{"status":"available","doknr":"OLD297220","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0628.15K8375.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-06-28","aktenzeichen":"15 K 8375/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am xxxxxxxx 1976 in Pristina geborene Kläger ist albanischer\nVolkszugehöriger aus dem Kosovo und Staatsangehöriger der Bundesrepublik\nJugoslawien (Serbien/Montenegro).\n\n3\n\nEr reiste am 5 April 1993 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland\nein und beantragte am 30. April 1993 erstmals die Anerkennung als Asylberechtigter.\nZur Begründung gab er an, er habe am 19. März 1993 eine Ladung zur Musterung\nerhalten, der er sich durch Flucht entzogen habe.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 20. September 1993 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab\nund stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das\nBundesamt den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, das Gebiet der\nBundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des\nBescheides, im Falle der Klageerhebung innerhalb eines Monats nach\nunanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.\n\n5\n\nDie gegen den Bescheid erhobene Klage wies die erkennende Kammer durch\nUrteil vom 18. August 1995 - 15 K 9987/93.A - ab, den Antrag auf Zulassung der\nBerufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch\nBeschluss vom 23. Oktober 1995 - 13 A 6013/95.A - zurück.\n\n6\n\nIn der Folgezeit erhielt der Kläger von der zuständigen Ausländerbehörde, dem\ndamaligen Stadtdirektor der Stadt xxxxxxxx, fortlaufend verlängerte Duldungen. Zwei\nin den Jahren 1997 und 1998 geplante Rückführungen schlugen fehl. Nachdem der\nStadtdirektor der Stadt xxxxxxxx dem Kläger unter dem 9. Mai 2000 die Abschiebung\nangekündigt hatte, erklärte dieser am 20. Juli 2000 zur Niederschrift der\nAusländerbehörde, zurzeit nicht zur Ausreise bereit zu sein. Sein Haus sei völlig\nzerstört. 200 Meter von der Ruine seien Massengräber entdeckt worden. Aus diesem\nGrunde sei es nicht erlaubt, in diesem Gebiet neue Häuser zu bauen. Seine Mutter\nund zwei Schwestern, die zurzeit in der Türkei lebten, hätten ihm nach einer\nBesichtigungsreise über unzumutbare Verhältnisse vor Ort berichtet.\n\n7\n\nNachdem für den Kläger ein Rückflugtermin für den 30. November 2000\nbestimmt worden war, suchte dieser erneut das Ausländeramt der Stadt xxxxxxxx\nauf. In einem Aktenvermerk vom 16. November 2000 über die Vorsprache heißt es,\nder Kläger habe Angst vor dem Flug geäußert, weil sein Vater nach einem Flug in die\narabische Welt als Gastarbeiter an einem Herzinfarkt oder Schlaganfall verstorben\nsei. Ferner habe er auf das Angebot einer freiwilligen Rückreise per Bus erklärt, im\nKosovo keine Perspektive zu haben. In den Massengräbern nahe seinem\nehemaligen Haus seien dem Vernehmen nach auch Verwandte gewesen. Er habe\nvon Landsleuten gehört, dass man wegen Krankheiten im Bundesgebiet bleiben\nkönne. Er wolle jedoch nicht zum Arzt, weil er nicht krank sei; es sei falsch, etwas\ndiesbezügliches zu behaupten.\n\n8\n\nMit Schreiben seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 28. November 2000\nsuchte der Kläger erneut um Anerkennung als Asylberechtigter nach. Zur\nBegründung ließ er vortragen, vor vier Wochen darüber unterrichtet worden zu sein,\ndie Brüder xxxxx und xxxxx xxxxxx und seine Schwester xxxxxxxxxxxxxx seien in\ndem Massengrab im Dorf Dobratin aufgefunden worden. Darüber sei er zutiefst\nerschüttert und aus dem Gleichgewicht geworfen.\n\n9\n\nDem Antrag nachgereicht wurde eine Bescheinigung des xxxxxxxxxxxxxxxxx in\nxxxxxxxxxx vom 28. November 2000. Darin heißt es, der Kläger sei letzte Woche\nmehrmals in der Beratungsstelle gewesen. Durch die Nachricht vom Tod der kleinen\nSchwester und von drei Verwandten sei er sprach- und handlungsunfähig, leide an\nSchlafstörungen und Appetitlosigkeit und weise eine depressive Grundstimmung\nauf.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 1. Dezember 2000 lehnte das Bundesamt es ab, ein weiteres\nAsylverfahren durchzuführen und die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 53\nAuslG wiederaufzugreifen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung\nauf, das Bundesgebiet innerhalb von einer Woche zu verlassen. Der Bescheid wurde\nam 6. Dezember 2000 zur Post gegeben.\n\n11\n\nEin gegen die Abschiebungsandrohung eingeleitetes vorläufiges\nRechtsschutzgesuch hat die Kammer durch Einzelrichterbeschluss vom\n16. Januar 2001 - 15 L 3755/00.A - abgelehnt.\n\n12\n\nMit der bereits am 8. Dezember 2000 erhobenen Klage beruft sich der Kläger in\nerster Linie auf seine depressive Erkrankung, die einer Rückkehr in den Kosovo\nentgegen stehe.\n\n13\n\nZu seinem Gesundheitszustand hat er folgende ärztliche Stellungnahmen\nbeigebracht, die sich in den Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgängen der\nBeklagten und der Ausländerbehörde befinden, auf die wegen der weiteren\nEinzelheiten Bezug genommen wird:\n\n14\n\nDr. xxxxxxxxx vom 30. November 2000\n\n15\n\nPsychologische Praxis xxxxxxxxxxxxxxxx vom 20. März 2001\n\n16\n\nDr. xxxxx vom 27. Juni 2001 und 31. Januar 2002.