{"status":"available","doknr":"OLD297159","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0703.1L2553.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-03","aktenzeichen":"1 L 2553/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer am 3. Juli 2002 um 14.20 Uhr bei Gericht eingegangene Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner zu untersagen, den Antragsteller aus \nder Bundesrepublik Deutschland abzuschieben, bevor das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nmitgeteilt hat, dass auf Grund des Asylfolgeantrags vom 3. Juli \n2002 kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird,\n\n4\n\nist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das erforderliche schutzwürdige Interesse \nfür sein Begehren.\n\n5\n\nEin Rechtsmittel, mit dem nur formal ein Sachanspruch verfolgt wird, stellt sich \nnach allgemeiner Auffassung als rechtsmissbräuchlich dar; ein solches Rechtsmittel \nist unzulässig, weil für seine Bescheidung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.\n\n6\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Februar 1996 - 4 B 23.96 -, \nBuchholz 310 § 82 VwGO Nr. 17; vgl. auch Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 81 Rdn. 14.\n\n7\n\nSo liegt der Fall hier. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen die \nam gleichen Tag um 15.00 Uhr anstehende Abschiebung. Obwohl er seinen \nAsylfolgeantrag dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nausweislich des vorliegenden Telefaxberichts bereits um 11.24 Uhr übermittelt haben \nwill und der Antragsgegner es mit Telefaxschreiben vom 3. Juli 2002, das als \nAbsendeuhrzeit 11.03 Uhr nennt, ausdrücklich abgelehnt hat, von der Abschiebung \nabzusehen, hat der Antragsteller bis 14.20 Uhr abgewartet, bevor er den Antrag auf \neinstweiligen Rechtsschutz gestellt hat. Ein sachlicher Grund für diese zeitliche \nVerzögerung ist weder geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich. Der \nAntragseingang nur 40 Minuten vor der schon in Gang gesetzten Abschiebung macht \nvielmehr deutlich, dass es dem Antragsteller nicht um eine sachliche Prüfung seines \nBegehrens ging, sondern um eine gerade ohne weitere Prüfung erhoffte \nEntscheidung zu seinen Gunsten, die zudem für die Gewährung rechtlichen Gehörs \nfür den Antragsgegner keinen Raum mehr gelassen hätte. Eine solche \nVorgehensweise aber ist rechtsmissbräuchlich.\n\n8\n\nIm Übrigen wäre der Antrag auch nicht begründet gewesen.\n\n9\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht \nauf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug \nauf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer \nentsprechenden Anordnung setzt allerdings voraus, dass der zu Grunde liegende \nmaterielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer \nvorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 \nVwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).\n\n10\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte \nAnordnungsanspruch - der Anspruch auf Unterlassung seiner Abschiebung - \nzusteht.\n\n11\n\nDer Antragsteller stützt sein Begehren auf § 71 Abs. 5 Satz 2 erster Halbs. \nAsylverfahrensgesetz (AsylVfG), wonach die Abschiebung nach Stellung eines \nAsylfolgeantrags erst vollzogen werden darf, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz nicht \nvorliegen. Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass er einen \nAsylfolgeantrag gestellt hat. Zwar hat er einen entsprechenden Schriftsatz in Kopie \nvorgelegt sowie einen Telefaxbericht. Ein Telefaxbericht ist jedoch zum Beweis des \nEingangs eines bestimmten Schriftstücks bei dem Empfänger nicht geeignet,\n\n12\n\nvgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93 -, NJW \n1995, 665 (666),\n\n13\n\nund genügt deshalb auch nicht für die Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 \nZPO. In anderer Form hat der Antragsteller die angebliche Antragstellung nicht \nglaubhaft gemacht.