{"status":"available","doknr":"OLD297138","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0704.1L1446.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"1 L 1446/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 23. April 2002 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung \naufzugeben, die Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung in der Hauptsache mit Beginn des Schuljahres \n2002/2003 in die Jahrgangsstufe 5 des Mathematisch-\nNaturwissenschaftlichen Gymnasiums der Stadt N1, \naufzunehmen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt \nzu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen \nRegelungsanordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle \nAnspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen \nRegelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in \nVerbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n7\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass ihr \nein Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 des von dem Antragsgegner \ngeleiteten Gymnasiums zusteht.\n\n8\n\nZwar schließen die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der \nAntragstellerin auf Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verfassung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen [Verf NRW], Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Grundgesetz [GG]) \nbzw. ihrer Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 \nAbs. 1 Satz 2 Verf NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), den Anspruch auf Zugang zum \nöffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei \ninsbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen.\n\n9\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -, vom 1. Oktober 1997 - 19 A \n6455/96 - und vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -, jeweils m.w.N.\n\n10\n\nNach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen garantiert dieses Recht aber lediglich die freie Wahl der \nSchulform und grundsätzlich nicht die freie Wahl einer bestimmten Schule innerhalb \neiner bestimmten Schulform.\n\n11\n\nOVG NRW, Urteile vom 4. Mai 1957 - V A 1571/55 -, DÖV 1958, 465 (466 f.), \nvom 22. November 1963 - V A 898/62 -, DVBl. 1964, 829, vom 25. Juli 1975 - V A \n421/75 -, NJW 1976, 725 (726), und vom 1. Juni 1984 - 5 A 736/84 -, NVwZ 1984, \n806 (807); Beschlüsse vom 17. August 1993 - 19 B 1913/93 - und vom 25. August \n1994 - 19 B 2004/94 -; ebenso Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VerfGH NRW), Urteil vom 24. August 1993 - VerfGH 13/92 -, OVGE 43, \n266 (272); dieser Rechtsprechung folgend Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-\nWürttemberg, Beschlüsse vom 3. Oktober 1983 - 9 S 2216/83 -, NVwZ 1984, 112, \nvom 31. August 1988 - 9 S 2624/88 -, NVwZ 1990, 87, und vom 24. November \n1995 - 9 S 3100/95 -, NVwZ-RR 1996, 262 (263).\n\n12\n\nErst wenn der Besuch einer anderen Schule der von den Betroffenen gewählten \nSchulform unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist und deshalb durch \nNichtaufnahme auf die gewünschte Schule die verfassungsrechtliche Garantie der \nSchulformwahl tangiert wird, soll sich aus den genannten Normen ein Anspruch auf \nAufnahme in eine bestimmte Schule der gewünschten Schulform ergeben \nkönnen.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 1992 - 19 B 3220/92 -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 1997 - 1 L 3558/97 -\n.\n\n14\n\nOb an dieser Rechtsprechung auch festzuhalten ist, wenn in der von den \nBetroffenen gewünschten Schule noch Kapazitäten frei sind, bedürfte allerdings \nnäherer Überprüfung. \n\n15\n\nDie der zitierten Rechtsprechung zu Grunde liegende Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 1957\n\n16\n\n- Urteil vom 4. Mai 1957 - V A 1571/55 -, DÖV 1958, 465 (466 f.) -\n\n17\n\nberuht nämlich auf der Annahme, ein Gymnasium sei keine Ausbildungsstätte im \nSinne von Art. 12 Abs. 1 GG. Jedenfalls gewähre Art. 12 GG keinen Anspruch auf \neine bestimmte Ausbildungsstätte. Nach der zwischenzeitlich, wenn auch in anderem \nZusammenhang ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n18\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 \nBvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 (273), zum Gymnasium als Ausbildungsstätte im \nSinne des Art. 12 Abs. 1 GG; ebenso OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 1975 - V A \n421/75 -, NJW 1976, 725 (726); sowie BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL \n32/70 und 25/71 -, BVerfGE 33, 303 (330 ff.), zu dem aus Art. 12. Abs. 1 GG \nabzuleitenden Teilhaberecht gegenüber staatlichen Ausbildungseinrichtungen \n(numerus-clausus-Entscheidung),\n\n19\n\nerscheint es allerdings fraglich, ob ein Anspruch auf Aufnahme in eine konkrete \nSchule mit der bisherigen Begründung abgelehnt werden kann.\n\n20\n\nSelbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, folgte hieraus allerdings nicht \nzwangsläufig, dass bei entsprechenden Kapazitäten stets ein Anspruch auf \nAufnahme in die gewünschte Schule bestünde. Sowohl die grundgesetzlichen \nSchranken des Gewährleistungsgehaltes von Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Art. 12 Abs. 1 \nSatz 2 GG) wie auch der insoweit möglicherweise entgegenstehende \nGewährleistungsgehalt von Art. 7 Abs. 1 GG lassen es nicht ausgeschlossen \nerscheinen, dass ein etwaiges Recht auf Wahl einer konkreten Schule als \nAusprägung des Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte durch Gesetz oder auf \nGrund Gesetzes beschränkt werden kann.\n\n21\n\nDass ein Recht auf freie Wahl nicht nur der gewünschten Schulform, sondern \nauch der konkret gewünschten Schule einfachgesetzlich nicht generell anerkannt ist, \nzeigt sich etwa in § 9 Schulverwaltungsgesetz (SchVG). Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 \nSchVG werden für öffentliche Grundschulen und Berufsschulen Schulbezirke \ngebildet. Für andere öffentliche Schulen können nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SchVG \nSchuleinzugsbereiche gebildet werden. In diesen Fällen findet ein etwaiger \nabweichender Schulwunsch der Betroffenen mithin keine Beachtung.\n\n22\n\nAuch die in § 5 Abs. 6 Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz \nvom 22. Mai 1997 (VO zu § 5 SchFG a.F.), ebenso jetzt § 6 Abs. 6 VO zu § 5 SchFG \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2002 (GVBl. NRW. S. 148), \nvorgesehene Möglichkeit, die Aufnahmeentscheidungen der betroffenen Schulen für \nden Fall zu koordinieren, dass - wie hier - im Gebiet eines Schulträgers an Schulen \nder Sekundarstufe I auf Grund der Anmeldungen Klassen nicht innerhalb der \nBandbreite gebildet werden können, könnte der Anerkennung eines solchen \nallgemeinen Schulwahlrechts entgegen stehen, jedenfalls aber eine zulässige \nBeschränkung eines anderweitig begründeten Rechts auf Wahl nicht nur der \nSchulform, sondern auch der konkreten Schule darstellen.\n\n23\n\nZur Verfassungsmäßigkeit der dieser Regelung entsprechenden Regelung in § \n3 Abs. 6 VO zu § 5 SchFG in der Fassung der Änderungsverordnung vom 9. Juni \n1962 (GV. NW S. 238) vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 24. August 1993 - VerfGH \n13/92 -, OVGE 43, 266.\n\n24\n\nHierfür könnte zudem sprechen, dass die in der Rechtsprechung anerkannte \nBegrenzung selbst des Anspruchs auf Wahl der Schulform durch die Kapazität der \nbetroffenen Schulen,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/00 -, vom \n1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, vom 15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und vom \n18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -,\n\n26\n\nin § 5 Abs. 5 VO zu § 5 SchFG a.F. bzw. § 6 Abs. 5 VO zu § 5 SchFG und damit \nauf der gleichen Normhierarchieebene geregelt ist wie die in § 5 Abs. 6 VO zu § 5 \nSchFG a.F. bzw. § 6 Abs. 5 VO zu § 5 SchFG vorgesehene \nKoordinierungsentscheidung.\n\n27\n\nDiese Fragen und die sich daran gegebenenfalls anschließende Frage, ob die \nhier streitige Entscheidung der Koordinierungskonferenz den Vorgaben des § 5 Abs. \n6 VO zu § 5 SchFG a.F. entsprach, bedürfen jedoch keiner abschließenden \nEntscheidung, da die Antragstellerin jedenfalls den erforderlichen Anordnungsgrund \nnicht glaubhaft gemacht hat.