{"status":"available","doknr":"OLD297283","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0626.24L2452.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-06-26","aktenzeichen":"24 L 2452/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 26. Juni 2002 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \ndie Abschiebung des Antragstellers bis sechs Wochen nach der \nGeburt seines Kindes durch die Mutter und seiner Verlobten \nxxxxxxxxxxx zu untersagen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer nach eigenen Angaben vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller hat keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \n§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.\n\n6\n\nDer Vortrag, der Antragsteller beabsichtige eine deutsche Staatsangehörige zu \nheiraten, begründet weder ein Abschiebungshindernis noch einen \nDuldungsgrund.\n\n7\n\nDas Grundrecht des Art. 6 GG gewährt zwar neben dem Schutz der bestehenden \nEhe auch die Freiheit der Eheschließung. Will ein Ausländer in Deutschland eine Ehe \neingehen, schützt ihn diese Absicht aber nicht generell vor einer Abschiebung. Für \ndie Ausländerbehörde besteht vielmehr nur dann die Pflicht, den Aufenthalt bis zur \nEheschließung zu ermöglichen, wenn die Eheschließung konkret und unmittelbar \nbevorsteht,\n\n8\n\nvgl. BVerwG, B.v. 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995,150; ständige \nRechtsprechung der Kammer, vgl. Beschluss vom 9. März 1998 \n- 24 L 4534/97 -.\n\n9\n\nWeil nämlich dem ausländischen Ehegatten zur Wahrung der \nEheschließungsfreiheit mit einem Deutschen oder hier rechtmäßig lebenden \nAusländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebietes zum Zwecke der \nEheschließung zu ermöglichen ist, \n\n10\n\nvgl. BVerwG, B.v. 2.10.1984 - 1 B 114.84 - InfAuslR 1985, 130, 131,\n\n11\n\nsodass übrigens der deutsche oder hier rechtmäßig lebende ausländische \nEhegatte auch nicht etwa gezwungen ist, die Eheschließung im Heimatland des \nAusländers vorzunehmen, ist eine Abschiebung kurz vor dem fixierten \nEheschließungstermin unverhältnismäßig. Die Heirat steht nach der Rechtsprechung \ndes BVerwG \n\n12\n\nvgl. B.v. 17.11.1994 a.a.O.; ebenso ThürOVG, B.v. 31.01.1996 - 3 EO 11/96 -, \nNVwZ-RR 1996, 710,\n\n13\n\nregelmäßig erst dann unmittelbar bevor, wenn ein Heiratstermin bereits feststeht. \nDaran fehlt es hier, da der Heiratstermin nicht feststeht, wobei es auf die Gründe \nnicht ankommt.\n\n14\n\nIm Übrigen vermittelt nach der Rechtsprechung des OVG NW selbst das \nBestehen einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen einem Ausländer \nkeinen Duldungsanspruch für die Dauer des \nAufenthaltsgenehmigungsverfahrens,\n\n15\n\nvgl. Beschluss vom 15. Februar 1995 - 18 B 543/95 -.\n\n16\n\nAuch aus der bevorstehenden Geburt eines Kindes durch seine Verlobte \n(voraussichtli-cher Entbindungstermin der 31.10.02) leitet sich ein \nAbschiebungshindernis nicht ab. Geschützt ist durch Art. 6 GG die familiäre \nLebensgemeinschaft, die zu einem Unge-borenen durch Dritte nicht bestehen kann. \nDen hier vorgelegten Attesten kann auch nicht entnommen werden, dass die \nVerlobte im Hinblick auf ihre diagnostizierte Risikoschwangerschaft auf die \nUnterstützung und den Beistand des Antragstellers angewiesen wäre. Insoweit ist \nnur von einer eigenen Reiseunfähigkeit die Rede.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13, 20 GKG.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297283","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-26/24-l-2452-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297283","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297283","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-26/24-l-2452-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297283","retrieved":"2026-07-09 03:20:22.294479+00:00"}}