{"status":"available","doknr":"OLD297254","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0627.8K576.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-06-27","aktenzeichen":"8 K 576/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 4. Mai 2001 wird, soweit er an den \nklagenden Ehemann gerichtet ist, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n18. Januar 2002 aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2) zu einem Drittel und der \nBeklagte zu zwei Drittel; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten \nselbst.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages abzuwenden, sofern jener nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung xxxxxxxxx, Flur xx, \nFlurstücke xxx und xxx (postalisch: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx), welches im \nVerbandsgebiet des Beklagten liegt.\n\n3\n\nDer Beklagte ist ein Wasser- und Bodenverband, der am 3. Dezember 1992 \ndurch den Zusammenschluss der Deichschau (DS) xxxx und des Deichverbandes \n(DV) xxxxxxxxx entstanden ist. Der Verband hat insbesondere folgende Aufgaben zu \nerfüllen: im Verbandsgebiet Grundstücke und Anlagen durch den Bau, die \nUnterhaltung und Verteidigung von Deichen und sonstigen Schutzwerken vor \nHochwasser zu schützen; im Einzugsgebiet der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Schöpfwerke \nzu bauen, zu unterhalten und zu betreiben sowie die Gewässer zu unterhalten und \nauszubauen. Das Verbandsgebiet liegt überwiegend im Regierungsbezirk \nxxxxxxxxxx, mit dem kleineren Teil im Regierungsbezirk xxxxxxx. Teile des \nVerbandsgebietes, das im Wesentlichen vom Einzugsgebiet der xxxxxxxxxxx \nxxxxxxxx eingenommen wird, sind den Einzugsgebieten der xxxxx und der \nxxxxxxxxxxx xxxxxxxx zuzurechnen.\n\n4\n\nDer Beklagte ist zusammen mit vier weiteren Deichschauen am rechten \nNiederrhein (den Deichschauen xxxxxxx, xxxxxxxxxxx, xxxxxxxx und xxxxxxxxxxxx) \nMitglied des beigeladenen Deichfinanzierungsverbandes (DFV) xxxxxxxxxxxxx, der \nzum 1. Januar 1996 errichtet wurde. Aufgabe des Beigeladenen ist die Finanzierung \ndes Eigenanteils seiner Mitglieder für die Bau- und Sanierungsmaßnahmen an \nHochwasserschutzanlagen. Hierzu nimmt der Beigeladene die erforderlichen \nDarlehen auf und erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Der Beklagte hat an den \nBeigeladenen im Haushaltsjahr 2001 einen Beitrag in Höhe von DM 548.627,00 \ngezahlt. Ein entsprechender Betrag ist als Aufwand für den Hochwasserschutz in die \neigene Beitragsbedarfsberechnung des Beklagten eingesetzt und so von ihm auf \nseine Verbandsmitglieder umgelegt worden. \n\n5\n\nMit Beitragsbescheid des Beklagten vom 4. Mai 2001 wurden die Kläger für das \nHaushaltsjahr 2001 zu einem Beitrag für Hochwasserschutz, Schöpfwerk und \nGewässerunterhaltung in Höhe von insgesamt DM 161,08 herangezogen. Den \ndagegen vom Kläger zu 1), nicht aber von der Miteigentümerin - der Klägerin zu 2) -, \neingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 18. Januar 2002 \nzurück.\n\n6\n\nMit der am 29. Januar 2002 erhobenen Klage wird die Beitragsbelastung unter \nvielfältigen Gesichtspunkten dem Grunde und der Höhe nach angegriffen. \nHervorzuheben sind hier folgende Argumente: Der Hochwasserschutz am \nNiederrhein sei eine den Niederrhein, die Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen \nund sogar der Bundesrepublik Deutschland überschreitende, von der Gesamtheit der \nSteuerzahler zu finanzierende Gemeinschaftsaufgabe, die sich nicht mit dem System \nder kleinen Deichverbände und -schauen vertrage. Deren Mitglieder würden deshalb \nzu Unrecht mit dem nach Abzug der Landeszuschüsse zu den Deichbaukosten in \nHöhe von derzeit ca. 80% verbleibenden so genannten Eigenanteil belastet. In \nBezug auf die Verhältnisse des Beklagten rügen die Kläger, es habe zahlreiche \nMängel bei der Entstehung des Verbandes, bei der Geschäftsführung und bei der \nWahl der Verbandsorgane gegeben. Insbesondere machen sie geltend: Die im \nVeranlagungsjahr 2001 geltende Verbandssatzung sei von einem nicht \nordnungsgemäß gewählten Erbentag (Verbandsausschuss) beschlossen worden. \nSie sei zudem nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden; da sich das Gebiet \ndes Verbandes auch auf den Regierungsbezirk xxxxxxx erstrecke, habe die \nVeröffentlichung der Satzung nur im Amtsblatt der Bezirksregierung xxxxxxxxxx \n(ABl.Reg.xxx.) den Bekanntmachungsanforderungen nicht genügen können, \nvielmehr sei auch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung xxxxxxx \nvorzunehmen gewesen. Ferner beanstanden die Kläger, dass der Beklagte von \nseinen Mitgliedern Beiträge nicht nur zur Deckung des Aufwandes für seine eigenen \nAufgaben erhebe; durch die in diesen Aufwand eingestellten Beiträge des \nDeichverbandes xxxxxxxxxxxxxx an den Beigeladenen würden unzulässigerweise \ndie Aufgaben der anderen vier Mitglieder des Deichfinanzierungsverbandes \nmitfinanziert. \n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 2) ihre mangels Durchführung \ndes erforderlichen Widerspruchsverfahrens unzulässige Klage \nzurückgenommen.\n\n8\n\nDer Kläger zu 1) beantragt,\n\n9\n\nden Beitragsbescheid vom 4. Mai 2001, soweit er an den \nklagenden Ehemann gerichtet ist, in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Januar 2002 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hält die Ausführungen zum Charakter des Hochwasserschutzes als \nGemeinschaftsaufgabe und die daraus zur Finanzierung abgeleiteten Konsequenzen \nfür Forderungen lediglich rechtspolitischer Art, die auf die Änderung des geltenden \nRechts gerichtet und deshalb zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nBeitragsbescheides nicht heranzuziehen seien. Im Übrigen seien die Wahl der \nVerbandsorgane und deren Beschlüsse stets im Einklang mit dem Satzungsrecht des \nVerbandes erfolgt. Eine Veröffentlichung der Verbandssatzung auch im Amtsblatt der \nBezirksregierung xxxxxxx sei nicht erforderlich gewesen. Vielmehr sei den \nAnforderungen derjenigen gesetzlichen Bekanntmachungsalternative genügt worden, \ndie es mit dem Hinweis in der am Verbandssitz xxxxxxxx verbreiteten \nauflagenstärksten Tageszeitung auf den Gegenstand der bekanntzumachenden \nMitteilung bewenden lasse. Die Satzung sei im Amtsblatt der Bezirksregierung \nxxxxxxxxxx bekannt gemacht worden und entsprechende Hinweise auf diese \nBekanntmachung seien in den drei Tageszeitungen des Verbandsgebietes \nerschienen. Die Beiträge an den Beigeladenen gehörten zum beitragsfähigen \nAufwand des Beklagten. Aus dessen Tätigkeit flössen jedem Mitglied der dem \nDeichfinanzierungsverband angehörenden Verbände eigene Vorteile zu. Effektiver \nHochwasserschutz könne in dem Poldergebiet xxxxxxxxxxxxx, das durch die \nzusammenhängende Hochwasserschutzanlage des Rheindeichs nebst \nNebenanlagen geschützt werde, nur durch die Tätigkeit aller fünf Wasser- und \nBodenverbände Gewähr leistet werden, die dort Aufgaben des Hochwasserschutzes \nzu erfüllen hätten. Zielsetzung des Deichfinanzierungsverbandes sei es, die \nBelastungsunterschiede für die Mitglieder der ihm angehörenden Verbände \nauszugleichen und so die Erfüllung der Hochwasserschutzaufgabe im gesamten \nGebiet zu sichern.\n\n13\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten (auch in den Verfahren 8 K 8088/01 und 8 L 2159/01) sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, des Beigeladenen, der \nBezirksregierung xxxxxxxxxx und des Staatlichen Umweltamtes xxxxxxx Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nSoweit die Klägerin zu 2) die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nDie zulässige Klage des Klägers zu 1) - im Folgenden: Kläger - ist begründet. Der \nBeitragsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Der Kläger ist dem Beklagten als Mitglied zwar dem Grunde nach zur \nLeistung von Beiträgen verpflichtet [1.]