{"status":"available","doknr":"OLD297203","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0701.23K6124.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-07-01","aktenzeichen":"23 K 6124/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seit 24. November 1993 als Rechtsanwalt zugelassen und dadurch \nMitglied der Rechtsanwaltskammer L. Seit Dezember 1993 arbeitet er als \nangestellter Justiziar für ein in H1 ansässiges Unternehmen. Von der \nVersicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung wurde der Kläger mit \nWirkung zum 3. Juni 1994 befreit. Mit bestandskräftigen Bescheiden stellte das \nbeklagte Versorgungswerk die Mitgliedschaft des Klägers im beklagten \nVersorgungswerk seit 24. November 1993 fest und setzte den Beitrag bis zur \nBefreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung auf 1/10 des \nRegelpflichtbeitrages und für die Zeit danach gemäß § 30 Abs. 6 seiner Satzung \n(SVR) in Höhe des jeweils in der gesetzlichen Rentenversicherung gültigen \nBeitragssatzes vom sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt fest. Es wies darauf \nhin, dass auch bei Tätigkeiten in den neuen Bundesländern für die \nBeitragsbemessung die in Nordrhein-Westfalen jeweils gültige \nBeitragsbemessungsgrenze maßgeblich sei. In der Folgezeit kam es wiederholt zu \nRückständen auf dem Beitragskonto des Klägers beim beklagten Versorgungswerk. \nDer Kläger wies das beklagte Versorgungswerk mit Schreiben vom 28. März 1995 \ndaraufhin, dass sein Arbeitgeber den Versorgungsbeitrag nur bis zur Höhe der \nBeitragsbemessungsgrenze-Ost abführe und der darüber hinausgehende Betrag von \nihm persönlich zusätzlich gezahlt werden müsse. Zudem könne der \nVersorgungsbeitrag nicht bis zum 15. eines Monats gezahlt werden, da sein Gehalt \nerst zum Ende des Monats fällig werde. Auch in den weiteren Jahren kam es zu \n- zum Teil nur geringfügigen - Beitragsrückständen, deren Ausgleich in Abständen \nangemahnt wurde. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 9. Dezember 1999 und 12. Januar 2000 listete das beklagte \nVersorgungswerk die aktuellen Beitragsrückstände von 1.723,70 DM bzw. \n1.404,-- DM auf und setzte auf diese Rückstände Säumniszuschläge nach § 33 Abs. \n6 SVR von 17,24 DM und 14,04 DM fest. \n\n4\n\nAm 4. Februar 2000 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzung eines \nSäumniszuschlages im Bescheid vom 12. Januar 2000. Zur Begründung führte er \naus: Wie dem beklagten Versorgungswerk bekannt sei, werde der \nVersorgungsbeitrag von seinem Arbeitgeber seit jeher bis zur Höhe der \nBeitragsbemessungsgrenze-Ost am Ende des Monats überwiesen. Es sei nicht \nnachvollziehbar, dass die Zahlung für Dezember 1999 nicht bis zum 10. Januar 2000 \nauf seinem Beitragskonto eingegangen sein sollte. Zudem beantrage er, seine \nBeiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze-Ost festzusetzen, \nda er seine Einkünfte in den neuen Bundesländern erziele. Dem augenblicklich aus \nseinem Nettolohn zusätzlich aufzubringenden Beitragsanteil von 289,50 DM stehe \nkeine entsprechende Erhöhung der Rentenanwartschaft gegenüber. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 23. Februar 2000 wies das beklagte Versorgungswerk den \nKläger darauf hin, dass die Versorgungsbeiträge grundsätzlich bis zum 15. des \nlaufenden Monats zu entrichten seien und bei einer Zahlung erst nach dem letzten \nWerktag des laufenden Monats Säumniszuschläge berechnet würden. Seine \nBeiträge für Dezember 1999 seien erst am 4. Januar 2000 auf seinem Beitragskonto \neingegangen. Wenn sein Arbeitgeber eine rechtzeitige Beitragsweiterleitung nicht \nsicherstellen wolle, müsse er selbst für die monatlichen Beiträge in Vorleistung treten \nund könne sich die Beitragsteile dann mit seinem Gehalt auszahlen lassen. Die \nMaßgeblichkeit der Beitragsbemessungsgrenze-West ergebe sich aus der \nausdrücklichen Festlegung in § 30 Abs. 