Wenn sich die Beklagte hier auf diese \nbereits stattgefundene Abwägung der berührten Belange beruft, ist das nicht zu \nbeanstanden.\n\n81\n\nDarüber hinaus ist die Beklagte den das Grundwasser betreffenden Fragen unter \nEinschaltung der zuständigen Fachbehörden nachgegangen und hat unter \nBerücksichtigung der hierzu eingegangenen Stellungnahmen zum Schutz des \nGrundwassers Nebenbestimmungen verfügt. Dabei sind auch die zu Gunsten der \nKlägerin einzustellenden Gesichtspunkte nicht in einer zur Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses führenden Weise verkannt worden. Die Beklagte hat im \nVerfahren darauf hingewiesen, dass eine privatnützige Planfeststellung auch \nunzulässig sei, wenn sie eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder \neine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften besorgen ließe. Eine \nderartige Besorgnis sei aber nicht schon immer dann gegeben, wenn die Möglichkeit \neines Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer \nsachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von \nder Hand zu weisen sei. Vorliegend bedürfe es des konkreten Nachweises, dass bei \nZulassung des Vorhabens die Möglichkeit eines solchen Schadenseintritts nicht von \nder Hand zu weisen sei. Für die Annahme eines zwingenden Versagungsgrundes sei \nhier die tatsächlichen Feststellung erforderlich, dass das Vorhaben der Beigeladenen \nim Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage liege und dass mögliche \nVerunreinigungen des Wassers im Bereich der geplanten Auskiesung nach den \nkonkreten Verhältnissen überhaupt im fassbaren Umfang zu der \nWassergewinnungsanlage gelangen könnten. Diese Feststellung lasse sich jedoch \nnicht treffen. Ein ausreichend konkretes Planungsstadium liege hier demnach nicht \nvor.\n\n82\n\nAuch diese Erwägungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Wie bereits \nausgeführt, ist der Erwerb von Grundstücken für Wassergewinnungsanlagen bzw. die \nkonkrete Planung einer Wassergewinnungsanlage bisher noch nicht erfolgt.\n\n83\n\nDer Einwand der Klägerin, es liege ein gravierender Abwägungsausfall vor, weil \ndie Beklagte davon ausgegangen sei, der Abgrabungsbereich liege nicht im \ngeplanten Wasserschutzgebiet, ist hier nicht berücksichtigungsfähig. Denn es \nhandelt sich hierbei um einen im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden \nwasserwirtschaftlichen Belang, auf dessen Einhaltung sich die Klägerin aber nicht \nberufen kann, da er nicht dem Schutz gerade der Klägerin zu dienen bestimmt \nist.\n\n84\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte hätte bei der gebotenen \nAbwägungsentscheidung § 44 Abs. 2 LWG beachten müssen, kann das nicht zu \neiner anderen rechtlichen Bewertung führen. § 44 Abs. 2 LWG enthält das \nfestgeschriebene Privileg der öffentlichen Wasserversorgung bei der Nutzung von \nGrundwasser. Damit ist ein öffentlicher Belang, der von der Beklagten zu beachten \nist, geregelt, § 44 Abs. 2 LWG dient jedoch nicht dem Schutz der Klägerin.\n\n85\n\nEin Abwägungsausfall liegt nicht vor, da die Beklagte die Belange der Klägerin in \nihre Abwägung eingestellt hat. Im Rahmen des der Beklagten zustehenden \nAbwägungsermessens ist es nicht zu beanstanden, dass sie bei Abwägung der \nunterschiedlichen Belange sich für eine Zulassung des Vorhabens entschieden \nhat.\n\n86\n\nAngesichts des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunktes der Entscheidung der \nVerwaltung ist die am 20. März 2002 ergangene ordnungsbehördlich Verordnung \nzum Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung zur Festsetzung \neines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage \nim xxxxxxxxxxxxxxxx für die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx hier nicht von \nBedeutung. Sämtliche mit dem Erlass der Veränderungssperre verbundenen Fragen \nsind im vorliegenden Verfahren nicht zu klären, sondern ggfs. dann, wenn die \nBeklagte im Hinblick auf den Erlass der Veränderungssperre für die Beigeladene \nMaßnahmen ableitet und umsetzt.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297140","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-04/6-k-4306-99","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297140","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297140","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-04/6-k-4306-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297140","retrieved":"2026-07-09 03:20:09.533691+00:00"}}