\n\n17\n\nDas Bundesamt hat eine Auskunft von KIP, dem Kosovo Information Project, zu\ndem vom Kläger angeführten Massengrab eingeholt. Nach der Auskunft G 18471-\n18473 vom 10. Januar 2002 hat im Mai 1999 in Dobratin kein Massaker\nstattgefunden und konnten demnach auch keine Familienmitglieder des Klägers\nunter den Opfern sein.\n\n18\n\nAuf Veranlassung der Ausländerbehörde der Stadt xxxxxxxx ist der Kläger\nschließlich zwei Mal amtsärztlich untersucht worden. Wegen des Ergebnisses wird\nauf die Stellungnahmen der Amtsärztin für Nervenheilkunde xxxxxxx des\nGesundheitsamtes des Kreises xxxxxxxx vom 24. Oktober 2001 und\n27. Februar 2002 verwiesen.\n\n19\n\nZum Termin zur mündlichen Verhandlung sind der Kläger und sein neuer\nProzessbevollmächtigter nicht erschienen. Einen zuvor wegen Urlaubsabwesenheit\ngestellten Vertagungsantrag des Prozessbevollmächtigten hatte der Einzelrichter mit\nVerfügung vom 14. Juni 2002, auf die Bezug genommen wird, abgelehnt. Ein hierauf\ngegen den Einzelrichter gerichtetes Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit hat die\nKammer durch Beschluss vom 26. Juni 2002 abgelehnt.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n21\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des\nBundesamtes vom 1. Dezember 2000 zu verpflichten, ihn als\nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n22\n\nhilfsweise,\n\n23\n\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der\nBundesrepublik Jugoslawien vorliegen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der in diesem Verfahren beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die\nAuskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDer Einzelrichter kann über die Klage entscheiden, obgleich der Kläger im\nTermin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da er ordnungsgemäß\ngeladen worden ist, der Verlegungsantrag und das Ablehnungsgesuch seines\nProzessbevollmächtigten abgelehnt wurden, und der Kläger darüber belehrt worden\nist, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden\nkann. Von der Möglichkeit, sein Fernbleiben zu seinem Nachteil zu verwerten, macht\ndas Gericht keinen Gebrauch.\n\n29\n\nDie Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n30\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in\neigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).\n\n31\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und\nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG; das Bundesamt hat zu\nRecht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt.\n\n32\n\nBei dem Asylgesuch des Klägers handelt es sich um einen Folgeantrag, da sein\nerstes bei der Beklagten geführtes Asylverfahren durch Urteil der erkennenden\nKammer vom 18. August 1995 rechtskräftig abgeschlossen ist.\n\n33\n\nDas Bundesamt hat auf den Folgeantrag hin die Durchführung eines neuen\nAsylverfahrens im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die insoweit gemäß § 71 Abs. 1\nAsylVfG erforderlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein\nWiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorliegen; dass es seiner Entscheidung nach\n§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG aus den im Eilbeschluss vom 16. Januar 2001\n- 15 L 3755/00.A - genannten Gründen einen überzogenen Überprüfungsmaßstab zu\nGrunde gelegt hat, ist rechtlich unerheblich, weil sich die Entscheidung im Ergebnis\nals zutreffend erweist.\n\n34\n\nEine Änderung der Sach- und Rechtslage ist nicht eingetreten, § 51 Abs. 1 Nr. 1\nVwVfG und es liegen auch keine neuen Beweismittel vor, § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.\nEine Änderung der Sachlage im Sinne dieser Rechtsvorschriften ist nicht bereits\ndann zu bejahen, wenn neue Umstände substantiiert und glaubhaft vorgetragen\nwerden. Ihnen muss vielmehr weiterhin wenigstens ein schlüssiger Ansatz für eine\nmögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein. Das ist nicht der Fall, wenn sie\nvon vornherein nach jeder vernünftigerweise vertretbaren Betrachtungsweise\nungeeignet sind, zur Asylberechtigung zu verhelfen. Gleiches gilt für neue\nBeweismittel.\n\n35\n\nBVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 - DVBl. 1991, 1102 (Ls.).\n\n36\n\nLeitet der Asylbewerber seinen Folgeantrag aus der allgemeinpolitischen\nSituation in dem Verfolgerland her, bedarf es zur Begründung einer geänderten\nSachlage darüber hinaus der substantiierten Darlegung solcher Umstände, die\ngeeignet sind, die Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen politischen\nVerhältnissen im Heimatland des Asylbewerbers, die in dem zuvor bestandskräftig\nabgeschlossenen Asylverfahren getroffen worden sind, in ihrer (andauernden)\nRechtmäßigkeit in Zweifel zu ziehen und somit Anlass zu neuen\nSachverhaltsermittlungen zu geben,\n\n37\n\nvgl. Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Bd. 2, Stand\nSeptember 2000, § 71 Rdnr. 89.\n\n38\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesamt - im Ergebnis - zu Recht\neine Änderung der Sachlage verneint, weil Kosovo-Albaner bei einer Rückkehr in die\nHeimat nach dem Einzug der internationalen Schutztruppen der KFOR und der\nEinrichtung der internationalen UNMIK-Verwaltung im Kosovo ab Mitte 1999 vor\npolitischer Verfolgung sicher sind. Die Kammer folgt den tragenden Erwägungen der\nangefochtenen Entscheidung, denen der Kläger auch auf die Anfrage des Gerichts\nbetreffend die (Nicht-)Fortführung des Klageverfahrens nach rechtskräftigem\nAbschluss des Eilverfahrens sowie später durch seinen jetzigen\nProzessbevollmächtigten nicht mit rechtserheblichem asylrechtlichem Vorbringen\nentgegengetreten ist; zur Begründung wird gemäß §§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2\nAsylVfG auf den angefochtenen Bescheid und ergänzend auf die im vorläufigen\nRechtsschutzverfahren ergangene Entscheidung Bezug genommen.