1 SVR. Das Niedersächsische \nOberverwaltungsgericht habe in einer Entscheidung vom 12. November 1998 die \nUnbedenklichkeit dieser Regelung bestätigt. Selbstverständlich entstünden dem \nKläger aus der erhöhten Beitragszahlung auch entsprechend erhöhte \nRentenanwartschaften. \n\n6\n\nMit weiteren Schreiben vom 9. Februar 2000 und 7. März 2000 bezifferte das \nbeklagte Versorgungswerk erneut den aktuellen Beitragsrückstand auf dem \nBeitragskonto des Klägers und setzte Säumniszuschläge von 3,04 DM und 13,87 DM \nfest. \n\n7\n\nAm 27. März 2000 erweiterte der Kläger seinen Widerspruch auf die \n„nachfolgenden Bescheide, mit denen ebenfalls für verspätete Zahlungen \nVersäumniszuschläge festgesetzt worden sind\". Ergänzend führte er aus: Seit 1994 \nwerde der in den neuen Bundesländern übliche Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil \nseines Versorgungsbeitrages von seinem Arbeitgeber entsprechend der \narbeitsvertraglichen Regelung wie sein Lohn am letzten Arbeitstag des Monats \nangewiesen. Auf Grund der Banklaufzeiten dürften die Beiträge regelmäßig erst \nAnfang des nächsten Beitragsmonats auf seinem Beitragskonto eingegangen sein. \nDer Differenzbetrag zur Beitragsbemessungsgrenze-West sei regelmäßig von ihm \npersönlich überwiesen worden. Er erachte es als grob treuwidrig, wenn das beklagte \nVersorgungswerk nach mehr als sechs Jahren unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit \ndieser Praxis erstmalig Säumniszuschläge gegen ihn festsetze. Zudem halte er die \nBerechnung seiner Beiträge unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze-\nWest auch im Hinblick auf die höheren Rentenanwartschaften für rechtswidrig, da \ndiese nicht annähernd den Umfang erreichten wie die Rendite, die bei Anlage des \nDifferenzbetrages auf dem privaten Geldmarkt erzielt werden könne. \nDemgegenüber stellte sich das beklagte Versorgungswerk auf den Standpunkt, der \nKläger könne aus dem satzungswidrigen Umstand, dass in der Vergangenheit keine \nSäumniszuschläge erhoben worden seien, keine Rechte ableiten. \n\n8\n\nMit Beitragsbescheid vom 4. April 2000 setzte das beklagte Versorgungswerk \nden Beitrag des Klägers ab dem 1. Januar 2000 auf den Höchstbeitrag zur \ngesetzlichen Rentenversicherung unter Zugrundelegung der \nBeitragsbemessungsgrenze-West fest (1.659,80 DM). Mit Bescheid vom 6. April \n2000 setzte es erneut einen Säumniszuschlag von 3,20 DM fest. \n\n9\n\nZur Begründung seines am 3. Mai 2000 erhobenen Widerspruchs gegen den \nBeitragsbescheid vom 4. April 2000 und den Säumnisbescheid vom 6. April 2000 \nführte der Kläger ergänzend aus: In der Vergangenheit sei seitens des beklagten \nVersorgungswerkes gegen die praktizierte Weise der Beitragsleistung \n(Arbeitgeberüberweisung Ende des Monats, Überweisung des Aufstockungsbetrages \ndurch ihn) nie Protest formuliert worden. Zu Mahnungen sei es nur gekommen, wenn \nes aus banktechnischen oder aus persönlichen Gründen zu weiteren Verzögerungen \nbeim Beitragseingang gekommen sei. Außerdem wies er darauf hin, dass sich die \nneuerlichen Mahnungen nur auf den von ihm nicht mehr überwiesenen \nDifferenzbetrag zur Beitragsbemessungsgrenze-West bezögen. \n\n10\n\nMit Bescheiden vom 8. Mai, 7. Juni und 10. Juli 2000 setzte das beklagte \nVersorgungswerk erneut Säumniszuschläge gegen den Kläger in Höhe von 19,80 \nDM und zwei Mal 16,60 DM fest. Am 1. August 2000 legte der Kläger Widerspruch \ngegen „die mit den letzten Bescheiden festgesetzten Säumniszuschläge\" ein. \n\n11\n\nMit Bescheid vom 9. August 2000 setzte das beklagte Versorgungswerk einen \nSäumniszuschlag von 5,96 DM fest.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 15. August 2000 wies das beklagte Versorgungswerk die \nWidersprüche des Klägers gegen die Säumnisbescheide vom 12. Januar, 9. Februar, \n7. März und 6. April 2000 und gegen den Beitragsbescheid vom 4. April 2000 zurück. \n\n13\n\nMit Bescheid vom 6. September 2000 setzte das beklagte Versorgungswerk \neinen Säumniszuschlag von 5,85 DM gegen den Kläger fest.