{"status":"available","doknr":"OLD297314","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0625.3K5795.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-06-25","aktenzeichen":"3 K 5795/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beigeladene beantragte unter dem 3. Januar 2000 unter Bezugnahme auf \ndie EG-Richtlinie 90/313/EWG, ihm \"alle Ergebnisse der nach dem Einleiterbescheid \nbeziehungsweise gemäß § 120 WHG durchgeführten Überwachungen der \nAbwasserströme\" der Klägerin, Werk V, im Zeitraum vom Januar 1998 bis 1. \nDezember 1999 zu übermitteln. Der Beklagte gab der Klägerin Gelegenheit zur \nStellungnahme. Die Klägerin teilte unter dem 25. Januar 2000 mit, sie könne sich mit \neiner Übersendung der Überwachungsergebnisse aus den Abwasseranalysen nicht \neinverstanden erklären. Ein Informationsanspruch bestehe nach § 8 Abs. 1 Satz 2 \nUIG nicht, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. \nAuf Antrag der Klägerin übersandte der Beklagte die Datensätze, die er beabsichtige, \ndem Beigeladenen zu übermitteln. Unter dem 17. Februar 2000 machte die Klägerin \ngeltend: Umweltinformationen im Sinne des Gesetzes seien nur solche Daten, die \neine vollständige und eindeutige Aussage darüber hätten, ob und gegebenenfalls in \nwelchem Umfang bestimmte Tätigkeiten die Umweltmedien beeinträchtigen könnten. \nDie zur Übersendung vorgesehenen Datensätze enthielten eine Vielzahl von \nParametern, deren Werte unterhalb der analytischen Bestimmungsgrenze lägen. Die \nDaten vermittelten jedoch den Eindruck, dass die an einzelnen Tagen analytisch \nüberprüften Stoffe auch tatsächlich Bestandteil des gemessenen Abwasserstromes \ngewesen seien. Die Datenlage weiche also von den tatsächlichen Emissionen \nerheblich ab. Zudem gäbe es Überschneidungen beziehungsweise Verdopplungen \nvon Parametern, die selbst für Fachkundige anhand des bloßen Materials nicht \nerkennbar seien. So würden bestimmte Stoffe über mehrere Probenehmer erfasst. \nDer Informationswert der Daten sei somit geeignet, ungewollte Missverständnisse \nhervorzurufen. Außerdem führten Betriebsgeheimnisse gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 UIG \nzur Unzulässigkeit der Weitergabe der Daten. Hier ließen Abwasser-Emissionsdaten \nRückschlüsse auf Betriebsgeheimnisse zu, bestimmte Angaben über Einzelstoffe \nließen Rückschlüsse auf bestimmte Herstellungsprozesse zu.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 30. November 2000 gab der Beklagte dem Antrag des \nBeigeladenen mit der Einschränkung statt, dass die Benennung und die \nMessergebnisse dreier Parameter an einer Probenahmestelle innerhalb des Werkes \nunterbleibe; es handele sich dabei um nichtüberwachungspflichtige Parameter, die \nim herkömmlichen Sinne als \"nichtgefährliche Stoffe\" einzustufen seien; die \nParameter seien allerdings an der Probenahmestelle Q (Auslass B nachgewiesen \nund aufgeführt (Gesamtabwasser des Werkes V ohne Ablauf der zentralen \nbiologischen Abwasserbehandlungsanlagen). Im Bescheid werden weitere \nProbenahmestellen aufgeführt, unter anderem der Ablauf der zentralen biologischen \nAbwasserbehandlungsanlage und mehrere, Teilströme erfassende \nProbenahmestellen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom gleichen Tag übersandte der Beklagte der Klägerin den \nBescheid vom 30. November 2000.\n\n5\n\nDie Klägerin erhob Widerspruch und trug vor: Der Bescheid beziehe sich auf \neinen Antrag auf Übermittlung der Ergebnisse aus der amtlichen \nAbwasserüberwachung gemäß § 120 LWG. Die Begrifflichkeit dieser Regelung und \nihr systematischer Kontext (Gewässerschau) machten deutlich, dass ausschließlich \ndie Gewässerbenutzung Regelungsgegenstand sei. Andere Messungen vor dem Ort \nder Einleitung könnten damit nicht Gegenstand des § 120 LWG sein. Dies gelte \nunabhängig davon, ob eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung dem \nDirekteinleiter Probennahmen an oder eine weiter gehende Analytik diesen Stellen \nauferlege. Danach sei die Weitergabe von Analyseergebnissen über den vollen \nUmfang der Probenahmestellen vom Antrag nicht erfasst. Die Weitergabe von \nAnalyseergebnissen in Bezug auf die Probenahmestellen vor dem Ablauf der \nzentralen Abwasserbehandlung stelle noch keine Umweltinformation im Sinne des \n§ 3 Abs. 2 UIG dar. § 3 Abs. 2 Nr. 1 UIG macht deutlich, dass lediglich Daten über \ndie unmittelbare Inanspruchnahme eines Umweltmediums, hier des \nOberflächengewässers, vom Definitionsumfang erfasst seien. Die \nProbenahmestellen im Werk seien jedoch nicht aussagekräftig für die tatsächliche \nInanspruchnahme durch die Direkteinleitung. Vielmehr durchliefen die dort \ndargestellten Abwässer weitere Klärstufen, sodass bei einer Übermittlung die \nKlärwirkung der zentralen Abwasserbehandlungslage außer Betracht bleibe. § 3 \nAbs. 2 Nr. 1 UIG mache durch den Hinweise auf den \"Zustand\" des Gewässers \ndeutlich, dass auch mit den in Nr. 2 beschriebenen Tätigkeiten nur solche gemeint \nsein könnten, die den Zustand der Gewässer unmittelbar beeinflussten. Dies ergebe \nsich auch aus der Umweltinformationsrichtlinie, deren Umsetzung das UIG diene. Im \nÜbrigen seien die Messwerte, die dem Beigeladenen überlassen werden sollten, \nteilweise inkonsistent und nicht hinreichend erläutert. So wiesen einzelne Parameter \nunterschiedliche Bestimmungsgrenzen etwa <1,0 und <2,0 über die \nProbenahmedaten hinweg auf. Für den gleichen Parameter werde an einzelnen \nMesstagen jeweils ein Messergebnis angegeben, das genau zwischen den \nangeblichen Bestimmungsgrenzen liege. Das übliche <-Zeichen bedürfe jedenfalls \nvor diesem Hintergrund der näheren Erläuterung. Im Übrigen sei für die Parameter, \ndie für das von ihr eingeleitete Abwasser nicht charakteristisch seien, jedoch \ngleichwohl im Rahmen der amtlichen Überwachung bestimmt würden, ein \nentsprechender Hinweis nötig. Schließlich dürften diejenigen Parameter, die nicht in \nder Einleitererlaubnis enthalten seien, einer entsprechenden Kennzeichnung. \n\n6\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n15. August 2001, zugestellt am 17. August 2001, als unzulässig zurück. \n\n7\n\nMit der am 17. September 2001 erhobenen Klage wiederholt und vertieft die \nKlägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. \n\n8\n\nSie beantragt, \n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 30. November 2000 \naufzuheben. \n\n10\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEs führt aus: Die im Bescheid genannten Messergebnisse seien vom \nAuskunftsbegehren umfasst. Sie beträfen nämlich Umweltinformationen im Sinne des \n§ 3 Abs. 2 UIG. \n\n13\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsakte der Bezirksregierung \nE Bezug genommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 30. November 2000 ist rechtmäßig. Zu Recht \nhat das beklagte Amt festgestellt, dass der Beigeladene einen Anspruch auf \nÜbermittlung der Ergebnisse aus der Abwasserüberwachung in dem \nzugesprochenen Umfang hat. \n\n17\n\nBei den Informationen, die dem Beigeladenen mitgeteilt werden sollen, handelt \nes sich um Informationen über die Umwelt im Sinne des § 3 Abs. 2 UIG. Es handelt \nsich um Daten über Tätigkeiten oder Maßnahmen, die den Zustand der Gewässer \nbeeinträchtigen oder beeinträchtigen können, und Tätigkeiten oder Maßnahmen zum \nSchutz dieses Umweltbereichs einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen \nund Programme zum Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 UIG). Die Daten \nbetreffen die Überwachungen der Abwasserströme des Werkes V der Klägerin. Der \nAntrag des Beigeladenen erfasst sowohl die nach dem Einleiterbescheid als auch die \nnach den Überwachungen gemäß § 21 LWG erhobenen Daten. Sie dienen der \nKontrolle, ob die Klägerin die Maßgaben des Einleiterbescheides beachtet, und der \nFeststellung der Zusammensetzung der insgesamt eingeleiteten Abwässer. Die im \nBetrieb der Klägerin entstehenden Abwässer sind geeignet, den Zustand des \nGewässers, in das sie abgeleitet werden, zu beeinträchtigen. Sämtliche Maßgaben \ndes Einleiterbescheides stellen Maßnahmen zum Schutz des Gewässers im Sinne \ndes § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG dar. Der aus der Umweltinformationsrichtlinie \nübernommenen Sammelbegriff der Tätigkeiten oder Maßnahmen ist mit Rücksicht \nauf den Zweck des Umweltinformationsgesetzes, Transparenz zwischen Bürger und \nStaat in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu schaffen, weit auszulegen; er \nschließt jede Tätigkeit einer Behörde ein, die dem Schutz der Umwelt dient (vgl. \nBVerwG, NVwZ 1999, 1220 (1221)). Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, es \nkomme allein auf die Tätigkeiten an, die den Zustand des Gewässers \"unmittelbar\" \nbeeinflussten, sodass allein die Messwerte nach der letzten Klärstufe übermittelt \nwerden dürften. Aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ergibt sich, dass die \nwerksinternen Probenahmestellen Abwässer betreffen, die speziellen Anforderungen \nder wasserrechtlichen Erlaubnisse unterliegen. Sofern Abwässer einer werksinternen \nProbenahmestelle noch zur zentralen Abwasserbehandlungsanlage führten, sei dies \nausschließlich durch eine \"Polizeifilter\"-Funktion sowie abgabenrechtlich begründet \n(Bl. 2 Beiakte Heft 2). Die Bestimmung zulässiger Höchstwerte an anlageninternen \nProbenahmestellen sowie die Überwachung dieser Einleiterbedingungen verlieren \nihren Charakter als Maßnahmen zum Schutz des Gewässers nicht dadurch, dass die \nerfassten Abwässer gegebenenfalls vor Einleitung noch einer - weiteren - Klärstufe \nzugeführt werden. In gleicher Weise verlieren die abwasserverursachenden \nProduktionsprozesse der Klägerin die Eigenschaft als Tätigkeiten, die den Zustand \nder Gewässer beeinträchtigen können, nicht dadurch, dass die Klägerin eine zentrale \nAbwasserbehandlungsanlage betreibt. Es entspricht auch nicht Sinn und Zweck des \nGesetzes, allein solche Daten über die Zusammensetzung der Abwässer zugänglich \nzu machen, die unmittelbar auf das betroffene Gewässer einwirken. Das Gesetz \nerfasst vielmehr alle Aktivitäten, die den Zustand der Umweltmedien negativ \nbeeinflussen können, insbesondere alle Tätigkeiten, die nach umweltrechtlichen \nVorschriften einer Genehmigung bedürfen oder der behördlichen Überwachung \nunterliegen (vgl. Turiaux, UIG, Kommentar, 1995, §§ 2, 3 Rdnr. 43 mit Hinweis auf \ndie Begründung des Gesetzes). Die Verordnung über Anforderungen an das \nEinleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung) sieht in § 3 Abs. 1 vor, \ndass - soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist - eine Erlaubnis für das \nEinleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden darf, wenn am Ort des Anfalls \ndes Abwassers die Schadstofffracht so gering wie beim Einsatz bestimmter \nVerfahren möglich gehalten wird. Entsprechend sieht § 5 der Verordnung vor, dass \nsich Anforderungen nicht nur auf die Stelle richten, an der das Abwasser in das \nGewässer eingeleitet wird, sondern - soweit in den Anhängen zu dieser Verordnung \nbestimmt - auch auf den Ort des Anfalls des Abwassers. Entsprechend enthält der \nAnhang 22 für die chemische Industrie unter B Forderungen, die sich auf den Ort des \nAnfalls des Abwassers beziehen, und unter D Anforderungen an das Abwasser vor \nVermischung mit anderem Abwasser. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die \nKommentierung von Röger (UIG, Kommentar, 1995, § 3 Rdnrn. 33 f.). Röger spricht \nsich vielmehr für die Einbeziehung auch von Information über die Produktion und \nLagerung gefährlicher Stoffe sowie entsprechende Planungen aus, weil es in § 3 \nAbs. 2 Nr. 2 UIG ausreiche, dass die Maßnahmen oder Tätigkeiten \numweltbeeinträchtigend wirken könnten. Zu den umweltschützenden Maßnahmen im \nSinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG sind insbesondere behördliche Genehmigungs- und \nZulassungsverfahren und behördliche Überwachungsmaßnahmen wie \nKontrollmessungen zu rechnen (vgl. Röger, a.a.O., § 3 Rdnr. 38, Turiaux, a.a.O., \n§§ 2, 3 Rdnr. 45). Die Einbeziehung der Daten auf der anlageninternen \nProbeentnahmestelle ist geeignet, etwa näheren