\n\n14\n\nIm Übrigen stünde dem Antragsteller auch kein Unterlassungsanspruch aus § 71 \nAbs. 5 Satz 2 AsylVfG zu, wenn man zu seinen Gunsten annähme, dass der \nvorgelegte Schriftsatz am späten Vormittag des 3. Juli 2002 bei dem Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eingegangen ist.\n\n15\n\nDieser Asylfolgeantrag des Antragstellers wäre im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 2 \nzweiter Halbs. erste Alt. AsylVfG jedenfalls offensichtlich unschlüssig.\n\n16\n\nEin Folgeantrag ist unschlüssig, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung \neines weiteren Verfahrens schon nach dem Vorbringen des Asylsuchenden nicht \nvorliegen. Offensichtlich unschlüssig ist ein Folgeantrag mithin, wenn der Vortrag des \nFolgeantragstellers ungeachtet aller Fragen der Glaubhaftigkeit und Beweisbarkeit \nvon vornherein und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, einen \nAnspruch auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens zu rechtfertigen. Die fehlende \nAsylerheblichkeit muss dabei ohne Weiteres auf der Hand liegen. Insoweit sind an \ndie Voraussetzungen der Offensichtlichkeit dieselben Anforderungen zu stellen wie \nan die Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet gemäß § 78 Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n17\n\nVgl. zu Letzterem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 22. \nSeptember 1988 - 2 BvR 991/87 -, InfAuslR 1989, 28 (30), vom 3. September 1996 \n- 2 BvR 2353/95 -, NVwZ-Beil. 1997, 9, und vom 21. Juli 2000 - 2 BvR 1429/98 -, \nNVwZ-Beil. 2000, 145; im Ansatz wie hier zur offensichtlichen Unschlüssigkeit \nVerwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 22. Oktober 1997, InfAuslR 1998, 37 \n(38); ähnlich Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 1995 \n- 7 L 3105/95 -, AuAS 1996, 34 (35); Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom \n24. Juni 1998 - A 6 K 11490/98 - veröffentlicht in juris; Funke-Kaiser, in: \nGemeinschaftskommentar Asylverfahrensgesetz, Loseblattsammlung Stand Juni \n2002, § 71 Rdn. 142.\n\n18\n\nDementsprechend setzt die offensichtliche Unschlüssigkeit eines Asylantrags \nebenso wie die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, \ndass sich die Abweisung des Folgeantrags auf der Grundlage des von dem \nAntragsteller geltend gemachten Sachverhalts nach allgemein anerkannter \nRechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) geradezu \naufdrängt.\n\n19\n\nEbenso Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 22. Oktober 1997, \nInfAuslR 1998, 37 (38); ähnlich Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24. \nJuni 1998 - A 6 K 11490/98 - veröffentlicht in juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, \nBeschluss vom 9. November 1995 - 7 L 3105/95 -, AuAS 1996, 34 (35): \"von \nvornherein gänzlich ungeeignet\"; zur offensichtlichen Unbegründetheit einer \nAsylklage BVerfG, Beschlüsse vom 22. September 1988 - 2 BvR 991/87 -, \nInfAuslR 1989, 28 (30), vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, NVwZ-Beil. \n1997, 9, und vom 21. Juli 2000 - 2 BvR 1429/98 -, NVwZ-Beil. 2000, 145.\n\n20\n\nDa die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet im Falle der \nGeltendmachung einer kollektiven Verfolgungssituation in aller Regel voraussetzt, \ndass eine diese Bewertung stützende gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung \nvorliegt,\n\n21\n\nBVerfG, Beschluss vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, NVwZ-Beil. \n1997, 9,\n\n22\n\nmüssen diese Voraussetzungen auch bei der Bewertung eines Asylfolgeantrags \nals offensichtlich unschlüssig erfüllt sein. Hierbei handelt es sich allerdings nicht nur \num eine notwendige, sondern zugleich um eine hinreichende Voraussetzung für eine \nsolche Bewertung. Die Bewertung des Asylfolgeantrags als offensichtlich unschlüssig \nkann m.a.W. auch darauf gestützt werden, dass der Asylsuchende nur solche \nUmstände geltend macht, die nach der einschlägigen, gefestigten obergerichtlichen \nRechtsprechung weder zur Gefahr politischer Verfolgung führen noch ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 AuslG begründen.