\n\n14\n\nDer Kläger hat am 14. September 2000 Klage gegen den Beitragsbescheid vom \n4. April 2000 und die im Jahr 2000 ergangenen Säumnisbescheide - mit Ausnahme \ndes Säumnisbescheides vom 10. Juli 2000 - erhoben. \n\n15\n\nZur Begründung führt er ergänzend aus: Um eine Beitragszahlung für sein \nEinkommen, das die Beitragsbemessungsgrenze-Ost bis zur \nBeitragsbemessungsgrenze-West übersteige, zu verhindern, habe er sich 1995 um \neine Rechtsanwaltszulassung im Landgerichtsbezirk H1 bemühen wollen. Aus den \nAntragsformularen sei allerdings ersichtlich gewesen, dass die von ihm tatsächlich \nausgeübte, angestellte Tätigkeit einer Zulassung im Landgerichtsbezirk H1 \nentgegenstehen würde. Insofern sei das vom beklagten Versorgungswerk zitierte \nUrteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht auf ihn nicht übertragbar. \nVielmehr verstoße die Anknüpfung der Beitragsbemessung ausschließlich an die \nBeitragsbemessungsgrenze-West gegen sein Recht auf freie \nPersönlichkeitsentfaltung, den Gleichheitsgrundsatz und sein Recht auf freie \nArbeitsplatzwahl. Denn ein Wechsel zur Rechtsanwaltskammer H1 sei ihm nur vor \nAnnahme seiner jetzigen Arbeitsstelle möglich gewesen. Er werde gegenüber \nangestellten Rechtsanwälten in Nordrhein-Westfalen benachteiligt, da diese im \nGegensatz zu ihm in den Genuss des hälftigen Arbeitgeberanteils am Beitrag \nberechnet nach der Beitragsbemessungsgrenze-West kämen. Auch die in U \nzugelassen Rechtsanwälte seien ihm gegenüber besser gestellt, da sie nur einen \nBeitrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze-Ost zahlen müssten.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n17\n\ndie Säumnisbescheide des beklagten Versorgungswerks \nvom 12. Januar, 9. Februar, 7. März, 6. April, 8. Mai, 7. Juni, 9. \nAugust und 6. September 2000, den Beitragsbescheid des \nbeklagten Versorgungswerks vom 4. April 2000, soweit damit \nein den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung \nunter Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze-Ost \nübersteigender Beitrag festgesetzt wurde, und den \nWiderspruchsbescheid vom 15. August 2000 aufzuheben. \n\n18\n\nDas beklagte Versorgungswerk beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung führt es aus: Seit der sechsten Satzungsänderung im Jahr 1992 \nstelle § 30 Abs. 1 SVR für die Beitragsbemessung ausdrücklich auf die im Land \nNordrhein-Westfalen geltende Beitragsbemessungsgrenze ab. Darauf habe sich der \nKläger bei Begründung seiner Pflichtmitgliedschaft und bei Eingehung seines \nArbeitsverhältnisses einstellen können. Wie das Niedersächsische \nOberverwaltungsgericht in der bereits herangezogenen Entscheidung ausführe, sei \ndiese Handhabung aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt. Insofern liege weder \nein Verstoß gegen Art. 12 oder Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor. Die \nAndersbehandlung des Klägers im Verhältnis zu den in U zugelassenen \nRechtsanwälten sei eben im Hinblick auf den unterschiedlichen Ort der Zulassung \ngerechtfertigt. Die angegriffenen Säumniszuschläge fänden ihre Grundlage in der \neindeutigen Regelung des § 33 Abs. 6 SVR i.V.m. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die \nRechtsanwaltsversorgung (RAVG NW). Danach sei auf am Monatsende \nrückständige Beitragszahlungen ein Säumniszuschlag von 1% zu erheben. \nGrundlage für diese Regelung sei § 33 Abs. 1 Satz 2 SVR, wonach Beiträge bis zum \n15. des laufenden Monats zu zahlen seien. Dabei handle es sich um eine Pflicht des \njeweiligen Mitglieds. Auch wenn die Arbeitgeber nach § 172 Abs. 2 des \n6. Sozialgesetzbuchs (SGB VI) verpflichtet seien, den Arbeitgeberanteil am \nVersorgungsbeitrag zu tragen, ergebe sich daraus kein Pflichtenverhältnis zwischen \ndem Versorgungswerk und dem Arbeitgeber des Klägers. Deshalb müsse auch bei \nder Erhebung von Säumniszuschlägen auf das Rechtsverhältnis zwischen dem \nMitglied und seinem Arbeitgeber keine Rücksicht genommen werden. Dass in den \nersten Jahren der Mitgliedschaft des Klägers tatsächlich keine Säumniszuschläge \nerhoben worden seien, begründe kein schutzwürdiges Vertrauen, da keine Erklärung \nabgegeben worden sei, dass auf die Erhebung von Säumnizuschlägen für die Dauer \ndes Mitgliedschaftsverhältnisses verzichtet werde. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten \nVersorgungswerks Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nNachdem die Beteiligten ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet haben, konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. \n\n24\n\nDen wörtlich auf Aufhebung des Beitragsbescheides vom 4. April 2000 \ngerichteten Antrag des Klägers hat das Gericht im Hinblick auf die von ihm geäußerte \nRechtsauffassung, die Höhe seines Beitrages sei unter Berücksichtigung der \nBeitragsbemessungsgrenze-Ost zu berechnen, und seine Ausführungen in der \nKlageschrift, eine Aufhebung werde nur insoweit begehrt, als der Beitrag nach der \nBeitragsbemessungsgrenze-West festgesetzt worden sei, einschränkend \ndahingehend ausgelegt, dass Aufhebung des Bescheides nur insoweit beantragt \nwird, als der festgesetzte Beitrag den Höchstbeitrag zur gesetzlichen \nRentenversicherung bei Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze-Ost \nüberschreitet. \n\n25\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n26\n\nSie erweist sich bereits als unzulässig, soweit der Kläger die Aufhebung der \nSäumnisbescheide vom 9. Februar, 8. Mai, 7. Juni, 9. August und 6. September 2000 \nbegehrt. Denn diese Bescheide sind mangels (fristgerechter) Widerspruchserhebung \nbestandskräftig geworden. \nZwar hat der Kläger dem beklagten Versorgungswerk am 27. März 2000 schriftlich \nmitgeteilt, er „erstrecke\" seinen (fristgerecht) erhobenen Widerspruch gegen den \nSäumnisbescheid vom 12. Januar 2000 „auf die nachfolgenden Bescheide, mit \ndenen ebenfalls für verspätete Zahlungen Säumniszuschläge festgesetzt worden \nsind\", und am 1. August 2000 „vorsorglich nochmals Widerspruch gegen die mit den \nletzten Bescheiden festgesetzten Säumniszuschläge eingelegt\", jedoch konnte mit \ndiesen Schreiben die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO, auf die \nder Kläger mit jedem Säumnisbescheid hingewiesen worden ist, nur hinsichtlich der \nSäumnisbescheide vom 7. März und 10. Juli 2000 gewahrt werden. Hinsichtlich der \nSäumnisbescheide vom 9. Februar, 8. Mai und 7. Juni 2000 gingen die genannten \nWiderspruchsschreiben verspätet ein, sodass diese Bescheide bestandskräftig \ngeworden sind. Anträge auf Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist nach § 60 \nVwGO hat der Kläger nicht gestellt; Anhaltspunkte für das Vorliegen von \nWiedereinsetzungsgründen sind auch nicht erkennbar. \nDass der Kläger gegen die Bescheide vom 9. August und 6. September 2000 \nüberhaupt Widerspruch eingelegt hat, ist nicht ersichtlich. \n\n27\n\nIm Übrigen erweist sich die Klage als unbegründet. Der Beitragsbescheid vom \n4. April 2000 und die Säumnisbescheide vom 12. Januar, 7. März und 6. April 2000 \nsind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n28\n\nErmächtigungsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid vom 4. April \n2000 ist § 30 Abs. 1 SVR. Danach haben Mitglieder einen monatlichen Beitrag in \nHöhe des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung, errechnet unter \nZugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze-West, zu zahlen, soweit die \nSatzung nichts anderes bestimmt. \n\n29\n\nAndere Satzungsbestimmungen, die hinsichtlich des Klägers eine Anwendbarkeit \ndes § 30 Abs. 1 SVR ausschließen, existieren nicht. \nIn Betracht käme insoweit zunächst § 30 Abs. 6 