{"status":"available","doknr":"OLD297160","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0703.20K5416.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-03","aktenzeichen":"20 K 5416/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen \nKosten selbst trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für ein \neinjähriges Arbeitstraining der Beigeladenen im HPZ in L.\n\n3\n\nDie am 17.02.1964 geborene, geistig behinderte Beigeladene, eine türkische \nStaatsangehörige, die im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsbefugnis ist, besuchte \nnach der Schulausbildung in der Zeit vom 03.12.1984 bis zum 02.12.1986, mithin für \neinen Zeitraum von zwei Jahren, die Trainingsstufe der WfB X Werkstätten in I. Die \nMaßnahme wurde von der Beklagten gemäß §§ 56 ff AFG als berufsfördernde \nMaßnahme der Rehabilitation finanziert. Am 3.12.1986 wurde die Beigeladene in den \nArbeitsbereich der WfB übernommen, wo sie anschließend etwa ein Jahr lang \narbeitete. Im August 1987 teilten die Eltern der Beigeladenen gegenüber der \nWerkstattleitung mit, dass auf unbestimmte Dauer gemeinsam mit der Beigeladenen \nin die Türkei zurückkehren würden. Mit Wirkung zum 31.01.1988 wurde die \nBeigeladene in der WfB abgemeldet.\n\n4\n\nNach ihrer Wiedereinreise beantragte die nunmehr in W wohnhafte Beigeladene \nam 13. Oktober 1998 bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine (erneute) \nberufliche Rehabilitationsmaßnahme in Form eines Arbeitstrainings in der Werkstatt \nfür Behinderte des HPZ L. Im Hinblick auf die geplante Aufnahme absolvierte die \nBeigeladene in der Zeit vom 22.03.1999 bis zum 01.04.1999 zunächst ein Praktikum \nim Bereich Arbeitstraining manuelle Verpackung und Montage. In dem hierüber \nerstellten Kurzbericht des HPZ heißt es im Wesentlichen: „Eine Arbeitshaltung ist nur \nim Rahmen einer intensiven und direkten pädagogischen Einflussnahme möglich. (. \n..) Auf Grund der mangelhaften Qualität ihres Arbeitsergebnisses ist eine ständige \nKontrolle ihrer Tätigkeiten unerlässlich. (...) Da die Leistungen für eine \nentsprechende Tätigkeit im Arbeitsbereich der Werkstatt noch nicht ausreichen, ist \nein weiteres Arbeitstrainingsjahr zur Ausschöpfung der Fördermöglichkeiten \nunbedingt zu befürworten.\"\n\n5\n\nNachdem sich herausstellte, dass die Beigeladene seinerzeit in I nicht nur \n2 Jahre im Arbeitstrainingsbereich tätig war, sondern auch im Arbeitsbereich der WfB \ngearbeitet hatte, nahm die Beklagte gegenüber dem HPZ eine mündlich erteilte \nKostenzusage wieder zurück und lehnte mit Schreiben an das HPZ vom 12.05.1999 \ndie begehrte Kostenübernahme endgültig ab.\n\n6\n\nUnter dem 18.05.1999 beantragte die Beigeladene beim Kläger die Übernahme \nder Kosten für das Arbeitstraining im Wege der Eingliederungshilfe nach dem \nBundessozialhilfegesetz.\n\n7\n\nMit einem an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 23.06.1999 bewilligte \nder Kläger die Kostenübernahme für diese Maßnahme einschließlich der \nnotwendigen Transportkosten ab dem 01.06.1999 im Rahmen der \nEingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. In diesem Bescheid wies der \nKläger ausdrücklich daraufhin, dass die Bewilligung gemäß § 44 BSHG nur vorläufig \nerfolge.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 23. 06.1999 meldete der Kläger gegenüber der Beklagten \nunter Hinweis auf § 2 BSHG und das Nachrangprinzip der Sozialhilfe einen \nErstattungsanspruch nach § 104 SGB X auf die von ihm gewährten Leistungen im \nRahmen der Eingliederungshilfe an und bat zugleich - für die Beigeladene - um \nFeststellung der Sozialleistung nach § 91a BSHG.