\n\n28\n\nEin Anordnungsgrund besteht nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dann, wenn die \nRegelung notwendig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende \nGewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Andere Gründe \nsind allerdings nicht beliebige Gründe; vielmehr ergibt sich aus der Zusammenschau \nder genannten Beispiele, dass der Anordnungsgrund von einem den genannten \nBeispielen entsprechenden Gewicht sein muss. Die durch die Dauer des \nHauptsacheverfahrens bewirkte Verzögerung der Durchsetzung des geltend \ngemachten Anspruchs allein genügt hiernach nicht. Maßgeblich ist letztlich die Frage, \nob es dem jeweiligen Antragsteller unter Berücksichtigung sämtlicher betroffener \nInteressen unzumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.\n\n29\n\nEbenso OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 1992 - 7 B 2686/92 -, NVwZ-RR \n1993, 234 (235); Schoch, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Loseblattsammlung, § 123 Rdn. 81 f. m.w.N.; \nKopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2000, § 123 Rdn. 26.\n\n30\n\nNach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin einen Regelungsgrund nicht \nglaubhaft gemacht.\n\n31\n\nHierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Recht der Antragstellerin auf \nWahl der Schulform auch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens gewährleistet ist. \nDer Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 16. Mai 2002 darauf \nverwiesen, dass die Antragstellerin die Gymnasien O oder S in N1 besuchen könne \nund damit der Besuch einer Schule der gewählten Schulform gewährleistet sei. Dem \nist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten.\n\n32\n\nEbenso wenig hat sie glaubhaft gemacht, dass ihr der Besuch beider in Betracht \nkommender Gymnasien nicht zuzumuten wäre. \n\n33\n\nSoweit sie hinsichtlich des Gymnasiums S auf eine (einfache) Schulwegzeit von \nca. 1 Stunde 15 Minuten verweist, ist nicht ersichtlich, dass dies zur Unzumutbarkeit \ndes Besuchs dieser Schule führte. Nach der in § 13 Abs. 3 Verordnung zur \nAusführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) \nzum Ausdruck gekommenen normativen Wertung, die auf die Frage der \nZumutbarkeit eines Schulweges übertragbar ist,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. August 1992 - 19 B 32220/92 - und \n17. August 1993 - 19 B 1913/93 -, ferner Beschlüsse der Kammer vom \n6. August 1997 - 1 L 3558/97 - und 7. August 2000 - 1 L 2182/00 -,\n\n35\n\nkönnen Entfernungsgesichtspunkte erst dann relevant werden, wenn der \nregelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen \nfür die Hin- und Rückfahrt mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder der Schüler \nüberwiegend vor 6.00 Uhr die Wohnung verlassen muss. Diese Voraussetzungen \nsind auch nach dem eigenem Vorbringen der Antragstellerin nicht gegeben. Unter \ndiesen Umständen wäre die Möglichkeit, eine näher gelegene Schule zu besuchen, \nzwar ein Vorteil, aus dem aber nicht zugleich resultiert, dass der mit dem Besuch \neiner entfernteren Schule verbundene Nachteil unzumutbar ist.\n\n36\n\nSoweit die Antragstellerin vorträgt, auf Grund der räumlichen Distanz zwischen \nden Ortsteilen C und S würden soziale Kontakte der Schüler untereinander nahezu \nunmöglich gemacht, sind bereits konkrete Anhaltspunkte, die diese Annahme bele-\ngen würden, nicht dargetan. Im Übrigen ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass für \nden (nach der Lebenserfahrung auch eher fern liegenden) Fall, dass sich die \nsozialen Kontakte der Antragstellerin zu Mitschülern an Gymnasium S im \nWesentlichen auf solche während der Unterrichtszeit beschränkten, sich dies für die \nAntragstellerin als un-zumutbar darstellte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie \nin ihrem außerschulischen Umfeld nicht über entsprechende soziale Kontakte \nverfügte. \n\n37\n\nDass der Antragstellerin der Besuch des Gymnasiums O unzumutbar wäre, ist \nebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie darauf verweist, der Schulleiter des \nGymnasiums bezeichne die am Stift.