SVR, der für Mitglieder, die wie der \nKläger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen \nRentenversicherung befreit sind, einen speziellen Mindestbeitrag gekoppelt an die \nohne Befreiung geltende Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung regelt. \nAls solche verdrängt er die Anwendbarkeit insbesondere der Beitragsregelung des § \n30 Abs. 1 SVR nur dann, wenn deren Anwendung zu einem niedrigeren Beitrag \nführen würde, als das jeweilige Mitglied ohne seine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 \nSGB VI zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hätte. Dies ist beim Kläger \nnicht der Fall. \nEbenso wenig wird vorliegend die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 SVR durch die \nEinschlägigkeit des § 30 Abs. 2 SVR verdrängt. Denn § 30 Abs. 2 SVR ist nach \nseinem eindeutigen Wortlaut nur für Mitglieder heranzuziehen, deren Einkommen die \nBeitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Da es zwischen den Beteiligten unstreitig \nist, dass das Arbeitsentgelt des Klägers im Jahr 2000 sowohl die für die gesetzliche \nRentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze-Ost als auch -West \nüberschritten hat, scheidet die Anwendung von § 30 Abs. 2 SVR unabhängig von der \nFrage aus, auf welche Beitragsbemessungsgrenze beim Kläger abzustellen ist.\n\n30\n\nDas beklagte Versorgungswerk hat den Beitrag des Klägers auf der Grundlage \nder Regelung des § 30 Abs. 1 SVR zutreffend bestimmt. Denn bei Heranziehung der \nfür die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 2000 auf \nder Grundlage von §§ 159, 160 SGB VI in § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Sozialversicherungs-\nRechengrößenverordnung 2000 festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze-West von \n103.200,-- DM jährlich bzw. 8.600,-- DM monatlich und dem in § 1 des \nBeitragsgesetzes 2000 festgesetzten Beitragssatz von 19,3% ergibt sich ein \nmonatlicher Höchstbeitrag von 1.659,80 DM, wie ihn das beklagte Versorgungswerk \nin dem angegriffenen Beitragsbescheid für den Kläger festgesetzt hat. \n\n31\n\nDie Beitragsfestsetzung erweist sich vorliegend auch nicht deshalb als \nrechtswidrig, weil der Beitrag entsprechend dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 SVR unter \nHeranziehung der Beitragsbemessungsgrenze-West berechnet wurde, obwohl der \nKläger sein Einkommen als Angestellter in U erwirbt, wo für Versicherte in der \ngesetzlichen Rentenversicherung die niedrigere Beitragsbemessungsgrenze-Ost \nmaßgeblich ist. \n\n32\n\nDem beklagten Versorgungswerk ist nach ständiger höchstrichterlicher \nRechtsprechung nach § 11 Satz 1 i.V.m. §§ 7, 11 Satz 2 Nr. 1 RAVG NW ein weiter \nGestaltungsspielraum insbesondere für die Beitragsgestaltung eingeräumt. Seine \nGrenzen findet dieser Spielraum in den im Beitragsrecht geltenden Grundsätzen des \nÄquivalenzprinzips, des Gleichheitssatzes und der Verhältnismäßigkeit. Letzterer \nverbietet insbesondere Beitragshöhen von 'erdrosselndem' Charakter und gebietet \nes, schwer wiegende Besonderheiten zu berücksichtigen und unbillige Härten zu \nvermeiden. Demgegenüber ist das beklagte Versorgungswerk nicht von Gesetzes \nwegen gehalten, sich bei der Beitragsgestaltung an dem Beitragssystem der \ngesetzlichen Rentenversicherung auszurichten oder deren Differenzierungen bei der \nBeitragsgestaltung zu übernehmen. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1995 - 1 B 89.95 - und vom 25. Oktober \n1995 - 1 B 103.95 -, Buchholz, Nr. 29 und 31 zu 430.4 Versorgungsrecht.