{"status":"available","doknr":"OLD297313","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0625.17K9880.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-06-25","aktenzeichen":"17 K 9880/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der andere Beteiligte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nwird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, ein Abfallentsorger, erstrebt, dass einem Abfallerzeuger dessen\nEntsorgungsnachweis bestätigt wird, bzw. die Feststellung, dass es rechtswidrig war,\ndie Bestätigung abzulehnen. Weiter will sie festgestellt wissen, dass Abfälle der\nbeantragten Art bei ihr verbrannt werden dürfen. \n\n3\n\nDie Klägerin, eine privatrechtliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung\n(GmbH), betreibt in xxxxxxxxl eine Müllverbrennungsanlage (im Folgenden: MVA) für\nSiedlungsabfälle. Gesellschafterinnen sind die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, die\nxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx und die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, die ihrerseits\nwiederum gänzlich in der Hand der jeweiligen Kommune sind. \n\n4\n\nNach dem Vortrag der Klägerin geht aus dem immissionsschutzrechtlichen\nGenehmigungsbescheid der Beklagten vom 14. September 1995 hervor, dass\nHolzabfälle der Art, um deren Verbrennung es geht, in der MVA verbrannt werden\ndürfen. Mit Schreiben vom 26. März 1997 reichte die Klägerin bei der Beklagten den\nEntsorgungsnachweis Nr. xxxxxxxxxxxx des Abfallerzeugers xxxxxxxxxxxxxxxxxx\naus xxxxxxxx ein. Die Abfälle werden darin bezeichnet als \"teergetränkter Kork\". Die\nBeklagte lehnte die Bestätigung des Entsorgungsnachweises mit Bescheid vom\n23. April 1997 ab, weil wegen des Gehaltes an polyzyklischen aromatischen\nKohlenwasserstoffen (im Folgenden: PAK) die Holzabfälle in der Anlage der Klägerin\nnicht verbrannt werden dürften. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die\nBeklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 1998, zugestellt am 21. Oktober 1998,\nzurück.\n\n5\n\nAm 16. November 1998 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n6\n\nSie ist der Auffassung, dass die Klage zulässig ist. Zur Begründung stützt sie sich\nauf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\nvom 18. Dezember 1998 - 20 B 1388/98, das unter Rückgriff auf Art. 12 Grundgesetz\ndem Abfallentsorger Klagebefugnis zugebilligt habe. Die Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit von privatrechtlichen\nGesellschaften in öffentlicher Hand hält sie für unzutreffend, sofern diese im\nWettbewerb stünden. Außerdem hält sie Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz für\nbeeinträchtigt. Die Klägerin meint weiter, die Ablehnung der Bestätigung des\nEntsorgungsnachweises entfalte ihr gegenüber Feststellungswirkungen. In der\nSache meint die Klägerin, dass auch Abfälle mit hohem PAK-Gehalt bei ihr verbrannt\nwerden dürften.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt zuletzt,\n\n8\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung des\nVersagungsbescheides vom 23. April 1997 und des hierzu\nergangenen Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 1998\nzu verpflichten, die Zulässigkeit der Entsorgung gemäß dem\nEntsorgungsnachweises Nr. xxxxxxxxxxxx zu\nbestätigen,\n\n9\n\n2. \n\n10\n\nhilfsweise\n\n11\n\nfestzustellen, dass die Ablehnung der beantragten\nBestätigung des Entsorgungsnachweises Nr. xxxxxxxxxxxx\nrechtswidrig gewesen ist,\n\n12\n\n2. festzustellen, dass der Einsatz und die Verbrennung von\nAbfällen, bei denen ein Wert von 1000 ppm für den\nParameter PAK nach EPA im Original überschritten wird,\nzulässig ist, soweit es sich um Abfälle handelt, die im\nAbfallartenkatalog für die Anlage der Klägerin\n(Feststellungsbescheid der Beklagten vom 14. Dezember\n2001) enthalten sind.\n\n13\n\n3. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie begründet ihre Ablehnung damit, dass die Klägerin eine MVA für\nSiedlungsabfälle betreibe, es sich bei den Holzabfällen aber um industrielle Abfälle\nhandele, die wegen ihrer Schadstoffbelastung mit Siedlungsabfällen nicht\nvergleichbar seien.