\n\n39\n\nDas hilfsweise Klagebegehren hat gleichfalls keinen Erfolg.\n\n40\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen\ngemäß § 53 AuslG durch die Beklagte. Auch dies hat das Bundesamt in dem\nangefochtenen Bescheid der Sache nach zu Recht festgestellt und seine\nEntscheidung dabei zutreffend an den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3\nVwVfG orientiert.\n\n41\n\nBVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77.\n\n42\n\nDas Ergebnis der Überprüfung, die bestandskräftige Entscheidung zu § 53 AuslG\nnicht abzuändern, hält einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren stand, weil eine\nneue Sach- und Rechtslage auch nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen\nVerhandlung, § 77 Abs. 1 AsylVfG, nicht eingetreten ist. Wie bereits im\nEilrechtsbeschluss vom 16. Januar 2001 dargelegt, entspricht es gefestigter\nverwaltungsrichtlicher Rechtsprechung, dass die allgemeine Versorgungs- und\nSicherheitslage im Kosovo, auf die sich der Kläger ursprünglich in erster Linie\nberufen hat, weder Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4\nAuslG - Abs. 3 ist ohnehin nicht einschlägig - noch nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG\nbegründet.\n\n43\n\nVgl. nur OVG NRW, Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 2807/94.A -,\n10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -;\nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2000 - A 14 S 2443/98 -;\nHessischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 2000 - / UE 3645/99.A -,\nThüringisches OVG, Urteil vom 17. Mai 2000 - 3 UO 202/97 -.\n\n44\n\nDies hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid im Einzelnen\nzutreffend gewürdigt; von der weiteren Darlegung wird abgesehen.\n\n45\n\nAuch die Würdigung, dass die persönlichen Belastungen durch die angebliche\nNachricht über den vermeintlichen Fund naher Familienangehöriger in einem\nMassengrab kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis darstellen, begegnet\nim Ergebnis keinen Bedenken.\n\n46\n\nZwar sind nach der vorläufigen Rechtsschutzentscheidung vom 16. Januar 2001\nmehrere neue, im Tatbestand aufgeführte ärztliche Stellungnahmen zu den Akten\ngelangt, die in die gerichtliche Würdigung im Hauptsacheverfahren einzubeziehen\nsind. Auch wenn das Bundesamt diese Stellungnahmen in seiner Entscheidung nicht\nberücksichtigen konnte, ist das Gerichts weder berechtigt noch verpflichtet, unter\nteilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheids die Beklagte auf den Hilfsantrag\nhin zu verpflichten, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53\nAuslG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\nVielmehr ist das Gericht gehalten, in Bezug auf mögliche Abschiebungshindernisse\nnach § 53 AuslG in der Sache durchzuentscheiden.\n\n47\n\nOVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1997 - 25 A 3389/95 -.\n\n48\n\nDabei ergibt sich, dass den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ein\nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG mit\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu entnehmen ist.\n\n49\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in\neinen anderen Staat abgesehen, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche,\nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der Gefahr im\nSinne dieser Vorschrift ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen\nPrognosemaßstab der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" angelegte, wobei allerdings\ndas Element der \"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche\nErfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen\nGefährdungssituation statuiert.\n\n50\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324,\n330.\n\n51\n\nErheblich ist die Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von\nbedeutendem Gewicht ist. Dies ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der\nGesundheitszustand des Betroffenen wegen der unzureichenden medizinischen\nBehandlungsmöglichkeiten im Zielstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich\nverschlechtern würde.\n\n52\n\nBVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 383.\n\n53\n\nAufgabe des Schutzsuchenden ist es, dies durch ärztliche Atteste zu belegen,\ndie nachvollziehbare Aussagen zu Art und Umfang der Erkrankung, den\nerforderlichen medizinischen Maßnahmen zu ihrer Behandlung sowie Aussagen\ndazu enthalten, welche Auswirkungen sich für den Gesundheitszustand des\nSchutzsuchenden ergeben, wenn er die für erforderlich gehaltene Behandlung in der\nHeimat nicht finden kann.\n\n54\n\nSämtlichen über den Kläger zu den Verwaltungs- und Gerichtsakten gelangten\nAttesten lässt sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht entnehmen, dass bei ihm\neine traumatische Erkrankung vorliegt, die wegen ungenügender\nBehandlungsmöglichkeiten in der Heimat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib\nund Leben, und damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53\nAbs. 6 Satz 1 AuslG begründet.