\n\n34\n\nDanach begegnet es im Grundsatz keinen Bedenken, wenn das beklagte \nVersorgungswerk als Rechengröße zur Bestimmung seiner Beiträge auf die in der \nRentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltende \nBeitragsbemessungsgrenze-West zurückgreift, ohne auch die übrigen \nBeitragsregelungen dieser Rentenversicherung für seine Beitragsgestaltung zu \nübernehmen. Diese Art der Beitragsbemessung verstößt auch weder grundsätzlich \nnoch im Fall des Klägers gegen das Äquivalenzprinzip, den Gleichheitsgrundsatz \noder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n35\n\nSoweit der Kläger vorträgt, die ihm durch die Anwendung der \nBeitragsbemessungsgrenze-West statt -Ost entstehende Beitragsmehrbelastung \nstehe nicht in angemessenem Verhältnis zu dem daraus resultierenden Anwachsen \nder Rentenanwartschaften, hat der Kläger einen Verstoß gegen das \nÄquivalenzprinzip nicht dargelegt. Zwar verweist der Kläger zur Begründung seiner \nBehauptung darauf, dass er auf dem Kapitalmarkt mit einem Geldbetrag, der dem \nDifferenzbetrag zwischen Beitragsbemessungsgrenze-West und -Ost entspreche, \neine weit höhere Rendite erzielen könne als Rentenanwartschaften im beklagten \nVersorgungswerk. Jedoch kann dies einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip \nnicht begründen. Denn es ergibt sich aus dem Wesen einer als Solidargemeinschaft \nausgestalteten Versorgungseinrichtung, die sich vorrangig am Ziel des \nRisikoausgleichs orientiert, dass bei regulärem Versicherungsverlauf den \naufgewendeten Beiträgen keine Leistungen von einem Umfang gegenüber stehen \nkönnen, die den Leistungen einer ausschließlich am Ziel der Gewinnoptimierung \norientierten Geldanlage entsprechen. \n\n36\n\nAuch vermag das Gericht in dem Umstand, dass der Kläger einen an der \nBeitragbemessungsgrenze-West orientierten Beitrag zahlen muss, obwohl sich der \nvon seinem Arbeitgeber nach § 172 Abs. 2 SGB VI übernommene Arbeitgeberanteil \nwie bei den gesetzlich versicherten Beschäftigten in U nach der \nBeitragsbemessungsgrenze-Ost berechnet, keinen Verstoß gegen den \nGleichheitsgrundsatz zu erkennen. Zunächst entspricht es dem Gleichheitssatz, dass \nalle Mitglieder des Versorgungswerks mit gleichhohem Bruttoeinkommen auch einen \ngleichhohen Beitrag zahlen und damit Rentenanwartschaften gleichen Umfangs \nerwerben. Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Zivil-, \nArbeits- und Sozialrechts, zu denen auch § 172 SGB VI zählt, nur die Rahmen- bzw. \nMindestbedingungen für die arbeitsvertraglichen Entgeltregelungen darstellen, \ndarüber hinausgehende, der Privatautonomie der Vertragspartner erwachsende \nVereinbarungen zu Gunsten der Arbeitnehmer aber nicht ausgeschlossen und bei \nhöherqualifizierten Arbeitnehmern nicht unüblich sind, stellt der Umstand, dass die \nangestellt tätigen Mitglieder des beklagten Versorgungswerks nicht an allen \nTätigkeitsorten denselben Mindestbedingungen hinsichtlich der Entgelt- und \nSozialabgabengestaltung unterliegen, kein zwingendes Differenzierungskriterium für \neinkommensabhängige Beitragsgestaltung dar. Dies gilt für die vom Kläger \ngeforderte Differenzierung nach der Höhe des vom Arbeitgeber zu übernehmenden \nArbeitgeberanteils an den Rentenversicherungsbeiträgen nicht zuletzt auf dem \nHintergrund, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass niedrigere \nLohnnebenkosten zu einer Erhöhung des an den Arbeitnehmer ausgezahlten \nArbeitsentgeltes führen. \nDemgegenüber dient eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze dem im \nBeitragsrecht zu beachtenden Prinzip der Verwaltungspraktikabilität, das \nVeranlassung zu Normierung typisierender, einfach zu handhabender Regelungen \ngibt, soweit solche nicht zu einer gravierenden Ungleichbehandlung führen. \n\n37\n\nDass die mangelnde Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger wegen \ndes geringeren als hälftigen Arbeitgeberanteils mehr als 50% des von dem beklagten \nVersorgungswerk festgesetzten Beitrags aus seinem Arbeitsentgelt aufbringen muss, \nzu einer unverhältnismäßigen Belastung des Klägers führt, weil die Beitragshöhe \neine erdrosselnde Wirkung entfaltet oder eine unbillige Härte für den Kläger darstellt, \nist schon angesichts des Verhältnisses