Aufschluss darüber zu gewähren, \nwelche Anlagenteile besondere Probleme im Hinblick auf die Beeinträchtigung des \nGewässers auslösen können und inwieweit etwa der zentralen Abwasserbehandlung \nvorgeschaltete Produktions- oder Klärstufen den an sie zu stellenden Anforderungen \ngenügen. \n\n18\n\nDer Einwand, die Messwerte seien \"teilweise inkonsistent und teilweise nicht \nhinreichend erläutert\", ist nicht geeignet, einen Übermittlungsanspruch der \nBeigeladenen auszuschließen. Dass die Datensätze etwa fehlerhafte Angaben \nenthielten, wird von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Es kann mithin offen \nbleiben, ob die Behörde solche als fehlerhaft erkannten Datensätze nicht oder \nallenfalls nur mit einem entsprechenden Hinweis an den Beigeladenen weitergeben \ndürfte (vgl. § 5 Abs. 2 S. 2 UIG, wonach die Behörde nicht verpflichtet ist, die \ninhaltliche Richtigkeit der Daten zu überprüfen). Auch das von der Klägerin \nangeführte Bedürfnis nach Erläuterung einzelner Parameter und \nBestimmungsgrenzen lässt die Weitergabe der Daten durch den Beklagten nicht \nrechtswidrig erscheinen. Der Anspruch nach § 4 Abs. 1 bezieht sich auf die \nInformationen, die bei einer Behörde vorhanden sind. Daraus folgt zum einen, dass \ndie Behörde keine Datenbeschaffungspflicht trifft. Allerdings wird diskutiert, ob für die \nBehörde in den Fällen, in denen der Akteninhalt für den Auskunftsbegehrenden \nunverständlich ist, eine Verpflichtung ergibt, den Inhalt gegebenenfalls kurz zu \nerläutern (vgl. Turiaux , a.a.O., § 4 Rdnr. 26). Aus einer solchen Pflicht ergäbe sich \nindessen kein Anspruch eines betroffenen Anlagenbetreibers in jedem Fall \nvorhandene Daten nur mit zusätzlichen Erläuterungen zum Verständnis der \nBestimmungsgrenzen und der Parameter herauszugeben. Der Beigeladene hat sich \nmit der Zusendung eines unkommentierten Computerausdrucks mit den Messwerten \neinverstanden erklärt. Der Beklagte konnte mithin davon ausgehen, dass der \nBeigeladene hinreichend sachverständig war, um die Computerausdrucke nicht \nfehlerhaft zu deuten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, woraus sich ein Anspruch ergeben \nsoll, es müsse auf solche Parameter, die für das von der Klägerin eingeleitete \nAbwasser \"nicht charakteristisch\" seien oder die nicht in der Einleitererlaubnis \nenthalten seien, entsprechend hingewiesen werden. Auch diese Parameter betreffen \nTätigkeiten, die den Zustand des Gewässers beeinträchtigen können. \n\n19\n\nSoweit die Klägerin substantiiert geltend gemacht hat, durch die Nennung \nbestimmter einzelner Parameter an bestimmten Probenahmestellen könnten \nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, hat der Beklagte dem durch \neine entsprechende Einschränkung der Auskunft Rechnung getragen. Dass in \nweiterem Umfang Daten betroffen wären, die im Zusammenhang mit dem \nGeschäftsbetrieb der Klägerin stehen, nur einem begrenzten Personenkreis \nzugänglich sind, nach dem Willen der Klägerin geheim gehalten werden müssen und \nan deren Geheimhaltung auch ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. zu diesen \nElementen Turiaux, a.a.O., § 8 Rdnrn. 47ff., Scherzenberg, DVBl. 1994, 733, 741, \nRöger, a.a.O., § 8 Rdnrn. 26ff.), wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht der Klägerin aufzuerlegen. \nDer Beigeladene ist nicht durch Stellung eines Sachantrages ein Kostenrisiko \neingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO); dann gebietet es die Billigkeit nicht, ihn an \nder Kostenerstattung zu beteiligen.\n\n21\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den \n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297314","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-25/3-k-5795-01","cited_norms":[{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297314","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297314","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-25/3-k-5795-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297314","retrieved":"2026-07-09 03:20:24.968455+00:00"}}