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten\nergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage bleibt ohne Erfolg, weil die gestellten Klageanträge unzulässig\nsind.\n\n20\n\nI.\n\n21\n\nDie Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1) unzulässig, weil der Klägerin die\nBefugnis fehlt, den Erlass einer Bestätigung einzuklagen, die ein Dritter beantragt hat\nund die nur diesem zu erteilen wäre. Sachurteilsvoraussetzung sowohl der\nerhobenen Verpflichtungsklage wie der hilfsweise erhobenen\nFortsetzungsfeststellungsklage ist, dass der Kläger geltend macht, durch den\nunterlassenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO.\nDer Kläger muss vortragen, dass er in einem subjektiv-öffentlichen Recht durch die\nangegriffene Maßnahme verletzt ist. Dazu muss die als verletzt gerügte Norm\nzumindest auch dem Schutz der klägerischen Interessen zu dienen bestimmt\nsein,\n\n22\n\nvgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 1993 - 3 C 3/89,\nin: BVerwGE 92, 313, 317.\n\n23\n\nDass mit einem Rechtssatz und einem darauf gestützten Verwaltungsakt\nReflexwirkungen zu Gunsten des Klägers verbunden sind, genügt nicht, um die\nKlagebefugnis zu begründen,\n\n24\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai\n1999 - Az: 5 A 5682/97, in: NVwZ 2000, 335; Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. März 1998 - 14 E 117/97, in: NZM 1999,\n231.\n\n25\n\nDie Kammer ist sich der tatsächlichen Lage bewusst, in der sich die Klägerin -\nvermutlich auch in anderen Fällen - befindet. Wenn ein Abfallerzeuger, der\nbestimmte Abfälle bei einem Abfallentsorger entsorgen will, den begehrten\nEntsorgungsnachweis nicht erhält, weil nach Auffassung der Beklagten der\nEntsorgung Gründe entgegenstehen, dient der Abfallerzeuger die Abfälle einem\nanderen Abfallentsorger an - mit allen damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen.\nDie Ablehnung des Bestätigungsnachweises trifft in ihren wirtschaftlichen\nAuswirkungen also zuvörderst den Abfallentsorger und nicht den Abfallerzeuger, der\nsich angesichts der Vielzahl der am Markt tätigen Entsorgungsunternehmen ohne\nSchwierigkeiten einen anderen Vertragspartner suchen kann. Aus wirtschaftlichen\nGründen wird der Abfallerzeuger im Regelfall diesen Weg wählen und kaum je gegen\neinen Versagungsbescheid den ggfs. langwierigen Klageweg beschreiten. Auf Grund\ndieser tatsächlichen Gegebenheiten wird sich die Beklagte mit ihrer\nRechtsauffassung aus rein faktischen Gründen regelmäßig durchsetzen.\n\n26\n\nGleichwohl vermag die Kammer die Auffassung der Klägerin nicht zu teilen, dass\nes sich beim Entsorgungsnachweisverfahren um ein dreipoliges\nVerwaltungsverfahren handelt, im dem ihr als Abfallentsorger neben dem\nAbfallerzeuger eine eigene Rechtsposition eingeräumt ist, die durch eine\nrechtswidrige Ablehnung der Bestätigung durch die zuständige Behörde verletzt\nwerden könnte,\n\n27\n\nfür eine eigene Rechtsposition des Abfallentsorgers unter nicht weiter\nbegründetem Verweis auf § 6 Abs. 1 NachwV auch Fink/Fluck, in: Fluck,\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, Loseblatt (Stand Dezember\n2001), § 5 NachwV Rn. 93, § 7 NachwV Rn. 12.\n\n28\n\nEine solche Auffassung findet in der Verordnung über Verwertungs- und\nBeseitigungsnachweise vom 10. September 1996 (BGBl I S. 1382, berichtigt BGBl I\n1997, S. 2860), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher\nNachweisbestimmungen vom 25. April 2002 (BGBl I, S. 1488) (im Folgenden:\nNachwV) keine Stütze. Aus Wortlaut und Systematik der §§ 3 ff. NachwV ergibt sich\nvielmehr, dass die Bestätigungsvorschriften allein den Rechten des Abfallerzeugers\nzu dienen bestimmt sind. Denn die Pflicht zur Führung des Nachweises, um dessen\nBestätigung es geht, obliegt gemäß § 3 Abs. 1 NachwV allein dem Abfallerzeuger,\n\n29\n\nebenso zur Vorgängernorm des § 8 Abs. 1 Abfall- und\nReststoffüberwachungsverordnung vom 3. April 1990 (BGBl I S. 648)\nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 1997 - 10 S\n2599/95, in: DVBl 1998, 601 (LS); Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-\nHolstein, Urteil vom 17. Juni 1996\n- 4 M 37/96 (juris).