des Beitrages von 1.659,80 DM (abzüglich \nArbeitgeberanteil von 615,15 DM) zu einem Monatsverdienst von mehr als \n8.500,-- DM zu verneinen. Der Kläger hat auch eine unzumutbare Belastung nicht \ngeltend gemacht. \n\n38\n\nEbenso wenig vermag das Gericht zu erkennen, dass die Beitragsfestsetzung \neinen Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers darstellt. Anhaltspunkte für einen \nzielgerichteten Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers durch die konkrete \nBeitragsfestsetzung oder die durch § 30 Abs. 1 SVR vorgenommene Regelung der \nBeitragsbemessung sind nicht erkennbar. Denn der Vortrag des Klägers, er könne \nsich dem hohen, zu mehr als 50% aus seinem Arbeitsentgelt aufzubringenden \nBeitrag nur durch Verzicht auf seine Anwaltszulassung entziehen, da ihm nach dem \nZulassungsrecht für Rechtsanwälte ein Wechsel nach U durch Zulassung im \nLandgerichtsbezirk H1 verwehrt sei, findet seinen Anknüpfungspunkt offensichtlich in \nden die Berufsausübung regelnden Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung \n(BRAO). Ungeachtet der Frage, ob der Wechsel der Rechtsanwaltszulassung zu \neinem anderen Gericht nach den Vorschriften der BRAO etwa unter dem \nGesichtspunkt der Ausübung einer unvereinbaren Tätigkeit versagt werden kann, \nfehlt es jedenfalls an der Maßgeblichkeit von Regelungen der Satzung des beklagten \nVersorgungswerkes für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und den Wechsel der \nZulassung zu einem anderen Gericht.\n\n39\n\nDie gegen den Kläger erlassenen Säumnisbescheide finden ihre \nErmächtigungsgrundlage in § 33 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SVR. Danach \nsind auf Beiträge, die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SVR bis zum 15. Tag des Monats fällig \ngeworden sind, aber nicht bis zum Ende des Monats gezahlt wurden, \nSäumniszuschläge in Höhe von 1% zu erheben. Diese Voraussetzungen sind für die \nmit den Säumnisbescheiden vom 12. Januar, 7. März und 6. April 2000 gegen den \nKläger festgesetzten Säumniszuschläge erfüllt.\n\n40\n\nAus den den Säumnisbescheiden beigefügten Kontoauszügen über das \nBeitragskonto des Klägers ergeben sich Beitragsrückstände zum Ende des \nvorausgegangenen Monats von 1.404,00 DM, 1.387,38 DM und 320,45 DM. Der \nKläger hat die Richtigkeit der Gegenüberstellungen von fälligen Beitragsforderungen \nund Zahlungseingängen und die daraus errechneten Rückstände nicht bestritten; \nAnhaltspunkte, die Zweifel an deren Richtigkeit begründen könnten, sind auch für \ndas Gericht nicht erkennbar. Das beklagte Versorgungswerk hat auf diese \nBeitragsrückstände ordnungsgemäß nach dem Maßstab des § 33 Abs. 6 Satz 1 SVR \nSäumniszuschläge in Höhe von 14,04 DM, 13,87 DM und 3,20 DM errechnet. \n\n41\n\nZweifel an der Berechtigung zur Erhebung von Säumniszuschlägen ergeben sich \nweder im Hinblick auf die vom Kläger und seinem Arbeitgeber für die \nVersorgungsbeiträge gewählte Zahlungsweise noch aus dem Umstand, dass das \nbeklagte Versorgungswerk in der Vergangenheit bis November 1999 von der \nFestsetzung von Säumniszuschlägen gegenüber dem Kläger abgesehen hat. \n\n42\n\nDer Kläger hat geltend gemacht, sein Arbeitgeber weise sowohl sein Gehalt als \nauch die Versorgungsbeiträge bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze-Ost erst \nam letzten Werktag eines Monats an. Aus dieser Gehaltszahlung überweise er dann \nden Restbeitrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze-Ost. Dies habe zur Folge, dass \nder Versorgungsbeitrag erst Anfang des nachfolgenden Monats beim beklagten \nVersorgungswerk eingehe.