\n\n23\n\nSoweit das Verwaltungsgericht Freiburg demgegenüber meint, dass das \nVorbringen des Asylsuchenden so beschaffen sein müsse, dass auch ohne \nirgendeine Kenntnis der Rechtsprechung und der Erkenntnismittel zu dem \nHerkunftsland \"für jede Ausländerbehörde beim ersten bloßen Hinsehen ohne jede \nDiskussion klar sein\" müsse, dass selbst bei Wahrunterstellung aus dem Vortrag \nunter keinem Aspekt der Schluss auf eine politische Verfolgung als solche gezogen \nwerden könne,\n\n24\n\nVerwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 22. Oktober 1997 , InfAuslR \n1998, 37 (38); dem folgend Marx, Asylverfahrensgesetz, 4. Aufl. 1999, § 71 Rdn. \n65, und Funke-Kaiser, a.a.O., § 71 Rdn. 142,\n\n25\n\nvermag sich das Gericht dieser (engeren) Auslegung nicht anzuschließen.\n\n26\n\nEs ist nicht erkennbar, warum ein angesichts einer gefestigten \nentgegenstehenden obergerichtlichen Rechtsprechung offenkundig aussichtsloses \nAsylbegehren nicht als offensichtlich unschlüssig gewertet werden kann. Im Hinblick \nauf die Schutzwürdigkeit des Asylsuchenden ist es nicht geboten, der \nAusländerbehörde in dieser Situation den Rückgriff auf die ihr bekannte \nAsylrechtsprechung zu versagen. Ein schutzwürdiges Interesse des Asylsuchenden \ndaran, in dieser Situation gleichwohl den Ausgang des offenkundig erfolglosen \nVerwaltungsverfahrens abwarten zu können, besteht nicht.\n\n27\n\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Asylsuchende bei der Prüfung \nder Schlüssigkeit seines Antrags erwarten kann, dass hierbei allgemein bekannte \nTatsachen und ggf. eine entsprechende gefestigte Rechtsprechung zu seinen \nGunsten berücksichtigt werden, ohne dass er sie im Einzelnen darzulegen hätte. \nUmgekehrt muss er sich dann aber auch allgemein bekannte Tatsachen oder eine \nentsprechende einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung entgegenhalten lassen, \nwenn diese der Schlüssigkeit seines Asylfolgeantrags entgegenstehen. Ein \nsachlicher Grund dafür, bei der Schlüssigkeitsprüfung nur den Folgeantrag als \nsolchen in den Blick zu nehmen und alle weiteren, der Ausländerbehörde \nvorliegenden Erkenntnisse grundsätzlich und damit auch im Falle der \nOffensichtlichkeit außer Acht lassen zu müssen, ist nicht erkennbar. Gerade der \nRückgriff auf eine gefestigte obergerichtliche Asylrechtsprechung lässt nicht \nbefürchten, dass die Ausländerbehörde sich eine Prüfungskompetenz anmaßt, die \nausschließlich dem Bundesamt und ggf. den Gerichten überantwortet ist.\n\n28\n\nIn diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass auch nach der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg ein Vorbringen dann offensichtlich \nunschlüssig ist, wenn es sich allein und ohne jeden zusätzlichen neuen \nGesichtspunkt zu nennen, darin erschöpft, erneut nur die Gründe des Erstantrags zu \nwiederholen. Eine solche Beurteilung setzt aber ersichtlich Kenntnisse über das \nvorangegangene Verfahren voraus und beschränkt sich mithin - zu Recht - nicht auf \ndie isolierte Prüfung des Folgeantrags. Können bei der Bewertung der \nUnschlüssigkeit eines Folgeantrags danach auch Kriterien herangezogen werden, \ndie außerhalb des eigentlichen Antrags liegen, so lange sie offensichtlich sind, \nbesteht kein Grund, eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung hierbei außer \nAcht zu lassen.\n\n29\n\nNach diesen Maßstäben ist der Asylantrag des Antragstellers vom 3. Juli 2002 \noffensichtlich unschlüssig.\n\n30\n\nSoweit er Ausführungen zur Situation im Kosovo enthält, ist dies für den \nAntragsteller, der aus Serbien stammt, ohne Belang. Ebenso neben der Sache liegen \ndamit die Ausführungen zur Situation in Bosnien-Herzegowina. Soweit der Antrag \nallgemeine Ausführungen zu der Situation der Roma in der Bundesrepublik \nJugoslawien enthält, ist hieraus nach der ständigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen jedoch weder eine \nGefahr politischer Verfolgung von Roma abzuleiten noch eine im Rahmen des § 53 \nAuslG beachtliche Gefährdungslage.