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 22.07.1999 lehnte die Beklagte die begehrte \nKostenübernahme mit der Begründung ab, die Beigeladene habe bereits von \nEnde 1984 bis Ende 1986 eine zweijährige Trainingsmaßnahme absolviert und \nerfolgreich abgeschlossen, was aus der anschließend erfolgten Eingliederung in den \nArbeitsbereich ersichtlich sei. Damit sei die Beklagte ihrer Verpflichtung \nnachgekommen, Leistungen für die berufliche Ersteingliederung zu erbringen. Die \nTätigkeit im Arbeitsbereich sei von der Beigeladenen aus persönlichen Gründen \nabgebrochen worden. Sachverhalte, die ein erneutes Verfahren zur beruflichen \nRehabilitation in der Kostenträgerschaft der Bundesanstalt für Arbeit nötig machen \nkönnten, seien nicht bekannt geworden.\n\n10\n\nNachdem der ursprüngliche Aufnahmetermin (01.06.1999) wegen der \nungeklärten Kostenfrage nicht hatte eingehalten werden können, wurde die \nBeigeladene zum 02.08.1999 auf Empfehlung des Fachausschusses des HPZ im \ndortigen Arbeitstrainingsbereich aufgenommen.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 18.08.1999 Klage erhoben, mit der er sein \nErstattungsbegehren weiterverfolgt.\n\n12\n\nEr trägt vor: Der Erstattungsanspruch leite sich aus § 102 SGB X her. Die \nÜbernahme der Kosten für die im Streit befindliche Arbeitstrainingsmaßnahme sei \nnur vorläufig gemäß § 44 Abs. 1 BSHG erfolgt und es bestehe ein vorrangiger \nAnspruch der Beigeladenen gegenüber der Beklagten. Nach der Ablehnung der \nKostenübernahme durch die Beklagte sei zu befürchten gewesen, dass notwendige \nMaßnahmen ohne Eingreifen der Sozialhilfe nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt \nworden wären. Der Beigeladenen habe es nicht zugemutet werden können, die \nKlärung der Zuständigkeitsfrage abzuwarten. Die Verpflichtung des Beklagten zur \nÜbernahme der Kosten für das Arbeitstraining folge aus § 102 Abs. 2 SGB III. Die \nBeigeladene gehöre unstreitig zum Kreis der förderungsberechtigten Behinderten. \nDie Auffassung der Beklagten, sie sei wegen der vor über 10 Jahren schon einmal \nfinanzierten Maßnahme für eine erneute Finanzierung eines Arbeitstrainings nicht \nzuständig, gehe fehl. Das Bundessozialgericht habe in einem ähnlich gelagerten Fall \nunter Geltung des AFG entschieden, dass eine frühere zweijährige Förderung im \nArbeitstrainingsbereich einer WfB eine erneute Förderung nicht generell ausschließe. \nEine erneute Förderung sei insbesondere dann geboten, wenn die frühere Förderung \nviele Jahre zurückliege, der Behinderte einen Neubeginn versuche und dabei auf \nseine früher erworbenen Fähigkeiten nicht mehr zurückgreifen könne, weil er sie \nverlernt habe. Diese Grundsätze müssten auch unter der Geltung des § 102 Abs. 2 \nNr. 2 SGB III zur Anwendung kommen, da der Normtext insoweit keine \nAbweichungen gegenüber dem früher geltenden § 58 AFG enthalte. Die Förderung \nder Beigeladenen liege mehr als 12 Jahre zurück. Zwischenzeitlich habe sie sich \nlange in der Türkei aufgehalten. Das Ergebnis des im März 1999 absolvierten \nPraktikums habe verdeutlicht, dass sie ihre Fertigkeiten inzwischen weitgehend \nverlernt habe. Das erneute Arbeitstraining sei erforderlich, um eine Übernahme in \nden Arbeitsbereich der WfB vorzubereiten. Nur so sei eine Wiedereingliederung der \nBeigeladenen möglich.