\n\n55\n\nNach den Attesten ist es schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass beim Kläger\nüberhaupt eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, sodass es auf die\nBehandlungsmöglichkeiten im Kosovo nicht ankommt.\n\n56\n\nBei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um ein komplexes\npsychisches Krankheitsbild. Nach den international anerkannten Qualitätsstandarts,\nwie sie insbesondere im Standart ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation oder DSM\n(Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders) der US-amerikanischen\nPsychiatric Association festgelegt sind, entsteht die nach deutschem\nSprachgebrauch als posttraumatisches Belastungssyndrom \"PTBS\" bezeichnete\nErkrankung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes\nEreignis oder eine Situation außergewöhnlicher Belastung.\n\n57\n\nVgl. Marx, InfAuslR 2000, 357 m.N. aus der medizinischen Fachliteratur.\n\n58\n\nAngesichts der Eigenart der PTBS als einer schweren psychischen Erkrankung\nist sie nicht allein auf Grund äußerlich feststellbarer objektiver Befundtatsachen zu\ndiagnostizieren. Als innerer seelischer Belastungszustand bedarf es vielmehr einer\nqualifizierten diagnostischen Arbeit, die ein Höchstmaß an Zeit, Beharrlichkeit,\nGeduld und Einfühlsamkeit voraussetzt\n\n59\n\nMarx, InfAuslR 2000, 357, 362,\n\n60\n\nund grundsätzlich nur Fachärzten möglich ist. Die Feststellung einer derartigen\nErkrankung ist den Gerichten regelmäßig mangels vorhandener eigener Sachkunde\nverwehrt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die gestellte ärztliche Diagnose einer\ngerichtlichen Kontrolle gänzlich entzogen wäre. Sie kann vielmehr nur dann\nGrundlage der Rechtsanwendung sein, wenn ihre Richtigkeit nach der freien, aus\ndem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung des Gerichts feststeht (vgl.\n§§ 120 Abs. 1, 108 Abs. 1 S. 1 VwGO). Mithin sind ärztliche Atteste mit dem\ngerichtlichen Sachverstand auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Dies gilt\ninsbesondere für die Diagnose solcher Krankheitsbilder, deren Symptome sich der\nNatur der Sache nach nicht oder nur schwer objektiv verifizieren lassen und nicht\nimmer eindeutig auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen. Sie eröffnen damit die\nMöglichkeit, sich gegenüber Ärzten missbräuchlich sowohl auf bestimmte Ursachen\nfür das geltend gemachte psychische Beschwerdebild zu berufen, als auch auf das\nVorhandensein typischer Krankheitssymptome und damit auf die Existenz der aus\nihnen ableitbaren Erkrankung. Einer besonders engmaschigen Plausibilitätskontrolle\nist mithin die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu unterziehen,\nweil gerade ihre Symptome, wie etwa wiederkehrende belastende Erinnerungen,\nAlbträume, Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhte\nSchreckhaftigkeit zu denjenigen gehören, deren behauptetes Vorliegen nebst den\nhierfür geltend gemachten Gründen fachwissenschaftlich nur eingeschränkt\nobjektivierbar sind.\n\n61\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist beim Kläger eine posttraumatische\nBelastungsstörung nicht hinreichend wahrscheinlich.\n\n62\n\nDies folgt bereits aus dem Umstand, das keines der vorgelegten Atteste dem\nKläger tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach ICD-10\noder DSM bestätigt, obgleich es sich hierbei um die nach internationalem\nQualtitätsstandards in der medizinischen Fachsprache anerkannte Bezeichnung für\ndas psychische Krankheitsbild handelt, auf das sich der Kläger beruft, das wegen\nseiner Besonderheiten einer möglichen Retraumatisierung einer Rückkehr in das für\ndie Erkrankung verantwortlich gemachte Umfeld im Regelfall entgegen stehen\nsoll.\n\n63\n\nMarx, InfAuslR 2000, 357.\n\n64\n\nAlle fachärztlichen Bescheinigungen umschreiben das beim Kläger\ndiagnostizierte Krankheitsbild vielmehr als - teils: reaktive - Depression bzw. akute\nBelastungsreaktion. Depressionen sind nach der Auskunftslage aber im Kosovo\nbehandelbar und die hierfür erforderlichen Medikamente sind dort erhältlich.\n\n65\n\nAmtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 31. März 2000 - 514-516.80/6\nJUG -.\n\n66\n\nSie stellen damit kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dar und\nkönnen allenfalls, wenn sie die Reisefähigkeit des Betroffenen beeinträchtigen, ein\nallein von der Ausländerbehörde zu berücksichtigendes inländisches\nVollstreckungshindernis darstellen. Nichts anderes gilt, soweit die ärztlichen\nStellungnahmen zur psychischen Stabilisierung des Klägers die Notwendigkeit einer\nweiteren Behandlung in Deutschland befürworten. Der darin zum Ausdruck\ngebrachten Forderung nach einer therapeutischen Behandlung in sicherer\nUmgebung hat gegebenenfalls die Ausländerbehörde Rechnung zu tragen.\n\n67\n\nMarx, InfAuslR 2000, 357, 360 ff.