. Die Beitragserhebung entspricht jedoch nicht \nden Vorgaben des Satzungsrechts des Beklagten [2.] und [3.].\n\n18\n\n1.\n\n19\n\nDer Kläger ist als Mitglied des Beklagten diesem gemäß § 28 Abs. 1 WVG zur \nBeitragsleistung verpflichtet. Der beklagte DV xxxxxxxxxxxxxx ist nach § 60 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände\n\n20\n\n- Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (WVG), BGBl. I, Seite \n405 -\n\n21\n\ni.V.m. §§ 60 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 WVG \nim Wege des freiwilligen Zusammenschlusses von Wasserverbänden, nämlich der \nDS xxxx und des DV xxxxxxxxx, wirksam entstanden. Bei einer derartigen \nUmgestaltung handelt es sich nicht um ein Neuerrichtungsverfahren. Auf den \nZusammenschluss sind daher die Vorschriften des Zweiten Teils des \nWasserverbandsgesetzes (§§ 7 bis 21 WVG ) nicht anzuwenden,\n\n22\n\nVG Düsseldorf, Urteile vom 14. August 1997 - 8 K 12327/94 - und vom \n23. Januar 1997 - 8 K 14000/94 -; auch OVG NRW, Beschluss vom 9. März 1994 - \n25 B 3417/93 -.\n\n23\n\nIn deutlichem Gegensatz zum früheren Recht in §§ 174, 175 der Ersten \nVerordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937 \n(Wasserverbandsordnung - WVVO) unterscheidet das Wasserverbandsgesetz \nnunmehr bei bestehenden Verbänden hinsichtlich des zu beachtenden Verfahrens \nweder bei Satzungsänderungen nach §§ 58 f. WVG noch bei der Umgestaltung nach \n§ 60 WVG danach, ob diese Verfahren einer Neugründung ganz oder teilweise \ngleichzusetzen sind; in keinem Fall werden die Vorschriften des \nErrichtungsverfahrens für entsprechend anwendbar erklärt.\n\n24\n\nDie sich aus § 60 WVG ergebenden Gründungsvoraussetzungen sind \neingehalten. Der Zusammenschluss genügt materiell § 60 Abs. 1 Satz 1 WVG, da \n- unabhängig von der Frage der gerichtlichen Kontrolldichte gegenüber dem \nunbestimmten Rechtsbegriff der „Zweckmäßigkeit\" - die alten Verbände ihre \nAufgaben nicht mehr zweckmäßig erfüllen konnten. Dabei ist nicht zu fordern, dass \nbei Aufrechterhaltung der alten Verbandsstrukturen eine Aufgabenerfüllung \nüberhaupt nicht mehr möglich ist. Ausreichend ist vielmehr jeder sachliche Grund, \nder bei prognostischer Betrachtungsweise eine bessere Aufgabenerfüllung nach dem \nZusammenschluss verspricht,\n\n25\n\nOVG NRW, Beschluss vom 9. März 1994 - 25 B 3417/93 -.\n\n26\n\nDie Struktur des neu gegründeten DV xxxxxxxxxxxxxx, dem nur dingliche \nMitglieder angehören, unter Auflösung der Altverbände mit dem DV xxxxxxxxx als \nseinerzeitigem Oberverband für bestimmte Aufgaben und der DS xxxx als \nUnterverband\n\n27\n\n- vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung des DV xxxxxxxxx vom 13. Mai 1941 in der \nFassung der Satzung nach der Umgestaltungsverfügung vom 3. Juli 1969, in: \nAmtsblatt für den Regierungsbezirk xxxxxxxxxx vom 17. Juli 1969 -\n\n28\n\nführt zu einer Straffung mit besserer Übersichtlichkeit, zu einer einheitlichen \nAufgabenerfüllung im gesamten Verbandsgebiet und zu einer gerechteren, da \nausgeglicheneren Beitragserhebung im geschützten Polder. Das sichert eine \nbessere Aufgabenerfüllung und genügt - zudem in Übereinstimmung mit der \nEinschätzung der zusammengeschlossenen Altverbände - zur Bejahung der \nZweckmäßigkeit der Umgestaltung.\n\n29\n\nAuch die formellen Voraussetzung des Zusammenschlusses sind erfüllt. Die \nAltverbände haben auf der gemeinsamen Erbentagssitzung vom 24. März 1992 mit \nder erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln den Zusammenschluss beschlossen. \nDer Zusammenschluss wurde von der Bezirksregierung xxxxxxxxxx genehmigt und \nordnungsgemäß nach Maßgabe der damaligen Bekanntmachungsvorschriften \nbekannt gemacht. Seinerzeit war der Vorbehalt in § 67 Satz 2 WVG zu Gunsten \nabweichender Regelungen des Landesrechts im Lande Nordrhein-Westfalen noch \nnicht ausgefüllt worden. Abzustellen war daher gem. § 67 