\n\n13\n\nRichtig sei zwar, dass ein Arbeitstraining in einer WfB seinem Charakter nach \neiner berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 59 SGB III entspreche, da es \nsich nicht um eine Ausbildung handele, die systematisch auf einen bestimmten Beruf \nvorbereite. Soweit jedoch die Beklagte hieraus folgere, dass eine wiederholte \nFörderung der Arbeitstrainingsmaßnahme deshalb nicht möglich sei, könne dem \nnicht gefolgt werden. Es laufe Sinn und Zweck der berufsfördernden Leistungen zur \nRehabilitation Behinderter zuwider, wenn sämtliche für die Bildungsmaßnahmen \nnach §§ 59 ff SGB III geltenden Grundsätze auf das Arbeitstraining nach § 102 \nAbs. 2 Nr. 2 SGB III angewendet würden. Die Zielsetzung der letztgenannten \nVorschrift spreche vielmehr gegen den Ausschluss einer wiederholten Förderung im \nArbeitstrainingsbereich einer WfB. Angesichts der Zielsetzung der Förderung, \nnämlich ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, sei \nes unerheblich, ob der Rehabilitationserfolg durch eine Erstmaßnahme, eine \nWiederholung oder eine neue Maßnahme erreicht werden könne. Ausschlaggebend \nsei allein die Erwartung, dass der Behinderte nach der Teilnahme am Arbeitstraining \nin der Lage sei, in den Arbeitsbereich der WfB überzuwechseln. Stehe eindeutig der \nRehabilitationserfolg im Vordergrund, so könne es für die Förderung einer \nMaßnahme im Arbeitstrainingsbereich nicht darauf ankommen, dass der Behinderte \nbereits vor Jahren eine solche Maßnahme durchlaufen habe. Die Tatsache, dass das \nRehabilitationsziel bereits einmal erreicht worden sei, könne den Ausschluss einer \nwiederholten Förderung nicht rechtfertigen. Erfordere die persönliche Entwicklung \ndes Behinderten eine erneute Förderung im Arbeitstrainingsbereich, so könne diese \nnicht unter Hinweis auf eine bereits abgeschlossene „Erstausbildung\" verweigert \nwerden. Die Beigeladene habe auf Grund ihrer jahrelangen Abwesenheit die in der \nfrüheren Maßnahme erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten verlernt, sodass sich \nihre Arbeitsfähigkeit auf den Stand vor Beginn der früheren Maßnahme \nzurückentwickelt habe. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für die \nArbeitstrainingsmaßnahme der Beigeladenen, der Frau T (geb. \nam 17.02.1964) in der Werkstatt für Behinderte (WfB) des \nHeilpädagogischen Zentrums L GmbH (HPZ L) für die Zeit vom \n02.08.1999 bis zum 01.08.2000 in Höhe von 12.260,37 EUR \n(=23.979,20 DM) nebst gesetzlicher Zinsen gemäß § 108 SGB ? \nzu erstatten.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt.\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie trägt vor: Bei der Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich einer WfB handele es \nsich um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 \nAFG bzw. § 59 SGB III. Damit sei diese Maßnahme förderungsrechtlich dem Bereich \nder Erstausbildung zuzurechnen. Entsprechend der Zielsetzung von § 1 Abs. 1 des \nGesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (Reha-\nAngleichungsgesetz) ende die Rehabilitation mit der dauerhaften beruflichen \nEingliederung des Behinderten. Beendet worden sei im vorliegenden Fall die \nRehabilitationsmaßnahme durch die Eingliederung der Beigeladenen in den \nArbeitsbereich der WfB X Werkstätten ab dem 03.12.1986. \nRehabilitationsmaßnahmen könnten mithin bezogen auf die damals eingebrachte \nBehinderung, die zur Durchführung der Arbeitstrainingsmaßnahme geführt habe, \nnach dem Reha-Angleichungsgesetz nicht mehr gefördert werden. Dies gelte nicht \nnur für die Beklagte als Kostenträger beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen, sondern \nauch für andere mögliche Kostenträger, für die das Reha-Angleichungsgesetz \nebenfalls bindend sei. Die Situation müsse erst dann anders beurteilt werden, wenn \nzusätzlich zur damals eingebrachten Behinderung nunmehr eine weitere „neue\" \nBehinderungsart hinzukäme. Dies würde ggf. eine erneute Rehamaßnahme \nerforderlich machen und in diesem Fall müsste die Kostenträgerschaft völlig neu \ngeprüft werden. Es würde sich dann allerdings nicht um eine Ersteingliederung \nhandeln, sondern um eine Wiedereingliederung im Rahmen der beruflichen \nEingliederung Behinderter, die förderungsrechtlich wiederum anders zu beurteilen \nwäre. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundessozialgerichts könne zur Begründung \nder gegenteiligen Ansicht nicht mit Erfolg herangezogen werden. Im dort zur \nEntscheidung gestellten Fall habe - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - das \nerstmalige Rehaverfahren nicht mit einer dauerhaften beruflichen Eingliederung des \nBehinderten geendet, sodass zum damaligen Zeitpunkt die Zielsetzung von § 1 \nAbs. 1 Reha-Angleichungsgesetz nicht erreicht worden sei. Das Rehaziel sei \nvielmehr erst in der 2. Phase mit Einmündung in den Arbeitsbereich erreicht worden. \n\n19\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte noch ergänzend vorgetragen: \nEine Kostenerstattung komme schon deshalb nicht in Frage, weil der Kläger mit der \nKostenübernahme für das Arbeitstraining eine Maßnahme erbracht habe, die \nüberhaupt nicht dem Leistungskatalog des Klägers unterfalle. Dies zeige sich auch \ndarin, dass der Kläger kein Rehabilitationsträger im Sinne des nunmehr geltenden \nSGB IX sei. Die §§ 40, 41 BSHG würden lediglich Eingliederungsmaßnahmen im \nArbeitsbereich der Werkstätten für Behinderte umfassen, nicht hingegen \nMaßnahmen mit dem Charakter berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen im \nArbeitstrainingsbereich.\n\n20\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und \ndes Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n24\n\nDie Zulässigkeit der Klage scheitert nicht an einer fehlenden \nRechtswegzuweisung zum Verwaltungsgericht. Vielmehr ist gemäß § 114 SGB X der \nVerwaltungsrechtsweg eröffnet.\n\n25\n\nGemäß § 114 S. 1 SGB X ist für den Erstattungsanspruch derselbe Rechtsweg \ngegeben wie für den Anspruch auf die Sozialleistung. Vorliegend stehen zwei \nLeistungsansprüche in Rede, nämlich ein (möglicher) Leistungsanspruch der \nBeigeladenen gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit (der Beklagten) nach dem \nSGB III und ein (möglicher) Leistungsanspruch der Beigeladenen auf \nEingliederungshilfe nach dem BSHG gegenüber dem Landschaftsverband (dem \nKläger). Maßgebend ist gemäß § 114 S. 2 SGB X im Fall des § 102 SGB X der \nAnspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger, hier also der Anspruch gegen \nden Landschaftsverband (Kläger). \n\n26\n\nEine Verweisung des Rechtsstreits - an das Sozialgericht - käme nur dann in \nBetracht, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch \nmit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig wäre. Ob für das \nKlagebegehren eine Anspruchsgrundlage, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu \nverfolgen ist, in Betracht kommt, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu \nseiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Maßgeblich ist, als was \nsich in dem Einzelfall die den Erstattungsanspruch auslösende Leistung des \nLeistungsträgers darstellt, in welcher Rolle sich der Leistungsträger selbst sieht. \nAbzustellen ist auf den nach außen erkennbar werdenden Willen des \nLeistungsträgers. Handelt es sich um einen Sozialhilfeträger und leistet dieser \nausdrücklich und objektiv erkennbar als nach § 44 BSHG vorläufig zur Leistung \nVerpflichteter, so kann er diesen Erstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X als \nvorläufig leistender Leistungsträger im Verwaltungsrechtsweg geltend machen.