\n\n68\n\nHinzu kommt, dass alle eingeführten ärztlichen Bescheinigungen ersichtlich nur\nauf einer einmaligen Konsultation des Klägers beruhen, die als Momentaufnahme\neine tragfähige Grundlage zur Feststellung einer Traumatisierung regelmäßig nicht\ngeeignet ist,\n\n69\n\nvgl. Marx, InfAuslR 2000, 357, 362,\n\n70\n\nzumal nicht erkennbar wird, ob und auf welche Weise eine hinreichende\nsprachliche Verständigung möglich war, die unverzichtbare Voraussetzung für die\nErmittlung wesentlich im menschlichen Inneren liegender psychischer Beschwerden\nund ihrer Ursachen ist. Lediglich das Schreiben Dr. xxxxxx an den\nProzessbevollmächtigten des Klägers vom 31. Januar 2002 könnte auf einer\nlängerfristigen Beobachtung des Klägers beruhen, da sich der Kläger bei diesem\nwohl ab Juni 2001 in nervenärztlicher Behandlung befindet; es nimmt jedoch zum\nKrankheitsbild des Klägers nicht Stellung, sondern gibt lediglich einen - neuen -\nDeutungsversuch des Klägers für die vermeintlichen Ursachen seiner psychischen\nBelastungen wieder, nachdem sich seine ursprüngliche Darstellung eines\nMassengrabes mit Familienmitgliedern nach Einholung der KIP-Auskunft durch die\nBeklagte als unhaltbar erwiesen hatte.\n\n71\n\nErweisen sich die Gutachten schon aus diesem Grunde nicht als plausible\nGrundlage einer angeblichen Traumatisierung, kommt hinzu, dass sie die Ursachen\nder attestierten Depression nicht benennen, nicht auf Ereignisse im Kosovo\nzurückführen oder aber auf eine nach Lage der Akten in tatsächlicher Hinsicht nicht\nnachvollziehbare Grundlage stützen.\n\n72\n\nDas Schreiben Dr. xxxxxx vom 27. Juni 2001 beschreibt lediglich die Art der\nErkrankung des Klägers, ohne sich zu deren Ursachen zu äußern, und ist vom\nProzessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29. Juni 2001 dem Bürgermeister der\nStadt xxxxxxxx zwecks Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und nicht etwa zur\nBegründung von Abschiebungshindernissen vorgelegt worden. Die ärztliche\nBescheinigung des Dr. xxxxxxxxx vom 30. November 2000 ist zur Verhinderung des\nauf den 30. November 2000 anberaumt gewesenen Rückflugtermins vorgelegt\nworden und führt die reaktive Depression und akute Belastungssituation \"auf die\nAbschiebung des Patienten zum jetzigen Zeitpunkt\" zurück, die eine Gefahr für\ndessen Gesundheit - und damit im Rechtssinne ein inländisches\nVollstreckungshindernis - bedeute. Lediglich die Bescheinigung der Dipl. Psychologin\nxxxxxx xxxxxxxxx vom 20. März 2001 führt die attestierte Depression auf den Verlust\nvon Teilen der Familie zurück, die in einem Massengrab aufgefunden worden seien.\nFür diese angebliche Ursache finden sich indes keinerlei Belege. Im Gegenteil hat\ndie vom Bundesamt eingeholte Auskunft des Kosovo Information Project (KIP) vom\n10. Januar 2002 ergeben, dass entgegen der Darstellung des Klägers in seinem\nHeimatort Dobratin kein Massaker stattgefunden hat und sich damit auch keine\nVerwandten des Klägers unter den Opfern befunden haben können.\n\n73\n\nAn der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln besteht für das Gericht kein\nAnlass. Das Kosovo Information Project wurde vom International Centre for Migration\nPolicy Development (ICMPD) und der Internationalen Organisation für Migration\n(IOM) im Auftrage der Schweiz zur Beschaffung differenzierter Informationen über\ndie Situation von Flüchtlingen/Vertriebenen aus der Region Kosovo entwickelt.\n\n74\n\nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,\nDer Einzelentscheider - Brief 12/00, 92.\n\n75\n\nEs bedient sich zuverlässiger Auskunftsquellen im Kosovo, die allerdings aus\nSicherheitsgründen nicht namentlich bezeichnet werden. Es wird in Deutschland\nnicht nur vom Bundesamt, sondern auch von den Gerichten als Erkenntnisquelle u.a.\nfür die Überprüfung individueller Angaben vor Ort genutzt. Dem Gericht ist bislang\nkein Fall bekannt geworden, in dem sich eine KIP-Auskunft nachträglich als falsch\nherausgestellt hätte.\n\n76\n\nDie vom Kläger zu der Auskunft gelieferte, im Schreiben des Dr. xxxxx vom\n31. Januar 2002 wiedergegebene Erklärung, er habe die Übermittlungen anderer\ngeschildert und gebe zu bedenken, dass das Massaker bzw. die Verschleppung der\nAngehörigen auch Monate vor Mai 1999 erfolgt sein könnte, erscheint als\ndurchsichtiger Versuch, ein als unwahr entlarvtes Ereignis durch gemutmaßte\nGeschehnisse zu ersetzen, die sich einer Überprüfung ihres Wahrheitsgehalts wegen\nfehlender Präzisierung der Darstellung entziehen.\n\n77\n\nDass tatsächlich belastende Ereignisse im Kosovo Ursache der möglichen\nDepression sein könnten, wird schließlich durch das eigene Verhalten des Klägers in\ndem langwierigen Vorhaben der Ausländerbehörde, ihn in den Kosovo\nzurückzuführen, widerlegt. So hat er sich mit immer neuen, im Tatbestand\nwiedergegebenen Begründungen seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Ausreise zu\nentziehen versucht, andererseits noch am 16. November 2000, also zwei Wochen\nvor dem geplanten Rückflugtermin vom 30. November 2000 erklärt, er sei nicht\nkrank, obgleich er zu diesem Zeitpunkt schon die später als Krankheitsursache\nangegebene angebliche Nachricht vom vermeintlichen Massaker an\nFamilienmitgliedern erhalten haben will und diese dem Ausländeramt auch\ntatsächlich geschildert hat. Erstmals in dem, entsprechend der gerichtsbekannten\nPraxis der früheren Prozessbevollmächtigten offenkundig allein zur Verhinderung des\nauf den 30. November 2000 anberaumten Rückflugtermins gestellten Folgeantrag\nvom 28. November 2000 findet sich ein Hinweis auf eine psychische Erkrankung, die\nangeblich ihre Ursache in der Nachricht vom Tod naher Angehöriger haben soll. Aus\nden Gründen der Eilentscheidung vom 18. Januar 2001 findet diese angebliche\nErkrankung indes weder in der dem Antrag beigefügten Bescheinigung des\nxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx vom 28. November 2000 noch aus den\nvorstehenden Gründen in den später beigebrachten fachärztlichen Stellungnahmen\neine tragfähige Grundlage.