Satz 1 WVG auf die \nlandesrechtlichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts über öffentliche \nBekanntmachungen im förmlichen Verwaltungsverfahren, mithin auf § 69 Abs. 2 \nSätze 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG NRW). Mit der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1992 im \nAmtsblatt der Bezirksregierung xxxxxxxxxx, also dem Amtsblatt der zuständigen \nAufsichtsbehörde des Verbandes, und dem entsprechenden Hinweis in den im \nVerbandsgebiet verbreiteten Tageszeitungen war den gesetzlichen Anforderungen \ngenügt. Die seinerzeitige Regelung bot keinen Ansatz für die im Hinblick auf die Lage \ndes Verbandsgebietes auch im Regierungsbezirk xxxxxxx vom Kläger aufgestellte \nForderung nach einer zusätzlichen Veröffentlichung im Amtsblatt der dortigen \nBezirksregierung. Auf die Frage, ob dies nach § 13 des Gesetzes zur Ausführung \ndes Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom 7. März 1995 \n(Ausführungsgesetz - NRW AGWVG -, GVBl. NRW. Seite 248, 279 ff.) zu fordern ist, \nkommt es hier noch nicht an. Denn diese Regelung ist erst am 1. Juli 1995 in Kraft \ngetreten,\n\n30\n\nArt. 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und \nwasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 7. März 1995, mit dessen Art. 11 das \nAusführungsgesetz eingeführt wurde.\n\n31\n\nMit der Bekanntmachung des Zusammenschlusses ist der DV xxxxxxxxxxxxxx \nwirksam gegründet worden,\n\n32\n\n§ 60 Abs. 3 Halbsatz 1 WVG, vgl. auch Rapsch, Wasserverbandsrecht, \nRn. 124.\n\n33\n\nDie vom Kläger unter verschiedenen Gesichtspunkten geltend gemachten \nMängel der gleichzeitig mit dem Zusammenschluss beschlossenen und bekannt \ngemachten Verbandssatzung für den DV xxxxxxxxxxxxxx würden die Wirksamkeit \nder Verbandsgründung unberührt lassen. Der Zusammenschluss vorhandener \nVerbände macht zwar den Erlass einer Satzung erforderlich, durch die die \nRechtsverhältnisse des Verbandes und die Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedern \ngeregelt werden. Anders als im Falle der Errichtung (§ 7 Abs. 1 Satz 2 WVG) ist aber \nbeim Zusammenschluss die Entstehung des neuen Verbandes nicht an die \nöffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung, sondern nur des \nZusammenschlusses selbst geknüpft (§ 60 Abs. 3 WVG).\n\n34\n\nMit Wirksamkeit des Zusammenschlusses galten die Altverbände als aufgelöst \nund setzte sich die Mitgliedschaft des Klägers im DV xxxxxxxxx als (Mit-)Eigentümer \neines Grundstücks in dessen Gebiet (Satzung des DV xxxxxxxxx vom 13. Mai 1941 \ni.d.F. der Umgestaltungsverfügung vom 3. Juli 1969, ABl.Reg.xxx. S. 265) als \nMitgliedschaft im neuen Verband xxxxxxxxxxxxxx fort.\n\n35\n\nDie damit dem Grunde nach gegebene Beitragsverpflichtung des Klägers kann \nmit den von ihm angeführten übergreifenden Gesichtspunkten nicht in Frage gestellt \nwerden. Insbesondere kann eine alleinige Finanzierungsverantwortung der \nBundesrepublik Deutschland für den Hochwasserschutz aus der Eigenschaft des \nRheins als einer Bundeswasserstraße nicht hergeleitet werden; der Umfang der \nUnterhaltung ist gesetzlich geregelt und erfasst die hier interessierenden \nHochwasserschutzanlagen nicht (§§ 78 WaStrG; vgl. auch §§ 28, 29 WHG). \n\n36\n\n2.\n\n37\n\nDie Beitragsveranlagung des Klägers im Haushaltsjahr 2001 ist auf die \nVerbandssatzung in der Neufassung vom 5. März 2001 (ABl.Reg.xxx. Seite 101) - \nVS - gestützt. Der Kläger rügt auch insoweit verschiedene, nach seiner Auffassung \ndie Unwirksamkeit der Satzung nach sich ziehende Mängel; zu Einzelheiten wird auf \ndas Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. In der Tat ist jedenfalls \nproblematisch, ob darin, dass die Neufassung der Verbandssatzung nicht zusätzlich \nim Amtsblatt der Bezirksregierung xxxxxxx veröffentlicht worden ist, ein - zur \nNichtigkeit der Satzung führender - Bekanntmachungsmangel gesehen werden \nmuss. Maßgeblich