\n\n30\n\nAuch die Adressierung eines Verwaltungsakts kann ein gewichtiges Indiz dafür\nsein, wer von ihm materiell betroffen ist. Jedenfalls erzeugt sie einen so starken\nbehördlich veranlassten Rechtsschein des Betroffenseins im Sinne des § 42 Abs. 2\nVwGO, dass der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts stets klagebefugt\nist,\n\n31\n\nKopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. (1998), § 42 Rn. 69,\n\n32\n\nDer fehlenden Adressierung des Abfallentsorgers - der Klägerin - kommt\ndeswegen große Bedeutung zu, weil der Verordnungsgeber den Ablauf des\nEntsorgungsnachweisverfahrens in §§ 3 - 9 NachwV bis in die Einzelheiten geregelt\nhat und dabei auch immer auf die Stellung des Entsorgers Bedacht genommen hat.\nEr hat ihn aber ausdrücklich nicht als Adressaten vorgesehen. Er ist vielmehr nur ein\nsonstiger Beteiligter des Bestätigungsverfahrens, der durch Übersendung einer\nKopie (vgl. § 7 NachwV) die tatsächliche Möglichkeit zur Kenntnisnahme erhält, dem\naber keine eigene Rechtsstellung eingeräumt wird.\n\n33\n\nebenso Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember\n1997 - 10 S 2599/95, in: DVBl 1998, 601; Oberverwaltungsgericht für das Land\nSchleswig-Holstein, Urteil vom 17. Juni 1996 - 4 M 37/96 (juris): nur \"reflexartig\"\nbetroffen.\n\n34\n\nFür diese Auslegung spricht weiterhin, dass der Verordnungsgeber trotz\nVeröffentlichung der diesbezüglichen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung\ndie Nachweisverordnung insofern nicht geändert hat, wiewohl dazu in der jüngst\nerlassenen Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen vom\n25. April 2002 Gelegenheit gewesen wäre. Die novellierte Nachweisverordnung stützt\nvielmehr in ihrem neuen § 5 Abs. 4 Satz 2 die hier vertretene Auslegung. § 5 Abs. 4\nSatz 2 NachwV lautete bisher: \"Der Abfallerzeuger muss den Auflagen\nnachkommen.\". In der geänderten - hier wegen fehlenden Streits um Auflagen nicht\nunmittelbar anwendbaren - Fassung heißt es jetzt: \"Der Abfallerzeuger und der\nAbfallentsorger müssen den Auflagen nachkommen.\" Träfe es zu, dass auch der\nAbfallentsorger Adressat der Bestätigung des Entsorgungsnachweises ist, wäre eine\nsolche Sonderregelung für Auflagen unnötig. Da der Abfallentsorger aber nicht\nAdressat der Bestätigung ist, muss die Geltung der Auflagen für ihn besonders\nangeordnet werden. Dies verkennt die Begründung der Bundesregierung zur\nÄnderungsverordnung (Bundestags-Drucksache Nr. 14/8461 vom 8. März 2002),\nwenn es dort zu § 5 Abs. 4 NachwV n. F. heißt: \"Diese nunmehrige Gleichstellung\nvon Abfallerzeuger und Abfallentsorger in § 5 Abs. 4 Satz 2 ist notwendig und\ngerechtfertigt, da der Abfallentsorger ebenso wie der Abfallerzeuger Adressat der\nbehördlichen Bestätigung ist\". \n\n35\n\nAus der Formulierung der Begründung lässt sich schließen, dass die\nBundesregierung davon ausgeht, dass die Bestätigung des Entsorgungsnachweises\nauch an den Abfallentsorger gerichtet ist. Im Anschluss daran möchte die Klägerin\naus § 5 Abs. 4 NachwV n. F. den Schluss ziehen, dass auch sie als Abfallentsorger\nRegelungssubjekt bei der Versagung der Bestätigung ist. Dieser Auffassung schließt\nsich die erkennende Kammer nicht an.\n\n36\n\nDazu ist zunächst festzustellen, dass Auslegung der Nachweisverordnung durch\ndie Bundesregierung das Gericht nicht bindet. Das Bundesverfassungsgericht stellte\nbereits kurz nach seiner Gründung Folgendes zum Verhältnis zwischen dem Willen\ndes historischen Gesetzgebers und dem Gesetzestext fest: \"Maßgebend für die\nAuslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende\nobjektivierte Wille des Gesetzgebers.\"\n\n37\n\nseit Bundesverfassungsgericht, Beschl. vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52, in:\nBVerfGE 1, 299, 312.