{"status":"available","doknr":"OLD297161","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0703.3L2406.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-03","aktenzeichen":"3 L 2406/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen \ndie Genehmigung vom 15. März 2002 in Gestalt der Verfügung vom 17. Juni 2002 \nwird teilweise wiederhergestellt. Vorläufig wird Auflage 1. wie folgt ergänzt: Ab 22.00 \nUhr ist sicherzustellen, dass alle vom Fest des Beigeladenen ausgehenden \nGeräusche an den vom Lärm am stärksten betroffenen Fenstern der von den \nAntragstellern bewohnten Wohnungen den Richtwert von 55 dB (A), einzelne \nkurzzeitige Geräuschspitzen den Wert von 65 dB (A), jeweils beurteilt gemäß \nRunderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11. \nOktober 1997 (MBl. NW S. 1352), nicht überschreiten.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \ndem Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 15. März 2002 für \ndas Schützenfest hinsichtlich des festgesetzten \nImmissionswertes wiederherzustellen,\n\n4\n\nist begründet.\n\n5\n\nDie im Rahmen der Entscheidung nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO \nmaßgebliche Abwägung des Interesses der Antragsteller an der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs mit dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des \nBeigeladenen an der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung geht zu Gunsten \nder Antragsteller aus. Der Bescheid des Antragsgegners in der Fassung der \nVerfügung vom 17. Juni 2002 begegnet zwar insoweit keinen Bedenken, als die \ntatbestandlichen Voraussetzungen nach §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 4 LImSchG vorliegen \ndürften. Danach kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem \nVerbot des § 9 Abs. 1 LImSchG zulassen, wonach von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr \nBetätigungen verboten sind, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Ferner \ndarf eine Ausnahme von dem Gebot erteilt werden, Geräte, die der Schallerzeugung \nund der Schallwiedergabe dienen, nur in solcher Lautstärke zu benutzen, dass \nunbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Voraussetzung für die \ngenannte Ausnahme ist, dass die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im \nöffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. \nDies ist - wie sich aus § 9 Abs. 3 Satz 2 LImSchG ergibt - insbesondere dann der \nFall, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst \nsozialgewichtigen Umständen beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an \nder Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der \nNachbarschaft überwiegt. Diese Voraussetzungen dürften beim Schützenfest des \nBeigeladenen erfüllt sein. Das Schützenfest wird nach den Feststellungen des \nBeklagten (vgl. Verfahren 3 K 3905/01) seit über 70 Jahren durchgeführt. Auch im \nHinblick auf den zeitlichen Umfang dürften keine Bedenken bestehen. Auf das Urteil \nvom 15. Januar 2002 im Verfahren 3 K 3905/01 wird Bezug genommen.\n\n6\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen dagegen gegen die Auflage zu Ziffer 1 der \nangefochtenen Erlaubnis. Diese würde dazu führen, dass die Antragsteller zur \nNachtzeit einen Lärmpegel hinnehmen müssten, wie er tagsüber an Werktagen \naußerhalb der Ruhezeit in Gewerbegebieten zu dulden ist. Eine solche Belastung in \ndrei aufeinander folgenden Nächten, in zwei Fällen bis 24.00 Uhr, in einem Fall bis \n1.00 Uhr, hält das Gericht auch dann für unzumutbar, wenn nach jeweils drei \nMusikstücken eine Pause von mindestens 10 Minuten eingehalten wird. Das Gericht \norientiert sich demgegenüber bei seiner Entscheidung an dem Runderlass des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11. Oktober 1997 \n(MBl. NW S. 1352) - sogenannte Freizeitlärm-Richtlinie -. Hier ist bei seltenen \nStörereignissen - an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres \nund in diesem Rahmen auch nicht an mehr als zwei aufeinander folgenden \nWochenenden - keinesfalls ein Höchstwert von 55 dB (A) nachts (also nach 22.00 \nUhr) zu überschreiten. Lediglich einzelne Geräuschspitzen dürfen diesen Wert um 10 \ndB (A) überschreiten. \n\n7\n\nZur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass die angefochtene Verfügung \nim Übrigen unberührt bleibt. Dies bedeutet, dass die Begrenzung durch die \nangefochtene Verfügung etwa für näher an dem Veranstaltungsort liegende \nGebäude als die von den Antragstellern bewohnten Geltung beansprucht. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht \nkein Anlass, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen aufzuerlegen.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG und \nberücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom \n21. Mai 2002 - 21 B 880/02 -). \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297161","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-03/3-l-2406-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297161","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297161","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-03/3-l-2406-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297161","retrieved":"2026-07-09 03:20:11.418833+00:00"}}