für die im Jahre 2001 nach dem Wasserverbandsgesetz \nvorzunehmenden Veröffentlichungen war nunmehr § 13 Abs. 1 NRW AGWVG. Diese \nBestimmung enthält für verschiedene Fallkonstellationen unterschiedliche \nBekanntmachungsvarianten, deren Anwendungsbereich und Verhältnis zueinander \nsich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht ohne weiteres erschließt. Allerdings \nspricht viel für die Auffassung des Klägers, dass zusätzlich zu der Bekanntmachung \nim Amtsblatt der Bezirksregierung xxxxxxxxxx auch die Bekanntmachung im \nAmtsblatt der Bezirksregierung xxxxxxx erforderlich gewesen wäre. Die Anordnung \ndes Gesetzes (§ 13 Abs. 1 Satz 3 NRW AGWVG) für den Fall, dass das \nVerbandsgebiet in den Bezirken „mehrerer, gleichrangiger Aufsichtsbehörden\" liegt, \ngeht dahin, dass die öffentliche Bekanntmachung auch in dem amtlichen \nVeröffentlichungsblatt der benachbarten Aufsichtsbehörde vorzunehmen ist. Dies \nkann sich kaum auf eine Sachlage beziehen, in der dem Verband mehrere \nAufsichtsbehörden zugeordnet sind, da die Vorschrift dann leer liefe; \nWasserverbände haben für ihre Tätigkeit nur eine Aufsichtsbehörde, sodass in einem \npräzisen Sinn nicht von mehreren gleichrangigen Aufsichtsbehörden gesprochen \nwerden kann. An dem Bekanntmachungszweck ausgerichtet, liegt vielmehr ein \nVerständnis dahingehend nahe, dass die Formulierung des Gesetzes auf die der \nAufsichtsbehörde gleichrangige Nachbarbehörde zielt, in deren Bezirk das \nVerbandsgebiet hineinreicht, ohne dass dieser auch noch Aufsichtsbefugnisse \ngegenüber dem Verband zustehen müssten. Ob, wie von der Beklagtenseite in der \nmündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist, wahlweise auf die \nBekanntmachungsvariante in § 13 Abs. 1 Satz 5 NRW AGWVG zurückgegriffen \nwerden durfte, erscheint sehr zweifelhaft. Die dort zugelassene Form der \nBekanntmachung durch bloßen Hinweis auf den Gegenstand der Mitteilung in der am \nVerbandssitz verbreiteten auflagenstärksten Tageszeitung, verbunden mit \nBereithaltung des vollständigen Wortlauts der Mitteilung zu jedermanns Einsicht und \ndem Hinweis in der Bekanntmachung auf Zeit und Ort der Einsichtsmöglichkeit dürfte \nmit der sprachlichen Anbindung durch „stattdessen\" an die unmittelbar \nvorhergehende Bekanntmachungsvariante für den Fall anknüpfen, dass die \nAufsichtsbehörde über ein amtliches Veröffentlichungsblatt nicht verfügt, und damit \nebenfalls an diese Voraussetzung gebunden sein. Es ist nicht ohne weiteres \neinsichtig, weshalb der Gesetzgeber einer Aufsichtsbehörde ohne nähere Vorgaben \nhätte freistellen sollen, ob sie von einem vorhandenen amtlichen \nVeröffentlichungsorgan für ihre den Verband betreffenden öffentlichen \nBekanntmachungen Gebrauch machen wolle oder nicht. Dagegen spricht schon der \nGesichtspunkt, dass auf diese Weise die Zuverlässigkeit des amtlichen \nVeröffentlichungsblattes im Hinblick auf die dann nicht mehr gegebene \nVollständigkeit der den Verband betreffenden Bekanntmachungen erheblich \ngemindert wäre.\n\n38\n\nDiese Fragen können hier aber letztlich ebenso offen bleiben wie die sonstigen \ngegen die Verbandssatzung vorgebrachten Einwände, da aus den nachfolgenden \nGründen die Klage auch dann Erfolg hat, wenn von der Gültigkeit der Satzung \nauszugehen ist.\n\n39\n\n3.\n\n40\n\nDer angefochtene Bescheid findet in der Verbandssatzung des Beklagten vom \n5. März 2001 (VS) keine ausreichende Grundlage. Nach den satzungsrechtlichen \nVorgaben durfte der eigene Beitrag des Beklagten an den beigeladenen \nDeichfinanzierungsverband,\n\n41\n\nvgl. die Ausgabeveranschlagung unter der Haushaltsstelle 1.690.6730.2 \n550.000 im Haushaltsplan (Verwaltungshaushalt) 2001 des Beklagten in Höhe von \nDM 550.000,00.\n\n42\n\nin die der Beitragserhebung zu Grunde liegende Beitragsbedarfsberechnung \nnicht als umlagefähiger Aufwand eingestellt werden.