\n\n31\n\nSo mit ausführlicher Begründung Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 6. Februar 2001 - 5 A 2706/96.A -, vom \n16. Februar 2001 - 5 A 620/01.A -, vom 1. März 2001 - 5 A 3804/99.A - und vom \n6. Juli 2001 - 5 A 2627/01.A -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom \n28. August 2001 - 1 K 7867/94.A -; Beschluss vom 21. Juni 2002 - 1 L 1530/02.A -\n.\n\n32\n\nEntgegenstehende obergerichtliche Entscheidungen sind nicht ersichtlich und \nauch von dem Antragsteller nicht benannt worden. Individuelle Besonderheiten, die \neiner näheren Überprüfung bedürfen könnten, hat der Antragsteller ebenfalls nicht \ngeltend gemacht.\n\n33\n\nHinzu kommt, dass schon aus dem Zeitpunkt der Antragstellung deutlich wird, \ndass es dem Antragsteller nicht um eine sachliche Prüfung seines (erneuten) \nAsylgesuchs ging. Der Antragsteller will seinen Folgeantrag am späten Vormittag des \n3. Juli 2002 gestellt haben, nachdem seine auf 15.00 Uhr angesetzte Abschiebung \nbereits eingeleitet worden war. Dass in der Kürze der Zeit keine Entscheidung des \nBundesamtes über den Asylfolgeantrag zu erwarten war, liegt auf der Hand. Diese \nzeitlichen Abläufe lassen erkennen, dass der Antragsteller keine sachliche Prüfung \nseines Asylbegehrens herbeiführen, sondern allein den formalen Schutz des § 71 \nAbs. 5 Satz 2 erster Halbs. AsylVfG erlangen wollte. Anhaltspunkte, die geeignet \nwären, diese Annahme zu widerlegen, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller hat \nnichts dazu vorgetragen, warum er seinen erneuten Asylantrag nicht schon vorher \ngestellt hat.\n\n34\n\nGing es dem Antragsteller aber nicht darum, Asyl- oder \nAbschiebungsschutzgründe ernstlich geltend zu machen, sondern bezweckte er mit \nseinen Folgeantrag nur, die bereits eingeleitete Abschiebung zu verhindern, kann \nauch diese Zielsetzung bei der Bewertung des Asylantrags als offensichtlich \nunschlüssig herangezogen werden. Ein derartiger Antrag, mit dem nur formal eine \nSachentscheidung begehrt wird, ist ebenso rechtsmissbräuchlich wie ein \nentsprechender Rechtsbehelf. Ebenso wie ein offensichtlich unzulässiger \nRechtsbehelf aber in bestimmten Fällen die einem derartigen Rechtsbehelf \ngrundsätzlich kraft Gesetzes zuerkannten Folgen nicht herbeiführen kann,\n\n35\n\nvgl. etwa zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 \nVwGO bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs, Kopp/Schenke, \na.a.O., § 80 Rdn. 50 m.w.N.,\n\n36\n\ngilt dies für einen rechtsmissbräuchlichen Asylfolgeantrag. Der Gesetzgeber hat \n§ 71 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbs. erste Alt. AsylVfG deutlich zum Ausdruck gebracht, \ndass der Formalakt der Antragstellung nicht in allen Fällen ausreicht, um die in § 71 \nAbs. 5 Satz 2 erster Halbs. AsylVfG normierten Folgen auszulösen. Vielmehr hat er \nden Eintritt dieser Folgen unter den Vorbehalt einer inhaltlichen Prüfung gestellt. Vor \ndiesem Hintergrund kann auch ein rechtsmissbräuchlicher Asylfolgeantrag wie hier \ndie Schutzwirkungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 erster Halbs. AsylVfG nicht auslösen. \nEin solcher Asylantrag ist vielmehr ebenfalls im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 2 zweiter \nHalbs. erste Alt. AsylVfG offensichtlich unschlüssig.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nergeht gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtsgebührenfrei; der Gegenstandswert ist \n§ 83 b Abs. 2 AsylVfG zu entnehmen.\n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297159","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-03/1-l-2553-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297159","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297159","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-03/1-l-2553-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297159","retrieved":"2026-07-09 03:20:11.243705+00:00"}}