\n\n38\n\nEs kommt also nicht auf den subjektiven Willen des Gesetzesgebers, des\nGesetzesverfassers, an. Er bietet nur einen Anhaltspunkt für die Auslegung.\nEntscheidend ist, welchen Ausdruck der Wille des historischen Gesetzgebers\nobjektiv in der Gesetzesformulierung gefunden hat.\n\n39\n\nKritisch steht Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. (1991)\nS. 328-333, 344 der historischen Auslegung gegenüber. Er wendet ein, dass es\nsich bei den Materialien um die Normvorstellungen der an der Vorbereitung und\nAbfassung des Gesetzes beteiligten Personen (der Ministerien, Ausschüsse,\neinzelner Abgeordneter) handelt, die aber nicht den Willen des Gesetzgebers\ndarstellen und deswegen für die Auslegung unverbindlich seien.\n\n40\n\nObjektiv kommt im Normtext des § 5 Abs. 4 Satz 2 NachwV n. F. nur zum\nAusdruck, dass Auflagen, die einer Bestätigung beigegeben werden, auch den\nAbfallentsorger binden. Über die Frage, wer Adressat des Grundverwaltungsakts ist,\nalso der Bestätigung, der die Auflagen beigegeben werden, verhält sich die\nangeführte Norm nicht. Noch viel weniger geht aus § 5 Abs. 4 Satz 2 NachwV n. F.\nhervor, welche Rechtswirkungen die Ablehnung der Bestätigung eines abgelehnten\nEntsorgungsnachweises im Hinblick auf den Abfallentsorger entfaltet. Die Tatsache,\ndass Auflagen zu einer Bestätigung auch den Abfallentsorger binden und ihm\ninsofern Klagebefugnis verschaffen dürften, lässt nicht den Schluss zu, dass\nGleiches für die Ablehnung einer Bestätigung gilt. Denn im Fall der Auflagenerteilung\nist eine Bestätigung ergangen. Deswegen wird der Abfallentsorger mit den Abfällen\ndes Abfallerzeugers in Berührung kommen. Es ist in dieser Konstellation sinnvoll,\ndass nicht nur der Abfallerzeuger, sondern auch der Abfallentsorger an die Auflagen\nder Bestätigungsbehörde gebunden ist. Hierdurch kann die Behörde ihn unmittelbar -\nohne Erlass eines eigenen Verwaltungsakts - zur Einhaltung der Auflagen\nveranlassen. Eine solche Einwirkungsmöglichkeit ist aber nur bei der Bestätigung\ndes Entsorgungsnachweises vonnöten, nicht bei seiner Ablehnung. Im Fall der\nKlägerin ist aber gerade keine Auflage erlassen worden, sondern es fehlt an der\nBestätigung insgesamt.\n\n41\n\nWeiterhin hat der an den Abfallerzeuger gerichtete ablehnende Bescheid\ngegenüber der Klägerin keine feststellende Wirkung, die diese ihr beilegen möchte.\nDer Regelungsgehalt des Versagungsbescheids erschöpft sich darin, dass der\nbeantragte Verwaltungsakt nicht erlassen wird. Zusammengefasst kommt der\nRegelungsgehalt im dem Bescheid regelmäßig vorangestellten Entscheidungssatz\nzum Ausdruck. Was danach folgt, ist die Begründung. Diese entfaltet aber nur\ninsoweit Regelungswirkung, als sie zum Verständnis des Entscheidungssatzes\nherangezogen werden muss. Wenn in der Begründung des angegriffenen\nVersagungsbescheides dem Abfallerzeuger erläutert wird, dass dessen Abfälle mit\neinem bestimmten PAK-Gehalt nicht in der Anlage der Klägerin verbrannt werden\ndürfen, hat das für sie nur faktische Wirkungen, die rein reflektorisch bleiben. Mit der\nBegründung des an den antragstellenden Abfallerzeuger gerichteten\nVersagungsbescheids zielt die Erlassbehörde weder subjektiv noch objektiv auf die\nHerbeiführung einer für den Abfallentsorger wirkenden Regelungswirkung ab.\n\n42\n\nDer Auffassung der Kammer, dass der Klägerin die Klagebefugnis fehlt, steht\nauch nicht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 18. Dezember 1998 entgegen,\n\n43\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,\nBeschl. vom 18. Dezember 1998 - 20 B 1388/98, in: NVwZ-RR 1999, 731.\n\n44\n\nHierin stellt - im summarischen Verfahren - der 20. Senat zunächst klar, dass aus\nder Nachweisverordnung keine eigene Rechtsstellung des Abfallentsorgers\nabzuleiten ist, da Zuordnungssubjekt der Nachweispflicht allein der Erzeuger ist. Die\nFrage, ob die §§ 43 Abs. 1, 46 Abs. 1 KrW-/AbfG die Auslegung der rangniedrigeren\nNachweisverordung in der Weise gebieten, dass der Abfallentsorger eine eigene\nRechtsposition erhält, hat das nordrhein-westfälische Obergericht ausdrücklich nicht\nentschieden,\n\n45\n\nebenso Beckmann, Entscheidungsanmerkung, in: AbfallPrax 1999, 112,\n113.