\n\n43\n\nDie Mitglieder haben dem Deichverband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung \nseiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen \nHaushaltsführung erforderlich sind (§ 37 VS). Hinsichtlich des Hochwasserschutzes \nist es nach § 4 Nr. 1 VS Aufgabe des Beklagten, im Verbandsgebiet Grundstücke \nund Anlagen durch den Bau, die Unterhaltung und Verteidigung von Deichen und \nsonstigen Schutzwerken vor Hochwasser zu schützen. Welche Maßnahmen dem \nVerband insoweit obliegen, ergibt sich aus dem Verbandsplan, in dem die zur \nDurchführung der Verbandsaufgaben notwendigen Unterhaltungsarbeiten sowie die \nAnlagen verzeichnet sind, die zu unterhalten, zu betreiben und ggf. zu bauen, zu \nändern und zu beseitigen sind (§ 5 Abs. 1 VS). Hochwasserschutzmaßnahmen \naußerhalb des Verbandsgebietes gehören nicht zu den Aufgaben des Verbandes, sie \nsind vielmehr anderen Verbänden als deren Aufgabe zugewiesen und - soweit \nerforderlich - auch von deren Mitgliedern im Beitragswege zu finanzieren.\n\n44\n\nIn diesen satzungsrechtlichen Rahmen lässt sich die Beitragszahlung des \nBeklagten an den beigeladenen Deichfinanzierungsverband nicht mit der Folge \neinordnen, dass sie als beitragsfähiger Aufwand qualifiziert werden könnte. Dem \nwidersprechen die Aufgabenstellung des Beigeladenen und die darauf \nausgerichteten Modalitäten der über ihn erfolgenden Finanzierung der \nHochwasserschutzmaßnahmen in den Gebieten der angehörigen fünf \nMitgliedsverbände sowie die entsprechende Regelung des Beitragsverhältnisses. Die \nAufgabe der Finanzierung des Eigenanteils der Mitglieder für die Bau- und \nSanierungsmaßnahmen an Hochwasserschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 der \nVerbandssatzung des DFV xxxxxxxxxxxxx in der Neufassung vom 7. Dezember 1999 \n- VS DFV -, ABl.Reg.xxx. Seite 312) zielt gerade, wie sich sowohl aus den \nErrichtungsunterlagen des Verbandes als auch aus den bestätigenden \nBehördenerklärungen in der mündlichen Verhandlung ergibt, darauf ab, eine \ngleichmäßige Beitragsbelastung der Mitglieder aller Mitgliedsverbände aus den \nanstehenden Maßnahmen zur Sanierung bzw. zum (Teil-)Neubau des Rheindeichs \nzu erreichen. Angesichts der unterschiedlichen Verhältnisse in den \nMitgliedsverbänden waren andernfalls Beitragsunterschiede zwischen den \n- insbesondere im Hinblick auf die Relation zwischen der Länge des dem jeweiligen \nVerband in Obhut gegebenen Teilstücks des Rheindeichs und der Größe des \nzugehörigen Teils des geschützten Polders - günstiger und weniger günstig \ngeschnittenen Verbänden zu erwarten, die für nicht tragbar gehalten wurden. Die \nFinanzierung der Maßnahmen (§ 3 VS DFV) ist deshalb nicht darauf ausgerichtet, \ndass jeder Mitgliedsverband Zahlungen des Deichfinanzierungsverbandes nach \nMaßgabe seiner Beitragsleistung, sondern nach dem konkreten Bedarf erhält. \nEbenso wird das Verhältnis der an den DFV xxxxxxxxxxxxx zu leistenden Beiträge \n(§ 29 VS DFV) nicht von der Höhe des Bedarfs der einzelnen Mitgliedsverbände, \nsondern einheitlich nach den Einheitswerten oder entsprechenden Ersatzwerten im \nGebiet des Deichfinanzierungsverbandes bestimmt. Zu einer solchen Mitfinanzierung \naller Hochwasserschutzanlagen im Gebiet des DFV xxxxxxxxxxxxx können die \nMitglieder der Mitgliedsverbände aber jedenfalls ohne eine ausreichende \nsatzungsrechtliche Grundlage in der Verbandssatzung des jeweiligen \nMitgliedsverbandes nicht verpflichtet werden. Diese ist nicht etwa darin zu finden, \ndass § 37 Abs. 1 VS bei der Abgrenzung des beitragsfähigen Aufwandes außer auf \ndie Erfüllung der Aufgaben auch noch auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten und die \nordentliche Haushaltsführung des Verbandes abstellt. Auch diese erläuternden \nTatbestandsmerkmale der Bestimmung sind in dem gesetzlich durch § 28 WVG \ngezogenen Rahmen zu verstehen und beziehen sich deshalb von vornherein nur auf \nVerpflichtungen und eine ordentliche Haushaltsführung nach Maßgabe der dem \nVerband übertragenen Aufgaben.