\n\n78\n\nEntgegen der Mutmaßung des jetzigen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz\nvom 22. April 2002 lassen sich endlich auch den beiden amtsärztlichen\nStellungnahmen der Ärztin für Nervenheilkunde xxxxxxx vom 24. Oktober 2001 und\n27. Februar 2002 tragfähige Aussagen für eine postraumatische Belastungsstörung\ndes Klägers nicht entnehmen. Die Stellungnahmen gelangen auf Grund der\nSchilderung des Klägers und in Auswertung vorgelegter fachärztlicher Atteste des Dr.\nxxxxx lediglich zu dem Ergebnis, der Kläger leide \"z.Zt. glaubhaft an einer\ndepressiven Symptomatik\" (Stellungnahme vom 24. Oktober 2001) bzw. nach den\n\"aktuellen Angaben des behandelnden Nervenarztes\" sei \"eine depressive\nSymptomatik glaubhaft bzw. nicht beweisend zu widerlegen\" (Stellungnahme vom\n27. Februar 2002).\n\n79\n\nUngeachtet der allgemeinen Bedenken an der Aussagekraft auch der\namtsärztlichen Stellungnahmen, die sich aus der - regelmäßig als Beurteilungsbasis\nungeeigneten - nur einmaligen Begutachtung und der Tatsache ergeben, dass sie im\nWesentlichen die ihrerseits nicht tragfähigen Stellungnahmen Dr. xxxxxx zur\nGrundlage der eigenen Entscheidung machen, ist jedenfalls auch in ihnen eine\npossttraumatische Belastungsstörung nach ICD 10 bzw. DSM, die allenfalls als\nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in Betracht\nzu ziehen wäre, ebenfalls nicht bestätigt.\n\n80\n\nBei dieser Sachlage war das Gericht schon mangels beachtlicher\nWahrscheinlichkeit einer Traumatisierung nicht gehalten, von Amts wegen ein\ngerichtliches Sachverständigengutachten zur Traumatisierung und zugleich zur\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers einzuholen, da keinerlei verifizierbare\nUmstände in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers erkennbar sind, die in\nerheblicher Weise von den Normalfällen fehlender Glaubwürdigkeit abweichen.\n\n81\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, DVBl. 2002,\n53.\n\n82\n\nHinzu kommt, dass es nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass die konkrete\nerhebliche Gefahr besteht, eine unterstellte Traumatisierung des Klägers werde sich\nalsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen unzureichender\nBehandlungsmöglichkeiten wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern.\nZwar steht es nach dem der Kammer vorliegenden Erkenntnismaterial zur\nÜberzeugung des Einzelrichters fest, dass im Kosovo wegen der geringen Zahl gut\nausgebildeter Fachärzte und dem hohen Anteil kriegstraumatisierter Bewohner eine\ndem Stand der medizinischen Wissenschaften in Ländern mit einem gut\nausgebauten Gesundheitssystem wie der Bundesrepublik Deutschland adäquate\nBehandlung von psychischen Erkrankungen nicht möglich ist, soweit diese über eine\nmedikamentöse Behandlung hinaus einer individuellen, auf längere Zeit angelegten\nGesprächstherapie bedürfen, um eine Heilung der psychischen Beschwerden mittel-\noder langfristig zu ermöglichen.\n\n83\n\nVgl.: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Information\n\"Die medizinische Versorgung im Kosovo\", Stand: September 2000; UNHCR,\nStellungnahme vom 28. Juli 2000 an das Niedersächsische\nOberverwaltungsgericht mit Hinweisen zur medizinischen Versorgung und zu\nBehandlungsmöglichkeiten im Kosovo; Schweizerische Flüchtlingshilfe,\nLageübersicht - Oktober 1999 -, \"Zur sozialen und humanitären Situation im\nSommer 2000\", sowie \"Zur medizinischen Versorgungslage\", Stand: Juli 2001.\n\n84\n\nAufgabe des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist es jedoch nicht, Ausländern mit\ngesundheitlichen Beschwerden welcher Art auch immer in der Bundesrepublik\nDeutschland Heilungsmöglichkeiten zu eröffnen. Eine so weit gehende, aus\nhumanitären Gründen möglicherweise wünschenswerte Hilfe will und kann § 53\nAbs. 6 Satz 1 AuslG nicht leisten. Er ermöglicht es allein, von der Abschiebung eines\nAusländers abzusehen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines\nausreisepflichtigen Ausländers in seinen Heimatstaat verschlimmert, weil die\nBehandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind.\n\n85\n\nBVerwG, Urteil vom 25. November 1997 a.a.O..\n\n86\n\nBestehen demgegenüber Behandlungsmöglichkeiten und sind diese\nausreichend, der Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung zu begegnen, muss\nsich der ausreisepflichtige Ausländer in medizinischer und therapeutischer Hinsicht\nauf den im Heimatstaat allgemein üblichen Standard verweisen lassen, auch wenn\ndieser zu einer Heilung nicht ausreicht\n\n87\n\nOVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -.\n\n88\n\nSo liegt der Fall hier. Die für die Behandlung psychischer Beschwerden\nerforderlichen Medikamente sind im Kosovo nach den vorstehend wiedergegebenen\nErkenntnisquellen ohne weiteres erhältlich. Dass sie beim Kläger, eine\nTraumatisierung unterstellt, wie auch bei der großen Anzahl der von Kriegstraumata\nbetroffenen Bevölkerung, die ausweislich der obigen Erkenntnisquellen auf 25 %\ngeschätzt wird, zu einer Heilung der seelischen Beschwerden nicht beizutragen\nvermögen, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich, da nichts dafür\ndargetan noch sonst wie ersichtlich ist, dass durch die Verordnung einschlägiger\nMedikamente in der Regel nicht zumindest eine wesentliche oder gar\nlebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes Traumakranker zu\nverhindern ist. Wäre diese Annahme unzutreffend, würden sich in den zahlreichen\nErkenntnismitteln über die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo nach\nder Lebenserfahrung zumindest in den Quellen von UNHCR und denen der\nMenschenrechtsorganisationen gegenteilige Aussagen finden.\n\n89\n\nGeht man entgegen der vorstehenden Würdigung zu Gunsten des Klägers von\nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Traumatisierung und der Gefahr einer\nVerschlechterung des Gesundheitszustandes wegen unzureichender\nBehandlungsmöglichkeiten im Kosovo aus, könnte sich der Kläger schließlich\ngleichwohl nicht auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen, weil seine Erkrankung\njedenfalls als allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu\nqualifizieren wäre, die die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sperrt. Nach\n§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden Gefahren im Abschiebezielstaat, denen die\nBevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein\nausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser\nRegelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn\neine bestimmte Gefahr einer Bevölkerungsgruppe, das heißt einer großen Zahl der\nim Abschiebezielstaat lebenden Personen gleichermaßen droht, über deren\nAufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine\nErmessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der\npotenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des\nInnenministeriums befunden werden soll. Trotz bestehender konkreter Gefahr ist die\nAnwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren des einzelnen\nAusländergesetz deshalb gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl\nweiterer Personen im Abschiebezielstaat droht\n\n90\n\nBVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, InfAuslR 1998, 409, 410.\n\n91\n\nDerartige allgemeine Gefahren können sich nicht nur aus einer\nBürgerkriegssituation ergeben. Auch Krankheiten wie Aids können allgemeine\nGefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG darstellen.\n\n92\n\nBVerwG, Urteil vom 27. April 1998 a.a.O..\n\n93\n\nIndividuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen\nGefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergeben, können auch dann nicht als\nAbschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt\nwerden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in den\nLebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur\ntypische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind,\n\n94\n\nBVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, InfAuslR 1999, 266.\n\n95\n\nDass sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen, steht\nder Bejahung einer allgemeinen Gefahr nicht entgegen, weil nicht die geringere\nBetroffenheit des Einzelnen die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sperrt,\nsondern die Tatsache, dass er sein Schicksal mit vielen Anderen teilt, über deren\nAufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine politische Leitentscheidung\nnach § 54 AuslG befinden soll.\n\n96\n\nBVerwG, Urteil vom 18. März 1998 - 9 C 36/97 -.\n\n97\n\nNach Überzeugung des Einzelrichters sind nicht nur organische Erkrankungen\nwie Aids zur Auslösung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG geeignet,\nsondern auch seelische Erkrankungen, wenn sie einer breiten Bevölkerungsgruppe\nursächlich durch gemeinsam erlittene Erlebnisse zugefügt worden sind.\n\n98\n\nEbenso: OVG des Saarlandes, Entscheidung vom 20. September 1999\n- 9 Q 286/98 -.\n\n99\n\nEine derartige Gruppe bilden nach Auffassung des Einzelrichters die Bewohner\ndes Kosovo und dabei insbesondere die albanischen Volkszugehörigen, die\ntraumatisiert sind, weil sie die Gräueltaten der Serben vor und während des\nKosovokrieges und das durch die Bombardierung zugefügte Leid direkt oder indirekt\ndurch Medienberichte oder sonst wie miterlebt haben.\n\n100\n\nVgl. rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 12. April 2002\n- 15 K 126/02.A -.\n\n101\n\nAnders als in der vorstehenden Entscheidung begrenzt der Einzelrichter die\nGruppe dabei nicht mehr auf diejenigen Traumatisierten, die den Kosovo-Krieg\nunmittelbar selbst vor Ort - direkt - miterlebt habe und sich - wie der dortige Kläger -\nerst Jahre danach zur Ausreise aus der Heimat entschlossen haben. Denn es gibt\nkeinen sachlichen Grund, den Gruppebegriff nach § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG derart eng\nzu begrenzen. Wenn nämlich schon unmittelbar durch das miterlebte\nKriegsgeschehen Traumatisierten die Berufung auf § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen\neiner allgemeinen Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG verwehrt ist, muss dies erst\nrecht für diejenige Bevölkerungsgruppe gelten, die ohne tatsächliche Berührung mit\nden Kriegserlebnissen durch Berichte über