\n\n46\n\nEs begründete die Antragsbefugnis des Abfallentsorgers vielmehr mit einem\nEingriff in dessen Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Grundgesetz (GG). In der\nVersagung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises erblickte der beschließende\nSenat einen mittelbaren Eingriff mit objektiv berufsregelnder Tendenz.\n\n47\n\nEin Eingriff in Art. 12 GG kommt bei der Klägerin indes nicht in Betracht, weil sie\nkeine Grundrechtsträgerin ist. Die Klägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter\nHaftung (GmbH) zwar eine juristische Person des Privatrechts. Ihre\nGesellschafterinnen sind aber (letztlich) sämtlich Gemeinden, also juristische\nPersonen des öffentlichen Rechts. Nach Art. 19 Abs. 3 GG \"gelten Grundrechte für\ninländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar\nsind\". Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nicht auf\nGrundrechte stützen, da sie keine Rechte, sondern Kompetenzen wahrnehmen.\nIhnen fehlt die grundrechtstypische Gefährdungslage. Der Staat (in allen\nErscheinungsformen) ist Verpflichteter der Grundrechte, nicht Berechtigter. Beide\nRechtsstellungen können vom Staat nicht gemeinsam eingenommen werden.\nAusnahmen gelten nur hinsichtlich der Justizgrundrechte sowie solcher juristischen\nPersonen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar dem Lebensbereich der Bürger\nzugeordnet werden (Rundfunkanstalten, Universitäten; grundrechtsfähig unabhängig\nvon ihrer Organisationsform sind die Kirchen und Religions- und\nWeltanschauungsgemeinschaften). \n\n48\n\nBei der Klägerin handelt es sich zwar nicht um eine juristische Person des\nöffentlichen Rechts, gleichwohl kann sie sich nicht auf Individualgrundrechte mit der\nBegründung berufen, sie sei eine Gesellschaft des Privatrechts. Andernfalls wäre die\nFrage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang\nabhängig von der (frei) wählbaren Organisationsform,\n\n49\n\nvgl. zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit einer Gesellschaft des Privatrechts, die\nvollständig in öffentlicher Hand ist, Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 7. Juni\n1977\n- 1 BvR 108/73 u. a., in: BVerfGE 45, 63, 78 ff; keine Grundrechtsträgerschaft\neines privatrechtlichen Unternehmens, das sogar zu mehr als 20 % in privater\nHand ist, Bundesverfassungsgericht, Beschl. vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88, in:\nNJW 1990, 1783.\n\n50\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat weiter festgestellt, dass Grundrechte für\njuristische Personen des privaten Rechts grundsätzlich nicht gelten, soweit diese\nöffentliche Aufgaben wahrnehmen. \n\n51\n\nBundesverfassungsgericht, Beschl. vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88, in: NJW\n1990, 1783 mit weiteren Nachweisen der älteren Rechtsprechung des\nGerichts.\n\n52\n\nBei der Abfallentsorgung handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe, wie sich\naus § 15 KrW-/AbfG ergibt, in dem diese den öffentlich-rechtlichen\nEntsorgungsträgern zugewiesen wird. Ausdrücklich bestimmt § 16 KrW-/AbfG, dass\nselbst in Fällen der Drittbeauftragung die Verantwortlichkeit bei den\nEntsorgungsträgern verbleibt. Der Einwand der Klägerin, dass in diesem Bereich\nmittlerweile eine Wettbewerbssituation entstanden sei, ist vor diesem Hintergrund\nunerheblich.\n\n53\n\nZur Verwendung des Begriffs der öffentlichen Aufgabe in der Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts und der Literatur s. Schulte, Rettungsdienst durch\nPrivate (1999), S. 62-71.\n\n54\n\nWeiterhin erstrebt die Klägerin die Begünstigung eines Dritten, sodass die\nabwehrrechtliche Schutzfunktion des Art. 12 GG ihr gegenüber höchstens mittelbar\nbetroffen sein kann. Die für mittelbare Eingriffe erforderliche berufsregelnde Tendenz\noder Schwere - die Klägerin hat eine Existenzbedrohung, die der Entscheidung des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu Grunde lag, weder\nbehauptet noch Anhaltspunkte dafür vorgelegt - liegt nicht vor.