\n\n27\n\nVgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Januar 1997 - 6 \nS 2985/96 - FEVS 47, 272-277 und Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2000 - 20 \nK 13188/96 -.\n\n28\n\nEtwas anderes gilt nur, wenn diese Anspruchsgrundlage, auf die das Begehren \ngestützt wird, auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht \ngegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit \nRechtskraftwirkung abzuweisen,\n\n29\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 5 \nB 144/91 - NVwZ, 1993, 358 f.\n\n30\n\nOb ein Anspruch nach § 102 SGB X tatsächlich besteht, ist hingegen eine Frage \nder Begründetheit der Klage. \n\n31\n\nGeht man von diesen Grundsätzen aus, dann steht im vorliegenden Fall einer \nVerweisung an das Sozialgericht entgegen, dass der Kläger einen \nErstattungsanspruch aus § 102 SGB X gegen die Beklagte ernstlich geltend macht. \nDie Anwendung des § 102 SGB X setzt voraus, dass ein Leistungsträger auf Grund \ngesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, die ein anderer \nLeistungsträger zu erbringen verpflichtet ist. Die Vorschrift des § 44 BSHG ist eine \ngesetzliche Vorschrift im Sinne des § 102 SGB X. Denn durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. b \ndes Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996 (BGBl. 1088) ist der \nVorschrift des § 44 BSHG mit Wirkung ab dem 01.08.1996 ein Absatz 2 angefügt \nworden, der ausdrücklich bestimmt, dass für Erstattungsansprüche § 102 SGB X \nmaßgeblich ist. \n\n32\n\nDa der Kläger hier seine Leistung gegenüber der Beigeladenen ausdrücklich nur \nvorläufig gemäß § 44 BSHG erbracht hat und sich im vorliegenden (Erstattungs-)Fall \nauf seine vorläufige Leistungsverpflichtung nach § 44 BSHG beruft, ist ein Fall des \n§ 102 SGB X gegeben und ist für diesen Anspruch folglich nach § 114 S. 2 SGB X \nder Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht eröffnet.\n\n33\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen \nAnspruch auf Erstattung der Kosten für das Arbeitstraining der Beigeladenen.\n\n34\n\nDer Kläger stützt seinen geltend gemachten Anspruch hier allein und \nausdrücklich auf die Vorschrift des § 102 SGB X. Danach hat ein Leistungsträger, der \nauf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, einen \nKostenerstattungsanspruch gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger. \nDie Anwendung des § 102 SGB X setzt auf der Tatbestandsseite also voraus, dass \nein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen \nerbracht hat, die ein anderer Leistungsträger zu erbringen verpflichtet ist. Hieran fehlt \nes jedoch, wenn die vorläufige Leistung nicht rechmäßig erbracht wird.\n\n35\n\nDer Kläger hat die vorläufige Leistung im vorliegenden Fall nicht rechtmäßig \nerbracht, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine vorläufige \nHilfegewährung gemäß § 44 BSHG lagen entgegen seiner Ansicht nicht vor.