\n\n43\n\nDas Gericht vermag nicht zu erkennen, inwieweit diese Umstände die \nRechtmäßigkeit der angegriffenen Säumnisbescheide in Zweifel ziehen sollten. \n\n44\n\nZwar folgt aus dem Umstand, dass der Kläger sein Gehalt erst zum Monatsende \nerhält, die Versorgungsbeiträge aber nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SVR bereits zum 15. \nTag des Monats fällig werden und zur Vermeidung von Säumniszuschlägen nach § \n30 Abs. 6 Satz 1 SVR zumindest im Laufe der zweiten Monatshälfte gezahlt werden \nmüssen, die Notwendigkeit einer Vorausleistung durch den Kläger. Jedoch stellt \ndiese nach Auffassung der Kammer keine unzumutbare Belastung für den Kläger \ndar. Denn zum einen wird diese Belastung für den Kläger tatsächlich nur im ersten \nMonat seiner Beitragspflicht spürbar, zum andern handelt es sich dabei um eine \nBelastung, wie sie auf Grund unterschiedlicher Zahlungstermine in \nDauerrechtsverhältnissen (z.B. Mietverhältnissen) häufig vorkommt. Etwas anderes \ngilt auch nicht deshalb, weil nach dem Vortrag des Klägers der wesentliche Anteil \ndes Versorgungsbeitrages direkt von seinem Arbeitgeber überwiesen wird, der dies \njedoch erst zum Monatsende veranlasst. Zwar ist der Arbeitgeber des Klägers nach \n§ 172 Abs. 2 SGB VI verpflichtet, sich ungeachtet der Befreiung des Klägers von der \ngesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten des beklagten Versorgungswerks mit \ndem Arbeitgeberanteil an dessen Versorgungsbeiträgen zu beteiligen. Jedoch \nbesteht diese Verpflichtung ausschließlich gegenüber dem Kläger als Arbeitnehmer \nund lässt kein Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber des Klägers und dem \nbeklagten Versorgungswerk entstehen, das den Arbeitgeber zu einer Sicherstellung \nder Weiterleitung des Versorgungsbeitrages noch im laufenden Monat oder das \nbeklagte Versorgungswerk zu einem Verzicht auf die Festsetzung von \nSäumniszuschlägen verpflichten könnte. Vielmehr bleibt es bei dem zweiseitigen \nBeitragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Versorgungswerk, das \nden Kläger verpflichtet, den rechtzeitigen Eingang seiner Beiträge beim beklagten \nVersorgungswerk sicherzustellen. Vermag der Kläger seinen Arbeitgeber nicht zu \neiner veränderten Beitragsabführung zu veranlassen, kann er die fristgerechte \nBeitragszahlung dadurch sicherstellen, dass er den kompletten monatlichen \nBeitragsbetrag zum 15. des jeweiligen Monats an das beklagte Versorgungswerk \nüberweist und sich den Arbeitgeberanteil mit seinem Gehalt auszahlen lässt.\n\n45\n\nEbenso wenig kann der Kläger aus dem Umstand, dass das beklagte \nVersorgungswerk in der Vergangenheit bei verspäteter Beitragszahlung von der \nFestsetzung eines Säumniszuschlages abgesehen hat, einen Anspruch ableiten, \ngrundsätzlich von der Erhebung von Säumniszuschlägen verschont zu bleiben. \nVielmehr musste der Kläger auf Grund der bereits bei seinem Eintritt in das beklagte \nVersorgungswerk vorhandenen Säumnisregelung seit jeher damit rechnen, bei \nZahlungsverzug mit Säumniszuschlägen überzogen zu werden. Das beklagte \nVersorgungswerk hat auch zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Kläger ausdrücklich \nauf die Festsetzung von Säumniszuschlägen verzichtet oder sich etwa mit einer von \n§ 33 Abs. 1, 4, 6 SVR abweichenden Beitragsentrichtung einverstanden erklärt. \nVielmehr hat das beklagte Versorgungswerk auch in der Vergangenheit am \nMonatsende noch ausstehende Beitragszahlungen angemahnt. Das bloße \nUnterlassen der Festsetzung von Säumniszuschlägen in der Vergangenheit führt \nnicht zu einer Verwirkung des satzungsmäßigen Rechts zur Erhebung solcher \nZuschläge für die Zukunft. \n\n46\n\nDie Klage war von daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n47\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297203","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-01/23-k-6124-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297203","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297203","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-01/23-k-6124-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297203","retrieved":"2026-07-09 03:20:15.212792+00:00"}}