\n\n55\n\nDie Klagebefugnis ebenfalls verneinend: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen,\nUrteil vom 25. April 2002 - 8 K 5290/97.\n\n56\n\nDer von der Klägerin vorgetragene Eingriff in das von Art. 28 GG garantierte\nRecht der kommunalen Selbstverwaltung scheidet offensichtlich aus. Die Aufgaben,\ndie den Gemeinden aus den in § 35 Abs. 1 Landesabfallgesetz (LAbfG) NRW näher\nbezeichneten Vorschriften erwachsen, nehmen diese gemäß § 35 Abs. 2 LAbfG\nNRW als Sonderordnungsbehörden im Sinne des § 12 Ordnungsbehördengesetz\n(OBG) NRW, also als Aufgaben der Gefahrenabwehr (§ 35 Abs. 3 LAbfG NRW)\nwahr. Als solche fallen sie nicht in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1\nGG.\n\n57\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom\n23. Juni 1987 - 13 B 826/87, in: NVwZ 1988, 740, 741 hat zum Verhältnis von\nOrdnungsverwaltung und kommunaler Selbstverwaltung Folgendes ausgeführt:\n\"Die Ordnungsverwaltung, soweit sie Angelegenheit der Kommunalverwaltung ist,\ngehört ... nicht zur kommunalen Selbstverwaltung (vgl. BVerfGE 6, 104, 116). Bei\nEingriffen in den übertragenen Wirkungskreis wird der Kreis oder die kreisfreie\nStadt in der Regel ... nicht rechtserheblich betroffen (vgl. BVerwG, NVwZ 1983,\n610; ferner OVG Münster, OVGE 13. 356; ZfW 1982, 366 sowie VerfGH, DVBl\n1976, 395)\".\n\n58\n\nIn seinem wenig später ergangenen Rastede-Beschluss hat das\nBundesverfassungsgericht, Beschl. vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83 u.\na., in: NVwZ 1989, 347, 351 zur Abfallbeseitigung festgestellt: \"Da die Aufgabe der\nAbfallbeseitigung im engeren Sinne [also nicht das Einsammeln und Befördern,\nAnm. der Kammer] ... nicht mehr als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft\nerscheint, ist sie aus dem Gewährleistungsbereich von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG\nherausgewachsen.\"\n\n59\n\nEine wehrfähige eigene Rechtsposition der Klägerin - eines Abfallentsorgers -\nergibt sich auch nicht aus denjenigen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetzes, die dem Abfallentsorger eine Nachweisführungs- und -vorlagepflicht\nauferlegen. Diese Pflichten sind zwar in den §§ 43 Abs. 1 und 46 Abs. 1 KrW-/AbfG\nstatuiert. Hieraus folgt aber noch nicht, dass ein Abfallentsorger in seinen Rechten\nverletzt ist, wenn die zuständige Behörde die Bestätigung eines\nEntsorgungsnachweises ablehnt. In diesen Fällen treffen den (beabsichtigten)\nAbfallentsorger nämlich gar keine Pflichten, da er weder beseitigen noch verwerten\ndarf. Die (durchgeführte) Beseitigung oder Verwertung ist aber tatbestandliche\nVoraussetzung dafür, dass die Nachweis- und -vorlagepflichten nach §§ 43 Abs. 1\nund 46 Abs. 1 KrW-/AbfG überhaupt entstehen. Im Übrigen erhält der Anfallentsorger\nKopien von allen Bescheiden, die an den Abfallerzeuger gerichtet sind, sodass er\nohne weiteres in der Lage ist, evtl. aus §§ 43 Abs. 1, 46 Abs. 1 KrW-/AbfG folgende\nPflichten zu erfüllen. Schließlich ist die Klägerin als Entsorgungsfachbetrieb durch\nbloße Stellung eines Freistellungsantrags gemäß § 13 Abs. 1, 2 NachwV in der Lage,\nden Pflichten der §§ 43 Abs. 1, 46 Abs. 1 KrW-/AbfG - ohne Vorlage der\nBestätigungsverfügungen - nachzukommen.\n\n60\n\nII. \n\n61\n\nDie Klage ist auch hinsichtlich des zu 2) erhobenen Feststellungsantrags\nunzulässig, weil der Klägerin aus unter Ziffer I. dargelegten Gründen die\nKlagebefugnis fehlt.\n\n62\n\nZwar ist das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse des\nFeststellungsklägers an der erstrebten Feststellung nicht gleich bedeutend mit einem\nrechtlichen Interesse, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als\nschutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein.\nDaraus folgt aber nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene\nRechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr ist - wie das\nBundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung annimmt - \n\n63\n\nvgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Februar 1986 - 5 C 40.84,\nin: BVerwGE 74, 1, 4; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juli 1990\n - 7 B 71.90, in: Buchholz 310 § 43 Nr. 109 mit weiteren Nachweisen -\n\n64\n\nauf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem\nVerwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO\nüber die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass auch die auf\ndie Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses\ngerichteten Klagen gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig sind, wenn es dem Kläger\ndabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem\nfestzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem\nRechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen;\n\n65\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 1995 - 2 C 32/94, in:\nBVerwGE 99, 64; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil\nvom 13. November 1996 - 16 A 4461/95; Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Dezember 1981 - 12 A 689/91, in: UPR 1982,\n203; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai\n1989\n- 10 A 2580/86, in: NVwZ 1989, 1081; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof\nMünchen, Urteil vom 14. Juni 1994 - 24 B 93.3620, in: DVBl 1995, 162; Pietzcker,\nin: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt (Stand: Januar 2001), §\n43 Rn. 31.\n\n66\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Klägerin ist an\ndem zwischen der Beklagten und dem Abfallerzeuger bestehenden Rechtsverhältnis,\ndas die Bestätigung des beantragten Entsorgungsnachweises zum Inhalt hat, nicht\nbeteiligt, wie bereits unter Ziffer I. des Urteils dargelegt ist. Auch hängen nicht eigene\nRechte der Klägerin von dem zwischen dem Abfallerzeuger und der Beklagten\nbestehenden Rechtsverhältnis ab. Es hat allein (faktische) Reflexwirkungen auf die\nwirtschaftlichen Interessen der Klägerin. Wollte man in diesen Fällen die\nFeststellungsklage zulassen, wäre das System des verwaltungsgerichtlichen\nsubjektiven Rechtsschutzes durchlöchert. Auch ergäben die strengen\nZulässigkeitsvorschriften für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage keinen Sinn\nmehr, wenn sie durch das Ausweichen auf einen Feststellungsantrag ohne Weiteres\numgangen werden könnten.\n\n67\n\nIII.\n\n68\n\nDie Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO\nzuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtssache hat\ngrundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren\nklärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des\nmateriellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten\nFall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung\noder für die Weiterentwicklung des Rechts hat.\n\n69\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss\nvom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97, in: NVwZ 1998, 306; Oberverwaltungsgericht\nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Februar 1998 - 18 B\n286/98.\n\n70\n\nDie Frage, ob der Abfallentsorger neben dem Abfallerzeuger befugt ist, gegen\ndie Versagung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises vorzugehen, ist für die\nZulässigkeit der Klage entscheidend und kann über den Einzelfall hinaus in\nverallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden. Eine obergerichtliche Klärung\nder Frage hat - wie dargelegt - erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die\nAbfallentsorger.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO in Verbindung mit\n§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297313","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-25/17-k-9880-98","cited_norms":[{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297313","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297313","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-06-25/17-k-9880-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297313","retrieved":"2026-07-09 03:20:24.876393+00:00"}}