\n\n36\n\n§ 44 Abs. 1 BSHG bestimmt für den Fall, dass nicht spätestens vier Wochen \nnach Bekanntwerden des Bedarfs beim Träger der Sozialhilfe feststeht, ob ein \nanderer als der Träger der Sozialhilfe oder welcher andere zur Hilfe verpflichtet ist, \nder Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen \nhat, wenn zu befürchten ist, dass sie sonst nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt \nwerden. Eine vorläufige Leistung i.S.d. § 44 BSHG ist demnach gegeben, wenn der \nangegangene Leistungsträger zwar zunächst dem Hilfe Suchenden gegenüber zur \nLeistung verpflichtet ist, dabei aber entweder in Kenntnis von der Zuständigkeit eines \nanderen Leistungsträgers leistet oder sich noch erkennbar im Ungewissen darüber \nbefindet, welcher andere Leistungsträger zuständig ist. Eine Vorleistung erfordert \nsomit das Bestehen entweder eines Kompetenzkonfliktes oder einer sonstigen \nUnklarheit über die Zuständigkeit für die endgültige Leistungserbringung. Letztere \nbesteht schon dann, wenn der andere Leistungsträger seine Zuständigkeit bestreitet. \nDer Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers, entweder für einen anderen \noder im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, muss nach außen \nerkennbar sein. \n\n37\n\nVgl. hierzu Schroeder/Printzen, 3. Aufl., § 102 SGB X, Rdnr. 5 m.w.N.; BSG, \nUrteil vom 22. Mai 1985 - 1 RA 33/84 - BSGE 58, 119, 120.\n\n38\n\n§ 44 BSHG setzt folglich voraus, dass die Leistungspflicht eines anderen \nLeistungsträgers - objektiv - ungeklärt ist. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der \nandere Sozialleistungsträger sich ausdrücklich für unzuständig erklärt, sondern auch \ndann, wenn dieser sich noch nicht positiv geäußert hat,\n\n39\n\nvgl. LPK-Bundessozialhilfegesetz, 5. Aufl. 1998, § 44 Rdnr. 2.\n\n40\n\nIm vorliegenden Fall jedoch bestand ein derartiger Konflikt - Streit über die \nZuständigkeit - nicht. Im Gegenteil: Die Beklagte hatte ursprünglich durch ihre \nmündliche Kostenzusage für die beabsichtigte Maßnahme ihre Zuständigkeit sogar \nausdrücklich anerkannt. Sie hat die beantragte Leistung sodann gegenüber dem \nHPZ Krefeld allein aus materiellen Gründen abgelehnt, weil sie nämlich der Ansicht \nwar, dass einer Förderung des Arbeitstrainings die Vorschrift des § 102 Abs. 2 Nr. 2 \nSGB III entgegenstehe. Mithin ist die Beklagte in eine sachliche Prüfung des \nbehaupteten Anspruchs eingetreten, woran sie bei einer Verneinung der \nZuständigkeit gerade gehindert gewesen wäre. Auch gegenüber dem Kläger hat sich \ndie Beklagte nicht etwa auf ihre fehlende Zuständigkeit berufen. Vielmehr hat sie in \nihrem Schreiben an das HPZ L vom 12.05.1999 und in ihrem Schreiben an den \nKläger vom 22.07.1999 lediglich erklärt, dass die Beigeladene schon einmal durch \ndas Arbeitsamt I gefördert worden sei und eine weitere Förderung nicht erfolgen \nkönne.\n\n41\n\nDie vorläufige Hilfeleistung nach § 44 BSHG ist aber auf die Fälle ungeklärter \nZuständigkeit beschränkt. Sie soll verhindern, dass Zuständigkeits- und \nKompetenzkonflikte auf dem Rücken der Hilfe Suchenden ausgetragen werden,\n\n42\n\nvgl. Fichtner, Kommentar zum BSHG, 1. Aufl. 1999, § 44 Rdnr. 1; Schellhorn, \nKommentar zum BSHG, 16. Aufl. 2002, § 44 Rdnr. 5.\n\n43\n\nHingegen ist diese Vorschrift nicht für die Austragung von \nMeinungsverschiedenheiten gedacht, die zwischen den Sozialleistungsträgern über \ndie richtige Anwendung des materiellen Rechts bestehen,\n\n44\n\nvgl. Schellhorn, a.a.O. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28. November \n1974 - V C 18.74 - BVerwGE 47, 233 zu der gleichartigen Vorschrift des § 59 \nBSHG, ersatzlos weggefallen durch das 2. Rechtsbereinigungsgesetz vom \n16.12.1986 mit Wirkung zum 1.1.1987.