-Humanistischen-Gymnasium abgelehnten und \nim Nachhinein am Gymnasium O angemeldeten Schüler als „Spätanmelder\" und \nhabe erklärt, diese auf unterschiedliche Klassen verteilen zu wollen, ist damit nicht \ndargetan, sie würde bei einem dortigen Schulbesuch diskriminiert. Es ist schon nicht \nbelegt, dass der Schulleiter diese Äußerungen überhaupt getätigt hat. Im Übrigen \nlässt weder die Wortwahl „Spätanmelder\" als solche eine diskriminierende Tendenz \nerkennen noch ist ersichtlich, dass eine etwaige Aufteilung der „Spätanmelder\" auf \nverschiedene Klassen erfolgte, um diese zu diskriminieren. Insoweit fehlt es an \njeglichen konkreten Anhaltspunkten. Auch sonst hat die Antragstellerin für ihre \nVermutung, sie würde stigmatisiert, keine konkreten Sachverhaltsumstände \ndargetan, die diese Annahme stützen könnten. \n\n38\n\nSonstige Umstände, die den Besuch der Gymnasien O und S als unzumutbar \nerscheinen ließen, hat die Antragstellerin nicht angeführt. Auch aus den übrigen dem \nGericht vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich hierauf keine Hinweise. \n\n39\n\nEbenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass ein späterer Wechsel auf die von dem \nAntragsgegner geleitete Schule im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren \nobjektiv unmöglich wäre. Hierzu hat weder die Antragstellerin etwas vorgetragen \nnoch sind dafür sonst Gesichtspunkte ersichtlich.\n\n40\n\nSchließlich hat sie auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr bei einem (etwaigen) \nspäteren Wechsel auf die von dem Antragsgegner geleitete Schule im Falle eines \nObsiegens im Hauptsacheverfahren nicht wiedergutzumachende Nachteile \nentstehen würden. Die Antragstellerin hat lediglich pauschal vorgetragen, der \nverspätete, erst nach Durchführung des Klageverfahrens erreichbare Wechsel zu \ndem im Antrag bezeichneten Gymnasium wäre unzumutbar. Weitere Darlegungen \ndazu, worauf sich die geltend gemachte Unzumutbarkeit gründete, hat sie nicht \ngemacht. Die denkbaren Schwierigkeiten, die sich für die Antragstellerin ergeben \nkönnten, wenn sie erst nach dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf die von \ndem Antragsgegner geleitete Schule wechseln könnte, sind nicht von einem solchen \nGewicht, dass ein späterer Schulwechsel unzumutbar erschiene. Zwar mag ein \nsolcher Wechsel wegen der Eingewöhnung in den neuen Klassenverband und in \neine andere schulische Umgebung mit Schwierigkeiten verbunden sein und in der \nAnfangszeit im Hinblick auf die Umstellung auf neue Lehrer und Lernmittel \nzusätzliche Anforderungen mit sich bringen. Diese möglichen Nachteile sind jedoch \nunter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den hier in Betracht \nkommenden Schulen um Schulen derselben Schulform mit gleichem Bildungsgang \nund Ausbildungsziel handelt, nicht von solchem Gewicht, dass sie durch den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung ausgeschlossen werden müssten.\n\n41\n\nEbenso in vergleichbaren Fallkonstellationen OVG NRW, Beschlüsse vom 2. \nAugust 1991 - 19 B 1852/91 - und vom 18. August 1992 - 19 B 3220/92 -, \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 31. Juli 2000 - 1 L 1891/00 -.\n\n42\n\nBesonderheiten der von dem Antragsgegner geleiteten Schule oder der beiden \nalternativ in Betracht kommenden Gymnasien namentlich im Hinblick auf die \nangebotenen Unterrichtsfächer oder sonstige schulische Angebote, die einen \nWechsel trotz derselben Schulform unzumutbar erscheinen ließen, sind weder \ndargetan noch anderweitig ersichtlich.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n44\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 \nGerichtskostengesetz.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-04/1-l-1446-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-04/1-l-1446-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297138","retrieved":"2026-07-09 03:20:09.364688+00:00"}}