\n\n45\n\nDemgegenüber führt der Hinweis des Beklagten auf den Vorteil nicht weiter, der \njedem seiner eigenen Verbandsmitglieder aus den Hochwasserschutzanlagen in den \nGebieten der anderen vier Wasserverbände und damit auch aus der Tätigkeit des \nDeichfinanzierungsverbandes zufließe. Die Betonung der Bedeutung des \nZusammenhangs der Hochwasserschutzanlage für die Gewährleistung eines \neffektiven Hochwasserschutzes ist sicher zutreffend, bietet als solches bei der \ngegebenen Verteilung der Aufgaben des Hochwasserschutzes auf verschiedene \nVerbände aber keine Grundlage, um die Beitragspflicht zu erweitern. Das in § 38 \nAbs. 1 VS in Übereinstimmung mit § 30 Abs. 1 WVG festgelegte Beitragsverhältnis \nnach dem sog. Vorteilsprinzip ermöglicht nicht ganz allgemein die Berücksichtigung \nvon Vorteilen, sondern stellt ausschließlich auf die Vorteile ab, die dem Mitglied aus \nder Durchführung der Aufgaben des Verbandes erwachsen, und weist damit \nwiederum auf die genannten Begrenzungen aus der geltenden Satzung zurück. \n\n46\n\nDer Beitrag des Beklagten an den DFV xxxxxxxxxxxxx durfte auch deshalb nicht \nin die Beitragsbedarfsberechnung eingestellt werden, weil der Beklagte zur Leistung \ndieses Beitrages an den Beigeladenen nicht verpflichtet war. Insofern kommt es nicht \ndarauf an, dass der Beitragsbescheid des Beigeladenen vom 30. Mai 2001 vom \nBeklagten nicht angefochten worden ist und daher Bestandskraft erlangt hat. Darauf \nkann sich der Beklagte im Beitragsstreit mit seinen Mitgliedern nicht berufen; \nvielmehr kommt es auf die materielle Verpflichtung an. \n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Juli 1985 - 3 A 809/83 und 3 A 1281/84 - zur \nAbwälzung von Wasserverbandsbeiträgen durch Gemeinden.\n\n48\n\nDiese hat nicht bestanden. Die auf die Erfüllung der Aufgaben des \nDeichfinanzierungsverbandes ausgerichtete Beitragsverpflichtung (§ 28 Abs. 1 VS \nDFV) greift nicht, da die Aufgabenzuweisung an den Beigeladenen in § 2 Abs. 1 VS \nDFV unter Verstoß gegen das Wasserverbandsgesetz erfolgt ist. Der Beigeladene \nnimmt keine Aufgaben aus dem Katalog des § 2 WVG wahr, deren Erfüllung \nbundesrechtlich zulässigerweise einem Wasser- und Bodenverband übertragen \nwerden darf; eine Erweiterung des Katalogs durch Landesrecht ist nicht erfolgt. Dass \ndem Beigeladenen keine Aufgaben des Hochwasserschutzes (§ 2 Nr. 5 WVG) \nübertragen sind, ist nicht zweifelhaft und wird von ihm auch nicht in Anspruch \ngenommen. Im Sinne einer ausdrücklichen Klarstellung ist insoweit § 2 Abs. 3 VS \nDFV zu verstehen. Danach bleiben die Mitgliedsverbände, die auch weiterhin die \nerforderlichen Plangenehmigungen und Planfeststellungen (ergänze: für die \nHochwasserschutzanlagen) beantragen, für Bau, Sanierung, Unterhaltung und \nVerteidigung der Hochwasserschutzanlagen zuständig. Der Beigeladene will sich \nvielmehr auf § 2 Nr. 14 WVG (Förderung und Überwachung der Aufgaben nach Nr. 1 \n- 13 der Vorschrift) stützen. Er sieht in der Übernahme der Finanzierung der \nHochwasserschutzmaßnahmen seiner Mitglieder die ihm übertragene Aufgabe der \nFörderung des Hochwasserschutzes. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Für alle \nTatbestände des Aufgabenkatalogs gilt, dass die Finanzierung nicht abgespalten und \nals selbstständige Aufgabe aufgefasst werden kann. Das Wasserverbandsgesetz \nverbindet vielmehr die Aufgabenerfüllung in Selbstverwaltung mit der \nmitgliedschaftlichen Eigenfinanzierung und stellt das System der Verbandsbeiträge \nals Mittel der Finanzierung bereit. So koppelt § 28 Abs. 1 WVG die Beitragspflicht an \ndie Aufgabenerfüllung, indem er die Mitglieder nur insoweit zur Leistung der \nVerbandsbeiträge verpflichtet, als dies zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes \nerforderlich ist. Die Beitragserhebung wird damit auf den Selbstverwaltungs- bzw. \nSelbsthilfegrundsatz zurückgeführt,\n\n49\n\nRapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 243.