die Gräueltaten während des Krieges\n- mittelbar - traumatisiert sind. Da sowohl das Erleben als auch das Beobachten und\nErfahren eines traumatischen Ereignisses für die Entstehung eines Traumas nach\nfachwissenschaftlichem Urteil ursächlich sein kann, \n\n102\n\nMarx, InfAuslR 2000, 357,\n\n103\n\nmuss die Gruppe i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG alle durch die Kriegsereignisse im\nKosovo Traumatisierten umfassen ohne Rücksicht darauf, wann, wo und wie sie\ndiese als Situation außergewöhnlicher Bedrohung empfunden haben. Hiernach liegt\nbeim Kläger, seine Traumatisierung unterstellt, eine allgemeine Gefahr i.S.d. § 53\nAbs. 6 S. 2 AuslG vor. Denn es steht - wie bereits gezeigt - tatsächlich fest, dass\nallein 25% der albanischen Bevölkerung, die den Kosovo-Krieg vor Ort unmittelbar\nmiterlebt hat, traumatisiert ist; diese Gruppe wird durch die ungezählten albanischen\nVolkszugehörigen verstärkt, die durch Berichte über Gräueltaten an nahen\nAngehörigen nachhaltigen seelischen Schaden genommen haben.\n\n104\n\nOb diese individuell abgrenzbare Bevölkerungsgruppe Kriegstraumatisierter in\nder Bundesrepublik Deutschland Zuflucht suchen oder beibehalten kann, um sich der\nhier besseren therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten zu versichern, kann nicht\nvom Bundesamt oder den Ausländerbehörden in Einzelfallentscheidungen\nentschieden werden, sondern bedarf einer politischen Leitentscheidung im Rahmen\nder §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG, die für Albaner und auch für Minderheiten aus\ndem Kosovo nicht existiert.\n\n105\n\nDem kann nach Auffassung des Einzelrichters nicht entgegen gehalten werden,\nPersonen, die als Folge von Kriegserlebnissen traumatisiert sind, könnten eine\nBevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 nicht bilden, weil die\nTraumatisierung stets auf Grund individueller Kriegserlebnisse hervorgerufen worden\nsei. Soweit für diese Auffassung eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für\ndas Land Nordrhein-Westfalen\n\n106\n\nBeschluss vom 19. November 1999 - 19 B 1599/98 und 19 E 617/98 -\n\n107\n\nangeführt wird, wird übersehen, dass in dem dort entschiedenen Fall individuelle\nErlebnisse in Form schwerer Misshandlungen und Vergewaltigungen durch serbische\nSoldaten in Frage standen. Dass derartige schwerste individuelle Einwirkungen auf\nBürgerkriegsflüchtlinge aus dem Kreis der allgemeinen Gefahren herausfallen\nmögen, mag einleuchten. Nicht nachvollziehbar ist es dagegen, mit dem Leitsatz 3\nder vorgenannten Entscheidung, welcher lautet, \"Personen, die als Folge\nindividueller Kriegserlebnisse traumatisiert sind, sind keine Bevölkerungsgruppe im\nSinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG\", die Eigenschaft einer Bevölkerungsgruppe im\nSinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG allgemein in Abrede zu stellen. Denn es sind\nstets individuelle Ereignisse, die dazu führen, dass ein Betroffener zum Mitglied einer\nBevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG wird. So wird zum\nBeispiel ein Aidskranker nur durch individuelle Ansteckung Teil der abgrenzbaren\nMehrheit gefährdeter Personen. Aus welchem Grunde bei Kriegstraumatisierten\nindividuelle Erlebnisse, denen der Einzelne gemeinsam mit einer Vielzahl nach Ort,\nZeit und Art der Ereignisse Gleichbetroffener ausgesetzt gewesen ist, die er\nbeobachtet hat oder über die ihm berichtet worden ist, der Zugehörigkeit zu einer\nBevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG entgegenstehen soll, ist\nnicht einsichtig.\n\n108\n\nAls Teil einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG muss\ndem Kläger auch nicht ausnahmsweise mit Rücksicht auf Artikel 1, 2 des\nGrundgesetzes die Berufung auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eröffnet werden. Denn für\neine verfassungsmäßige Einengung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG\nist kein Raum, weil weder dargetan noch sonst wie ersichtlich ist, dass der Kläger bei\neiner Rückkehr in das Kosovo sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten\nVerletzungen ausgesetzt sein würde.\n\n109\n\nSoweit die Gutachten für den Kläger im Zeitpunkt der Ausstellung eine\nReiseunfähigkeit attestiert haben, bedürfen diese Diagnosen im Verfahren gegen die\nBundesrepublik Deutschland keiner weiteren Überprüfung, weil die Reisefähigkeit als\ninländisches Vollstreckungshindernis von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen\nist. Entsprechende amtsärztliche Überprüfungen sind durch die Ausländerbehörde\nder Stadt xxxxxxxx bereits zwei Mal veranlasst worden. Welchen Aussagewert die\namtsärztlichen Stellungnahmen vom 21. Oktober 2001 und 27. Februar 2002 in\ndiesem Zusammenhang haben, ist einer Überprüfung im asylrechtlichen Verfahren\ngegen die Beklagte entzogen.\n\n110\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.\nDer Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297220","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-28/15-k-8375-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297220","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297220","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-28/15-k-8375-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297220","retrieved":"2026-07-09 03:20:17.116787+00:00"}}