\n\n45\n\nInsbesondere muss sich der zuständige Leistungsträger nicht die \nRechtsauffassung des vorläufig leistenden Leistungsträgers zur Anwendung der für \nihn maßgeblichen Rechtsvorschriften aufzwingen lassen,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1974 a.a.O. zu § 59 BSHG a.F.\n\n47\n\nFür eine derartige Ausdehnung des Anwendungsbereichs besteht auch kein \nsachliches Bedürfnis. Steht - wie hier - der zuständige Träger von vornherein oder \nalsbald fest, dann mag der Hilfe Suchende seinen vermeintlichen Rechtsanspruch - \nnotfalls gerichtlich - gegenüber dem zuständigen Träger, ggf. unter Ausschöpfung \nauch des einstweiligen Rechtsschutzes, verfolgen. Darüber hinaus bietet § 44 BSHG \naber kein Wahlrecht des Hilfe Suchenden, etwa dergestalt, dass er sich an den \nLeistungsträger wenden kann, von dem er sich am ehesten die Erfüllung seines \nAnspruchs oder die ihm günstigste Regelung seines Anliegens verspricht. Ebenso \nwenig bietet die Vorschrift eine Handhabe dafür, dass sich ein wohlmeinender Träger \nder Sozialhilfe in ein Anspruchsverhältnis, das zwischen dem Hilfe Suchenden und \ndem sachlich zuständigen Leistungsträger besteht, einschalten und dem Hilfe \nSuchenden großzügig zu Lasten des zuständigen Trägers das leisten kann, was \nletzterer aus materiellen Gründen gerade verweigern zu müssen meint,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1974 a.a.O. zu § 59 BSHG a.F.\n\n49\n\nMithin kommt es auf die weiteren, von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen, \n\n50\n\n(1) ob die konkrete Maßnahme - Arbeitstraining in einer Werkstatt für Behinderte \n- dem Leistungskatalog des Sozialhilfeträgers unterfällt,\n\n51\n\nwas zumindest fraglich ist, da § 40 Abs. 1 Nr. 6, 41 Abs. 1 BSHG in der 1999 \ngültigen Fassung dem Wortlaut nach nur diejenigen Behinderten erfasste, welche \nbereits die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für \nBehinderte erfüllten,\n\n52\n\n(2) ob bei Erbringung einer Leistung außerhalb des Leistungskatalogs die \nAnwendung des § 44 BSHG ausgeschlossen ist,\n\n53\n\nvgl. insoweit allerdings LPK, 5. Auflage 1998, § 44 Rdnr. 8, wonach der \nSozialhilfeträger selbst dann zur vorläufigen Leistung verpflichtet ist, wenn er zur \nendgültigen Leistung offensichtlich sachlich nicht zuständig ist, etwa im \nKompetenzstreit zwischen Kranken- und Rentenversicherungsträger.\n\n54\n\nund (3) ob sich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 58 Abs. 1a \nAFG,\n\n55\n\nvgl. BSG, Urteil vom 9. September 1993 - 7/9b Rar 28/92 - NDV 1994, 390\n\n56\n\nauf die Vorschrift des § 102 Abs. 2 Nr. 2 SGB III übertragen lässt, \n\n57\n\nüberhaupt nicht mehr an.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 188 Satz 2 VwGO in der \nbis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess vom 20.12.2001 geltenden Fassung. Da die Beigeladene keinen \nAntrag gestellt hat, konnten ihr auch keine Kosten auferlegt werden. Zugleich \nentsprach es der Billigkeit, sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu \nlassen.\n\n59\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-03/20-k-5416-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":12},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297160","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297160","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-03/20-k-5416-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297160","retrieved":"2026-07-09 03:20:11.332482+00:00"}}