\n\n50\n\nNach Maßgabe von § 28 Abs. 4 WVG ist die Höhe der Beitragspflicht zudem an \nden Vorteil der Verbandsmitglieder gebunden, also an die Erfüllung der dem Verband \nobliegenden Aufgaben. Auch § 30 Abs. 1 WVG drückt die Zusammengehörigkeit \nzwischen Finanzierung und Aufgabe aus. Er bestimmt den Beitragsmaßstab anhand \nder Begriffe des materiellen Vorteils, der Leistungsabnahme und der \nSchadensverhütung, also wiederum jeweils bezogen auf die Verbandstätigkeit,\n\n51\n\nRapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 265.\n\n52\n\nKorrespondierend hierzu räumt § 31 Abs. 1 WVG den Wasserverbänden im \nSinne der verbandlichen Eigenfinanzierung das Recht der Hebung der Beiträge \ndurch Beitragsbescheid ein mit der Verpflichtung (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG), die \nGrundsätze der Beitragsbemessung in der Verbandssatzung zu regeln. Aufgaben- \nund Finanzierungsverantwortung sind so untrennbar miteinander verzahnt und \nverbunden.\n\n53\n\nDie Finanzierung der Verbandsaufgabe ist nach allem nicht (Neben-)Aufgabe \neines Wasserverbandes, sondern allein Mittel zu deren Erfüllung; sie kann deshalb \nauch nicht auf dem Wege über § 2 Nr. 14 WVG verselbstständigt werden. Soweit \nStimmen aus der Literatur zum Wasserverbandsrecht,\n\n54\n\nunklar (und jeweils ohne Begründung): Rapsch, Wasserverbandsrecht, \nRn. 235, Seite 170; Kaiser/Linckelmann/Schleberger, Wasserverbandsverordnung, \nSeite 93,\n\n55\n\nin eine andere Richtung zu weisen scheinen, kann ihnen aus den genannten \nGründen nicht gefolgt werden. \n\n56\n\nInfolge der Einbeziehung des vom Beklagten an den Beigeladenen geleisteten \nBeitrags erweist sich die Beitragsbedarfsberechnung für den Hochwasserschutz als \nfehlerhaft. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beitragsbescheides \ninsgesamt. Das Gericht ist gehindert, die Beitragskalkulation des Beklagten von sich \naus durch Herausrechnung des zu Unrecht angesetzten Betrages zu ändern und \ndamit den anzuwendenden Beitragssatz zu ermäßigen. Dies wäre nur zulässig, wenn \nsich die Ermäßigung als eine rein rechnerische Korrektur darstellen und damit nicht \nin das Haushaltsermessen der Verbandsorgane des Beklagten eingegriffen würde. \nSo liegen die Dinge hier aber ersichtlich nicht. Vielmehr muss den zuständigen \nVerbandsorganen die haushaltsmäßige Bewältigung der Konsequenzen aus der \nUnzulässigkeit des bisherigen Finanzierungsmodells für den Hochwasserschutz \nüberlassen bleiben.\n\n57\n\nLässt sich das Ergebnis der Beitragskalkulation für den Hochwasserschutzbeitrag \nnicht absehen, so schlägt dies auch auf die Kalkulation des Schöpfwerksbeitrages \nund des Beitrages für die Gewässerunterhaltung durch. Denn die Umlage der \nVerwaltungskosten erfolgt durch den Beklagten satzungsgemäß (§ 38 Abs. 4 VS) \nnach dem auf die Verbandsaufgaben jeweils entfallenden Anteil an den sonstigen \nAusgaben des Verwaltungshaushalts. Da der anzusetzende Aufwand für die \nVerbandsaufgabe Hochwasserschutz nicht feststeht, kann auch die Umlage der \nVerwaltungskosten und damit die abschließende Ermittlung der Beitragssätze für die \nanderen Verbandsaufgaben vom Gericht nicht vorgenommen werden.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt für die Klägerin zu 2) aus § 155 Abs. 2 VwGO, im \nÜbrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht \nauf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297254","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-27/8-k-576-02","cited_norms":[{"jurabk":"WVG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297254","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297254","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-27/8-k-576-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297254","retrieved":"2026-07-09 03:20:19.917824+00:00"}}