{"status":"available","doknr":"OLD297139","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0704.4K8193.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"4 K 8193/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 9. Februar 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 15. November 2001 werden \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger nutzt seit mehreren Jahren neben acht unterschiedlichen anderen \nNutzern einen Bereich der Montagehalle eines ehemaligen Metall verarbeitenden \nBetriebes als Lager für Maschinen. Die Halle ist Teil des mehrere Gebäude \numfassenden I-Geländes, einem früheren Industriestandort auf dem Grundstück \nGstraße 00. Dieses liegt im Geltungsbereich des Textbebauungsplans des \nStadtbezirks 2, der für dieses Gebiet ein Industriegebiet ausweist.\n\n3\n\nUnter dem 7. Januar 1999 wurde dem jetzigen Eigentümer des Grundstücks eine \nBaugenehmigung mit dem Inhalt erteilt, dass die Nutzung des ehemaligen \nIndustriegrundstücks als Gewerbepark befristet bis zum 31. März 2003 belassen \nwerden kann. Darüber hinaus enthielt der Bescheid folgenden Hinweis: „Die formelle \nRechtmäßigkeit (bauordnungs-rechtliche Nutzungsänderung) und die materielle \nRechtmäßigkeit (...) der einzelnen Nutzungseinheiten ist nicht Bestandteil dieser \nGenehmigung. Eine Entscheidung über die Belassung der einzelnen \nNutzungseinheiten (Mieter) bleibt gesonderten Verfahren vorbehalten\".\n\n4\n\nMit Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2000 wurde dem Kläger mitgeteilt, \ndass die bestehende Nutzung belassen werden könne. Mit Gebührenbescheid vom \n9. Februar 2000 setzte der Beklagte hierfür eine Gebühr in Höhe von 3.000,-- DM \n(= 1.533,88 Euro) fest, die sich aus je 150,-- DM für zwei Abweichungen sowie der \ndreifachen Gebühr für die Nutzungsänderung zusammensetzt. \n\n5\n\nDen Widerspruch des Klägers vom 14. März 2000 gegen beide Bescheide wies \ndie Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2001, \nzugestellt am 19. November 2001, zurück.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 17. Dezember 2001 Klage erhoben. Er trägt vor, die Halle \nseinem Vermieter gegenüber bestimmungsgemäß zu nutzen. Wenn die als \nMontagehalle ausgewiesenen Räumlichkeiten als Lagerhalle genutzt würden und \nbaurechtlich darin eine Nutzungsänderung liege, sei alleine der Eigentümer richtiger \nAdressat hoheitlicher Verfügungen. Zudem stelle die gewerbliche Einlagerung \ngegenüber der Montage eine weniger intensive Nutzung dar. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 9. Februar 2000 in der \nForm des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n15. November 2001 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr macht geltend, die gesamte Halle sei als Montagehalle für einen Metall \nverarbeitenden Betrieb genehmigt worden. Nunmehr werde die Halle von mehreren \nFirmen gleichzeitig genutzt. Hieraus ergebe sich eine veränderte \nRettungswegsituation sowie baurechtliche Anforderungen an die Trennung der \nBetriebsbereiche durch Freiflächen. Die Brandlast habe sich erheblich erhöht. Durch \ndie Belassung werde der bisherige illegale Zustand legalisiert. Dies löse eine \nentsprechende Gebühr aus.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verwaltungsakten sowie den Inhalt der beigezogenen \nGerichtsakte 4 K 8263/01 Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n15\n\nDie angefochtene Belassungsverfügung und der Gebührenbescheid in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). \n\n16\n\nRechtsgrundlage für den Bescheid über die Belassung der bestehenden Nutzung \nist § 61 Abs. 1 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der \nErrichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie \nder Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen \nAnordnungen eingehalten werden, und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach \npflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\n\n17\n\nDie Voraussetzungen für ein Eingreifen des Beklagten liegen nicht vor. Die \nNutzung eines Teilbereichs der ursprünglichen Montagehalle als Lager für \nMaschinen durch den Kläger ist, nachdem dem Eigentümer des Grundstücks unter \ndem 7. Januar 1999 eine Baugenehmigung erteilt worden ist und der Kläger die \nfestgestellten materiellen Mängel im Jahre 1999 beseitigt hat, formell und materiell \nlegal. \n\n18\n\nDie Baugenehmigung vom 7. Januar 1999 legalisiert die Nutzung durch den \nKläger. Nach dem Wortlaut der Regelung wird der Firma C Holzhandlung GmbH & \nCo.KG die Genehmigung erteilt, das als „Nutzung des ehemaligen \nIndustriegrundstückes als Gewerbepark\" bezeichnete Vorhaben befristet bis zum \n30. September 2003 zu belassen. Der Bescheid ist als Baugenehmigung bezeichnet \nund auf der Grundlage des § 75 Abs. 1 BauO NRW erteilt. Regelungsgegenstand ist \ndie Nutzung der Immobilie als Gewerbepark. Das umfasst schon begrifflich die \nNutzung des Areals durch mehrere, verschiedene Gewerbetreibende. Konkretisiert \nwird das Vorhaben durch die mit Grünstempel versehenen Bauvorlagen des \nGrundstückeigentümers, die eine Aufstellung der Mieter und der jeweiligen \nNutzungsarten sowie einen Lageplan mit Darstellung der einzelnen \nNutzungseinheiten einschließlich des Gewerbes des Klägers enthalten. Inhalt der \nBaugenehmigung ist damit auch die Nutzung des vom Kläger gemieteten Bereichs \nals Lagerhalle. \n\n19\n\nDie Baugenehmigung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf die \nplanungsrechtliche Zulässigkeit beschränkt. Grundsätzlich stellt die Baugenehmigung \ndie Erklärung der Behörde dar, dass dem Vorhaben „Nutzung als Gewerbepark\" \nHindernisse in dem zur Zeit der Entscheidung geltenden öffentlichen Recht nicht \nentgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW); sie enthält darüber hinaus die \nFeststellung, dass das Vorhaben einschließlich der beabsichtigten Nutzung den \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Regelungsgegenstand ist das gesamte \nzur Genehmigung gestellte Vorhaben und Prüfungsmaßstab das gesamte geltende \nöffentliche Recht, soweit die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren \nüber das Vorhaben entscheiden muss. Das umfasst sowohl Bauplanungs- als auch \nBauordnungsrecht.\n\n20\n\nDer im Bauschein enthaltene Hinweis, wonach die formelle und materielle \nRechtmäßigkeit der einzelnen Nutzungseinheiten in bauordnungsrechtlicher Hinsicht \nnicht Bestandteil der Genehmigung sei, ist unverbindlich und nicht auf unmittelbare \nRechtswirkung im Sinne einer Beschränkung der Genehmigung gegenüber dem \nEigentümer gerichtet. Es handelt sich um die bloße Erklärung des Beklagten, wie er \nden Inhalt der erteilten Baugenehmigung verstanden haben möchte und die \nMitteilung seiner Absicht, gegen die Mieter gesondert vorzugehen. Dafür spricht nicht \nzuletzt die Bezeichnung als Hinweis; Unklarheiten gehen zu Lasten des \nBeklagten.\n\n21\n\nDie förmliche Belassung einer legalen Nutzung ist nicht notwendig, die \nangefochtene Maßnahme demnach rechtswidrig. Das führt auch zur Rechtswidrigkeit \ndes Gebührenbescheides.\n\n22\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, \n709, 711 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297139","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-04/4-k-8193-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297139","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297139","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-04/4-k-8193-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297139","retrieved":"2026-07-09 03:20:09.448528+00:00"}}